Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 17.03.2016 – VG 6 K 554/14

6. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger – ein Landkreis - begehrt die Aufhebung eines Schmutzwasserbeitragsbescheides des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten, im … in … gelegenen Grundstücks Flurstück 127, Flur 11, Gemarkung … . Das Grundstück war bereits vor dem Jahr 2000 tatsächlich an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des beklagten Verbandes angeschlossen.

Der beklagte Verband (MAWV) gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. Königs Wusterhausen ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen Gründungsmitglied des Verbandes. Die erste Abwassergebühren- und -beitragssatzung des beklagten Verbandes wurde am 17. November 1994 beschlossen und am 22. Dezember 1994 im „Dahme-Spreewald Kreisanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald“ öffentlich bekannt gemacht. Sie sollte einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und bestimmte für die Entstehung der Beitragspflicht keinen „späteren Zeitpunkt“ im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der damals geltenden Fassung.

Mit Bescheid vom 27. April 2011 erhob der Beklagte in Bezug auf das o.g. Grundstück von dem Kläger einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe von zunächst 3.252,80 Euro. Dabei legte er die gesamte Grundstücksgröße von 873 qm, eine zweigeschossige Bebaubarkeit und damit einen Nutzungsfaktor von 1,15 und einen Beitragssatz von 3,24 Euro/qm zugrunde.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, es sei unverständlich, dass trotz zwischenzeitlicher Erhöhung des Nutzungsfaktors für die weiteren Vollgeschosse von 0,15 auf 0,25 infolge der neu beschlossenen Beitragssatzung der Beitragssatz in der Satzung gleichgeblieben sei. Auch verwies er auf einen Aufsatz (vgl. ….., LKV 2013, 443), wonach öffentlich genutzte Grundstücke durch die öffentliche Schmutzwasseranlagen gar nicht bevorteilt seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 erhob der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers einen Teilbeitrag von 989,98 € nach und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich und sei dreigeschossig bebaubar. Auch habe der Nutzungsfaktor für die weiteren Vollgeschosse erhöht werden müssen. Das Aufwandsüberschreitungsverbot sei nicht verletzt.

Der Kläger hat am 4. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt er im Wesentlichen: Der Beitrag könne nicht mehr erhoben werden. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, 1 BvR 3051/14 - gelte auch für Beitragsfestsetzungen gegenüber dem Kläger als Gebietskörperschaft und juristische Person des öffentlichen Rechts. So wie er gleichermaßen beitragspflichtig sei wie Privatrechtspersonen müsse er sich auch gleichermaßen auf die vorteilhafte Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F berufen können. Dies folge zwar nicht aus dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, aber aus dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankerten Prinzip der objektiven Gerechtigkeit im Sinne eines Willkürverbotes.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 27. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 – verstoße die Beitragserhebung nur in bestimmten Fällen gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, weil der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn der Kläger verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die alte Rechtslage hätte bilden können. Dies sei nicht der Fall. Das Rückwirkungsverbot finde im Grundsatz des Vertrauensschutzes seine Grenze. Es gelte daher nicht, soweit ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig gewesen sei. Dem Kläger sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Berufung auf Grundrechte im Allgemeinen und damit auch auf Art. 2 Abs. 1 GG, über den das Rückwirkungsverbot geltend gemacht werden könnte, verwehrt. Er könne sich daher nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen. Außerdem sei der beklagte Zweckverband letztlich erst im Jahre 2000 durch den rückwirkenden Feststellungsbescheid nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz gegründet worden. Dementsprechend habe es vor 2000 keine Anlage des Verbandes gegeben und der Beklagte habe auch keine Möglichkeit gehabt, sog. „Altanschließer“ zu einem Beitrag heranzuziehen. Abgesehen davon sei der Zweckverband durch den Beitritt sehr vieler weiterer Gemeinden – auch noch nach 2000 – erheblich gewachsen, so dass man nicht mehr von einer Identität der Einrichtung im Jahre 1994 und der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheides) ausgehen könne. Entsprechend hätten sich seitdem auch die Kalkulationsgrundlagen vollständig bzw. wesentlich geändert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Satzungs- und Kalkulationsunterlagen sowie den Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald vom 26. Juni 2000 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 27. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag ist nicht mehr möglich, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. vorliegend keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2011 ausscheidet.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Änderung der Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28). Die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in diesen Fällen folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu undeutlich: BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 – VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 f.).

Hier liegt ein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 8 B 1.16 -, juris Rz. 29).

Das Grundstück des Klägers war bereits vor dem Jahr 2000 an die Schmutzwasseranlage des beklagten Verbandes angeschlossen und verfügte damit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit. Falls es bereits vor Erlass der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch - hier der Abwassergebühren- und -beitragssatzung des beklagten Verbandes vom 17. November 1994, die am 22. Dezember 1994 öffentlich bekannt gemacht wurde, einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte und für die Entstehung der Beitragspflicht keinen „späteren Zeitpunkt“ im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz KAG in der damals geltenden Fassung bestimmte - (rechtlich gesichert) anschließbar (oder tatsächlich angeschlossen) gewesen sein sollte, dann wäre - entsprechend obigen Ausführungen - das in dieser ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum, vorliegend der 23. Dezember 1994, für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht maßgeblich. Falls das Grundstück aber erst später über eine entsprechende Anschlussmöglichkeit verfügt hätte, wäre auf diesen Zeitpunkt der erstmaligen (rechtlich gesicherten) Inanspruchnahmemöglichkeit als Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen. Um nicht in Konflikt mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung zu kommen, hätte - bei unterstellter erstmaliger Inanspruchnahmemöglichkeit (erst) im Jahre 1999 - spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2003 ein erster Beitragsbescheid erlassen worden sein müssen. Einen solchen oder früheren Beitragsbescheid betreffend dieses Grundstück, der innerhalb dieser (hypothetischen) Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden wäre, hat der Beklagte aber nicht erlassen; der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 27. April 2011 ist insoweit zu spät gekommen.

Der beklagte Zweckverband, dessen Gründungsmitglied u.a. die Stadt Königs Wusterhausen war, in dessen Gemarkung das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit dem 1. Mai 1994 existent. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZweckVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) zum Gründungszeitpunkt bzw. zu den Verbandssatzungen. An diese Feststellungen ist das Gericht gebunden. Dies hat die Kammer bereits im Urteil vom 18. Februar 2016 (- VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 24 f.) festgestellt und hieran hält sie auch im vorliegenden Verfahren fest. In Anbetracht dieser Umstände kann der Beklagte auch nicht erfolgreich argumentieren, seine Schmutzwasserentsorgungsanlage sei erst im Jahr 2000 existent gewesen. Die Abgabensatzung vom 17. November 1994 setzt die Existenz einer solchen Anlage bereits voraus. Auch hat der beklagte Verband damals die Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung im Bereich der Stadt Königs Wusterhausen faktisch wahrgenommen. Soweit ersichtlich sah er sich auch nicht gehindert, vor Erlass des Feststellungsbescheides Schmutzwassergebühren- und -beitragsbescheide zu erlassen. Die jetzige Anlage und die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - des Erlasses des Widerspruchsbescheides - sind auch mit der damaligen Anlage identisch, so dass die in den 90er Jahren erstmals gegebene Vorteilslage später nicht noch einmal neu entstanden ist. Dies gilt unabhängig davon, dass die Einrichtung infolge von Gemeindebeitritten nach Verbandsgründung in den 90er Jahren, aber auch in den Jahren nach 2000 umfangreiche Erweiterungen erfahren hat und daher auch Beitragsneukalkulationen notwendig geworden sind. Dies hat die Kammer bereits zur Wasserversorgungseinrichtung des beklagten Verbandes im zitierten Urteil vom 18. Februar 2016 (a.a.O., juris Rz. 26) mit ausführlicher Begründung festgestellt, an der die Kammer festhält und die auf die hiesige Einrichtung übertragen werden kann.

Schließlich hält die Kammer auch an den Ausführungen im genannten Urteil vom 18. Februar 2016 (vgl. a.a.O., Rz. 27) zur Möglichkeit, bereits vor Bekanntgabe des Feststellungsbescheides nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz Beiträge erheben zu können, fest und überträgt diese auch auf den hiesigen Bereich der Schmutzwasserbeiträge.

Diese Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. gilt auch unabhängig davon, dass sich vorliegend eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf sie und das ihr zugrunde liegende rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot beruft. Auch Nicht-Grundrechtsträger, wie etwa juristische Personen des Privatrechts, deren Gesellschafter ausschließlich Städte und Gemeinden sind oder die von diesen beherrscht werden und die typische öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen, oder Hoheitsträger wie Gemeinden als Träger des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Landkreise, für die dieses Recht als Gemeindeverbände gemäß Art 28 Abs. 2 Satz 2 GG ebenfalls gilt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, S. 26 und Pieroth in Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 12. Auflage, 2012, Art. 28 Rz. 29 m.w.N.), kommen in den Genuss des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes und der daraus folgenden Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. in allen Fällen, in denen nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, in denen also eine rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit bereits vor dem 1. Januar 2000 gegeben war.

Dies ergibt sich bereits aufgrund der aus § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) folgenden, über das konkrete Verfahren hinausgehenden Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O.) für alle Gerichte zwingend aus der weiten Formulierung der Aussagen des Bundesverfassungsgerichts sowie vor allem aus ihrem Sinn und Zweck, nämlich dem maßgeblichen Abstellen auf den rückwirkenden Entzug einer einfachrechtlichen Rechtsposition, die auch Nicht-Grundrechtsträger erwerben konnten. Darüber hinaus folgt dies aber auch unmittelbar aus dem objektiv geltenden Rechtstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. Die bisherige Rechtsprechung zum Vertrauensschutz der Träger öffentlicher Verwaltung steht dem hier vertretenen Ergebnis - soweit ersichtlich - nicht entgegen.

Nach § 31 Abs. 1 BVerfGG binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Als Entscheidung, die gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG einer Senatsentscheidung gleichsteht, entfaltet auch ein stattgebender Kammerbeschluss nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG diese Bindungswirkung (vgl. Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, 2015, § 31 Rz. 24 m.w.N.). Abweichend vom Umfang der materiellen Rechtskraft erstreckt sich die aus § 31 Abs. 1 BVerfGG folgende Bindung über den Tenor hinaus auf die tragenden Gründe der Entscheidung (Lenz/Hansel, a.a.O., § 31 Rz. 26 m.w.N.). Die den Tenor tragenden Entscheidungsgründe sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt (Lenz/Hansel, a.a.O., § 31 Rz. 28 m.w.N.). Der in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entfaltet diese Bindungswirkung für die Fachgerichte damit über seinen Entscheidungssatz hinaus auch im Hinblick auf seine tragenden Gründe (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rz. 30).

Das Bundesverfassungsgericht hat in den (den Tenor der Entscheidung) tragenden Gründen des stattgebenden Kammerbeschlusses vom 12. November 2015, a.a.O., juris Rz. 39 ausgeführt, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße. Eine personelle Einschränkung dieser Aussage (etwa auf Grundrechtsträger) findet sich im Beschluss hingegen nicht. Dass diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde eines Grundrechtsträgers und nicht eines Nicht-Grundrechtsträgers erfolgt ist, ist logische Folge der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde und ändert nichts an der über das konkrete Verfahren hinausgehenden Bindungswirkung des Beschlusses für alle Gerichte hinsichtlich seiner tragenden - vorliegend hinsichtlich des betroffenen Personenkreises eben nicht weiter eingeschränkten - Aussagen. Hingegen entfalten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen wurden, etwa weil die Beschwerdeführer ihre Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit nicht dargelegt haben (wie die einer sich auf Vertrauensschutz berufenden kommunal beherrschten Stadtwerke GmbH, vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2015 – 1BvR 1530/15 -, 1 BvR 1531/15 -, bundesverfassungsgericht.de), keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG (Lenz/Hansel, a.a.O., § 31 Rz. 23).

Auch nach der mittlerweile vorliegenden Interpretation der in Bezug genommenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, der sich die Kammer anschließt, gilt nichts anderes. Nach dem Verständnis der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg hat das Bundesverfassungsgericht, entschieden, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. nicht diejenigen Fälle erfasst, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rz. 30). Danach knüpft der vom Bundesverfassungsgericht angenommene, der Anwendbarkeit von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. entgegenstehende Vertrauensschutz an die sog. „hypothetische Festsetzungsverjährung“ für den Fall eines dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. entsprechenden Verhaltens des Satzungsgebers an. Die Frage, in welchen Fällen § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. aus Vertrauensschutzgründen nicht anwendbar ist, ist „nur“ mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. und mit Blick auf die Regelungen über die Festsetzungsverjährung zu beantworten, d.h. mit Blick auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 ff. AO (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rz. 31). Eine Einschränkung hinsichtlich der Personen, die sich (nur) auf das Prinzip der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“, das (die Fachgerichte bindend) das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und damit Vertrauensschutzgesichtspunkte konkretisiert, erfolgreich berufen könnten, findet sich mithin auch im zitierten obergerichtlichen Urteil nicht, obwohl sich im Übrigen im genannten Urteil durchaus Präzisierungen und Einschränkungen hinsichtlich der (sachlichen) Reichweite der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ finden. Versteht man - wie die Kammer - das Bundesverfassungsgericht mit dem OVG Berlin-Brandenburg im in Bezug genommenen Urteil so, dass sich Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz im Prinzip der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ konkretisieren, leuchtet aber auch ein, dass der von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung begünstigte Personenkreis nicht beschränkt werden darf, da die Festsetzungsverjährungsregeln für alle Abgabenschuldner, mithin auch für die Nicht-Grundrechtsträger gelten. Auch sie können die geschützte einfachrechtliche Position der eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ erworben haben. Für sie wirkte sich mithin eine echt rückwirkende Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. genauso rechtsentziehend aus wie für Grundrechtsträger.

Ungeachtet der nach der hier vertretenen Auffassung bereits unmittelbar sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG ergebenden Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich die Geltung des vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Rückwirkungsverbotes und des Vertrauensschutzes für die genannten juristischen Personen aber auch aus den Wirkungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG.

Dafür, dass Träger öffentlicher Verwaltung einen rückwirkenden Eingriff in eine erworbene einfachrechtliche Rechtsposition abwehren dürfen, streitet das anzuerkennende und vom Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in der Form der Rechtssicherheit geschützte (vgl. Leisner in Sodan, GG Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 20 Rz. 54) öffentliche Interesse an der vertrauensschutzwürdigen Beständigkeit einmal erworbener Rechtspositionen. Das öffentliche Interesse des Gesetzgebers an der rückwirkenden Aufhebung (nicht etwa rechtswidriger, sondern regulär nach geltendem Verjährungsrecht) bereits erworbener einfachrechtlicher Rechtspositionen der Träger öffentlicher Verwaltung muss hinter dem Interesse an der vertrauenswürdigen Beständigkeit der Rechtsordnung zurücktreten. Die Rechtssicherheit muss als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips gleichgewichtig gewahrt bleiben gegenüber dem vom Beklagten der Sache nach reklamierten Gebot der (Einzelfall-) Gerechtigkeit und der auf dem Demokratiegebot beruhenden Normgebungs- und -änderungsfreiheit des Gesetzgebers.

Gerade bei der Frage der Anwendbarkeit einer Norm bietet es sich insoweit an, die objektivrechtliche Komponente des Vertrauensschutzes zur Geltung zu bringen und die Nichtanwendbarkeit der Norm in Bezug auf alle Normadressaten einheitlich zu beantworten, so wie es im Falle einer Nichtigerklärung eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgrund einer im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtsverletzung auch geschieht; vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Das Rechtsstaatsprinzip als eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes kann vom Bürger insbesondere über Art. 2 Abs. 1 GG (oder andere Grundrechte) geltend gemacht werden, ist aber als objektives Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG auch sonst zu beachten (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 12. Auflage, 2012, Art 20 Rz. 28. f.). Denn die wichtigste Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit liegt in der Orientierung der Auslegung und Sinnerfüllung aller Normen der Rechtsordnung als Grundlage subjektiven wie objektiven Rechts (Leisner in Sodan, a.a.O., Art. 20 Rz. 35). Vertrauensschutzwürdig nach den Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist daher jeder, der Inhaber eines subjektiv-öffentlichen Rechts - vorliegend der durch die Regelungen über die Festsetzungsverjährung vermittelten Position der eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ - ist und nicht nur derjenige, der über einen Grundrechtsstatus verfügt. Damit hat jedermann einen Rechtsanspruch darauf, dass der abgabenerhebende Staat die gesetzlichen Grenzen einhält, die seiner Eingriffsverwaltung - vorliegend durch die eingetretene (hypothetische) Festsetzungsverjährung - gezogen sind. Es handelt sich insoweit um eine spezifisch abgabenrechtliche Rechtsposition, die ebenso Vertrauensschutz begründen kann wie eine Grundrechtsposition. Diese Rechtsposition schließt es ein, dass die Abgabenverwaltung ihren Bescheiden keine gesetzliche Norm zugrunde legen darf, die das Bundesverfassungsgericht wegen ihrer Verfassungswidrigkeit in Fällen, in denen eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit vor dem 1. Januar 200 bestand, für nicht anwendbar erklärt hat. Der hier vertretenen Auffassung entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Mai 2006 – 9 C 3/05 -, juris entgegen Vorinstanz Bayerischer VGH, Urteil vom 3. August 2004 - 8 BV 03.275 -, juris Rz. 23 bis 26), wonach das Rückwirkungsverbot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) eine hiergegen verstoßende Vorschrift aus objektivrechtlichen Gründen auch dann verfassungswidrig macht, wenn der Normadressat keine Grundrechtsfähigkeit besitzt.

Auch die übrige Rechtsprechung zum Vertrauensschutz von Trägern öffentlicher Verwaltung steht dem hier vertretenen Ergebnis nicht entgegen.

Dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes eine Behörde gegenüber einer anderen grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, was zur Folge hat, dass die den Vertrauensschutz sichernden Absätze 2 und 3 des § 48 VwVfG grundsätzlich nicht anwendbar sind, weil die Träger öffentlicher Verwaltung - einschließlich der Selbstverwaltungskörperschaften - an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23/05 -, juris m.w.N.), steht dem oben Ausgeführten nicht entgegen. Abgesehen davon, dass hier kein Rücknahmefall vorliegt, geht es vorliegend nicht um die wegen Vertrauensschutzes geforderte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern um die Abwehr eines - nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - echt, jedenfalls aber in unzulässiger Weise unecht rückwirkenden Eingriffs in die erworbene einfachrechtliche Rechtsposition einer bereits eingetretenen „hypothetischen Verjährung“. Es handelt sich mithin gar nicht wie bei den Rücknahmefällen um einen Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und dem Grundsatz der Rechtssicherheit andererseits, wobei in den Fällen, in denen sich als Beteiligte jeweils die öffentliche Hand gegenübersteht, eben die Besonderheit besteht, dass beide Beteiligte an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11/78 -, juris Rz. 24 und OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 - 2 D 32/02.NE -, S. 27 f. des E.A.). Für den Landesgesetzgeber bestand keine Notwendigkeit, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. rückwirkend zu ändern, da die alte Rechtslage nicht rechtswidrig gewesen war.

Auch die - ohnehin durch den Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkte -Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Vertrauensschutzes im Verkehr zwischen Behörden im Rahmen bereicherungsrechtlicher Ansprüche, spielt hier keine Rolle. Danach ist die öffentliche Hand dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muss daher im Allgemeinen darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 3 C 7/00 -, juris Rz 28). Dies entbindet den Staat aber nicht generell von dem Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es gebieten. Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften haben einen Anspruch darauf, dass der Staat sich im Umgang mit ihnen an dieses Gebot hält. Rechtsmissbrauch und treuwidriges Verhalten können in diesem Verhältnis ebenso wenig hingenommen werden wie im Verhältnis des Staates zum Bürger (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 - 3 C 7/00 -, juris Rz 28 m.w.N.). Auch bei dieser Rechtsprechung geht es - anders als vorliegend - um die grundsätzlich vorrangige Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes aufgrund der Bindung der im Bereicherungsrechtsverhältnis stehenden beteiligten Behörden an die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Ebenfalls ausdrücklich um die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände geht es schließlich in dem Urteil des OVG für das Land Brandenburg vom 10. April 2003 (- 2 D 32/02.NE -, S. 27 f. des E.A.), das sich u.a. mit der rückwirkenden Belastung eines Landkreises (als Träger des Rettungsdienstes für den Bereich seines Gebietes) durch die satzungsmäßige Umsetzung einer gesetzlichen Pflicht zum nachträglichen Kostenüberdeckungsausgleich gemäß § 10 Abs. 3 Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz in der damals geltenden Fassung beschäftigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.