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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.03.2016 – VG 1 K 1414/14

1. Kammer

Tenor§

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 31. Januar 2014 und vom 18. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2014 insoweit verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 22. August 2014 ein weiteres Pflegegeld in Höhe von monatlich 100 Euro zur Deckung des sonderpädagogischen Mehrbedarfes ihres Pflegesohnes zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten um die Höhe des von den Klägern für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 22. August 2014 beanspruchten Pflegegeldes.

Die Kläger waren seit dem 9. September 1996 Pflegeeltern des am 23. August 1996 geborenen …... Mit Beschluss vom 8. Oktober 1998, Az. 22 VII 69/96, übertrug ihnen das Amtsgericht Cottbus die elterliche Sorge für …. Dieser ist geistig und körperlich schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. Mit Bescheid vom 12. September 2000 stellte der Beklagte fest, dass bei …. aufgrund seiner Entwicklungsbeeinträchtigungen ein stark erhöhter Erziehungs- und Pflegeaufwand vorliege. Deshalb erkannte er die Kläger mit Wirkung vom 11. September 2000 als Sonderpädagogische Pflegestelle an.

Der Beklagte gewährte den Klägern Pflegegeld, zuletzt mit Bescheid vom 19. Februar 2009 in Höhe von monatlich 1.117 Euro, das sich aus einem Pflegegeld in Höhe von 870 Euro und einem Erziehungsbeitrag in Höhe von 288 Euro abzüglich eines Kindergeldbetrages in Höhe von 41 Euro zusammensetzte. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 wies er die Kläger darauf hin, dass die Anerkennung des bisher gewährten sonderpädagogischen Mehrbedarfes zum 31. Dezember 2009 aufgehoben werde, nachdem der Kreistag die Änderung der der Pflegegeldzahlung zugrunde liegenden Richtlinie beschlossen habe. Es werde eine neue Bewertung und Einstufung des sonderpädagogischen Bedarfs vorgenommen.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 erklärte der Beklagte sodann, dass er auf Basis der neu festgesetzten Bewertungskriterien den Erziehungsaufwand für …. für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 entsprechend der Stufe 2 bewerte, so dass eine Erhöhung des Erziehungsbetrages um 100 v. H. gewährt werde. Die Pauschale für den materiellen Mehraufwand legte er auf 100 Euro fest und verfügte darüber hinaus im Rahmen einer Übergangslösung die Gewährung eines Ausgleichsbetrages. Mit Bescheid vom 17. Februar 2010 setzte er das den Klägern nunmehr gewährte Pflegegeld auf einen Betrag in Höhe von monatlich insgesamt 1.216 Euro fest, wobei sich der Ausgleichsbetrag für die Übergangszeit auf 220 Euro belief. Mit Bescheiden vom 5. Dezember 2011 und vom 13. Dezember 2011 bewilligte der Beklagte die Gewährung des Pflegegeldes unter Fortzahlung der Pauschale für den materiellen Mehraufwand und des Ausgleichsbetrages für die Übergangszeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013.

Am 19. Dezember 2013 beantragten die Kläger die Weitergewährung des sonderpädagogischen Bedarfes, da sich an der gesundheitlichen und pflegerischen Situation ….nichts geändert habe. Hieraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2014 fest, dass die Weiterbewilligung des sonderpädagogischen Mehrbedarfes auch für den Zeitraum bis zum 22. August 2014, dem Eintritt der Volljährigkeit …., notwendig sei und deshalb die Erhöhung des Erziehungsbetrages um 100 v. H. weiter gewährt werde. Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 setzte er sodann das monatliche Pflegegeld auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 968 Euro fest, wobei er den Mehraufwand für die sonderpädagogische Förderung ausschließlich durch Gewährung des doppelten Erziehungsbetrages erfasste.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 7. März 2014 Widerspruch, den sie mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Mai 2014 damit begründeten, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der materielle Mehrbedarf und der bisher gewährte Ausgleichsbetrag nicht mehr gerechtfertigt seien.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2014 hob der Beklagte unter Hinweis auf den Eintritt der Volljährigkeit ….die Hilfe zur Erziehung mit Wirkung ab dem 1. August 2014 auf und stellte sodann auch die Zahlung des Pflegegeldes ein.

Mit Beschlüssen jeweils vom 8. September 2014, Az. 22 XVII 14/14, bestellte das Amtsgerichts Cottbus die Klägerin zu 2. zur Betreuerin und den Kläger zu 1. zum Vertreterbetreuer für …..

Am 24. September 2014 haben die Kläger die vorliegende Klage zunächst als Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 hat der Beklagte sodann den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Kläger im Dezember 2009 über das Inkrafttreten einer neuen Richtlinie zur Hilfegewährung informiert worden seien. Bei den für die Jahre 2010 bis 2013 gewährten Mehrleistungen – also der Pauschale für materielle Mehraufwendungen und dem Ausgleichsbetrag – habe es sich von Anfang an um Entscheidungen im Rahmen einer Übergangslösung auf Grund der Änderung der Richtlinie gehandelt. Diese Leistungen seien auch ausdrücklich so benannt worden, so dass die Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln hätten können, dass sie bis zum Ende des Pflegeverhältnisses gewährt würden. Ohnehin müsse, wer längerfristig staatliche Leistungen beanspruche, mit Änderungen rechnen und könne nicht darauf vertrauen, dass diese unbegrenzt fortbestehen. Die Beschränkung der Leistungen sei durch das gewichtige öffentliche Interesse an der Konzentration der knappen zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel auf die notwendigen Kosten gerechtfertigt.

Die Kläger sind der Auffassung, dass sie aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch auf Fortführung der zuvor gewährten finanziellen Förderung auch für den Mehraufwand für die sonderpädagogische Förderung ihres Pflegesohnes haben. Der Pflege- und Erziehungsaufwand habe sich nicht verändert. Da der Beklagte den Ausgleichsbetrag nicht zeitlich befristet habe, sei ihnen gegenüber der Eindruck erweckt worden, als würden diese Leistungen bis zum Erreichen der Volljährigkeit ….weitergezahlt.

Die Kläger beantragen nunmehr,

1.den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 31. Januar 2014 und vom 18. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2014 insoweit zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 22. August 2014 monatlich weitere 320 Euro als Mehraufwand für sonderpädagogische Förderung zu gewähren,

2.festzustellen, dass die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit der Pflegegeldrichtlinie 2010 sei für die Festlegung des Mehrbedarfes in sozialpädagogischen Pflegestellen ein differenziertes System geschaffen worden, das je nach Umfang des sonderpädagogischen Bedarfes eine Erhöhung des Mehrbedarfes für den Erziehungsaufwand in drei Stufen vorsehe. Nach entsprechender Einstufung eines Kindes werde die Höhe des Pflegegeldbetrages errechnet. Da schon 2009 erkennbar gewesen sei, dass einige Pflegeeltern aufgrund dieser Neuregelung weniger Pflegegeld erhalten würden als zuvor, habe er sich entschlossen, für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2011 einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, der die finanziellen Einbußen ausgleichen sollte. Die Höhe dieses Betrages sei in das Ermessen der Verwaltung gestellt worden, in der Regel sei das Erziehungsgeld noch einmal in voller Höhe auf das Pflegegeld aufgeschlagen und ein materieller Mehraufwand in Höhe von 100 Euro bewilligt worden. Diese Verfahrensweise sei nicht in die Pflegegeldrichtlinie aufgenommen, sondern aufgrund allgemeiner Verwaltungspraxis gehandhabt worden. Die weitere Auszahlung des Ausgleichsbetrages in den Jahren 2012 und 2013 sei versehentlich erfolgt, ohne dass hierauf ein Anspruch bestanden habe. Da er mittlerweile einen Ausgleichsbetrag auch in anderen Fällen nicht mehr zahle, hätten auch die Kläger keinen Anspruch mehr darauf; seine vormals im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bestehende Selbstbindung sei erloschen, zumal der Ausgleichsbetrag ausdrücklich als Übergangslösung bezeichnet worden sei. Auch den als materiellen Mehraufwand bezeichneten Betrag habe er als Ausgleichsbetrag für einen auf zwei Jahre befristeten Zeitraum zahlen wollen. Die Pflegegeldrichtlinie sehe zwar die Zahlung eines erhöhten materiellen Mehraufwandes vor, schließe diesen aber aus, wenn Pflegegeld nach dem SGB XI bezogen werde. Dies sei hier der Fall, da der Pflegesohn der Kläger die Pflegestufe 2 habe. Insofern sei den Klägern der materielle Mehraufwand für die Jahre 2012 und 2013 bereits zu Unrecht gewährt worden. Einen Anspruch für die Zukunft könnten sie hieraus nicht ableiten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Kläger und der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Kläger insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Diese haben für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Gewährung weiteren Pflegegeldes für den erhöhten Bedarf an materiellen Aufwendungen (1). Soweit sie darüber hinaus die Fortzahlung eines Ausgleichsbetrages für die Übergangszeit begehren, ist die Klage dagegen unbegründet (2).

1. Die Gewährung von Pflegegeld im Bereich der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII bestimmt sich nach § 39 SGB VIII.

Hiernach ist als Annexleistung zu den Maßnahmen der Vollzeitpflege auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach Satz 2 der Regelung umfasst dieser die Kosten für den Sachaufwand ebenso wie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden, die gemäß Satz 4 im Rahmen der Vollzeitpflege nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen und nach § 39 Abs. 4 Satz 1, 3 SGB VIII in Form eines Pauschalbetrags zu erbringen sind, der sich an den tatsächlichen Kosten orientiert und einen angemessenen Umfang nicht übersteigen darf. Liegen nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII allerdings Besonderheiten des Einzelfalls vor, können abweichende Leistungen geboten sein. Gemäß § 39 Abs. 5 SGB VIII sollen die Pauschalbeträge von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgelegt werden und dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf Rechnung tragen, wobei das Nähere durch Landesrecht zu regeln ist. Da das Pflegegeld als Rechtsanspruch ausgestaltet ist, es sich bei der Begrenzung von dessen Höhe auf einen angemessenen Umfang ebenso um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt wie bei den Besonderheiten des Einzelfalls, die abweichende Leistungen gebieten, unterliegt die Bestimmung der konkreten Höhe der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ein zugunsten des zuständigen Jugendhilfeträgers eingeschränkter Kontrollmaßstab bzw. Ermessensspielraum besteht demnach nicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 12 ZB 11.782 -, juris Rn. 30).

Diese gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte für den hier streitigen Zeitraum durch die ab dem 1. April 2010 geltende Richtlinie zu Grundsätzen und Verfahrensweisen der Hilfegewährung nach SGB VIII (Teil A) und zur Festsetzung von wirtschaftlichen (ergänzenden) Leistungen gemäß § 39 SGB VIII (Teil B) (im Folgenden: Richtlinie 2010) umgesetzt und dabei in Teil B unter Ziff. 2.2 hinsichtlich der sonderpädagogischen Pflege bestimmt, dass ein Mehrbedarf im Einzelfall geprüft und beschieden wird. Der erhöhte Erziehungsaufwand wird dabei anhand eines Stufensystems ermittelt und in Form von Pauschalbeiträgen in Höhe von bis zu 150 v. H. des allgemeinen, sich auf einen Betrag in Höhe von 220 Euro belaufenden Erziehungsgeldes gewährt, während für den erhöhten Bedarf an materiellen Aufwendungen ein Pauschalbetrag von bis zu 200 Euro anerkannt wird.

Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen haben die Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Gewährung weiteren Pflegegeldes für den erhöhten Bedarf an materiellen Aufwendungen in Höhe von monatlich 100 Euro. Die mit Bescheid vom 31. Januar 2014 erfolgte Feststellung, dass für …. aufgrund seiner geistigen und körperlichen Behinderung weiterhin ein sonderpädagogischer Mehrbedarf besteht, ist bestandskräftig; dem Vortrag der Kläger, dass sich an der gesundheitlichen und pflegerischen Situation ihres Pflegesohnes und also an dessen Bedarfslage nichts geändert habe, ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Auch im Übrigen sind entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Der Vortrag des Beklagten, der materielle Mehraufwand sei in der Vergangenheit lediglich als zeitlich befristeter Ausgleichsbetrag im Rahmen einer Übergangsregelung geleistet worden, vermag nicht zu überzeugen. Dies ergibt sich vielmehr weder aus den entsprechenden Bescheiden noch aus der insoweit maßgeblichen Richtlinie 2010. Danach besteht generell und nicht nur für eine Übergangszeit Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich erhöhter materieller Aufwendungen, der zwar in der Regel jeweils befristet für zwei Jahre, längstens aber bis zur Beendigung bzw. zum Wegfall des jeweiligen Grundes gewährt wird. Hiernach hat der Beklagte lediglich alle zwei Jahre zu prüfen, ob der Grund für einen erhöhten materiellen Aufwand fortbesteht; dass dieser nur für eine Übergangszeit gewährt wird, lässt sich der Richtlinie nicht entnehmen.

Dem Anspruch der Kläger steht auch nicht entgegen, dass ihr Pflegesohn im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Pflegestufe 2 nach dem SGB XI erhalten hat. Zwar heißt es in der Richtlinie 2010 des Beklagten, dass bei Zahlung von Pflegegeld gemäß dem SGB XI kein erhöhter materieller Mehraufwand gezahlt werde. Zum einen hat der Beklagte über den bloßen Hinweis der Kläger in ihrem Antrag vom 12. Dezember 2013 hinaus gar nicht geprüft, ob und in welcher Höhe …. Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI bezogen hat. Dies kann hier aber letztlich dahin gestellt bleiben, da der Bezug von Pflegegeld die Gewährung von Leistungen nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII hier wegen des unterschiedlichen Charakters beider Leistungsarten nicht auszuschließen vermag und die entsprechende pauschale Festlegung in der Richtlinie 2010 des Beklagten rechtswidrig ist.

Die Leistungen der Pflegeversicherung haben grundsätzlich keinen abschließenden Charakter. Mit ihnen wird eine Vollversorgung der Pflegebedürftigen weder angestrebt noch erreicht, da die Pflegeversicherung nur eine soziale Grundsicherung in Form der unterstützenden Hilfeleistung darstellt. Etwas anderes würde im Hinblick auf den im Sozialleistungsrecht geltenden Grundsatz, dass Doppelleistungen ausgeschlossen werden sollen, nur dann gelten, wenn Leistungen nach § 37 SGB XI wegen eines Sonderbedarfes gewährt werden, für den der Hilfeempfänger auch Leistungen nach dem SGB VIII begehrt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Mai 2013 – OVG 6 B 31.12 -, juris Rn. 30 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. November 2005 – 12 BV 04.1638 -, juris Rn. 29 sowie Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 12 ZB 11.782 -, juris Rn. 32). Die Anrechnung des Pflegegeldes der sozialen Pflegeversicherung auf das erhöhte Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII setzt daher voraus, dass im Einzelfall festgestellt wird, für welchen Sonderbedarf erhöhtes Pflegegeld geleistet werden soll und ob der Deckung gerade dieses Sonderbedarfes auch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung dienen. Die pauschale Annahme einer Doppelleistung ist dagegen unzulässig (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 12 ZB 11.782 -, juris Rn. 33, 36).

Ein entsprechender Doppelleistungscharakter ist im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Leistungen der Jugendhilfe für erhöhte materielle Aufwendungen nicht anzunehmen. Der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII neben den Kosten der Pflege und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen sicherzustellende Sachaufwand erfasst die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs. Demgegenüber bezwecken die Leistungen der Pflegeversicherung Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im Sinne von § 14 Abs. 4 SGB XI, sollen also einen pflegerischen Betreuungsbedarf abdecken, der von den materiellen Aufwendungen nicht erfasst wird.

2. Unbegründet ist die Klage demgegenüber, soweit die Kläger darüber hinaus auch die Fortzahlung des Ausgleichsbetrages in Höhe von monatlich 220 Euro begehren.

Hierfür ist schon keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt kein entsprechender Anspruch.

Zutreffend verweist der Beklagte insoweit darauf, dass die Kürzung von Leistungen der sozialen Daseinsfürsorge selbst dann grundsätzlich zulässig ist, wenn mit dieser eine sog. unechte Rückwirkung dergestalt verbunden ist, dass die Rechtslage noch nicht abgeschlossener Sachverhalte mit Wirkung für die Zukunft geändert wird. Wer im Hinblick auf eine staatliche Subvention Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gewährten Subventionen zeitlich unbegrenzt fortbestehen. Insofern konnten die Kläger nicht davon ausgehen, dass das seitens des Beklagten gemäß § 39 SGB VIII gewährte Pflegegeld ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Pflegevertrages 1996 bis zum Erreichen der Volljährigkeit ….unvermindert fortgezahlt wird.

Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Beklagte nach Inkrafttreten der Richtlinie 2010, mit der zwar die Regelbeträge für das Pflegegeld erhöht, der Rahmen zur Berücksichtigung eines sonderpädagogischen Mehrbedarfs dagegen begrenzt worden ist, zur Abmilderung der im Fall der Kläger damit verbundenen finanziellen Belastung einen Ausgleichsbetrag gewährt hat, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten einen Anspruch auf dessen Weiterzahlung bis zum Ende der Hilfemaßnahme zu begründen. Vielmehr hat der Beklagte in den entsprechenden Bewilligungsbescheiden ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich um eine Übergangsregelung handele, die dementsprechend zeitlich befristet sein würde. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es unschädlich, dass der Beklagte den Übergangszeitraum nicht konkret befristet hat, solange er zurechenbar jedenfalls nicht den Eindruck erweckt hat, der Ausgleichsbetrag werde zeitlich unbegrenzt bis zum Ende der Hilfemaßnahme gewährt. Hinzu kommt, dass es den Klägern – jedenfalls in rechtlicher Hinsicht - freigestanden hätte, das Pflegeverhältnis jederzeit kurzfristig zu kündigen, wenn ihnen die damit verbundene finanzielle Belastung unzumutbar geworden wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.