Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.04.2016 – 6 K 1376/14
6. Kammer
Tenor§
Soweit von dem Kläger ein 2.108,40 Euro übersteigender Trinkwasserbeitrag angefordert wird, wird der Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Trinkwasserbeitragsbescheides des Beklagten.
Der Kläger ist Miteigentümer des bebauten, in der … Straße … in … gelegenen Grundstücks Flurstück … Flur 1, Gemarkung …. Ein Anschluss an das Trinkwassernetz bestand nach Angaben des Klägers seit dem 22. Januar 1991.
Der beklagte Verband … gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. … ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen Gründungsmitglied des Verbandes.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde ... beschloss (noch vor der Eingliederung der Gemeinde ... in die Stadt ... zum 26. Oktober 2003 im Zuge der Gemeindegebietsreform) in ihrer Sitzung am 14. Juli 2003 den Beitritt der Gemeinde ... zum MAWV mit 10 von 17 Stimmen. Im Beschlusstext heißt es, damit werde die Wasserversorgung ab dem 1. Januar 2004 dem MAWV übertragen. Mit Beitritt der Gemeinde gälten die Satzungen des MAWV. Der Amtsdirektor und der ehrenamtliche Bürgermeister würden beauftragt, den Antrag auf Aufnahme in den MAWV für die Verbandsversammlung am 10. September 2003 zu stellen und nach rechtlicher Prüfung die vertraglichen Vereinbarungen abzuschließen. Der Beschlusstext nimmt u.a. Bezug auf das „Abstimmungsprotokoll mit dem MAWV“ vom 13. Juni 2003 und bestätigt dieses als Arbeitsgrundlage. Aus dem genannten „Abstimmungsprotokoll“ zum Eintritt der Gemeinde … in den MAWV vom 13. Juni 2003 (unterzeichnet vom Verbandsvorsteher und vom ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde …) ergibt sich u.a., dass die Gemeinde alle fertiggestellten und im Bau befindlichen Trinkwasserleitungen in der Gemarkung der Gemeinde in den MAWV einbringe. Die Übertragung aller Anlagen erfolge zum Zeitwert zum 1. Januar 2004 ohne Werterstattung durch den Verband. Offene Forderungen aus Beiträgen und Gebühren übergebe die Gemeinde an den Verband nicht. Die Gemeinde erkenne mit dem Beitritt zum MAWV die Satzungen mit den darin festgelegten Gebühren und Beiträgen an, die dann für alle Grundstückseigentümer ab 1. Januar 2004 gälten. Die Gemeinde übergebe dem Verband eine Objektliste für die Jahre 2003 bis 2005 mit den noch zu errichtenden Trinkwasseranlagen. Der Verband übernehme diese in seinen Investitions- und Wirtschaftsplan.
Die Verbandsversammlung des beklagten Zweckverbandes beschloss in ihrer Sitzung am 11. September 2003 mit 77 von satzungsmäßigen 92 Stimmen die Aufnahme der Gemeinde … in den MAWV zum 1. Januar 2004 (Beschluss Nr. 02/09/03). Im Beschlusstext heißt es, die Übergabe-/Übernahmebedingungen seien im Vertrag dazu geregelt. „Die Gemeinde“ werde „ohne Kreditverbindlichkeiten übernommen“. Das Anlagevermögen sei eigenfinanziert. Mitarbeiter würden nicht übernommen. In derselben Sitzung beschloss die Verbandsversammlung mit 77 von satzungsmäßigen 92 Stimmen auch die 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des MAWV „vom 30. Juni 2000“ (Beschluss Nr. 02/11/03), die die Aufnahme von …, … und der Stadt … berücksichtigt. Der Landrat des Landkreises ... erteilte am 22. September 2003 die Genehmigung für den Beitritt der Gemeinde ... zum MAWV zum 1. Januar 2004 und für die damit verbundene 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung. Der Verbandsvorsteher fertigte die genehmigte 6. Änderungssatzung am 23. September 2003 aus. Die 6. Änderungssatzung wurde im Amtsblatt des Landkreises ... vom 30. September 2003 auf Seite 3 ff. in vollem Wortlaut und u.a. nebst o.g. Genehmigung des Landrates vom 22. September 2003 (diese auf Seite 9 des Amtsblattes) und nebst Bekanntmachungsanordnung des Landrates vom 24. September 2003 öffentlich bekannt gemacht. Die 6. Änderungssatzung wurde ferner im Amtsblatt des Landkreises ... vom 25. September 2003 auf Seite 3 ff. in vollem Wortlaut und u.a. nebst Genehmigung des Landrates vom 22. September 2003 (diese auf Seite 7 des Amtsblattes) und nebst Bekanntmachungsanordnung des Verbandsvorstehers des MAWV vom 23. September 2003 öffentlich bekannt gemacht.
Mit Bescheid vom 5. März 2014 erhob der Beklagte von dem Kläger „als Mitglied der Eigentümergemeinschaft“ in Bezug auf o.g. Grundstück einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Höhe von zunächst 1.686,73 Euro. Dabei legte er die Gesamtfläche des Grundstücks von 1.757 qm, einen Nutzungsfaktor von 1,00 für ein Vollgeschoss sowie einen Beitragssatz von 0,8972 €/qm netto zugrunde.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er habe keine erstmalige Neuherstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage „erhalten“. Sein Wasseranschluss sei schon in der „BRD“ nach den damals geltenden Gesetzen hergestellt worden. Damit habe der Beklagte nach bundesdeutschem Gesetz „abkassieren“ können. Das heiße, er habe an die Gemeinde eine „Anschlussgebühr“ bezahlt. Zu DDR-Zeiten habe die Gemeinde … einen Anschluss an das Trinkwassernetz nicht erlaubt. Er halte den Beitragsmaßstab für fehlerhaft; es müsse nach Länge der zu pflegenden Leitungen und nicht nach Grundstücksgröße abgerechnet werden. Es gebe Unterschiede zwischen Wohn- und Laubengrundstücken. Bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag im Jahr 2000 seien nur 911 qm des Grundstücks zugrunde gelegt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 erhob der Beklagte einen Teilbeitrag in Höhe von 421,68 Euro nach und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen als unbegründet zurück. Der nacherhobene Betrag ergebe sich aus der Zugrundelegung eines Nutzungsfaktors von 1,25 für 2 mögliche Vollgeschosse anstelle von 1,0 für ein Vollgeschoss. Die Gesamthöhe des Beitrages betrage brutto 2.108,41 €. Ein Wasserversorgungsbeitrag sei in Bezug auf das Grundstück hingegen noch nicht erlassen worden. Ein bereits bezahlter Trinkwasserhausanschluss habe keinen Einfluss auf den Beitrag. Der kombinierte Flächenmaßstab sei ein anerkannter Maßstab im Beitragsrecht. Eine Unterscheidung zwischen Wohn- und Laubengrundstücken erfolge nicht. Differenzen bei der Beitragsberechnung könnten sich ergeben, wenn nicht die gesamte Fläche im Innenbereich belegen sei. Da das veranlagte Grundstück vollständig im unbeplanten Innenbereich belegen sei, sei es nach der zugrunde zu legenden Satzung auch mit seiner gesamten Fläche heranzuziehen. Die Schmutzwasserbeitragssatzung der Gemeinde ... aus dem Jahr 2000 spiele hier keine Rolle.
Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 15. September 2014 wandte der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid ein, er verstehe nicht, warum es eine Nacherhebung gegeben habe. Für ihn habe sich der Nutzungsfaktor für sein Grundstück nicht erhöht. Er bewohne mit seiner Familie das Grundstück seit 1977 und zwar ebenerdig auf einer Etage. Aus statischen und bautechnischen Gründen sei es nicht möglich, noch eine Etage aufzustocken. Dafür würde er auch keine Baugenehmigung bekommen. Er solle einen Beitragsanteil zahlen für einen Gebäudeteil, das es nie geben werde, also für ein „Luftschloss“.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 hörte der Beklagte den Kläger wegen der erfolgten Nacherhebung nachträglich an.
Der Kläger hat am 18. September 2014 Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt er im Wesentlichen, der Beklagte dürfe keinen Beitrag verlangen ohne eine Leistung zu erbringen. Er könne nichts dafür, dass es den MAWV noch nicht gegeben habe, als er seinen Trinkwasseranschluss bekommen habe. Durch den Rat der Gemeinde … sei es ihm untersagt gewesen, sich an die vorhandene Trinkwasserleitung anzuschließen, obwohl er darauf sehnsüchtig gewartet habe, da sein Brunnenwasser sehr schlecht gewesen sei. Nach bundesdeutschem Gesetz habe er dann eine „Anschlussgebühr“ zahlen müssen. Ab dem 22. Januar 1991 hätten sie Trinkwasser bezogen und auch bezahlt an die … Wasserversorgung und Abwasserbehandlungs GmbH i.L.. Das sei keine Entscheidung der Bürger, so … habe er „Rechnungen“ vom Bürgermeister der Stadt erhalten. Die erste „Rechnung“ vom Beklagten habe er am 3. Dezember 2004 erhalten.
Der Kläger beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide. Der Kläger werde als Altanlieger herangezogen, da vor dem 3. Oktober 1990 eine Wasserleitung vorhanden gewesen sei. Auf den tatsächlichen Anschluss komme es nicht an, da mit dem Beitrag die Möglichkeit der Inanspruchnahme abgegolten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Satzungs- und Kalkulationsunterlagen sowie den Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises … vom 26. Juni 2000 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig und überwiegend unbegründet. Bis auf eine infolge eines Berechnungsfehlers um 1 Eurocent überhöhte Heranziehung des Klägers ist der angefochtene Trinkwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der beklagte Zweckverband ist in Bezug auf den Ortsteil … infolge der Eingliederung der Gemeinde … in die Stadt …, die Gründungsmitglied des Zweckverbandes ist, im Zuge der Gemeindegebietsreform zum 26. Oktober 2003, spätestens aber aufgrund des Beitritts des Ortsteils … der Stadt … (der ehemaligen Gemeinde … zum Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverband mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für die Aufgabe der Wasserversorgung Funktionsnachfolger der Stadt … geworden, soweit es … betrifft.
Die Eingliederung … in die Stadt … im Zuge der Gemeindegebietsreform hatte zur Folge, dass … automatisch zum Eingliederungszeitpunkt Mitglied des beklagten Verbandes wurde, da … Gründungsmitglied des Verbandes ist und diesem seine gesamten Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung übertragen hatte.
Unabhängig davon ist aber auch die von … und dem beklagten Verband nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) gewillkürte Aufnahme des Ortsteils … der Stadt … in den Märkischen Wasser- und Abwasserzweckverband zum 1. Januar 2004 wirksam. Die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie des Absatzes 4 Satz 1, 1. Alt. BbgGKG a.F. liegen vor.
Nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BbgGKG a.F. setzt der Beitritt einen Antrag voraus, in dem der Beitretende gegenüber dem Zweckverband erklärt, welche Vermögensgegenstände mit dem Beitritt auf den Zweckverband übergehen sollen. Die Gemeindevertretung … beschloss (noch vor der Eingliederung der Gemeinde … in die Stadt … zum 26. Oktober 2003 im Zuge der Gemeindegebietsreform) in ihrer Sitzung am 14. Juli 2003 den Beitritt der Gemeinde … zum MAWV mit 10 von 17 Stimmen. Im Beschlusstext heißt es, damit werde die Wasserversorgung ab dem 1. Januar 2004 dem MAWV übertragen. Mit Beitritt der Gemeinde gälten die Satzungen des MAWV. Der Amtsdirektor und der ehrenamtliche Bürgermeister würden beauftragt, den Antrag auf Aufnahme in den MAWV für die Verbandsversammlung am 10. September 2003 zu stellen und nach rechtlicher Prüfung die vertraglichen Vereinbarungen abzuschließen. Der Beschlusstext nimmt u.a. Bezug auf das „Abstimmungsprotokoll mit dem MAWV“ vom 13. Juni 2003 und bestätigt dieses als Arbeitsgrundlage. Aus dem genannten „Abstimmungsprotokoll“ zum Eintritt der Gemeinde … in den MAWV vom 13. Juni 2003 (unterzeichnet vom Verbandsvorsteher und vom ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde…) ergibt sich u.a., dass die Gemeinde alle fertiggestellten und im Bau befindlichen Trinkwasserleitungen in der Gemarkung der Gemeinde in den MAWV einbringe. Die Übertragung aller Anlagen erfolge zum Zeitwert zum 1. Januar 2004 ohne Werterstattung durch den Verband. Offene Forderungen aus Beiträgen und Gebühren übergebe die Gemeinde an den Verband nicht. Die Gemeinde erkenne mit dem Beitritt zum MAWV die Satzungen mit den darin festgelegten Gebühren und Beiträgen an, die dann für alle Grundstückseigentümer ab 1. Januar 2004 gälten. Die Gemeinde übergebe dem Verband eine Objektliste für die Jahre 2003 bis 2005 mit den noch zu errichtenden Trinkwasseranlagen. Der Verband übernehme diese in seinen Investitions- und Wirtschaftsplan. Dafür, dass der Amtsdirektor des Amtes Unteres Dahmeland entgegen dem Beitrittsbeschluss 044/2003 vom 14. Juli 2013 und trotz erfolgter Beschlussfassung der Verbandsversammlung den Beitritt von … betreffend keinen Beitrittsantrag gestellt hätte, gibt es - obwohl der Beklagte einen schriftlichen Antrag nicht (mehr) vorlegen konnte - keine Hinweise, zumal der Beitritt auch tatsächlich vollzogen wurde. Eine Erklärung, welche Vermögensgegenstände mit dem Beitritt auf den Zweckverband übergehen sollen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 BbgGKG a.F.), erfolgte durch Bezugnahme der Gemeinde … in ihrem Beitrittsbeschluss auf das o.g. „Abstimmungsprotokoll mit dem MAWV“ vom 13. Juni 2003, in welchem u.a. geregelt ist, dass die Gemeinde alle fertiggestellten und im Bau befindlichen Trinkwasserleitungen in der Gemarkung der Gemeinde in den MAWV einbringen werde (so wohl auch die Ansicht des Landrates des Landkreises … im Schriftsatz vom 3. September 2003 auf Seite 1).
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgGKG a.F. bedarf u.a. der Beitritt von Verbandsmitgliedern einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Nach Satz 4 des Absatzes 1 kann die Verbandssatzung – was hier nicht der Fall ist (vgl. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 13 der im Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 festgestellten, im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Feststellungsbescheides am 29. Juni 2000 geltenden Verbandssatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2002) - eine größere Mehrheit und die Notwendigkeit der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. Vorliegend hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 11. September 2003 mit 77 von satzungsmäßigen 92 Stimmen (mehr als 83 % der satzungsmäßigen Stimmenzahl) die Aufnahme der Gemeinde ... in den MAWV zum 1. Januar 2004 beschlossen (Beschluss Nr. 02/09/03). Im Beschlusstext heißt es weiter, die Übergabe-/Übernahmebedingungen seien im Vertrag dazu geregelt. „Die Gemeinde“ werde „ohne Kreditverbindlichkeiten übernommen“. Das Anlagevermögen sei eigenfinanziert. Mitarbeiter würden nicht übernommen. In derselben Sitzung hat die Verbandsversammlung mit 77 von satzungsmäßigen 92 Stimmen die 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des MAWV „vom 30. Juni 2000“ beschlossen (Beschluss Nr. 02/11/03). Sie berücksichtigt die Aufnahme von …, ... und der Stadt ... Dass es die in Bezug genommene Verbandssatzung vom 30. Juni 2000 gar nicht gibt, ist unschädlich, da es sich bei der Angabe um eine offenkundige Falschbezeichnung handelt und offensichtlich nur die im Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 festgestellte, im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Feststellungsbescheides am 29. Juni 2000 geltende Verbandssatzung als zu ändernde Ausgangssatzung gemeint sein konnte, zumal früher geltende Verbandssatzungen nach den Feststellungen im Bescheid vom 26. Juni 2000 durch diese abgelöst wurden und es im Übrigen keine weitere (zu ändernde Ausgangs-) Verbandssatzung gab.
Nach § 20 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. BbgGKG a.F. bedarf bei Freiverbänden (wie dem beklagten Wasser- und Abwasserverband) u.a. der Beitritt von Verbandsmitgliedern der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Landrat des Landkreises … genehmigte mit Bescheid vom 22. September 2003 den Beitritt der Gemeinde … in den MAWV zum 1. Januar 2004 und die damit verbundene 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung. Der Verbandsvorsteher fertigte die genehmigte 6. Änderungssatzung am 23. September 2003 aus. Die 6. Änderungssatzung wurde im Amtsblatt des Landkreises … vom 30. September 2003 auf Seite 3 ff. in vollem Wortlaut und u.a. nebst Genehmigung des Landrates vom 22. September 2003 betreffend den Beitritt der Gemeinde ... zum MAWV (diese auf Seite 9 des Amtsblattes) und nebst Bekanntmachungsanordnung des Landrates vom 24. September 2003 öffentlich bekannt gemacht. Die 6. Änderungssatzung wurde ferner im Amtsblatt des Landkreises … vom 25. September 2003 auf Seite 3 ff. in vollem Wortlaut und u.a. nebst Genehmigung des Landrates vom 22. September 2003 betreffend den Beitritt der Gemeinde … zum MAWV (diese auf Seite 7 des Amtsblattes) und nebst Bekanntmachungsanordnung des Verbandsvorstehers des MAWV vom 23. September 2003 öffentlich bekannt gemacht.
Es fehlt jedoch der Nachweis des nach § 20 Abs. 6 GKG a.F. i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. erforderlichen Hinweises der Gemeinde ... in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung der Verbandssatzung nebst Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde. Dies ist aber - wie hier - im Falle einer Gemeinde, deren Gebiet im Verbreitungsgebiet des Veröffentlichungsblattes der Aufsichtsbehörde liegt, unschädlich (vgl. dazu Koch in KStZ 2005, S. 125), da insoweit verlässliche und zumutbare Kenntnis des neuen Verbandssatzungsrechts für die Bürger der betreffenden Gemeinde bereits schon durch die Veröffentlichung als solche verschafft wird (offenlassend noch VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2004 - VG 6 K 2252/02 -, S. 10 des E.A.).
Der Bescheid findet, soweit er nicht wegen eines Berechnungsfehlers des Beklagten um einen Eurocent aufgehoben wird, jedenfalls in der Wasserversorgungsbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes vom 29. November 2012 (WVBS 2012 II), die sich auf den 1. Januar 2011 Rückwirkung beimisst, seine rechtliche Grundlage.
Die WVBS 2012 II weist keine formellen Satzungsfehler auf (vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 19 ff.). Ebenso sind keine materiell-rechtlichen Fehler ersichtlich. Dies gilt in Sonderheit für den vom Kläger beanstandeten, satzungsmäßig festgelegten kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab. Insoweit kann auf die ausführliche Begründung im Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., juris Rz. 22 bis 66 sowie im Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2014 - VG 6 K 794/12 -, juris Rz. 17 ff. verwiesen werden. Auch bestehen gegen die Rückwirkungsanordnung der WVBS 2012 II keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam waren (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2014 - VG 6 K 794/12 -, juris Rz. 40).
Ob die sich ebenfalls auf den 1. Januar 2011 Rückwirkung beimessenden Wasserversorgungsbeitragssatzungen des MAWV vom 24. April 2014, vom 31. Juli 2014 oder vom 4. September 2014 wirksam sind, kann dahinstehen. Erachtete man diese für wirksam, ergäben sich mit Blick auf die hiesige Veranlagung jedenfalls keine Unterschiede.
Auch die Veranlagung der Klägerseite im Einzelfall ist nicht zu beanstanden, soweit der Bescheid nicht aufgehoben wird. Eine unzulässige Doppelveranlagung liegt nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger oder ein Voreigentümer bereits in Bezug auf das hiesige Grundstück bestandskräftig zu einem Trinkwasserbeitrag herangezogen worden wäre. Dies gilt - unabhängig davon, welche rechtlichen Auswirkungen dem beizumessen wären - auch im Hinblick auf eine etwaige Heranziehung zu einem Beitrag durch den Amtsdirektor des Amtes ... in Bezug auf die Herstellung der ehemaligen Trinkwassereinrichtung der Gemeinde ... (Doppelveranlagung im weiteren Sinne), für die ebenfalls (grundsätzlich) Beiträge erhoben wurden (vgl. nur die vorgelegte 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung für die Gemeinde ... vom 19. Juli 1999). Soweit der Kläger ausführt, er habe an die Gemeinde ... eine „Anschlussgebühr“ bezahlt, kann dies anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Vermutlich meint er damit - so auch die Hypothese des Beklagten im Widerspruchsbescheid - einen Kostenersatzbescheid für die Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses. Eine frühere Beitragsveranlagung seines Grundstücks hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkret behauptet, geschweige denn belegen können.
Die Veranlagung der gesamten Grundstücksfläche des insgesamt im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks begegnet keinen Bedenken und entspricht den Maßstabsregelungen der WVBS 2012 II.
Auch der für das klägerische Grundstück in Ansatz gebrachte Vollgeschossfaktor (Nutzungsfaktor) von 1,25 ist nicht zu beanstanden.
So begegnet zunächst die ohne vorherige Anhörung erfolgte Verböserung im Widerspruchsbescheid, infolge derer statt des im Ausgangsbescheid zugrunde gelegten Faktors von 1,0 ein Faktor von 1,25 für die Berechnung des Beitrages herangezogen und dieser nachträglich erhöht wurde, keinen Bedenken. Eine im Widerspruchsbescheid erfolgte "Verböserung" des Ausgangsbescheides (sog. reformatio in peius) ist zulässig. Speziell im Abgabenrecht gibt es kein allgemeines, zugunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 9 B 7/06 -, juris Rz. 8 m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 64). Zwar ist richtig, dass § 12 KAG nicht § 367 Abs. 2 AO in Bezug nimmt, der der Finanzbehörde ausdrücklich die Befugnis einräumt, einen Steuerbescheid im Falle des Einspruchs zu verbösern. Damit hat der Gesetzgeber eine Verböserung von Beitragsbescheiden indessen nicht ausgeschlossen. Soweit ein Einrichtungsträger eine Beitragssatzung erlassen und Beitragspflichten zur Entstehung gebracht hat, ist er schon aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit gehalten, die entstandenen Beitragsansprüche voll zu realisieren. Sofern er das mit einem ersten Beitragsbescheid nicht getan hat, muss er gegebenenfalls einen Nacherhebungsbescheid erlassen. Es liegt auf der Hand, dass er, wenn er über einen Widerspruch gegen den Erstbescheid entscheidet, die Nacherhebung auch im Widerspruchsbescheid vornehmen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rz. 32 m.w.N.).
Der Verfahrensfehler der unterlassenen, vor der Verböserung im Widerspruchsbescheid gemäß § 71 VwGO erforderlichen Anhörung ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3. b) KAG i.V.m. § 126 Absatz 1 Nr. 3 und Abs. 2 AO geheilt worden. Die Vorschrift, die unmittelbar nur für das Verwaltungsverfahren gilt, ist entsprechend auch im Widerspruchsverfahren anwendbar (vgl. zum vergleichbaren Art. 45 VwVfG Bayern: VGH München, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 25 CS 03.897 -, juris Rz. 20 m.w.N.). Danach ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die - wie hier - nicht den Verwaltungsakt nach § 125 AO nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, wobei die Anhörung bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Die Kammer verkennt nicht, dass bei dieser Rechtslage die gesetzliche Anhörungspflicht weitgehend ohne Sanktion bleibt, hält dieses Ergebnis aber vom Gesetzgeber für gewollt und angesichts der bestehenden Abgabenerhebungspflicht des Abgabengläubigers für gerechtfertigt. Denn dass der Abgabenpflichtige wegen der erst nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgten Anhörung keine Möglichkeit mehr hat, durch Rücknahme des Widerspruchs eine Verböserung zu verhindern, ist unerheblich, da er bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung ohnehin mit einer vollständigen Ausschöpfung des Beitragsanspruchs rechnen musste und diese auch im Wege einer Nachveranlagung durch separaten Beitragsbescheid erfolgen kann (und ggf. muss). Die Voraussetzungen der o.g. Heilungsvorschrift sind erfüllt. Vorliegend hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 zur Erhöhung des Nutzungsfaktors von 1,00 für ein Vollgeschoss auf 1,25 für zwei Vollgeschosse angehört. Damit erfolgte die nachträgliche Anhörung innerhalb der o.g. zeitlichen Grenzen und sogar gesondert außerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Die Kammer kann vorliegend offenlassen, ob die nachträgliche Anhörung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens erfolgen muss (dies verneinend: VGH München, Beschluss vom 9. Oktober 2003, a.a.o.; a.A.: Ratschow in Klein, AO Kommentar, 12. Auflage, 2014, § 126 Rz. 6). Dass der Kläger sich nach der nachgeholten Anhörung zur Verböserung nicht mehr geäußert hat, spielt keine Rolle und dürfte daran liegen, dass er seine diesbezüglichen Argumente dem Beklagten gegenüber bereits zuvor mit Schreiben vom 15. September 2014 (freilich erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides) geltend gemacht hat.
Unabhängig davon hält die finanzgerichtliche Rechtsprechung in Fällen verbösernder Einspruchsentscheidungen ohne Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit eine an sich für notwendig erachtete gerichtliche Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt für entbehrlich, wenn nach dem Prozessbegehren des Steuerpflichtigen eine Zurücknahme des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt, er vielmehr vor dem Gericht materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung insgesamt erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt (BFH, Beschluss vom 14. Juli 2004 - IX B 102/03 -, juris Rz. 13 m.w.N.). Wendet man diese Kriterien auf den vorliegenden abgabenrechtlichen Fall an, sind die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt; denn der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Beitragserhebung als solche und verlangt aus materiell-rechtlichen Gründen die Aufhebung sowohl des Ausgangs- wie auch des Widerspruchsbescheides.
Gegen die Verböserung aufgrund der Erhöhung des Geschossfaktors von 1,0 für ein Vollgeschoss auf 1,25 für zwei Vollgeschosse ist auch inhaltlich nichts zu erinnern. Anders als der Kläger meint, kommt es zur Bestimmung des Geschossfaktors nicht auf die tatsächliche Bebauung an, sondern auf die (abstrakte) Bebaubarkeit des Grundstücks. Daher spielt es keine Rolle, ob die konkrete Statik des klägerischen Bungalows eine Aufstockung zulässt oder nicht, was der Kläger lediglich pauschal behauptet, nicht aber anhand belastbarer Unterlagen näher substantiiert oder belegt hat. Irrelevant ist es auch, ob der Kläger selbst eine Aufstockung oder Ersatzbebauung plant oder nicht. Allein entscheidend ist, dass bauplanungsrechtlich eine zweigeschossige Bebaubarkeit des veranlagten Grundstücks, ggf. nach Beseitigung der vorhandenen Bebauung, möglich ist.
Festsetzungsverjährung ist auch in Bezug auf die Verböserung mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 ersichtlich nicht eingetreten, da die sachliche Beitragspflicht - mangels vorher wirksamer Beitragssatzung - erst im Jahre 2011 entstanden ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitrags-pflicht des Klägers durch die WVBS 2012 II zum 1. Januar 2011 bestehen gleichfalls nicht.
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. findet vorliegend Anwendung. Es liegt namentlich kein Fall vor, in dem es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2011 ausschiede.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28). Die Prüfung, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf einen Fall anwendbar oder - aus Vertrauensschutzgründen - nicht, ist vielschichtig. Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rz. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rz. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben. Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 32).
In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. nunmehr ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann.
Hier liegt kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Denn für das veranlagte Grundstück ist erst im Kalenderjahr 2003 (bzw. 2004) die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Einrichtung des beklagten Verbandes geschaffen worden. Der beklagte Zweckverband betreibt infolge der Eingliederung der Gemeinde ... in die Stadt ... erst seit dem 26. Oktober 2003 (bzw. beim Abstellen auf den gewillkürten Beitrittszeitpunkt von … zum Zweckverband erst ab dem 1. Januar 2004) seine Anlage auch in .... Da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bereits zum 1. Februar 2004 in Kraft trat, galt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ab 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) aber nur für so kurze Zeit, dass kein ... Grundstückseigentümer die Rechtsposition der eingetretenen (hypothetischen) Festsetzungsverjährung erlangen konnte. Insoweit fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt, in den echt rückwirkend hätte eingegriffen werden können.
Keine Rolle spielt es hierbei, dass das klägerische Grundstück bereits deutlich vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit (bzw. sogar einen tatsächlichen Anschluss) an die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde ... hatte. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers war sein Grundstück bereits ab Januar 1991 an das Trinkwassernetz angeschlossen. Es besteht nämlich keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Gemeinde und des beklagten Zweckverbandes. Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von … zum 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde … (vgl. zum Verhältnis früherer Einrichtungen beigetretener Gemeinden zur Einrichtung des Zweckverbands: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 41 m.w.N.). Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Versorgungsanlagen, die von … gebaut oder jedenfalls bewirtschaftet wurden und ungeachtet der Frage, ob sich ... bereits zuvor mit Trinkwasser aus dem Wasserwerk des beklagten Verbandes hat beliefern lassen. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Dementsprechend sind auch die zuvor gemeindlich erschlossenen Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem Verbandsbeitritt an eine zentrale Trinkwasserversorgungseinrichtung der Gemeinde angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten, durch die Einrichtung des Verbandes beitragsrechtlich (neu und nun auch dauerhaft) bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neue kommunale öffentliche Einrichtung dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine (neue) Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet. Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Abwasseranlage auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert.
Ebenso unerheblich ist ferner, dass der Kläger vor dem Beitritt der Gemeinde zum beklagten Zweckverband bereits vor einer Beitragserhebung der Gemeinde ... infolge eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung geschützt gewesen sein mochte. Denn vorliegend geht es - wie dargelegt - nicht um einen Anschlussbeitrag der Gemeinde für ihre mittlerweile aufgegebene gemeindliche Einrichtung, den diese nach Aufgabe der Einrichtung ohnehin nicht mehr erheben dürfte. Auch geht es ersichtlich nicht um eine Beitragsforderung des Beklagten in Bezug auf die untergegangene gemeindliche Einrichtung. Als bloßer Funktionsnachfolger von ... (vgl. zur bloßen Funktions- und nicht Rechtsnachfolge bei einem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rz. 23 ff. sowie Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 23 CS 01.2361 -, juris Rz. 24) dürfte der Beklagte schon wegen fehlender Rechtsnachfolge (aber auch wegen des mittlerweile erfolgten Untergangs der früheren Einrichtung) keine Beiträge für die frühere gemeindliche Einrichtung erheben. Er wäre auch mangels früherer Zuständigkeit nicht befugt, Beitragssatzungen für die Gemarkung ... mit Rückwirkung über den 26. Oktober 2003 (bzw. den 1. Januar 2004) hinaus zu erlassen. Eine Rückwirkungsanordnung könnte und dürfte er in Bezug auf die Gemarkung ... allenfalls bis 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) erlassen.
Die (aufgrund des vor Februar 2004 erfolgten Beitritts von ... zum beklagten Zweckverband) gegebene Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die konkrete Anlage des Verbandes noch vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG n.F. führt mithin lediglich dazu, dass vorliegend die oben beschriebene unechte Rückwirkung der Gesetzesneufassung gegeben ist. Diese ist zulässig.
Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände an-knüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind allerdings die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris). Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist mithin zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Rückwirkungsverbot, da es im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, dort nicht gilt, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris). Dies gilt in Sonderheit für das Abgabenrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263), also auf Klägerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung musste der Kläger rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, ob vorliegend ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Trinkwasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut haben mag.
Die Auffassung des Klägers, er dürfe vom Beklagten jedenfalls in Bezug auf sein Grundstück in … zu keinem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, da es insoweit gar keine erstmalige Herstellung einer Einrichtung des beklagten Verbandes gebe, geht fehl. Es mag zwar sein, dass der konkrete Anschluss des klägerischen Grundstücks an die seinerzeitige öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vorhanden war, bevor der beklagte Verband gegründet bzw. der Ortsteil ... Mitglied des Verbandes geworden ist. Darauf kommt es für die Erhebung eines Anschlussbeitrages indes ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die Wasserversorgungsleitung vor dem klägerischen Grundstück vom beklagten Verband nicht neu errichtet wurde, sondern bereits einige Jahre oder Jahrzehnte alt sein mag. Insgesamt befindet sich die mit der - wie ausgeführt - vormaligen Einrichtung der Gemeinde ... nicht identische Einrichtung des beklagten Zweckverbandes, an die das klägerische Grundstück seit 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) angeschlossen ist, nämlich in der Herstellungsphase, die nach den Planungen des Verbandes erst im Jahre 2032 beendet sein wird. Auch der Beitritt der ehemaligen Gemeinde … (mit ihren fertigen, im Bau befindlichen oder im Rahmen des Herstellungsprogramms des beklagten Verbandes neu herzustellenden Leitungen) zum Verband zählt insgesamt zur Herstellung der Gesamteinrichtung des Zweckverbandes.
Ursprünglich bestehenden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 -, zit. nach juris) hat der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ... “ (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 73 ff.).
Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen. Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Da im Kommunalabgabengesetz unabhängig von der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eine absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt werden soll(te), hat sich diese Frist an diesen erlangten Dauervorteilen auszurichten und ist insoweit eine Orientierung an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, wie sie ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. Drs. 5/7642, Seite 8 ff.) zunächst erfolgt ist, um sodann deren Halbierung auf 15 Jahre vorzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und -sicherheit bzw. -vorhersehbarkeit sachgerecht. Es handelt sich um einen zumutbaren Zeitraum. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 – 2 K 742/11 -, zit. nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 -, BVerfGE 132, 324) ist insoweit geklärt, dass Rechtssicherheit und –frieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen. Nichts anderes kann insoweit für eine – wie hier – zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung gelten. Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).
Ist die grundsätzliche Anknüpfung der Höchstfrist für die Beitragsveranlagung an die 30jährige Verjährung mithin nicht zu beanstanden, berücksichtigt die Neuregelung für den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. innerhalb des gebotenen insgesamt für das 6. KAGÄndG vorgenommenen Interessenausgleichs in – unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums – nicht zu beanstandender Weise die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, wenn den Einrichtungsträgern mit der Fristhemmung bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. eine – wie es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (a.a.O., S. 8 ff.) heißt – „zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen“ eingeräumt wird. Die Landesregierung weist in der Begründung des Gesetzesentwurfs (a.a.O.) nachvollziehbar darauf hin, dass beim Fehlen einer entsprechenden Ablaufhemmung erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu besorgen wären. Nach der Neugründung der Kommunen im Mai 1990 hätten der Gesetzgeber der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 der Gesetzgeber des Landes Brandenburg die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, für die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung, die Übertragung des Vermögens auf die Kommunen, für die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Zweckverbänden sowie die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung erst schaffen müssen. Bei der Erledigung der Aufgaben seien neben den rechtlichen Problemen zahlreiche technische und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sofern und soweit die Gemeinden die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht selbst, sondern in wirtschaftlich leistungsfähigeren Einheiten hätten erledigen wollen, seien kommunale Zweckverbände zu errichten und ihre Liquidität zu sichern gewesen. Die rechtswirksame Gründung kommunaler Zweckverbände durch den Erlass einer rechtswirksamen Satzung sei aufgrund formeller Fehler in den überwiegenden Fällen nicht gelungen. Den sehr erheblichen Schwierigkeiten bei der Errichtung der Zweckverbände und der Unsicherheit über deren rechtliche Existenz sei der Gesetzgeber unter anderem 1996 durch das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG) begegnet. Jedoch habe auch durch dieses Gesetz nicht die Unsicherheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände beseitigt werden können, da unter anderem das OVG Brandenburg zu dem brandenburgischen ZwVerbSG ausgeführt habe, dass eine Heilung nach diesem Gesetz nur in Betracht komme, wenn die Vertreter der Gemeinden durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen zu einer Beitrittserklärung legitimiert gewesen seien. Im Übrigen habe das ZwVerbSG keine materiellen Mängel der Gründungssatzung heilen können (vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE - und vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -). Auch das nachfolgende Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juni 1998 (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) und die daraufhin ergangenen Errichtungsbescheide hätten unmittelbar keine Klarheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände gebracht, da die Vereinbarkeit mit der Verfassung umstritten gewesen sei. Die rechtlichen Probleme bei der Errichtung der kommunalen Zweckverbände hätten erst im Jahr 2000 durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und den daraufhin ergangenen Errichtungsbescheiden abschließend geklärt werden können (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 und 3/99 -, zit. nach juris). Neben der Gründung der Zweckverbände sei es für die neu gegründeten Kommunen wie auch für die Zweckverbände generell eine Herausforderung gewesen, wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Die im Aufbau befindlichen Verwaltungen, Beschäftigten und neu gewählten Organe seien auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen, die der Aufbausituation eines neuen Landes immanent seien. Diese Überlegungen sind zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Neuregelung(en) unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt, eine Hemmung per Gesetz zu regeln, zumal ihm eine solche Befugnis vom BVerfG (a.a.O.) ausdrücklich zugestanden wird.
Der Gesetzgeber hat insoweit auch nicht die Schwierigkeiten beim Verwaltungsaufbau vollständig und einseitig auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Der Hemmungszeitraum erscheint – angesichts der mit der Beitragserhebung abzugeltenden Dauervorteile - vor dem vom Gesetzgeber beschriebenen Hintergrund nicht unangemessen lang, sondern moderat, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht. Der Gesetzgeber ist insoweit gerade nicht von einem „faktischen Stillstand der Verwaltung“, sondern von einem dynamischen Aufbau- und Lernprozess ausgegangen und hat diesem im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen.
Die sich insoweit ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ist auch insgesamt bedenkenfrei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Frist wie die hier in Rede stehende nicht so kurz bemessen sein darf, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen sein darf. Eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung nach Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss vielmehr so lang sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, auf ein hinnehmbares Maß beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VII R 24/06 -, zit. nach juris). Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, denn er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und der dafür notwendigen kommunalen Einrichtungen dient. Bei Fehlen der Ablaufhemmung und damit eines Fristablaufs vor Ende 2015 wäre die Aufgabenfinanzierung und damit die Aufgabenerledigung gefährdet. Diesem erheblichen Interesse an einer Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung stehen Interessen der Anschlussnehmer entgegen, die insgesamt weniger wiegen. Zwar streitet für den Beitragspflichtigen ein Interesse, irgendwann Rechtssicherheit zu bekommen, ob die Vermittlung des Vorteils noch Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein wird. Der Gesetzgeber hat aber zu Recht in die Betrachtung einbezogen, dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht. Das Interesse des Beitragspflichtigen liegt letztlich nur darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Dass bei der Gewichtung der Interessen der Anschlussnehmer diese jedenfalls vor Ablauf einer Frist von 25 Jahren geringer zu bewerten sind, ergibt auch eine Vergleichsüberlegung. Dem Einrichtungsträger obliegt die Ermessensentscheidung, ob er zur Refinanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Einrichtung Beiträge, Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte oder nur Gebühren bzw. Entgelte erhebt. Entscheidet sich der Einrichtungsträger für eine gebühren- bzw. entgeltgestützte Refinanzierung, erfolgt eine Umlegung auf die Gebühren- bzw. Entgeltschuldner über Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten. Angesichts dessen, dass gerade für langlebige Güter die Abschreibungen auf mehrere Jahrzehnte zu berechnen sind, erfolgt eine Refinanzierung über ebenso lange Zeiträume, ohne dass der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige - vorbehaltlich des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung - zu seinen Gunsten sprechende Umstände aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit einwenden könnte, die gegen eine Refinanzierung sprechen könnten. Aus welchen Gründen ein Abgabenpflichtiger im Gebiet eines Einrichtungsträgers, der sich (auch) für eine Beitragsfinanzierung entschieden hat, nur binnen eines kürzeren Zeitraums als 25 Jahre mit einer Beteiligung an der Refinanzierung zu rechnen haben sollte, obwohl ihm immer noch ein Vorteil zukommt, leuchtet nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einrichtungsträger von der rechtlich gebotenen Heranziehung der Altanschließer Kenntnis erhalten haben. Fragen der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen u.s.w. nach dem Handelsgesetzbuch oder nach anderen Gesetzen haben für die verfassungsrechtliche Bewertung der in Rede stehenden Neuregelung gleichfalls keine Relevanz. Den Betroffenen steht es frei, maßgebliche Unterlagen länger aufzubewahren. Auch auf in anderen einfachgesetzlichen Vorschriften geregelte Verjährungsfristen kommt es nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Fristen jeweils um das verfassungsrechtlich Höchstzulässige handelt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Regelung besteht. Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert. Die sich nach der Neuregelung insoweit ergebende Frist von 25 Jahren liegt zudem noch unterhalb der genannten „absoluten Verjährungsfrist“. Demgegenüber wäre eine Orientierung an der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 AO nicht zielführend gewesen. Denn der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist setzt – wie bereits ausgeführt - die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht voraus. Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat insoweit lediglich festgelegt, dass nur eine in dem Zeitpunkt des 1. Satzungsbeschlusses gültige Satzung Grundlage der Beitragserhebung sein könne und dass es für die Festlegung dieses Zeitpunktes auf die Wirksamkeit der als erstes beschlossenen Satzung nicht ankommt. Mit anderen Worten hat der Zeitpunkt, zu dem der Einrichtungsträger erstmals eine Beitragssatzung durch eine entsprechenden Akt hat in Kraft setzen wollen, den Zeitpunkt markiert, in dem die Beitragspflicht allein hat entstehen können. Nach dem Kommunalabgabengesetz alter Fassung hat sich demnach eine wirksame Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht nachträglich durch Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts hat begründen sollen, Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beilegen müssen. Auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. war aber das Vorliegen einer wirksamen Satzung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ohne die auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist lediglich der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung zur Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts nicht mehr erforderlich. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Wollte man unabhängig von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und vom Lauf der Festsetzungsverjährung die Höchstgrenze für eine Beitragserhebung (gleichfalls) bei vier Jahren ab Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage festlegen, liefen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften leer. Ein die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich berücksichtigender Interessenausgleich wäre dies nicht.
Die Festschreibung einer Höchstfrist für die Beitragsveranlagung auf vergangene Zeiträume beinhaltet auch keine unzulässige (echte) Rückwirkung. Die nachträglichen Regelungen einer bestimmten zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner durch §§ 19 und 20 KAG sind insoweit unbedenklich. Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 des E.A.).
Es kann offenbleiben, ob die neu eingeführte Höchstfrist vorliegend mit Eingliederung der Gemeinde … in die Stadt ... zum 26. Oktober 2003 (bzw. mit dem Beitritt der Gemeinde ... zum beklagten Zweckverband am 1. Januar 2004) neu angelaufen ist oder ob in Bezug auf diese Frist auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist (dies bereits offenlassend: Urteil der Kammer vom 28. Mai 2015 - VG 6 K 740/12 -, juris Rz. 38). Für ein solches Neuanlaufen der Frist könnte sprechen, dass zur Beantwortung der Frage, warum die maßgebliche beitragspflichtige Vorteilslage erstmals nach der Wiederbegründung der kommunalen Selbstverwaltung im Jahr 1990 eintreten konnte, auf die fehlende rechtliche Anlagenidentität von technischen Anlagen aus der Zeit der DDR und Folgezeiten abgestellt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2015 - OVG 9 S 28.15 -, S. 5 des E.A.). Möglicherweise ist dann auch im Falle eines Einrichtungswechsels infolge eines Gemeindebeitritts in einen Zweckverband der für den Fristlauf maßgebliche Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG ein neuer. Im Übrigen spricht auch vieles dafür, von einem einheitlichen Vorteilsbegriff in § 8 KAG und § 19 KAG auszugehen. Im Bereich des § 8 KAG ist jedoch klar, dass eine neue Einrichtung einen neuen (anderen) Vorteil als die alte bietet, so dass eine erneute Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zumindest möglich erscheint (vgl. zu diesem Problemkreis und der Frage der Pflicht zu Gewährung eines Nachlasses: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 42 m.w.N.). Letztlich bedürfen all diese Fragen keiner abschließenden Klärung. Denn vorliegend ist mit Bescheid- und - wegen der Nacherhebung gleichfalls in den Blick zu nehmenden - Widerspruchsbescheiderlass vor Ablauf des Jahres 2015 die Frist in jedem Fall gewahrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).