Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.05.2016 – VG 1 K 1700/14
1. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer integrativen Lerntherapie.
Die am 15. Mai 2006 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Grundschule …….. in ……….. Mit Schreiben vom 10. September 2013 und 17. Oktober 2013 beantragte ihre Mutter gegenüber dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe hinsichtlich einer integrativen Lerntherapie, die die Klägerin seit März 2013 in der Lese-Rechtschreib-Praxis „Schreibhaus“ der Frau …… mit einem Umfang von einer Unterrichtsstunde pro Woche erhielt. Zur Begründung bezog sie sich auf den Befundbericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie ………. vom 8. August 2013, wonach die Klägerin gesichert unter einer Störung des Sozialverhaltens und dem Asperger-Syndrom leide. Vordiagnostiziert liege zudem eine Lese- und Rechtschreibstörung vor. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht sei im Hinblick hierauf die Gewährung von Eingliederungshilfe zur Abwehr einer drohenden seelischen Behinderung dringend erforderlich. Ausweislich der Einschätzung von Frau …… vom 14. Oktober 2013 liege angesichts des erheblichen Widerspruches zwischen dem Lese-Rechtschreibvermögen der Klägerin und ihren eigentlichen intellektuellen Fähigkeiten der Verdacht einer ausgeprägten Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit nahe, weshalb sich empfehle, alle Möglichkeiten für Förderung, Nachteilsausgleich und Notenaussetzung auszuschöpfen, um einer drohenden seelischen Beeinträchtigung entgegenzuwirken.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 stellte das Staatliche Schulamt ……. fest, dass die Klägerin sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „autistisches Verhalten“ habe, und verfügte, dass sie ab dem 3. April 2014 in den gemeinsamen Unterricht der Jahrgangsstufe 2 der Grundschule …….. aufgenommen und nach dem Rahmenlehrplan für die Primarstufe unterrichtet werde.
Den Antrag auf Eingliederungshilfe lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2014 ab, da keine Teilhabeeinschränkung festgestellt worden sei, die in einem kausalen Zusammenhang mit den diagnostizierten Störungsbildern stünde.
Mit Schreiben vom 5. August 2014 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung sie erneut eine fachärztliche Bescheinigung der Frau …….. vom 26. September 2014 vorlegte und unter Bezugnahme hierauf vortrug, dass die Bewertung der Teilhabebeeinträchtigung zukunftsorientiert vorzunehmen und eine Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Klägerin zu erstellen sei. Dazu verhalte sich der Ablehnungsbescheid jedoch nicht substantiell. Unter Zugrundelegung vernünftiger Erwägungen sei zu erwarten, dass ohne die Lerntherapie eine Entwicklung bis hin zu einer totalen Schul- und Lernverweigerung sowie Vereinzelung eintreten werde. Der Förderbedarf der Klägerin werde mit zunehmendem Alter, insbesondere in der bevorstehenden pubertären Phase, noch größer.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2014, der Klägerin zugestellt am 22. Oktober 2014, zurück. Zwar enthalte die fachärztliche Stellungnahme vom 26. September 2014 die Diagnose einer Lese-Rechtschreibschwäche nicht mehr, im Hinblick auf die Diagnosen im Übrigen, insbesondere das Asperger-Syndrom und die Störung des Sozialverhaltens, sei aber vom Vorliegen einer seelischen Störung auszugehen. Eine Teilhabebeeinträchtigung aufgrund dieses Störungsbildes könne jedoch nicht festgestellt werden. Die in den beigezogenen Stellungnahmen beschriebenen Schulprobleme seien nicht so intensiv und beruhten nicht kausal auf der Lese-und- Rechtschreibschwäche.
Am 21. November 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie trägt unter Bezugnahme auf weitere Stellungnahmen ihres Klassenlehrers, ihrer Ergotherapeutin und von Frau ……..und Frau ……… vor, dass sich aufgrund ihrer Leistungseinschränkung bereits erste psychische Beeinträchtigungen wie Versagensangst, Verdrängung und Wutausbrüche zeigen würden. Ihre aufgrund ihres Krankheitsbildes ohnehin eingeschränkten sozialen Kontaktmöglichkeiten würden durch ihre Lernschwierigkeiten noch erschwert. Aus diesem Grunde habe sich ihre Mutter entschlossen, die Kosten der Lerntherapie eigenständig zu tragen; die vorliegenden Teilhabeeinschränkungen rechtfertigten die Kostenübernahme als Eingliederungshilfebedarf. Der Beklagte habe den von ihm ermittelten Sachverhalt falsch bewertet. So habe sie, selbst wenn sie es selbst so eingeschätze, keine Freunde in ihrer Klasse. Ihre Kontaktfreude sei gerade kennzeichnend für ihr Krankheitsbild, das eine erhebliche Distanzlosigkeit und das Einfordern von Aufmerksamkeit bedinge. Ihre spontane, oft überraschende oder unkontrollierte Fröhlichkeit bedränge und überfordere ihre Mitschüler, ohne dass sie, die Klägerin, in der Lage sei, sich in die Gefühle und Bedürfnisse anderer hineinzuversetzen oder deren Grenzsetzungen zu achten. Ihre speziellen Verhaltensweisen führten auch zu Störungen im Unterricht, ihre Leistungsschwächen beim Lesen und Schreiben könne sie nur schwer verarbeiten. Hieraus könne sich zunehmend ein völliger Rückzug bis hin zur Schulphobie entwickeln.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2014 zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für eine integrative Lerntherapie zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass die Lese-Rechtschreib-Schwäche für sich genommen keine seelische Störung darstelle. Auch gehe die Klägerin ausweislich der vorgelegten Stellungnahmen und Zeugnisse mit Freude zur Schule, arbeite aktiv im Unterricht mit, sei stets gut gelaunt und suche den Kontakt zu Mitschülern und Lehrern. Die Klägerin habe Freunde und werde wegen ihrer Zuverlässigkeit beim Lernen geschätzt, ihre Versetzung sei nicht gefährdet. Dieser Eindruck habe sich auch während der Unterrichtshospitation bestätigt, während der festzustellen gewesen sei, dass die Klägerin unter den Mitschülern nicht auffalle. Angesichts dessen würden keine Anhaltspunkte für eine etwa drohende Lern- oder Schulverweigerung oder einen sozialen Rückzug vorliegen. Die von der Klägerin beschriebenen Verhaltensprobleme seien im Hinblick auf die beantragte Lerntherapie unbeachtlich.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 hat der Beklagte der Klägerin Eingliederungshilfe in Form einer ambulanten, mobilen autismusspezifischen Beratung und Hilfe in der Schule und in der Familie bewilligt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für die Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 als streitgegenständlicher Zeitraum keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Lerntherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Anspruchsgrundlage der begehrten Kostenübernahme ist § 36 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 35 a des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII. Denn die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin, hat sich die von ihr in Rahmen der Eingliederungshilfe beanspruchte integrative Lerntherapie selbst beschafft, nämlich einen Leistungserbringer ohne vorherige positive Entscheidung des Beklagten über die Hilfegewährung unmittelbar in Anspruch genommen.
Gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist, wenn Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte ihn vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Unter den genannten Voraussetzungen ist die Selbstbeschaffung in den Fällen des sog. Systemversagens, wenn also der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trotz gesetzlicher Verpflichtung rechtswidrig eine Leistung nicht bzw. nicht rechtswidrig erbringt, ausnahmsweise zulässig, während § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Grundsatz bestimmt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Hilfe nur dann trägt, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplanes unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechtes erbracht wird. Die Regelung normiert den Grundsatz des Entscheidungsprimats des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, wonach eine Kostenübernahme voraussetzt, dass dieser den Hilfeprozess von Beginn an steuert. Das Jugendamt ist also nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig nicht nur Kosten-, sondern auch Leistungsträger, der von Anfang an in die Hilfesuche einzubeziehen ist und nicht erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme in Anspruch genommen werden soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2000 – 5 C 29.99 -, juris Rn. 13). Hiervon abweichend wandelt sich in den Fällen der ausnahmsweise zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII der – durch die Selbstbeschaffung bereits befriedigte - Leistungsanspruch beispielsweise auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII (Primäranspruch) in einen nachträglichen Aufwendungsersatzanspruch (Sekundäranspruch) um.
Hier erfolgte die Selbstbeschaffung jedoch unzulässig, so dass ein sekundärer Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin nicht besteht.
Zum einen hat die Klägerin den Beklagten nicht rechtzeitig im Sinne von § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Erforderlich hierfür ist, dass der Leistungsberechtigte seinen Hilfebedarf zumindest konkludent an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe heranträgt und es diesem dabei ermöglicht, nach ordnungsgemäßer Prüfung eine zeit- und bedarfsgerechte Leistung zu erbringen. Denn vom Vorliegen eines Systemversagens wird nur dann ausgegangen werden können, wenn die – nicht notwendig förmliche - Antragstellung so rechtzeitig erfolgt, dass mit einer Entscheidung bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Hilfefalles vor Beginn der Hilfemaßnahme gerechnet werden konnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 -, juris Rn. 19; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 -, juris Rn. 77; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36 a Rn. 24).
Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat die Lerntherapie vielmehr bereits seit März 2013 erhalten, den Beklagten über ihren entsprechenden Hilfebedarf dagegen erstmals mit Schreiben vom 10. September 2013, also erst etwa ein halbes Jahr später, in Kenntnis gesetzt.
Zwar bedeutet allein der Umstand, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme mangels rechtzeitigen In-Kenntnis-Setzens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme einer selbst beschafften Leistung nicht vorgelegen haben, nicht, dass ein Kostenübernahmeanspruch auch zwangsläufig für die Zukunft ausgeschlossen ist. Vielmehr kommt bei Jugendhilfemaßnahmen, die – wie im vorliegenden Fall – in zeitliche Abschnitte unterteilt werden können, auch im Fall einer ursprünglich unzulässigen Selbstbeschaffung ein Anspruch für einen nachfolgenden Zeitabschnitt in Betracht, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2015 – 12 A 1639/14 -, juris Rn. 84; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 18. November 2014 – 2 K 2798/12 -, juris Rn. 60). In einem solchen Fall kann der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen auch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, wenn der dem Jugendamt zuzubilligende Zeitraum für eine ordnungsgemäße Prüfung des Hilfefalles verstrichen ist oder das Jugendamt die Gewährung der Hilfe zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. hierzu im Grundsatz auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2005 – 7 S 2445/02 -, juris Rn. 22; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2003 – 12 A 122/02 -, juris Rn. 23; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36 a Rn. 25).
Hier ist davon auszugehen, dass der Beklagte über den an ihn im September 2013 herangetragenen Hilfebedarf jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2013 hätte entscheiden müssen. Dennoch kann die Klägerin auch für den sich daran anschließenden Zeitabschnitt keine Kostenübernahme beanspruchen. Denn gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII hätten hierfür jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe hinsichtlich der integrativen Lerntherapie vorliegen müssen. Dies war hier indes nicht der Fall.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 a Abs. 1 SGB VIII.
Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII ebenso wie über die erforderliche und geeignete Hilfe hat der Gesetzgeber dabei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen, der hierfür zwar auf Stellungnahmen ärztlicher und sozialpädagogischer Fachkräfte zurückzugreifen hat, die aber ihrerseits die Entscheidung des Jugendhilfeträgers auch nicht vorweg nehmen dürfen und können, sondern vielmehr neben den fachärztlichen Diagnosen nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen haben, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind.
Im hier in Rede stehendem und insoweit auch maßgeblichen Zeitraum lag ein Abweichen der seelischen Gesundheit der Klägerin i. S. d. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zwar insofern vor, als es sich sowohl bei der durch die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie ………. diagnostizierten Störung des Sozialverhaltens als auch bei dem Asperger-Syndrom um psychische Störungen im Sinne des multiaxialen Klassifizierungssystems IDC-10 handelt. Patienten mit Asperger-Syndrom benötigen in der Regel diverse Maßnahmen der Eingliederungshilfe, welche auf ihre basale Kontaktstörung Rücksicht nehmen und sie nicht überfordern. Regelmäßig kann bei diesen Kindern auch von einer Teilhabebeeinträchtigung ausgegangen werden (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII), da die Kernsymptomatik der Störung die Teilhabe am sozialen Leben betrifft (vgl. Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 15. Februar 2013 – AN 14 E 13.00332 -, juris Rn. 38; Fegert in Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 35 a Rn. 77). Dementsprechend hat der Beklagte der Klägerin auch mit Bescheid vom 15. Juni 2015 Eingliederungshilfe in Form einer autismusspezifischen Beratung und Hilfe in der Schule und in der Familie bewilligt.
Eine Teilleistungsstörung wie hier die Lese- und Rechtschreibstörung, wegen der die Klägerin vorliegend Eingliederungshilfe beansprucht, erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für sich genommen dagegen nicht. Legasthenie ist eine geistige Leistungsstörung (vgl. ausführlich zum gleichgelagerten Fall der Dyskalkulie: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 2009 – 1 B432/09 -, juris Rn. 5). Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlangt zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 -, juris Rn. 7).
Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und lassen sich insbesondere den vorliegenden Stellungnahmen der Schule und der Therapeutinnen der Klägerin nicht entnehmen, dass diese auf die Lese- und Rechtschreibstörung mit Neurotisierungen wie etwa psychosomatischen Beschwerden, Schlafstörungen, Einnässen, Nägelkauen oder einer depressiven Symptomatik reagieren würde.
Ebenso wenig resultiert aus der Lese- und Rechtschreibstörung der Klägerin ersichtlich eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Freundeskreis, Schule und Freizeit, wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt. Sie kann nicht nur durch eine Ausgrenzung der Umwelt, sondern auch durch subjektive Schwierigkeiten des Betroffenen, aktiv am Leben teilzunehmen, bedingt werden. Von einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII ist daher auszugehen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt, was sich in Fällen wie dem vorliegenden beispielsweise in einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder in einer Vereinzelung in Schule, Familie und Freizeit äußert. Bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder oder Jugendliche teilen, genügen demgegenüber für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38/97 -, juris, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 -, juris Rn. 7). Die Feststellungen hierzu sind vom insoweit allein entscheidungsbefugten Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus eigener sozialpädagogischer Sachkunde zu treffen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2010 – 12 A 1237/09 -, juris, Rn. 9) und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle.
Die von der Klägerin geschilderten und durch die vorgelegten Stellungnahmen auch nachvollziehbar belegten Verhaltensauffälligkeiten und daraus folgenden Probleme im sozialen Kontext, aus denen sich eine Teilhabebeeinträchtigung schlussfolgern lässt, basieren hier jedoch erkennbar auf ihrer Autismusspektrumsstörung und nicht auf der Legasthenie. Ihre Schwierigkeiten im Umgang mit Gleichaltrigen werden als Folge ihrer Distanzlosigkeit, ihrer mangelnden Empathie und Sensibilität für die Gefühle und Bedürfnisse anderer, ihrer motorischen Auffälligkeiten und ihrem Einfordern von Aufmerksamkeit dargestellt, also ihrer autismusspezifischen Verhaltensauffälligkeiten, denen jedoch nicht wirksam mit der hier in Rede stehenden Lerntherapie begegnet werden kann. Dagegen ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass die Klägerin von ihren Mitschülern wegen ihrer Schwierigkeiten im Bereich des Schreibens und Lesens gehänselt oder ausgegrenzt würde oder dass sie sich deshalb selbst zurückziehe oder das Lernen bzw. die Schule verweigerte. Im Gegenteil wird sie als starker und selbstbewusster Charakter beschrieben, der über viel Kreativität, Mitteilungs- und Kontaktbedürfnis verfüge, voller Freude zur Schule gehe und aktiv mitarbeite. Insofern ist auch nicht erkennbar, dass sich ihr Autismus nachteilig oder erschwerend auf die Bewältigung ihrer Teilleistungsstörung auswirkt; die vorgetragenen bisweilen aggressiven Reaktionen bis hin zu Wutausbrüchen erscheinen nach Art und Ausmaß nicht so erheblich, als dass sich daraus im streitgegenständlichen Zeitraum Schlüsse auf eine – zumindest drohende – seelische Behinderung der Klägerin aufgrund der Legasthenie rechtfertigten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.