Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.06.2016 – 1 K 1738/14
1. Kammer
Tenor§
Der Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer integrativen Lerntherapie.
Der am 20. Mai 2001 geborene Kläger besuchte, nachdem er im Jahr 2007 zunächst in die Freie Waldorfschule ... eingeschult worden war, im Schuljahr 2012/2013 die Montessori-Grundschule in ... Im Rahmen des dort durchgeführten Verfahrens zur Feststellung einer besonderen Schwierigkeit im Lesen und Rechtschreiben stellte das seinerzeit zuständige Staatliche Schulamt ... am 23. Januar 2013 fest, dass bei dem Kläger besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben mit einem schweren Ausprägungsgrad vorliegen, und empfahl eine Lese-Rechtschreibförderung sowie die Anwendung der Verwaltungsvorschrift LRSR. Zum Schuljahr 2013/2014 wechselte der Kläger an die Freien Waldorfschule ... zurück, wo er die 7. Klassenstufe besuchte.
Erstmals am 19. November 2013 sprachen die Eltern des Klägers bei dem Beklagten vor und beantragten mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 die Gewährung von Eingliederungshilfe für ihren Sohn in Form einer Einzelförderung am Duden-Institut. Zur Begründung verwiesen sie auf die festgestellte Lese-Rechtschreibstörung, die zu einer Wesensveränderung des Klägers geführt habe, der seelisch und emotional tief verletzt und deprimiert sei. Auch habe er bedingt durch seine Schwierigkeiten, ihm unbekannte Texte spontan zu erfassen, beispielsweise die Theatergruppe verlassen und große Probleme, sich allein im öffentlichen Verkehr zu orientieren, weshalb er Treffen mit Freunden Absage. Derartige Schwierigkeiten beschämten ihn erheblich. Ergänzend legten sie eine Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ... vom 24. Oktober 2013 vor, ausweislich derer der Kläger bei gut durchschnittlicher Intelligenz unter einer Lese-Rechtschreibstörung und einer emotionalen Störung mit Selbstwertstörung leide. Der innerlich angespannte Kläger gerate bei schwierigen Aufgaben rasch in große Sorge und zeige einen auffälligen Wunsch nach Kontrolle und Absicherung bei gleichzeitig ungünstigen Handlungsstrategien. Es erscheine fraglich, ob sich Kontrollzwänge entwickeln könnten, zudem bestehe der Verdacht, dass der Kläger aufgrund seiner emotionalen Störung Verhaltensweisen entwickeln könnte, die ihn in eine Opferrolle bringen könnten. Er benötige umfassende Hilfen, namentlich eine Therapie seiner Lese-Rechtschreibstörung.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 nahm die Waldorfschule zur Situation des Klägers Stellung und verwies insbesondere darauf, dass der Kläger Vermeidungsstrategien entwickle und eine Überangepasstheit zeige, um seine Schwäche zu kaschieren, nicht aufzufallen und ein Mobbing durch Mitschüler zu vermeiden. Seine seelische Beeinträchtigung äußere sich nicht nur in einem mangelnden Selbstwert, sondern immer öfter in massiven körperlichen Beschwerden wie Bauch- und Kopfschmerzen. Sein hierdurch verursachtes häufiges krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Unterricht eskaliere die defizitäre Lage weiter. Ein Gegensteuern mittels lerntherapeutischer Einzelmaßnahmen sei dringend und zeitnah geboten; die derzeit durchgeführten schulischen Fördermaßnahmen seien nicht ausreichend. Mit Schreiben vom 8. April 2014 erklärte die Schule, dass die unterrichtenden Lehrer im Schulalltag keine außergewöhnlichen Verhaltensmuster festgestellt hätten und dass sich der Kläger gut in die Klassengemeinschaft eingefügt habe.
Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 25. April 2014 ab. Eine soziale Ausgrenzung des Klägers sei nicht erkennbar, vielmehr sei er ausweislich des Schulberichtes im Klassenverband integriert. Insgesamt sei nicht von einer Teilhabebeeinträchtigung auszugehen.
Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 30. April 2014 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen beanstandete, dass der Beklagte die Feststellungen des Staatlichen Schulamtes ... und der Fachärztin nicht hinreichend berücksichtigt und im Übrigen nur auf Grundlage einer kurzfristigen und oberflächlichen Prüfung seines sozialen Umfeldes entschieden habe, ohne sich mit den geschilderten Teilhabedefiziten auseinander zu setzen.
Am 31. August 2014 begann der Kläger eine integrative Lerntherapie beim Duden-Institut, für die seine Eltern Kosten in Höhe von monatlich 250 Euro aufwendeten. Ab Frühjahr 2015 nahm er zusätzlich das internetbasierte Nicolay-Coaching in Anspruch.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014, zugestellt am 4. November 2014, zurück, mit dem er seine bisherigen Gründe wiederholte und vertiefte. Aus sozialpädagogischer Sicht bestehe kein Eingliederungshilfebedarf.
Am 2. Dezember 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er nimmt Bezug auf sein Widerspruchsvorbringen und trägt vertiefend hierzu vor, dass der Beklagte lediglich einen Hausbesuch vorgenommen habe, während eine Unterrichtshospitation nicht stattgefunden habe. Die Entscheidung des Beklagten basiere seiner Auffassung nach vor allem auf dem kurzen, zudem nicht von der Klassenlehrerin des Klägers stammenden Schreiben der Schule vom 8. April 2014, während die wesentlich detailliertere Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 unberücksichtigt geblieben sei. Der Tatbestand einer zwar noch nicht vorliegenden, aber zu erwartenden Teilhabebeeinträchtigung sei von dem Beklagten nicht geprüft worden, der sich auch nicht damit auseinandergesetzt habe, dass sich der Kläger aufgrund seiner Lese-und Rechtschreibschwäche frustrierenden Situationen ausgesetzt sehe, in welchen er mit auffällig vielen Auszeiten, Krankheiten, der eigenen Infragestellung und extremem Selbstwertmangel reagiere.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2014 zu verpflichten, die am 19. November 2013 beantragte Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für eine integrative Lerntherapie zu gewähren,
hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2014 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichtes nochmals zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass eine Teilleistungsstörung keine seelische Behinderung im Sinne des § 35 a SGB VIII sei. Zudem habe der Kläger im Schuljahr 2013/2014 keine Lerntherapie in Anspruch genommen, während es für das Schuljahr 2014/2015 bereits an einer Antragstellung fehle.
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist die Förderlehrerin der Freien Waldorfschule ..., Frau ..., als Zeugin vernommen worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage zulässig, insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an einem Rechtschutzbedürfnis. Zwar hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger im Schuljahr 2013/2014 keine Lerntherapie in Anspruch genommen hat, so dass diesbezüglich auch eine Kostenübernahme nicht in Betracht kommt, während eine rückwirkende Hilfegewährung ausscheidet. Der streitgegenständliche Antrag umfasst jedoch zulässig auch das Schuljahr 2014/2015.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Hilfeanspruch bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Kinder- und Jugendhilfe zwar grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Hierfür kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also regelmäßig den Erlass des Widerspruchsbescheides an, allerdings nicht zwingend dergestalt, dass etwa stets nur der Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden könnte. Vielmehr ist gerade im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eine Regelung des Hilfefalles für längere, über den Erlass der behördlichen Entscheidung hinausreichende Zeiträume nicht ausgeschlossen bzw. im Interesse der Effektivität und Nachhaltigkeit der Hilfegewährung im Einzelfall sogar geboten, ohne dass der Zeitraum ausdrücklich benannt werden müsste, der vielmehr auch durch Auslegung des maßgeblichen Bescheides ermittelt werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 1995 – 5 C 30/93 -, juris Rn. 11). Da sich schulbezogene Maßnahmen der Eingliederungshilfe regelmäßig sinnvollerweise auf das bevorstehende oder laufende – je nach Verwaltungspraxis - Schulhalb- oder Schuljahr erstrecken, kann auch in dem Fall, dass der Träger der Jugendhilfe die begehrte Maßnahme am Beginn dieses Zeitraumes ablehnt, unbeschadet der Möglichkeit, die Hilfe zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu beantragen, eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung zulässig hinsichtlich des gesamten laufenden Schulhalb- oder Schuljahres begehrt werden.
Hier ist die maßgebliche letzte behördliche Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 19. November 2013 und 16. Dezember 2013 mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 im laufenden Schuljahr 2014/2015 getroffen worden, so dass mangels ausdrücklicher Eingrenzung auf das zurückliegende Schuljahr davon auszugehen ist, dass der damit geregelte Zeitraum auch das laufende Schuljahr umfasst.
Die Klage ist jedoch sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die von ihm sinngemäß begehrte Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf nochmalige Entscheidung des Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Anspruchsgrundlage der begehrten Kostenübernahme ist § 36 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 35 a des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII. Denn der Kläger, vertreten durch seine Eltern als seine gesetzlichen Vertreter, hat sich die von ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe beanspruchte integrative Lerntherapie im Schuljahr 2014/2015 selbst beschafft, nämlich einen Leistungserbringer ohne vorherige positive Entscheidung des Beklagten über die Hilfegewährung unmittelbar in Anspruch genommen.
Gemäß § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist, wenn Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte ihn vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Unter den genannten Voraussetzungen ist die Selbstbeschaffung in den Fällen des sog. Systemversagens, wenn also der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trotz gesetzlicher Verpflichtung rechtswidrig eine Leistung nicht bzw. nicht rechtswidrig erbringt, ausnahmsweise zulässig, während § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Grundsatz bestimmt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Hilfe nur dann trägt, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplanes unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechtes erbracht wird. Die Regelung normiert den Grundsatz des Entscheidungsprimats des Jugendamtes, wonach eine Kostenübernahme voraussetzt, dass dieses den Hilfeprozess von Beginn an steuert. Das Jugendamt ist also nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig nicht nur Kosten-, sondern auch Leistungsträger, der von Anfang an in die Hilfesuche einzubeziehen ist und nicht erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme in Anspruch genommen werden soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2000 – 5 C 29.99 -, juris Rn. 13). Hiervon abweichend wandelt sich in den Fällen der ausnahmsweise zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII der – durch die Selbstbeschaffung bereits befriedigte - Leistungsanspruch beispielsweise auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII (Primäranspruch) in einen nachträglichen Aufwendungsersatzanspruch (Sekundäranspruch) um.
Vorliegend scheidet ein Anspruch auf Kostenübernahme in diesem Sinne aus, da im maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht vorlagen, § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 35 a Abs. 1 SGB VIII.
Hiernach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII ebenso wie über die erforderliche und geeignete Hilfe hat der Gesetzgeber dabei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen, der hierfür zwar auf Stellungnahmen ärztlicher und sozialpädagogischer Fachkräfte zurückzugreifen hat, die aber ihrerseits die Entscheidung des Jugendhilfeträgers auch nicht vorweg nehmen dürfen und können, sondern vielmehr neben den fachärztlichen Diagnosen nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen insbesondere auch darüber zu treffen haben, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von der Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind.
Hier spricht Überwiegendes dafür, dass im maßgeblichen Schuljahr 2014/2015 ein Abweichen der seelischen Gesundheit des Klägers i. S. d. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorlag. Das bloße Vorliegen einer Teilleistungsstörung wie hier der Lese-Rechtschreibstörung erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zwar nicht. Legasthenie ist eine geistige Leistungsstörung (vgl. ausführlich zum gleichgelagerten Fall der Dyskalkulie: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 2009 – 1 B432/09 -, juris Rn. 5). Ein Abweichen der seelischen Gesundheit i. S. v. § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlangt zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungsstörung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 -, juris Rn. 7), von deren Vorliegen hier aber angesichts der von der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie L. ebenfalls diagnostizierten emotionalen Störung mit Selbstwertstörung auszugehen ist. Diese hat ihre ursprünglich vom 24. Oktober 2013 stammende Stellungnahme nochmals und in aktualisierter Fassung im Februar 2014 vorgelegt, so dass der fachärztlichen Feststellung mangels entgegen stehender Anhaltspunkte eine noch hinreichend aktuelle Aussagekraft für den in Rede stehenden Zeitraum beigemessen werden kann.
Auch bei Vorliegen einer sekundären seelischen Störung besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe jedoch nur dann, wenn infolge dessen („daher“) die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist gekennzeichnet durch die aktive, selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den das Kind oder den Jugendlichen betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Freundeskreis, Schule und Freizeit, wobei eine Störung der Teilhabe bereits dann vorliegt, wenn sich die Störung in einem der Lebensbereiche auswirkt. Sie kann nicht nur durch eine Ausgrenzung der Umwelt, sondern auch durch subjektive Schwierigkeiten des Betroffenen, aktiv am Leben teilzunehmen, bedingt werden. Von einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VIII ist daher auszugehen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt, was sich in Fällen wie dem vorliegenden beispielsweise in einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder in einer Vereinzelung in Schule, Familie und Freizeit äußert sowie im Auftreten psychosomatischer Reaktionen wie Schlafstörungen, Ritzen, Einnässen oder Nägelkauen. Bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder oder Jugendliche teilen, genügen demgegenüber für die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 1998 – 5 C 38/97 -, juris, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2007 – 7 E 10212/07 -, juris Rn. 7). Die Feststellungen hierzu sind vom insoweit allein entscheidungsbefugten Jugend- bzw. hier Sozialamt des Beklagten aus eigener sozialpädagogischer Sachkunde zu treffen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2010 – 12 A 1237/09 -, juris, Rn. 9) und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle.
Dass im hier relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aus der seelischen Störung des Klägers eine Teilhabebeeinträchtigung in diesem Sinne folgte, ist nicht hinreichend erkennbar.
Zwar enthalten insbesondere die von den Eltern des Klägers bei der Antragstellung angegebenen Gründe und die Stellungnahme der Waldorfschule vom 9. Dezember 2013 durchaus Anhaltspunkte für eine zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 drohende seelische Behinderung des Klägers. So wird übereinstimmend nicht nur eine deutliche Wesensveränderung des ursprünglich eher lebhaften Klägers geschildert, dessen Selbstwertgefühl erheblich beeinträchtigt sei, sondern auch auf das Auftreten ersichtlich emotional bedingter Bauch- und Kopfschmerzen und hieraus resultierender Fehlzeiten verwiesen. Auch die Einschätzung der Schule, dass der Kläger ein überangepasstes und von Vermeidungsstrategien getragenes Verhalten zeige, deutet darauf hin, dass sein soziales Agieren im Begriff stand, eine Fehlentwicklung zu nehmen. Bestätigt wird dies durch die fachärztliche Stellungnahme vom 24. Oktober 2013, ausweislich derer der Kläger möglicherweise Verhaltensweisen entwickle, die ihn in eine Opferrolle bringen könnten. Diese Angaben waren durchaus geeignet, die Prognose einer wahrscheinlich zu erwartenden Teilhabebeeinträchtigung zu stützen. Zwar war der Kläger ersichtlich familiär geborgen und sozial integriert, verfügte über Freunde und rege Freizeitinteressen. Andererseits lassen die von seinen Eltern geschilderten Umstände, dass er – bedingt durch seine Schwierigkeiten beim Lesen und der daraus resultierenden Beschämung – aus der Theater-Gruppe ausschied und sich an der Pflege mancher freundschaftlicher Kontakte gehindert sah, beginnende Integrationsprobleme erkennen.
Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Situation auch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung im Oktober 2014 und damit für das Schuljahr 2014/2015 fortbestand. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger, der nach seinem eigenen Vortrag zum Schuljahr 2013/2014 an die Waldorfschule zurückgekehrt war, weil er mit dem Lernfortschritt seiner Klassenkameraden an der Montessori-Schule nicht habe mithalten können, gerade im Zeitpunkt dieses Wechsels und also unter dem Eindruck des an der Montessori-Schule absolvierten Schuljahres stark und akut belastet war, nachfolgend aber durch die besondere Pädagogik und das soziale Klima der Waldorfschule Entlastung erfahren hat, so dass bereits hierdurch eine drohende seelische Behinderung abgewendet werden konnte.
Hierfür sprechen zum einen die Angaben der im Termin der mündlichen Verhandlung befragten Zeugin, die gleich zu Beginn ihrer Aussage darauf hingewiesen hat, dass die Situation des Klägers stark damit zusammen gehangen habe, dass er von einer anderen Schule gekommen sei. Von dort sei er introvertiert und stark belastet gekommen. Ihrer Einschätzung nach ist der Kläger zurück an die Waldorfschule gewechselt, weil eine große Not bestanden habe und seine Eltern Sorge gehabt hätten, dass er dem Leistungsdruck an der staatlichen Schule nicht gewachsen sei. An der Waldorfschule, wo geringerer Leistungsdruck und im sozialen Bereich ein von größerer Rücksichtnahme geprägtes Klima herrsche, hat der Kläger nach Aussage der Zeugin dann eine durchaus erfreuliche Entwicklung genommen, was seine soziale Einbindung betrifft. Sie hat ausgesagt, dass der Kläger sich an der Schule wohl fühle, dass er sich einfügen könne und Freunde habe. Auch seine mündliche Mitarbeit sei bald nach seinem Wechsel besser und aktiver geworden, wodurch er seine Schwächen im schriftlichen Bereich gut habe kompensieren können.
Diese glaubhafte und nachvollziehbare Einschätzung der Zeugin, die aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich zudem deutlich zwischen der aus der Teilleistungsschwäche resultierenden emotionalen Belastung und der Frage der sozialen Integration zu differenzieren wusste, deckt sich mit ihren Angaben im Verwaltungsverfahren. Ausweislich der im vorliegenden Verwaltungsvorgang enthaltenen Telephonvermerke vom 24. Februar 2014 und vom 19. März 2014 hat sie schon damals darauf hingewiesen, dass an der Waldorfschule ein geringerer Leistungsdruck herrsche und dass der Kläger sich in seiner Klasse anerkannt fühle. Seine soziale Situation habe sich im Verhältnis zu Dezember 2013 gebessert. Dementsprechend hat die Zeugin auch mit ihrem Schreiben vom 8. April 2014 erklärt, dass sich der Kläger gut in die Klassengemeinschaft eingefügt habe. Auch dem von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegtem Zeugnis des Klägers für das Schuljahr 2013/2014 lässt sich entnehmen, dass er sich im Laufe des Schuljahres wieder gut in seine alte Klasse habe integrieren können und ein angesehener Schüler geworden sei. Ergänzend heißt es dort, dass er durchaus ein starkes und gesundes Selbstvertrauen zeige und ein großes – bisweilen störendes – Redebedürfnis habe. Dies erlaubt den Schluss, dass die von beginnenden Rückzugs- und Isolationsproblemen gekennzeichnete Situation des Klägers eingangs des Schuljahres 2013/2014 nicht eskalierte, sondern sich bereits im Laufe dieses Schuljahres maßgeblich verbesserte und normalisierte, bevor der Kläger zum 31. August 2014 die integrative Lerntherapie aufnahm.
Hinreichende Anhaltspunkte, die dieser Einschätzung widersprechen, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr haben auch die Eltern des Klägers im Rahmen des Hausbesuches des Beklagten am 11. Februar 2014 erklärt, dass es an der Montessori-Schule zu Kritik und Hänseleien gekommen sei, während sich der Kläger nunmehr im Klassenverband wohl fühle, wo eine starke Gemeinschaft bestehe. Sein Selbstwertgefühl beschreiben sie als schwankend, neben vielen Selbstzweifeln gebe es auch Phasen, in denen er gut mit seiner Schwäche umgehen könne, auch sei er trotz allem offen und kontaktfreudig, habe viele Freunde in- und außerhalb seiner Klasse.
Soweit der Kläger zur Begründung seines Widerspruches vorgetragen hat, dass die grundsätzlich gewaltfreie Waldorfschule Mobbing und Ausgrenzung bislang verhindere, ihn entsprechende Probleme aber mit Verlassen dieses Schutzraumes – bzw. mit Einsetzen der Benotung in Klasse 10 - umso schwerwiegender treffen würden, so dass die entstehende Krise nur aufgeschoben, nicht aufgehoben sei, ist festzustellen, dass die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe stets einen aktuellen Bedarf – im Bereich des § 35 a SGB VIII zumindest aktuell vorliegende Umstände, die eine Teilhabebeeinträchtigung erwarten lassen – voraussetzt. Trotz des rechtlichen Hinweises, dass es für das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im laufenden Schuljahr 2014/2015 ankommt, hat der Kläger im Klageverfahren hierzu keine sein auf das Schuljahr 2013/2014 bezogenes Widerspruchsvorbringen ergänzenden konkreten Angaben gemacht und sich durch sein Nichterscheinen im Termin der mündlichen Verhandlung der Möglichkeit begeben, dies auf Befragen der Einzelrichterin nachzuholen.
Sein Monitum, der Beklagte habe den Sachverhalt nur oberflächlich ermittelt, vermag dem Kläger angesichts dessen für sich genommen nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal die Kritik an der unterlassenen Unterrichtshospitation insofern nicht überzeugt, als die Eltern des Klägers ausweislich des Verwaltungsvorganges des Beklagten den ursprünglich auf den 27. Januar 2014 anvisierten Termin wegen des Verhaltens der Klassenlehrerin abgesagt und sodann mit dem Beklagten vereinbart hatten, dass dieser den Austausch mit der Zeugin Frau … suche, da diese den Kläger gut kenne und die Situation seitens der Schule am besten einzuschätzen vermöge. Insofern überzeugt es auch nicht, wenn der Kläger in der Begründung seiner Klage demgegenüber beanstandet, dass die schulische Stellungnahme vom 8. April 2014 nicht von der Klassenlehrerin, sondern von der Zeugin stamme, die den Kläger nur als Vertretungslehrerin bzw. vom Sehen kenne. Dies umso mehr, als auch die Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 von der Zeugin gefertigt worden war.
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die Feststellungen des Staatlichen Schulamtes Frankfurt (Oder) vom 23. Januar 2013 und der konsultierten Fachärztin vom 24. Oktober 2013 hinreichende Anhaltspunkte für eine vorliegende oder zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung darzulegen. Dass die Lese-Rechtschreibschwäche des Klägers einen schweren Ausprägungsgrad hat, genügt für sich genommen nicht, um auf eine (drohende) seelische Behinderung zu schließen. Der von der Fachärztin formulierte Verdacht, dass der Kläger ein Opferverhalten entwickeln könnte, hat sich ausweislich der die weitere Entwicklung des Klägers dokumentierenden schulischen Stellungnahmen ersichtlich nicht erhärtet, gleiches gilt hinsichtlich der als fraglich thematisierten Kontrollzwänge.
Dass der Kläger emotional unter den aus der Lese-Rechtschreibstörung resultierenden Schwierigkeiten im Lesen und Schreiben gelitten hat, soll dabei nicht in Abrede gestellt werden. Dass die daraus resultierenden Auswirkungen im Schuljahr 2014/2015 über die Schulprobleme und -ängste hinausgingen, die auch andere Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten zu bewältigen haben, ist jedoch nicht erkennbar. Anzeichen etwa für eine Lern- oder Schulverweigerung oder relevante sekundäre Neurotisierungen wurden zu keiner Zeit benannt. Für das Vorliegen oder Drohen einer seelischen Behinderung i. S. d. § 35 a Abs. 1 SGB VIII genügt dies noch nicht.
Im Hinblick auf diese Erwägungen bleibt auch der hilfsweise Bescheidungsantrag des Klägers ohne Erfolg. Die Sache ist spruchreif, insbesondere räumt § 35 a SGB VIII dem Beklagten keinen – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessensspielraum ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.