Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.06.2016 – VG 6 K 435/12

6. Kammer

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Trinkwasserbeitragsbescheides des Beklagten.

Der Kläger ist Miteigentümer des bebauten, in der … in … gelegenen Grundstücks Flurstück 4, Flur 19/3, Gemarkung ….. Das Grundstück erhielt als sog. „altangeschlossenes Grundstück“ bereits vor dem 3. Oktober 1990 eine Anschlussmöglichkeit an ein Trinkwassernetz und mithin bereits mit Gründung des beklagten Zweckverbandes die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des beklagten Verbandes.

Der beklagte Verband (…) gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. … ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen Gründungsmitglied des Verbandes. Die erste Wasserversorgungsabgabensatzung des beklagten Verbandes wurde am 17. November 1994 beschlossen und am 22. Dezember 1994 im „… Kreisanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises …“ öffentlich bekannt gemacht. Sie sollte einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und bestimmte für die Entstehung der Beitragspflicht keinen „späteren Zeitpunkt“ im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der damals geltenden Fassung.

Mit Bescheid vom 31. März 2011 erhob der Beklagte von dem Kläger einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Höhe von 511,64 Euro.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beitragserhebung von Altanschließern sei rechtswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2012 wies der Beklagte u.a. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei auch als Altanschließer bevorteilt. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten.

Der Kläger hat am 30. April 2012 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er im Wesentlichen seine Argumentation aus dem Widerspruch und macht insbesondere geltend, verfassungsgerichtlich geschützten Vertrauensschutz zu genießen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 31. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide. Der vorliegende Fall unterscheide sich von den mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 – entschiedenen Fällen, da der beklagte Zweckverband letztlich erst im Jahre 2000 durch den rückwirkenden Feststellungsbescheid nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz gegründet worden sei. Dementsprechend habe es vor 2000 keine Anlage des Verbandes gegeben und der Beklagte habe auch keine Möglichkeit gehabt, sog. „Altanschließer“ zu einem Beitrag heranzuziehen. Abgesehen davon sei der Zweckverband durch den Beitritt sehr vieler weiterer Gemeinden – auch noch nach 2000 – erheblich gewachsen, so dass man nicht mehr von einer Identität der Einrichtung im Jahre 1994 und der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ausgehen könne. Entsprechend hätten sich seitdem auch die Kalkulationsgrundlagen vollständig bzw. wesentlich geändert. Außerdem habe die 2. Änderungssatzung vom 16. Oktober 1997 zur Wassergebühren- und Beitragssatzung vom 17. November 1994 gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG einen späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für Altanschließergrundstücke geregelt, indem es dort heiße, dass für ab dem 27. Juni 1991 anschließbare bzw. angeschlossene Grundstücke keine Beitragspflicht entstehe. Diese Regelung habe bis zum Jahr 2000 bestanden. Sie sei vor dem Hintergrund entstanden, dass nach der damaligen Rechtsauffassung Altanschließer nicht hätten zu einem Beitrag herangezogen werden dürfen. Weiterhin könne sich der Bürger aufgrund der genannten Erwägungen nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Aufgrund der fehlerhaften Gründung des beklagten Verbandes bis 2000 hätten die Bürger nicht von einer rechtmäßigen Beitragserhebung ausgehen können. Die Bürger seien im Rahmen einer Broschüre des Ministeriums des Innern vom Mai 1999 über die Gründungsprobleme informiert worden. Sie hätten daher davon ausgehen müssen, dass der Beklagte keine rechtmäßigen Bescheide erlassen habe können. Eine Bescheidung von Altanschließern sei nach der allgemeinen Auffassung bis zur Entscheidung des OVG für das Land Brandenburg im Jahre 2001 als unzulässig angesehen worden. Nach einem Runderlass aus dem Jahr 1994 habe das Ministerium des Innern auf die unzulässige Beitragserhebung gegenüber Altanschließern hingewiesen. Die Bürger im Verbandsgebiet genössen auch wegen der Regelungen der 2. Änderungssatzung vom 16. Oktober 1997 keinen Vertrauensschutz in eine eingetretene (hypothetische) Festsetzungsverjährung, da dort geregelt sei, dass für Grundstücke, die vor dem 27. Juni 1991 angeschlossen hätten werden können, keine sachliche Beitragspflicht entstehe.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Satzungs- und Kalkulationsunterlagen sowie den Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises … vom 26. Juni 2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 31. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag ist nicht mehr möglich, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. vorliegend keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2011 ausscheidet.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).

Hier liegt ein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 8 B 1.16 -, juris Rz. 29).

Das Grundstück des Klägers verfügte bereits mit Gründung des beklagten Verbandes im Jahr 1994 (mindestens) über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung (vgl. zu diesem Erfordernis: Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 39) im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn nicht sogar bereits über einen tatsächlichen Anschluss an diese Einrichtung. Da es bereits vor Erlass der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch - hier der Wasserversorgungsabgabensatzung vom 17. November 1994, die am 22. Dezember 1994 im „… Kreisanzeiger Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises …“ öffentlich bekannt gemacht wurde, einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte und für die Entstehung der Beitragspflicht keinen „späteren Zeitpunkt“ im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz KAG in der damals geltenden Fassung bestimmte - (rechtlich gesichert) anschließbar (oder tatsächlich angeschlossen) gewesen ist, ist- entsprechend obigen Ausführungen - das in dieser ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum, vorliegend der 23. Dezember 1994, für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht maßgeblich.

Der Beklagte kann - unabhängig davon, dass diese zu spät kam und sich gar keine Rückwirkung auf den 23. Dezember 1994 beimaß - nicht erfolgreich einwenden, dass die sich Wirkung zum 1. Januar 1998 beimessende 2. Änderungssatzung vom 16. Oktober 1997 zur Wassergebühren- und Beitragssatzung vom 17. November 1994 gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG einen späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für sog. Altanschließergrundstücke geregelt habe. Denn ein solcher Regelungsgehalt ist ihr nicht zu entnehmen.

Bereits der Wortlaut des geänderten § 7 Abs. 3 der Wassergebühren- und Beitragssatzung vom 17. November 1994 in der Fassung der 2. Änderungssatzung spricht gegen eine solche Deutung. Dort heißt es: „Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden konnten, entsteht die Anschlussbeitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung. Das gleiche gilt für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits angeschlossen waren. […] Diese Regelung gilt nur für solche Grundstücke, die ab dem 27. Juni 1991 angeschlossen werden konnten oder angeschlossen wurden.“ Nach dem Wortlaut sollte für die letztgenannten Grundstücke - unabhängig davon, dass eine Anschlussmöglichkeit bzw. ein tatsächlicher Anschluss an die konkrete, hier in Rede stehende Anlage des beklagten Verbandes bereits mangels deren Existenz im Jahre 1991 denklogisch ausgeschlossen war und die Regelung damit ohnehin leerläuft - eine Beitragspflicht gar nicht entstehen. Einen späteren Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflicht für jene Grundstücke kann man der Regelung hingegen nicht entnehmen.

Auch die Erklärung des Beklagten, diese Satzungsregelung sei vor dem Hintergrund entstanden, dass nach der damaligen Rechtsauffassung Altanschließer nicht hätten zu einem Beitrag herangezogen werden dürfen, spricht dagegen, dass ein Hinausschieben des Zeitpunktes der Entstehung der Beitragspflicht für sog. „Altanschließergrundstücke“ geregelt werden sollte. Vielmehr sollten diese entsprechend der damaligen Auffassung des Beklagten völlig beitragsfrei gestellt werden. Eine Regelung aber, die bestimmte von der Einrichtung bevorteilte Grundstücke von der Beitragspflicht vollständig ausnimmt, andere hingegen nicht, stellt keine Regelung dar, mit der im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz KAG a.F. ein späterer Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflicht geregelt wird.

Die beschriebene Regelung in der 2. Änderungssatzung vom 16. Oktober 1997 ist - geht man nicht ohnehin von ihrem Leerlaufen aus - überdies unwirksam, so dass es vorliegend bei den Tatbestandsregelungen der Ausgangssatzung aus dem Jahre 1994 - deren Wirksamkeit einmal unterstellt - verbleibt. Eine Regelung, die dem Gebot der gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke zuwiderläuft, ist unwirksam. Auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten, werden - ungeachtet der Frage, ob diese unter Zugrundelegung der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch zu einem Beitrag herangezogen werden könnten - durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. nur Urteil der Kammer vom 28. Mai 2015 - VG 6 K 735/13 -, juris Rz. 74).

Das Argument des Beklagten, die Bürger genössen wegen der in der 2. Änderungssatzung vom 16. Oktober 1997 enthaltenen Regelung, dass „Altanschließergrundstücke“ der Beitragspflicht nicht unterliegen, auch keinen Vertrauensschutz in eine eingetretene (hypothetische) Festsetzungsverjährung, überzeugt ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass eine Deutung näherläge, wonach die Bürger aufgrund dieser Regelung Vertrauen darauf bilden könnten, gar nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, kann ein Einrichtungsträger aus einer solchen unwirksamen Regelung keinen Vorteil für sich herleiten. Maßgebend für die Bildung von Vertrauen im Sinne der o.g. bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist das Kommunalabgabengesetz in seiner alten Fassung und nicht das (leerlaufende bzw.) unwirksame Satzungswerk des beklagten Verbandes, solange dieses nicht im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. einen späteren Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflicht regelt.

Der beklagte Zweckverband, dessen Gründungsmitglied u.a. die Stadt Königs Wusterhausen war, in dessen Gemarkung das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit dem 1. Mai 1994 existent. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZweckVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) zum Gründungszeitpunkt bzw. zu den Verbandssatzungen. An diese Feststellungen ist das Gericht gebunden. Dies hat die Kammer bereits im Urteil vom 18. Februar 2016 (- VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 24 f.) festgestellt und hieran hält sie auch im vorliegenden Verfahren fest. In Anbetracht dieser Umstände kann der Beklagte auch nicht erfolgreich argumentieren, seine Schmutzwasserentsorgungsanlage sei erst im Jahr 2000 existent gewesen. Die Abgabensatzung vom 17. November 1994 setzt die Existenz einer solchen Anlage bereits voraus. Auch hat der beklagte Verband damals die Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung im Bereich der Stadt Königs Wusterhausen faktisch wahrgenommen. Soweit ersichtlich sah er sich auch nicht gehindert, vor Erlass des Feststellungsbescheides Schmutzwassergebühren- und -beitragsbescheide zu erlassen. Die jetzige Anlage und die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - des Erlasses des Widerspruchsbescheides - sind auch mit der damaligen Anlage identisch, so dass die in den 90er Jahren erstmals gegebene Vorteilslage später nicht noch einmal neu entstanden ist. Dies gilt unabhängig davon, dass die Einrichtung infolge von Gemeindebeitritten nach Verbandsgründung in den 90er Jahren, aber auch in den Jahren nach 2000 umfangreiche Erweiterungen erfahren hat und daher auch Beitragsneukalkulationen notwendig geworden sind. Dies hat die Kammer bereits zur Wasserversorgungseinrichtung des beklagten Verbandes im zitierten Urteil vom 18. Februar 2016 (a.a.O., juris Rz. 26) mit ausführlicher Begründung festgestellt, an der die Kammer festhält. Schließlich hält die Kammer auch an den Ausführungen im genannten Urteil vom 18. Februar 2016 (vgl. a.a.O., Rz. 27) zur Möglichkeit, bereits vor Bekanntgabe des Feststellungsbescheides nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz Beiträge erheben zu können, fest.

Ob die Bürger in Anbetracht der fehlerhaften Gründung des beklagten Verbandes, auf die sie möglicherweise mittels einer Broschüre des Ministeriums des Innern von Mai 1999 hingewiesen wurden, bis zu seiner Stabilisierung mit Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 von einer rechtmäßigen Beitragserhebung ausgehen konnten oder nicht, kann dahinstehen. Für den Eintritt der sog. „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ und die Bildung eines entsprechenden Vertrauens in diese verwirklichte Rechtsposition kommt es gerade nicht darauf an, dass ein Einrichtungsträger in den 1990er Jahren rechtmäßige Beitragsbescheide erlassen konnte bzw. hat. Tatsächlich war dies schon wegen diverser (Haupt- bzw. Verbands- oder Beitrags-) Satzungsfehler bei kaum einem Einrichtungsträger der Fall. Voraussetzung für den Erwerb der geschützten Rechtsposition ist zwar die Existenz des Einrichtungsträgers und der konkret in Rede stehenden Einrichtung in den 1990er Jahren; diese kann aber auch rückwirkend durch Feststellungsbescheid nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz festgestellt werden (vgl. dazu bereits die Ausführungen oben).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.