Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Gerichtsbescheid vom 14.07.2016 – 1 K 601/14
1. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, im Ergebnis eines Urteils der Kammer zugunsten der Klägerin einen Anspruch auf eine weitere Entschädigungsleistung festzustellen.
Gegenstand des Entschädigungsverfahrens ist das 2.378 m² große und unter anderem mit einem 1921 errichteten Einfamilienhaus bebaute Grundstück ... in …, Ortsteil ... (Flurstück 137 der Flur 18, ehemals Grundbuch von ..., Band 6, Blatt 171, heute Blatt 3640). Nachdem das Eigentum an dem seit 1953 nach § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 staatlich verwalteten Grundstück den in Westberlin wohnhaften Alteigentümern, den Eheleuten ..., bzw. deren Rechtsnachfolger 1985 entzogen und es sodann in Volkseigentum überführt worden war, verlieh der Rat des Kreises ... mit Urkunde vom 10. März 1988 den Erwerbern des Eigenheims ein dingliches Nutzungsrecht an der Gebäudegrundfläche. Auf den Rückübertragungsantrag des Rechtsnachfolgers der Alteigentümer (Restitutionsantragsteller) übertrug der Beklagte mit Bescheid vom 28. August 2002 die nicht mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastete Teilfläche des Grundstückes an diesen zurück und lehnte die Rückübertragung des Grundeigentums im Übrigen ab, nachdem er insoweit zuvor bereits einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach festgestellt hatte. Im März 2004 erwarb der Restitutionsantragsteller das Eigenheim und das Nutzungsrecht an der Gebäudegrundfläche.
Das Gebäudeeigentum, die an ihn restituierte, nicht mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastete Grundstücksfläche und seine auf Rückübertragung oder Entschädigung hinsichtlich des Grundstückes gerichteten Ansprüche, soweit diese im Vermögensgesetz und im Entschädigungsgesetz geregelt sind, veräußerte der Restitutionsantragsteller mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Mai 2005 (UR-Nr.: N 969/2005 des Notars ... aus Berlin) unter Abtretung der benannten Ansprüche an die mit Vertrag vom 31. Dezember 2004 von den Eheleuten … und ... gegründete Klägerin. Diese erwarb mit weiterem notariellem Kaufvertrag vom 11. Juli 2006 auch die nicht zurückübertragene, unvermessene Teilfläche von 500 m² von der Gemeinde ....
Am 22. Dezember 2005 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom 18. Mai 2005 bei dem Beklagten die Festsetzung der Entschädigung für den Eigentumsverlust an dem Wohngebäude und der dazugehörigen Teilfläche von 500 m². Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 unter Ziffer 1 fest, dass dem als Antragsteller bezeichneten ... für den Eigentumsverlust der Alteigentümer an einer Teilfläche von 500 m² des Grundstückes insgesamt ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 657,01 Euro zustehe, der sich aus 511,29 Euro Entschädigung und Zinsen in Höhe von 145,72 Euro zusammensetze. Zur Begründung verwies er insbesondere darauf, dass von der anhand des maßgeblichen Einheitswertes ermittelten Bemessungsgrundlage der mit bestandskräftigen Rückforderungsbescheiden des Ausgleichsamtes .... vom 8. Mai 2007 zurückgeforderte Betrag in Höhe von 18.892,14 DM abzuziehen gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 korrigierte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg als zuständige Widerspruchsbehörde diese Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheides dahingehend, dass der Entschädigungsanspruch der Klägerin zustehe.
Der von der Klägerin daraufhin gegen beide Behörden erhobenen Klage, mit der diese die Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2008 als nichtig sowie des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung, hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Festsetzung einer ungekürzten Entschädigung begehrte, gab das Verwaltungsgericht ... mit Urteil vom 25. Juli 2013 – VG 1 K 759/09 – mit folgendem Tenor teilweise statt:
Der Beklagte zu 1. wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 1. des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2. vom 13. Juli 2009 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin wegen des Eigentumsverlustes der Eheleute ... und ... an der bebauten Teilfläche von 500 m² des Grundstückes ... in .../OT ... eine weitere Entschädigungsleistung in Höhe von 9.714,55 € nebst weiteren Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von monatlich 0,5% vom 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des zu erlassenden Bescheides zusteht; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führt das Urteil unter anderem aus, dass der auf eine Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2008 als nichtig gerichtete Anfechtungsantrag mangels Vorliegens der enumerativen Nichtigkeitsgründe nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 44 Abs. 2 VwVfG bzw. eines besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG unbegründet sei. Der hilfsweise Verpflichtungsantrag sei dagegen zulässig und begründet, da der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 rechtswidrig sei, soweit die vom Ausgleichsamt ... festgesetzten 18.892,14 DM (= 9.659,40 Euro) von der ermittelten Bemessungsgrundlage abgezogen werden; der Klägerin stehe daher ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung zu. Im Fall der Nichtberücksichtigung der zur Verrechnung festgesetzten Lastenausgleichsleistungen ergebe sich ein (gerundeter) Entschädigungsanspruch in Höhe von 20.000,00 DM (= 10.225,84 Euro) und damit ein weiterer Entschädigungsanspruch der Klägerin in Höhe von 9.714,55 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 5. November 2013 stellte der Beklagte unter Ziffer 1 sodann fest, dass der Klägerin wegen des Eigentumsverlustes der Eheleute ... und ... an der bebauten Teilfläche von 500 m² des Grundstückes ... in .../OT ... eine weitere Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 15.446,13 Euro zustehe. Diese bestehe in Höhe vom 9.714,55 Euro aus der Entschädigungsleistung und in Höhe von 5.731,58 Euro aus Zinsen. Zur Begründung nahm der Beklagte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 25. Juli 2013 Bezug, demzufolge der Klägerin neben der bereits festgesetzten Entschädigung in Höhe von 657,01 Euro inklusive Zinsen eine weitere Entschädigungsleistung in Höhe von 9.714,55 Euro nebst weiteren Zinsen zustehe.
Am 12. November 2013 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch, mit dem sie von dem Beklagten die Feststellung der gesamten Entschädigungsleistung in Höhe von 10.225,84 Euro zuzüglich der Zinsen hieraus für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 bis zur Bekanntgabe des Änderungsbescheides begehrte. Der Bescheid vom 13. Oktober 2008 sei infolge ihrer Anfechtung nicht bestandskräftig, weshalb der Beklagte in seinen neuerlichen Bescheid zusätzlich zu den vom Verwaltungsgericht festgelegten Beträgen auch die ursprünglich im Bescheid vom 13. Oktober 2008 zugesprochene Entschädigung aufnehmen und die „Zinslücke“ schließen müsse.
Diesen Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2014 zurück. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes habe zur Feststellung einer Mehrentschädigung unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 verpflichtet, die Aufhebung betreffe also nur die behördliche Entscheidung, dass der Klägerin eine über den bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von 657,01 Euro hinausgehende Entschädigung nicht zustehe. Auch die nunmehr erfolgte Zinsberechnung halte sich exakt an die Vorgaben des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Am 15. April 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie trägt vor, dass ihr Begehren auf den Erlass eines eindeutigen Bescheides über die ihr insgesamt zustehende Entschädigung gerichtet sei. Der Beklagte habe das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 25. Juli 2013 fehlerhaft umgesetzt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wodurch und wann der Teilbetrag in Höhe von 511,29 Euro zuzüglich Zinsen bestandskräftig festgestellt worden sei, zumal die von dem Beklagten für die Zinsberechnung diesbezüglich zugrunde gelegte Laufzeit von 57 Monaten unzutreffend sei. Auf die Bekanntgabe des Bescheides vom 13. Oktober 2008 könne es insoweit nicht ankommen, da dieser Bescheid wegen der Angabe eines unzutreffenden Inhaltsadressaten nichtig und also unwirksam sei. Diese Nichtigkeit sei nach wie vor von Amts wegen zu berücksichtigen. Zudem habe sie schon mit ihrer ersten Klage hilfsweise eine vollständige Festsetzung des Entschädigungsbetrages beantragt. Das Gericht hätte, wenn es die Höhe der diesbezüglichen Zinsen auf den Betrag von 145,72 Euro hätte begrenzen wollen, dies aussprechen und die Klage teilweise abweisen müssen. Weshalb das Gericht ihren damaligen, der finanzgerichtlichen Praxis entsprechenden Antrag auf Änderung der Entschädigungsfestsetzung in einen Verpflichtungsantrag umformuliert habe, erschließe sich nicht. Die Festsetzung „weiterer Beträge“ lasse nicht erkennen, welches Schicksal der ursprüngliche Betrag habe, weshalb ihn der Beklagte in den nunmehr angefochtenen Bescheiden auch unberücksichtigt gelassen habe, insbesondere um keine Aussage über die Zinslaufzeit treffen zu müssen. Der Zins müsse jedoch so lange laufen, bis durch eine unanfechtbare Entscheidung Rechtsklarheit über den zugrunde liegenden Kapitalbetrag hergestellt sei. Der Beklagte habe bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Auszahlung von Entschädigungsleistungen vorgenommen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12. März 2014 dahin zu ändern, dass für sie wegen des Eigentumsverlustes der Eheleute ... und ... an der bebauten Teilfläche von 500 m² des Grundstückes ....in .../OT ... eine Entschädigung in Höhe von 10.225,84 Euro nebst Zinsen von monatlich 0,5% dieses Entschädigungsbetrages seit dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des hierüber ergehenden bestandskräftigen Bescheides festgesetzt wird, und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, soweit diese Zinsen den festzusetzenden Zinsbetrag übersteigen.
2. den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die angefochtene Bescheide und führt ergänzend aus, dass die Klage unzulässig sei, da ihr die Rechtskraft des Urteil des Verwaltungsgerichtes ... vom 25. Juli 2013 – VG 1 K 759/09 – entgegenstehe. Mit seinem vorliegend angefochtenen Bescheid sei er seiner Verpflichtung aus diesem Urteil exakt nachgekommen, andernfalls die Klägerin auf den Weg der Vollstreckung zu verweisen wäre. Soweit die Klägerin einen darüber hinaus gehenden Zinsanspruch behaupte, hätte sie gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen müssen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Heft) sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens VG 1 K 759/09 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem sie die Beteiligten hierzu zuvor angehört hat.
Die Klage ist unzulässig. Ihr steht gemäß § 121 VwGO bereits die materielle Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 25. Juli 2013 – VG 1 K 759/09 – entgegen.
Gemäß § 121 VwGO binden formell rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger sowie im Fall des § 65 Abs. 3 auch die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgerecht gestellt haben, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Hieraus folgt, dass in einem späteren Prozess der Beteiligten hinsichtlich desselben Streitgegenstandes keine bzw. jedenfalls keine abweichende gerichtliche Entscheidung in der Sache mehr ergehen kann.
So liegen die Dinge hier.
Zum einen hat die Klägerin schon in dem u. a. gegen den hiesigen Beklagten geführten Verfahren VG 1 K 759/09 – dort unter Ziffer 1. a) - ausdrücklich beantragt, dessen Bescheid vom 13. Oktober 2008 als nichtig aufzuheben. Auf eben dieses Ziel ist nunmehr der Antrag zu 2. gerichtet, obwohl die Kammer hierüber bereits mit ihrem am 8. November 2013 rechtskräftig gewordenen Urteil vom 25. Juli 2013 - insoweit klageabweisend - entschieden hat. Die Auffassung der Klägerin, dass die Kammer die Frage der Nichtigkeit des Bescheides seinerzeit ohne weiteres dahinstehen hätte lassen können, ohne dass der Urteilstenor einen anderen Wortlaut gehabt hätte, weshalb die Nichtigkeit weiterhin von Amts wegen zu berücksichtigen sei, ist angesichts dessen, dass die Kammer den entsprechenden Anfechtungsantrag der Klägerin ausdrücklich mangels Vorliegens von Nichtigkeitsgründen abgewiesen hat, mit § 121 VwGO nicht vereinbar.
Ähnlich liegen die Dinge, soweit die Klägerin vorliegend begehrt, die sich aus dem Eigentumsverlust der Alteigentümer zu ihren Gunsten ergebende Entschädigung auf einen Betrag in Höhe von 10.225,84 Euro nebst Zinsen hieraus seit dem 1. Januar 2004 festzusetzen. Denn auch über die Höhe der der Klägerin zustehenden Entschädigung und die Verpflichtung des Beklagten, diese festzusetzen, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 25. Juli 2013 rechtskräftig entschieden. Dies steht der von der Klägerin begehrten Korrektur des aufgrund dieses Urteils von dem Beklagten erlassenen Bescheides vom 5. November 2013 im vorliegenden Verfahren entgegen.
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Beklagte sei mit seinem Bescheid vom 5. November 2013 von den das Urteil tragenden Feststellungen über seine Verpflichtung abgewichen, fehlt es ihr zudem im Hinblick auf die Möglichkeit, den Beklagten gemäß § 172 VwGO zu zwingen, seiner Verpflichtung nachzukommen, an einem Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer nochmaligen gerichtlichen Entscheidung über den – nach Auffassung der Klägerin bereits zugesprochenen - Anspruch.
Darüber hinaus vermag die Auffassung der Klägerin aber auch nicht zu überzeugen. Der Beklagte ist mit dem Bescheid vom 5. November 2013 vielmehr seiner Verpflichtung aus dem Urteil vom 25. Juli 2013 rechtmäßig nachgekommen. Aus dem Urteilstenor ergibt sich eindeutig, dass der Beklagte nur zur Feststellung einer weiteren – also zu der bereits festgestellten Entschädigung hinzutretenden - Entschädigungsleistung in Höhe von 9.714,55 Euro nebst weiteren Zinsen auf diesen Betrag verpflichtet worden ist. Demgemäß hat die Kammer den Bescheid vom 13. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13 Juli 2009 auch nur entsprechend aufgehoben, also nur insoweit, als darin eine den Betrag in Höhe von 511,29 Euro zuzüglich des hierauf entfallenden Zinsbetrages in Höhe von 145,72 Euro übersteigende Entschädigung ausgeschlossen wird. Die Auffassung der Klägerin, die Kammer habe zwar nicht formal, aber in der Sache eine an § 113 Abs. 2 VwGO ausgerichtete Entscheidung getroffen, also eine Änderung der Bescheide in eine Feststellung der gesamten Entschädigungssumme in Höhe von 10.225,84 Euro nebst Zinsen hieraus verfügt, ist mit dem eindeutigen Wortlaut des Urteilstenors nicht zu vereinbaren. Dieser beziffert nicht nur den von dem Beklagten festzusetzenden weiteren Entschädigungsbetrag in Höhe von 9.714,55 Euro, sondern begrenzt den weiteren Zinsanspruch der Klägerin ausdrücklich auf die Zinsen „auf diesen Betrag.“
Ohnehin ist § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der die sog. ergänzte Anfechtungsklage betrifft, auf Verpflichtungsklagen nicht analog anwendbar. Die Regelung stellt eine – eng auszulegende - Ausnahme von dem in § 113 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden kassatorischen Prinzip dar, wonach das Gericht grundsätzlich nur den angefochtenen Verwaltungsakt aufheben, nicht aber ihn durch einen anderen ersetzen oder ihm einen anderen Inhalt geben kann. Sie ermächtigt das Gericht, in Fällen einer rechtswidrigen Zuvielforderung der Verwaltung den von dem Bürger rechtmäßig zu leistenden Betrag festzusetzen, statt – was in der Sache keinen Unterschied macht – den Verwaltungsakt hinsichtlich des zuviel geforderten Betrages teilweise aufzuheben. § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht also mit § 113 Abs. 1 VwGO in einem engen systematisch-teleologischen Zusammenhang, und ist vor allem im Hinblick auf das Prinzip der Gewaltenteilung auf Verpflichtungssituationen, in denen sich der Bürger also nicht lediglich gegen eine seitens der Verwaltung erhobene Forderungen wehrt, sondern positiv die behördliche Gewährung einer Leistung beansprucht, nicht übertragbar. Vielmehr erlässt das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht selbst, also anstelle der Behörde, einen Verwaltungsakt, sondert verpflichtet diese hierzu (vgl. zum Ganzen Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 149 f; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. EL. Stand 10/2015, § 113 Rn. 44).
Soweit die Kammer mit ihrem Urteil vom 25. Juli 2013 dem, im Hinblick auf obige Erwägungen als Verpflichtungsantrag zu wertenden, ersten Hilfsantrag – worauf die Klägerin zutreffend verweist – vollumfänglich stattgegeben hat, wofür insbesondere auch die Kostenentscheidung spricht, hat sie das Begehren der Klägerin, „den Beklagten (...) zu verpflichten, die festgesetzte Entschädigung ohne Kürzung nach § 8 des Entschädigungsgesetzes festzusetzen“, ersichtlich im Sinn der tenorierten Stattgabe verstanden. Sie ist also davon ausgegangen, dass sich die Klägerin gegen die angefochtenen Bescheide lediglich hinsichtlich der vorgenommenen Kürzung des Entschädigungsbetrages wendet, und nicht gegen die bereits zu ihren Gunsten erfolgte Entschädigungsfestsetzung, hinsichtlich derer die Klage mangels einer insoweit belastenden behördlichen Verfügung unzulässig gewesen wäre. Soweit die Kammer damit das mit dem Hilfsantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren der Klägerin unzutreffend gewürdigt und diesem nicht in vollem Umfang entsprochen haben sollte, hätte die Klägerin hiergegen das statthafte Rechtsmittel ergreifen können und müssen. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass die nunmehr von der Klägerin als rechtswidrig beanstandete Zinsberechnung, die der Beklagte mit seinem Bescheid vom 13. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 hinsichtlich des damit festgesetzten Entschädigungsbetrages in Höhe von 511, 29 Euro vorgenommen hat, im Verfahren VG 1 K 759/09 von der Klägerin ausweislich der dortigen Gerichtsakte nicht explicit angegriffen worden ist, deren „Hauptargument“ sich, wie es in der Klageschrift vom 14. August 2009 ausdrücklich heißt, insoweit vielmehr nur „gegen die Kürzung des Entschädigungsanspruches durch die bestandskräftig festgestellte Rückforderung des an den/die Alteigentümer gezahlten Lastenausgleichs“ richtete.
Selbst wenn im Hinblick hierauf hinsichtlich des mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 festgestellten Zinsanspruches in Höhe von 145, 71 Euro, dessen Fehlerhaftigkeit die Klägerin vorliegend letztlich maßgeblich beanstandet, nicht von einer gemäß § 121 VwGO entgegenstehenden materiellen Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 25. Juli 2013 auszugehen wäre, ist die gegen den Bescheid vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2014 gerichtete Klage zum einen – wie bereits dargelegt - nicht statthaft, soweit die Klägerin ausdrücklich eine Entscheidung im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO begehrt und sich gegen eine Umdeutung ihres Antrages in einen Verpflichtungsantrag verwahrt. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet, da die angefochtenen Bescheide – wie ebenfalls bereits dargelegt – rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Diese hat keinen Anspruch auf die begehrte neuerliche Festsetzung des Entschädigungsbetrages und der darauf entfallenden Zinsen. Nachdem die Kammer mit ihrem Urteil vom 25. Juli 2013 die auf eine isolierte (vollständige) Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 gerichteten Anträge der Klägerin abgewiesen und die Bescheide auf den Hilfsantrag statt dessen nur insoweit aufgehoben und den Beklagten zur Festsetzung einer weiteren Entschädigung nebst Zinsen verpflichtet hat, als er die Entschädigung zuvor auf einen Betrag in Höhe von 657,01 Euro begrenzt hatte, ist die mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 getroffene behördliche Entscheidung über den diesbezüglichen Zinsanspruch mit der Rechtskraft dieses Urteils bestandskräftig geworden. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht ihr das Urteil vom 25. Juli 2013 den vorliegend geltend gemachten Anspruch nicht zu.
Ebenso bleibt der auf die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gerichtete Antrag ohne Erfolg, zumal die Klage – wie bereits dargelegt – nur als Verpflichtungsklage statthaft wäre, so dass Rechtshängigkeitszinsen von vorn herein nicht beansprucht werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 135 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.