Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 25.08.2016 – VG 1 K 1444/14
1. Kammer
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen eine Maßnahme der Stiftungsaufsicht.
Die im Jahr 2000 gegründete Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in … im Landkreis ….. Sie unterliegt der Stiftungsaufsicht des Landes …. Der Vorstand der Klägerin setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen: Dem jeweiligen Arbeitsdirektor der … und zwei weiteren Personen, die – zu Lebzeiten des Stifters – vom Stifter selbst jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Mitglied des Vorstandes und gleichzeitig dessen Vorsitzender ist derzeit der Stifter selbst.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört nach § 7 Abs. 1 der Satzung der Klägerin insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
§ 3 der Satzung bestimmt insoweit:
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Genehmigung aus einhunderttausend Mark (Barmitteln).
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
Zudem obliegt dem Vorstand nach § 7 Abs. 1 der Satzung der Klägerin die Führung der Bücher und die Aufstellung des Jahresabschlusses.
In § 7 Abs. 2 der Satzung heißt es hierzu:
Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende des Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen. Der aus der Jahresabrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes bestehende Jahresabschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mit Schreiben vom 10. April 2014 übersandte die … dem Beklagten den Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2013, bestehend aus Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung, einer Einzelaufstellung der betrieblichen Aufwendungen und Anhang sowie das Protokoll über die 16. Vorstandssitzung am 31. März 2014, wonach der Vorstand den Jahresabschluss 2013 festgestellt hat. Ausweislich der eingereichten Unterlagen bestand das Grundstockvermögen der Stiftung am 31. Dezember 2013 aus dem im Zeitpunkt der Anerkennung vorhandenen Vermögen von 100.000 DM (= 51.129,19 Euro) sowie Zustiftungen in Höhe von 131.549,24 Euro, insgesamt also 182.604,10 Euro.
Mit Schreiben vom 17. April 2014 bat der Beklagte die Klägerin – sowie alle anderen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in seinem Zuständigkeitsbereich, deren Grundstockvermögen ebenfalls in Barvermögen besteht – um einen Konto- und Depotauszug zum 31. Dezember 2013 zum Zwecke der Prüfung, ob das Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten sei.
Hiergegen wandte sich der Stifter mit Schreiben vom 24. Mai 2014 mit der Begründung, dass das Stiftungsgesetz des Landes Brandenburg eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen zum Nachweis des Erhalts des Grundstockvermögens nicht vorsehe. Wenn die Stiftungsaufsicht solche Unterlagen nunmehr für die Prüfung der Rechnungslegung für erforderlich halte, so stelle sich außerdem die Frage, warum eine entsprechende Prüfung zuvor 13 Jahre unterblieben sei.
Nach Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte unter dem 27. August 2014 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem er der Klägerin aufgab, bis zum 30. September 2014 einen Nachweis über den Erhalt des Grundstockvermögens zum Stand 31. Dezember 2013 in Form einer Kopie der Konto- und/oder Depotauszüge vorzulegen. Die Maßnahme diene der Kontrolle, ob das Grundstockvermögen der Klägerin ungeschmälert erhalten sei. Ausweislich der eingereichten Unterlagen sei dies zwar der Fall; da es sich dabei aber lediglich um eine Angabe der Stiftung handele, sei die Korrektheit der Angaben der Klägerin zu überprüfen. Eine entsprechende Verpflichtung könne sich bereits aus § 6 Abs. 2 des brandenburgischen Stiftungsgesetzes ergeben, da die danach erforderliche Rechnungslegung ausweislich der Gesetzesbegründung nach Maßgabe der §§ 86, 27 Abs. 3, § 666 i.V.m. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen habe. Jedenfalls sei er aber auf Grundlage des § 7 Abs. 2 S. 2 des Stiftungsgesetzes zur Anforderung entsprechender Belege ermächtigt. Die Rechtsaufsicht über die Stiftungen diene als „Organaufsicht“ gerade dazu, die Stiftung vor ihren eigenen Organen zu schützen. Tatsachen, die den Verdacht begründeten, dass der Vorstand sich am Grundstückvermögen „vergriffen“ haben könnte, seien für die Anforderungen von Belegen nicht erforderlich. Es bedürfe auch keines konkreten Anlasses. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 S. 1 des Stiftungsgesetzes, wonach sich die Stiftungsbehörde „jederzeit“ über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen könne. Diese Auffassung werde zudem durch die amtliche Begründung des Stiftungsgesetzes gestützt, in der es heiße, dass das allgemeine Unterrichtungsrecht auch der Durchführung konkreter aufsichtsrechtlicher Maßnahmen dienen könne, aber eben nicht müsse. Zudem werde nur so der „Disziplinierungsfunktion“ der Stiftungsaufsicht Rechnung getragen: Denn nur, wenn die Organe der Stiftung auch ohne besonderen Verdacht mit einer Kontrolle rechnen müssten, hätten sie Anlass, sich satzungskonform zu verhalten. Bei der Anforderung von Konto- und/oder Depotauszügen handele es sich schließlich auch um eine verhältnismäßige Maßnahme. Der Umstand, dass er seit dem Jahr 2000 keine Belege angefordert habe, spreche dabei nicht gegen, sondern für die Erforderlichkeit. Die Vorlage von Konto- und/oder Depotauszügen sei auch geeignet, festzustellen, ob die Angaben des Vorstands zuträfen. Da sich die Kontrolle auf einen einzigen Aspekt der Stiftungsverwaltung beschränke, sei die Anforderung schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Umstand, dass der Stifter selbst im Vorstand der Klägerin sitze, stehe der Maßnahme ebenfalls nicht entgegen.
Am 29. September 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, die angeforderten Unterlagen nicht vorlegen zu müssen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich zunächst nicht aus § 6 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes. Die Vorschrift enthalte keine verbindlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der Rechnungslegung von Stiftungen. Auch die in § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen gelte nur, soweit die Stiftungssatzung keine abweichenden Regelungen enthalte. Ihre Satzung sehe aber eine Einreichung von Belegen gerade nicht vor. Der Beklagte könne die angeforderten Belege auch nicht auf Grundlage von § 7 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes verlangen. Insofern seien nämlich „konkrete Anhaltspunkte“ erforderlich. Bereits im Stiftungsgesetz von 1995 seien „begründete Zweifel“ für ein Einschreiten gefordert worden. Hiervon habe der Gesetzgeber mit dem neuen Stiftungsgesetzes von 2004, dessen Zweck es gewesen sei, die Stiftungsautonomie zu stärken, kaum abweichen wollen. Auch ihre durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Handlungsfreiheit und ein Vergleich mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes verlangten, dass ohne konkrete Anlass nicht in die Stiftungsautonomie eingegriffen werden dürfe. Aus dem Umstand, dass in den Landesstiftungsgesetzen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz für das Einholen ergänzender Auskünfte konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Gesetz oder die Stiftungssatzung gefordert würden, lasse sich zudem ein entsprechender allgemeiner Rechtsgedanke herleiten. Im Übrigen sei die Entscheidung des Beklagten jedenfalls ermessensfehlerhaft. Zunächst liege eine Ermessensunterschreitung vor, weil der Beklagte offenbar davon ausgegangen sei, zur Anforderung von Belegen verpflichtet zu sein. Die Anforderung weiterer Nachweise ohne konkreten Anlass sei auch weder erforderlich noch angemessen gewesen. Zudem müssten aufsichtsrechtliche Eingriffe bei Stiftungen, die, wie sie, stiftergeführt seien, auf ein Mindestmaß beschränkt werden, da insofern ein geringes Kontrollbedürfnis bestehe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt seine Entscheidung und führt ergänzend aus: Wenn der Stifter in der Stiftungssatzung festgelegt habe, dass die entsprechenden Belege zu sammeln seien, so könne der Zweck dessen nur sein, eine Überprüfung der Angaben der Stiftungsorgane zu ermöglichen. Die Anforderung der Konto- und Depotauszüge sei zudem anlässlich der Prüfung der Jahresabrechnung 2013 und damit keineswegs anlasslos erfolgt; konkrete Verdachtsmoment für ein Fehlverhalten der Stiftungsorgane seien für die Anforderung von Nachweisen nicht erforderlich. Auch im Rahmen der Kommunalaufsicht genüge es, dass Umstände vorlägen, die das Informationsbedürfnis objektiv nachvollziehbar erscheinen ließen. Diese objektive Nachvollziehbarkeit ergebe sich hier aus dem Zweck der Stiftungsaufsicht, die Stiftung vor ihren Organen zu schützen. Dieser werde nur erreicht, wenn es der Aufsichtsbehörde möglich sei, sich die Angaben der Stiftungsorgane auch nachweisen zu lassen. Eine Ermessensunterschreitung liege nicht vor. Wenn in dem Bescheid ausgeführt werde, weshalb sich die Stiftungsaufsicht nicht ausschließlich auf die Angaben der Stiftungsaufsicht verlassen könne, handele es sich hierbei gerade um Ermessenserwägungen. Zur Begründung einer Ermessensüberschreitung wiederhole die Klägerin zudem lediglich den Umstand, dass keine Verdachtsmomente für das Fehlverhalten eines Stiftungsorgans vorlägen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei der Schaden für die Stiftung gegen das mit der Anforderung verbundene Ziel des Schutzes der Stiftung vor ihren Organen abzuwägen gewesen. Danach sei eine Unangemessenheit nicht festzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Ordner) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig; der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da der angegriffene Bescheid von einer obersten Landesbehörde erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Als maßgebliche Rechtsgrundlagen für die angegriffene Verfügung kommen allein die Vorschriften des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg (StiftGBbg) vom 20. April 2004 (GVBl. I Nr. 7), namentlich § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 S. 1, S. 2 in Betracht. Diese Vorschriften rechtfertigen das Verlangen des Beklagten jedoch im Ergebnis nicht.
I. Der Beklagte kann die angegriffene Verfügung zunächst nicht auf § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 StiftGBbg stützen.
Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann die Stiftungsbehörde nach § 8 Abs. 2 StiftGBbg anordnen, dass diese Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wird. Eine Anordnung auf Grundlage dieser Regelung würde mithin voraussetzen, dass die Klägerin zu der Übermittlung der angeforderten Konto- und Depotauszüge ohnehin rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.
Insbesondere ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht aus § 6 Abs. 2 S. 1 StiftGBbg. Danach sind Stiftungen, die gemäß § 4 Abs. 2 der Rechtsaufsicht des Landes unterstehen, verpflichtet, der Stiftungsbehörde die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke, im Falle des Betreibens eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens den Jahresabschluss vorzulegen. Der Begriff der Jahresabrechnung stellt dabei den Oberbegriff für eine kurz gefasste, auf das Wesentliche beschränkte Zusammenstellung dar (vgl. Fritsche, StiftGBbg, 2007, § 6 Anm. 2.1) und erlaubt sowohl die Erstellung einer Einnahmen- Ausgabenrechnung mit Vermögensrechnung als auch die Erstellung eines kaufmännischen Jahresabschlusses. Jedenfalls müssen die Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen und die Ausgaben, getrennt nach dem Stiftungszweck und den Verwaltungskosten, erkennbar sein (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2004 - 7 E 3431/02 (1) -, juris Rn. 54). Diesen Anforderungen ist die Klägerin durch die mit Schreiben vom 10. April 2014 an den Beklagten übersandten Unterlagen gerecht geworden.
Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Klägerin zur Vorlage eines Nachweises des Grundstockvermögens in Form von Belegen ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 StiftGBbg noch aus der Gesetzesbegründung. Zwar ist der Landesgesetzgeber ausweislich dieser davon ausgegangen, dass die Rechnungslegung in der Regel nach Maßgabe der §§ 86, 27 Abs. 3, 666 i.V.m. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu erfolgen habe. Danach wären grundsätzlich auch Belege vorzulegen, soweit solche – was bei Konto- und Depotauszügen der Fall ist – erteilt zu werden pflegen (§ 259 Abs. 1 BGB). Insofern ist aber zunächst zu berücksichtigen, dass auf diese Form der Rechnungslegung – nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers – nur „mangels abweichender Festlegungen in der Stiftungssatzung“ abgestellt werden sollte (vgl. LT-Drs. 3/7024, S. 13). Mithin ging auch der Landesgesetzgeber davon aus, dass es dem Stifter frei stehe, in der Stiftungssatzung für die Stiftungsorgane eine andere Form der Rechnungslegung vorzusehen. Hinzu kommt, dass sich aus den im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Rechnungslegungspflichten Maßstäbe für die Stiftungsaufsicht von vorn herein nicht ergeben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 1981 - 1 VA 2/80 -, OLGZ 1981,297, 298/299). Diese Regelungen verpflichten den Stiftungsvorstand vielmehr unmittelbar nur gegenüber der Stiftung selbst (vgl. Weitemyer, in: MüKo, BGB, 7. Auflage 2015, § 80 Rn. 51). Im Übrigen steht die Anwendbarkeit des § 259 BGB auch nach den stiftungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Disposition des Stifters (§ 86 S. 1 2. Hs. BGB).
Kommt es mithin für die Form der Rechnungslegung allein auf die Bestimmungen der Satzung der Klägerin an, die insoweit auch zum Maßstab der Stiftungsaufsicht werden (vgl. Römer/Spiegel, in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Auflage 2014, § 37 Rn. 276), so war die Klägerin nicht zur Vorlage von Belegen zum Nachweis des Erhalts ihres Grundstockvermögens verpflichtet. Denn § 7 Abs. 2 S. 1 der klägerischen Satzung sieht zwar vor, dass die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln sind. Der Stiftungsbehörde vorzulegen sind sodann ausweislich des Satzes 2 der Regelung aber nur die Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes. Die gesammelten Belege sind dort nicht genannt.
II. Auch auf § 7 Abs. 2 S. 1, S. 2 StiftGBbg kann der Beklagte sein Begehren nicht stützen.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StiftBbg kann sich die Stiftungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Rechtsaufsicht jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Hierzu kann sie nach Satz 2 u.a. Akten und sonstige Unterlagen anfordern.
1. Auch wenn es danach auf den ersten Blick scheinen mag, als werde das Unterrichtungsrecht der Stiftungsaufsicht voraussetzungslos gewährt, kann die Aufsichtsbehörde von diesem Recht dennoch nicht unbeschränkt Gebrauch machen. Die rechtmäßige Inanspruchnahme des Unterrichtungsrechts setzt vielmehr einen konkreten Anlass voraus, der das Tätigwerden der Aufsichtsbehörde im Einzelfall nachvollziehbar erscheinen lässt, ohne dass allerdings bereits ein „Anfangsverdacht“ rechtswidrigen Handelns der Stiftungsorgane bestehen müsste (wie hier: Fritsche, StiftGBbg, 2007, § 7 Anm. 2.1; Andrick/Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 7 Rn. 8/9; Fieseler, LKV 2008, 114, 116; wohl auch Meyn, in: Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, 3. Auflage 2013, Rn. 639; konkrete Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten fordern: Hof, in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Auflage 2014, § 10 Rn. 103; Schulte, in: Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Landesstiftungsrecht, 2011, Kap. 29 Anm. 29.9; Backert, in: Werner/Saenger, Die Stiftung, 2008, Kap. XXVI Rn. 1298).
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 StiftGBbg, wonach die Stiftungsaufsicht nur zum Zwecke „der Erfüllung ihrer Aufgaben als Rechtsaufsicht“ von ihrem Unterrichtungsrecht Gebrauch machen kann. Dem dadurch zum Ausdruck kommenden Wesen der Stiftungsaufsicht als Rechtsaufsicht steht die Annahme eines voraussetzungslosen Unterrichtungsrechts entgegen.
Für den Bereich der Kommunalaufsicht hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die kommunalrechtliche Literatur bereits entschieden, dass die Inanspruchnahme des kommunalaufsichtsrechtlichen Unterrichtungsrechts nach § 123 a.F. der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (jetzt § 112 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg [BbgKverf]) einen gegenständlich bestimmten Anlass voraussetzt, der das Tätigwerden der Aufsichtsbehörde nachvollziehbar erscheinen lässt (Urteil vom 13. Februar 2002 - 4 K 1793/01 -, S. 6 UA; vgl. auch Benedens, in: Schumacher, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: August 2008, § 112, Erl. 2; Schlinkert, in: Muth, Potsdamer Kommentar zum Kommunalrecht, 45. AL Mai 2013, § 112 Rn. 6). Dieser Rechtsprechung, die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unbeanstandet geblieben ist (vgl. Beschluss vom 28. September 2005 - OVG 7 N 112.05 -, juris Rn. 4), hat sich zwischenzeitlich auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit der Begründung angeschlossen, nur durch das Erfordernis einzelfallbezogener Umstände, die das Informationsbedürfnis nachvollziehbar erscheinen ließen, werde verhindert, dass die Aufsichtsbehörde ein mit den Grundsätzen der als Rechtsaufsicht ausgestalteten Kommunalaufsicht nicht vereinbares Ausforschungsrecht erhalte (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2013 - 4 L 145/13 -, juris Rn. 6). Einigkeit besteht aber auch insoweit, dass sich die Erkenntnisse der Behörde nicht bereits zu einem Anfangsverdacht rechtswidrigen Verhaltens verdichtet haben müssen. Der Sinn und Zweck des Unterrichtungsrechts, das als präventives Aufsichtsmittel die Prüfung, ob rechtswidriges Handeln vorliegt, überhaupt erst ermöglichen soll, liefe sonst weitegehend leer. Erst die Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse ermöglicht nämlich der Aufsichtsbehörde, das ihr im Rahmen der Aufsicht eingeräumte Ermessen sachgerecht einzusetzen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. Februar 2002 - 4 K 1793/01 -, S. 6 UA; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2005 - OVG 7 N 112.05 -, juris Rn. 4; OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 4 L 145/13 -, juris Rn. 6).
Diese für die Kommunalaufsicht entwickelten Grundsätze, die auf der grundsätzlichen Erwägung beruhen, dass Rechtsaufsicht sich niemals zu einer "Einmischungsaufsicht" oder Fachaufsicht verdichten darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 602/83 u.a. -, juris Rn. 27), beanspruchen im Rahmen der – der Kommunalaufsicht strukturell und inhaltlich nachgebildeten – Stiftungsaufsicht ebenso Geltung (vgl. Andrick/Suerbaum, StiftG NRW, 2016, § 7 Rn. 10).
Allein eine solche Auslegung des § 7 Abs. 2 StiftGBbg dürfte schließlich auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Mit der Reform des Stiftungsrechts im Jahr 2004 sollte nämlich ausweislich der Gesetzesbegründung nicht nur eine Deregulierung, sondern auch eine Liberalisierung des Stiftungsrechts verbunden mit der Verstärkung der Stiftungsautonomie und der Eigenverantwortlichkeit der Stiftungsorgane erreicht werden. So war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, „durch eine Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen dem Stifterwillen sowie der Autonomie der Stiftungsorgane den notwendigen Freiraum zu verschaffen“. Damit verband er die Hoffnung, das Interesse potentieller Stifter, neue Stiftungen im Land Brandenburg zu gründen, zu stärken und so eine spürbare Zunahme von Stiftungsneugründungen im Land Brandenburg zu erzielen (LT-Drs. 3/7024, S. 10). Diesem Ziel stünde die Annahme eines anlasslosen Unterrichtungsrechts seitens der Stiftungsaufsicht entgegen.
Die seitens des Beklagten hiergegen grundsätzlich vorgebrachten Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis:
Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte einwendet, dass das Unterrichtungsrecht nach dem Wortlaut der Norm „jederzeit“ beansprucht werden könne. Nach dem Verständnis der Kammer spricht bereits viel dafür, dass diesem Begriff rein zeitliche Bedeutung in dem Sinne zukommt, dass das Unterrichtungsrecht nicht auf ein bestimmtes Verfahrensstadium beschränkt, d.h. insbesondere nicht von der Einleitung oder Durchführung eines Verwaltungsverfahrens abhängig sein soll. Dem entspricht es, dass in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Unterrichtungsrecht „der Vorbereitung konkreter aufsichtsrechtlicher Maßnahmen dienen kann“; aber eben nicht muss (LT-Drs. 3/7024, S. 14). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung – einschließlich des Wortes „jederzeit“ – um den von ihm üblicherweise für die Regelungen über das Unterrichtungsrecht im Rahmen der Rechtsaufsicht verwendeten Wortlaut handelt (vgl. bspw. § 5 Abs. 5 S. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes und § 130 Abs. 2 S. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes); so entspricht die Formulierung des § 7 Abs. 2 StiftGBbg insbesondere auch dem Wortlaut des § 112 BbgKVerf. Hätte der Gesetzgeber die Inanspruchnahme des stiftungsaufsichtsrechtlichen Unterrichtungsrechts im Gegensatz zu demjenigen der Kommunalaufsicht tatsächlich voraussetzungslos gestalten wollen, hätte es insofern nahegelegen, dies auch durch einen abweichenden Wortlaut zum Ausdruck zu bringen. Darauf hat er indes nicht nur verzichtet, sondern zudem die Inanspruchnahme des Unterrichtungsrechts durch die Verwendung der Formulierung „zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Rechtsaufsicht“ bereits auf Tatbestandsebene den hier dargestellten Beschränkungen unterworfen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt auch der Zweck der Stiftungsaufsicht als „Organaufsicht“ keineswegs ein anlassloses Unterrichtungsrecht. Richtig ist allerdings, dass die Stiftungsaufsicht – anders als die Kommunalaufsicht, die vor allem im öffentlichen Interesse erfolgt, indem sie der Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) dient – zuvorderst den Schutz der Stiftung selbst bezweckt (sog. Schutzfunktion der Stiftungsaufsicht, vgl. Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 2. Auflage 2015, Anm. C 165 ff.; BGH, Urteil vom 3. März 1977 - III ZR 10/74 -, NJW 1977, 1148; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2013 - OVG 10 L 52/13 -, NVwZ-RR 2014, 287; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 1995 - 25 A 4196/92 -, NVwZ-RR 1996, 426, 427). Grund dafür ist die „stiftungsspezifische Gefährdungslage“ (Schröder, DVBl. 2007, 207, 210/212), die sich daraus ergibt, dass der Stiftung als juristischen Person ohne Mitglieder ein unabhängiges Überwachungsorgan fehlt, das die Stiftungsorgane kontrolliert und zur Einhaltung der Gesetze und der Stiftungssatzung anhalten kann. Die Stiftung ist deshalb ihren Organen regelmäßig schutzlos ausgeliefert. Diese Schutzbedürftigkeit der Stiftung ist der wesentliche Grund dafür, dass sie – anders als alle anderen juristischen Personen des Privatrechts – der staatlichen Aufsicht unterstellt wird (vgl. Schröder, DVBl. 2007, 207, 2015; Backert, in: Werner/Saenger, Die Stiftung, 2008, Kap. XXVI Rn. 1260/1261). Dient die staatliche Aufsicht aber dem Schutz der Stiftung selbst, so folgt daraus nicht zugleich, dass Aufsichtsmaßnahmen unbeschränkt möglich wären. Gerade weil mit jeder Aufsichtsmaßnahme in die Grundrechte der Stiftung eingegriffen wird, rechtfertigt auch der Schutz der Stiftung eine Maßnahme vielmehr nur, wenn und soweit die Stiftungsorgane sich satzungs- und/oder gesetzeswidrig verhalten könnten.
Vor diesem Hintergrund könnte auch eine von dem Beklagten angenommene „Disziplinierungsfunktion“ der Stiftungsaufsicht keine anlasslose Inanspruchnahme des Unterrichtungsrechts rechtfertigen. Ungeachtet dessen dürfte es sich insoweit aber schon gar nicht um eine Funktion (vgl. auch Backert, in: Werner/Saenger, Die Stiftung, 2008, Kap. XXVI Rn. 1270; a.A. Hof, in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Auflage 2014, § 10 Rn. 46), sondern allenfalls um eine Folge der Stiftungsaufsicht handeln. Allgemeine Disziplinierungserwägungen können für die allein auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkte Rechtsaufsicht von vorn herein kein Argument zum Einschreiten darstellen.
2. Darf der Beklagte nach alledem von seinem Unterrichtungsrecht nach § 7 Abs. 2 StiftGBbg nur aufgrund eines konkreten Anlasses Gebrauch machen, stellt sich die Anforderung der Konto- und/oder Depotauszüge der Klägerin unabhängig davon als rechtswidrig dar, dass sie – wie der Beklagte meint „stichprobenartig“ – im Rahmen der Jahresrechnungsprüfung erfolgt ist (a.A.: Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 2. Auflage 2015, Anm. C 301).
Dem kann der Beklagte nicht entgegen halten, die Jahresrechnungsprüfung als solche stelle bereits einen „konkreten Anlass“ dar. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil es sich insoweit um eine alle Stiftungen betreffende, regelmäßig wiederkehrende Angelegenheit handelt, der es an dem notwendigen Einzelfallbezug fehlt (vgl. OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 4 L 145/13 -, juris Rn. 9).
Wenn der Beklagte zudem einwendet, ohne Belege über den Erhalt des Grundstockvermögens sei eine effektive Durchführung der ihm obliegenden Rechnungsprüfung nicht möglich, so entspricht dies offenbar nicht der Auffassung des Gesetzgebers: Hätte dieser die Vorlage von Belegen für den Nachweis des Grundstockvermögens stets und ohne besonderen Anlass für erforderlich gehalten, so hätte es nämlich nahegelegen, deren Vorlage verpflichtend in § 6 Abs. 2 StiftGBbg anzuordnen (so ist es beispielsweise in Bayern geschehen, vgl. Art. 28 Nr. 2 des bayerischen Stiftungsgesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes). Hat er indes darauf verzichtet und so – entsprechend seinem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen, die Autonomie der Stiftung zu stärken – zu erkennen geben, dass er die Vorlage der Jahresabrechnung regelmäßig als Grundlage für die Rechnungsprüfung für ausreichend erachtet, kann diese Entscheidung nicht über eine anlasslose Anwendung des § 7 Abs. 2 StiftGBbg korrigiert werden.
Dass die Rechnungsprüfung deshalb weitgehend leer laufen könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Angesichts dessen, dass für die Inanspruchnahme des Unterrichtungsrecht der Verdacht rechtswidrigen Verhalten nicht erforderlich ist, verbleibt – gerade auch im Rahmen der Jahresrechnungsprüfung – ein weiter Anwendungsbereich für die Inanspruchnahme des § 7 Abs. 2 StiftBbg. Auch die Anforderung von Belegen für den Erhalt des Grundstockvermögens wird mit der hier vorgenommenen Auslegung keineswegs unmöglich gemacht, sondern nur an einen konkreten Anlass geknüpft. Ein solcher kann sich gerade auch daraus ergeben, dass sich aus der Jahresabrechnung im Einzelfall der Bedarf nach weiteren Informationen ergibt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Vermögensübersicht im Vergleich zu den Vorjahren einen erheblichen Vermögensschwund aufweist, Posten bei Einnahmen und Ausgaben widersprüchlich oder unerläutert bleiben oder außergewöhnlich hoch oder niedrig ausfallen (vgl. Backert, in: Werner/Saenger, Die Stiftung, 2008, Kap. XXVI Rn. 1298). So lag es hier aber nicht, da – was auch der Beklagte nicht bestreitet – sich aus der Jahresabrechnung der Klägerin schlüssig ergab, dass ihr Grundstockvermögen nicht nur erhalten geblieben, sondern über die Jahre sogar erheblich angewachsen ist.
3. Die angegriffene Verfügung ist schließlich aber auch dann rechtswidrig, wenn man – entgegen der Auffassung der Kammer – davon ausgehen wollte, dass § 7 Abs. 2 StiftGBbg auf Tatbestandsebene Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Unterrichtungsrechts nicht aufstellt. Denn sie erweist sich auch als ermessensfehlerhaft (§ 114 S. 1 VwGO).
Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht bereits daraus, dass der Klägerin als stiftergeführten Stiftung ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werden müsste. Vielmehr durfte der Beklagte diesen Umstand unberücksichtigt lassen. Die Stiftungsaufsicht dient – worauf auch die Gesetzesbegründung ausdrücklich hinweist (vgl. LT-Drs. 3/7024, S. 13) – dem Schutz des objektivierten, in der Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillens (vgl. Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 2. Auflage 2015, Anm. C 171). Auf den aktuellen Willen eines noch lebenden Stifters kommt es demgegenüber nicht an. Der noch lebende Stifter ist nämlich keinesfalls Garant seines eignen, in der Stiftungssatzung niedergelegten Willens. Er steht der Stiftung vielmehr im Grunde wie ein Dritter gegenüber, da sein aktueller Wille der Verwirklichung des ursprünglichen Stifterwillens ebenso entgegenstehen kann wie der Wille eines Fremden (vgl. Backert, in: Werner/Saenger, Die Stiftung, 2008, Kap. XXVI Rn. 1262). Dient die Stiftungsaufsicht nach alledem aber auch dem Schutz der Stiftung vor dem Stifter selbst, so kann seine Mitwirkung im Stiftungsvorstand die Schutzbedürftigkeit der Stiftung nicht entfallen lassen. Hinzu kommt vorliegend, dass der Stiftungsvorstand kollegial organisiert ist und neben dem Stifter über zwei weitere Mitglieder verfügt. In dieser Konstellation vermag der Stifter schon deshalb die Einhaltung der Stiftungssatzung nicht zu garantieren, weil er überstimmt werden kann.
Die Verfügung stellt sich aber deshalb als ermessensfehlerhaft dar, weil nicht erkennbar ist, dass der Beklagte von dem ihm zustehenden Ermessen in Bezug auf die Klägerin überhaupt Gebrauch gemacht hat. Der Beklagte hat seine Anordnung sowohl in dem angegriffenen Bescheid als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren letztlich allein damit begründet, dass er sich aufgrund seiner Pflicht zur Rechnungsprüfung generell, d.h. bezüglich aller Stiftungen gehalten sehe, jedenfalls stichprobenartig entsprechende Belege anzufordern, weil er sich auf die im Rahmen der Jahresabrechnung getätigten Angaben der Stiftungsorgane nicht verlassen könne. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang überhaupt Ausführungen zur Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahme gemacht hat, beziehen sich diese dementsprechend ausschließlich auf die generelle Verhältnismäßigkeit einer Anforderung von Belegen zur Überprüfung des Erhalts des Grundstockvermögens. Damit mag der Beklagte zwar die Motivation für die Änderung seiner Verwaltungspraxis nachvollziehbar dargelegt haben; eine einzelfallbezogene Ermessensausübung, die insbesondere auch die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme gerade im Fall der Klägerin umfasst hätte, lassen die Ausführungen des Beklagten indes nicht erkennen. Insofern hätte es, auch wenn man wie der Beklagte davon ausgeht, dass § 7 Abs. 2 StiftGBbg auf Tatbestandsebene ein voraussetzungsloses Unterrichtungsrecht gewährt, jedenfalls bei Ausübung des Entschließungsermessens einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit der Klägerin bedurft, bei der zu berücksichtigen gewesen wäre, dass konkrete Anhaltspunkte für die Anforderung nicht vorlagen, ausweislich der Jahresabrechnung das Grundstockvermögen nicht nur erhalten geblieben, sondern sogar angewachsen ist und – wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt – das Verhalten der Organe der Klägerin auch in der Vergangenheit keinen Grund zur Beanstandung gab. Entsprechende Erwägungen hat der Beklagte in der Annahme, in jedem Fall zu einer Anforderung der angeforderten Nachweise berechtigt zu sein, indes nicht angestellt.
Ungeachtet dessen, dass mithin schon keine Ermessensausübung seitens des Beklagten vorliegt, stellt sich die Verfügung zudem auch im Ergebnis als unverhältnismäßig dar. Auch unter der Prämisse, dass § 7 Abs. 2 StiftGBbg auf Tatbestandsebene keine einschränkenden Voraussetzungen aufstellt, ergibt sich das Erfordernis eines konkreten Anlasses für die Inanspruchnahme des Unterrichtungsrechts jedenfalls aus dem im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Übermaßverbot (vgl. Meyn, in: Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, 3. Auflage 2013, Rn. 639; Schulte, in: Hüttemann/Richter/Weitemeyer, Landesstiftungsrecht, 2011, Kap. 29 Anm. 29.9). Denn die Stiftung ist als juristische Person des Privatrechts – und das unterscheidet sie von den üblicherweise staatlicher Aufsicht unterstellten Körperschaften des öffentlichen Rechts – Trägerin von Grundrechten (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. September 1972 - VII C 27.71 -, juris Rn. 21). Ihr steht damit das Recht zu, von staatlichen Maßnahmen weitestgehend verschont zu bleiben (vgl. Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 2. Auflage 2015, Anm. C 175; Backert, in: Werner/Saenger, Die Stiftung, 2008, Kap. XXVI Rn. 1275); dies schließt Maßnahmen der Stiftungsaufsicht zwar nicht von vorn herein aus. Da solche aber in die Grundrechte der Stiftung eingreifen, müssen sie sich insbesondere am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen. Auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung besorgt werden, sind mithin nur dann zulässig, wenn sie – gerade auch im Einzelfall – für das Erreichen dieses Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i.e.S. sind (vgl. Backert, in: Werner/Saenger, Die Stiftung, 2008, Kap. XXVI Rn. 1287; Weitemeyer, in: MüKo, BGB, 7. Auflage 2015, § 80 Rn. 50). Dem widerspricht das seitens des Beklagten erfolgte anlasslose Tätigwerden gegenüber allen Stiftungen, wenn und soweit die Maßnahme nicht auch im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Stiftungsverwaltung erforderlich ist. Dafür bestanden bei der Klägerin indes auch nach dem Vortrag des Beklagten keinerlei Anhaltspunkte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung ist nach §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die – entscheidungserhebliche – Frage, unter welchen Voraussetzungen die Stiftungsaufsichtsbehörde von ihrem Unterrichtungsrecht nach § 7 Abs. 2 S. 1, S. 2 StiftGBbg Gebrauch machen kann, ist obergerichtlich bisher nicht entschieden. Eine Klärung erscheint im Sinne der Rechtseinheit insbesondere deshalb geboten, weil der Beklagte, der die Stiftungsaufsicht über sämtliche im Land … ansässigen Stiftungen ausübt, im hiesigen Verfahren erklärt hat, von seinem Unterrichtungsrecht auch weiterhin stichprobenartig – im Rahmen der Jahresrechnungsprüfung möglicherweise auch regelmäßig – ohne konkreten Anlass Gebrauch machen zu wollen.