Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.09.2016 – VG 4 L 453/16

4. Kammer

Tenor§

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet,

das Grundstück der Antragsteller in der ………., ……………..

wieder mit Trinkwasser zu versorgen, indem die Verbindung zur öffentlichen Trink- wasserversorgungsanlage wiederhergestellt wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag, mit welchem die Antragsteller sinngemäß begehren,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu ver pflichten, das Grundstück der Antragsteller vorläufig mit Trinkwasser zu versorgen,

hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die Stilllegung des Trinkwasseranschlusses ist rechtswidrig. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die vom Antragsgegner vorgenommene Trennung des Trinkwasseranschlusses vom öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz ist § 15 der Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 17. August 2011 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV ist das Wasserversorgungsunternehmen bei anderen als in Absatz 1 genannten Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV setzt, damit der Wasserversorger von seinem Recht auf Einstellung der Wasserversorgung Gebrauch machen kann, insoweit tatbestandlich voraus, dass -erstens- der (Trinkwasser-)Kunde bzw. -wie hier- der Anschlussnehmer eine Zuwiderhandlung begangen hat und -zweitens- dem Kunden (mindestens) zwei Wochen zuvor die Einstellung der Versorgung angedroht worden ist, sollte er seinen Verpflichtungen nicht innerhalb dieser Zeitspanne nachkommen. § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV erfordert mithin, bevor der Wasserversorger die Einstellung der Versorgung androhen und nach Androhung letztlich vollziehen kann, dass der Betroffene zuvor bereits eine Zuwiderhandlung begangen hat. Im Falle der Nichterfüllung von Zahlungspflichten bedeutet dies, dass der Betroffene bereits mit der Zahlung von Wasserentgelten bzw. Wassergebühren in Rückstand geraten sein muss, bevor eine Androhung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV überhaupt ausgesprochen werden kann. Nichts anderes gilt bei anderen Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers; auch insoweit muss bereits eine Zuwiderhandlung vorliegen bzw. begangen worden sein, bevor der Einrichtungsträger überhaupt zum Mittel der Androhung, die Versorgung einzustellen, greifen kann.

Hiervon ausgehend fehlt es bereits an einer (anderen) Zuwiderhandlung i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV. Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, ihm bzw. einem Mitarbeiter sei der Zutritt zu dem Grundstück versagt worden und die Verweigerung des Zutritts stelle nach § 16 AVBWasserV eine „andere Zuwiderhandlung“ i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV dar, so trägt dies nicht. Zwar hat die Antragstellerin zu 1. einem Mitarbeiter des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz ausweislich eines im übersandten Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks am 31. Mai 2016 den Zutritt verweigert. Dies stellt indes keinen Verstoß gegen § 16 AVBWasserV dar. Nach § 16 AVBWasserV hat der Kunde dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist. Vorliegend kann in der Verweigerung des Zutritts am 31. Mai 2016 ein Verstoß der Antragsteller gegen § 16 AVBWasserV schon deshalb nicht erblickt werden, weil der Zutritt zu Räumen der Antragsteller zu den in § 16 AVBWasserV genannten Zwecken nicht „vereinbart“ war. Soweit § 16 AVBWasserV eine „Vereinbarung“ über das Zutrittsrecht erfordert, so dürfte zwar nicht stets zu fordern sein, dass der Wasserversorger für jeden Einzelfall eine ausdrückliche individuelle Vereinbarung mit dem Wassernehmer abschließt (vgl. insoweit die Kommentierung bei Morell, AVBWasserV, § 16 Unterpunkt a.). Allerdings, räumt sich der Wasserversorger -ist das Versorgungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet- nicht in „Ergänzenden Bedingungen der Wasserversorgung“ (vgl. § 4 Abs. 2 AVBWasserV) unter den in § 16 AVBWasserV vorgesehenen Voraussetzungen eine Gestattung des Kunden ein oder regelt -ist das Versorgungsverhältnis wie hier öffentlich-rechtlich gestaltet- der Einrichtungsträger nicht in seinem Satzungsrecht und namentlich in der Wasserversorgungssatzung Näheres zu dem Recht, die Räume des Anschlussnehmers zu betreten, wird zumindest anzunehmen sein, dass ein Zutritt von Räumlichkeiten vom Wasserversorger zumindest vorher anzukündigen ist. Abgesehen von Havarie- und anderen Notfällen erfordert jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -verweist wie hier ein Wasserverband oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Einrichtungsträger lediglich allgemein auf die Vorschriften der AVBWasserV, ohne weitere Einzelheiten zum Zutrittsrecht zu regeln-, dass ein Betreten der Räumlichkeiten des Anschlussnehmers vorher rechtzeitig angekündigt wird, so dass sich der Grundstückseigentümer und Inhaber der Räumlichkeiten auf den Zutritt durch Mitarbeiter des Antragsgegners einstellen kann. Andernfalls würde das in § 16 AVBWasserV vom Verordnungsgeber geschaffene Erfordernis einer „Vereinbarung“ leerlaufen und jegliche Bedeutung verlieren.

Dies zugrunde gelegt kann allein in der Verweigerung der Antragsteller, einem Mitarbeiter des Antragsgegners am 31. Mai 2016 den Zutritt zu gestatten, ein Verstoß gegen § 16 AVBWasserV nicht gesehen werden. Eine vorherige Ankündigung für den 31. Mai 2016 existiert nicht. Sie kann auch nicht in Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 14. April 2016 erblickt werden; die darin vorgesehene Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides war in dem Zeitpunkt, zu welchem Zutritt begehrt wurde, bereits abgelaufen.

Aber selbst für den Fall, dass die am 31. Mai 2016 erklärte Weigerung der Antragsteller, dem Antragsgegner Zutritt zu gewähren, eine Zuwiderhandlung im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16 AVBWasserV darstellen würde, fehlt es an einer § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV genügenden Androhung. § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV erfordert eine Androhung, die so eindeutig ist, dass der Anschlussnehmer erkennen kann, für welchen Fall und wann er mit der Einstellung der Versorgung rechnen muss, wobei eine Frist von zwei Wochen zwischen der Androhung und der Versorgungseinstellung einzuhalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 -VIII ZR 12/88-, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst genügt die mit Schreiben vom 26. Juli 2016 erfolgte Ankündigung, eine Überprüfung in der 32. Kalenderwoche des Jahres 2016 durchzuführen, und die damit verbundene Androhung, für den Fall einer Verweigerung des Zutrittsrechts die Trinkwasserversorgung einzustellen, diesen Anforderungen nicht. Die Antragsteller konnten allein aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 26. Juli 2016 nicht hinreichend konkret erkennen, an welchem Tag und zu welcher (ungefähren) Uhrzeit die angekündigte Überprüfung erfolgen sollte; sie konnten mithin auch nicht erkennen, wann sie ihren -vermeintlichen- Verpflichtungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis konkret nachzukommen hatten. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der 32. Kalenderwoche (08. bis 14. August 2016) nicht einmal den Versuch unternommen, die Trinkwasserversorgungsanlage zu überprüfen; im Verwaltungsvorgang findet sich insoweit kein Anhalt, dass Mitarbeiter des Antragsgegners in diesem Zeitraum das Grundstück der Antragsteller aufgesucht hätten.

Soweit der Antragsgegner -hier nochmals eine Zuwiderhandlung unter dem 31. Mai 2016 unterstellt- einen Ortstermin für den 14. September 2016, 10.00 Uhr angekündigt hatte, so ist dies zwar hinreichend konkret. Allerdings hat der Antragsgegner erstmals mit Schreiben vom 12. September 2016 mitgeteilt, dass eine Verweigerung des Zutritts zu diesem Termin zur Einstellung der Trinkwasserversorgung führen wird. Die Frist von zwei Wochen zwischen der Androhung und der Versorgungseinstellung ist insoweit nicht eingehalten worden. Sähe man hingegen in der Weigerung vom 14. September 2016 eine eigenständige Zuwiderhandlung i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV fehlte es wiederum an einer (erneuten) Androhung.

Ist nach alledem die Einstellung der Versorgung rechtswidrig, so dürfte im vorliegenden Fall die Einstellung der Versorgung nach Lage der Dinge auch sonst rechtlich bedenklich sein. Ein Wasserversorger kann die Versorgung nur dann einstellen, wenn dies nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Hierbei hat der Wasserversorger die Folgen der Versorgungseinstellung für den Wassernehmer, die Schwere der Zuwiderhandlung gegen seine Pflichten aus dem Versorgungsverhältnis und die Aussicht auf künftige Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten zu berücksichtigen und abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989, a.a.O.). Ob dem der Antragsgegner vorliegend Genüge getan hat, dürfte ebenfalls problematisch sein. Es erscheint zumindest widersprüchlich, auf der einen Seite eine Überprüfung der Anlage der Antragsteller vornehmen zu wollen, um die (vollständige) Erfüllung der Anschluss- und Benutzungsverfügung zu kontrollieren, auf der anderen Seite die Antragsteller aber von der öffentlichen Trinkwasserversorgung (vollständig) abzuschneiden. Auch wäre zu berücksichtigen, dass es der Antragsgegner im öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verhältnis in Hand haben dürfte, in Form eines Verwaltungsaktes die Pflichten der Antragsteller zu konkretisieren und diesen mit Zwangsmitteln nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durchzusetzen; namentlich könnte angesichts der Bedeutung der Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich unbedenklichem Trinkwasser ein Zwangsgeld als das im Vergleich zur Einstellung der Trinkwasserversorgung mildere Mittel erscheinen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner nach seinem eigenen Bekunden neben der an die öffentliche Trinkwassereinrichtung angeschlossenen Anlage auch die komplette Trinkwasserhausinstallation und die Schmutzwasseranlage zu überprüfen beabsichtigt (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 26. August 2016). Dass jedenfalls eine Kontrolle der Grundstücksentwässerung nicht von den Normen der Wasserversorgungssatzung i.V.m. der AVBWasserV gedeckt ist, liegt auf der Hand. Ob vor dem Hintergrund einer Ankündigung, „bei dieser Gelegenheit“ sämtliche Einrichtungen der Wasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung begutachten zu wollen, einer Weigerung der Antragsteller, Mitarbeitern des Antragsgegners den Zutritt zu verweigern, noch das Gewicht zukommt, welches der Antragsgegner ihr zumessen will, bedarf indes aufgrund der bereits oben festgestellten Rechtswidrigkeit der Maßnahme keiner abschließenden Beurteilung mehr.

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass es den auf dem Grundstück wohnenden Antragstellern nicht zumutbar ist, den Bedarf an hygienisch unbedenklichem Trinkwasser anderweitig zu decken.

Für das von den Antragstellern begehrte Ordnungsgeld ist mit Blick darauf, dass eine vertretbare Handlung in Rede steht, kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung der Sache ist es angemessen, diese mit dem Auffangwert zu bemessen.