Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.10.2016 – VG 3 K 1095/13
3. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in …. Am 4. Juli 2013 stellte der Beklagte fest, dass auf der linken Seite des Hauptdaches des auf dem genannten Grundstück befindlichen Wohngebäudes Module einer Photovoltaikanlage angebracht wurden. Auf entsprechenden Hinweis stellte die Klägerin am 3. Juni 2013 einen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung der Anlage.
Im Amtsblatt für den Landkreis … vom 30. April 2009 erfolgte eine öffentliche Bekanntmachung mit folgendem Titel: „Altstadtbereich, Spätmittelalterliche Stadtanlage einschließlich der historischen Vorstädte (Stadtgrundriss und Gesamtstraßenbild), … hier: Ergänzung zur Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 BbgDSchG i. V. m. § 3 Abs. 3 BbgDSchG vom 24. Mai 2004“. In der Präambel wurde zur öffentlichen Bekanntmachung ausgeführt, dass es sich bei den Denkmalen „Altstadtbereich, bestehend aus Markt, Rathaus, Marienkirche, Häuserreihen rechts und links der … und …, …“ sowie einzeln aufgeführten Straßenzügen („…, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, jeweils mit dem Zusatz: Gesamtstraßenbild“) um Denkmale mit Gebietscharakter nach dem Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik (Kreisdenkmalliste des Kreises …, Beschluss – Nr. 8. – 1027./84 vom 13.Dezember1984, Abteilung 3: Denkmale des Städtebaus und der Architektur, a) Historische Stadtkerne und Ensemble Nr. 6 und b) Denkmale der Architektur Nr. 26 und 37) handele. Diese seien gemäß § 34 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 22. Juli 1991 in das Denkmalverzeichnis des Kreises … übernommen worden und würden gemäß § 28 Abs. 2 BbgDSchG als nach § 3 in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen gelten. Teil der Bekanntmachung ist ein Übersichtsplan als Anlage. Zum sachlichen Schutzumfang wurde vermerkt, dass dieser 1.) den historischen Grundriss der Altstadt und Vorstädte von … 2.) das von der umfangreich erhaltenen Bausubstanz getragene historische Erscheinungsbild, charakterisiert durch Höhe, Anordnung, Proportion und Material sowie Maßstäblichkeit der baulichen Anlagen und ihrer städtebaulichen Beziehung zueinander und 3.) die Nutzung, Gestaltung und Befestigung der Straßen, Wege und Freiflächen erfasse. In der Begründung wurde ausgeführt, dass neben historischem Grundriss, der vergleichsweise homogenen Bebauung auch die erhaltenen Natursteinpflasterungen der Straßen, Plätze und Gehwege maßgeblich zum geschlossenen historischen Erscheinungsbild Herzberg beitragen würden und aus den weiter genannten Gründen dem Denkmal beträchtliche stadt- und baugeschichtliche sowie städtebauliche Bedeutung zukomme.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2013 versagte der Beklagte der Klägerin die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Durchführung der Maßnahme (Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Dachfläche zur …). Zur Begründung führte er aus, das Gebäude liege im Denkmalbereich. Bei dem Ensemble (Denkmalbereich) handele es sich um eine historisch oder städtebaulich gestalterisch gewachsene Einheit mit dem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort wie im vorliegenden Fall beim Stadtkern von …. Dem Denkmalbereich würde eine beträchtliche stadt- und baugeschichtliche sowie städtebauliche Bedeutung zugeschrieben. Im Rahmen der Abwägung komme es insbesondere auf die letztgenannte Bedeutung sowie den Wert der Gebäude im Denkmalbereich, hier insbesondere der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung der Dächer als auch der Photovoltaikanlage, deren Einsehbarkeit und schließlich deren ökologischen sowie ökonomischen Nutzen an. Photovoltaikanlagen stellten in der Regel eine empfindliche Störung des historischen und denkmalrelevanten Erscheinungsbildes dar. Sie seien mit dessen Oberflächenstrukturen, der Farbigkeit und dem Alterungsverhalten traditioneller Deckungsmaterialien selten vereinbar. Der Grad der Beeinträchtigung sei jedoch im Einzelfall zu prüfen. Tatsache sei, dass die in Rede stehende Dachfläche vollständig vom öffentlichen Raum einsehbar sei. Das Dach spiele in seiner Materialität in Bezug auf die Bewahrung des Erscheinungsbildes eine besondere Rolle. Zwar seien Einschränkungen im Erscheinungsbild unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung hinzunehmen. Jedoch sei am Standort eine erhebliche Beeinträchtigung, insbesondere durch Farbe, Material, Rasterung und die Reflektionseigenschaft der Anlage zu erwarten. Die dunkelblauen kristallinen Module mit ihren hellen, kontraststarken Rastern in der Bindestruktur würden sich störend von der lebendigen Farbigkeit der Dächer abheben. Diese Wirkung werde noch gesteigert durch die negative gestalterische Einwirkung auf die räumliche Umgebung. Von Bedeutung sei auch, dass die Veränderung am Gebäude von dem Durchschnittsbetrachter deutlich wahrnehmbar sei. Es handele sich hier zwar um einen Neubau, dieser befinde sich jedoch in direkter Korrespondenz mit dem Einzeldenkmal … sowie zusätzlich in dem beschriebenen Denkmalbereich. Das Straßenbild der historischen Kernstadt … würden traufständige zweigeschossige Häuser mit Satteldach prägen. Die überwiegend ruhige Dachlandschaft werde lediglich durch Gaubenaufbauten vereinzelt durchbrochen, so dass man sagen könne, die historisch gewachsene Einheit dieses Denkmalbereichs sei erhalten geblieben. Daraus ergäbe sich wiederum ein gesteigerter Zeugniswert, der auch zukünftig erhalten bleiben müsse. Bei Abwägung aller Fakten handele es sich um ein das Erscheinungsbild des Denkmals (Denkmalbereich) erheblich beeinträchtigendes Vorhaben.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2013 zurück. Darin führte er aus, die Voraussetzungen für die Genehmigung der Anlage lägen nicht vor. Dem Vorhaben würden denkmalrechtliche Belange entgegenstehen. Die Anlage würde als Fremdkörper in einem Bereich empfunden, der sein historisches Erscheinungsbild weitgehend bewahrt habe. Die in der Begründung des Widerspruchs erwähnten, bereits vorhandenen Solar- bzw. Photovoltaikanlagen würden sich teils außerhalb teils innerhalb des Denkmalbereichs befinden, seien aber vom öffentlichen Straßenraum nicht oder nur zu einem sehr geringen Teil einsehbar und wirkten somit auf den Betrachter auch nicht störend. Ferner sei dem Denkmalschutz eine hohe Wertigkeit zuzuordnen. Die klimaökologischen Wirkungen, die der Einsatz von Photovoltaikanlagen erbringe, hätten nicht ein solches erhebliches Gewicht.
Die Klägerin hat am 16. Dezember 2013 Klage erhoben.
Sie trägt vor, es sei eine Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen vorzunehmen. Zunächst sei einzustellen, dass die Herstellung der Photovoltaikanlage nicht der Gewinnerzielung diene, sondern die energetische Versorgung ihres Grundstücks sicherstellen solle. Photovoltaikanlagen würden auch nicht per se empfindliche Störungen des historischen und denkmalrelevanten Erscheinungsbildes bedeuten. Es komme auf die Einschätzung des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters an. Dieser nehme solche Anlagen jedoch keineswegs mehr als exotische Fremdkörper wahr. Mittlerweile sei ein Gewöhnungseffekt eingetreten, der durch die gewandelten Anschauungen über die Notwendigkeit der vermehrten Nutzung regenerativer Energien und die damit einhergehende, positive Grundeinstellung des Durchschnittsbetrachters zu dieser Form der Energiegewinnung noch verstärkt werde. Mithin könne eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Denkmalschutzes nicht gesehen werden. Es handele sich bei dem Gebäude in der … auch um einen Neubau, welcher grundständig modernisiert worden sei. Mithin füge sich das Gebäude nicht in den historischen Stadtkern ein. Infolgedessen könne auch eine erhebliche Beeinträchtigung einer darauf befindlichen Photovoltaikanlage nicht bejaht werden. Im Übrigen seien im Stadtgebiet von … verschiedenartige Photovoltaikanlagen vorhanden. Es sei somit nicht zu erkennen, warum gerade die von ihr beantragte Photovoltaikanlage den Zielen und Zwecken der Sanierung wiedersprechen sollten. Ein hinreichender Differenzierungsgrund liege nicht vor. Im Übrigen überwiege das öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien mit der Folge, dass selbigen gegenüber dem Denkmalschutzrecht Vorrang einzuräumen sei. Insoweit sei anzumerken, dass der Klimaschutz als Staatszielbestimmung im Grundgesetz sowie in zahlreichen Landesverfassungen verankert sei. Das bedeute auch, dass den Belangen des Denkmalschutzes bei einer erheblichen Beeinträchtigung nicht automatisch der Vorrang einzuräumen, vielmehr vom Gegenteil auszugehen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2013 zu verpflichten, ihr die Erlaubnis für die Errichtung einer Photovoltaikanlage in der … in … zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, bei Anwendung einer kategorienadäquaten Betrachtungsweise stünden dem Vorhaben der Klägerin Belange des Denkmalschutzes von erheblichem Gewicht jedenfalls insoweit entgegen, als die Schutzwürdigkeit des Denkmalbereiches aus städtebaulichen Gründen abgeleitet werde. Der Denkmalbereich werde durch das historische Erscheinungsbild getragen, das charakterisiert werde durch die Höhe, Anordnung, Proportion und Materialien der baulichen Anlagen. Gerade dieser Schauwert des durch die historische Bebauung geprägten Denkmalbereiches werde durch die zur Genehmigung gestellten Photovoltaikanlage in negativer Weise beeinträchtigt. Photovoltaikanlagen dominierten die Umgebung historischer Bauten und würden so in besonders intensiver Weise als Störung wahrgenommen. Das Grundstück der Klägerin liege auch in einer exponierten Lage; im Schnittpunkt der …. Die öffentlichen Belange würden gegenüber den privaten Interessen der Klägerin überwiegen. Der durch Artikel 20 a Grundgesetz garantierte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen entfalte kein solches Gewicht, dass es sich gegen die Belange des Denkmalschutzes im vorliegenden Fall durchsetzen würde. Die Klägerin müsse mit Blick auf die soziale Bindung des Eigentums hinnehmen, dass ihr eine möglicherweise rentablere Nutzung ihres Grundstückes wegen der Schutzwürdigkeit des Denkmals verwehrt werde. Der Denkmalbereich sei auch insgesamt erhaltungswürdig. Die von der Klägerin genannten Eingriffe in die historische Bausubstanz führten nicht zu der Annahme, diese hätten zu einem Verlust der Denkmaleigenschaft des hier in Rede stehenden Denkmalsbereiches geführt. Bei den von der Klägerin genannten Anlagen handele es sich um solche, die das historische Straßenerscheinungsbild nicht beeinträchtigten. Ihnen komme eine Vorbildfunktion nicht zu. Die Zulassung der Photovoltaikanlage auf dem Grundstück der Klägerin würde zu einem Präzedenzfall im Bereich des streitgegenständlichen Denkmalbereiches, mithin den erstmaligen, außerordentlich auffälligen sichtbaren Einbruch neuzeitlicher Dachfunktionen und Materialien in dem davon bislang vollständig verschonten Teil des Ortskerns bedeuten. Im Übrigen sei das Gebäude der Klägerin mit Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde errichtet worden, so dass auch insoweit denkmalrechtliche Belange Berücksichtigung gefunden hätten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstrande wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG auf die Erteilung der für den Bau der Photovoltaikanlage auf dem Wohnhaus in der …, …, notwendigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Vielmehr ist der Ablehnungsbescheid formell und materiell rechtmäßig.
Der Ablehnungsbescheid ist entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht bereits formell rechtswidrig. Der Beklagte hat mit seiner Begründung in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hinreichend nachvollziehbar dargelegt, § 39 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 39 Rn. 2). Insbesondere geht der Beklagte darauf ein, dass sich die bereits errichteten Solaranlagen zwar zum Teil innerhalb des Denkmalbereichs befinden, jedoch – anders als die klägerische Anlage – vom öffentlichen Straßenraum nicht oder nur zu einem sehr geringen Teil einsehbar seien und aus diesem Grunde nicht störend wirkten.
Das Wohnhaus der Klägerin ist Teil eines Denkmals mit Gebietscharakter nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG (hierzu unter 1.). Durch die Installation der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses wird dessen Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt, weshalb hierfür eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist (hierzu unter 2.). Das Vorhaben ist indes nicht genehmigungsfähig. Den Belangen des Denkmalschutzes stehen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen, § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgDschG (hierzu unter 3.).
1. Das klägerische Vorhaben des Aufbaus einer Photovoltaikanlage mit 20 Modulen befindet sich im Denkmalbereich „Altstadtbereich, spätmittelalterliche Stadtanlage einschließlich der historischen Vorstädte (Stadtgrundriss und Gesamtstraßenbild), …“. Es handelt sich um ein Denkmal mit Gebietscharakter nach dem Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der DDR (Denkmalpflegegesetz), das gemäß § 34 des brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 2. Juli 1991 (im Folgenden: BbgDSchG a.F.) in das Denkmalverzeichnis des Kreises … übernommen worden war und nach § 28 Abs. 2 des brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (im Folgenden: BbgDSchG) als in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen gilt. Heute findet sich die Eintragung auch in der Denkmalliste des Landes Brandenburg, Landkreis Elbe-Elster, Stand 31.12.2015 (S. 16; abrufbar unter http://www.bldam-brandenburg.de/denkmalinformation/106-denkmalinformationen/487-denkmalliste-denkmaldatenbank (Stand: 29.9.2016)).
Der Denkmalbereich ist Denkmal nach § 3 Abs. 2, 4. Spiegelstrich Denkmalpflegegesetz der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458), in der Fassung des Kulturgutschutzgesetzes vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191). Nach dem Denkmalpflegegesetz verstand man unter Denkmalen „gegenständliche Zeugnisse der politischen, kulturellen und ökonomischen Entwicklung, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung im Interesse der sozialistischen Gesellschaft durch die zuständigen Staatsorgane gemäß § 9 zum Denkmal erklärt worden sind“. Zuständig für den Ausspruch der Denkmalerklärung nach § 3 Denkmalpflegegesetz waren die Räte der Kreise. Nach der Erklärung war die Denkmaleigenschaft bindend festgelegt. Eine Eintragung in Denkmallisten erfolgte im Anschluss, § 5 Denkmalpflegegesetz. Eine Möglichkeit, Denkmalbereiche etwa durch Satzung besonders unter Schutz zu stellen, bestand nicht.
Das Recht bzw. die entsprechenden Denkmal-Festsetzungen wurde nach der Wiedervereinigung mit Einführung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 22. Juli 1991 (BbgDSchG a.F.) übergeleitet. Mit § 34 Abs. 1 BbgDSchG a.F. war geregelt, dass die nach den gesetzlichen Regelungen der DDR zum Denkmal erklärten Gegenstände nicht noch einmal durch einen Verwaltungsakt unter Denkmalschutz gestellt werden mussten (Landtag Brandenburg, Drs. 1/206, S. 33). Der heutige § 28 BbgDSchG in der Fassung vom 24. Mai 2004 (BbgDSchG n.F.) überträgt die bereits mit § 34 BbgDSchG a.F. geschaffene Rechtslage hinsichtlich der übergeleiteten Denkmale nach dem Recht der DDR auf das BbgDSchG n.F. (Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl. 2008, § 28 Ziff. 1; Landtag Brandenburg, Drs. 3/7054).
Unabhängig von der Frage, ob sich der Übergang vom konstitutiven zum deklaratorischen Charakter der Denkmallisten durch das BbgDSchG n.F. auch auf den Bestand der nach DDR-Recht geschützten und übergeleiteten Einzeldenkmale auswirkt (vgl. hierzu Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl. 2008, § 28 Ziff. 1, 2), wird jedenfalls der Bestand der kraft Verwaltungsakt zu DDR-Zeiten geschützten, übergeleiteten Denkmalbereiche von der Gesetzesänderung nicht berührt (so auch Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl. 2008, § 28 Ziff. 3; vgl. hierzu VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. August 2012, 7 K 860/07). Der Schluss liegt in der Systematik und dem Sinn und Zweck der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen begründet und ist schon zur Schaffung von Rechtssicherheit geboten: Seit der Einführung des § 11 BbgDSchG a.F. (vgl. heute § 4 Abs. 1 BbgDSchG n.F.) konnten Denkmalbereiche nur noch durch gemeindliche Satzungen unter Schutz gestellt werden. Dies wurde als zweckmäßig erachtet, da eine Vielzahl von Eigentümern durch eine Unterschutzstellung von Denkmalbereichen betroffen sein können (Landtag Brandenburg, Drs. 1/206, S. 28). Die konstitutive Wirkung der nach § 11 BbgDSchG a.F. erlassenen Denkmalbereichssatzungen wird von der Gesetzesänderung im Jahr 2004 und dem damit einhergehenden Übergang der konstitutiven Eintragung zur deklaratorischen Eintragung der Denkmale in die Denkmallisten nicht berührt.
Nichts anderes kann für Denkmalbereiche nach dem Denkmalpflegegesetz der DDR nach Überleitung gelten, denn sie stehen in ihrer Schutzwürdigkeit den Denkmalbereichen nach § 11 BbgDSchG a.F. bzw. § 4 BbgDSchG n.F. gleich. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass dieselben formalen Anforderungen für die übergeleiteten Bereiche nach § 28 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 BbgDSchG n.F. wie für die Festsetzungen durch Satzung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgDSchG n.F. gelten.
2. Die Anbringung der Photovoltaikanlage stellt eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BbgDSchG dar. Die Erlaubnispflicht wird durch eine Instandsetzung oder eine Veränderung des Denkmals in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise ausgelöst. Die Denkmalwürdigkeit des Gebietes ergibt sich unter anderem aus dem historischen Erscheinungsbild des Bereichs sowie der Gestaltung der Straßen und Wege. Teil dessen ist schon nach der Präambel der Ergänzung zur Eintragung in die Denkmalliste das Gesamtstraßenbild bestimmter Straßenzüge. Das historische Erscheinungsbild wird nach der Ergänzung zur Eintragung in die Denkmalliste (Amtsblatt Elbe-Elster, Nr. 8/2009, S. 7 unten, S. 8) unter anderem geprägt durch „mehrheitlich geschlossene Dachflächen“ bei den größeren Häusern. Die Ausgestaltung der Dächer gehört auch zur Gestaltung der Straßen, da sie das Gesamtstraßenbild nicht unerheblich beeinflussen kann. Die ziegelgedeckten Dächer in Rot- und Brauntönen fallen damit in den Schutzbereich des Denkmals.
Veränderung des Erscheinungsbildes sind alle sichtbaren Änderungen; auch scheinbar geringfügige Maßnahmen fallen hierunter (vgl. Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 9 Ziff. 3.3.2.3). Die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Wohnhauses der Klägerin ist als Veränderung des Erscheinungsbildes des Denkmalbereiches ohne weiteres wahrzunehmen. Dies gilt bereits für die bisherige Anbringung von 8 der 20 geplanten Module.
3. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung kann indessen nicht erteilt werden, da dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen (hierzu unter 3.1) und die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Allgemeinwohlinteressen oder privaten Belange der Klägerin (hierzu unter 3.2) nicht als so gewichtig angesehen werden können, dass sie die Belange des Denkmalschutzes überwiegen, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, bei der das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Denkmale mit dem Interesse der Denkmaleigentümerin bzw. Verfügungsberechtigten abzuwägen sind (Martin, Mieth, Graf, Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 9 Ziff. 4.1.2). Die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift enthalten unbestimmte, gerichtlich voll nachprüfbare Rechtsbegriffe (vgl. Gesetzesbegründung zum BbgDSchG, Landtag Brandenburg, Drs. 3/7054, S. 51; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Februar 2013 – 25 K 5815/12 -, juris Rn. 41).
3.1 Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, hängt von der Schwere der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes ab. Sie ist zu bejahen, wenn das Denkmal „mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird“ (Gesetzesbegründung zum BbgDSchG, Landtag Brandenburg, Drs. 3/7054, S. 51). Diese wertende Einschätzung wird maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objekts angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss „kategorienadäquat“ erfolgen. Sie muss sich - auch im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. August 2011 – 8 A 10590/11 -, juris Rn. 14; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2011 – 1 S 1070/11 -, juris Rn. 32; Martin/Mieth/Graf/Sautter, Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 9 Ziff. 4.3.2). Bei Anwendung dieser Betrachtungsweise stehen dem Vorhaben der Klägerin Belange des Denkmalschutzes von erheblichem Gewicht jedenfalls insoweit entgegen, als die Schutzwürdigkeit des Denkmals aus städtebaulichen Gründen abgeleitet wird. Die städtebauliche Bedeutung des Denkmalbereichs kommt unter anderem in der ortsbildprägenden Ausgestaltung der Hauptstraßenzüge zum Ausdruck. Die Straßenzüge gehen aus dem mittelalterlichen Stadtkern einschließlich der diesen schützenden Befestigung mit ihren Wall- und Grabenanlagen hervor. Maßgeblich für die städtebauliche Bedeutung ist auch die Ausgestaltung der mehrheitlich geschlossenen Dachflächen in Form von Satteldächern. Gerade dieser Schauwert der Hauptstraßen als Blick- und Orientierungsachsen der Stadt wird durch die zur Genehmigung gestellte Photovoltaikanlage in negativer Weise beeinträchtigt. Dies folgt nicht zuletzt aus der prominenten Lage des klägerischen Grundstücks an der Ecke zur … welche als Hauptstraßenzug anzusehen ist. Das Grundstück ist von der … aus damit einsehbar. Zudem befindet sich das klägerische Grundstück in unmittelbarer Nähe eines Einzeldenkmals, namentlich dem Fachwerkhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite.
In subjektiver Hinsicht ist für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2011 – 1 S 1070/11 -, juris Rn. 34; VG Neustadt, Urteil vom 23 November 2005 – 5 K 1498/05 -, juris Rn. 19). Hierbei ist zu beachten, dass dieser kein statischer, sondern ein dynamischer Maßstab ist, weil das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandelt. Es ist heute durch die tatsächliche Entwicklung der letzten Jahre beeinflusst, namentlich dadurch, dass Photovoltaikanlagen auf Dächern, insbesondere auf Scheunendächern, in so großer Zahl errichtet wurden, dass derartige Anlagen in ländlich strukturierten Gegenden heute zum normalen Erscheinungsbild gehören. Der von der Kammer eingenommene Augenschein hat indes ergeben, dass dieser allgemeine Befund hier nicht zutrifft.
Das Vorhabengrundstück liegt im Bereich des historischen Ortskerns der Stadt … in welchem Photovoltaikanlagen weiterhin als Fremdkörper wirken. Für das hier maßgebliche Gebiet kann daher von einem Gewöhnungseffekt bei einem „Durchschnittsbetrachter“ nicht die Rede sein (anders in dem Fall vor dem VGH Baden-Württemberg, a.a.O). Zwar sind nach den beim Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen sowie verschiedener Geobasisdienste im Internet (Brandenburg Viewer, Google Maps) in dem Gebiet vereinzelt Photovoltaikanlagen vorhanden. Diese befinden sich zumeist jedoch im rückwärtigen Bereich der Grundstücke, so dass sie von der Straße aus nicht einsehbar sind. Maßgeblicher Schutzgegenstand des Denkmalbereichs ist jedoch gerade die geschlossene Bebauung „beidseitig der Hauptstraßenzüge“ und damit die, der Straße zugewandte bzw. von dort aus einsehbare Bebauung. Die Photovoltaikanlagen der … der … der … sowie der … liegen hingegen im rückwärtigen Bereich. Insofern wirken sich diese nicht prägend auf die denkmalgeschützte Umgebung aus. Von den Hauptstraßenzügen einsehbar sind auch nicht die Anlagen im rückwärtigen Bereich der …, denn auch diese sind dem schützenswerten Straßenverlauf abgewandt. Das Straßenbild der … und damit der Schauwert des städtebaulich schützenswerten Denkmalbereichs wird durch die, von der Straße aus nicht einsehbaren, wenn auch massiven Photovoltaikanlagen nicht beeinträchtigt. Zuletzt vermag auch die Anlage auf dem Dach des Hauses in der … bei einem Durchschnittsbetrachter nicht den Eindruck zu erwecken, dass Photovoltaikanlagen im Denkmalbereich zum normalen Erscheinungsbild gehören. Trotz des Umstandes, dass die Anlage zur Straße ausgerichtet ist, ist sie äußerst schwer einsehbar. Es stellte sich bereits bei der Durchführung des Ortstermins das Problem, dass ein Foto nur gefertigt werden konnte, wenn dieses von einem gegenüberliegenden Hof aus geschah. Demgegenüber fällt die streitgegenständliche Photovoltaikanlage auf dem Wohnhaus der Klägerin einem Durchschnittsbetrachter wegen der exponierten Lage direkt in den Blick. Wegen der besonderen Position des Gebäudes auf einem nur wenige Meter von der Kreuzung entferntem Grundstücks ist die zur Straße hin ausgerichtete Photovoltaikanlage sowohl von der …, als auch von der … aus gut einsehbar.
Das Vorhaben würde vor dem Hintergrund der einschlägigen Schutzgründe den Gesamteindruck des Denkmalbereiches aus Sicht des Durchschnittsbetrachters empfindlich stören. Der Bereich wird unter anderem durch ziegelgedeckte Satteldächer geprägt. Die Dachgestaltung steht zwar ausweislich der Ergänzung zur Eintragung in die Denkmalliste denkmalrechtlich nicht im Vordergrund, ist aber integraler Bestandteil des Kulturdenkmals, da etwa eine „vergleichsweise homogene Bebauung“ maßgeblich „zum geschlossenen, historischen Erscheinungsbild …“ beiträgt. Überdies betrifft der Aufbau der Photovoltaikanlage auch die Gestaltung des Gesamtstraßenbildes. Nicht entscheidend ist dabei, dass es sich bei dem Wohnhaus der Klägerin um einen Neubau handelt. Es liegt jedenfalls im Denkmalbereich und darüber hinaus in direkter Korrespondenz mit dem Einzeldenkmal der … (Fachwerkhaus). In dem Gebiet finden sich einige Neubauten, welche sich jedoch durch die Art und Weise der Ausgestaltung und bestimmte, prägende Aspekte in die Umgebung einfügen. Wichtig für eine Prägung entsprechend den Vorgaben der Ergänzung zur Eintragung in die Denkmalliste vom 24. Mai 2004 ist nicht alleine der Fakt, dass es sich um einen Neubau oder Altbau handelt, sondern auch der gestalterische Bezug zur unmittelbaren Umgebung. Trotz des Umstandes, dass der Eindruck einer homogenen Bebauung mit historischem Erscheinungsbild bereits durch die Pool-Überdachung im vorderen Grundstücksbereich sowie durch den Neubaucharakter des Wohnhauses der Klägerin gestört wird, ist der Aufbau geeignet, den verbleibenden Bezug des Hauses zum Denkmalschutzbereich im Hinblick auf die Dachgestaltung negativ zu beeinflussen oder sogar aufzuheben. Es ist eine Gesamtbeurteilung des Denkmals vorzunehmen. Selbst wenn in einer Mehrheit von baulichen Anlagen bestimmte Bauteile ihrer historischen Bedeutung stark entkleidet sein sollten, sind sie dennoch dem Ensemble nicht entzogen, denn hier geht es – wie bereits erläutert – um die Wahrung eines Gesamteindrucks (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2014, juris Rn. 6, m.w.N.). Jedenfalls im Hinblick auf die Dachgestaltung fügt sich das Wohnhaus auf dem klägerischen Vorhabengrundstück ohne die geplante Solaranlage ohne weiteres in den Denkmalbereich ein. Die Farben der ziegelgedeckten Dächer im Denkmalbereich variieren größtenteils zwischen Rot- und Brauntönen. Jedoch verändert sich – wie schon die Anbringung von 8 der 20 geplanten Module zeigt – das Erscheinungsbild erheblich, wenn dem Begehren der Klägerin entsprochen werden würde. Dies ist zum einen auf den Farbunterschied und zum anderen auf die reflektierende Wirkung der Anlage zurückzuführen. Durch die Anbringung von insgesamt 20 Modulen würde die Südseite und damit die der Mauerstraße zugewandte Dachseite nahezu vollständig verdeckt. Ausweislich der Bilder zum Ortstermin ist die Solaranlage schwarz-grau bzw. dunkelblau mit hellen, kontraststarken Konturen. Durch die Reflektionen des Lichts wirkt die Anlage im Gesamten metallisch. Diese Spiegelungswirkung schafft gerade auch wegen des Farbunterschiedes zu dem umgebenden, ziegelbedeckten Dach eine gewisse Unruhe, die von einem Durchschnittsbetrachter als störend empfunden würde.
3.2 Ergibt sich hiernach eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange, so überwiegen diese Belange die privaten Interessen der Klägerin sowie andere öffentliche Gemeinwohlerfordernisse. Die entgegenstehenden Belange müssten ein höheres Gewicht haben – bloße Gleichwertigkeit reicht nicht aus. Dieser Maßstab ist angesichts der erheblichen Vorbildwirkung, die von dem Vorhaben im Denkmalbereich ausgehen kann, angemessen.
Der durch Art. 20 a GG normierte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen entfaltet kein solches Gewicht, dass er sich gegen die Belange des Denkmalschutzes im vorliegenden Fall durchsetzen würden. Zwar kann dieser Belang nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, da die Erschließung erneuerbarer Energien durch die Installation von Photovoltaikanlagen einen Beitrag zur Verminderung des Bedarfs an herkömmlichen fossilen sowie atomaren Energieträgern, zur Verminderung der Schadstoffbelastung der Umwelt und der dadurch bedingten klimatischen Veränderungen und damit einen aktiven Beitrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen leistet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2011 – 1 S 1070/11 -, juris Rn. 52). Bei seiner Gewichtung ist jedoch zu beachten, dass die entsprechenden Vorschriften darauf ausgerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen insgesamt sicherzustellen. Die klimaökologischen Wirkungen, die der Einsatz von Photovoltaikanlagen gerade auf denkmalgeschützten Gebäuden erbringen kann, haben in ihrer Summe indes nur ein geringes Gewicht. Demgegenüber hätte die Erlaubnis einer Photovoltaikanlage in derartig exponierter Lage eine erhebliche Vorbildwirkung und würde in der Folge den Denkmalwert erheblich mindern. Darüber hinaus räumt Art. 20 a GG dem einzelnen Eigentümer keinesfalls eine besondere, gegenüber dem Denkmalschutzrecht durchschlagende Rechtstellung ein, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gerade auf seinem Grundstück zu verwirklichen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. August 2011 – 8 A 10590/11 –, juris Rn. 16). Die Belange des Denkmalschutzes erweisen sich daher im vorliegenden Fall als gewichtiger.
Dies gilt gleichermaßen, soweit die privaten Interessen der Klägerin betroffen sind. Sie beruft sich letztlich darauf, durch die Nutzung erneuerbarer Energien die Energieversorgung ihres Anwesens nach ihren Vorstellungen umsetzen zu wollen. Insoweit greift jedoch die Sozialbindung des Eigentums, aufgrund derer sie es hinnehmen muss, dass ihr eine möglicherweise rentablere Nutzung ihres Grundstücks wegen der Schutzwürdigkeit des Denkmals verwehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226 und juris, Rn. 84; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2012 – OVG 2 N 42.12 -, juris Rn. 4; vgl. auch Gesetzesbegründung zum BbgDSchG, Landtag Brandenburg, Drs. 3/7054, S. 51). Wirtschaftlicher Interessen – etwa infolge des Einspeisens des gewonnenen Stroms gegen eine festgesetzte Vergütung in das öffentliche Stromnetz - macht die Klägerin nicht geltend. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes wäre es der Klägerin jedenfalls auch zumutbar, auf die wirtschaftliche Nutzung der Photovoltaikanlage zu verzichten.
Zuletzt verstößt der Ablehnungsbescheid auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin rügt, dass auch für ihr Vorhaben eine Genehmigung zu erteilen sei, da auch andere, vergleichbare Anlagen im Denkmalbereich vorhanden seien. Vorliegend ist jedoch eine differenzierte Betrachtung der vorhandenen Photovoltaikanlagen und dem Vorhaben geboten. Der sachliche Grund hierfür liegt in der unterschiedlichen Ausgestaltung, insbesondere der Einsehbarkeit der Anlage vom öffentlichen Straßenraum aus. Hierzu wurde bereits unter 3.1 ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.