Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 03.11.2016 – 1 L 473/16

1. Kammer

Tenor§

1. Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bleibt insgesamt ohne Erfolg.

1. Der Hauptantrag der Antragstellerin, mit dem sie sinngemäß begehrt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die an der ... Oberschule in ...  zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 erfolgte Auflösung der ehemaligen Klasse 9c rückgängig zu machen und diese als eigenständige 10. Klasse weiterzuführen,

bleibt erfolglos.

Nachdem die Auflösung der Klasse 9 c mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 bereits erfolgt ist, hat die Kammer den zwar erst nach Schuljahresbeginn eingegangenen, dem Wortlaut nach aber nach wie vor auf die Nichtauflösung bzw. Weiterführung der Klasse 9 c gerichteten Antrag der Antragstellerin gemäß § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 88 VwGO entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerin dahingehend ausgelegt, dass die Rückgängigmachung der vollzogenen Klassenauflösung begehrt wird.

Auch der so verstandene Antrag ist indes unzulässig.

Allerdings ist er als Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung statthaft; insbesondere muss die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz nicht vorrangig (§ 123 Abs. 5 VwGO) über § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen. Bei der Zusammenlegung von Parallelklassen handelt es sich nämlich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des – gemäß § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) Anwendung findenden – § 35 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Denn ein Akt schulischer Binnenorganisation entfaltet nur dann unmittelbare Außenwirkung, wenn er über die Regelung des laufenden Schulbetriebes hinaus darauf gerichtet ist, subjektiv-öffentliche Rechte der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern zu erweitern, zu verringern oder anders zu gestalten. Dies ist bei der Zusammenlegung von Schulklassen und der Neuaufteilung der Schüler auf eine reduzierte Anzahl von Parallelklassen nicht der Fall. Denn eine solche Entscheidung ist nicht auf Eingriffe in die Individualrechte der Schüler gerichtet und lässt die Rechtsstellung des Schülers im Schulverhältnis, insbesondere dessen Zugehörigkeit zur Schule und Jahrgangsstufe unberührt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. September 2013 - 2 ME 274/13 -, juris Rn. 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 1 Bs 306/04 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 CE 92.3287 -, juris Rn. 9; VG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 15 E 2482/13 -, juris Rn. 10: kritisch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 141).

Der Antrag ist aber deshalb unzulässig, weil er sich gegen die falsche Behörde richtet. Die Entscheidung über die Bildung von Klassen sowie deren Auflösung und Umstrukturierung obliegt nicht den Staatlichen Schulämtern, sondern gehört – unter Berücksichtigung der durch § 103 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I Nr. 8) BbgSchulG gezogenen Grenzen – zu den jenigen Schulangelegenheiten, deren Durchführung nach § 70 Abs. 4 S. 1 BbgSchulG der Schulleitung – ggf. in Zusammenarbeit bzw. auf Anordnung des Schulträgers (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 L 490/04 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 18. Juni 2015 - 12 L 756/15 -, juris Rn. 7) – obliegt (vgl. § 70 Abs. 4 BbgSchulG). Hat dementsprechend auch vorliegend die Schulleitung die Entscheidung über die Auflösung einer Klasse getroffen, kann die Antragstellerin für die Rückgängigmachung dieser Entscheidung nicht den Antragsgegner in Anspruch nehmen.

Der Antrag ist darüber hinaus aber auch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Richtet sich das Antragsbegehren – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, gelten gesteigerte Anforderungen. Denn eine einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - OVG 4 S 89.05 -, juris Rn. 2) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 3 S 27.07 -, juris Rn. 3).

An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.

Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich erst nach Beendigung des Schuljahres 2016/2017 ergehen würde, reicht hierfür angesichts dessen, dass mit der von der Antragstellerin begehrten Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre, nicht aus. Vielmehr wäre darüber hinaus erforderlich, dass dem von der Auflösung des Klassenverbandes betroffenen Sohn der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn er im Schuljahr 2016/2017 in der jetzigen Klasse 10 c verbleiben müsste. Diesbezüglich hat die Antragstellerin im hiesigen Verfahren indes nichts vorgetragen. Allein die ihrerseits gegenüber der Schulleitung geäußerte Befürchtung, dass die Eingewöhnung und Anpassung der umverteilten Schülerinnen und Schüler an die neuen Klassenverbände und Lehrkräfte die Motivation und Lernbereitschaft gefährden könne, vermag die Annahme schwerer und unzumutbarer Nachteile jedenfalls nicht zu begründen (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 CE 92/3287 -, juris Rn. 10). Denn abgesehen davon, dass ein jeder Schüler im Laufe seiner Schullaufbahn einem gelegentlichen Wechsel von Mitschülern und Lehrern ausgesetzt ist, ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Unterricht an der ... Oberschule in der Jahrgangstufe 10 nach den Angaben der Schulleitung jedenfalls in fünf Fächern – darunter Deutsch, Mathematik und Englisch – ohnehin nicht im Klassenverband, sondern in Kursen erfolgt. Dadurch dürften etwaige, durch die Zusammenlegung der Klassen auftretende Anpassungsschwierigkeiten von vorn herein erheblich abgemildert werden.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin aber auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Bei der Entscheidung über die Zusammenlegung von Klassen handelt es sich als innerschulische Maßnahme der Unterrichtsorganisation um eine Ermessensentscheidung. Über eine entsprechende Maßnahme sind die Eltern der betroffenen Schüler zwar – wie hier durch den Elternbrief vom 19. Juli 2016 geschehen – nach § 46 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG zu informieren; Mitwirkungs- oder gar Abwehrrechte sieht das Brandenburgische Schulgesetz insoweit aber nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Entscheidung über die Zusammenlegung von Klassen insbesondere nicht durch die Schulkonferenz nach § 91 BbgSchulG zu treffen, so dass auch insoweit Raum für eine Einflussnahme der Eltern nicht besteht. Ein Anspruch der Eltern auf Beibehaltung eines bestimmten Klassenverbandes, des gemeinsamen Unterrichts mit bestimmten Schülern und/oder der Unterrichtung durch bestimmte Lehrer lässt sich dem brandenburgischen Schulgesetz vielmehr an keiner Stelle entnehmen.

Ein solcher Anspruch ergibt sich grundsätzlich auch nicht aus der Verfassung; insbesondere lässt er sich nicht aus dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG) herleiten. Das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG umfasst zwar ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Bildungs- und Ausbildungsweges des Kindes und ein Wahlrecht im Hinblick auf die vom Staat bereitgestellten Schulen und Ausbildungseinrichtungen, nicht aber darüber hinaus ein Recht zur Mitentscheidung über die Organisation und inhaltliche Ordnung des Schulwesens. Die organisatorische Gliederung der Schule mit allen dazugehörigen Einzelheiten wie etwa der Stundenplangestaltung, der Festlegung der Unterrichtszeiten und der sonstigen äußeren Bedingungen des Unterrichts wie der Einteilung der Schüler in Klassen obliegt vielmehr dem Staat im Rahmen der ihm durch Art. 7 Abs. 1 GG eingeräumten Gestaltungsbefugnis. Dieser staatliche Gestaltungsbereich ist der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen, auch die Grundrechte der Schüler stehen unter diesem Vorbehalt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. August 2006 - 7 CE 06.2068 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 1989 - 7 CE 89.3102 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. September 2013 - 2 ME 274/13 -, juris Rn. 13; VG Greifswald, Beschluss vom 25. August 1999 - 4 B 1774/99 -, juris Rn. 8 ff.).

Steht danach Eltern und Schülern ein – angesichts divergierender Vorstellungen auch praktisch kaum umsetzbarer – Anspruch auf Einrichtung einer in organisatorischer Hinsicht ihren Wünschen entsprechenden Schule nicht zu, so haben sie entsprechende innerschulische Organisationsmaßnahmen grundsätzlich hinzunehmen. Etwas anders kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die verfassungsrechtliche Grenze des staatlichen Gestaltungsspielraums im Einzelfall überschritten wird. Dies ist der Fall, wenn sich die getroffene Maßnahme als willkürlich erweist (Art. 3 Abs. 1 GG) oder – was vorliegend weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden ist – andere durch die Verfassung eingeräumte Rechtspositionen der Schüler oder Eltern unverhältnismäßig beeinträchtigt (z.B. wenn der Bildungsanspruch des Schülers wegen überfüllter Klassen nicht mehr erfüllt werden kann, vgl. Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, Kap. 16 Anm. 337, oder Gefahren für die körperliche Unversehrtheit des Schülers drohen, vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 1995 - 19 B 765/95 -, NVwZ-RR 1995, 666; im Ergebnis ebenso: Bayerischer VGH Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 CE 92.3287 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 30. August 2006 - 7 CE 06.2068 -, juris Rn. 15; VG Greifswald, Beschluss vom 25. August 1999 - 4 B 1774/99 -, juris Rn. 11/12, die auf eine „unzumutbare“ Beeinträchtigung der Schüler- oder Elternrechte abstellen). Ob Eltern und Schülern darüber hinaus ein durchsetzbarer Anspruch darauf zusteht, dass die staatliche Gestaltungsbefugnis bei innerschulischen Organisationsmaßnahmen auch im Übrigen rechts- und insbesondere ermessensfehlerfrei ausgeübt wird, erscheint zweifelhaft (so aber der Sache nach: Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - 7 CE 89.3102 -, juris Rn. 15; VG Augsburg, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - Au 3 E 08.1614 -, juris Rn. 22; VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2012 - 15 E 1651/12 -, juris Rn. 23; ablehnend dagegen: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2004 – 1 Bs 306/04 -, juris Rn. 7). Einer endgültigen Entscheidung hierzu bedarf es aber vorliegend nicht.

Denn die Entscheidung der Schulleitung über die Auflösung der ehemaligen Klasse 9 c ist auch gemessen an diesem – strengeren – Maßstab nicht zu beanstanden; sie ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht ermessensfehlerhaft oder gar willkürlich getroffen worden.

Dies folgt bereits daraus, dass die Entscheidung über die Zusammenlegung der Parallelklassen der ehemaligen 9. Jahrgangsstufe ausweislich der von dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgänge dazu diente, den in den auf Grundlage von § 103 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG erlassenen Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) vom 27. März 2012 (Abl. MBJS/12, [Nr. 3], S. 94), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. April 2015 (Abl. MBJS/15, [Nr. 7], S. 116), enthaltenden Vorgaben über die Klassenbildung gerecht zu werden. Nach Nr. 5 Abs.1 VV-Unterrichtsorganisation werden die Klassen der brandenburgischen Schulen auf Grundlage von Frequenzrichtwerten und Bandbreiten gebildet; die Bandbreite für Klassen der Sekundarstufe 1 an Oberschulen liegt dabei zwischen 20 und 28 Schülerinnen und Schülern (vgl. Nr. 7 Abs. 1 VV-Unterrichtsorganisation i.V.m. Anlage 1). Der Frequenzrichtwert einer Klasse, der nach Nr. 5 Abs. 2 S. 1 VV-Unterrichtsorganisation grundsätzlich nicht unterschritten werden soll, ist bei 25 Schülerinnen und Schülern erreicht. Wird dieser Frequenzrichtwert unterschritten, so sind die betroffenen Klassen nach Nr. 5 Abs. 3 VV-Unterrichtsorganisation jedenfalls innerhalb der Bandbreite zu bilden. Vom unteren Wert der Bandbreite darf nach Nr. 7 Abs. 3 S. 2 nur dann abgewichen werden, wenn innerhalb einer Jahrgangsstufe im rechnerischen Durchschnitt aller Klassen die Bandbreite eingehalten wird. Den dargestellten Vorgaben gerecht zu werden, wäre angesichts einer Zahl von „nur“ 72 Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 10, über die die ... Oberschule im Schuljahr 2016/2017 noch verfügt, unter Beibehaltung aller vier Klassen nicht möglich gewesen. Denn die mindestens erforderliche Schülerzahl von 20 wäre weder in den einzelnen Klassen noch im Jahrgangsdurchschnitt erreicht worden. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, das Nr. 7 Abs. 1 S. 2 VV-Unterrichtsorganisation eine Klassenumbildung gerade auch zu Beginn der 10. Jahrgangsstufe ausdrücklich zulässt, war die Entscheidung über die Auflösung einer Klasse der bisherigen Jahrgangsstufe 9 nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten.

Die Schulleitung hat sich bei der Entscheidung, welche der Klassen 9 a bis 9 d sie auflöst, auch nicht etwa ermessensfehlerhaft für die Klasse des Sohnes der Antragstellerin entschieden. Denn sie hat ihre diesbezügliche Entscheidung ausweislich der Verwaltungsvorgänge nachvollziehbar darauf gestützt, dass es sich bei der 9 c im Gegensatz zu den Klassen 9 a und 9 b nicht um eine Integrationsklasse gehandelt hat und sie anders als die Klasse 9 d nur von einem Klassenlehrer betreut wurde.

Soweit die Antragstellerin schließlich einwendet, dass die Kriterien, nach denen die Schüler der Klasse 9 c auf die Parallelklassen verteilt wurden, nicht nachvollziehbar seien, mag dies zwar zutreffen; für ihren Antrag auf Rückgängigmachung der Klassenauflösung kann sie hieraus indes nichts herleiten. Im Übrigen gibt der Vortrag der Antragstellerin auch nichts dazu her, inwieweit eine Belastung für ihren Sohn gerade mit der Einteilung in die – jetzige – Klasse 10 c verbunden sein soll und durch die Anwendung welcher Verteilungskriterien eine solche gegebenenfalls hätte vermieden werden können.

2. Der Hilfsantrag der Antragstellerin, mit dem sie begehrt,

„im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass die Auflösung des im Schuljahr 2015/2016 an der … Oberschule in ... als Klasse 9 c bestehenden Klassenverbandes und nicht Weiterführung dieses Verbandes als eigene Klasse 10 im Schuljahr 2016/2017 sowie die Umverteilung der Schüler dieses Klassenverbandes auf andere Klassen rechtswidrig“ war,

und über den angesichts der Erfolgslosigkeit des Hauptantrages zu entscheiden ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme kann – gleich ob es sich insoweit um einen Verwaltungs- oder Realakt handelt – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht begehrt werden. Denn die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Kann mithin das Feststellunginteresse, das einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme allein rechtfertigt, in einem Eilverfahren von vorn herein nicht befriedigt werden, ist ein entsprechender Antrag im einstweiligen Rechtsschutz schon nicht statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 7 VR 16/94 -, juris Rn. 27; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 12. September 2007 - 1 Bs 79/07 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. August 2012 - 8 CE 11.2759 -, juris Rn. 19; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 123 Rn. 36).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Soweit der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Ziffer 1. 5 die Möglichkeit vorsieht, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung ganz oder teilweise vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes angehoben werden kann, macht die Kammer davon in Schulsachen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg keinen Gebrauch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - OVG 3 L 67.10 -, juris Rn. 87; Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 3 L 67.13 -, S. 2 BA). Die Kammer hat allerdings den Hilfsantrag streitwerterhöhend berücksichtigt, da eine Entscheidung über ihn ergangen ist und ihm eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. 45 Abs. 1 S. 2 GKG und Ziff. 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).