Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2015
Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss vom 18.06.2015 – 12 L 756/15
12. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Entscheidung über die Erhöhung der Klassenfrequenz für die Jahrgangsstufe 7 im Schuljahr 2015/2016 auf 30 Schülerinnen und Schüler pro Klasse zurückzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Dabei ist davon auszugehen, dass die im Streit stehende Verfügung des Antragsgegners vom 27. Mai 2015 keinen den Antragsgegner belastenden Verwaltungsakt darstellt, so dass unter Berücksichtigung von § 123 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist.
Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 der VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Begehrt ein Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung die Vorwegnahme der Hauptsache, kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.
Der Antragsgegner hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ihm steht kein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf die begehrte Begrenzung der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 7 der von ihm getragenen weiterführenden allgemein bildenden Schulen zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 97 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV).
Die Landkreise sind Träger der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG -) und verwalten als Ausfluss des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung gemäß § 99 Abs. 1 BbgSchulG ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung. Der Schulträger beschließt nach § 99 Abs. 2 BbgSchulG über die Errichtung, Änderung und Auflösung und unterhält und verwaltet die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Dazu gehört unter Berücksichtigung von § 103 BbgSchulG und vorbehaltlich einer Genehmigung durch die staatliche Schulbehörde auch die Bestimmung der Zügigkeit der Schule. Damit ist der Schulträger für die so genannten „äußeren Schulangelegenheiten" zuständig.
Die Zuständigkeit für die übrigen „inneren Angelegenheiten" der Schule unterfällt der staatlichen Schulhoheit. Dem nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 30 Abs. 2 LV berufenen Staat ist es dabei aufgegeben, die Schulorganisation und die zentralen Inhalte eines Schulsystems zu bestimmen. Dazu gehört nicht nur die Möglichkeit, auf Errichtung, Änderung und Aufhebung einzelner öffentlicher Schulen einzuwirken (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 24. Juni 1969 - 2 BvR 446/64 -, juris), sondern auch die Befugnis, aus Gründen eines geordneten Schulbetriebs die Bildung von Klassen und die Klassenfrequenz zu regeln (OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. Juli 1997 - 1 B 83/97 -, LKV 1998, 277; Beschlüsse der Kammer vom 28. Juli 2003 - 12 L 511/03 - und 15. Juni 2004 - 12 L 541/04 -, juris).
In Umsetzung dieser ihm zugewiesenen Aufgabe bestimmt das für Schule zuständige Ministerium gemäß § 103 Abs. 4 Satz 2 BbgSchulG die Richtwerte und Bandbreiten für die Klassenfrequenz und die Bedingungen für eine Überschreitung von Bandbreiten. Dies ist in allgemeiner Form in den Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation, hier Nr. 7 Abs. 3) geschehen. In die staatliche Schulhoheit fällt aber auch die Kompetenz, im Einzelfall über Abweichungen von den allgemein festgelegten Frequenzen und Bandbreiten zu entscheiden. Diese Befugnis wird lediglich durch die gesetzlich bestimmte Höchstgrenze von 30 Schülerinnen und Schülern für die Jahrgangsstufe 7 (§ 103 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG) begrenzt. Die Entscheidung, diese gesetzlichen Höchstgrenzen an den weiterführenden Schulen im Landkreis Oberhavel auszuschöpfen, berührt daher die auf die „äußeren Schulangelegenheiten" beschränkte Rechtsstellung des Antragstellers nicht.
Ohne dass es danach darauf ankäme ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Klassenfrequenzen auf 30 Schülerinnen und Schüler pro Klasse zu erhöhen, auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 29. August 2014 - VG 12 L 745/14 -) gewährleisten das Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Artikel 27 Abs. 2 und Artikel 30 Abs. 4 LV und das durch Artikel 12 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte grundsätzlich die freie Wahl zwischen unterschiedlichen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 184). Zwar gewähren die genannten Vorschriften keinen einklagbaren Anspruch auf die Schaffung neuer bzw. die Erweiterung vorhandener Kapazitäten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 1 B 41/98 - NVwZ 2001, 912; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 1 B 121/98 -), die vorhandenen Kapazitäten sind aber auszuschöpfen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Übernachfrage an der gewünschten Schule besteht. Diese Übernachfrage kann das Bedürfnis begründen, den Frequenzhöchstwert bei der Klassenbildung zu überschreiten. Das Bedürfnis verstärkt sich, wenn die Versorgung mit Plätzen an Schulen der gewählten Schulform unzureichend ist und Schülerinnen und Schüler deswegen Schulwege in Kauf nehmen müssen, die an der Grenze des Zumutbaren liegen. Besteht danach ein Bedürfnis, den oberen Wert der Bandbreite zur Klassenbildung zu überschreiten, ist weiter zu prüfen, ob die tatsächlichen Umstände dies ermöglichen und keine anderen Bestimmungen entgegenstehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist auch die insoweit nach Nr. 5 Abs. 4 VV-Unterrichtsorganisation verwaltungsintern erforderliche Zustimmung des Staatlichen Schulamtes zu erteilen (Beschluss der Kammer a. a. O.).
Danach dürfte der Antragsgegner nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein, im Rahmen seiner Schulaufsicht (§§ 129 ff. BbgSchulG) die Möglichkeit zu eröffnen, die gesetzliche Höchstfrequenz der Klassen in der Jahrgangsstufe 7 auszuschöpfen. Die Einrichtung einer weiteren 7. Klasse am Rand des Kreisgebietes dürfte bereits unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Schulwege keine hinreichende Maßnahme zur Bewältigung der Übernachfrage bieten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.