Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.11.2016 – 1 K 601/14

1. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, im Ergebnis eines Urteils der Kammer zugunsten der Klägerin einen Anspruch auf eine weitere Entschädigungsleistung festzustellen.

Am 22. Dezember 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Festsetzung einer Entschädigung für den 1985 von den Eheleuten ... und ... erlittenen Eigentumsverlust an einem Wohngebäude und der dazugehörigen Teilfläche von 500 m² des Grundstückes ... in ..., Ortsteil ... (Flurstück 137 der Flur 18, ehemals Grundbuch von ..., Band 6, Blatt 171, heute Blatt 3640), nachdem sie diesen Anspruch mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Mai 2005 von dem ursprünglich berechtigten Rechtsnachfolger der Alteigentümer erworben hatte. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 in Gestalt des die ursprünglich fehlerhafte Adressierung des Anspruches korrigierenden Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 unter Ziffer 1 fest, dass der Klägerin für den Eigentumsverlust der Alteigentümer an einer Teilfläche von 500 m² des Grundstückes unter Abzug des vom Ausgleichsamt ... mit Bescheiden vom 8. Mai 2007 zurückgeforderten Betrages in Höhe von 18.892,14 DM insgesamt ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 657,01 Euro zustehe, der sich aus 511,29 Euro Entschädigung und Zinsen in Höhe von 145,72 Euro zusammensetze.

Der von der Klägerin daraufhin erhobenen Klage, mit der diese die Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2008 als nichtig sowie des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung, hilfsweise unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Festsetzung einer ungekürzten Entschädigung begehrte, gab das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 25. Juli 2013 – VG 1 K 759/09 – mit folgendem Tenor teilweise statt:

Der Beklagte zu 1. wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 1. des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2. vom 13. Juli 2009 verpflichtet festzustellen, dass der Klägerin wegen des Eigentumsverlustes der Eheleute ... und ... an der bebauten Teilfläche von 500 m² des Grundstückes ... in .../OT ... eine weitere Entschädigungsleistung in Höhe von 9.714,55 € nebst weiteren Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von monatlich 0,5% vom 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des zu erlassenden Bescheides zusteht; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führt das Urteil unter anderem aus, dass der auf eine Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2008 als nichtig gerichtete Anfechtungsantrag mangels Vorliegens der enumerativen Nichtigkeitsgründe nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 44 Abs. 2 VwVfG bzw. eines besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehlers im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG unbegründet sei. Der hilfsweise Verpflichtungsantrag sei dagegen zulässig und begründet, da der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2009 rechtswidrig sei, soweit die vom Ausgleichsamt ... festgesetzten 18.892,14 DM (= 9.659,40 Euro) von der ermittelten Bemessungsgrundlage abgezogen werden; der Klägerin stehe daher ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung zu. Im Fall der Nichtberücksichtigung der zur Verrechnung festgesetzten Lastenausgleichsleistungen ergebe sich ein (gerundeter) Entschädigungsanspruch in Höhe von 20.000,00 DM (= 10.225,84 Euro) und damit ein weiterer Entschädigungsanspruch der Klägerin in Höhe von 9.714,55 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 5. November 2013 stellte der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. Juli 2013 unter Ziffer 1 fest, dass der Klägerin wegen des Eigentumsverlustes der Eheleute ... und ... an der bebauten Teilfläche von 500 m² des Grundstückes ... in .../OT ... eine weitere Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 15.446,13 Euro zustehe. Diese bestehe in Höhe vom 9.714,55 Euro aus der Entschädigungsleistung und in Höhe von 5.731,58 Euro aus Zinsen.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen, mit dem die Klägerin die Feststellung der gesamten Entschädigungsleistung in Höhe von 10.225,84 Euro zuzüglich der Zinsen hieraus für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 bis zur Bekanntgabe des Änderungsbescheides begehrte, hat sie am 15. April 2014 hat die vorliegende Klage erhoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 14. Juli 2016, der Klägerin zugestellt am 2. August 2016, hat die Kammer die Klage abgewiesen, da ihr gemäß § 121 VwGO bereits die materielle Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 25. Juli 2013 – VG 1 K 759/09 – entgegen stehe. Hiergegen hat die Klägerin am 2. September 2016 mündliche Verhandlung beantragt.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12. März 2014 dahin zu ändern, dass für sie wegen des Eigentumsverlustes der Eheleute ... und ... an der bebauten Teilfläche von 500 m² des Grundstückes ... in .../OT ... eine Entschädigung in Höhe von 10.225,84 Euro nebst Zinsen von monatlich 0,5% dieses Entschädigungsbetrages seit dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des hierüber ergehenden bestandskräftigen Bescheides festgesetzt wird, und den Beklagten zu verpflichten, ihr ab Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, soweit diese Zinsen den festzusetzenden Zinsbetrag übersteigen.

2. den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Heft) sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens VG 1 K 759/09 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

1. Die Kammer kann über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Klägerin und der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben. Dem steht der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 erklärte Widerruf ihres Einverständnisses nicht entgegen, da das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung grundsätzlich unwiderruflich ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2009 – 8 B 56/09 -, juris Rn. 11).

Im Rahmen des der Kammer dementsprechend gemäß § 101 Abs. 2 VwGO zukommenden Ermessens erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegend weder erforderlich noch geboten. Dabei ist einzustellen, dass die Klägerin gleichzeitig mit dem Widerruf ihres Einverständnisses im Sinne von § 101 Abs. 2 VwGO erklärt hat, dass ihr nicht unbedingt an einer mündlichen Verhandlung gelegen sei und sie eine schriftliche Erörterung bevorzuge, nach deren Abschluss ein erneuter Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt werden könnte. Bereits zuvor hatte sie, nachdem auf den 27. November 2015 ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden war, erstmals auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und stattdessen um einen rechtlichen Hinweis der Kammer zur Rechtslage gebeten. Nachdem die Kammer diesen erteilt und die Klägerin hierzu ausführlich Stellung genommen hatte, erklärte sie auf entsprechende Nachfrage, dass sie weiterhin auf eine mündliche Verhandlung verzichte, aber eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO erbitte. Nach Erlass des Gerichtsbescheides am 14. Juli 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, erklärte aber gleichzeitig – und statthaft (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 84 Rn. 38 m. w. N.) – erneut ihren Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von § 101 Abs. 2 VwGO und nahm nachfolgend noch einmal ausführlich zum Verfahren Stellung.

In Ansehung dieser Umstände ist zum einen davon auszugehen, dass die Klägerin nach wie vor nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern die Fortsetzung der schriftlichen Erörterung der Rechtslage bezweckt, was jedoch auch im Hinblick auf die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung untunlich erscheint. Zum anderen hatte die Klägerin hinreichende Gelegenheit, ihre Rechtsauffassung ausführlich und in Auseinandersetzung mit den bereits mitgeteilten rechtlichen Erwägungen der Kammer darzulegen, so dass auch im Hinblick hierauf weder eine weitere schriftliche Erörterung noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheinen, insbesondere um den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zu gewährleisten, zumal es sich bei der dem Verfahren zugrunde liegenden streitigen Problematik um eine reine Rechtsfrage handelt.

2. Die Klage ist unzulässig. Ihr steht gemäß § 121 VwGO bereits die materielle Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 25. Juli 2013 – VG 1 K 759/09 – entgegen.

Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da sie – auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Oktober 2016, mit der diese ihre bereits dargelegte Rechtsauffassung wiederholt und vertieft - der Begründung des in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheides vom 14. Juli 2016 in vollem Umfang folgt, § 84 Abs. 4 VwGO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 135 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.