Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.12.2016 – VG 1 K 156/13.A
1. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der am 23. Januar 1983 geborene Kläger, nach seinen Angaben russischer Staatsbürger tschetschenischer Volkszugehörigkeit aus … im Kreis …, begehrt seine Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise subsidiären Abschiebeschutz bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
Der Kläger beantragte zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern am 6. Juli 2010 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung am 24. September 2010 im Wesentlichen vor, dass er Ende 2006 vom tschetschenischen Militär verhaftet und nach der Telephonnummer seines älteren Bruders befragt worden sei. Dieser sei als ranghoher Militärangehöriger während des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 2000 verletzt worden und sodann nach Österreich geflüchtet. Nun habe er zur Rückkehr gezwungen werden sollen. Er, der Kläger, habe ihnen die Telephonnummer gegeben, sein Bruder habe sich aber geweigert, zurückzukehren. Daraufhin sei er drei Tage lang festgehalten, mit Strom und einer mit Wasser gefüllten Plastikflasche gefoltert, beschimpft und schikaniert worden, bis sein Vater es zusammen mit den Dorfältesten erreicht habe, dass er freigelassen werde. Er habe sich sodann versteckt gehalten, sei aber Ende 2007, als er auf dem Markt unterwegs gewesen sei, erneut verhaftet worden. Wieder hätten die Militärs nach der Telephonnummer seines Bruders gefragt, die er aber vergessen habe. Er sei erneut gefoltert und geschlagen worden, bis er das Bewusstsein verloren habe. Nach zwei bis drei Tagen sei er wieder freigelassen worden, habe aber seinen Bruder binnen eines Monates überreden sollen, sich zu stellen. Er habe sich sofort einen Reisepass gekauft und sei mit dem Zug von Gudermes über Moskau nach Brest gefahren. Am 11. Dezember 2007 habe er mit seiner Familie in Polen einen Asylantrag gestellt, sei nach einem Monat nach Österreich weitergereist und habe auch dort Asyl beantragt. Im Januar 2009 seien sie wieder nach Polen abgeschoben worden, von wo aus sie am 24. Juli (richtig offensichtlich: Juni) 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien.
Ausweislich der Psychologischen Stellungnahme des Diplom-Psychologen … vom 29. Oktober 2010 leidet der Kläger unter einer schweren und chronischen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), wegen der er mehrfach stationär behandelt werden musste. Nach hierdurch bedingtem Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 19 Abs. 4 bzw. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 29. Januar 2013 den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorlägen. Der über einen sicheren Drittstaat eingereiste Kläger habe mit seinem Vorbringen zwar eine zweifellos entwürdigende und eindeutig zu missbilligende Behandlung durch Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte dargelegt, dabei aber nicht erkennen lassen, dass diese an ein asylerhebliches Merkmal angeknüpft habe und dass für ihn eine über seine Heimatregion hinausgehende Gefahrensituation bestehe. Dass ihm landesweit in der Russischen Förderation Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder gar die Todesstrafe drohe, sei nicht ersichtlich. Allerdings liege im Hinblick auf seine Erkrankung und die damit einhergehende Gefahr der Retraumatisierung hinsichtlich der Russischen Förderation ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Am 20. Februar 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt und trägt ergänzend vor, dass er bei seiner Einreise in die Russische Förderation erneut von den Behörden befragt und dabei misshandelt werden würde. Seine lange Abwesenheit löse ein Verfolgungsinteresse bei den Sicherheitsbehörden aus, da davon ausgegangen werde, dass er keine Sympathien für das gegenwärtige Regime hege, zumal die Familie bereits als oppositionell aufgefallen sei. Hieraus resultiere ein erhebliches, asylrechtlich relevantes Gefahrenpotential. Auch stehe ihm keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da er auch in anderen Landesteilen nicht vor Verfolgung sicher sei.
Der Kläger beantragt – sinngemäß -,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2013 insoweit zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind,
hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung.
Ihre ebenfalls am 20. Februar 2013 erhobene Klage, die beim Verwaltungsgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen VG 1 K 155/13.A anhängig war, haben die Ehefrau und die Kinder des Klägers mit Erklärungen vom 20. Oktober 2014 und vom 1. Dezember 2014 zurückgenommen, nachdem ihnen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden war.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Januar 2013 ist, soweit ihn der Kläger angefochten hat, rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch von subsidiärem Schutz bzw. auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.
Der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. Nach § 3 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG) wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von Abs. 1 der Regelung ist und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Eine derartige Verfolgung, als welche gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen gelten, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung oder durch Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Hier knüpften die von dem Kläger geschilderten Verhaftungen und Misshandlungen jedoch nicht an ein asylerhebliches Merkmal im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 AsylG an. Seiner Darstellung im Rahmen der Anhörung lässt sich vielmehr entnehmen, dass seine Verhaftung ausschließlich dem Zweck diente, über ihn Kontakt zu seinem Bruder herzustellen und diesen zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Dass insbesondere die geschilderte Folter eine weitergehende, unmittelbar an seine Person anknüpfende Zweckrichtung hatte, hat der Kläger, der nach seinem eigenen Bekunden jedenfalls nicht politisch aktiv gewesen ist, nicht erkennen lassen. Hinzu kommt, dass schon aufgrund des langen Zeitablaufes und im Hinblick auf das bereits mehrere Jahre zurückliegende Ende des 2. Tschetschenienkrieges ohne weitere Anhaltspunkte – die der Kläger aber nicht geltend gemacht hat - nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte nach wie vor an einer Rückkehr des Bruders des Klägers interessiert und hierfür erneut die Mitwirkung des Klägers erzwingen bzw. ihn als Druckmittel instrumentalisieren würden.
Die Kammer geht nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen im Übrigen davon aus, dass Tschetschenen in Tschetschenien wie in der gesamten Russischen Förderation zumindest mangels der für die Anerkennung eines Flüchtlingsstatus erforderlichen Verfolgungsdichte keine Gruppenverfolgung droht, was auch für Rückkehrer aus dem Ausland gilt, jedenfalls soweit sie – wie der Kläger – nicht politisch aktiv waren (vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 – OVG 3 B 16.08 -, Seiten 11 ff. UA).
Zudem ist schließlich davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Förderation internen Schutz im Sinne des § 3 e Abs. 1 AsylG genießt. Nach § 3 e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Davon ist hier nach den von der Kammer herangezogenen Erkenntnissen auszugehen. Dem Kläger ist es zuzumuten und kann von ihm daher auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er seinen Aufenthalt in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation nimmt, an dem er vor Verfolgung sicher ist und wo sein soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist (vgl. hierzu auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 – A 3 S 1876/09 -, juris Rn 34 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Politisch unverdächtigen und erwerbsfähigen Tschetschenen steht generell in den meisten Teilen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz zur Verfügung (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 – OVG 3 B 16.08 -, Seiten 11 ff. UA). So besteht zum einen die Möglichkeit einer legalen Einreise, zumal die Nationalität oder ethische Zugehörigkeit seit Jahren nicht mehr in Inlandspässen eingetragen wird (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2013, S. 1). Zwar mag der Kontrolldruck gegenüber „kaukasisch aussehenden“ Personen aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus erheblich sein. In diesem Zusammenhang erfolgende Personenkontrollen und häufig ohne Durchsuchungsbefehle stattfindende Hausdurchsuchungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 5. Januar 2016, S. 28) weisen jedoch trotz ihres teilweise durchaus diskriminierenden Charakters nicht eine derartige Intensität auf, dass ein Aufenthalt außerhalb des Kaukasus generell als unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2015 - VG 33 K 229.13 A -, juris Rn. 21). Was die Gefahr fremdenfeindlicher und rassistischer Übergriffe aus Teilen der Bevölkerung anbelangt, so sind solche zwar ebenfalls nicht zu leugnen (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 5. Januar 2016, S. 12). Angesichts der im Verhältnis zur kaukasischen Bevölkerung in der Russischen Föderation (allein in Moskau sollen über 200.000 Tschetschenen leben, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 5. Januar 2016, S. 20) geringen Opferzahlen kann aber nicht angenommen werden, dass Kaukasier außerhalb ihrer Heimatregionen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Opfer gewalttätiger Übergriffe werden (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2012 – A 3 S 1876/09 -, juris Rn 55). Ebenso wenig liegen gesicherte Erkenntnisse dafür vor, dass Personen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach einer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt wären oder allein deshalb staatlich verfolgt werden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 5. Januar 2016, S. 28).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem individuellen Vortrag des Klägers. Zwar sei dieser zwei Mal vom tschetschenischen Militär verhaftet und dabei erheblich misshandelt worden. Allerdings sei er beide Male nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden und konnte nach dem zweiten Mal unangefochten ausreisen. Nach seinem Vortrag sei er auch nicht etwa einer ihm zugeschriebenen feindlichen Haltung gegenüber dem herrschenden Regime oder eines Terrorismusverdachtes wegen verfolgt worden, sondern um über ihn Kontakt zu seinem Bruder zu erhalten. All dies lässt nicht erkennen, dass ihn die tschetschenischen Sicherheitskräfte als eine derart missliebige Person betrachteten, dass er landesweite Fahndungs- und Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, dass offiziell nach ihm gefahndet werde. Der Gelegenheit, hierzu ergänzend vorzutragen, insbesondere näher darzulegen, aus welchen – ggf. trotz des erheblichen Zeitablaufes nach wie vor relevanten - Gründen das tschetschenische Militär an seinem Bruder interessiert gewesen ist, hat sich der Kläger durch sein Nichterscheinen zum Termin der mündlichen Verhandlung begeben. Es bestehen infolgedessen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Förderation von staatlichen Stellen festgenommen und nach Tschetschenien überstellt werden würde, wovon regelmäßig vielmehr vor allem bei Vorliegen tschetschenischer Fahndungsersuchen oder Haftbefehle sowie für Personen ausgegangen werden kann, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren (vgl. hierzu bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 6. Juli 2015 – VG 3 L 159/15.A -, S. 5 EA; ebenso: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 5. Januar 2016, S. 28; „Asylrelevante Lage in Tschetschenien“, BT-Drs. 17/14795 vom 25. September 2013, S. 7 f).
Es sind nach den vorliegenden Erkenntnissen auch keine unüberwindbaren Schwierigkeiten zu erwarten, eine Registrierung für einen legalen Aufenthalt zu erlangen (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2015 - VG 33 K 229.13 A -, juris Rn. 22). Allerdings haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalitäten, überhaupt einen Vermieter zu finden. An vielen Orten wird der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert, insbesondere in großen Städten wird der Zuzug reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 5. Januar 2016, S. 22, 29). Derartige Schwierigkeiten können jedoch, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen oder auch Zahlung mitunter üblicher Bestechungsgelder, überwunden werden (vgl. Feststellungen des Bundesasylamtes der Republik Österreich, Russische Föderation, Dagestan, März 2013).
Der Aufenthalt in anderen Landesteilen ist dem Kläger auch mit Blick auf das Erfordernis der Existenzsicherung zumutbar. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24/06 -, juris Rn. 11). Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger, der über eine Berufsausbildung verfügt, im Falle seiner Rückkehr in die Russische Förderation in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, zumal er auf die finanzielle Unterstützung seiner in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen wird bauen können.
Dem Kläger ist auf seinen Hilfsantrag hin auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Für das Drohen ernsthafter Gefahren in diesem Sinne hat der Kläger weder hinreichende Anhaltspunkte geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich. Insoweit gilt auch hier – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 -, juris Rn. 20 ff.; Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 7. November 2016 – Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 35). Soweit das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG berührt, steht dem geltend gemachten Anspruch nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 e AsylG zudem jedenfalls in gleicher Weise die Möglichkeit internen Schutzes entgegen.
Schließlich ist auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anders als das Bundesamt in dem hier angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts meint, berücksichtigt die Norm nicht nur Gefahren, die seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13/12 -, juris Rn. 25 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Soweit diesbezüglich vorliegend aber einzig Art. 3 EMRK in Betracht kommt, scheidet angesichts der Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, da der sachliche Schutzbereich identisch ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, juris Rn. 36).
Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.