Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 19.12.2016 – 4 L 639/16
4. Kammer
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers unter Erteilung einer Duldung bis zum 30. Januar 2017 auszusetzen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe§
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezogen auf die zunächst für den 13. Dezember 2016 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers für erledigt erklärt haben.
Der Antrag, mit welchem der Antragsteller nach dem Inhalt seines Schriftsatzes vom 12. Dezember 2016 nunmehr sinngemäß begehrt,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers weiter -insbesondere über den 22. Dezember 2016 hinaus- auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
Hiervon ausgehend hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60 a Absatz 2 AufenthG glaubhaft gemacht.Nach dieser Norm ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Satz 1). Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre (Satz 2). Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 3).
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Antragstellers unter Zugrundelegung der Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG derzeit rechtlich unmöglich ist, vor. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist anzunehmen, wenn sich aus den Vorschriften des einfachen Rechts oder aus dem Verfassungsrecht ein zwingendes Abschiebungshindernis ergibt. Mit Blick auf die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, ist eine Abschiebung rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu Personen, die sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalten, durch eine Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, juris).Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet dabei die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfG u. a. Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 682, juris Rn. 16 f. m.w.N.).
Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - BVerfGK 7, 49, juris Rn. 21 f., 24 ff.) gegenüber den allgemeinen einwanderungspolitischen Belangen der Zuzugsregelung und -beschränkung von Ausländern vorrangig am Kindeswohl zu messen. Dies gilt nicht nur dann, wenn das Kind mit seinem ausländischen Elternteil in einer „funktionierenden“ Eltern-Kind-Beziehung lebt. Auch der Umgang des Kindes mit dem getrennt lebenden Elternteil ist für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender Bedeutung (§ 1626 Abs. 3 BGB), und es dient in der Regel ganz wesentlich dem Bedürfnis des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung, Beziehungen auch zu diesem Elternteil aufzubauen und zu erhalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 -OVG 12 S 25.16-, zitiert nach Juris, m.w.N.).
Die Schutzwirkungen des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Form des Schutzes des Familienlebens greifen dabei nach der Rechtsprechung des EGMR bereits auch, wenn ein familiengerichtliches Verfahren noch anhängig ist, und können für dessen Dauer eine Abschiebung rechtlich unmöglich machen. Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens legt dabei den innerstaatlichen Behörden auf, das Verfahren, das zu einem Eingriff in das geschützte Recht führt, fair und in einer Weise auszugestalten, dass die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen ausreichend berücksichtigt werden. Ausländerrechtliche Maßnahmen haben insoweit zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen nicht alle Möglichkeiten sinnvoller Beteiligung an einem familiengerichtlichen Verfahren genommen werden, für welche die Verfügbarkeit des Ausländers von entscheidender Bedeutung ist. Maßnahmen der Ausländerbehörde und der mit dem Ausländerrecht befassten Gerichte dürfen dabei nicht zu einer de facto Entscheidung in einem Verfahren wegen des Umgangsrecht führen, es also nicht präjudizieren (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - 29192/95 - [Ciliz ./. Niederlande], NVwZ 2001, 547).
Die Schutzwirkungen des Art. 6 GG entfalten sich auch nicht erst dann, wenn sonst grundsätzlich zu fordernde regelmäßige persönliche Kontakte im Rahmen des Üblichen, die die Übernahme der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, bereits tatsächlich bestehen. Vielmehr greifen die Schutzwirkungen mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 BGB) in der Aufbauphase erst angebahnt wird. Dies setzt voraus, dass der ausländische Elternteil sich zur Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung für sein Kind ernsthaft um Umgang mit diesem bemüht und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstehen. Umgekehrt kann sich auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG derjenige ausländische Elternteil nicht berufen, der sich nicht um Umgang bemüht und sich nicht bereit zeigt, seiner elterlichen Verantwortung gerecht zu werden. Ohne Erstreckung der Schutzwirkungen auf die Phase des Aufbaus der elterlichen Beziehung zum Kind liefen das Umgangsrecht und die Umgangspflicht, die Ausdruck und Folge der natürlichen Elternverantwortung sind, entgegen den zu beachtenden Belangen des Kindeswohls leer und könnte das Entstehen einer sonst schutzwürdigen emotionalen Beziehung zwischen dem Elternteil und seinem Kind folgenlos vereitelt werden. In dieser Aufbauphase ist dem Elternteil und seinem Kind die Chance zu geben, emotionale Bindungen aufzubauen und die Grundlage dafür zu legen, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nehmen und seiner Elternverantwortung gerecht werden kann, damit sich die familiären Beziehungen entwickeln können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016, a.a.O.).
Hiervon ausgehend fällt die Abwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Der Antragsteller hat ausweislich der von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherung zunächst glaubhaft gemacht, dass er jedenfalls für die Zeit kurz nach der Geburt des Kindes … (geb. am … Januar 2016) tatsächlich Umgang zu dem Kind gepflegt hat, obwohl der Antragsteller und die Mutter des Kindes auch seinerzeit nicht zusammen gewohnt haben. Zwar lässt sich derartiges den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Schreiben der Kindesmutter vom 14. März 2016 und der Großmutter vom 18. März 2016 nicht entnehmen; dort wird vielmehr davon berichtet, dass der Antragsteller die Kindesmutter verfolgt habe, was schließlich auch zu einem Beschluss des Amtsgerichts … vom 01. April 2016 geführt hat, wonach dem Antragsteller bis zum 31. September 2016 u.a. untersagt worden ist, sich der Mutter des Kindes auf weniger als 150 Meter zu nähern. Allerdings ergibt sich aus den weiteren Unterlagen, dass zwischen dem Antragsteller und der Mutter des Kindes nicht stets ein derart schlechtes Verhältnis bestanden hat. Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des Standesamtes der Stadt … vom 15. Dezember 2016 ergibt sich, dass die Kindsmutter und der Antragsteller am 18. Februar 2016 zusammen vor dem Standesamt erschienen seien, um die Beurkundung der Vaterschaft vorzunehmen, die aber dann aufgrund der ungeklärten Identität des Antragstellers und der damit im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten unterblieben sei, weil die Mutter eine Beurkundung nun nicht mehr gewünscht habe. Hieraus ergibt sich, dass die Kindesmutter zum damaligen Zeitraum jedenfalls keine Bedenken hatte, dass der Antragsteller sich ihr und dem Kind nähern darf. Dies deckt sich mit den Angaben des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 21. Juni 2016, wonach ein Kontakt zu der Kindesmutter nach der Geburt des Kindes entstanden sei, er seinen Sohn auch persönlich kennen gelernt, sich gelegentlich um ihn gekümmert und auch für ihn eingekauft habe, die Mutter Ende Februar 2016 den Kontakt zu ihr und dem Kind aber wieder verweigert habe.
Ferner ist in die Gewichtung einzustellen, dass der Antragsteller bei dem Familiengericht ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig gemacht und er auch ein Verfahren zur Regelung des Umgangs mit dem Kind angestrengt hat. Soweit letzteres unter dem Aktenzeichen 97 F 94/16 nach einer telefonischen Auskunft des Amtsgerichts … vom 15. Dezember 2016 derzeit als erledigt angesehen wird, so dürfte dies dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht anzulasten sein. Sein im Umgangsverfahren gestellter Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mit Beschluss des Familiengerichts vom 07. April 2016 abgelehnt worden, weil die Rechtsverfolgung derzeit (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe; ein Umgangsrecht stehe dem Antragsteller nach § 1684 BGB, weil dies die rechtliche Vaterschaft voraussetze, und auch nach § 1685 BGB nicht zu, da der Antragsteller keine enge Bezugsperson sei. Soweit es ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB betrifft, ist dies mithin ersichtlich davon abhängig, ob der Antragsteller in dem parallel geführten Vaterschaftsfeststellungsverfahren erfolgreich als Vater des Kindes … festgestellt wird. Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass die Erfolgsaussichten in dem Umgangsverfahren spätestens dann anders zu beurteilen sein dürften, wenn die Vaterschaft des Antragstellers in dem vorgreiflichen Feststellungsverfahren festgestellt wird. Angesichts dessen, dass die Kindesmutter mit dem Antragsteller bei dem Standesamt vorstellig geworden ist und sie gegenüber dem Amtsgericht unter dem 28. Oktober 2016 auch eingeräumt hat, dass der Antragsteller der Vater des Kindes sei, spricht zudem viel dafür, dass der Antragsteller der biologische Vater ist und in dem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft auch Erfolg haben wird. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers (Herr Rechtsanwalt … aus …) vor dem Hintergrund der Erklärung der Kindesmutter vom 28. Oktober 2016 in dem Umgangsverfahren mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 erneut einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Die danach vor Art 6 GG und Art 8 EMRK grundsätzlich schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung, die -wie ausgeführt- auch schon in der Phase des Aufbaus der elterlichen Beziehung zum Kind Schutz genießt, begründet einen Duldungsanspruch vorliegend jedenfalls für die Zeit, solange erwartet werden kann, dass dem Antragsteller ein Umgangsrecht durch das Familiengericht -nach vorheriger Vaterschaftsfeststellung- eingeräumt wird, seine persönliche Anwesenheit im Bundesgebiet auch zu diesem Zwecke erforderlich ist und ihm ein Aufbau der Eltern-Kind-Beziehung dann möglich und von ihm auch tatsächlich wahrgenommen wird. Der Antragsteller ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand in dem Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung auch persönlich unentbehrlich, da nach dem Beschluss des Familiengerichts im Verfahren 97 F 93/16 vom 05. Oktober 2016 ein DNA-Abstammungsgutachten einzuholen ist, der Antragsteller in das Gutachten einbezogen werden soll und er (zumindest) eine Probe in Form eines Mundschleimhautabstrichs abzugeben haben wird. Aufgrund der Unentbehrlichkeit des Antragstellers nach dem derzeitigen Stand des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, kann der Antragsteller nach dem jetzigen Erkenntnisstand auch nicht darauf verwiesen werden, das familiengerichtliche Verfahren vom Ausland weiter zu betreiben bzw. zunächst auszureisen und nach Durchlaufen des Visumsverfahrens zum Zwecke der Weiterführung der familiengerichtlichen Verfahren wieder einzureisen. Ausweislich der Auskunft der zuständigen Richterin am Amtsgericht … ist für den 10. Januar 2017 ein Termin anberaumt worden, dessen Gegenstand die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beweisbeschluss vom 05. Oktober 2016 ist. Dass dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung eine Einreise bis zum 10. Januar 2017 wieder möglich sein soll, erachtet die Kammer aufgrund der Kürze der bis dahin zur Verfügung stehenden Zeit als ausgeschlossen, zumal das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dem Bescheid des Bundesamtes auf 30 Monate befristet ist, so dass der Antragsteller neben dem Visumverfahren, welches schon eine gewisse Zeit beanspruchen dürfte, voraussichtlich auch noch ein Verfahren auf Entfristung bzw. Verkürzung der Frist nach § 11 Abs. 4 AufenthG führen bzw. eine kurzfristige Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG beantragen müsste, vor dessen Entscheidung schwerlich mit Erfolg ein Visum zu beantragen sein wird. Zudem meint der Antragsgegner offensichtlich, dass der erfolgreiche Abschluss des Verfahrens auf Vaterschaftsfeststellung das Wohl des Kindes gefährden würde; angesichts dessen ist derzeit auch nicht zu erwarten, dass der Antragsgegner von seinem nach § 11 Abs. 4 und 8 AufenthG eingeräumten Ermessen (zeitnah) zugunsten des Antragstellers Gebrauch machen wird. Damit droht aber, dass das Vaterschaftsfeststellungsverfahren -etwa mangels verwertbarer DNA-Proben- zu Lasten des Antragstellers abgeschlossen wird und es ihm in der Folge dann mangels rechtlicher Vaterschaft auch unmöglich sein wird, ein Verfahren auf Einräumung eines Umgangs mit dem Kind mit Erfolg führen zu können. Maßnahmen der Ausländerbehörde dürfen aber nicht zu einer de facto Entscheidung in einem Verfahren wegen des Umgangsrecht führen, es also nicht präjudizieren (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000, a.a.O.), was aber der Fall wäre, würde dem Antragsteller die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellung genommen.
Der Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung scheitert auch nicht daran, dass das Kind des Antragstellers nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der Antragsteller darauf zu verweisen ist, die (aufzubauende) Eltern-Kind-Beziehung im Ausland zu leben. Die Kindesmutter ist im Besitz einer bis September 2023 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (ausländisches Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge). Ihr kann, da dies die Trennung zu einem weiteren Kind deutscher Staatsangehörigkeit bedeuten würde, und damit auch zu dem Kind … insoweit nicht zugemutet werden, nach Algerien auszureisen, so dass alles dafür spricht, dass eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem Kind … derzeit nur im Bundesgebiet gelebt werden kann.
Gegen eine Anwesenheit des Antragstellers zum Zwecke der Vaterschaftsfeststellung in dem familiengerichtlichen Verfahren spricht auch nicht das Kindeswohl. Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, aufgrund der unklaren Identität des Antragstellers entstehe ein Nachteil für das Wohl des Kindes, weil dieses den im Jahr 2020 ablaufenden Reisepass nach ukrainischem Recht nicht verlängern könne, so trägt dies nicht. Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, auch die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene Gebot, möglichst eine Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen, verlangt bei Zweifeln an der Vaterschaft die Eröffnung eines Verfahrens, in dem die Vaterschaft überprüft und das Elternrecht gegebenenfalls rechtlich neu zugeordnet wird. Von diesem Schutz ist auch erfasst, dass der biologische Vater Zugang zu einem Verfahren erhält, auch rechtlich die Vaterstellung einnehmen zu können. Insofern gewährleistet Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem biologischen Vater grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht (BVerfG, Beschluss vom 09. April 2003 – 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 –, BVerfGE 108, 82). Dieses Recht würde aber vorliegend vereitelt, sollte eine Entscheidung der Ausländerbehörde das Verfahren vor dem Familiengericht vorweg nehmen. Es ist dann auch nicht Aufgabe der Ausländerbehörde zu entscheiden, ob die in einem Verfahren vor dem Familiengericht festzustellende Vaterschaft dem Kindeswohl entspricht oder nicht. Dies zu berücksichtigen, obliegt allein dem sorgeberechtigten Elternteil des Kindes bzw. im Streitfall dem Familiengericht, welches zu entscheiden hat, ob eine Weigerung der Mutter, der Vaterschaftsanerkennung eines Mannes zuzustimmen oder etwaige körperliche Untersuchungen zum Zwecke der Klärung der biologischen Abstammung durchführen zu lassen, nachteilige Folgen für das Wohl des Kindes haben kann. Zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch ein natürliches Recht des Kindes abzuleiten ist, seine eigene Abstammung zu erfahren (BVerfG FamRZ 1997, 869), ist die Ausländerbehörde jedenfalls im Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung insoweit nicht Sachwalter vermeintlichen Kindesinteresses.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Kind derzeit einen Reisepass besitzt, der -nach dem Vortrag des Antragsgegners- mindestens noch bis 2020 gültig ist; nachteilige Folgen für das Wohl des Kindes in Folge einer Anwesenheit des Antragstellers im familiengerichtlichen Verfahren drohen derzeit daher nicht.
Allerdings ist die nach alledem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszusprechende Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen, zu befristen. Wie dargestellt ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens eine Anwesenheit des Antragstellers im Vaterschaftsfeststellungsverfahren derzeit für den 10. Januar 2017 erforderlich. Sollte insoweit im Termin mit Blick auf die Erklärung der Mutter des Kindes vom 28. Oktober 2016 von dieser erneut erklärt werden, dass der Antragsteller der Vater ist und die Mutter die Zustimmung zum Vaterschaftsanerkenntnis dann formwirksam erklären (vgl. § 180 FamFG), bedürfte es zwar nicht mehr der persönlichen Anwesenheit des Antragstellers im Rahmen eines Abstammungsgutachtens. Er müsste aber gleichwohl persönlich anwesend sein, da seine ebenfalls erforderliche Anerkennung der Vaterschaft im Erörterungstermin vor dem Familiengericht gemäß § 180 FamFG zur Niederschrift (persönlich) zu erklären wäre. Sollte hingegen ein Abstammungsgutachten weiterhin erforderlich bleiben, liegt es auf der Hand, dass derzeit der Antragsteller hierfür persönlich zur Verfügung stehen müsste.
Ob hingegen darüber hinaus eine persönliche Anwesenheit des Antragstellers erforderlich ist, hängt maßgeblich von dem Ergebnis des Termins vor dem Familiengericht am 10. Januar 2017 ab. Sollte das Familiengericht einen Beschluss zur Feststellung der Vaterschaft fassen (vgl. § 182 FamFG) oder dem Verfahren Fortgang -etwa durch eine Begutachtung- gegeben werden, bemisst sich daran die weitere Entwicklung der familiengerichtlichen Verfahren sowohl in Bezug auf die Vaterschaftsfeststellung als auch hinsichtlich des familiengerichtlichen Verfahrens betreffend den Umgang zwischen dem Kind und dem Antragsteller; erst danach lässt sich die Frage beantworten, ob eine weitere persönliche Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet für die Weiterführung der familiengerichtlichen Verfahren erforderlich ist, was -wie ausgeführt- durch die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall nicht vereitelt werden darf, oder ob dem Antragsteller und seinem Kind in einer Aufbauphase die Chance zu geben ist, emotionale Bindungen aufzubauen und die Grundlage dafür zu legen, dass der Elternteil am Leben und Aufwachsen des Kindes tatsächlich Anteil nehmen und seiner Elternverantwortung gerecht werden kann, damit sich die familiären Beziehungen entwickeln können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016, a.a.O.). Hierfür erachtet die Kammer einen Zeitraum bis zum 30. Januar 2017 als angemessen und ausreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Diese berücksichtigt, dass einerseits der Antragsgegner insoweit unterlegen ist, als der für den 21. Dezember 2016 vorgesehene Abschiebungstermin zu unterbleiben hat, andererseits der Antragsteller eine dauerhafte Duldung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erteilt bekommen hat.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist mit dem halben Auffangwert angemessen bewertet.