Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 02.02.2017 – VG 3 K 165/14

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0202.3K2014.165.00

Tenor§

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2014 in der Fassung der 1. Änderungsgenehmigung vom 17. Januar 2017 sowie der 2. Änderungsgenehmigung vom 31. Januar 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstückes in der F. in B., in dem auch eine kleine Pension untergebracht war. Das Grundstück mit der Bezeichnung F.ist mit einem Gebäude bebaut, in dem eine Gaststätte betrieben wird. Auf dem Grundstück mit der Bezeichnung F. ist eine Hotelanlage belegen (acht Zimmer). Auf der F. findet überwiegend Wohnnutzung statt. Das Grundstück mit der Bezeichnung F. wird daneben auch gewerblich von einem Elektrikermeister (Ein-Mann-Betrieb) genutzt. An der Ecke F./T. befindet sich ein dreigeschossiges Gebäude. In diesem sind ein Dienstleistungsunternehmen und eine Physiotherapie untergebracht. Auf der T. schließt sich dann ein Parkplatz für das genannte Objekt an. Auf diesem sind Container für den Gewerbestützpunkt aufgestellt. Die T. stößt am Ende auf die F.. In dieser Höhe befindet sich der Friedhof. Im Übrigen ist in diesem Bereich Wohnbebauung vorhanden. Es gibt auf der F. in der Nähe des Friedhofs einen Dienstleistungsbetrieb für Hausmeisterservice und auf der T. einen aktuell nicht betriebenen Videoverleih, eine Allianzvertretung, eine Geschäftsstelle des Arbeitslosenverbandes Deutschland, Landesverband Brandenburg, Werbungen sowie eine weitere Gaststätte (Alte Schmiede).

Am 10. Juli 2012 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Umbau, Modernisierung Gaststätte auf dem Grundstück F. (14) in B.. Nach der Betriebsbeschreibung Textziffer 5. ist als Art des Betriebes oder der Anlage bezeichnet: Gastronomiebetrieb Gebietsgaststätte 49 Gastplätze, Betriebszeit an Werktagen von 18.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 11.00 Uhr. Der dem Bauantrag beigefügte Gästebestuhlungsplan 1 weist für den Gastraum eine Fläche von 42,99 m² und 20 Plätze aus. Für den Gastraum Tenne wurde eine Fläche von 87,64 m² ausgewiesen sowie 29 Plätze. Der Gästebestuhlungsplan 2 weist für den Gastraum Tenne 49 Plätze aus. Ein Bestuhlungsplan für den Gastraum ist nicht gegeben. Ferner ist Teil der Antragsunterlagen ein Objektplan vom 27. Juni 2012, nach dem östlich des Gaststättengebäudes 6 Parkplätze und weiter rückwärtig 10 Plätze ausgewiesen wurden.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2013 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben Umbau, Modernisierung Gaststätte auf dem Grundstück B., F. der Gemarkung B., Flur 4, Flurstücke 2833,48 mit dem Vermerk, dass die Baugenehmigung entsprechend den Nebenbestimmungen und beigefügten, als zugehörig gekennzeichneten Bauvorlagen auszuführen ist. Die genannten Bauvorlagen wurden mit einem Grünstempel versehen. Teil der Baugenehmigung ist die Anlage D Nebenbestimmungen. Darin ist unter Auflage 4. ausgeführt, die zulässige Platzkapazität der Gaststätte sowohl im Gaststättenbetrieb als auch bei geschlossenen Veranstaltungen für Gäste liege bei maximal 49 Personen.

Unter der Textziffer 5. sind die Betriebszeiten Werktags von 18.00 bis 24.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 11.00 bis 01.00 Uhr einzuhalten. Nach der Textziffer 6. ist in der Gaststätte (Gastraum I und Gastraum Tenne) ein Innenpegel von ca. LAeq 90 dB bzw. LCeq =100 dB beim Betrieb einzuhalten. Ferner heißt es, der Betreiber hat mit einem nicht manipulierten Messgerät die Einhaltung dieser Werte bei geschlossenen Veranstaltungen mit Musik und Feiern mit Musik zu dokumentieren. Nach der Textziffer 7. ist der Zugangsbereich von der F. zur Gaststätte im Betriebszeitraum 22.00 Uhr bis Betriebsende verschlossen zu halten, die Gäste sind durch Beschilderung an der F. darüber zu informieren. Ferner ist Teil der Regelung, dass die Gäste des Weiteren durch Beschilderung im Zugangsbereich der F. auf die rückwärtigen Parkplätze und den hinteren Zufahrtsbereich zu leiten sind. Nach der Textziffer 8. der Baugenehmigung müssen an den nächstgelegenen Wohnhäusern F., die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet beim Betrieb der Anlage einschließlich Besucherverkehr eingehalten werden. Nach Textziffer 9. hat der Betreiber auf Aufforderung auf dessen Kosten nachzuweisen, dass durch den Betrieb dieser Anlage verursachte Immissionen nicht zu einer Überschreibung der in der Auflage festgesetzten Grenzwerte führen. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 15. Februar 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2014 zurück.

Die Klägerin hat am 26. Februar 2014 Klage erhoben.

Sie trägt vor, die Baugenehmigung stelle keine gravierende Abweichung zu dem Genemigungssachverhalt, über welchen sich die Baugenehmigung vom 16. Dezember 2004 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 17. Mai 2006 erhalten habe, dar. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes C. vom 10. November 2010 Az.: 3 K 588/07 könne daher zurückgegriffen werden. Ihr – der Klägerin – stehe der Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Die Gaststätte des Beigeladenen diene nicht nur der Gebietsversorgung des Wohngebietes in engerem Sinne bzw. des Umfeldes. Der Beigeladene unterhalte vielmehr ein Touristikzentrum, welches auf die Unterhaltung von Gästen aus einem überregionalen Einzugsbereich ausgerichtet und dementsprechend durch ein vielfältiges Freizeitangebot gekennzeichnet sei. Dies belegten etwa die Kennzeichen der Fahrzeuge von den zu den jeweiligen Feierlichkeiten anreisenden Gästen sowie die vom Beigeladenen geschalteten Werbungen. Ferner sei festzuhalten, dass auch mit Blick auf die neue Baugenehmigung, für die Wohnanlieger positive Veränderungen nicht stattgefunden hätten. So könne die Auflage Nr. 7 keine Wirkung entfalten, da die F. die einzige erschlossene Zuwegung zur Gaststätte B. sei. Der Einfahrtsbereich zum Objekt des Beigeladenen befinde sich gegenüber der Fensterfront ihres Wohnhauses. Die F. sei auch nur 7.5 m breit und diene den Anliegern zum Erreichen ihrer Wohngrundstücke. Zudem fehlten die nach der Auflage Nr. 3 zu tätigenden Aushänge und Ausschilderungen. Die Platzkapazitäten würden je nach Bedarf akzeptiert. Die Gästezahl könne de facto stets ausgedehnt werden. Dies würden diverse Veranstaltungen belegen. Dabei würden nicht nur die festgesetzten Öffnungszeiten überschritten, sondern es spielten sich Veranstaltungen unter Ausnutzung der Freisitzmöglichkeiten und der Außenbereichs ab. Von daher würden sich die von dem Beklagten getroffenen Auflagen als ungeeignet erweisen; sie gingen ins Leere. Auch sei evident, dass die von dem Beigeladenen ausgehenden Störungen das zumutbare Maß überschreiten würden. Die festgesetzten Grenzwerte würden mit Blick auf den Gaststättenbetrieb aber auch den An- und Abreiseverkehr der Gäste nicht eingehalten. Die Ausnahmeregelungen nach der TA-Lärm für seltene Ereignisse würden nicht greifen. Schließlich sei festzuhalten, dass die Baugenehmig nicht mit rechtswirksamen Auflagen zur Einhaltung der nächtlichen Ruhe versehen worden sei. So sei der maßgebliche Immissionsort nicht benannt. Auch sei die Auflage unpräzise gefasst, so dass ein Vergleich mit dem ebenfalls relevanten Beurteilungspegel nicht vorgenommen werden könne. Zudem sei beachtlich, dass dann, wenn die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten würden, es nicht genüge, in der Baugenehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen.

Die Klägerin beantragt,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 30. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2014 in der Fassung der 1. Änderungsgenehmigung vom 17. Januar 2017 sowie der 2. Änderungsgenehmigung vom 31. Januar 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Am Standort habe auch schon bisher ein Landhotel, ein Hofladen und eine Gaststätte existiert. Neu sei im Wesentlichen nur der Gastraum Tenne mit 88 m². Die Baugenehmigung würde die bestandsgeschützte Nutzungsart nicht verändern. Der Einzugsbereich der Gäste bleibe derselbe wie vor dem Umbau. Insoweit sei von folgenden Personenzahlen auszugehen: T. Personen, W. Personen, F. Personen. Ein Gaststättenbetrieb, der sich nur aus diesem Einzugsbereich trage, sei nicht möglich. Diese sei auch in der Vergangenheit so nicht gewesen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Die Nutzungsänderung der Tenne zum Gastraum erhöhe die Kapazität der bereits bestehenden Gaststätte um 11 Plätze, verändere die Belastungen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nur unwesentlich und verbessere ihn durch die bautechnischen Maßnahmen zum vorherigen Bestand erheblich. Die aus dem Schallschutzgutachten der Firma GWJ C. vom 28. März 2006 geforderten schallschutztechnischen Ertüchtigungen seinen umgesetzt worden. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass bei Einhaltung der entsprechenden Auflagen der angegriffenen Baugenehmigung die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete auch nachts unterschritten würden. Es sei dann Sache der Bauaufsichtsbehörde, eine genehmigungspflichtige Nutzung abzustellen, die für den Nachbarn unzumutbare Belästigungen mit sich bringe. Die Auflagen seien auch bestimmt genug, um die Durchsetzung mit Ordnungsverfügung zu gewährleisten. Die Einhaltung der Auflagen werde kontrolliert.

Der Beigeladene trägt vor, eine Veränderung des Gebietscharakters ergäbe sich nicht. Schon zuvor habe sich eine Gaststätte in dem Gebiet befunden. Dies sei auch mit den Auflagen zur wohngebietsverträglichen Nutzung gesichert. Die in der Baugenehmigung vorgenommenen Auflagen stellten sicher, dass die Schallschutzwerte eingehalten würden. Die Klägerin, deren Wohnhaus sich an der Straße befinde, könne nicht erwarten, zu jeder Tages- und Nachtzeit von jeglicher Lärmbelästigung verschont zu bleiben. Die Straße sei ohne Verkehrseinschränkung für Jedermann in beiden Richtungen zugänglich und mit Fahrzeugen aller Art befahrbar. Soweit die Klägerin Lärmbelästigungen vortrage, werde dies bestritten. Die Auflagen würden eingehalten. Von der verantwortlichen Person würden die Anmeldungen vorgenommen werden und schon dabei beachtet, dass die zulässige Personenzahl nicht überschritten werde. Stichprobenartig würden Schallpegelmessungen durchgeführt. Eine permanente Messung der Lärmpegel würde dann erfolgen, wenn Veranstaltungen mit Discotheken erfolgten. Auch würden die schallisolierten Fenster der Gaststätte bei Veranstaltungen geschlossen gehalten. Lärm könne so nicht nach außen dringen.

Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass die überörtliche Nutzung auch dadurch belegt sei, dass Kraftfahrzeuge zu finden seien mit darauf hinweisenden Kennzeichen, werde bestritten, dass es sich dabei um Besucher der Gaststätte handele. Die Fischergasse werde überwiegend von Anwohnern, Besuchern der Anwohner, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Versorgungsfahrzeugen, Besuchern des angrenzenden Friedhofs, Besuchern des Hofladens, der Kanuausleihstation, des Tiergeheges, des Streichelzoos, des hoteleigenen Spielplatzes und auch den Besuchern des Hotels B., befahren. Darüber hinaus organisiere das Hotel B. für seine Gäste diverse Veranstaltungen und Events auf dem Grundstück. Diese würden in keinster Weise einen Bezug mit dem Gaststättenbetrieb des Beigeladenen aufweisen, könnten diesem auch nicht zugeordnet werden. Entsprechendes gelte für die Besucher der weiteren vorhin genannten Anlagen. Mit diesen sonstigen Veranstaltungen verbundene Beeinträchtigungen der Klägerin seien durch diese hinzunehmen und würden der üblichen Geräuschkulisse in einem Wohngebiet entsprechen.

Der Beklagte hat dem Beigeladen auf dessen Antrag unter dem 17. Januar 2017 die Änderungsgenehmigung Nr. 1 erteilt. Gegenstand sind nach der Textziffer I.1. die Änderung der Öffnungszeiten. Dem liegt ein Antrag des Beigeladenen vom 01. Dezember 2015 zugrunde mit folgenden Angaben: Öffnungszeiten Montag –Donnerstag 12.00 – 24.00 Uhr, Freitag/Samstag ab 12.00 – 1.00 Uhr, Sonn und Feiertage ab 11.00 bis 24.00 Uhr. Veranstaltungen: von Januar bis November 2/Monat und Dezember 4 Veranstaltungen/Monat mit dem Zusatz: Veranstaltungen sind Feiern mit mehr als 30 Personen.

Unter dem 31. Januar 2017 hat der Beklagte die Änderungsgenehmigung Nr. 2. erteilt. Gegenstand ist die Änderung der Veranstaltungsanzahl, Begriffsbestimmung „Veranstaltung“. Festgesetzt wurde: Veranstaltungsanzahl: Januar bis November zwei Veranstaltungen; Dezember vier Veranstaltungen. Ferner wurde vermerkt: „Als „Veranstaltung“ im Sinne der Änderungsgenehmigung gelten Familienfeiern, Feste, Versammlungen etc. mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 30 Personen.“ Die Änderungsgenehmigung enthält die Anlage B–Nebenbestimmungen mit folgendem Inhalt: 1. Veranstaltungen sind unter Angabe der Personenanzahl rechtzeitig, jedoch spätestens 3 Werktage vor dem Veranstaltungstermin gegenüber der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. 2. Im Rahmen der Dokumentationspflicht hat der Betreiber jede Veranstaltung zu dokumentieren. Die Dokumentationsverpflichtung erfasst den Beginn und das Ende der Veranstaltung sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen. Die Dokumentation ist der unteren Bauaufsichtsbehörde jederzeit auf Verlangen nachzuweisen (Berichtspflicht).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird der Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat Erfolg.

1. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 30. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 in der Fassung der 1. Änderungsgenehmigung vom 17. Januar 2017 und der 2. Änderungsgenehmigung vom 31. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin kann sich mit Erfolg auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Auch besteht derselbe Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, wobei der Nachbar einen Anspruch auf Gewährung der Gebietsart hat, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht, (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 – DVBl. 1994, 284).

Die nähere Umgebung entspricht vorliegend der eines allgemeinen Wohngebietes i.S.d. § 4 BauNVO. Dabei umfasst die maßgebliche Umgebung die Bebauung an der F.. Diese ist nahezu einheitlich von Wohnbauten geprägt. Es findet sich daneben – zum Außenbereich hin belegen - eine Gaststätte, die mit einer ursprünglichen Platzzahl von 25, ohne weiteres als der Versorgung des Gebiets dienend einzuschätzen ist, zwei kleine Beherbergungsbetriebe (darunter das Landhotel mit acht Zimmern = 15 Betten), ferner ein Ein-Mann-Betrieb (Elektromeister) sowie ein Friedhof. Mithin ist ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 BauNVO gegeben mit allgemein zulässigen Vorhaben bzw. ausnahmsweise zulässige Vorhaben, sofern für den Handwerker ein überörtlicher Einzugsbereich angenommen wird. Insoweit kommt diesem Betrieb aber erkennbar kein erhebliches Störpotential zu. Auch auf der T. setzt sich die Bebauung mit Wohngebäuden sowie Nutzungen mit einem geringen Störpotential fort. Eine Ausnahme ist freilich mit Blick auf die Bebauung an der Ecke F./T. zu sehen. Dabei handelte es sich ursprünglich um ein Dienstleistungszentrum. Auch wenn das Dienstleistungszentrum in der einmal gegebenen baulichen Situation nicht mehr vorhanden ist, vielmehr es sich jetzt so darstellt, dass neben einer Physiotherapie, die als Anlage für gesundheitliche Zwecke im allgemeinen Wohngebiet ohne weiteres zulässig wäre, dort ein Dienstleistungsunternehmen untergebracht ist (DHH, Sanitär und Heizungsinstallation, Sauna-und Schwimmbadtechnik), vermag dies eine anderweitige bauplanungsrechtliche Einschätzung des Gebiets nicht zu rechtfertigen.

Es ist bereits nicht der näheren Umgebung des Vorhabens zuzuordnen. Die nähere Umgebung des Vorhabens reicht so weit, wie sich – erstens – die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und - zweitens – wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation das Baugrundstück prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 -, BVerwGE 455, 369). Dabei mag bei einem stärker emittierenden Betrieb die nähere Umgebung weiter zu bestimmen sein, als bei einem Wohngebäude (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand Oktober 2016, Rdnr. 36 zu § 34), gleichwohl besteht der Grundsatz der wechselseitigen Prägung von Umgebung und beabsichtigten Vorhaben (vgl. Hofherr in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Februar 2017, Rdnr. 16 zu § 34). Dies hat jedenfalls dahingehend Bedeutung, als eine Wechselbeziehung insoweit gegeben ist, dass umso weniger Auswirkungen des beabsichtigten Vorhabens vorhanden sind, umso weniger der Bebauung noch eine prägende Wirkung für das Vorhabengrundstück zukommen kann.

Vorliegend fehlt es zunächst an einer Prägung des Vorhabensstandorts durch den Bereich an der Kreuzung F./T.. Das Vorhabengrundstück ist am Rande des Innenbereichs belegen. Es schließt sich in östlicher Richtung eine unbebaute Fläche (Außenbereich) an. Die Verbindung erfolgt durch die F., bei der es sich um eine schmale Straße ohne gesonderte Ausweisung von Fuß- und Radweg handelt. Eine Sichtbeziehung zwischen den hier in Rede stehenden Grundstücken besteht nicht. Auch ist eine Prägung des Vorhabengrundstücks durch den Bebauungskomplex nicht auf andere Weise gegeben. So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass etwaige Emissionen auf das Vorhabengrundstück gelangen. Dafür besteht auch unter Beachtung der dazwischen liegenden Bebauung kein Anhaltspunkt. Ferner sind verkehrliche Auswirkungen als vernachlässigbar anzusehen, da das Gewerbe über die T. erschlossen wird und mangels hineichendem Ausbau der F. keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass trotz weiterer Entfernung eine Durchfahrt über die F. am Vorhabengrundstück erfolgen sollte. Umgekehrt sind auch die Auswirkungen des ursprünglichen Bestandes auf den Gewerbestandort als vernachlässigbar anzusehen. Dies folgt aus den geringen Dimensionen des Beherbergungsbetriebes (acht Zimmer) und der ursprünglichen Gaststätte mit einem 42 qm großen Gastraum mit 25 Plätzen. So ist in Ansehung einer Entfernung von mehr als 150 m die Annahme gerechtfertigt, dass mit dem reinen Beherbergungs- und Gaststättenbetrieb eine relevante Störung des Grundstücks, auf dem sich das Dienstleistungszentrum befindet, nicht einhergeht. Ferner sind die verkehrlichen Auswirkungen als gering anzusehen. Dabei ist einzustellen, dass an der T. in Ansehung des an dieser belegenen Gewerbestandorts und der direkten Anbindung an das Zentrum von B. eine stärkere Verkehrsbelastung vorhanden ist. Zudem sind weitere Zu- und Abfahrten Richtung Norden und Süd-Westen (am Friedhof vorbei) vorhanden. Hinsichtlich des nun zur Genehmigung gestellten Vorhabens mit einer deutlichen Erweiterung der Gaststättenräume geht zwar - wie noch darzustellen ist - eine erhebliche Erhöhung des Störpotentials einher. Für den Bereich des Gewerbestandorts an der T. besteht dies aber allenfalls in einer erhöhten Anzahl von vorbeifahrenden Fahrzeugen. Diese verkehrliche Belastung stellt sich mit Blick auf die Vorbelastung in diesem Bereich als gering dar, so dass eine wechselseitige Prägung nicht bejaht werden kann.

Selbst wenn die Bebauung in der T. mit einbezogen werden sollte, vermag dies eine andere Gebietseinschätzung nicht nach sich zu ziehen, denn der Gewerbestandort bleibt - sofern nicht der Dienstleister sowieso als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen wäre - als Fremdkörper außer Betracht. Als Fremdkörper sind namentlich singuläre Anlagen einzuschätzen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen und die wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägten, vom übrigen Charakter der Umgebung abweichende Struktur, gewissermaßen isoliert dastehen. Dabei können bauliche Anlagen, die sich nach ihrer Ausdehnung, Größe oder anderen Merkmalen von der relativ einheitlichen Umgebung deutlich abheben trotz ihrer vorstechenden Andersartigkeit so dominierend wirken, dass sie den Charakter des Gebietes mitbestimmen. Vorliegend weicht das vormalige Dienstleistungszentrum schon hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von den übrigen Bauten ab. Es handelt sich um ein dreigeschossiges Gebäude, während im Übrigen, gerade auf der F., anderthalbgeschossige Bauten, in der T. zweigeschossige Bauten auch mit ausgebautem Dachgeschoss, zu finden sind. Die Andersartigkeit begründet sich zudem und insbesondere in der ansonsten in dem Gebiet nicht gegebenen Ansammlung von Dienstleistungsangeboten, die neben Gewerbe auch sonstige Dienstleistungen – hier Physiotherapie umfassen. Diesem Objekt schließt sich ein größerer Parkplatz/Lagerplatz an, auf dem Container aufgestellt sind. Dieses Ensemble steht in einem deutlichen Widerspruch zu der ansonsten vorhandenen homogenen Bebauung, die überwiegend von Wohnbebauung geprägt und nur von einzelnen nicht störenden Gewerbebetrieben durchsetzt ist. Auf der anderen Seite ist diese Anlage nicht von einer solchen Dominanz, dass sie das gesamte Gebiet quasi überstrahlt. Vielmehr sind die Auswirkungen auf einen Bereich der T. begrenzt und vermögen nicht das gesamte Gebiet letztlich (etwa im Sinne eines großräumigen Gewerbestandortes) zu überformen.

In ein allgemeines Wohngebiet fügt sich das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben nicht ein. Es handelt sich nicht um eine zur Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speisewirtschaft. Maßgeblich ist insoweit ein verbraucherbezogener Einzugsbereich, der nicht mehr gegeben ist, wenn die Gaststätte auf Besucher ausgerichtet ist, die realistischerweise zum Besuch ein Kraftfahrzeug benutzen, oder wenn die Gaststätte eine Kapazität aufweist, die nicht zu erwarten lässt, dass sie durch die Bewohner des Gebietes in einem ins Gewicht fallenden Umfang ausgelastet wird (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 – 4 B 85.98 – NVwZ 1999, 186).

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Gaststätte selbst 24 und der Gastraum Tenne 48 Plätze beinhaltet. Im Gegensatz zu der im Verfahren 3 K 588/07 zum Gegenstand der Entscheidung gemachten Baugenehmigung vom 16. Dezember 2004 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 17. Mai 2006 wurde die Platzkapazität zwar eingeschränkt. Nach der Regelung in der Anlage B - Nebenbestimmungen Auflage Nr. 4 liegt die zulässige Platzkapazität bei max. 49 Personen. Insoweit sind als Teil des Bauantrages Bestuhlungspläne eingereicht worden, die zeigen, wie dies bei unveränderter Raumaufteilung erreicht werden soll. Danach ist für den Fall der Benutzung der Tenne eine gesonderte Nutzung des Gaststättenraumes nicht vorgesehen, während, bei einer Nutzung des Gastraumes in der Tenne für 29 Personen Plätze vorgehalten werden. Die Bestuhlungspläne wurden mit einem Genehmigungsvermerk versehen. Unabhängig davon wurde die für Gäste zur Verfügung stehende Fläche nicht verändert, sie beträgt - nach wie vor - ca. 156 m².

Die Schank- und Speisewirtschaft dient auch unter Beachtung der Vielzahl der vorliegenden genehmigungsbedingten Einschränkungen gleichwohl nicht der Versorgung des Gebiets. Dabei ist ausgehend von den Grundsätzen, wie sie höchstrichterlich bestimmt wurden (vgl. BVerwG, a.a.O), ein Gebiet einzustellen, von dem aus die Gaststätte fußläufig erreicht werden kann, zudem sind das Betriebskonzept und die sonstigen Umstände einzublenden. Hinsichtlich des maßgeblichen Gebiets bleibt es bei der im Urteil vom 10. November 2010 dargestellten Auffassung, nach der der Innenstadtbereich der Stadt B. nicht mit einbezogen werden kann. Die räumliche Entfernung mit ca. 700 m ist hierfür zu groß, auch steht dem der Umstand entgegen, dass sich dort das urbane Zentrum mit einer anderen Bebauungsstruktur geprägt von Anlagen der Verwaltung (Rathaus), einer größeren Anzahl von Geschäften und Gaststätten befindet. Maßgebliches Gebiet ist mithin das der Fischergasse und der T., auch können Bereiche der Straße H. mit einbezogen werden. Es dürfte sich dabei um eine Wohnbebauung handeln mit ca. 100 Wohneinheiten. Dem entspricht der Ansatz des Beklagten der von einer Personenanzahl von 259 Personen ausgeht. Es bedarf dabei vorliegend keiner näheren Durchdringung, ob anders als in der Entscheidung der Kammer vom 10. November 2010 mit Blick auf die verringerte Platzkapazität und eines leicht vergrößerten Einzugsbereichs es „auf der Hand liegt“, dass das genehmigte Vorhaben nicht ganz wesentlich von der umliegenden Bevölkerung ausgelastet werden kann. Dafür dürfte freilich schon die Auffassung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 31. Juli 2014 sprechen, nach der es angesichts des so beschriebenen Einzugsbereichs es nicht möglich sei, dass sich der Gaststättenbetrieb allein daraus trage.

Jedenfalls geben zunächst schon die verfügbaren statistischen Angaben ein Indiz für einen überörtlichen Einzugsbereich. Nach dem Statistischen Jahrbuch Brandenburg 2015 waren im Gaststättengewerbe (Bereich Restaurants, Gaststätten, Imbisstuben) für einen Umsatz im Jahr 2014 von 680 Mio. Euro 20.340 Personen tätig. Daraus ergibt sich ein Umsatz pro im Gaststättengewerbe Beschäftigten im Jahr von 33.431 Euro, im Monat von 2.786 Euro. Bei angenommen zwei Beschäftigen müsste im Durchschnitt 5.5720 Euro erwirtschaftet werden. Der Umsatz dürfte mit Blick darauf, dass bei den regelmäßig größeren Veranstaltungen auch Hilfskräfte tätig sind, höher zu veranschlagen sein.

Haushalte mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 2.000 – 2.600 Euro geben für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 94 Euro monatlich aus. Ein Ansatz von 50 Euro im Monat allein für Gaststätten dürfte gerechtfertigt sein. Es erscheint ferner die Annahme gerechtfertigt, dass durchschnittlich jeder vierte bis fünfte Haushalt in der näheren Umgebung nur für den Gaststättenbetrieb des Beigeladenen Aufwendungen tätigt. Danach würde ein Bedarf von 500 Haushalten bestehen, um das Umsatzziel des Beigeladenen zu erreichen, was aus der unmittelbaren Umgebung so nicht rekrutiert werden kann.

Maßgeblich ist freilich etwas anderes. Das Ziel der gewerblichen Tätigkeit des Beigeladenen besteht gerade nicht in der Versorgung des Gebiets. Dies ergibt sich aus den Umständen des Falls. Ausweislich des im Amtsblatt für die Stadt B. vom 15. Juli 2009 bekannt gemachte Bebauungsplan „Hotelanlage B.“ gibt es nicht nur ein Interesse der Stadt B. sondern auch das Beigeladenen daran, zusammen mit seinen Eltern ein Gebiet mit touristischen Nutzungen zu entwickeln. So wurde dort die Einbindung des Vorhabens in weitergehende Vorstellungen untersetzt. Nach der Begründung im Bebauungsplan (vgl. Textziffer 7) soll der durch allgemein und „touristisch“ bedeutsame Einrichtungen geprägte Bereich – wie Hotel, Hofladen, Freisitz und Wildgehege durch eine Gaststättenerweiterung – um die es hier gerade geht – und weiteren Maßnahmen gesichert werden. Dass, nachdem die Kammer in der Entscheidung vom 10. November 2010 den Bebauungsplan bei einer Inzidentprüfung als unwirksam erklärt hatte, die Stadt B. das Bebauungsplanverfahren nicht fortgeführt hat, führt für sich nicht zu einer anderen Betrachtung. Vielmehr zeigen die Tatsachen, insbesondere der Ausbau der touristischen Infrastruktur, dass der Beigeladene und die mit ihm verbundenen Unternehmen an der weiteren Entwicklung des so beschriebenen Entwicklungsziels festhalten.

Dies ergibt sich auch aus Folgendem: Ausweislich der Werbung „B. Landwirtschaftsbetrieb, Hotel, Gaststätte, Weinanbau“ (unter www.Landhotel-biberburg.de) geht es um die Schaffung eines umfassenden touristischen Angebots. Dazu gehören nicht nur die genannten Einrichtungen sondern auch ein Hofladen, das Anbieten von Kanu- oder Schlauchbootstouren auf der Sch., das Vorhalten von Spielplätzen, eines Freisitzes und eines Wildgeheges. Die Werbung, die auch überörtlich geschaltet wird und die in der Vergangenheit durchgeführten Veranstaltungen, die ein weitreichendes Spektrum aufweisen (Geburtstage, Familienfeierlichkeiten, Parteiveranstaltungen, Feste etc), belegen dies zudem. Exemplarisch sei die Teilnahme an der Brandenburger Landpartie genannt, eine Veranstaltung an einem Wochenende mit mehr als 100 Gästen mit einem umfangreichen Angebot (Hofladen mit Produkten aus eigener Herstellung, ländliches Brauchtum, Armbrustschießen, Schlauch-und Kanufahrten auf der Elster, Spiel und Spaß für Kinder, Kutschfahrten mit Pferd und Ziege, Schauholzsegen und Schnitzarbeiten). Gerade diese Veranstaltungen mit überörtlichem Bezug und der Folge, dass die Gäste mit Fahrzeugen anfahren (möglicherweise auch mit Bussen) bringen das hier maßgebliche Störpotential mit sich (vgl. hier zu einem ähnlichen Fall: Urteil der Kammer vom 8. Dezember 1999 – 3 K 188/95 -; Beschluss vom 25. Juli 2003 – 3 L 57/03 -). Dabei handelt es sich auch nicht um eine völlig vereinzelte, sondern um wiederkehrende Veranstaltungen, welche mit Blick auf die hohe Anzahl von Gästen dabei ganz wesentlich zur wirtschaftlichen Auslastung der Gaststätte beitragen (dürften). Dies und der Umstand, dass die Gaststätte dem Beherbergungsgewerbe mit zugerechnet wird, zeigt deutlich die beabsichtigte überörtliche Ausrichtung.

Der Umstand, dass das mit der angegriffenen Baugenehmigung gestattete Vorhaben am Rande eines allgemeinen Wohngebietes an der Grenze zum Außenbereich liegt, führt vorliegend nicht zu einer anderen Betrachtung.

Es ist anerkannt, dass der Versorgung des maßgebenden Wohngebietes eine Schank -oder Speisewirtschaft dient, wenn sie diesem Gebiet funktional zugeordnet ist. Dafür ist es grundsätzlich erforderlich, dass sie nach Standort, Größe, Raumeinteilung, Ausstattung und betrieblicher Konzeption objektiv geeignet ist, in einem ins Gewicht fallenden Umfang auch von den Bewohnern des Gebietes aufgesucht zu werden. Für die “Versorgung des Gebiets“ es jedoch nicht allein der Bedarf maßgeblich, der durch die Wohnbevölkerung des allgemeinen Wohngebiets hervorgerufen wird; zu berücksichtigen ist vielmehr auch der durch Anlagen, seien diese zulässig oder ausnahmsweise zulässig, hervorgerufene Versorgungsbedarf (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 12. Auflage, Rdnr. 4.23, vorliegend etwa der Friedhof). Auch muss sich das Gebiet im Sinne des §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht mit dem konkret festgesetzten Baugebiet decken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1998 – 4 B 85/98 -; zitiert nach juris).

Dass bedeutet aber nicht, dass der mit „Gebiet“ umschriebene Versorgungsbereich mit dem Gemeindegebiet oder Gemeindegebietsteilen gleichzusetzen wäre oder aber jeglicher Versorgungsbedarf angrenzender Gebiete mit zu befriedigen wäre. Nur dann, wenn das ausgewiesene Wohngebiet mit angrenzenden Gebieten, die rechtlich oder tatsächlich ebenfalls als Wohngebiet zu qualifizieren sind, einen einheitlich, strukturierten zusammenhängenden Bereich bildet, kann dies ein Grund dafür sein, den räumlichen Bezugsrahmen für die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO gebotene Beurteilung entsprechend zu erweitern. Mithin sind solche Baugebiete außer Betracht zu lassen, die die durch eine andere Nutzungsart gekennzeichnet sind (BVerwG. a.a.O.). Das bedeutet zugleich, dass die sich aus der touristischen Nutzung des angrenzenden Außenbereichs ergebenden Ansprüche außer Betracht zu lassen sind. Nutzungen, die bodenrechtlich nicht verfestigt und einem Hinblick auf die Bodennutzung nicht prägen sind, vermögen einen zu beachtenden ständigen Versorgungsbedarf nicht zu begründen. Dazu gehören etwa gebietsfremde Erholungssuchende, die sich nur vorübergehend zu Erholungszwecken in dem Gebiet aufhalten (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 01. Juli 2002 – 3 S 650/01 –zitiert nach juris, a.A. wohl OVG Berlin, Urteil vom 29. April 1994 – 2 B 18.92 -, wonach der Versorgungsbedarf weiterer, dass allgemeine Wohngebiet planungsrechtlich legitim nutzende Personengruppen mit einzustellen ist, etwa dann, wenn das allgemeine Wohngebiet zugleich am Rande eines Ausflugs- und Erholungsgebiets liegt).

Insoweit ist auch - anders als in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin - vorliegend einzustellen, dass die in Rede stehende Gaststätte nicht in einem förmlich festgesetzten oder schon etablierten Ausflugs- und Erholungsgebiet liegt, sondern der Beigeladene im Zusammenwirken mit den Familienangehörigen ein solches für touristische Zwecke offenes Angebot (erst) schafft, sein Handeln daran ausrichtet. Damit partizipiert der Gaststättenbetrieb nicht von einem schon längere Zeit vorhandenen, allgemein anerkannten Erholungsbereich, sondern entwickelt diesen mit der Folge, dass bei Zulassung des Vorhabens und bei weiterer Fortführung der schon im Entstehen begriffenen Infrastruktur es nicht darum geht, das hier in Rede stehende Wohngebiet zu versorgen, sondern der Zielbereich weiter zu ziehen ist, so dass ein An- und Abfahrtverkehr mit diesem verbunden ist, der gebietsinadäquat ist.

Dafür bietet das Vorhaben, auch in Ansehung der angegriffenen Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen sowie den Änderungsgenehmigungen hinreichend Raum.

Auch wenn die Genehmigungen eine Vielzahl von Einschränkungen für den Gaststättenbetreib des Beigeladenen beinhalten, vermögen diese eine andere Betrachtung nicht zu rechtfertigen. So lassen die räumlichen Gegebenheiten die Inanspruchnahme einer größeren Anzahl von Besuchern durchaus zu. Auch wurde in der Baugenehmigung vom 30. Januar 2013 seitens des Beklagten nur die Platzkapazität nicht die Anzahl der Besucher beschränkt. Ferner weist in der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Objektplanung vom 27. Juni 2012 einen Außengastronomieteil auf (10 Plätze), ohne dass in der Baugenehmigung die Frage beantwortet wäre, ob dieser Bereich bei Platzkapazität mit zu berücksichtigen wäre. Zudem zeigte die Ortsbesichtigung, dass die verbleibenden Räume (Windfang) für Zwecke des Gaststättenbetriebs genutzt werden können und genutzt werden (Bänke).

Entsprechendes gilt in Ansehung der kurz vor der mündlichen Verhandlung verfügten Änderungsgenehmigungen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass mit diesen Genehmigungen Erwägungen der Kammer in dem Beschluss vom 19. November 2013 (3 L 165/13) aufgenommen wurden. Dort wurde - freilich im Rahmen einer Interessenabwägung - vermerkt, dass die Beschränkung der Anzahl der Veranstaltungen dazu führe, dass der erforderliche Bezug zur Gebietsversorgung weitestgehend gewahrt ist bzw. bleibt.

Festzuhalten ist, dass die Erweiterung der Öffnungszeiten es zwar dem Beigeladenen ermöglicht, auch Nachmittagsveranstaltungen etwa bezogen auf den nahegelegenen Friedhof (Trauerfeierlichkeiten) durchzuführen. Die neuen Öffnungszeiten führen aber gleichermaßen dazu, dass der Gaststättenbetrieb ohne Ruhetag von mittags bis Mitternacht am Wochenende sogar noch bis 1.00 Uhr gestattet wurde, so dass die Schank- und Speisewirtschaft von einer noch größeren Anzahl von Gästen besucht werden kann und zur Realisierung der mit den geänderten Öffnungszeiten einhergehenden (erhöhten) Kosten, auch eine höhere Auslastung verbunden ist, zumindest angestrebt wird. Auch besagt die Eingrenzung von Veranstaltungen - wie sie Gegenstand der Änderungsgenehmigung Nr. 2. vom 31. Januar 2017 ist, nicht, dass – wie im Beschluss der Kammer vom 19. November 2013 (3 L 165/13) dem Beigeladenen gestattet - nur zwei Veranstaltungen im Monat stattfinden, sondern nur solche reguliert werden, bei denen mehr als 30 Personen teilnehmen. Damit ist es dem Beigeladenen möglich, an jedem Tag Veranstaltungen durchzuführten, wobei ein Bedarf hierfür gemessen an den in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Bebauung aus dieser nicht abgeleitet werden kann. Insoweit belegen auch die von dem Beigeladenen vorgelegten Veranstaltungskalender diverse Veranstaltungen (familiäre Feierlichkeiten, Treffen, Besprechungen), bei denen nur für einen Teil der Hinweis angebracht wurde, dass etwa der Veranstalter aus dem oben skizzierten Gebiet stammt.

Die Einordnung als im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässige Schank- und Speisewirtschaft wird auch nicht aus einem anderen Grund durch die in der angefochtenen Baugenehmigung enthaltenen Auflagen bzw. die Änderungsgenehmigungen beseitigt. Individuelle (immissionsrelevante) Nebenbestimmungen, mit denen eine Baugenehmigung im Hinblick auf den Störgrad des Vorhabens passend gemacht werden sollen, führen nur dann zu einer tatsächlichen baurechtlichen Konfliktbewältigung, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 2007 - 10 B 401/07 -, juris Rn. 19, 21; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. März 1995 - 11 A 1089/91 -, BRS 57 Nr. 68, juris Rn. 24; Thüringer OVG, Urteil vom 10. August 2005 - 1 KO 714/02 -, BRS 69 Nr. 65, juris Rn. 35; Fickert/Fieseler, BauNVO, Vorbem §§ 2-9, 12-14 Rn. 10.14). Davon kann nicht ausgegangen werden bei Schutzmaßnahmen, die bei Betrieben dieser Art unüblich oder zumindest nicht mit einer gewissen Zwangslosigkeit mit einem typischen Betriebsablauf vereinbar sind, die mithin für Betriebe des betreffenden Typus ungewöhnlich oder betriebsfremd sind, daher als aufgezwungen empfunden werden müssen mit der Folge, dass auf Dauer das Bedürfnis entsteht, sich ihrer zu entledigen, so dass bereits erkennbar Probleme der Überwachung ihrer Einhaltung vorprogrammiert sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 26. März 1984 - 14 B 81 A 817 -, BRS 42, 41; Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - 26 B 04.931 -, juris Rn. 31). Zudem vermag eine Baugenehmigung, die trotz problematischer immissionsschutzrechtlicher Verhältnisse, nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgibt, nicht effektiv sicherzustellen, dass die Zulässigkeitsvorgaben eingehalten werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. August 1995 - 1 L 3462/94 -, BRS 57 Nr. 72, juris Rn. 21; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. August 2004 - 2 M 84/04 -, juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 -, BRS 65 Nr. 190, juris Rn. 58). Hiervon ausgehend vermögen die ausgesprochenen einschränkenden Regelungen und Auflagen nicht, das in Rede stehende Gewerbe als dem Gebiet dienend einzustufen. Dies folgt daraus, dass sie bezüglich des maßgeblichen Gesichtspunktes – hier die Reduzierung der Platzkapazität - schon keine Regelung über die Anzahl der Gäste beinhalten und – wie auch die Praxis zeigt – zwanglos weitere Sitzmöglichkeiten geschaffen werden können, entweder im Bereich der Außengastronomie oder aber durch das Aufstellen von Sitzmöbeln im Bereich des Windfangs. Auch stellt sich die Frage, einer effektiven Kontrollmöglichkeit, da die Veranstaltungen zumeist abends stattfinden und keine Anhalte dafür vorliegen, dass der Beklagte die schon bisher geltenden Beschränkungen etwa in Bezug auf die Anzahl der Veranstaltungen in irgendeiner Weise einer Kontrolle unterzogen hat. Beispielgebend sei hier nur auf den Monat Juli 2015 verwiesen, in dem nach dem von dem Beigeladenen vorgelegten Veranstaltungskalender – entgegen der Entscheidung der Kammer vom 19. November 2013 – 7 Veranstaltungen stattfanden. Entsprechendes gilt in Bezug auf die gerade für die Nacht relevanten Lärmbeeinträchtigungen, da in der Regel - wenn nicht eine Überwachung durch ein stationär eingerichtetes Messgerät erfolgt – zu dieser Zeit niemand im Bereich der Bauaufsicht ansprechbar ist. Schließlich verweist der Beigeladene selbst darauf, dass bestimmte Veranstaltungen, die zumindest unter Einbeziehung der hier in Rede stehenden Schank- und Speisewirtschaft stattfinden, vom angrenzenden Hotel organisiert würden, so dass auch insoweit eine klare Abgrenzung bzw. Zuordnung zu der einzelnen Gewerben – wenn überhaupt möglich – sich als schwierig erweisen dürfte.

Das Vorhaben des Beigeladenen kann nicht als ausnahmsweise zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb angesehen werden. Die Baunutzungsverordnung konkretisiert in ihrer Baugebietstypologie u.a. die an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu stellenden Anforderungen sowie das Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Von maßgeblicher Bedeutung für die Bestimmung des jeweiligen Gebietscharakters sind die Anforderungen des Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Der Verordnungsgeber will durch Zuordnung von Nutzungen zu Baugebieten die so oft gegenläufigen Ziele zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegener Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebietes eingrenzend bestimmt. Da mag es durchaus naheliegend sein, die regelhafte Zulässigkeit von Vorhaben i.S.d. § 4 Abs. 2 BauNVO mitzudenken, jedoch bleibt die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietes maßgebend. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die regelhafte Zulässigkeit, sondern erst recht den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmebereich. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet: die normierte allgemeine Zweckbestimmung ist auch für die Auslegung und die Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahme bestimmend. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsüblichen Störung. Der störende Gewerbebetrieb erzeugt eine Gebietsunverträglichkeit, es sei denn, die Störung ist im Rahmen der gebietsbezogenen Versorgung hinzunehmen. Vorliegend ist eine die Gebietsunverträglichkeit maßgebend beeinflussende Störung des bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Vorhabens anzunehmen, so dass auch die ausnahmsweise Zulässigkeit des Vorhabens ausscheidet. Gerade die Typik eines gebietsübergreifenden Gaststättenbetriebes bringt es mit sich, dass Kunden – weit überwiegend – mit Kraftfahrzeugen die Gaststätte - hier des Beigeladenen - aufsuchen. Insoweit finden sich auch Ausführungen im Gutachten des Diplomingenieurs J. vom 28. März 2006, wonach dreiviertel der Gäste mit einem PKW kommen würden. Gerade der Typus der gebietsübergreifenden Gaststätte bringt ganz erhebliche Störungen im Nachtbereich mit sich. Es ist für den hier einzustellenden überörtlichen Bezug typisch, dass eine große Anzahl von Gästen in den Abendstunden anreist und den Veranstaltungsort spät, ggf. auch nach Mitternacht verlässt. Dem entspricht, dass die der angegriffenen Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen gerade freitags/samtags aber auch an Sonn- und Feiertagen bis spät in die Nacht reichende Öffnungszeiten beinhaltet und zudem ein die Ausnutzung der Schank- und Speisewirtschaft wirklich beschränkendes Veranstaltungsprogramm nicht vorgegeben ist. Damit wird die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen, gefährdet. Das “Ruhebedürfnis“ soll – mit Ausnahme zu Gunsten der verbrauchernahen Versorgung – grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Von daher kann ein nicht der Versorgung des Gebiets dienender Laden bzw. eine nicht der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, da dadurch ein nicht aus dem Wohngebiet selbst stammender Verkehr in das Wohngebiet hineinverlagert und damit eine erhöhte Verkehrsbelastung durch einen vermehrten Quellverkehr mit übererheblichem Bezug hervorgerufen wird (vgl. Entscheidung der Kammer vom 6. Juni 2007 – 3 K 264/04 -; BVerwG, Beschluss vom 21. März 2002 – 4 C 1/02 -, zit. nach Juris).

2. Ob das Vorhaben auch deshalb als planungsrechtlich unzulässig anzusehen ist, weil es den sich aus dem Rücksichtnahmegebot sei es aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. Abs. 1 Satz 2 oder aber aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Anforderungen nicht genügt, bedarf nach den Erwägungen zu 1. keiner weiteren Durchdringung.

3. Die Berufung ist zuzulassen, da der Frage, ob dann wenn – wie hier – das genehmigte Vorhaben sich zwar innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets aber sogleich an der Grenze zum Außenbereich befindet und dort jedenfalls in einer Weise touristische Anlagen betrieben werden, die weder durch die Klägerin angegriffen wurden, noch von dem Beklagten einer baurechtlichen Überprüfung unterzogen werden, mithin baurechtlich beachtlich sind, ein anderer Maßstab für die Gebietsverträglichkeit einer Schank- und Speisewirtschaft gilt, grundsätzlicher Bedeutung zukommt und eine abschließende obergerichtliche oder höchstrichterliche Klärung nicht vorliegt; diese Frage auch eine besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.