Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.02.2017 – 4 K 790/15

4. Kammer

Tenor§

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 27. März und 21. Mai 2015 verpflichtet, das Unfallereignis vom 21. Juli 2014 als Dienstunfall mit der Folge „Bruch des rechten Unterarms“ anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienste des Beklagten und war am 21. Juli 2014 für die Tagschicht von 5:45 Uhr bis 18:00 Uhr eingeteilt. Nach einer Unfallaufnahme erschien er gegen 17:00 Uhr stark verschmutzt und verschwitzt (wieder) auf der Dienststelle und war nach Einschätzung des Dienstgruppenleiters nicht mehr einsatzfähig. Als dann die Kollegen der Nachtschicht gegen 17:30 Uhr zum Dienst erschienen waren, gestattete letztgenannter dem Kläger mit Beginn der Übergabe, sich bereits zum Duschen zu begeben und dann umzukleiden. Hierbei stürzte der Kläger um 17:50 Uhr und brach sich seinen rechten Arm. Auf die Dienstunfallanzeige des Klägers mit dem Hinweis, angesichts seiner Dienstzeit bis 18:00 Uhr habe er die Dienststelle nicht vor 18:00 Uhr zu verlassen gehabt, lehnte es der Leiter der Polizeidirektion Süd durch Bescheid vom 27. März 2015 ab, das vorgenannte Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen, und führte zur Begründung aus, die Verletzung sei zufällig im Zusammenhang mit der Dienstnachbereitung aufgetreten, zumal das An- und Ablegen der Uniform keine Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitverordnung darstelle. Es liege kein Zusammenhang mit dem Dienst bzw. der Dienstzeit vor.

Den Widerspruch des Klägers vom 06. April 2015 lehnte der Behördenstab, Stabsbereich 3, des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2015 unter Bezugnahme auf die Bescheidbegründung ergänzend aufgrund der Erwägung ab, es sei von einem außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufes und damit vom privaten Lebensbereich des Beamten auszugehen, weil sich der Unfall außerhalb der Dienstzeit ereignet habe.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 18. Juni 2015 bei Gericht eingegangenen Klage, in der er nochmals darauf hinweist, um 17:50 Uhr, also vor Dienstende, innerhalb der 12-Stunden-Schicht verunfallt zu sein. Er habe sich in den Kellerräumen befunden, da er infolge der Dienstausübung beschmutzt gewesen sei und sich bzw. die Uniform habe reinigen wollen. Von einem Umkleiden nach Dienstende könne nicht ausgegangen werden. Er weist auf seine Verpflichtung, eine Uniform zu tragen, und die Vorgabe für den Wachdienst der Polizei des Landes Brandenburg hin, nach der ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild für das Ansehen der Polizei unverzichtbar und Wert auf einen ordentlichen Zustand der vollständigen und wie vorgeschrieben zu tragenden Kleidung zu legen sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 27. März und 21. Mai 2015 zu verurteilen, das Unfallereignis vom 21. Juli 2014 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die nach der Rechtsprechung nicht zur Arbeitszeit zu zählende Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle vor Dienstbeginn bzw. nach Schichtende; er hält die geänderte Behauptung des Klägers, der Unfall habe sich nicht mehr beim Umkleiden, sondern bei der Reinigung seiner Person und der Kleidung ereignet, für eine Schutzbehauptung. Der Dienstgruppenleiter habe diesem gestattet, sich ausnahmsweise bereits vor dem eigentlichen Dienstende in den Feierabend zu begeben, weil er nach seine Rückkehr in die Dienststelle zu stark verschmutzt und verschwitzt gewesen sei, als dass er noch einsatzfähig gewesen wäre. Ein vermeidliches Reinigen kurz vor dem eigentlichen Dienstende hätte diesen Umstand nicht hinreichend beheben können, eine erneute Dienstaufnahme sei weder vorgesehen noch zu erwarten gewesen. Schließlich habe der Kläger keinerlei Anstalten gemacht, zwischen 17:30 Uhr und 17:50 Uhr den Dienst wieder aufzunehmen, um dann bis 18:00 Uhr wieder vollständig Dienst zu verrichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und Beteiligtenvorbringens im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

Im Einverständnis der Beteiligten konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 87a Abs. 2, 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Verpflichtungsklage auf Erlass eines anerkennenden Bescheides ist begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung des Dienstunfallereignisses vom 21. Juli 2014 hat und die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz – BbgBeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist.

Das vorliegend allein im Streit stehenden Merkmal „in Ausübung oder in Folge des Dienstes“ verlangt einen bestimmten Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes. Hierfür genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht jedweder ursächliche Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes, sondern es muss eine besondere enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen. Für die Abgrenzung, ob ein Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist oder nicht, muss der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung zur Grunde gelegt werden. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei den Unfällen, die außerhalb seiner privaten Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegen den Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderung des Dienstes tätig wird. Der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst ist im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet hat. In diesen Fällen sind die dienstliche Sphäre und der dienstliche Gefahrenbereich im Hinblick auf die objektiven und regelmäßig leicht feststellbaren Umstände Dienstzeit und Dienstort eindeutig von der privaten Sphäre des Beamten abgegrenzt, und nur solche Verhaltungsweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, werden ausgeklammert und dabei eintretende Unfälle von der Unfallfürsorge ausgeschlossen.

Außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufes ist von einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen. Hier setzt die Annahme eines Dienstunfalls neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des Dienstes zu handeln, besondere objektive Umstände voraus, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei auf die Anforderung des Dienstes abzustellen. Diese müssen die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der Beamte den Unfall erleidet. Die in Frage kommende Verrichtung muss also durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den der Beamte typischerweise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren. Es reicht nicht aus, wenn der Beamte nur irgendwie im Interesse des Dienstes tätig wird oder seine Tätigkeit in irgendeine Weise geeignet ist, die Erledigung seiner - eigentlichen - Dienstaufgaben zu fördern. Ebenso wenig genügt es, wenn der Unfall nur gelegentlich oder zufällig bei einer dienstlich erforderlichen Tätigkeit eintritt, das heißt ohne engen natürlichen Zusammenhang mit der Art der dienstlich erforderlichen Verrichtung. Die jeweiligen Verrichtungen des Beamten müssen ihre wesentliche Ursache in den Erfordernissen der Erledigung der ihm als Beamten übertragenen Obliegenheiten haben oder in ihrer ganzen Eigenart durch sie geprägt sein. Diese Kriterien sind nicht nur für die Beurteilung maßgebend, ob Verrichtungen außerhalb der Dienstzeit und des Dienstortes überhaupt der Dienstausübung und damit dem unfallgeschützten Bereich zugeordnet werden können, sondern auch für die Entscheidung, ob dies in Bezug auf die jeweilige konkrete Verrichtung geschehen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1963 - II C 10.62 -, und 03. November 1976 - VI C 203.73 -, jeweils juris, sowie Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07. September 2006 - OVG 4 B 16.05 -).

Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall der erforderliche enge, natürliche Zusammenhang des Unfalls mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Klägers anzunehmen. Er hielt sich seinerzeit an seinem regulären Dienstort als vom Dienstherrn unmittelbar beherrschten räumlichen Risikobereich auf.

Das Unfallereignis lag auch innerhalb der Dienstzeit. Der Hinweis des Beklagten auf die Unfallmeldung durch den Vorgesetzten des Klägers ist unergiebig. Angesichts der Darstellung des Klägers, die vom Beklagten im Schriftsatz vom 09. November 2015 ausdrücklich im Hinblick auf die Tagschicht bis 18:00 Uhr bestätigt wurden, fand der ebenso unstrittig um 17:50 Uhr geschehene Unfall innerhalb dieser Schicht und der Dienstzeit statt. Die Unfallmeldungsschilderung: „Versah am 21.07.14 eine 12-Stündige-Tagschicht. Als er sich seinen Angaben zufolge danach (!Kennzeichnung durch Gericht) vor seinem Spinnt umkleiden wollte, stürzte er und verletzte sich am rechten Arm“ ist danach nicht so mit der Unfallzeit und dem Ende der Schicht dergestalt zu korrelieren, dass der Unfall eindeutig nach dem Dienst eintrat.

Der Beklagte irrt, wenn er auf Grund der angezogenen Rechtsprechung davon ausgeht, die Zeit, die für das hiesige An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle sei, stelle (generell) keine Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitverordnung dar. Denn vorliegend war das Schichtende erst nach dem Unfallereignis anzunehmen. Die vom Beklagten in den Vordergrund gerückte Gestattung durch den diensthabenden Dienstgruppenleiter, sich ausnahmsweise bereits vor dem eigentlichen Dienstende in den Feierabend zu begeben, kann nicht als förmliche Beendigung der Dienstzeit angesehen werden und ist auch - wie oben dargestellt - durch nichts belegt. Vielmehr hat der Vorgesetzte des Klägers auf der Unfallmeldung bei der Frage, ob sich der Unfall während einer dienstlichen Veranstaltung geeignet hat, „Ja“ angekreuzt.

Aber auch bei der Annahme einer vorherigen Beendigung der Dienstzeit durch einen entsprechenden, eindeutigen Entscheidungsakt des Vorgesetzten wäre von einem Dienstunfallereignis auszugehen. Wie der Beklagte richtig feststellt, soll der Dienstherr nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit der auf sie zurückzuführenden Unfallursache belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, Urteil vom 28. April 2002 – 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, RN 1 zu § 31 Beamtenförderungsgesetz – BeamtVG -). Angesichts der unstrittig durch die Diensttätigkeit des Klägers hervorgerufene Verschmutzung und Verschwitzung desselben war die Gestattung des Dienstvorgesetzten, sich bei Erscheinen der Folgeschichtsbeamten zum Duschen zu begeben und sich dann umzukleiden, keinesfalls geeignet, den dienstlichen Zusammenhang aufzulösen. Vielmehr hat der Dienstvorgesetzte damit seiner Fürsorgepflicht genügt, es Polizeibeamten zu ermöglichen, unmittelbar durch die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eingetretene Beeinträchtigungen der vorgenannten Schilderung nicht als lediglich private Tätigkeit zu beseitigen, sondern hierdurch gerade auch im Interesse des Dienstherren und des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit Dienstaufgaben wahrzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.