Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 03.02.2017 – VG 1 K 568/16
1. Kammer
Tenor§
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 17. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 und der Änderungsbescheid vom 26. Januar 2016 werden aufgehoben, soweit darin gegen die Klägerin für das Jahr 2015 ein monatlich zu leistender Kostenbeitrag festgesetzt wird.
Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2016 wird aufgehoben, soweit darin gegen die Klägerin für das Jahr 2016 ein Kostenbeitrag festsetzt wird, der einen Betrag in Höhe von monatlich 165,93 Euro übersteigt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten der von dem Beklagten zu ihren Gunsten gewährten Jugendhilfemaßnahme.
Die am 31. Mai 1999 geborene Klägerin, die seit 2008 im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe betreut wird, ist seit dem Jahr 2014 in einer betreuten Wohnform im Sinne von § 34 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII untergebracht. Seit dem 1. April 2015 ist der Beklagte für die Leistungsgewährung zuständig. Seit dem 1. September 2015 absolviert die Klägerin eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement bei der Bodenverwertungs- und –verwaltungsgesellschaft mbH. Hierfür bezog sie im ersten Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 776 Euro brutto.
Nachdem der Beklagte die Klägerin auf ihre Kostenbeitragspflicht hingewiesen und sie zur Höhe der beabsichtigten Festsetzung angehört hatte, setzte er den von ihr für ihre vollstationäre Unterbringung zu leistenden Kostenbeitrag mit Bescheid vom 17. November 2015 zunächst mit Wirkung vom 18. September 2015 auf einen Betrag in Höhe von monatlich 464,87 Euro fest. Zur Begründung verwies er auf die Regelung des § 94 Abs. 6 SGB VIII; Gründe, die zu einer Beschränkung oder einem Ausschluss der Forderung führten, lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 11. Dezember 2015 Widerspruch, da ihr der Festsetzung des Kostenbeitrages zugrunde gelegtes Einkommen unzutreffend berechnet, nämlich von ihrem ab dem 1. September 2015 erzielten Nettoeinkommen ausgegangen worden sei. § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII regele jedoch eindeutig, dass für die Einkommensermittlung das durchschnittliche Monatseinkommen des Kalenderjahres maßgeblich sei, das dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangehe. Im Jahr 2014 sei sie aber noch zur Schule gegangen und habe kein Einkommen erzielt. Daher könne für das Jahr 2015 auch kein Kostenbeitrag von ihr gefordert werden, wofür sich die Klägerin ergänzend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. März 2015, Az. VG 18 K 443.14, bezog. Ab dem 1. Januar 2016 sei sodann ihr im Jahr 2015 erzieltes Nettoeinkommen maßgeblich.
Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag für den Monat Dezember 2015 auf einen Betrag in Höhe von 596,58 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Februar 2016 Widerspruch, zu dessen Begründung sie auf ihren Widerspruch vom 11. Dezember 2015 Bezug nahm.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2016 teilte der Beklagte mit, dass sich der von der Klägerin zu leistende Kostenbeitrag ab dem 1. Januar 2016 auf einen Betrag in Höhe von 463,70 Euro reduziere. Am 8. März 2016 erhob die Klägerin auch hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung sie wiederum auf ihren Widerspruch vom 11. Dezember 2015 verwies.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2016, zugestellt am 31. März 2016, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 11. Dezember 2015 gegen den Heranziehungsbescheid vom 17. November 2015 zurück. § 94 Abs. 6 SGB VIII sei eine Spezialvorschrift, weshalb die sonstigen Bestimmungen des § 93 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht gelten würden. Der Kostenbeitrag eines jungen Menschen sei vielmehr immer mit dem aktuellen Einkommen zu berechnen, wofür der Beklagte auf Stellungnahmen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bezug nahm.
Am 25. April 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass der maßgebliche Zeitraum für die Berechnung des Kostenbeitrages aus § 93 Abs. 4 SGB VIII folge. Insoweit wiederholt und vertieft sie ihre Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, dass sich § 93 SGB VIII auf die Einkommensberechnung aller Kostenbeitragspflichtiger beziehe. Auch die Regelung des § 94 Abs. 6 SGB VIII stelle auf das definierte Einkommen ab; eine Einschränkung der Einkommensbegriffsbestimmung dergestalt, dass diese nicht für Jugendliche gelte, sei den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen. Dies folge auch nicht aus dem Umstand, dass in § 94 Abs. 6 SGB VIII ein ausdrücklicher Verweis auf § 93 Abs. 4 SGB VIII fehle. Ein solcher Verweis sei vielmehr nicht erforderlich, da nur § 93 SGB VIII Regelungen zur Einkommensermittlung enthalte, § 94 Abs. 6 SGB VIII dagegen nur für den Umfang der Heranziehung eine besondere Regelung enthalte, nicht aber zur Berechnungsgrundlage.
Die Klägerin beantragt – sinngemäß -,
1.den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 17. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2016 und den Änderungsbescheid vom 26. Januar 2016 aufzuheben, soweit darin gegen die Klägerin für das Jahr 2015 ein Kostenbeitrag festgesetzt wird,
2.den Änderungsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2016 aufzuheben, soweit darin gegen die Klägerin für das Jahr 2016 ein Kostenbeitrag festgesetzt wird, der den sich auf Grundlage ihres im Jahr 2015 erzielten durchschnittlichen Monatseinkommens ergebenden Kostenbeitrag übersteigt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Klägerin und der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.
Die als (teilweise) Anfechtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fehlt es auch hinsichtlich der Änderungsbescheide vom 26. Januar 2016 und vom 23. Februar 2016 nicht an einem Vorverfahren im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Widerspruchsbescheid vom 22. März 2016 trotz der ausdrücklichen Beschränkung seines Tenors auf den gegen den Bescheid vom 17. November 2015 erhobenen Widerspruch die Widersprüche der Klägerin gegen alle drei hier verfahrensgegenständlichen Bescheide verwarf, wovon ausweislich seiner Klageerwiderung der Beklagte selbst auszugehen scheint. Denn jedenfalls war die Durchführung weiterer Widerspruchsverfahren hinsichtlich der lediglich Veränderungen im Nettoeinkommen der Klägerin aufgreifenden Änderungsbescheide hier ausnahmsweise entbehrlich. Davon ist auszugehen, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, so dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahren nur noch einen sachlich nicht gerechtfertigten Formalismus darstellen würde (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 -, juris Rn. 24 ff. und Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23/12 -, juris Rn. 34 ff.). So lag der Fall hier, nachdem der – Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bildende - Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 22. März 2016 bereits ausdrücklich dargelegt hat, welche Auffassung er in der Sache vertritt, und damit zu erkennen gegeben hat, dass er gedenke, daran auf jeden Fall festzuhalten.
Die Klage ist auch begründet. Der Heranziehungsbescheid vom 17. November 2015 und die Änderungsbescheide vom 26. Januar 2016 und vom 23. Februar 2016 sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin deshalb in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag ist § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b SGB VIII.
Hiernach sind Kinder und Jugendliche zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen. Gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Bei jungen Menschen – wie hier der Klägerin, § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII – bestimmt sich der Umfang der Heranziehung nach § 94 Abs. 6 SGB VIII. Nach Satz 1 der Regelung haben junge Menschen bei vollstationären Leistungen nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75% ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen, Satz 2 und 3 regeln Ausnahmen hiervon.
Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält der den Umfang der Heranziehung betreffende § 94 Abs. 6 SGB VIII keine abweichende Spezialregelung zur Berechnung des für die Kostenbeitragsfestsetzung maßgeblichen Einkommens junger Menschen. Dieses bestimmt sich vielmehr für alle Kostenbeitragspflichtigen nach § 93 Abs. 1 und 4 SGB VIII (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 5. März 2015 – VG 18 K 443.14 -, Seite 5 ff UA; Mann in Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 27; DIJuF-Rechtsgutachten vom 4. Oktober 2013 – J 8.300 Sch -, JAmt 2013, 514 ff.; wohl auch Degener in Jans u.a., Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 01/2015, § 93 Rn. 28 („immer“)). Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist maßgeblich das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Hiernach ist also aus dem jeweiligen Vorjahreseinkommen der kostenbeitragspflichtigen Person das durchschnittliche Monatseinkommen zu ermitteln (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 14; Mann in Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 27) und der Festsetzung des Kostenbeitrages zu Grunde zu legen.
Gemessen hieran hat der Beklagte in den hier angefochtenen Bescheiden fehlerhaft das jeweils aktuelle Einkommen der Klägerin im Zeitpunkt der Leistung zugrunde gelegt. Dies ist mit den gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren.
Für die hier vertretene Auffassung streiten zum einen der Wortlaut und die Systematik der §§ 93 und 94 SGB VIII. So weist der mit „Berechnung des Einkommens“ überschriebene § 93 SGB VIII keinerlei Einschränkung auf bestimmte Kostenbeitragspflichtige auf. Ebenso wenig enthält § 94 Abs. 6 SGB VIII gesonderte Regelungen zur Berechnung des Einkommens junger Menschen und nimmt diese dadurch etwa vom Anwendungsbereich des § 93 Abs. 4 SGB VIII heraus. Vielmehr wird ausdrücklich und ohne abweichende Definition desselben auf das „Einkommen“ als Bezugsgröße abgestellt und damit auf den in § 93 Abs. 1 und 4 SGB VIII definierten Begriff, wie er auch § 93 Abs. 2 SGB VIII zu Grunde liegt, dessen Berücksichtigung § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich fordert (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 5. März 2015 – VG 18 K 443.14 -, Seite 6 f UA; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 93 Rn. 4 und 26; Mann in Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 94 Rn. 1; DIJuF-Rechtsgutachten vom 4. Oktober 2013 – J 8.300 Sch -, JAmt 2013, 514 f.). Eine Sonderregelung enthält § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII lediglich gegenüber § 93 Abs. 3 SGB VIII, indem er statt des dort geregelten Abzugs von Belastungen den Einsatz des Einkommens junger Menschen von vorn herein auf 75% beschränkt. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes zum Kinderförderungsgesetz (KiföG) 2008 (BT-Drs. 16/9299, S. 19) sollte hierdurch (nur) das in der Praxis aufgetretene Missverständnis beseitigt werden, junge Menschen müssten mit den ihnen verbleibenden 25% ihres Einkommens berufsbedingte Aufwendungen tragen.
Aus Sinn und Zweck der in Rede stehenden Regelungen folgt nichts Anderes.
§ 93 Abs. 4 SGB VIII wurde durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (KJVVG) 2013 eingeführt. Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drs. 17/13023, S. 10 f., 14 f.) geht hervor, dass der Gesetzgeber damit Unsicherheiten der Praxis bei der Einkommensermittlung begegnen und klarstellen wollte, welcher Zeitraum für die Berechnung des Einkommens zu betrachten ist. In der Rechtsprechung war dabei insbesondere die Heranziehung Selbständiger diskutiert worden, die in der Regel kein gleichbleibendes Monatseinkommen beziehen, sondern häufig starken Schwankungen beim Umsatz unterworfen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Hinblick hierauf entschieden, dass nicht der in jedem einzelnen Monat exakt erzielte Einkommenszufluss maßgeblich für die Ermittlung des Kostenbeitrages sein könne, sondern auf ein monatliches Durchschnittseinkommen abzustellen sei, das sich auf den zwölften Teil des Jahreseinkommens belaufe (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16.12 -, juris Rn. 17 ff.). Bereits zuvor hatte es aber auch im Fall eines angestellten Kostenbeitragspflichtigen entschieden, dass eine Verpflichtung zu einer streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichteten Einzelberechnung dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 -, juris Rn. 20).
Diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Absatzes 4 aufgegriffen und klarstellend zum gesetzlichen Regelfall gemacht. Dabei sollte die Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens aus einem Jahreseinkommen insbesondere eine Benachteiligung selbständig erwerbstätiger Kostenbeitragsschuldner gegenüber unselbständig erwerbstätigen Kostenbeitragsschuldnern verhindern (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 14), ohne dass aber eine gesonderte Regelung nur für Selbständige getroffen wurde. Dass dabei das durchschnittliche Monatseinkommen des Kalenderjahres zu berechnen ist, das dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht, soll demgegenüber im Hinblick darauf, dass eine solche Durchschnittsbildung erst nach Ablauf eines Jahres möglich ist, gewährleisten, dass der Kostenbeitrag zeitnah zur Leistung oder Maßnahme erhoben werden und so die mit den Kostenbeiträgen bezweckte Entlastung der Kommunen unmittelbar auf ihre Belastung folgen kann (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 15). Eine nachträgliche Korrektur der Kostenbeiträge anhand des durchschnittlichen Monatseinkommens im Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme soll dagegen anders als bisher (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16.12 -, juris Rn. 25) gemäß § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur dann erfolgen, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen im Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme geringer ist als im Vorjahr; eine vorläufige sofortige Anpassung des Kostenbeitrages an das (voraussichtliche) Einkommen des laufenden Kalenderjahres erfolgt gemäß Satz 4 der Regelung nur in besonderen Härtefällen. Beide Regelungen sollen eine unangemessene Belastung der Kostenbeitragspflichtigen verhindern, wobei eine Neuberechnung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag erfolgt, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 15).
Den mit der Einführung des neues Absatzes 4 des § 93 SGB VIII durch das Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe demnach maßgeblich verfolgten Zielen der Verwaltungsvereinfachung (sic!) und Erhöhung der Rechtssicherheit im Kostenbeitragsrecht stünde die Annahme einer Sonderregelung für junge Menschen unter Zugrundelegung eines vom gesetzlich normierten Regelfall abweichenden Zeitraumes für die Einkommensermittlung entgegen (vgl. hierzu insbesondere auch die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des KJVVG, BT-Drs. 93/13).
Ebenso wenig gebieten Sinn und Zweck des § 94 Abs. 6 SGB VIII eine andere Auslegung. Soweit hier eine „pädagogisch sinnvolle Kostenbeteiligung“ dergestalt als „wünschenswert“ diskutiert wird, dass es für die betroffenen jungen Menschen unmittelbar deutlich werden müsse, dass sie mit ihrem selbst erworbenen Einkommen zu den Kosten ihrer Unterbringung beitragen, wofür eine „zeitliche Abweichung von Ursache und Wirkung“ insoweit kontraindiziert erscheine (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 4. Oktober 2013 – J 8.300 Sch -, JAmt 2013, 514, 515), erschließt sich der pädagogische Wert einer solchen Erkenntnis für den jungen Menschen nicht ohne weiteres, zumal die Gewährung vollstationärer Jugendhilfeleistungen regelmäßig dem Ausgleich mangelnder elterlicher Erziehungsleistungen dient. Ohnehin aber sprechen die gesetzgeberischen Intentionen insbesondere bei der Neufassung der Regelung durch das KiföG 2008 und das KJVVG 2013 dafür, dass die Kostenbeteiligung junger Menschen so ausgestaltet und praktiziert werden soll, dass sie nicht zu einer unangemessen, demotivierenden finanziellen Belastung führt. So betonte schon die Begründung zum Gesetzesentwurf des KiföG, mit dem Abs. 6 (heute Satz 1) neu gefasst wurde, dass die bisherige Praxis zu einer so hohen finanziellen Belastung junger Menschen geführt habe, dass keinerlei Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mehr gegeben gewesen sei (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 19). Einer entsprechenden Anreizfunktion sollte sodann auch die Einführung der neuen Sätze 2 und 3 durch das KJVVG dienen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es hierzu, dass eine Kostenbeteiligung stationär untergebrachter Kinder und Jugendlicher in Einzelfällen in Widerspruch zu dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe stehen könne, junge Menschen in die Gesellschaft zu integrieren und sie zu einem eigenständigen, selbstverantwortlichen Leben zu erziehen und zu motivieren. Diesem Auftrag laufe es zuwider, wenn junge Menschen die (ggf. ohnehin geringe) finanzielle Anerkennung für eine Tätigkeit genommen wird, die gerade dem (pädagogischen) Zweck der Jugendhilfeleistung dient, was bei Tätigkeiten der Fall sei, in denen der junge Mensch Eigeninitiative ergreife und sich verantwortungsbewusst gegenüber seinem Leben und seiner Zukunft zeige (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 15).
Diese mit § 94 Abs. 6 SGB VIII verbundenen Anreizfunktion, die primär gerade den Zweck der Jugendhilfeleistung fördert, wird durch die Anwendung des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sinnvoll ergänzt, als dem jungen Menschen danach zunächst der finanzielle Gegenwert seiner Tätigkeit ganz verbleibt und er erst im Folgejahr hieraus zu den Kosten seiner Unterbringung herangezogen wird. Dabei ist einzustellen, dass über den Anwendungsbereich von § 94 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VIII hinaus letztlich jede Tätigkeit, bei der der junge Mensch Eigenverantwortung übernimmt, soziale Kompetenzen erwirbt oder an seiner Verselbständigung arbeitet, etwa einen eigenverantwortlichen Umgang mit finanziellen Mitteln erlernt, dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient (vgl. hierzu auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 27. Juli 2016 – J 8.310 Ho -, JAmt 2016, 489, 490, das deshalb auch für eine weite Auslegung des Begriffs der privilegierten Tätigkeit bzw. eine weite Ermessensausübung im Rahmen von § 94 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VIII plädiert) und deshalb einen motivierenden Anreiz rechtfertigt. Die Auffassung, der mit der Einführung von Satz 2 und 3 verfolgte Sinn und Zweck – Motivation zur Aufnahme einer Tätigkeit – würde bei Anwendung des § 93 Abs. 4 SGB VIII ins Leere gehen (vgl. so die Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, hier zitiert nach DIJuF-Rechtsgutachten vom 4. Oktober 2013 – J 8.300 Sch -, JAmt 2013, 514, 515), vermag angesichts dessen nicht zu überzeugen (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 5. März 2015 – VG 18 K 443.14 -, Seite 9 UA).
Nicht zu überzeugen vermag schließlich auch die Auffassung, dass § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII dann keine Anwendung findet, wenn der kostenbeitragspflichtige junge Mensch vor Beginn der Jugendhilfeleistung kein Einkommen bezogen hat, weshalb in analoger Anwendung der Sätze 2 bis 4 des § 93 Abs. 4 SGB VIII in diesem Fall das durchschnittliche Monatseinkommen anzusetzen sei, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt (vgl. so – allerdings ohne nähere Begründung – Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 2. September 2015 – 6 E 526/15 Ge -, juris Rn. 43; ähnlich Mann in Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 27 a. E.: für alle Kostenbeitragspflichtigen, die in dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht, kein Einkommen bezogen haben). Ungeachtet der Frage, ob insofern überhaupt vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann – woran die Kammer in Ansehung der obigen Erwägungen begründete Zweifel hat -, sind jedenfalls die Bestimmungen des § 93 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB VIII einer analogen Anwendung in diesem Sinne nicht zugänglich. Denn hierbei handelt es sich um Ausnahmeregelungen, die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine unangemessene Belastung kostenbeitragspflichtiger Personen bzw. Härtefälle vermeiden sollen und einen entsprechenden Antrag des Betroffenen voraussetzen (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 15). Anwendung finden sie ihrem Sinn und Zweck entsprechend folglich nur dann, wenn das maßgebliche durchschnittliche Monatseinkommen im Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme geringer ist als im Vorjahr, während der Jugendhilfeträger gerade nicht berechtigt ist, einen höheren Kostenbeitrag geltend zu machen, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen im Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme höher ist als im Vorjahr (vgl. (sic!) Mann in Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 93 Rn. 28; Degener in Jans u.a., Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 01/2015, § 93 Rn. 28). Diesem Regelungsgehalt stünde eine analoge Anwendung zu Lasten der Betroffenen von Amts wegen diametral entgegen und verbietet sich daher mangels Vorhandensein einer vergleichbaren Interessenlage.
Der von der Klägerin im Jahr 2015 zu leistende Kostenbeitrag bestimmt sich dementsprechend nach ihrem durchschnittlichen Monatseinkommen im Jahr 2014. Da sie zu dieser Zeit noch in der schulischen Ausbildung war und kein Einkommen bezog, war sie im Jahr 2015 nicht zu den Kosten ihrer vollstationären Unterbringung im Rahmen der Jugendhilfe heranzuziehen.
Für das Jahr 2016 bestimmte sich der von der Klägerin zu leistende Kostenbeitrag nach ihrem durchschnittlichen Monatseinkommen im Jahr 2015. Dieses ist aus dem Jahreseinkommen zu bilden und beläuft sich auf den zwölften Teil dessen (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 14; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16.12 -, juris Rn. 17 ff.), hier also nach Abzug der Belastungen gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII auf 221,24 Euro (3 x 619,82 Euro + 795,44 Euro = 2.654,90 Euro : 12). Davon hat die Klägerin gemäß § 94 Abs. 6 SGB VIII 75%, also einen Betrag in Höhe von monatlich 165,93 Euro als Kostenbeitrag einzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.