Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 14.02.2017 – VG 3 L 340/16

3. Kammer

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 13. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2015 wird hinsichtlich des Betriebs der Tankstelle zu Nachtzeiten (22.00 bis 6.00 Uhr) wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu zwei Drittel. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je ein Sechstel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 27. Januar 2016 gegen den Bescheid vom 13. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2015 wiederherzustellen,

hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung des Erlaubnisbescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz vom 13. Juni 2014 zur Montage, Installation und zum Betrieb einer JET-Tankstelle am Standort …, … in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz vom 29. Dezember 2015, erweist sich dieser hinsichtlich des Tagbetriebes als rechtmäßig und hinsichtlich des Nachtbetriebes wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes als rechtswidrig.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Erlaubnisbescheides des Landesamtes für Arbeitsschutz vom 13. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2015 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.10 -; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Vollzugsanordnung ist mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung versehen worden. Der Antragsgegner nimmt auf mehreren Seiten umfangreich Stellung zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs des Antragstellers. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 2. Juni 2016 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn diese - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. Im vorliegenden Fall bedarf es der Feststellung eines besonderen öffentlichen oder überwiegenden Interesses der Beigeladenen nicht, da sich grundsätzlich gleichrangige, konkrete Rechtspositionen Privater gegenüberstehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris Rn. 21; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL 2016, § 80a Rn. 66). Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten der Drittanfechtungsklage abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung der angefochtene Erlaubnisbescheid gegenüber dem Dritten als rechtswidrig, so ist die Vollziehung des Bescheides regelmäßig auszusetzen. Erscheint die Drittanfechtung dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab (wobei die Besonderheiten des § 212a Abs. 1 BauGB hier nicht zu beachten sind): OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3; 19. Mai 2014 – 25 S 8.14 -; vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, NVwZ-RR 2013, 400, juris Rn. 14; vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, LKV 2012, 556, juris Rn. 4).

Vorliegend fällt die Interessenabwägung hinsichtlich des Erlaubnisbescheides nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für den Tagbetrieb zu Lasten des Antragstellers aus, da sich der Bescheid nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage insofern als rechtmäßig erweist. Hinsichtlich des Nachtbetriebes überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da dieser eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes mit sich bringt. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 – 7 B 102/90; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 – juris Rdnr. 60; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. Oktober 2011 – 22 ZB 11.1585 –, juris Rn. 7; VG Augsburg, Urteil vom 01. August 2012 – Au 4 K 11.1424 –, juris, Rn. 79).

Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in §§ 18 Abs. 1 Nr. 6, 2 Abs. 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549). Danach bedürfen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise einer ortsfesten Anlage für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Tankstelle) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 67 Abs. 2 BbgBO in der Fassung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39), schließt die Erlaubnis nach §§ 18 Abs. 1 Nr. 6; 2 Abs. 13 der Betriebssicherheitsverordnung auch die Baugenehmigung ein, denn die BetrSichV wurde aufgrund des § 34 ProdSichG (vormals § 14 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) erlassen. Es handelt sich folglich um einen Fall der formellen Genehmigungskonzentration, sodass den materiell-rechtlichen Anforderungen einer Baugenehmigung weiterhin Rechnung zu tragen ist (ausdrücklich in § 72 Abs. 1 S. 3 BbgBO n.F.). Gemäß § 67 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO; vgl. auch § 73 Abs. 1 BbgBO n.F.) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Da es sich um den Rechtsbehelf eines Dritten handelt, werden nur Verstöße gegen drittschützende Normen geprüft.

Vorliegend ist § 34 BauGB für die planungsrechtliche Beurteilung maßgeblich, weil das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB für den in Rede stehenden Bereich nicht existiert. Das Vorhabengrundstück liegt insbesondere nicht in einem sogenannten „Außenbereich im Innenbereich“. Es war bisher vielmehr mit einem Barackengebäude bebaut, welches ursprünglich als Bürogebäude der „Deutschen Schiffsrevision und –klassifikation“ diente und auf Grundlage der Baugenehmigung Nr. 188/60 vom 3. Mai 1960 gebaut wurde. Erst im September 2014 wurde der geplante Abbruch des Gebäudes angezeigt und in der Folge durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der gegenständliche Erlaubnisbescheid erteilt. Mit der alsbaldigen Wiederbebauung war demnach zu rechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 4 B 39/07 –, juris).

§ 34 Abs. 2 BauGB findet keine Anwendung, da die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens keinem Baugebiet nach der BauNVO entspricht. Während im Norden durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Sondergebiet für den REWE-Markt ausgewiesen wurde, ähnelt das Gebiet, in dem der Antragsteller wohnt, einem allgemeinen Wohngebiet (hierzu unten). Das Gebiet entlang der … ähnelt keinem der festgeschriebenen Gebiete. Gegen die Annahme eines reinen Wohngebietes nach § 3 BauNVO spricht bereits die Vielzahl der nur ausnahmsweise nach § 3 Abs. 2 BauNVO zulässigen Anlagen wie etwa das Apartmenthaus, welches über 6 Apartments à zwei Betten verfügt und damit als kleiner Beherbergungsbetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet werden kann, die Arztpraxen sowie das Zoofachgeschäft. Jedenfalls wegen des Reifen- und Felgenbetriebes …, welcher weder in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO noch in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zulässig ist, kommt eine entsprechende Gebietseinordnung nicht in Betracht. Eine Einordnung als Mischgebiet scheidet ebenfalls aus. Mischgebiete sind gekennzeichnet durch das gleichrangige Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben (zum Erfordernis eines quantitativen und qualitativen Nebeneinanders der Nutzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, juris Rn. 18, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – 15 CS 13.1646 –juris Rn. 20). Angesichts der großen Anzahl von zur Wohnnutzung dienenden Gebäuden (ca. 21 Gebäude) ist von einem gleichrangigen Nebeneinander zur übrigen, oben dargelegten Nutzung, nicht auszugehen.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Vorschrift vermittelt nur ausnahmsweise Drittschutz, wenn das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, juris Rn. 35; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Krautzberger, BauGB, 121. EL Mai 2016, § 34 BauGB Rn. 141; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32), was hier teilweise der Fall ist.

Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei gilt jedoch allgemein, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach im Wesentlichen auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 10 S 17.14 -).

Inwieweit den betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, beurteilt sich grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503). Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. März 2012 – 2 A 1626/10 –, juris Rn. 61; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL 2015, § 35 Rn. 88; Urteil der Kammer vom 21. August 2014 – 3 K 262/10 -).

Als Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel ist für das Grundstück des Antragstellers der Wert eines allgemeinen Wohngebietes nach Nr. 6.1 d) TA Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (für einzelne Geräuschspitzen i.H.v. 85 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) maßgeblich (hierzu unter 1.). Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen, wird der Antragsteller solchen nur nachts ausgesetzt (hierzu unter 2.).

1. Das zumutbare Lärmschutzniveau ist durch die Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 TA Lärm je nach Schutzwürdigkeit des Gebietes im Einwirkungsbereich der Anlage abgestuft geregelt. Bei Gebieten und Anlagen für die keine planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen, bestimmt sich das zumutbare Lärmschutzniveau entsprechend den für die Gebiete in Nr. 6.1 TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerten, Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. Maßgeblich hierfür ist der Gebietscharakter im Einwirkungsbereich der Anlage. Das ergibt sich aus der anlagebezogenen Sicht des Bundesimmissionsschutzgesetzes mit den die schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisierenden Regelwerken (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1/06 -, juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – OVG 2 N 96.07 –, Bl. 9 d. amtl. Abdr.).

Die - für die Ermittlung der Eigenart des Gebietes um die Anlage relevante - nähere Umgebung wird auf Grundlage des Ortstermins am 18. November 2016 bestimmt. Hiernach liegt jedenfalls die straßenseitige Bebauung entlang dem nord-südlich verlaufenden Teil der … und entlang dem nördlichen Bereich der … im Einwirkungsbereich der Anlage. Im Norden bildet die Kreuzung … die Grenze und im Westen begrenzt die Bahnstrecke das Gebiet. Im Süden wird die Bebauung westlich der … ab dem Flurstück 127 (bzw. Hausnummer 25) nicht mehr von dem Wirkbereich der Anlage umfasst, denn dieser Bereich ist durch das mit Bäumen bestockte Grundstück räumlich getrennt. Die Gebäude zur … 25 und 26a sind außerdem zur rückwärtig verlaufenden Straße „…“ ausgerichtet. Im Süden und östlich der … endet nach Einschätzung der Kammer das Gebiet mit der Platanenallee. Im Osten wirkt die … als Grenze der maßgeblichen „näheren Umgebung“, denn die Grundstücke östlich der … liegen schon angesichts der Distanz zum Vorhaben-grundstück und dem Dazwischenliegen der Wohnquartiere nicht mehr im Wirkbereich der Anlage. Die Wohnbebauung nördlich der … fällt wiederum in das abzugrenzende Gebiet, denn die … führt unmittelbar auf die Kreuzung zu, an welchem das Vorhabengrundstück liegt, sodass der Straße in diesem Fall eine verbindende Wirkung zukommt. Diese, im Einwirkungsbereich der Anlage befindlichen Grundstücke und damit auch die betroffenen Nachbargrundstücke der Beigeladenen liegen im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, verschiedene Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen und Spannungen und Störungen zu verhindern (Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 – 4 CN 4/98 –, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 -, juris Rn. 25).

Die Festlegung des Schutzniveaus hat nicht einheitlich für das gesamte Gebiet im Einwirkungsbereich der Anlage zu erfolgen (vgl. zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit eines Straßengevierts VG München, Urteil vom 15. Juni 2015 – M 8 K 13.3533 -, juris Rn. 47 ff.). In Abgrenzung zu einer Gemengelage ist Voraussetzung für eine differenzierte Schutzniveaubestimmung für Gebiete im Einwirkungsbereich der Anlage jedoch, dass die einzelnen Gebietstypen klar voneinander abgegrenzt werden können (vgl. VG München, Urteil vom 15. Juni 2015 – M 8 K 13.3533 -, juris Rn. 47 ff.). Dies ist vorliegend möglich.

Der wie oben beschrieben abgegrenzte Wirkbereich der Anlage ist geprägt durch ein- bis zweigeschossige, straßenseitig ausgerichtete Wohngebäude. Zwischen den Gebäuden der … 10 und der … 3 befinden sich zwei Tennisplätze sowie ein Vereinshaus. Auf dem Grundstück des Antragstellers befindet sich die psychotherapeutische Praxis der Diplom-Psychologin … . Entlang der … befindet sich auf dem Eckgrundstück … ein großes Gebäude, das der Unterbringung des Lebensmitteleinzelhandels Rewe dient. Gegenüber, in dem Gebäude mit der Hausnummer 3 befindet sich die Zahnarztpraxis des Doktor … sowie die Praxisgemeinschaft … . Der Reifen- und Felgenfachbetrieb … mit Sitz in der … 34 verfügt ausweislich der Internetseite „www…“ (zuletzt besucht am 7. September 2016) über 11 Mitarbeiter und bietet neben dem Kauf von Reifen und Felgen auch mobilen Reifenservice, Achsenvermessung, Kleinreparaturen und ähnliche Dienstleistungen an. Der Meisterbetrieb verfügt über eine Werkstatt. In dem Haus … 28 befindet sich die Pension “Apartmenthaus …“. Gegenüber der Lindenapotheke in der … 26 befindet sich ein Zoofachgeschäft in der … 8a.

Dies zugrunde gelegt, kann jedenfalls das Gebiet der … um die…, die … und nördlich der … sowie im Westen um die … einer eigenen, einheitlichen Einordnung als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO zugeführt werden. In diesem Gebiet liegt auch das Grundstück des Antragstellers und damit der hier maßgebliche Immissionsort. Neben einer Vielzahl von Ein-Familien-Wohnhäusern prägt dieses Gebiet ein Segel-Clubhaus und zwei Tennisplätze mit Vereinshaus. Beide Anlagen dienen ihrer Ausgestaltung nach nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes und wären in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig. Zwar dürfen Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch von Gebietsfremden genutzt werden, jedoch müssen sie im Wesentlichen dem im Gebiet wurzelnden Bedarf dienen und dazu objektiv geeignet sein. Angesichts der geringen Größe des Gebiets und der Ausgestaltung mit zwei Tennisplätzen dürfte schon der Tennisplatz nicht dem im Gebiet wurzelnden Bedarf dienen. Nach der Internetseite (http://www.............de/10-uebersicht/2-verein, Stand: 6. Dezember 2016) hat der Verein derzeit 80 Mitglieder, darunter ca. 30 Kinder und Jugendliche. Daneben wird das Gebiet auch von dem Segelclub geprägt, der jedenfalls nicht nur der Versorgung des Gebiets dient. Unklar ist darüber hinaus, ob die Psychotherapeutische Praxis vorrangig zur gebietsinternen, gesundheitlichen Versorgung dient.

2. Ausweislich der belastbaren und größtenteils schlüssigen Schalltechnischen Untersuchung der Ing.-GmbH … aus Mai 2014, werden die Grenzwerte nach der TA-Lärm beim Betrieb der Tankstelle tags eingehalten. Nachts ist hingegen eine Überschreitung der erlaubten Immissionsrichtwerte am Immissionsort auf dem Grundstück des Antragstellers zu erwarten.

Die Dipl-Ing. … legten ihrem Gutachten richtigerweise zugrunde, dass die geplante JET-Tankstelle auf dem Flurstück 4 der Flur 16, Gemarkung … im 24h-Betrieb laufen und neben dem Zapfbereich mit einer Servicestation ausgestattet werden soll. Die in der Eingabeplanung vermerkten 4 PKW-Saugerplätze wurden nicht Gegenstand der Untersuchung. In die Bewertung wurde außerdem eingestellt, dass im Umfeld der geplanten Tankstelle ein Lebensmitteleinzelhandel, eine Messtechnikfirma sowie ein Reifenhandel mit Kfz-Werkstatt angesiedelt ist, welche im Tag Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr betrieben würden.

Das Grundstück des Antragstellers auf der … 21 wurde als Immissionsort 1 festgelegt. Für dieses Grundstück zogen die Gutachter die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete heran. Ihrer Bewertung legten sie die Regelungen der TA-Lärm zu Grunde. Hierbei berücksichtigten sie, dass in allgemeinen Wohngebieten ein Zuschlag von 6 dB(A) wegen erhöhter Störwirkung für Geräuscheinwirkungen in bestimmten Teilzeiten vorzunehmen ist. Für den Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen zogen sie maßgeblich die Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV - heran.

Das Gutachten stellt eine Prognose dar und beruht auf Messungen aus dem Hause … GmbH, die 2004 unter der Leitung von Frau … an einigen neu eingerichteten JET-Tankstellen durchgeführt wurden („JET-Studie“), sowie auf der Studie der hessischen Landesanstalt für Umweltschutz zur Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen von Tankstellen („Tankstellen-Studie“). In der lautesten Nachtstunde am Wochenende nehmen die Gutachter eine Kundenzahl von 26 PKW pro Stunde an. Als Emissionsquellen identifizierten sie die Zapfbereiche, den Bereich Shop-Kunden, die Servicestation, die Benzinanlieferung, Lüftungsanlagen und Luftwärmepumpen sowie Ein- und Ausfahrten.

Sie ermittelten für den Immissionsort 1 eine Immissionsbelastung im ungünstigsten Geschoss von 46 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts. Der Spitzenpegel liegt nach dem Ergebnis der Studie am Immissionsort 1 bei 53 dB(A). Nach dem Gutachten wird der maßgebliche Immissionsrichtwert am Immissionsort 1 in der Nacht überschritten. Im Übrigen ist eine Überschreitung nicht zu erwarten.

Die Kritik des Antragstellers an dem Gutachten vermag Zweifel an der Schlüssigkeit und Verwertbarkeit desselben nicht zu erwecken. Insbesondere greift die Kritik des Antragstellers dahingehend, dass sowohl die Tankstellenstudie, als auch die „JET-Studie“ in dem Gutachten herangezogen und damit eine Art “Rosinenpickerei“ betrieben worden sei, nicht durch. Die Beigeladene geht Recht in der Annahme, dass die Berechnungsansätze der Tankstellenstudie stets einer Überprüfung bedürfen, ob die dort zugrunde gelegten Tatsachen den konkreten Fall angemessen abbilden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juni 2016 – 7 D 39/14.NE –, juris Rn. 66; Beschluss vom 11. August 2014 – 10 A 2589/13 –, juris Rn. 12). Technische Regelwerke (beispielsweise DIN-Normen oder VDI-Richtlinien) bieten der gebotenen Einzelfallprüfung eine Orientierungshilfe oder einen „groben Anhalt“, um eine schematische Anwendung bestimmter Grenzwerte zu verhindern. Diese Grund-sätze hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Lärm- und Abgasbelastung wiederholt ausgesprochen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 – 4 B 16/94 –, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 –, juris Rn. 19). Nichts anderes kann gelten, wenn es um die Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden An- und Abfahrten oder aber des tatsächlichen Lärms von neuen Anlagen nach einem neuen Stand der Technik geht und für deren Ermittlung (auf Messungen basierende) Studien herangezogen werden. Haben Studien stellenweise geringere Relevanz für das tatsächlich zu beurteilende Vorhaben und stehen andere, belastbare Quellen zur Verfügung, so ist nach summarischer Prüfung sachgerecht, diese der Bewertung zugrunde zu legen.

Die Kammer sieht durchgreifende Fehler in dem Gutachten nur hinsichtlich der Anwendung des Kap. 8.2 der „Tankstellen-Studie“.

Entgegen der Ansicht der Gutachter ist die Überschreitung des Immissionswertes in der Nacht nicht dadurch ausgeglichen, dass der Beurteilungspegel nach Kap. 8.2 der „Tankstellen-Studie“ um 2 dB(A) zu reduziert ist. Mit dem Abzug soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Tankstellen zumeist erhebliche Fremdgeräuscheinflüsse durch den Verkehr auf öffentlichen Straßen gegeben sind. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass der Standort einer Tankstelle zumeist an stark befahrenen Straßen gewählt wird. Je nach Entfernung der Schallquelle zum Immissionsort und des am Immissionsort herrschenden Fremdgeräusches kann ein Teil der Tankstellengeräusche derart überdeckt werden, dass sie am Immissionsort nicht mehr hörbar sind. Dieser teilweisen Überdeckung der Tankstellenimpulse kann bei der Bestimmung des Beurteilungspegels dadurch Rechnung getragen werden, dass für die nicht hörbaren Tankstellenimpulse kein Impulszuschlag erteilt wird. Die Ergebnisse der Tankstellenstudie zeigen, dass bei Berücksichtigung des Impulszuschlages nur für tatsächlich hörbare Impulse der Beurteilungspegel um ca. 2 dB(A) niedriger sein kann als bei einer völlig fremdgeräuschfreien Situation. Ein solchermaßen gebildeter Prognose-Beurteilungspegel entspricht einer durchaus realen Messsituation, bei der nur eine „akustische Beobachtung“ der Tankstelle stattfindet und der Mess-Beurteilungspegel auf der Basis aller hörbaren Ereignisse gebildet wird. Die Reduzierung kann nach Kap. 8.2 der Tankstellen-Studie erwartet werden, wenn die Abstände zwischen Immissionsort und akustischem Schwerpunkt der Tankstelle ca. 40 bis 50 Meter und der Mittelungspegel der Straßenverkehrsgeräusche ca. 55 bis 60 dB(A) betragen.

Zwar beträgt der Abstand des Immissionsortes zur Tankstelle ca. 40 bis 50 m (hier ca. 40 m), jedoch bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Werte zur Verkehrsbelastung auf der Lindenallee. Die Verkehrsbelastung müsste Werte zwischen 55 und 60 dB(A) hervorrufen, um zur Anwendbarkeit des Kap. 8.2 der „Tankstellen-Studie“ zu führen. Die von den Gutachtern ermittelten Werte für die Verkehrsbelastung von 67 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts beruhen auf der Annahme, dass die Verkehrsbelastung an der … 13.000 Kraftfahrzeugen täglich umfasst. Diese Beurteilung geht aus einer Auskunft des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg vom 5. Januar 2012 an die seinerzeit das Grundstück vermittelnde Makler-Firma „… Immobilien“ hervor, die diese sodann am 8. August 2012 an die Beigeladene weitergeleitet hat. Die Beigeladene übersandte den Gutachtern diese Auskunft. Hiernach soll die Verkehrsbelastung nach einer bundesweiten Verkehrszählung 2005 am Forstweg bei 2.500 Kfz/24h und an der … bei 13.000 Kfz/24h liegen. Die Aufteilung des Straßenverkehrs für den Tag- und Nachtzeitraum sowie der LKW-Anteil erfolgt nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen. Zwar ist das Vorgehen der Gutachter nicht zu beanstanden, jedoch bestehen schon in tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran, dass die der Beurteilung zugrunde gelegte Belastung der … südlich des Forstweges derart hoch ausfällt. Die Angabe der zu erwartenden Verkehrsbelastung differenziert nicht zwischen dem Bereich der … nördlich des … und dem südlich davon liegenden Straßenabschnitt. Dem Gericht liegen aktuellere und differenziertere Unterlagen zur Verkehrsbelastung vor, die auf eine erheblich geringere Belastung schließen lassen. Eine Hochrechnung zu einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2008, dargestellt in dem Endbericht des „Integrieten Verkehrsentwicklungskonzept für …, …, … und …“ der … vom 27. Januar 2010, stellt die Verkehrsbelastung auf der … mit 5.573 und auf dem … mit 4.602 Kfz dar. Aus dem Entwurf der … GmbH zum Lärmaktionsplan der 2. Stufe, Gemeinde …, vom 28. April 2015 geht hervor, dass die L 401 zwischen der nördlichen Gemeindegrenze und dem … eine durchschnittliche Belastung von 8.600 Kfz/24h und im weiteren Verlauf rund 7.900 Kfz/24h aufweist (S. 20 des Entwurfes). Die dem Gutachten zugrunde gelegten Zahlen wirken angesichts dieser Erkenntnisse nicht repräsentativ. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Verkehrsbelastungen auf dem … und der … nach der Auskunft des Landesbetriebs Straßenwesen aus dem Jahr 2012 derart unterschiedlich ausfällt. Zwar führen die … im Süden nach … und der … zum Ortsteil …, was eine höhere Belastung der … begründen könnte. In der Machbarkeitsstudie zum Bahntunnel … aus dem Jahr 2012 (abrufbar unter: http://www..........de/Machbarkeitsstudie-niveaufreie-Bahnquerung-PDF-624224.pdf (Stand: 7. Dezember 2016)) wird der … hingegen als die wichtigste Ost-West-Verbindung der Gemeinde … umschrieben. Sie stelle die kürzeste Verbindung zum Stadtzentrum … und zu den Autobahnanbindungen A113, A13, A10, A100 und A117 her. Dem entspricht auch die Ausgestaltung der … auf Höhe des … als abknickende Vorfahrtsstraße. Der vom Norden kommende Verkehr wird also vorrangig über den … geleitet.

Insofern sind dem Gutachten nicht die richtigen Tatsachen zur Straßennutzung zugrunde gelegt wurden. Hinsichtlich der geringen Überschreitung der nach Ziffer 8.2 der Tankstellenstudie erforderlichen Lärmbelastung von 0,9 dB(A) nachts, ist nach summarischer Prüfung bei Anlegung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens von einer ergebnisrelevanten Verringerung des Verkehrslärms auszugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Lärmkarten im Aktionsplan der zweiten Stufe. Aus Abbildung 4, S. 8, ist erkennbar, dass eine Belastung in den Nachtstunden am Immissionsort unter 45 dB(A) liegen dürfte. Unklar ist daher, dass bei der Darstellung der Lärmbrennpunkte dennoch von der Überschreitung des Auslösewertes von 55 dB(A) in den Nachtstunden ausgegangen wird. Der Auslösewert trifft indes keine Aussage über den maßgeblichen, verkehrsbedingten Beurteilungspegel am Immissionsort.

Darüber hinaus ist auch die Übertragung des Emissionspegels in einen Immissionspegel am Immissionsort 2 zu beanstanden. Nach dem Gutachten ergibt sich ein Emissionspegel des Verkehrslärms von 67,0 dB(A) tags und 55,9 dB(A) nachts, jeweils in 25 m Entfernung zur Straßenmitte. Genau diese Werte wurden an den Immissionsorten 1 und 3 angesetzt, obwohl die Immissionsorte nach der Strecken-Messung im Liegenschaftskataster des Internetportals „Brandenburg-Viewer“ ca. 30 m von der Straßenmitte entfernt sind. Dieser Umstand dürfte zu einer Verringerung des Verkehrslärmwertes am Immissionsort führen. Da der Verkehrslärm nachts mit nur 55,9 dB(A) ermittelt wurde und nach summarischer Prüfung als zu hoch gelten dürfte, scheidet die Anwendung des Kap. 8.2 der „Tankstellen-Studie“ aus.

Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, die Lärmbelastung nachts stelle sich als offen dar, so würde eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen. Gegenüber dem gefährdeten Schutzgut – namentlich der Gesundheit des Antragstellers – stehen die wirtschaftlichen Interesse des Beigeladenen an einem Betrieb der Tankstelle zu Nachtzeiten zurück.

Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes nachts am Grundstück des Antragstellers ist außerdem nicht irrelevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm. Hiernach darf die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage keine Besonderheiten aufweisen, die einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit oder für Impulshaltigkeit oder wegen tieffrequenter Geräusche rechtfertigen würden. Da es sich bei den tankstellenspezifischen Geräuschen, wie in der Tankstellen-Studie richtig ausgeführt (S. 30 f.), im Wesentlichen um impulshaltige Geräusche handelt und ein Zuschlag für Impulshaltigkeit zu berücksichtigen ist, scheidet eine Anwendung aus.

Auf das Vorbringen des Antragstellers zur angeblich fälschlicherweise herangezogenen Anzahl der in der Nacht zu erwartenden Pkw pro Stunde sowie zur Außerachtlassung der Geräusche der Lüftungsanlagen an dem REWE Markt kommt es nicht (mehr) an. Der Vortrag zum fehlenden Zuschlag wegen erhöhter Immissionsempfindlichkeit an Sonn- und Feiertagen nach Nr. 6.5 TA Lärm ist für den Nachtbetrieb ebenfalls nicht mehr ausschlaggebend. Auch führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung des Tagbetriebs der Tankstelle, da die prognostizierte Immissionsbelastung am Tag für den Antragsteller bei 46 dB(A) und damit um 9 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liegt.

Zuletzt ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes auch nicht deshalb zu erwarten, weil die Genehmigung keine Bestimmungen zu den einzubauenden Lüftungsaggregaten und der Luft-Wärme-Pumpe beinhaltet. Der Antragsteller rügt insofern, dass die Anlagen, die dem Lärmgutachten der Beigeladenen zugrunde gelegt wurden, nicht notwendigerweise auch verbaut werden, da Festsetzungen in dem Bescheid diesbezüglich nicht getroffen wurden. Parallel hierzu läuft die Argumentation, dass es einer nachbarschützenden Auflage dahingehend bedürfe, bei dem Vorhaben nur solche Anlagenteile zu verbauen, die der JET-Studie zugrunde gelegt wurden und sich schallpegelmindernd auswirken. In dem Erlaubnisbescheid werden unter Ziff. 10.1. bis 10.3. immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen formuliert. Dabei wird festgeschrieben, dass die von der Anlage im Gesamten ausgehenden Geräusche nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) nachts beitragen dürfen. Eine besondere Ausgestaltung der Anlage wird nicht verlangt. Als maßgeblicher Immissionsort zur Einhaltung der 40 dB(A) wird auf IO 2, Lindenallee 22, abgestellt. Frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme ist die Einhaltung durch Messung nachzuweisen. Ein entsprechender Messbericht ist anzufertigen. Die derartige Ausgestaltung der Nebenbestimmungen ist nicht zu beanstanden. Es ist grundsätzlich möglich, in dem Erlaubnisbescheid die Nutzung durch die Angabe von einzuhaltenden Pegelwerten einzuschränken. Der immissionsschutzrechtliche Konflikt ist nicht zwingend abschließend in der Genehmigung durch ins Detail gehende Vorgaben zu regeln. Vielmehr kann es ausreichen, wenn durch eine Nebenbestimmung ein bestimmtes Höchstmaß an Lärmimmissionen vorgegeben wird, dessen Einhaltung durch sinnvolle Betriebsgestaltung in der Verantwortung des Anlagenbetreibers bleibt (vgl. zu Baugenehmigungen: VG Cottbus, Urteil vom 14. Juli 2016 – 3 K 878/11 –, juris Rn. 69; VG Berlin, Urteil vom 06. April 2005 – 19 A 299.02 –, juris Rn. 42). Dass eine Einhaltung tagsüber möglich ist zeigt das Ergebnis des Schallschutzgutachtens.

Inwiefern die Festsetzungen in den, zur Erlaubnis gehörenden Unterlagen bereits eine Bindung des Bauherrn mit sich bringt, bedarf einer abschließenden Klärung daher nicht mehr. Hinzuweisen ist jedoch auf Ziffer III. des Erlaubnisbescheides, worin festgeschrieben ist, dass bestimmte Antragsunterlagen zum Bestandteil der Erlaubnis werden. Hierzu gehört beispielsweise auch die Technische Dokumentation für den Neubau einer JET-Tankstelle.

Sollte die Beigeladene bei der Umsetzung des Vorhabens andere Bauteile verwenden und eine ergebnisrelevante Erhöhung der zu erwartenden Immissionswerte zur Folge haben, besteht darüber hinaus die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen nach § 24 Abs. 1 S. 2, 3 und § 18 Abs. 4 S. 3 BetrSichV in der Fassung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549). Nach den Ausführungen der Beigeladenen dürfte es jedoch unwahrscheinlich sein, dass trotz Weiterentwicklung der Technik und Einbau in anderen, neu gebauten JET-Tankstellen, hier andere Modelle Verwendung finden sollen. Dies gilt auch mit Blick auf die Gefahr erheblicher finanzieller Aufwendungen im Falle von nachträglichen Anordnungen durch den Antragsgegner.

Nicht erfolgversprechend ist im Übrigen der Hinweis auf einen Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers. Wie oben bereits beschrieben, befindet sich das Grundstück des Antragstellers in einem anderen Gebiet als das der Beigeladenen. Angesichts der Änderung der baulichen Struktur und der Zäsur durch die … ist der Charakter des Gebietes, in welchem das Grundstück des Antragstellers liegt, nicht gefährdet.

Die Begrenzung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf den Nachtbetrieb ist – entgegen des Vortrags des Antragstellers – wegen Teilbarkeit der Baugenehmigung möglich und auch interessensgerecht. Die Tankstelle besteht als sinnvolle Organisationseinheit auch ohne die Möglichkeit zum Nachtbetrieb weiter. Der Bau und darauffolgende Betrieb der Tankstelle im Tagbetrieb entspricht dem Willen der Beigeladenen für den hier vorliegenden Fall der Rechtswidrigkeit des Nachtbetriebes. Schon aus der Antragstellung der Beigeladenen geht hervor, dass sie an der Durchführung des Vorhabens nicht nur als Einheit Interesse hat. Zwar ist es nicht Sache des Gerichts näher darauf einzugehen, welches Vorhaben bzw. in welcher Ausgestaltung das Vorhaben baurechtlich zulässig wäre, zumal die hier mögliche summarische Prüfung Rückhaltung gebietet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. November 1992 – 1 M 4717/92 –, juris Rn. 12), jedoch ist ein separates Untersagen des Nachtbetriebes ohne weiteres möglich und eine darüber hinausgehende Anordnung wäre angesichts der klaren Unterschreitung der Lärmimmissionswerte im Tagbetrieb unverhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Bau sowie der Tagbetrieb der Anlage weiter möglich ist, lediglich für den Nachtbetrieb die Vollziehbarkeit des Erlaubnisbescheides ausgesetzt wurde, wird die Aufteilung der Kosten zu zwei Dritteln zu Lasten des Antragstellers und einem Drittel zu Lasten von Antragsgegner und Beigeladenen für sachgerecht erachtet. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen den entsprechenden Kostenteil je zur Hälfte, § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ 2004, 1327, dort Nr. 1.5 und 9.7.1). Der für das Hauptsacheverfahren einzustellende Wert von 7.500,00 Euro ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren. Der von der Beigeladenen gestellte Hilfsantrag wirkt sich nicht wertsteigernd aus, da dieser bereits als Minus in seinem Hauptantrag enthalten ist und daher lediglich als Ausdruck seines Interesses an dem Vorhaben im Tagbetrieb zu verstehen ist.