Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.03.2017 – VG 4 K 2072/16.A
4. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, der nach Lage der Akten aus dem Iran stammt, erstrebt seine asylverfahrensrechtliche Umverteilung aus dem Kreis Oberspreewald-Lausitz in den Landkreis Elbe-Elster. Das Asylverfahren des Klägers ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Zuweisungsbescheid vom 12. Juli 2017 wies die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg den Kläger dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz zu und verpflichtete ihn, sich unverzüglich zu dem Übergangswohnheim für Asylbewerber in …, Ortsteil …, … zu begeben. Unter dem 13. Juli 2017 wurde die Zuweisungsentscheidung dahingehend geändert, dass der Kläger sich zu dem Übergangswohnheim für Asylbewerber in …, …, … zu begeben hat.
Unter dem 21. Juli 2016 beantragten der Kläger sowie zwei weitere aus dem Iran stammende Asylbewerber (ein Bruder sowie ein Cousin des Klägers) die Umverteilung in den Landkreis Elbe-Elster zur Familie … nach …, Ortsteil …, … . Zur Begründung heißt es in dem von Frau … formulierten Antrag, dass ihr Ehemann Prediger sei, er die Iraner getauft habe und eine enge Beziehung zu diesen bestehe. Die Iraner seien seit April 2016 fast täglich in … nähmen an sämtlichen Gottesdiensten, Bibelstunden und allem, was in der Gemeinde anfiele, teil. Die Iraner läsen täglich die Bibel und seien fröhliche Christen geworden. Ein solches Leben könnten sie in einem Wohnheim nicht leben.
Mit Schreiben vom 10. August 2016 bat der Beklagte die Ausländerbehörde des Landkreises Elbe-Elster um Stellungnahme zu dem Umverteilungsantrag. Mit Schreiben vom 26. September 2016 erklärte die Ausländerbehörde des Landkreises Elbe-Elster, dass dem Umverteilungsantrag nicht zugestimmt werde. Eine Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht lägen nicht vor. Der christliche Glaube des Klägers könne von diesem an jedem Wohnort und in jeder Gemeinde gelebt werden. Er könne sich zudem im gesamten Bundesgebiet aufhalten, so dass Gottesdienste u.ä. jederzeit möglich seien.
Mit Bescheid vom 10. November 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Umverteilung ab.
Gegen die Ablehnung richtet sich die am 28. November 2016 mit Schreiben vom 25. November 2016 erhobene Klage. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass an einer Umverteilung zum einen das Interesse bestehe, den christlichen Glauben auszuüben und vor Ort in das gesellschaftliche Leben integriert zu werden. Zudem sprächen für eine Umverteilung die weiteren Lebensumstände. Die Unterkunft in … sei ein Baumarkt und es komme immer wieder zu Gewalttaten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 10. November 2016 aufzuheben und den Beklag ten zu verpflichten, den Kläger in den Landkreis Elbe-Elster umzuverteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt habe und nicht mehr verpflichtet sei, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen sei. Hinreichende Gründe, um von dieser Regel bei dem Kläger abzuweichen, lägen nicht vor. Auch die Voraussetzungen für eine landesinterne Umverteilung lägen nicht vor. Humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht seien nicht gegeben. Die Personen der Familie … seien weder die Eltern noch sonstige Familienangehörige des Klägers. An seiner Religionsausübung sei der Kläger aber auch in … nicht gehindert. Auch in … werde christliches Leben gelebt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer entscheidet den auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 03. März 2017 übertragenen Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben für diese Entscheidungsform ihr Einverständnis erklärt (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Bei sachgerechtem Verständnis des Begehrens des Klägers kann Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die landesinterne Verteilung des Klägers vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz in den Landkreis Elbe-Elster sein. Bei der landesinternen Umverteilung einerseits und der Gestattung der privaten Wohnsitznahme andererseits handelt es sich nämlich um zwei voneinander zu trennende Verwaltungsakte, wobei eine Wohnsitznahme derzeit -solange der Kläger diesem Landkreis zugewiesen ist- nur im Landkreis Oberspreewald-Lausitz möglich wäre. Die Gestattung der privaten Wohnsitznahme in einem anderen als dem bislang zugewiesenen Landkreis setzt insoweit zwei Entscheidungen voraus, nämlich erstens die landesinterne Umverteilung in den gewünschten Landkreis und zweitens die Gestattung einer privaten Wohnsitznahme innerhalb dieses geänderten Bereichs. Erst wenn der Kläger dem Landkreis Elbe-Elster zugewiesen ist, könnte -sofern die dann örtlich zuständige Ausländerbehörde Elbe-Elster eine Wohnsitznahme außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 AsylG gestattet oder gegebenenfalls bereits vor der Umverteilung im Wege eines (hier nicht vorliegenden) Vorwegeinverständnisses- der Kläger in die von ihm angegebene Wohnung in … ziehen. Umgekehrt nutzt dem Kläger eine vom Beklagten erteilte Erlaubnis, außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen zu können, nichts, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen, da er ohne eine in den Landkreis Elbe-Elster erfolgte Umverteilung allenfalls in dem ihm mit Zuweisungbescheid der Zentralen Ausländerbehörde vom 12. Juli 2017 zugewiesenen Landkreis Oberspreewald-Lausitz eine Wohnung nehmen könnte. Mit Blick hierauf ist das Begehren des Klägers dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass er (zunächst) eine durch den Beklagten zu erteilende Umverteilung in den Landkreis Elbe-Elster begehrt.
Die so sachgerecht verstandene Klage hat gleichwohl keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Umverteilung vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz in den Landkreis Elbe-Elster. Der das Begehren des Klägers ablehnende Bescheid vom 10. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Begehren des Klägers, in den Landkreis Elbe-Elster umverteilt zu werden, ist § 50 AsylG i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LAufnG kann aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht oder auf Antrag der aufgenommenen Person landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt erfolgen (landesinterne Umverteilung). Über die Umverteilung entscheidet die für die aufgenommene Person zuständige Ausländerbehörde im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll (Satz 2). Das Einvernehmen ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LAufnG insbesondere zu erteilen:
1. zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehe- oder Lebenspartnern oder zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern,
2. zur benötigten Pflege von Eltern und nahen Angehörigen,
3. zur Berufsausbildung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz,
4. zur Beseitigung einer Gefahrenlage, die insbesondere von Familienangehörigen oder anderen Personen aus dem persönlichen Umfeld ausgeht und die einen Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde erfordert.
Nach § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG, der auch bei der landesinternen Umverteilung von Asylbewerbern zu beachten ist, ist bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
Von diesen Normen ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Umverteilung in den Landkreis Elbe-Elster. Soweit er vorträgt, er wolle bei der Familie … wohnen, so dient dies nicht der Herstellung einer Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG; Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG bzw. nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 LAufnG sind der Ehegatte oder Lebenspartner, Eltern oder minderjährige Kinder. Die Mitglieder der Familie … gehören ersichtlich nicht zu diesem Personenkreis. Sie gehören auch nicht zu den Personen, die nach § 6 Abs. 3 Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung einen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht begründen können.
Soweit der Kläger darauf verweist, in Schönborn, Ortsteil … nehme er in der christlichen Gemeinde an Gottesdiensten, Bibelstunden und in sonstiger Weise am Leben der christlichen Gemeinde teil, so begründet dies keine humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht. Der Wunsch des Klägers, in den Landkreis Elbe-Elster umverteilt zu werden, um in … Wohnung zu nehmen und dort seine Religion auszuüben, gebietet keine Entscheidung im Sinne des Klägers. Der Kläger hat schon nicht geltend gemacht, dass ihm im Landkreis Oberspreewald-Lausitz und namentlich in … die Möglichkeit genommen oder wesentlich erschwert wird, seinen Glauben auszuüben. Auch in … -wie im gesamten Land Brandenburg- gibt es christliche Gemeinden. Dass diese dem Kläger nicht gestatten würden, an Gottesdiensten, Bibelstunden und dem weiteren Gemeindeleben teilzunehmen, ist nicht nur nicht ersichtlich; die Annahme, dem Kläger würde die Religionsausübung in Senftenberg verweigert, liegt zudem vollends fern. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass ihm eine Religionsausübung in … unmöglich oder auch nur wesentlich erschwert wäre.
Im Übrigen hat der Kläger bzw. die Familie … selbst vorgetragen, dass der Kläger -dessen Aufenthalt nicht auf den Landkreis Oberspreewald-Lausitz beschränkt ist- regelmäßig an Gottesdiensten usw. in … teilgenommen hat. Es war dem Kläger mithin bereits in der Vergangenheit ohne weiteres möglich, seine Religion auch in … auszuüben. Weshalb ihm dies in Zukunft nicht möglich sein soll, erschließt sich daher nicht. Die vom Kläger gewollte Religionsausübung in … ist mithin auch dann realisierbar, wenn er weiter dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz zugewiesen bleibt. Der bloße Wunsch, eine Religion, die schon derzeit in angemessener Weise ausgeübt werden kann, in einfacherer Weise auszuüben, begründet aber keine humanitäre Härte und keinen Anspruch auf Umverteilung (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 04. Oktober 2002 -5 K 2239/00- n.v.; HessVGH, Beschluss vom 28. Oktober 1987 -12 TH 2232/87- juris).
Soweit der Kläger vorträgt, dass er derzeit in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen müsse und es komme dort immer wieder zu Gewalttaten, so begründet auch dies keine humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht. Wie sich auch § 53 Abs. 1 AsylG ergibt, sollen Asylantragsteller, deren Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung erloschen ist, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Allein der Umstand, dass der Kläger in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnt, kann mithin keinen Grund darstellen, den Kläger in einen anderen Landkreis umzuverteilen, wo ihm die Möglichkeit geboten wird, außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Vielmehr ist die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft vom Gesetzgeber als Regelfall bestimmt worden. Soweit der Kläger vorträgt, es komme in der Gemeinschaftsunterkunft immer wieder zu Gewalttaten, so genügt dies ebenfalls nicht. Probleme, die durch das Zusammenleben von Personen unterschiedlicher Nationalitäten oder aus unterschiedlichen Kulturkreisen entstehen, sind dem Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft immanent; es kann auch nicht angenommen werden, dass derartige Probleme dem Gesetzgeber bei Schaffung der Wohnverpflichtung in § 53 Abs. 1 AsylG nicht bewusst gewesen sind. Dass aber die Probleme, die regelmäßig mit der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft verbunden sind, den Kläger besonders treffen würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nichts dazu entnehmen, dass er bereits Opfer von Gewalttaten geworden ist oder dass bei ihm Besonderheiten vorliegen, die erwarten ließen, er werde in Zukunft mit einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Wahrscheinlichkeit von Anfeindungen oder Bedrohungen betroffen sein.
Auch der vom Kläger sinngemäß vorgetragene Umstand, dass er vor Ort in das gesellschaftliche Leben integriert werde, begründet keinen Anspruch auf Umverteilung in den Landkreis Elbe-Elster. Zwar mag der Integrationswille des Klägers durch die begehrte Umverteilung in den Landkreis Elbe-Elster sowie durch die Unterstützung der Familie … nebst einer Wohnsitznahme in … unterstützt werden. Bislang hat der Gesetzgeber solchen Integrationsbemühungen in Bezug auf noch nicht beschiedene Asylantragsteller jedoch nicht Rechnung getragen mit der Folge, dass insbesondere hieraus keine humanitären Gründe von gleichem Gewicht wie die Gewährleistung der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern erwachsen (VG Dresden, Beschluss vom 06. Juli 2016 – 2 L 376/16.A –, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.