Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 15.03.2017 – 3 K 1206/14
3. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks zur Flurstücknummer 283 der Flur 9 in der Gemarkung M. B., welches mit einem Gebäude bebaut ist.
Quelle: Brandenburg Viewer
Das verfahrensgegenständliche Gebäude wurde als Wochenendhaus und Teil der „Siedlung am D-U-K“ zwischen 1928 und 1930 errichtet und befindet sich in ca. 20 Metern Entfernung zum D-U-K auf einem Eckgrundstück im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „D-H“ vom 11. Juni 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2016. In der Siedlung befinden sich auf den Grundstücken zu den Hausnummern 1, 5, 14, 18, 20, 22, 23 und 24 genehmigte Wohnhäuser. Das Haus zur Hausnummer 5 wird seit 1956 dauerhaft bewohnt. Die Häuser zu den Hausnummern 1, 3, 7, 9, 14, 15, 22 und 23 werden nach einer Auskunft aus dem Melderegister als „alleinige Wohnung“ genutzt. Nördlich des Vorhabengrundstücks, auf dem Grundstück zur Hausnummer 3, befindet sich eine Pension bestehend aus einem Hauptgebäude und mehreren Bungalows. Im Übrigen handelt es sich bei den Gebäuden im Siedlungsgebiet um Wochenendhäuser.
Im Frühjahr 2011 ließ die Klägerin einige Baumaßnahmen an dem Gebäude durchführen. Hierbei wurden unter anderem einzelne Dachsparren im Bereich des Spitzdaches ausgetauscht und das Spitzdach neu mit Pappschindeln belegt. Im Bereich des Flachdachs wurden vier von sechs Querbalken ausgetauscht. Die alten Sparren mit den Maßen 8/10 wurden dabei durch neue Sparren mit den Maßen 9/15 ersetzt. Die ursprüngliche Veranda wurde abgerissen und in geringerem Ausmaß neu gebaut. Zudem wurde um das Haus eine Isolationsschicht von ca. 10 cm angebracht. Die Kosten des Umbaus lagen bei 15.000 bis 20.000 Euro. Den Beginn der Bauarbeiten zeigte die Klägerin am 8. März 2011 bei dem Beklagten an. Der Beklagte untersagte daraufhin die bereits begonnenen Bauarbeiten mit Bescheid vom 10. Mai 2011.
Am 9. Januar 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Rekonstruktion Wochenendhaus“. Das Amt Sch. erteilte am 15. März 2012 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. Da die Stadt M. B. im August 2012 - unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens für eine Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB mit dem Inhalt Wochenendhausgebiet - ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Siedlung“ am D-U-K einleitete, setzten die Beteiligten das Genehmigungsverfahren zunächst einvernehmlich aus.
Mit Schreiben vom 27. September 2013 und damit vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens bat die Klägerin um Entscheidung über ihren Bauantrag. Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 ab. Zur Begründung führte er aus, trotz des bereits eingeleiteten Verfahrens hinsichtlich des Bebauungsplans könne § 33 BauGB keine Anwendung finden. Die erforderliche Planreife liege noch nicht vor, da die nach § 4 BauGB erforderliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, bislang noch nicht abschließend durchgeführt worden sei. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich und sei daher planungsrechtlich unzulässig. Bestandsschutz könne die Klägerin nicht geltend machen, da ein Eingriff in die Bausubstanz erfolgt sei. Überdies sei der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv, dass die Standfestigkeit des Gebäudes berührt werde und deshalb eine neue statische Berechnung erforderlich sei. Eine Zulassung des Vorhabens habe zudem negative Vorbildwirkung und würde die Zersiedelung der Landschaft einleiten oder verfestigen.
Die Klägerin legte hiergegen am 12. November 2013 Widerspruch ein mit der Begründung, die Maßnahmen seien als Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 55 Abs. 13 BbgBO genehmigungsfrei. Darüber hinaus sei das Vorhaben jedenfalls gem. § 34 BauGB im Innenbereich bauplanungsrechtlich zulässig.
Im Rahmen eines Ortstermins am 22. Mai 2014 vertrat der von der Klägerin beauftragte Architekt Herr J. die Auffassung, für die lediglich teilweise ausgetauschten Dachsparren bedürfe es keiner neuen, statischen Berechnung. Dieser Auffassung folgte der Beklagte nicht und erließ am 18. Juli 2014 einen den Widerspruch zurückweisenden Bescheid. Die Begründung entsprach im Wesentlichen der des Ausgangsbescheides. Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich führt der Beklagte aus, Gebäude, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten (Wohngebäude), seien nicht als maßstabsbildend heranzuziehen. Die vereinzelten Wohnhäuser in dem maßgeblichen Gebiet reichten für sich genommen noch nicht für das Vorliegen einer Siedlungsstruktur aus. Eine ausnahmsweise Bebauung im Außenbereich sei unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Auf den Gleichheitssatz könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da die Behörde konsequent versuche, eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung zu vermeiden und damit bereits vorhandenen fehlerhaften Entwicklungen Einhalt gebiete.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. August 2014 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 17. März 2016 hat sie außerdem Verzögerungsrüge erhoben.
Sie ist der Ansicht, die Bauarbeiten seien als Instandhaltungsarbeiten bereits gem. § 55 Abs. 13 BbgBO baugenehmigungsfrei. Der Fenstereinbau sei gem. § 55 Abs. 11 Nr. 1 BbgBO genehmigungsfrei und auszuklammern. Hilfsweise sei das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben befinde sich im Innenbereich, da auch Wochenendhäuser als dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienend, in die Betrachtung einzustellen seien. In dem zu betrachtenden Bereich befänden sich neun genehmigte Wohngebäude, fünf genehmigte Wochenendgebäude, ein genehmigter Pensionsbetrieb und ein Reisebusunternehmen. Zudem komme, dass sowohl das verfahrensgegenständliche Gebäude als auch die unmittelbar benachbarten Wochenendhäuser dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet waren bzw. seien. Auch die räumliche Lage an der Ecke der Siedlung spreche für ein Einbeziehen des Vorhabens in den Innenbereich. Die Zulässigkeit ergebe sich außerdem aus § 33 BauGB, da der in der Entstehung befindliche Bebauungsplan in einem beschleunigten Verfahren inzwischen so weit entwickelt sei, dass er zur Beurteilung herangezogen werden könne. Nach dem Bebauungsplan sei auch die Wochenendhausbebauung weiterhin zulässig. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, das Vorhaben befinde sich Außenbereich, wäre es gem. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Mit Blick darauf, dass das Vorhaben lediglich instandgesetzt worden sei und nun wie zuvor weitergenutzt werden sollte, sei eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich nicht zu befürchten. Die Gefahr der Verfestigung einer „Splittersiedlung“ bestehe hier nicht, da es sich vielmehr um einen neu geschaffenen Ortsteil handele.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die von ihr in dem Antrag vom 9. Januar 2012 beschriebene Instandsetzung/Sanierung des Wochenendhauses auf dem Grundstück Siedlung 4, M. B., keiner Baugenehmigung bedarf;
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Instandsetzung/Sanierung des Wochenendhauses entsprechend dem Antrag vom 9. Januar 2012 zu erteilen;
ferner die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, die durchgeführten baulichen Maßnahmen seien nicht bereits aus Gründen des Bestandsschutzes genehmigungsfrei, da durch sie die Identität des Gebäudes verändert worden sei. Die Maßnahmen gingen auch über eine Instandhaltung im Sinne des § 55 Abs. 13 BbgBO hinaus. Eine Neuberechnung der Statik sei bereits aufgrund einzelner Maßnahmen erforderlich, wie etwa der Austausch der Dachsparren durch solche mit anderen Maßen oder die Aufstockung der Wände.
Das Vorhaben sei auch nicht genehmigungsfähig. Es befinde sich nicht im Innenbereich. Die Stadt M. B. habe von der Ermächtigung in § 34 Abs. 4 BauGB Gebrauch gemacht und den Innenbereich durch Satzung vom 6. Oktober 2005 festgesetzt. Das Vorhabengrundstück werde durch die Satzung nicht dem Innenbereich zugeordnet, daran sei er gebunden. Eine Genehmigung könne auch nicht im Hinblick auf § 33 BauGB erteilt werden. Hinsichtlich des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans sei äußerst fraglich, ob ein Vorgehen im beschleunigten Verfahren überhaupt möglich sei. Eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 BauGB scheide wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Nach Klageerhebung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt M. B. am 23. Juli 2015 die Neuaufstellung des Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung beschlossen. Mit Antrag vom 24. Juli 2015 hat das Amt Sch. die Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet „D-S“ beantragt. Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft hat in einem Schreiben an das Amt Sch. vom 26. April 2016 mitgeteilt, dass die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans im Widerspruch zum Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden und eine Zustimmung schon deshalb nicht in Betracht komme, da sich der Bauleitplan nicht aus einem städtebaulichen Gesamtkonzept ableiten lasse. Im Dezember 2016 haben sich das Amt Sch. und das Ministerium dahingehend geeinigt, dass die Festsetzungen über die zulässige Art und das zulässige Maß der baulichen Nutzung bestandsorientiert erfolgen muss und bezogen auf die aktuelle bauliche Situation, den Versiegelungsgrad sowie die Zahl der Hochbauten keine maßgeblichen Erweiterungen möglich werden, um mit den Schutzzwecken der Verordnungen vereinbar zu sein. Der Planinhalt ist demnach neu zu fassen. Entsprechende Planungsunterlagen wurden der Stadtverordnetenversammlung noch nicht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die vorgenommenen baulichen Maßnahmen sind genehmigungspflichtig, können jedoch mangels Genehmigungsfähigkeit nicht nachträglich legalisiert werden.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I Nr.14), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39) i.V.m. § 89 Abs. 4 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 16; im Folgenden: BbgBO n.F.) nicht zu. Dem genehmigungspflichtigen Vorhaben (hierzu unter 1.) stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften, namentlich § 35 Abs. 2 BauGB, entgegen (hierzu unter 2.).
1. Die vorgenommenen, baulichen Maßnahmen sind genehmigungspflichtig. Ausnahmevorschriften nach § 55 BbgBO (§ 61 BbgBO n.F.) sind nicht einschlägig. Der Umfang der baulichen Änderungen ergibt sich unter anderem aus den Plänen zum Bauantrag (Bl. 25 und 26 VV). In den Plänen ist eingezeichnet, dass die alte Veranda zunächst vollkommen abgerissen wurde und danach in anderem, geringerem Ausmaß neu gebaut werden soll bzw. wurde. Dafür verwendete die Klägerin nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bildern im Zeitpunkt des Umbaus neue Spanplatten. Des Weiteren ist in dem Plan zum Bauantrag, welcher den Schnitt abbildet, eingeschrieben, dass Alt-Sparren mit den Maßen 8/10 cm durch Neu-Sparren mit den Maßen 9/15 cm ausgetauscht werden sollen. Zudem soll ein zusätzlicher Balken mit den Maßen12/23 cm im Hauptgebäude eingebaut werden. Da mit der beantragten Baugenehmigung die Legalisierung der getätigten und geplanten Baumaßnahmen bezweckt ist und der Umbau an dem Dach und an den Außenwänden zwischenzeitlich abgeschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass die durchgeführten Arbeiten den eingezeichneten Maßnahmen entsprechen. Dies stimmt auch mit den Aussagen des Ehemannes der Klägerin im gerichtlich durchgeführten Ortstermin überein, in welchem er mitteilte, dass ca. vier von sechs Querbalken im Bereich des Anbaus ausgetauscht worden seien.
Die Bauarbeiten sind Teil eines einheitlich durchgeführten Gesamtvorhabens, da sie in einem zeitlich-räumlichen Zusammenhang stehen und dem gemeinsamen Zweck dienen, das Gebäude zu sanieren und entsprechend den Vorstellungen der Klägerin zu verändern. Es kann daher nur dann von einer Genehmigungsfreiheit des Gesamtvorhabens ausgegangen werden, wenn sämtliche Bestandteile für sich genommen genehmigungsfrei errichtet werden dürfen oder das Gesamtvorhaben eine reine Instandhaltung des Gebäudes darstellt (Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 61 Rn. 4).
Vorliegend mögen einzelne Maßnahmen – wie etwa die Dämmung und der Verputz der Außenwände – unter § 55 BbgBO (§ 61 BbgBO n.F.) fallen. Jedoch stellen jedenfalls Austausch und Neueinbau von Dachsparren mit anderen Maßen sowie der Abbruch und Neubau der Veranda keine genehmigungsfreien Maßnahmen dar.
Der Austausch durch neue Dachsparren mit den Maßen 9/15 cm fällt nicht unter § 61 Abs. 1 Nr. 11 BbgBO n.F. wonach nunmehr auch die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile genehmigungsfrei ist, wenn sich diese innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 befinden. Fraglich ist bereits, ob das Wochenendhaus ein „Wohngebäude“ im Sinne der Vorschrift ist (vgl. zur Notwendigkeit eines im Innenbereich liegenden Wohngebäudes (zu § 61 Abs. 2 Nr. 1a der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz): Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 1994 – 1 A 12262/92 –, juris Rn. 19). Jedenfalls handelt es sich bei den Querbalken, welche das Dach tragen, um Bauteile außerhalb von Wohngebäuden. Das Dach ähnelt einer Außenwand und kann nicht dem Inneren eines Gebäudes zugeordnet werden. Auch zeigt § 61 Abs. 1 Nr. 11 e BbgBO n.F. nach dem Bedachungen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sind, dass Änderungen in der Dachkonstruktion davon nicht erfasst sind (vgl. auch: Lechner/Busse, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2016, Art. 57 Rn. 280).
Der Neubau der umschlossenen Veranda, welche als Eingangsbereich genutzt werden soll, fällt nicht unter § 55 Abs. 10 Nr. 11 BbgBO bzw. § 61 Abs. 1 Nr. 15 e BbgBO n.F.. Mit der Vorschrift sollen unter anderem Eingangsüberdachungen privilegiert werden. Der gegenständliche, umschlossene Ersatzbau für die vormals dort befindliche Veranda geht darüber erkennbar hinaus.
Auch sind die vorgenommenen Arbeiten nicht gem. § 55 Abs. 13 BbgBO bzw. § 61 Abs. 3 BbgBO n.F. als sog. „Instandhaltungsarbeiten“ genehmigungsfrei. Mit einer Instandhaltung sind Maßnahmen zum Schutz der baulichen Anlage vor Verfall gemeint, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen und alleine auf das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden gerichtet sind. Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht; wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (zu allem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011 - OVG 10 N 98.09 - Seite 3 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Dies zugrunde gelegt gehen die Arbeiten der Klägerin an dem Wochenendhaus über eine bloße Instandhaltung hinaus. Die Vielzahl und Intensität der oben umschriebenen baulichen Maßnahmen dienen nicht alleine dem Schutz vor Verfall, sondern der Anpassung an moderne Bedürfnisse eines Wochenendhauses – wenn nicht sogar an die eines Wohnhauses. Die baulichen Veränderungen des Anbaus mit Flachdach – namentlich der Ausbau der alten Dachsparren und der Einbau von neuen Dachsparren mit anderen, größeren Maßen – greifen in die Statik des gesamten Gebäudes ein. Nicht erforderlich ist für die Ablehnung bloßer Instandhaltungsmaßnahmen, dass die Statik des gesamten Gebäudes durch die baulichen Maßnahmen tatsächlich gefährdet ist. Vielmehr reicht es aus, wenn die Änderungen ein solches Maß erreichen, dass sich die Statik-Frage neu stellt, also statische Nachberechnungen an dem gesamten Gebäude erforderlich werden. Dies ist hier der Fall, da ungewiss ist, ob die neu eingebauten Balken selbst hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Holzart und Stärke statischen Anforderungen genügen und welche Auswirkungen die neue Last auf das Gesamtgebäude hat. Alleine eine mündliche Einschätzung eines Architekten vermag die Ungewissheit nicht auszuräumen. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete Nachberechnung der statischen Gegebenheiten nach Einbau eines zusätzlichen Balkens im Ausmaß von 12/23 cm im Hauptgebäude und Austausch von Alt-Sparren mit den Maßen 8/10 cm durch Neu-Sparren mit den Maßen 9/15 cm im Gebäude mit Flachdach. Bei der Neuberechnung ist außerdem zu berücksichtigen, dass sich die Dachneigung am Gebäude mit Flachdach verändert hat, sodass sich bei Anwendung physikalischer Grundsätze die Last auf der südlichen Gebäudewand vergrößern dürfte.
Darüber hinaus wurde durch den Teilabriss des Anbaus, den Abriss der Veranda, den Neubau des Eingangsbereiches sowie die Erneuerungen im Dachbereich die Bausubstanz wesentlich verändert.
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist an § 35 BauGB zu messen, da sich das Vorhaben im Außenbereich befindet. Weder liegt das Wochenendhaus im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), noch ist das Flurstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen.
Aus dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck des Gebietes sowie den dem Gericht vorliegenden Luftbildern und Karten des Geobasisdienstes des Landes Brandenburg und Erkenntnissen zur Nutzungsart der im Siedlungsgebiet befindlichen Gebäude geht hervor, dass das Grundstück nicht innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ im Sinne des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) belegen ist. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112/98 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 2.66 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 – IV C 121.68 –, juris Rn. 17). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (vgl. aktuell BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 5 f.). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 6). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris Rn. 22).
Nach diesen Kriterien steht das Siedlungsgebiet jedenfalls nicht in einem Bebauungszusammenhang zu der Bebauung um den Ortskern M. B..
Auch fehlt es der Bebauung im Gebiet „Siedlung“ selbst an der für die Annahme eines eigenständigen Ortsteils vorauszusetzenden organischen Siedlungsstruktur. Vielmehr ist die dortige Bebauung als regellose Streubebauung und damit als ungewollte Splittersiedlung anzusehen und dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen.
„Ortsteil“ meint einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 31.66 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2/16 –, juris Rn. 15 ff.).
Das nach der Zahl der vorhandenen Bauten zu fordernde „gewisse Gewicht“ beurteilt sich nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde, wobei nicht allein ausschlaggebend eine bestimmte Anzahl von Häusern ist und sich das selbst für sechs Gebäude keineswegs generell ausschließen lässt (BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 – IV C 63.68 –, juris, BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 -, juris). Hierzu zählen - bzw. sind für den Bebauungszusammenhang relevant - allerdings nur Bauwerke, die für die angemessene Entwicklung maßstabbildend, d.h. optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2010 – 11 A 3.08 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Bei dieser Betrachtung ist daher grundsätzlich die Bebauung in Form von Wochenendhäusern außer Betracht zu lassen, wobei diese Rechtsprechung Raum für eine Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der Umstände und tatrichterlicher Würdigung lässt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 10 N 14.16 – juris Rn. 9). Auf das Vorliegen einer Baugenehmigung kommt es nicht an, wenn sich die Baubehörden mit der Bebauung abgefunden haben (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 31.66 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, juris Rn. 10). Die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde M. B. sind hier wie folgt zu berücksichtigen: die Wohnbebauung orientiert sich zentral an dem Ortskern der Gemeinde, welche von den Straßen „A. M.“ und „B. S.“ durchzogen wird. Nebenarme sind hauptsächlich die Sch. und die F.. Auch der Gemeindeteil K. dient als zentrales Siedlungsgebiet. Zum Teil finden sich in gewisser Distanz Siedlungsgebiete im Umfang von einzelnen oder mehreren Gehöften entlang der aus der Stadt führenden Straßen. Im Übrigen findet sich Außenbereichs-Bebauung in Form von Gebieten mit einer Vielzahl von Wochenendhäusern im Gemeindegebiet.
Maßgeblich für die Prüfung einer „organischen Siedlungsstruktur“ sind die tatsächlichen Gegebenheiten, ohne dass es auf die Entstehungsweise oder -geschichte der vorhandenen Bebauung oder ein bestimmtes städtebauliches Ordnungsbild oder eine städtebauliche Einheitlichkeit ankommt bzw. eine einheitliche Bebauung vorliegen muss (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 31.66 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, juris Rn. 10). Entscheidend sind die Verkehrsauffassung und die Verhältnisse im Einzelfall. Gegensatz zur erforderlichen organischen Siedlungsstruktur ist die unerwünschte Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) bzw. die völlig regellose und in ihrer Anordnung funktionslose Bebauung, die eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung einer vorhandenen Bebauung nicht ermöglicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2010 – 11 A 3.08 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, juris Rn. 22). Die Rechtsprechung ist so zu verstehen, dass zwar auch eine uneinheitliche Bebauung der Annahme eines Ortsteils nicht notwendigerweise entgegen steht, jedoch muss eine angemessene Fortentwicklung des gemeindlichen Siedlungskonzepts in dem Gebiet mit Blick auf die vorhandene Bebauung noch möglich sein (a.A. wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2011 – 8 S 600/09 –, juris 1. Leitsatz, Rn. 28). Zu berücksichtigen ist daher die vorhandene Bebauung in dem zu beurteilenden Gebiet selbst sowie die Struktur im gesamten Gemeindegebiet zur Ermittlung des gemeindlichen Siedlungskonzepts (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 2014 – 1 A 795/12 –, juris).
Dem zu beurteilenden Gebiet selbst fehlt es an der erforderlichen Siedlungsstruktur. Diese wird gekennzeichnet durch die Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB. Insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, lassen vorliegend keine Regelmäßigkeit erkennen, nach der sich die künftige Bebauung richten könnte. Zwar verlangt § 34 Abs. 1 BauGB als Planersatz wie oben bereits erwähnt nicht, dass die vorhandene Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungssystem zu entsprechen hätte. Daher können auch verschiedenartige, nicht der Systematik der Baunutzungsverordnung entsprechende Größenverhältnisse für die Fortentwicklung der Bebauung ausreichend sein. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Größe der vorhandenen Gebäude und ihr Standort auf dem jeweiligen Grundstück als beliebig dar, so dass sich für eine angemessene bauliche Fortentwicklung kein ausreichend verlässlicher Maßstab entwickeln lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 –, juris Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. März 2015 – 10 K 4747/13 –, juris Rn. 55):
Im Gebiet gibt es eine Ansammlung von acht genehmigten und entsprechend genutzten Wohnhäusern (Siedlung Nr. 1, 5, 14, 18, 20, 22, 23, 24), eine Pension und eine Vielzahl an Wochenendhäusern. Die Gebäude im Siedlungsgebiet stehen nicht in einem engen räumlichen Zusammenhang, sondern sind gerade östlich zu dem Grundstück S. Nr. 22 durchsetzt von Waldflächen und Wochenendhäusern. Die in dem Siedlungsgebiet liegenden Wochenendhäuser haben auch keine verknüpfende Funktion, indem sie etwa den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit zur Wohnhausnutzung erwecken. Die derart durchsetzte Bebauung wirkt entgegen dem Vorbringen des Klägervertreters völlig regellos. Dieser Eindruck bestätigte sich bei der Durchführung des gerichtlichen Ortstermins. Die Grundstücke in dem maßgeblichen Gebiet sind in unterschiedlichem Maß bebaut: Sie weisen eine vor- und zurückspringende Bauflucht auf und sind von unterschiedlicher Größe. Dazwischen liegen ganze Grundstück, die unbebaut sind, und den Eindruck eines Waldgebietes verstärken. Neben den großen, teilweise mehrgeschossigen Einfamilienhäusern auf den Grundstücken S. 22 bis 24 existieren kleine Wochenendhäuser. Das Wochenendhaus zur Hausnummer 19 liegt in zweiter Reihe. Hinzu kommt eine Vielzahl von Nebengebäuden, wobei die Nebengebäude der Wohnhäuser ähnliche Ausmaße haben wie die in dem Gebiet befindlichen Wochenendhäuser. Auch der Nutzungsart nach lässt sich keine Regelmäßigkeit erkennen.
Darüber hinaus würde die vorliegend zu beurteilende Ansiedlung mehrerer Wohnhäuser – durchsetzt von Wochenendhäusern - ohne räumlich funktionellen Zusammenhang zu den Siedlungszentren dem gemeindlichen Siedlungskonzept entgegenstehen. Wie oben beschrieben, ist das Siedlungswesen im Gemeindegebiet zentral ausgerichtet. Die „inselartige“ Ansiedlung wäre demgegenüber Ausdruck einer kleinteiligeren Siedlungsstruktur.
Dem Vorhaben im Außenbereich stehen öffentlich Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.
Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 10 N 14.16 –, juris Rn. 11).
Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 - BauR 2005, 73f.). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -BRS 56 Nr. 79). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das inmitten stehende Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG , Beschluss vom 2. September 1999, - 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117; siehe zu allem VG Cottbus, Urteil vom 02. August 2007 – 3 K 22/06 –, juris Rn. 19).
So liegt der Fall hier. Der Umbau des verfahrensgegenständlichen Wochenendhauses in einer nach außen wahrnehmbaren, identitätsverändernden Weise birgt die Gefahr der Verfestigung der bereits vorhandenen, ungeordneten Bebauung. Das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, ordnen sich der vorhandenen Splittersiedlung qualitativ und quantitativ nicht unter. Mit Blick auf die Vielzahl weiterer Wochenendhäuser in diesem Gebiet, ist zu befürchten, dass der Umbau Vorbild für andere, über die Instandhaltung hinausgehende Bauarbeiten in dem Gebiet ist und so zu einer schleichenden Verfestigung der Splittersiedlung führt. Auch wenn es im vorliegenden Fall zu einer Erweiterung der Kubatur des Wochenendhauses nicht kam, so würden sich andere Eigentümer bei dem Begehren einer geringfügigen Vergrößerung darauf berufen, dass grundsätzlich eine Veränderung der Bestandsgebäude möglich ist. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Dachneigung bei dem vorliegenden Vorhaben leicht verändert werden soll. Des Weiteren zeigen die Bilder-Vergleiche zum Zustand vor und nach den Umbaumaßnahmen folgendes: Zuvor war das Gebäude mit Holzplanken verkleidet und wurde äußerlich von dem Zweck der vorübergehenden Nutzung als Wochenendhaus geprägt. Nunmehr ist das Erscheinungsbild nicht mehr Ausdruck des vorgenannten Zwecks: das Gebäude wurde weiß verputzt und die Dachkonstruktion wurde jedenfalls nach außen hin mit massiven Balken verkleidet, die den Eindruck erwecken, die Dachkonstruktion sei neu errichtet worden. Die Fenster verfügen über Fensterläden. Die vorherige Veranda wurde als Eingangsbereich ausgestaltet und dem äußeren Eindruck nach ebenfalls verputzt. Vormals stellte sich der Bereich als mit dem Wohnhaus fest verbundene Veranda dar, die ringsum mit Fenstern ausgestalte war. Durch den Umbau erfuhr das Gebäude damit eine Identitätsveränderung. Würden die Maßnahmen genehmigt, so könnte anderen, identitätsverändernden Maßnahmen der, in dem Gebiet befindlichen Wochenendhäusern nicht mehr erfolgreich entgegengetreten werden. Auch besteht die Gefahr der Verfestigung der Splittersiedlung, da eine mögliche Verdichtung des Gebietes zu befürchten ist. Das Gebiet weist eine Vielzahl von Freiflächen auf, die einer Bebauung noch zugänglich sind. So lassen folgende Flurstücke Raum für weitere Gebäude: Nr. 224 (Hausnummer 15), Nr. 215 (Hausnummer 17), Nr. 47 (Haunummer 18), Nr. 51/1 (gänzlich unbebaut), Nr. 53 (Hausnummer 21). Auch im dem Gebiet nördlich der zum D-U-K ausgerichteten Grundstücke befinden sich eine Vielzahl von Freiflächen, die weitere Bebauung ermöglichen. Zuletzt ist auch das Grundstück, welches der Ferienwohnnutzung dient, für weitere Bebauung offen.
Ob und inwiefern darüber hinaus öffentliche Belange des Naturschutzes gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, etwa hinsichtlich § 61 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1 BbgNatSchAG (Anlage I lfd. Nr. 6 der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung (BbgGewEV)) oder bzgl. § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „D-H“ vom 11. Juni 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 19], S.454), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2012 (GVBl.II/16, [Nr. 17]) - gerade auch mit Blick auf einen möglichen Wegfall des Bestandsschutzes und ggf. notwendige Beurteilung der Maßnahmen als Neubau - berührt sind, bedarf einer abschließenden Durchdringung nicht mehr.
Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 33 BauGB kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der erforderlichen, materiellen Planreife.
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB muss anzunehmen sein, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen nicht entgegenstehen wird. Die Planung muss hierfür inhaltlich und zeitlich so weit fortgeschritten sein, dass ein unverändertes Inkrafttreten des Bebauungsplans hinreichend sicher voraussehbar ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1970 – IV B 163.68 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 02. März 1978 – 4 B 26/78 –, juris). Wann diese sichere Erwartung gegeben ist, lässt sich allerdings nicht allgemeingültig festlegen. Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalles. Es bedarf jedenfalls einer überschlägigen, inhaltlichen Prüfung des Plans, da anzunehmen ist, dass rechtswidrige Bebauungspläne nicht genehmigt werden (BVerwG, Beschluss vom 25. November 1991 – 4 B 212/91 –, juris Rn. 8 f.).
Die Stadtverordnetenversammlung der Gemeinde M. B. beschloss bereits am 30. August 2012 die Aufstellung des Bebauungsplans „Siedlung am D-U-K“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Am 23. Juli 2015 fasste das Amt Sch. den Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Siedlung am D-U-K“ nach Berücksichtigung der Beanstandungen der zu beteiligenden öffentlichen Stellen erneut. Von der Aufstellung des Bebauungsplans in dieser Fassung wurde nunmehr jedoch Abstand genommen.
Die Planungsunterlagen werden derzeit überarbeitet und sind künftig der Stadtverordnetenversammlung erneut zur Beschlussfassung vorzulegen. Insofern besteht derzeit überhaupt kein inhaltlich bestimmter Planungsentwurf mit dessen Inkrafttreten zu rechnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Ein Ausspruch zur Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren erübrigt sich, da die Klägerin keine Kosten geltend machen kann.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.