Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 15.03.2017 – VG 5 L 238/16.A
5. Kammer
Tenor§
1. Mit Ausnahme der Kostenentscheidung wird der Beschluss vom 22. Juni 2016 (5 L 238/16.A) mit Wirkung vom heutigen Tage geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens tragen die Antragsteller.
Gründe§
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder aufheben. Dazu ist das Gericht von Amts wegen befugt. Für eine solche Entscheidung brauchen sich die entscheidungserheblichen Umstände nicht geändert zu haben. Ausreichend ist, dass das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gekommen ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 1995 – Bs VII 2/95 – NVwZ 1995, 1004 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2012 – 10 S 17.11 – OVGE BE 33, 49 – 52; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 1995 – 13 S 494/95 – NVwZ – RR 1996, 603 ff.; Eyermann/Schmidt VwGO-Kommentar 14. Aufl., § 80 Rn 102; Kopp/Schenke VwGO-Kommentar 21. Aufl., § 80 Rn 190; Saurenhaus/Buchheister in: Wysk VwGO-Kommentar, 2. Aufl., § 80 Rn 71).
Das Gericht nimmt die Klärung der Fehlerfolge bei Verletzung der Pflicht zum persönlichen Gespräch gem. Artikel 5 VO (EU) Nr. Nr. 604/2013 in mehreren durch die Kammer entschiedenen Hauptsacheverfahren zum Anlass, von seiner Befugnis gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Gebrauch zu machen. Von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, gebietet im Übrigen die Verpflichtung der Gerichte, dem Unionsrecht größtmögliche praktische Wirksamkeit zu verleihen, nachdem feststeht, dass der im Unterbleiben des persönlichen Gesprächs liegende Verfahrensfehler keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Überstellungsentscheidung hat (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2013 – C – 383/13 – Juris Rn 41).
Die Klage gegen die Überstellungsentscheidung, also den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az.: 6605878-160) vom 13. Mai 2016, namentlich die Abschiebungsanordnung nach Polen, deren sofortige Vollziehbarkeit hier streitgegenständlich ist, wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dem im Klageverfahren angefochtenen Bescheid haften jedenfalls in dem gemäß § 77 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Fehler an, die zu seiner Aufhebung führen.
Dies gilt zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat es unterlassen, mit den Antragstellern das in Artikel 5 VO (EU) Nr. 604/2013 vorgesehene persönliche Gespräch zu führen. Dieses Versäumnis stellt zwar einen rügefähigen Fehler dar, die Entscheidung des Bundesamtes wäre jedoch auch bei Beachtung des Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 nicht anders ausgefallen, so dass der Fehler unbeachtlich ist.
Auf diese unionsrechtliche Verfahrensvorgabe in Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 findet die national-rechtliche Fehlerfolgenregelung des § 46 VwVfG allerdings keine Anwendung (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. September 2016 – 2 L 300/16.A – Juris, Rn 30).
Vielmehr ist es dem Unionsrecht vorbehalten, ob dieser Verfahrensfehler als unbeachtlich behandelt werden kann.
Artikel 5 VO (EU) Nr. 604/2013 ist eine positiv rechtliche Kodifizierung des Anspruchs, in jedem Verfahren gehört zu werden (so auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 16. September 2016 – A 1 K 278/16 – Juris, Rn 7). Dieser Anspruch auf rechtliches Gehör bildet – als ein Element der Verteidigungsrechte - einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der in allen Verfahren Geltung beansprucht, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, wobei seine ausdrückliche Kodifizierung (vgl. für die Organe der EU ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 a) EU-GR-Charta) entbehrlich ist (EuGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 – C-288/96 – Slg 2000, I-8237-8314 Rn. 99; EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – C – 249/13 – NVwZ-RR 2015, 233-237 Rn. 39). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht nur von den Organen der Union, sondern auch von den Verwaltungen der Mitgliedsstaaten zu wahren, sobald sie – wie hier - Maßnahmen im Geltungsbereich von Unionsrecht ergreifen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – C – 249/13 – NVwZ-RR 2015, 233-237 Rn. 34, 36, 40). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, Urteil vom 14. Februar 1990 – C – 301/87 – Slg 1990, I 307–367 Rn 31; EuGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 – C-288/96 – Slg 2000, I-8237-8314 Rn. 101; EuGH, Urteil vom 15. November 2011 – C-106/09 P und C-107/09 P – Slg 2011, I-11113-11234 Rn. 179; Streinz EUV/AEUV-Komm. 2. Aufl. Art. 41 GR-Charta Rn. 9). Das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens wird durch die Gehörsverletzung hingegen nicht beeinflusst, wenn die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen keine neuen Informationen enthalten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 1990 – C – 301/87 – a.a.O.). Für Nichtigkeitsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Entscheidungen der Kommission ist diese Fehlerfolge ausdrücklich in Art. 263 Abs. 2 AEUV (vgl. hierzu Streinz/Ehricke EUV/AEUV-Komm. 2. Aufl. Art. 263 AEUV Rn. 79ff.) geregelt. Sie gilt aber auch für Gehörsverletzungen beim Vollzug des Unionsrechts durch Verwaltungen der Mitgliedsstaaten (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 – Juris Rn. 38 bis 45; so auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A – Juris Rn. 34ff.). Liegt ein solcher Gehörsverstoß vor, obliegt es dem zuständigen nationalen Gericht, zu prüfen, ob das fragliche Verwaltungsverfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 – Juris Rn.40). Zöge jeder Gehörsverstoß automatisch die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung nach sich, obwohl sich dieser Verfahrensfehler auf das Ergebnis nicht auswirkt und obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verwaltungsentscheidung vorliegen, würde dadurch der unionsrechtlichen Vorschrift des materiellen Rechts die praktische Wirksamkeit genommen (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 – Juris Rn. 41 zur Anhörung bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie 2008/115). Das hat etwa zur Folge, dass nationale Vorschriften, die dem Gehörsverstoß automatisch die Rechtsfolge der Aufhebbarkeit beimessen würden, dem Unionsrecht entgegenstünden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 – Juris Rn. 36). Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass in dem durch Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 kodifizierten Falle des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausnahmsweise etwas anderes gelten soll. Dass die bloß abstrakte Rüge eines Verstoßes gegen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Aufhebbarkeit genügen sollte, findet weder in den Erwägungsgründen noch im Wortlaut der Verordnung eine Stütze. Die Erwägungsgründe und der Wortlaut bestätigen im Gegenteil, dass die Vorschrift keinen bloßen Selbstzweck hat. Vielmehr flankiert und unterstützt sie das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates. Der dienende Charakter des persönlichen Gesprächs wird insbesondere durch den 18. Erwägungsgrund verdeutlicht („Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden.“). Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 Ausnahmen vom persönlichen Gespräch vorsieht. Diese Regelung besagt, in welchen Fällen das Absehen vom persönlichen Gespräch keinen Fehler darstellt, verhält sich aber nicht dazu, welche Folgen ein Fehler hat.
Nach alledem obliegt es dem Gericht zu prüfen, ob die persönliche Anhörung Umstände zu Tage gefördert hätte, die die Entscheidung des Bundesamtes hätten anders ausfallen lassen können.
Im Klageverfahren haben die anwaltlich vertretenen und beratenen Kläger und hiesigen Antragsteller die Gelegenheit erhalten vorzutragen, was sie im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 vorgebracht hätten. Die nunmehr von ihnen angeführten Umstände hätten nicht dazu geführt, dass die Entscheidung des Bundesamtes anders ausgefallen wäre.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch im Lichte des durch die Kläger im gerichtlichen Verfahren nachgeholten Vorbringens als materiell-rechtlich zutreffend.
Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig findet nunmehr ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG.
Für die Prüfung des Asylgesuchs der Kläger bzw. Antragsteller ist aufgrund Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 Polen zuständig. Unstreitig haben die Kläger die Staatsgrenze Polens überschritten. Polen hat dem Aufnahmeersuchen auch zugestimmt. Die Bundesrepublik ist auch nicht deshalb zuständig geworden, weil sie Polen verspätet um Übernahme ersucht hat. Dabei ist es schon umstritten, ob die in Kapitel IV geregelten Verfahrensmaßgaben überhaupt subjektive Rechte vermitteln (vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 12. September 2016 – 1 B 4090/16 – Juris Rn. 35), was letztlich auf sich beruhen kann, weil die Fristbestimmungen der Art. 21 und 23 VO (EU) Nr. 604/2013 gewahrt sind. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist Art. 21 VO (EU) Nr. 604/2013 schon nicht einschlägig. Die Antragsteller haben in Polen bereits Asylanträge gestellt, weshalb kein Aufnahmeverfahren, sondern ein Wiederaufnahmeverfahren stattfindet. Dass die Antragsteller in Polen bereits Asylanträge gestellt haben, ergibt sich aus dem erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „PL1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013). Eine Asylantragstellung in Polen räumen sie auch selbst ein, indem sie – an anderer Stelle – beklagen, dass ihnen in Polen nur ein Folgeantragsverfahren zur Verfügung stünde. Auch die Antwort der polnischen Ausländerbehörde geht von einem Wiederaufnahmefall aus. Steht aber fest, dass in Polen ein Asylantrag gestellt wurde, wird nicht um Aufnahme, sondern um Wiederaufnahme ersucht, was das Bundesamt vorliegend zutreffend getan hat. Für das Wiederaufnahmeersuchen, das – wie hier - auf einen Treffer im Eurodac-System gestützt ist, schreibt die Verordnung keine Frist vor, die an die Asylantragstellung anknüpft. Bei Anwendung dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin die Fristen des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO nicht versäumt. Der Eurodac-Treffer wurde frühestens am 5. März 2016 erzielt. Die Wiederaufnahmegesuche an Polen wurden am 18. April 2016 gerichtet. Entgegen der Ansicht der Antragsteller findet im Falle einer Eurodac-Treffermeldung Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 keine Anwendung. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013. Art. 23 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 setzt Fristen für Wiederaufnahmegesuche. Der erste Unterabsatz der Vorschrift behandelt die Fälle der Eurodac-Treffermeldungen und setzt hier eine zweimonatige Frist ab der Meldung. Der zweite Unterabsatz behandelt all diejenigen Fälle, in denen sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System stützt, und setzt eine Frist von drei Monaten ab Asylantragstellung. Die Antragsteller möchten die Dreimonatsfrist des zweiten Unterabsatzes auch bei Eurodac-Treffern, also in der Fallgruppe des ersten Unterabsatzes, anwenden, wobei die Asylantragstellung den Fristlauf auslösen solle. Ein solches Verständnis widerspricht indes dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 VO (EU) Nr. 604/2013 knüpft für den Fristbeginn unmissverständlich an den Eurodac-Treffer an. Gerade im Unterschied dazu nennt Unterabsatz 2 für die dortige Fallgruppe die Asylantragstellung als fristlaufauslösend. Gleichzeitig steht fest, dass Anwendungsvoraussetzung für beide Unterabsätze die Asylantragstellung ist, weil Art. 23 VO (EU) Nr. 604/2013 ausweislich seiner amtlichen Überschrift bei „erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedsstaat“ Anwendung findet. Wiederaufnahmegesuche, „wenn im ersuchenden Mitgliedsstaat kein neuer Antrag gestellt wurde“, behandelt hingegen Art. 24 VO (EU) Nr. 604/2013. Liegt aber beiden Fallgruppen, also dem Unterabsatz 1 und 2, zwingend ein Asylantrag zu Grunde, stellt aber nur Unterabsatz 2 auf den Asylantrag für den Fristlauf ab, ist für die von den Antragstellern favorisierte Auslegung kein Raum. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den systematischen Vergleich mit Art. 21 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013, der für das Aufnahmegesuch „auf jeden Fall“ eine Höchstfrist von drei Monaten von der Asylantragstellung bestimmt (Unterabsatz 1) und die Frist auf zwei Monate bei einem Eurodac-Treffer verkürzt (Unterabsatz 2). Der Fristbeginn mit Antragstellung ist im Falle des Aufnahmeverfahrens, in dem es eben noch kein bereits laufendes Asylverfahren gibt, der naheliegende Zeitpunkt, während es im Falle des Wiederaufnahmeverfahrens, in dem es neben dem neuen Antrag bereits einen früher in einem anderen Mitgliedstaat gestellten gibt, weder ein Bedürfnis noch einen Grund für diese Anknüpfung gibt (VG München, Beschluss vom 22. November 2016 – M 9 S 16.50779 – Juris Rn. 27).
Nichts anderes würde sich im Übrigen ergeben, wenn man auf die Asylantragstellung abheben würde. Denn die Asylanträge wurden erst am 4. März 2016 gestellt. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Die zuständige (Asyl-)Behörde ist das Bundesamt, was sich bereits aus dem zwischen der "zuständigen Behörde" und sonstigen Behörden ("behördliches Protokoll") differenzierenden Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO ergibt (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. November 2016 - 6a L 2587/16.A -, juris, Rn. 17 m. w. N.; VG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 8 L 1597/16.A –, Rn. 12, juris). Die Formblätter zum förmlichen Asylantrag haben die Antragsteller am 4. März 2016 unterschrieben und damit erstmals einen Asylantrag förmlich gestellt. Die von der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg bereits am 13. November 2015 und damit knapp vier Monate vor dem Asylantrag ausgestellte Bescheinigung über die Meldung des Antragstellers als Asylsuchender (BÜMA) steht dem nicht entgegen. Auf den Zeitpunkt der Ausstellung der BÜMA stellt Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht ab. Die Zentrale Ausländerbehörde selbst ist/war nicht Teilorganisation des zuständigen Bundesamts; sie ist/war nicht einmal eine sonstige Dienststelle der Antragsgegnerin. Die Auffassung, dass die BÜMA ein Protokoll und die "für die Erstellung dieses Protokolls zuständige" Behörde im Sinn des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO sei (vgl. zu Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO: VG Minden, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 10 K 5476/16.A - Juris, Rn. 92 ff. und 96 ff.), widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. November 2016 - 6a L 2587/16.A -, a. a. O.; VG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 8 L 1597/16.A – Juris Rn. 15). Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO geht nicht von einer Antragstellung aus, wenn eine Behörde ein Protokoll erstellt hat. Der Antrag auf internationalen Schutz ist nach der Vorschrift erst gestellt, wenn ein Protokoll der zuständigen Behörde zugegangen ist. Indem die Vorschrift auf den Zugang des Protokolls abstellt, setzt sie voraus, dass das Protokoll einer anderen als der für die Erstellung des Protokolls zuständigen Behörde zugegangen ist. Die Wirksamkeit eines Antrags von einem Zugang abhängig zu machen, entspricht im Übrigen auch dem nationalen Recht (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG; § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) (VG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 8 L 1597/16.A –, Rn. 15, juris). Die den Klägern unter dem 13. November 2015 von der Zentralen Ausländerbehörde ausgehändigte „Wichtige Mitteilung“ weist im Übrigen selbst ausdrücklich darauf hin, dass der Asylantrag am „04.03.2016 um 8:30 persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Poststr. 72, 15890 Eisenhüttenstadt“ zu stellen ist.
Ist nach alledem die Frage der Fristwahrung eindeutig geklärt, besteht für eine Vorlage beim EuGH kein Bedürfnis, geschweige denn eine Verpflichtung, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin verneint wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 – 2 BvR 2023/06 – Juris).
Einer Überstellung der Kläger bzw. Antragsteller nach Polen stehen die in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 genannten Gründe offensichtlich nicht entgegen. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen weisen keine systemischen Schwachstellen auf, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).
Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen das einschlägige Sekundärrecht genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die es rechtfertigten, diese Vermutung für die Republik Polen im Falle der Antragsteller als entkräftet anzusehen.
Maßgeblich ist nicht die Lage der etwa über die EU-Außengrenze im Osten einreisenden Ankömmlinge, sondern die Aufnahmeverhältnisse für die Dublin-Rückkehrer (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. März 2014 – 1 A 21/12.A –Juris Rn. 130), weshalb sich das Vorbringen zur Zurückweisung von bereits abgelehnten Asylbewerbern an der polnischen Ostgrenze als irrelevant erweist.
Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Polen abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44).
Folgerichtig verneint die überwiegende Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen (vgl. BayVGH, U.v. 19.01.2016, Az. 11 B 15.50130; Sächsisches OVG, B.v. 12.10.2015, Az. 5 B 259/15.A; VG Ansbach, U.v. 27.01.2016, Az. AN 14 K 15.50448 und AN 14 K 15.50450; VG Aachen, B.v. 30.01.2015, Az. 6 L 895/14.A m.w.N., VG Stade, B.v. 20.10.2015, Az. 3 B 1709/15; VG Ansbach, Beschluss vom 02. März 2016 – AN AN 14 S 15.50332 –, Rn. 28, juris).
Soweit die Antragsteller beklagen, dass die finanzielle Unterstützung so gering sei, dass kinderreiche Familien in kleinen Wohnungen wohnen müssten, verkennen sie schon den Prüfungsmaßstab. Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Asylbewerber aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A – Juris Rn. 31). Soweit sie sich ferner auf einen Bericht aus dem Jahr 2011 zur psychologischen und psychotherapeutischen Betreuung berufen, scheidet dieser Bericht schon mangels Aktualität als geeignetes Mittel aus, die unionsrechtliche Vermutung zu widerlegen, dass die Aufnahmebedingungen im Jahre 2017 den o.g. Vorgaben entsprechen. Zudem erweist sich im Falle der Antragsteller die Berufung auf unzulängliche Versorgung psychisch Kranker, unabhängig von der Unrichtigkeit dieser Behauptung (vgl. aida, Stand Januar 2015, S. 54), schon deshalb als nicht entscheidungserheblich, weil sie selbst nicht geltend machen, unter solchen Erkrankungen zu leiden. Der qualifizierte Rechtsverstoß müsste indes im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Die fehlende Aktualität sämtlicher von den Antragstellern herangezogener Berichte wird besonders augenfällig, soweit sie in Abrede stellen, in Polen effektiven Rechtsschutz erlangen zu können, weil dort die Klage keine aufschiebende Wirkung habe, vielmehr ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden müsse, der seinerseits nicht aufschiebend wirke. Zum Beleg berufen sie sich auf den Brief der Helsinki Foundation vom 29. August 2013. Diese Behauptung widerspricht der seit fast drei Jahren geltenden Rechtslage in Polen. Seit dem 1. Mai 2014 bestimmt Art. 331 Nr. 1 Ustawa o cudzoziemcach (Ausländergesetz; Quelle mit Originaltext Kancelarnia Sejmu isap.sejm.gov.pl):
„Hat der Ausländer mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht der Wojewodschaft gegen die Entscheidung über die Verpflichtung zur Rückkehr gleichzeitig einen Aussetzungsantrag gestellt, verlängert sich die Frist zur freiwilligen oder erzwungenen Ausreise bis zum Tage, an dem das Verwaltungsgericht über den Aussetzungsantrag entscheidet.“
Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, dass dem behördlichen Verfahren in Polen Mängel anhaften. Ob die Entscheidungen der polnischen Behörden rechtsfehlerhaft sind, unterliegt ausschließlich der Jurisdiktion der zuständigen Verwaltungsgerichte in Polen. Denn verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C-695/15 – Rn. 62 für Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung an ein nach ungarischem Recht als sicherer Drittstaat eingestuftes Land; EuGH, Urteil vom 05. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU, C-404/15, C-659/15 PPU – Rn. 103 für Rechtsschutz gegen Überstellung auf Grund Haftbefehls). Einen solchen in Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Rechtsbehelf hält die polnische Verwaltungsgerichtsordnung in ihrem Art. 50 § 1 der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung bereit, der jedermann, der ein rechtliches Interesse hat, den Klageweg eröffnet (Quelle unter isap.sejm.gov.pl).
Soweit die Antragsteller vortragen, dass sie einen Folgeantrag stellen und während seiner Bearbeitung mit ihrer Abschiebung gewärtigen müssten, weil der Folgeantrag rechtlich nicht vor Abschiebung schütze, entbehrt auch dieses Vorbringen jeglicher Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung.
Zutreffend ist allerdings, dass der Asylantrag der Antragsteller in Polen voraussichtlich als ein Folgeantrag behandelt werden wird. Gemäß Art. 40 Abs. 2 Nr. 5 Ustawa o udzielaniu cudzoziemcom ochrony na terytorium Rzeczpospolitej Polskiej (Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen; Quelle mit Originaltext isap.sejm.gov.pl) gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Antragsteller das polnische Staatsgebiet verlassen hat, was hier der Fall ist. Es ergeht eine Entstellungsentscheidung, die mit Eingang in die Verwaltungsakte als zugestellt gilt (Art. 40 Abs. 4 dieses Gesetzes). Beantragt der Antragsteller binnen 9 Monate seit der Einstellung, das Verfahren fortzusetzen, erlischt die Einstellungsentscheidung kraft Gesetzes mit Zugang des Antrages (Art. 40 Abs. 6 dieses Gesetzes). Die bis zur Einstellung erfolgten Verfahrensschritte bleiben wirksam (Art. 40 Abs. 12 dieses Gesetzes). Die auf das deutsche Ersuchen um Wiederaufnahme ergangene Zustimmung datiert vom 25. April 2016. Sollte das Verfahren nicht schon etwa wegen Verlassens der Unterbringungseinrichtung von länger als einer Woche (Art. 40 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes) oder wegen Ausbleibens beim Anhörungstermin (Art. 40 Abs. 2 Nr. 6 dieses Gesetzes) eingestellt worden sein, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt von sicherer Kenntnis über die Rücknahmefiktion und damit auch von der Einstellungsentscheidung durch die polnischen Behörden auszugehen. Damit dürfte die Frist von neun Monaten für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens längst verstrichen sein. Ist das Erstantragsverfahren endgültig abgeschlossen, steht einem Asylsuchenden nur noch der Folgeantrag offen (vgl. Art. 2 Nr. 7a dieses Gesetzes: „Folgeantrag auf Gewährung internationalen Schutzes – Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch den Ausländer oder in dessen Namen gestellt, nachdem über seinen vorherigen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der ihn betraf, eine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist, darunter auch über die Einstellung des Verfahrens.“). Dies steht im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 UA 2 Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013. Unionsrechtlich wäre es deshalb nicht zu beanstanden, dass das Erstantragsverfahren nicht in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war (EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 PPU – NVwZ 2016, 753-756 Rn. 68). Vielmehr bliebe es den polnischen Behörden unbenommen, den Folgeantrag für unzulässig zu erklären (EuGH a.a.O. Rn. 66), etwa weil – wie es Art. 38 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen vorsieht – keine neuen Beweise oder tatsächlichen bzw. rechtlichen Umstände vorgebracht werden, die die Gewährung von internationalem Schutz wahrscheinlicher erscheinen lassen. Dass das Folgeantragsverfahren entgegen Art. 18 Abs. 2 UA 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 hinter jenen Verfahrensgarantien zurückbleibt, welche für das Erstantragsverfahren gelten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere finden die Vorschriften über Anhörung (vgl. Art. 44 dieses Gesetzes) unterschiedslos auf Erstantrags- und Folgeverfahren Anwendung.
Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang vortragen, dass sie während der Prüfung des Folgeantrages abgeschoben werden könnten, geht dieses Vorbringen an der Rechtslage in Polen vorbei. Art. 330 Abs. 3 Ustawa o cudzoziemcach (Ausländergesetz; Quelle mit Originaltext Kancelarnia Sejmu isap.sejm.gov.pl) regelt ausdrücklich, dass im Falle des ersten Folgeantrages die Abschiebungsentscheidung erst dann vollzogen werden darf, wenn die Entscheidung über den Folgeantrag bestandskräftig wird.
Darauf, ob Asylbewerber in Polen regelmäßig inhaftiert werden, und deshalb eine systemische Verletzung des Rechts auf Freiheit aus Art. 6 EU-GR-Charta bzw. Art 5 EMRK zu bejahen ist, kommt es ebenso wenig an. Denn maßgeblich sind allein – wie ausgeführt - Verstöße gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts in den oben zitierten Entscheidungen (C-394/12 und 10 B 6.14). Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems genügt eben nicht jede drohende Grundrechtsverletzung, um eine Überstellung in den normalerweise zuständigen Mitgliedsstaat zu vereiteln. Eo ipso ist eine Inhaftierung hingegen weder eine erniedrigende noch eine unmenschliche Behandlung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 13 L 1802/15.A – Juris Rn. 53; VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2016 – 5 A 68/16 – Juris Rn. 45). Die Richtlinie 2013/33/EU eröffnet den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, Asylantragsteller unter bestimmten Voraussetzungen in Asylhaft zu nehmen (vgl. Art. 8 der Richtlinie). Hiervon geht auch der EGMR aus, wenn er in einer Inhaftierung nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sieht, falls die Haftbedingungen zu beanstanden sind (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30.696/09 – InfAuslR 2011, 221ff.). Maßstab dafür ist, ob die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und ob Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 13 L 1802/15.A – Juris Rn. 53). Anhaltspunkte für derartige Missstände sind indes nicht erkennbar.
Eine weitergehende Prüfung, etwa ob die Haft den sekundärrechtlichen Vorgaben der Art. 8ff. der Richtlinie 2013/33/EU entspricht, ist den Gerichten des aufnehmenden Mitgliedsstaates, hier also den polnischen Gerichten, vorbehalten. Verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C-695/15 – Rn. 62 für Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung an ein nach ungarischem Recht als sicherer Drittstaat eingestuftes Land; EuGH, Urteil vom 05. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU, C-404/15, C-659/15 PPU – Rn. 103 für Rechtsschutz gegen Überstellung auf Grund Haftbefehls). So verhält es sich hier. Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2013/33/EU garantiert dem Asylantragsteller eine gerichtliche Prüfung, wobei ihm auch unentgeltliche Rechtsberatung zusteht (Art. 9 Abs. 6 Richtlinie 2013/33/EU). Stellt sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig heraus, ist der betreffende Antragsteller freizulassen (Art. 9 Abs. 3 zweiter Unterabsatz Richtlinie 2013/33/EU). Diesen Vorgaben folgend sieht Art. 88b Abs. 1 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen vor, dass die Entscheidung über Asylhaft oder die Unterbringung in einer bewachten Einrichtung einem Gericht vorbehalten ist. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Bezirksgericht zu (Art. 88b Abs. 3 dieses Gesetzes).
Gesundheitsbedingte Reiseunfähigkeit macht die Antragstellerin zu 5. selbst nicht geltend. Die vorgelegten ärztlichen Atteste beschränken sich auch auf die Diagnose „Poland-syndrom“, also eine Unterentwicklung oder das Fehlen des Brustmuskels. Dass sich diese offenbar schon im Heimatland und während der gesamten Reise aus Tschetschenien bestehende Anomalie auch nur ansatzweise auf die Reisefähigkeit auswirken sollte, ist schon nicht vorgetragen. Ebenso wenig wird Behandlungsbedürftigkeit aufgezeigt. Folglich greift die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG.
Zweifel an der Reisefähigkeit bestünden im Übrigen selbst dann nicht, wenn es sich um eine behandlungsbedürftige Erkrankung handelte. Hinsichtlich vor Ort in Polen etwa erforderlicher medizinischer Behandlung oder Überwachung gilt, dass die für die Modalitäten der Durchführung einer Rücküberstellung nunmehr maßgeblichen Bestimmungen in Art. 31 und 32 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – auch – für Fälle der vorliegenden Art einen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten vorsehen, wonach u.a. Informationen über die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen, namentlich Gesundheitszeugnisse, zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder (Weiter-) Behandlung übermittelt werden. Unionsrecht sieht also auch für Fälle kranker Asylantragsteller grundsätzlich eine Rücküberstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat vor und setzt daher – wiederum im Rahmen des Konzepts wechselseitigen Vertrauens – voraus, dass die spezifischen Bedürfnisse insoweit besonders schutzbedürftiger Menschen prinzipiell beachtet werden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 6 L 380/14.A – Juris). Als Asylantragsteller hat die Antragstellerin zu 5. Anspruch auf medizinische Betreuung (Art. 70 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen a.a.O.) und zwar in jenem Umfang, der jedem in Polen pflichtig oder freiwillig Krankenversicherten zusteht (Art. 73 Abs. 1 dieses Gesetzes). Ausgenommen sind lediglich Behandlungen in Kurbädern oder in Sanatorien.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).