Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.03.2017 – VG 4 L 212/17

4. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller, ein am 25. September 1983 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Februar 2013 in die BRD ein und beantragte am 8. März 2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 30. Juli 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag unter Verweis auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz als offensichtlich unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 14. Mai 2014 ab; der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2014, OVG 10 N 31.14).

Unter dem 25. August 2014 sprach Frau ………. beim Standesamt der Landeshauptstadt …….. vor und meldete die Eheschließung mit dem Antragsteller an. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 lehnte das Standesamt die Mitwirkung an der beabsichtigten Eheschließung ab; der Standesbeamte müsse seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn offenkundig sei, dass die Ehe aufhebbar wäre. Nach dem Ergebnis der Anhörung und Bewertung aller bekannten Umstände sei das Standesamt Dresden davon überzeugt, dass eine dem Sinn der Ehe entsprechende Gemeinschaft nicht beabsichtigt sei, sondern die Ehe ausschließlich zu dem Zweck eingegangen werden solle, dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern.

Der gegen diese Entscheidung des Standesamtes erhobene Rechtsbehelf an das Amtsgericht ……. hatte keinen Erfolg. Auch die gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhobene Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht …….. ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im wesentlichen aus, dass vorliegend keine Zweifel bestünden, dass die Ehe als so genannte Scheinehe aufhebbar wäre. Der Altersunterschied von 26 Jahren sei ein ernsthaftes Indiz dafür. Darüber hinaus habe Frau ………….. im Zeitraum vom Juli 2009 bis 2013 in 4 verschiedenen Fällen die Ehe mit 3 verschiedenen Männern (einem türkischen und 2 tunesischen Staatsangehörigen) eingehen wollen. Ferner seien vom Amtsgericht zutreffend widersprüchliche Angaben über die Umstände des persönlichen Kennenlernens bzw. der persönlichen Kontakte ausgearbeitet worden. Zudem habe sich der Antragsteller bereits am 25. Juni 2014 ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen lassen, obwohl die Beteiligten vor dem Standesbeamten behauptet hätten, dass erst im Juli 2014 der Entschluss zum Heiraten gereift sei. Dies spreche dafür, dass der Antragsteller generell die Absicht gehabt habe, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten, bevor aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchgeführt würden. Dies gelte umso mehr, als das erste Ehefähigkeitszeugnis keine Angaben zur Frau enthalten habe. Zudem lägen die gewöhnlichen Aufenthaltsorte der Verlobten in weit auseinander liegenden Standesamtsbezirken; Kommunikationsstrukturen zwischen den Verlobten seien auch nicht plausibel dargestellt.

Nachdem der Antragsteller bzw. seine künftige Ehefrau gegenüber dem Standesamt diverse Stellungnahmen von Nachbarn, Freunden und Familienmitgliedern der künftigen Ehefrau vorlegten, vollzogen der Antragsteller und Frau ……….., nunmehr …….., am 14. Oktober 2016 die Eheschließung.

Mit am 27. Dezember 2016 eingegangenem Antrag beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem deutschen Ehegatten. Mit Bescheid vom 6. März 2017 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag unter Verweis darauf, dass ein Aufenthaltstitel im Falle des Antragstellers nicht vor dessen Ausreise erteilt werden könne, ab. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch erhoben.

Mit weiterem Bescheid vom 22. März 2017 befristete der Antragsgegner die Wirkung der Abschiebung auf 6 Monate beginnend mit dem Tag der Abschiebung. Bereits mit Schreiben vom 21. März 2017 bat der Antragsgegner den Antragsteller, am 23. März 2017 um 7:30 Uhr in der Ausländerbehörde vorzusprechen zum Zwecke der Durchsetzung ausländerrechtlicher Maßnahmen.

Der Antragsteller hat am 22. März 2017 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel erhoben, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen und ihm darüber eine Duldungsbescheinigung gemäß § 60 Abs. 4 AufenthG auszustellen.

II.

Der Antrag, mit dem der Antragsteller (sinngemäß) begehrt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig eine Duldung zu erteilen,

hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Soweit der Antragsteller in der Sache geltend macht, der Antragsgegner habe mit Blick auf den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, so kommt dem Umstand, dass der Antragsteller unter Bezugnahme auf die mit Frau ……….. (zuvor ……….) geschlossene Ehe bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, hier im Rahmen des Antrages nach § 123 VwGO keine maßgebliche Bedeutung zu. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt sich daraus nicht herleiten.

Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat nämlich nicht die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG bzw. eine Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Denn der Antragsteller hielt sich seit seiner Einreise und Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet und dem rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens illegal im Bundesgebiet auf; er war auch zu keiner Zeit Inhaber eines Aufenthaltstitels.

Hat der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis damit eine Erlaubnis- oder Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht ausgelöst, so kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller eine Duldung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes von vornherein nicht in Betracht. In § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ist normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dazu führt, dass der Aufenthalt als erlaubt, die Abschiebung als ausgesetzt oder der Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt. Neben diesen gesetzlich geregelten Fällen eines fingierten Aufenthaltsrechts bzw. einer fingierten Duldung nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, die gegebenenfalls gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchzusetzen sind, ist für eine im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreitende Duldung mit dem Ziel der Sicherung eines Aufenthaltsrechts während der Dauer des Erteilungs- bzw. Widerspruchsverfahrens aber grundsätzlich kein Raum. Andernfalls käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Erweiterung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2014 -VG 4 L 333/13-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05. Februar 2015 -2 S 5.15-; vom 05. Januar 2007 - OVG 3 S 78.06 - und vom 03. März 2008 - OVG 12 S 25.08 -, vom 14. September 2006 - OVG 8 S 97.06/OVG 8 M 68.06 - m. w. N.).Ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer muss insoweit grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. Denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich in Fällen des Eintritts der Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - ein vorläufiges Bleiberecht zu gewähren. In § 50 Abs. 1 AufenthG kommt insoweit zum Ausdruck, dass ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt; zudem ist er nach § 50 Absatz 2 AufenthG zur unverzüglichen Ausreise bzw., wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt wurde, zur Ausreise bis zu deren Ablauf verpflichtet. Die Antragstellung -hat sie die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst - hindert grundsätzlich auch keine Abschiebung; denn wie sich insbesondere aus § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ergibt, ist die Ausreisepflicht auch dann vollziehbar, wenn der Aufenthalt des Ausländers -wie hier- trotz erfolgter Antragstellung nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder nach Absatz 4 ein Aufenthaltstitel nicht als fortbestehend gilt. Dem würde es widersprechen, wenn trotz bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht der Aufenthalt des Antragstellers nur deshalb zu dulden wäre, weil das Erteilungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Darin kommt zugleich die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass es grundsätzlich zumutbar ist, dass sich der ausreisepflichtige Ausländer, der eine Erlaubnis begehrt, außerhalb des Bundesgebietes begibt und die Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwartet und von dort das Erteilungsverfahren betreibt. Die Erteilung einer Duldung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stünde der Wertung entgegen, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren (so auch: OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 17 B 890/15 –, juris; Beschluss vom 15. April 2005 – 18 B 492/05 –, juris).

Für einen Duldungsanspruch kommt es dann grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der Antragsteller einen Aufenthaltstitel im Inland einholen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2010 -OVG 3 S 35.10 / OVG 3 M 33.10-), so dass die Frage, ob auf die Durchführung des Visumsverfahren etwa nach § 39 Nr. 5 der Aufenthaltsverordnung zu verzichten sein wird, vorliegend nicht entscheidungserheblich ist. Ein Duldungsanspruch lässt sich hieraus nicht ableiten. Unbeschadet dessen kommt wegen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (das Bundesamt hat sein Offensichtlichkeitsverdikt dabei ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz bzw. Asylverfahrensgesetz a.F. gestützt) die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor einer Ausreise des Antragstellers ohnehin nicht in Betracht (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG); ein Absehen hiervon ist wegen § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ebenfalls nicht möglich, da diese Vorschrift einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels voraussetzt, der nur bei einem strikten Rechtsanspruch und nicht bereits bei Ermessenansprüchen, Regelansprüchen oder Ansprüchen aufgrund von Sollvorschriften -selbst bei einer Ermessensreduzierung „auf Null“- gegeben ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 C 23/15 –,juris). Da indes nach den Feststellungen des Antragsgegners und der vom Antragsteller bzw. seiner Ehefrau eingereichten Unterlagen der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert ist (der Antragsteller hat kein eigenes Einkommen und auch seine Ehefrau erhält ausweislich der Angaben im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Hilfe zum Lebensunterhalt -Sozialhilfe-) käme vorliegend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs allenfalls nach § 27 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht; diese Norm ist indes lediglich als Sollvorschrift („soll in der Regel“) ausgestaltet und begründet daher keinen strikten Rechtsanspruch, wie er indes für § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderlich wäre.

Auch im Übrigen ist kein Duldungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist anzunehmen, wenn sich aus den Vorschriften des einfachen Rechts oder aus dem Verfassungsrecht ein zwingendes Abschiebungshindernis ergibt. Mit Blick auf die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, ist eine Abschiebung rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen zu Personen, die sich erlaubt im Bundesgebiet aufhalten, durch eine Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, juris). Dies ist etwa der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seiner Ehegattin nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles weder der Ehegattin das Verlassen der Bundesrepublik noch beiden Ehegatten zuzumuten ist, die familiären Beziehungen durch eine Ausreise zum Zwecke der Beantragung des erforderlichen Aufenthaltstitels vom Ausland her, zu unterbrechen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67). Dafür genügt, um ein rechtliches Abschiebungshindernis annehmen zu können, aber nicht allein der Umstand der Eheschließung. Es kommt maßgeblich darauf an, ob es dem Ausländer zuzumuten ist, die eheliche Gemeinschaft zu unterbrechen; grundsätzlich ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 03. September 2007 - OVG 3 S 54.07 - und 14. August 2008 - OVG 3 S 78.08 -). In der Regel hat ein ohne das erforderliche Visum eingereister Ausländer das Visumverfahren nachzuholen und zwar auch dann, wenn Zweck des Aufenthaltstitels der Familiennachzug ist.

Der Antragsteller hat -unbeschadet der Frage, ob das Bestehen einer schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau …………. hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist- weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass eine vorübergehende Unterbrechung der -an dieser Stelle unterstellt vorhandenen- ehelichen Beziehung zum Zwecke der Durchführung des Erteilungsverfahrens für den Ehegattennachzug zu einer unzumutbaren und damit verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Ehe führen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau aufgrund individueller Besonderheiten, insbesondere Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des jeweils anderen Ehegatten angewiesen wären und dass dieser Beistand auch geleistet wird. Zwar leidet die Frau ………… an diversen chronischen Krankheiten wie Hypertonie (wohl erhöhter Blutdruck), Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) sowie an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, die bereits im Jahr 2011 diagnostiziert worden ist. Dass aufgrund dieser Erkrankungen die Ehefrau des Antragstellers auf dessen besonderen Beistand oder Pflege angewiesen wäre, ist aber nicht erkennbar geschweige denn glaubhaft gemacht. Zwar hat Frau …………. in ihrem Schreiben vom 01. Februar 2016 noch angedeutet, dass der Antragsteller sie bei ihrer Krankheit unterstütze, da sie sich Insulin spritzen müsse. Worin hier allerdings die über dem Regelfall liegende, zwischen Ehegatten übliche Unterstützung durch den Antragsteller liegen soll, erschließt sich nicht, angesichts dessen, dass allein in Deutschland mehrere Millionen (nach Schätzungen ca. 5 Millionen) Menschen an Diabetes mellitus vom Typ 2 leiden und die Zufuhr von Insulin mittels Spritzen -allgemein- und gerichtsbekannt- leicht auch ohne Hilfe einer anderen Person vorgenommen werden kann. Dies gilt zumal der Antragsteller sich ersichtlich nicht jeden Tag bei Frau ………. aufhielt und sie sich damit ohnehin die Insulin-Spritzen ohne Hilfe des Antragstellers verabreichen musste. So heißt es etwa in den Stellungnahmen von Frau ………. und der Töchter der Frau ………. aus dem Februar 2016, dass der Antragsteller diese (nur) „regelmäßig besucht“, ein stetiger Aufenthalt des Antragstellers bei Frau ………. ist auch sonst nicht erkennbar. Schließlich ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass Frau ………. noch mit Schreiben vom 01. Dezember 2016 erklärt hat, dass es ihr aufgrund der von ihr geleisteten Pflege für ihren Enkel nicht möglich sei, einer Arbeit nachzugehen. Ist aber Frau ………. einerseits in der Lage -auch vor dem Hintergrund der angeführten chronischen Erkrankungen-, ihren Enkel zu pflegen, so erschließt sich nicht, weshalb sie zur Bewältigung einer Diabetes-Erkrankung auf die Hilfe und Unterstützung durch den Antragsteller angewiesen sein sollte.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass bei Frau ……. der Verdacht einer Tumorerkrankung der Leber bestehe, so ist auch insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass mehr als im Regelfall üblich der eine Ehegatte auf den persönlichen Beistand des jeweils anderen Ehegatten angewiesen wäre und dass dieser Beistand auch geleistet wird. Zunächst besteht bei Frau …….. aufgrund der Ergebnisse der am 01. März 2017 von Dr. med. ………. durchgeführten Sonografie lediglich ein Verdacht einer Lebererkrankung und zwar in Form einer von diesem Arzt festgestellten Raumforderung in bzw. an der Leber. Dass es sich insoweit um eine Tumorerkrankung handeln könnte, ergibt sich aus dem Befundbericht des Dr. med. ……….hingegen nicht. Dort wird lediglich eine vergrößerte Fettleber (Steatosis hepatis 2 mit Hepatomegalie) diagnostiziert, sowie eine „echoarme Raumforderung der Leber in S3“ ohne dass hier ein konkreter Verdacht geäußert wird, es könne sich um eine Tumorerkrankung der Leber handeln. Der von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgetragene Verdacht einer Tumorerkrankung der Leber wird auch nicht durch den neueren, aufgrund einer Computertomografie verfassten Arztbericht vom 20. März 2017 gestützt; in dem Bericht des Herrn Dr. med. ……… heißt es vielmehr im Befund, dass Leber, Milz und Pankreas ohne Anhalt für einen Tumor seien; auch in der Beurteilung der Befundergebnisse heißt es, dass „insgesamt kein Tumoranhalt“ gegeben sei.

Spricht insoweit schon wenig für die vom Antragsteller geltend gemachte Erkrankung seiner Ehefrau, so fehlt es unabhängig davon auch an einer Glaubhaftmachung der vom Antragsteller vermeintlich geleisteten Beistandsleistungen. Soweit der Antragsteller behauptet, dass Frau ………. auf die Fürsorge und den Beistand des Ehegatten angewiesen sei, so sind die Erklärungen des Antragstellers substanzlos und lassen sämtliche Details vermissen, die nachvollziehbar machen könnten, wie und welcher Form der Antragsteller -auch angesichts der verschiedenen Wohnorte der Ehegatten- Beistandsleistungen erbracht haben möchte. Weder hat der Antragsteller dargelegt, dass er z.B. seine Ehefrau bei den Arztbesuchen begleitet hätte, noch hat er sonst etwas vorgetragen, dass Rückschlüsse darauf zulässt, wie die vermeintlichen Beistandsleistungen im einzelnen erfolgt sein sollen. Auch fehlt es vorliegend an jeglicher Glaubhaftmachung. Weder hat der Antragsteller Unterlagen oder sonstige Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt, die seine Behauptungen stützen, noch hat er selbst eine eidesstattliche Versicherung oder eine solche von Frau ………. beigebracht.

Es ist auch sonst nicht erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass es den Ehegatten unzumutbar wäre, dass der Antragsteller zunächst ausreist, um vom Ausland her die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu betreiben. Anhaltspunkte dafür, dass die -hier unterstellte- eheliche Beziehung durch eine vorübergehende Ausreise des Antragstellers zerbrechen würde, sind weder anhand des gesamten Vorbringens des Antragstellers noch anderweitig feststellbar.Dass insoweit auch nicht nur eine vorübergehende Trennung in Rede steht, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Der Annahme einer nur vorübergehenden, den Antragsteller und seiner Ehefrau zumutbaren Trennung steht ferner nicht entgegen, dass der Antragsteller im Fall einer Abschiebung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 AufenthG vorerst nicht wieder einreisen darf. Zum einen erscheint die Dauer der Unterbrechung von 6 Monaten -falls der Antragsteller abgeschoben werden und insoweit das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot greifen sollte- für sich genommen nicht von vornherein als unzumutbar. Zum anderen kann der Antragsteller diese Folge durch eine freiwillige Ausreise jederzeit leicht umgehen; der Antragsgegner hat dem Antragsteller diese Möglichkeit zuletzt mit Schreiben vom 09. März 2017 ausdrücklich aufgezeigt. Dass dem Antragsteller diese Möglichkeit nun nicht mehr eröffnet sein soll, trägt er nicht vor; dafür ist auch nichts ersichtlich. Schließlich kann der Antragsteller bzw. seine Ehefrau beim Antragsgegner jederzeit eine Verkürzung der mit Bescheid von 22. März 2017 zunächst auf 6 Monate verfügten Befristung beantragen, etwa dann, wenn nachgewiesen ist, dass die Ehefrau aufgrund einer Erkrankung nun doch auf die Hilfe des Antragstellers (dringend) angewiesen ist.

Sonstige Umstände, aus denen sich ein Abschiebehindernis im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. eine Rechtswidrigkeit der geplanten Abschiebung ergeben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser ist mit dem halben Auffangwert angemessen bewertet.