Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.03.2017 – 1 K 775/14
1. Kammer
Tenor§
Der Bescheid des Gründungsbeauftragten der Brandenburgischen Technischen Universität ... vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation.
Er studiert seit dem 1. Oktober 1993 an der Brandenburgischen Technischen Universität .... Zuletzt seit dem Wintersemester 2001/2002 ist er dort in dem Diplomstudiengang „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ immatrikuliert. Das Vordiplom hat er noch nicht abgeschlossen.
Im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozesses“ hatte die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg bereits mit Schreiben vom 21. August 2005 die Einrichtung u.a. eines Bachelorstudiengangs „Verfahrenstechnik“ sowie – mit Schreiben vom 2. April 2006 – eines Bachelorstudiengangs „Umweltingenieurwesen“ genehmigt. In dem mit „Genehmigung zur Einrichtung nicht-konsekutiver Bachelor- und Masterstudiengänge“ betitelten Schreiben vom 21. August 2005 heißt es am Ende:
„In der Verfahrenstechnik ist die Genehmigung der neuen Studiengänge an die zeitnahe Einstellung des Diplomstudiengangs und an einen Immatrikulationsstop ab dem Wintersemester 2005/2006 gebunden“.
In dem die „Genehmigung zur Einrichtung des Bachelor-Studiengangs Umweltingenieurwesen an der Fakultät 4 der BTU …“ betreffenden Schreiben vom 2. April 2006 führt die Ministerin aus:
„Mit der Einrichtung des neuen Studiengangs ist die Immatrikulation in den Diplomstudiengang einzustellen.“
Im Jahr 2012 beabsichtigte die Universität verschiedene Studien- und Prüfungsordnung aufzuheben, zu denen auch die Studien- und Prüfungsordnung des Diplomstudiengangs „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ gehören sollte. In der zu diesem Zwecke formulierten „Satzung über die Aufhebung von Diplom-, Bachelor- und Master- Studien- und Prüfungsordnungen“, der der Senat in seiner Sitzung am 2. Februar 2012 mehrheitlich zustimmte, heißt es im ersten Satz:
„Die Fortgeltung der auf Grundlage der bisherigen Ordnungen durchgeführten und angemeldeten Prüfungen wird durch die Aufhebung der Studiengänge nicht berührt.“
Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 genehmigte der Beklagte diese Satzung. Wörtlich heißt es in dem diesbezüglichen Schreiben:
„Hierdurch genehmige ich gemäß § 63 Abs. 2 Ziffer 2 BbgHG die von der Kommission Lehre, Studium und Weiterbildung in Ihrer Sitzung vom 13. Dezember 2011 beschlossene Satzung zur Aufhebung von Diplom-, Bachelor und Master Prüfungs- und Studienordnungen der Brandenburgischen Technischen Universität ….“
Sodann zeigte der Beklagte die Satzung „gemäß § 18 i.V.m. § 21 Abs. 5 BbgHG“ dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg an.
Die Ministerin teilte daraufhin dem Beklagten mit Schreiben vom 16. März 2012 mit, dass es einer Anzeige nicht bedürfe, weil es sich um eine hochschulinterne Satzung handele. Es werde daher empfohlen, den am Ende der Satzung enthaltenen Hinweis „genehmigt und ausgefertigt auf Grund des Schreibens der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg“ zu streichen. Außerdem werde – zur Herstellung von mehr Transparenz – angeregt, eine deutlichere Gliederung der Satzung (mindestens eine Nummerierung der Sätze) vorzunehmen sowie die Formulierung „Aufhebung der Studiengänge“ im ersten Satz der Satzung klarstellend zu ändern. Denn diese Formulierung könne im Hinblick darauf, dass in der Satzung auch ein Teil der (aktuellen) Bachelor- und Masterstudiengänge aufgeführt seien und es sich ausweislich des Satzungsbetreffs allein um die Aufhebung der Studien- und Prüfungsordnungen handele, zu Missverständnissen führen.
Der entsprechend der Anregungen der Ministerin geänderte Satzungstext wurde am 9. Mai 2012 im Amtsblatt der Universität (18/2012) veröffentlicht. Der erste Satz des veröffentlichten Satzungstextes lautet danach:
„Die Fortgeltung der auf Grundlage der bisherigen Ordnungen durchgeführten und angemeldeten Prüfungen wird durch die Aufhebung der Prüfungsordnungen nicht berührt.“
Nachdem der in der Satzung für den Diplomstudiengang „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ vorgesehene letzte Prüfungstermin, der 30. September 2013, verstrichen war, exmatrikulierte der Gründungsbeauftragte der Brandenburgischen Technischen Universität ... den Kläger mit Bescheid vom 14. Oktober 2013. Als Grund für die Exmatrikulation gab er die Aufhebung der Studien- und Prüfungsordnung an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22. Oktober 2013 – unter Verwendung der im Rubrum angegebenen Anschrift – Widerspruch und beantragte gleichzeitig, ihn zum Wintersemester 2013/2014 in den Bachelorstudiengang Umweltingenieurwesen umzuschreiben.
Die Hochschulverwaltung teilte dem Kläger daraufhin mit, dass eine Umschreibung in den Bachelorstudiengang nicht mehr möglich sei und verfasste zudem einen – auf den 18. Dezember 2013 datierten – Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch des Klägers gegen die Exmatrikulation als unbegründet zurückwies. Die seitens des Beklagten veranlasste Zustellung des Widerspruchsbescheides blieb allerdings erfolglos, da der Kläger ausweislich einer Mitteilung der Deutschen Post unter der im Bescheid verwendeten Anschrift „...“ nicht zu ermitteln war, so dass das von der Hochschule aufgegebene Einschreiben an diese zurück geschickt wurde. Die Hochschule teilte dem Kläger die Erfolglosigkeit des Zustellversuches per E-Mail mit und führte aus, dass eventuelle Fristversäumnisse zu seinen Lasten gingen, da er zum einen seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und zum anderen eine falsche Adresse im Widerspruch angegeben habe. Einen erneuten Zustellversuch unternahm die Hochschule nicht.
Am 7. Mai 2014 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, da ihm der Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2013 nicht zugestellt worden und dieser damit auch nicht wirksam geworden sei. Die Klage sei auch begründet. Der Exmatrikulationsbescheid des Beklagten sei schon deshalb rechtswidrig, weil sich im brandenburgischen Hochschulgesetz keine Rechtsgrundlage für eine Exmatrikulation aufgrund des Auslaufens eines Studiengangs finde. Jedenfalls sei der Diplomstudiengang „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ nicht ordnungsgemäß aufgehoben worden: Denn zum einen sei der Text der Aufhebungssatzung nach der Genehmigung durch den Präsidenten unzulässig noch einmal verändert worden und zum anderen fehle es an der erforderlichen Zustimmung der obersten Landesbehörde. Auch andere Exmatrikulationsgründe seien nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Gründungsbeauftragten der Brandenburgischen Technischen Universität ... vom 14. Oktober 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Aufhebungssatzung sei wirksam. Einer Genehmigung durch die oberste Landesbehörde habe es schon deshalb nicht bedurft, weil mit der Satzung vom 29. Februar 2012 nicht der Studiengang „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“, sondern nur die betreffende Studien- und Prüfungsordnung aufgehoben worden sei. Schließlich würden sowohl der Bachelor- und Master-Studiengang „Umweltingenieurwesen“ als auch der Bachelor- und Master-Studiengang „Verfahrenstechnik“ nach wie vor angeboten. Selbst wenn man aber eine Genehmigung der obersten Landesbehörde für erforderlich hielte, so sei eine solche schon mit den ministeriellen Schreiben vom 21. August 2005 und vom 2. April 2006 erfolgt. Auch im Übrigen sei die Satzung nicht zu beanstanden. Bei den auf Hinweis der Ministerin vorgenommenen Änderungen handele es sich nicht um inhaltliche Korrekturen. Bei dem Begriff „Studiengänge“ im ersten Satz der Satzung habe es sich lediglich um einen Schreibfehler gehandelt, der korrigiert worden sei. Eine erneute Befassung der Gremien sei daher nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei der Kläger nach dem brandenburgischen Hochschulgesetz auch deshalb zu exmatrikulieren gewesen, weil er seinen Prüfungsanspruch verloren habe. Denn entgegen der Studien- und Prüfungsordnung des Diplomstudiengangs habe er das Vordiplom nicht bis zum Ende des 4. Semester bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass nicht die Brandenburgische Technische Universität ..., sondern deren Präsident, dessen Rechtsvorgänger den angefochtenen Exmatrikulationsbescheid vom 14. Oktober 2013 erlassen hat, beklagt ist, § 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes.
Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
I.
Die Klage ist als Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da der Kläger gegen den Exmatrikulationsbescheid vom 14. Oktober 2013 fristgerecht Widerspruch eingelegt und der Beklagte diesen Widerspruch ohne zureichenden Grund bis zur Klageerhebung am 7. Mai 2014 – und auch in der Folge – nicht beschieden hat. Zwar befindet sich in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ein auf den 18. Dezember 2013 datierter Widerspruchsbescheid; der insoweit von dem Beklagten vorgenommene Zustellversuch ist indes fehlgeschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger – wovon der Beklagte noch im Verwaltungsverfahren ausgegangen ist – die Zustellung vereitelt haben könnte, bestehen nicht. Im Gegenteil ist die Zustellung ersichtlich daran gescheitert, dass der Beklagte den Widerspruchsbescheid an eine falsche Anschrift versandt hat. Die fehlerhafte Zustellung ist auch nicht etwa nach § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO i.V.m. § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) durch tatsächlichen Zugang geheilt worden, da der Beklagte einen weiteren Übermittlungsversuch nicht unternommen hat. Ist der Widerspruchsbescheid aber weder dem Kläger als Betroffenen noch einem Dritten i.S. von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 41 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bekannt gegeben worden, sondern allein in dem Machtbereich des Beklagten verblieben, so handelt es sich nicht um einen nach § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG rechtlich wirksam gewordenen Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 127/84 -, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 65/11 R -, juris Rn. 26; OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 2 M 72/08 -, juris Rn. 3; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 35 Rn. 20; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 41 Rn. 15) .
Daraus folgt zugleich, dass der Kläger zulässigerweise ausschließlich den Ausgangsbescheid vom 14. Oktober 2013 zum Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) machen konnte, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob das Gericht – einen entsprechenden Antrag des Klägers vorausgesetzt – auch den nicht wirksam gewordenen Widerspruchsbescheid jedenfalls aus Klarstellungsgründe hätte aufheben können, was allerdings nur in Betracht gekommen wäre, wenn von dem „Bescheid“ jedenfalls der Rechtsschein eines Verwaltungsaktes ausginge (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. November 2016 – L 20 SO 588/16 -, juris Rn. 18; VG München, Urteil vom 11. Januar 2017 - M 9 K 15.3873 -, juris Rn. 20; Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 226/227 m.w.N. sowie für die – etwas anders gelagerte – Konstellation eines sogenannten „Schein-VA“ BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21/86 -, juris Rn 8 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. April 2014 - L 21 R 172/11 -, juris Rn. 24). Dass dies der Fall sein könnte, hat der Kläger indes nicht geltend gemacht und das ist – angesichts dessen, dass auch der Beklagte im Klageverfahren eine wirksame Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides an den Kläger nicht mehr behauptet hat – auch nicht ersichtlich.
II.
Die Klage ist auch begründet. Der Exmatrikulationsbescheid des Gründungsbeauftragten vom 14. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Anwendung findet das Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I, S. 318), da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sach- und Rechtslage einer Exmatrikulation maßgeblich auf den Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung ankommt (vgl. Urteile der Kammer vom 18. Februar 2011 – 1 K 1054/08 -, juris Rn. 27 und vom 27. Juni 2014 – VG 1 K 919/13 -, S. 6 UA).
Auf dieser Grundlage ist der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sich das Auslaufen einer Prüfungs- und Studienordnung unter keinen der in § 13 Abs. 5 und 6 BbgHG 2008 enumerativ aufgeführten Exmatrikulationsgründe subsumieren lässt. Eine Ermächtigungsgrundlage ist insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Wird eine Studien- und Prüfungsordnung wirksam aufgehoben, so führt dies unmittelbar zum Verlust des Studentenstatus. Dem Exmatrikulationsbescheid kommt insofern – anders als in den in § 13 Abs. 5 und 6 BbgHG 2008 genannten Fällen – keine regelnde, sondern nur eine feststellende Wirkung zu, weshalb es einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage nicht bedarf (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. März 2015 - 12 K 266.14 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 26. Februar 2016 – 12 K 662.15 -, juris Rn. 12; VG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 E 5047/13 -, juris Rn. 31).
Die auf das Auslaufen der Prüfungs- und Studienordnung gestützte Exmatrikulation stellt sich aber deshalb als rechtswidrig dar, weil die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ nicht wirksam aufgehoben worden ist. Denn die seitens der Universität erlassene Satzung über die Aufhebung von Diplom-, Bachelor- und Master- Studien- und Prüfungsordnungen der Brandenburgischen Technischen Universität … vom 29. Februar 2012 (Amtsblatt 18/2012 vom 9. Mai 2012) leidet an mehreren Rechtsfehlern, die ihre Unwirksamkeit zur Folge haben.
Zunächst hätte die Aufhebungssatzung nach § 17 Abs. 5 S. 1 BbgHG 2008 der Genehmigung der obersten Landesbehörde bedurft, an der es fehlt.
Während die inhaltliche Ausgestaltung eines Studiengangs in den Bereich der nichtstaatlichen akademischen Angelegenheiten und in den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit fällt, ist die Entscheidung über die Existenz eines Studiengangs nicht notwendigerweise eine verwaltungsinterne Angelegenheit der Hochschulen. Dies kann zwar so geregelt sein (vgl. z.B. § 52 Abs. 7 S. 1 Hamburgisches Hochschulgesetz); in Brandenburg ist insofern aber – wie auch in anderen Bundesländern (vgl. § 110 Abs. 1 Nr. 2 Bremisches Hochschulgesetz und Art. 57 Abs. 3 Bayerisches Hochschulgesetz) – ein Zusammenwirken zwischen staatlicher Aufsichtsbehörde und Hochschule vorgesehen. § 17 Abs. 5 BbgHG 2008 bestimmt, dass die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde (S. 1) bedürfen, soweit der betroffene Studiengang nicht Gegenstand einer Zielvereinbarung zwischen Hochschule und dem zuständigen Mitglied der Landesregierung ist; in diesem Fall genügt die rechtzeitige Anzeige (S. 2). Mangels entsprechender Sonderregelungen beansprucht § 17 Abs. 5 BbgHG 2008 auch für die Aufhebung von Diplomstudiengängen im Rahmen des sogenannten „Bologna-Prozesses“ Geltung.
Danach hätte es jedenfalls für die in der Aufhebungssatzung vorgenommene ersatzlose Aufhebung der Prüfungs- und Studienordnung des Diplomstudiengangs „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ der Genehmigung der obersten Landesbehörde bedurft. Denn damit wurde zugleich der Studiengang „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ selbst aufgehoben. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten überzeugt nicht. Erst die Prüfungsordnung legt den rechtlichen Rahmen eines Studiengangs fest, bestimmt seine Ausrichtung, Durchführung und Zielsetzung und gibt ihm so sein maßgebliches Gepräge. Ohne Prüfungsordnung, die den Besuch von Lehrveranstaltungen (vgl. § 17 Abs. 1 S. 4 BbgHG 2008) und das Ablegen von Prüfungen erst ermöglicht, ist ein Studiengang „inhaltsleer“ (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 2 E 1688/14 -, juris Rn. 19). Dem kann der Beklagte auch nicht entgegen halten, dass der Studiengang als Bachelorstudiengang Umweltingenieurwesen und Bachelorstudiengang Verfahrenstechnik weitergeführt werde. Das ist nicht der Fall. Unabhängig einer möglicherweise vergleichbaren inhaltlichen Ausrichtung handelt es sich insoweit um andere Studiengänge. § 17 Abs. 1 S. 1 BbgHG 2008 bestimmt, dass Studiengänge in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Nicht die inhaltliche Fachrichtung, sondern der Hochschulabschluss, auf den das Studium ausgerichtet ist, stellt danach das wesentliche Abgrenzungskriterium eines Studiengangs dar (vgl. Herrmann, in: Knopp/Peine, BbgHG, 2. Auflage 2012, § 17 Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 - OVG 5 NC 173.08 -, juris Rn. 5 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 22 Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen um jeweils verschiedene Studiengänge, da sie zu unterschiedlichen – untereinander nicht austauschbaren – Hochschulgraden führen (vgl. auch KMK-Beschluss vom 12. Juni 2003: 10 Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland). Mit der Umstellung der Studiengänge im Rahmen des „Bologna-Prozesses“ war insoweit keinesfalls nur eine Fortführung bestehender Studiengänge „unter neuem Namen“, sondern zudem eine organisatorische und inhaltliche Neustrukturierung verbunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2011 – 9 S 2080/10 -, juris Rn. 18). Ein Bachelorstudiengang hat danach ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil (vgl. KMK-Beschluss vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010: Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen). Er soll als „erste Stufe“ der neuen Studienstruktur – und das unterscheidet ihn wesentlich sowohl vom Master- als auch vom Diplomstudiengang – (lediglich) grundlegende Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen vermitteln und dabei Übergangs- und Anschlussfähigkeiten zur beruflichen Anwendung sowie die Befähigung zu einem weiteren Studium sowie zur Weiterbildung anlegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 - OVG 5 NC 173.08 -, juris Rn. 6 unter Hinweis auf den KMK-Beschluss vom 14. April 2000 zur laufbahnrechtlichen Zuordnung von Bachelor- und Masterabschlüssen).
Dass die Genehmigung der obersten Landesbehörde nach § 17 Abs. 5 S. 2 BbghHG 2008 entbehrlich gewesen sein könnte, weil der betroffene Studiengang Gegenstand einer Zielvereinbarung gewesen ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die danach erforderliche Genehmigung der obersten Landesbehörde liegt nicht vor. Zwar hat der Beklagte die Aufhebungssatzung bei dem insoweit zuständigen Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt. Da dort indes – fälschlicherweise – angenommen wurde, es handle sich um eine hochschulinterne Satzung, durch die keine Aufhebung von Studiengängen erfolge, wurde eine Genehmigung nicht erteilt. Eine Genehmigung der Aufhebung des Diplomstudiengangs kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bereits in den ministeriellen Schreiben vom 21. August 2005 und 2. April 2006 gesehen werden. Abgesehen davon, dass gegen eine solche Auslegung schon der zwischen den Schreiben und der tatsächlichen Entscheidung über die Aufhebung des Studiengangs verstrichene Zeitraum von etwa sechs Jahren spricht, sollte auch schon ausweislich des Betreffs der entsprechenden Schreiben lediglich die „Einrichtung“ der jeweiligen Bachelorstudiengänge genehmigt werden. Eine gleichzeitige Genehmigung der Aufhebung der dazugehörigen Diplomstudiengänge lässt sich dem nicht entnehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ministerin in den genannten Schreiben auf die Diplomstudiengänge durchaus Bezug nimmt. Denn insoweit macht sie ihre Genehmigung lediglich von der (zeitnahen) Einstellung des jeweiligen Diplomstudiengangs abhängig; dass damit gleichzeitig die Genehmigung der Aufhebung dieser Studiengänge – gleichsam vorab – verbunden sein sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Auch der Vergleich mit zwei weiteren, die Diplomstudiengänge Physik und Mathematik betreffenden Schreiben des Ministeriums vom 30. Juni 2007, die der Beklagte im Erörterungstermin vorgelegt hat, führt zu keiner anderen Einschätzung. Im Gegenteil: Anders als in den Schreiben vom 21. August 2005 und 2. April 2006 hat die Ministerin in diesen Schreiben ausdrücklich die Einrichtung des jeweiligen Masterstudiengangs sowie die Einstellung der entsprechenden Diplomstudiengänge genehmigt. Gerade an einer solchen Formulierung fehlt es in den Schreiben vom 21. August 2005 und 2. April 2006.
Die Aufhebungssatzung ist unabhängig davon aber auch deshalb unwirksam, weil sie – jedenfalls soweit die betroffenen Studien- und Prüfungsordnungen ersatzlos aufgehoben wurden – nicht von dem zuständigen Hochschulorgan beschlossen worden ist.
Zuständig gewesen wäre insoweit der Präsident der Hochschule, dem nach § 63 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BbgHG 2008 die Entscheidung über die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen nach Anhörung des zuständigen Organs der Hochschule – hier nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 der insoweit maßgeblichen Grundordnung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (GO ) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. August 2005 (Amtsblatt 16/2005 vom 16. September 2005) des Senats – obliegt. Diese Organzuständigkeit des Präsidenten gilt auch dann, wenn die Auflösungsentscheidung – wie hier – konkludent dadurch getroffen wird, dass die Studien- und Prüfungsordnung eines Studiengangs durch eine Satzungsregelung ersatzlos aufgehoben wird. Zwar obliegt die Entscheidung über Studien- und Prüfungsordnungen grundsätzlich nicht dem Präsidenten. Nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz sind insoweit vielmehr allein die Fachbereiche (vgl. §§ 18 Abs. 2 S. 1, 21 Abs. 2 S. 1 BbgHG 2008) – an der Brandenburgischen Technischen Universität … nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 GO der Fakultätsrat – zu einer Entscheidung berufen; die entsprechenden Satzungen sind von dem Präsidenten sodann „nur“ zu genehmigen (§§ 18 Abs. 2 S. 1, 21 Abs. 2 S. 1 BbgHG 2008, 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 GO). Diese, dem Fakultätsrat zugewiesene, Satzungsbefugnis umfasst indes allein die inhaltliche Ausgestaltung bestehender Studiengänge. Die Frage, ob und wie lange ein Studiengang überhaupt angeboten wird, ist dagegen dem Regelungsbereich der dem Präsidenten zugewiesenen Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen zugeordnet (vgl. auch – für das jeweilige Landesrecht – Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2007 - 8 TG 2850/06 -, juris Rn. 26/27; Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - 7 N 08.1140 -, juris Rn. 29).
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Präsident die Entscheidung über die Aufhebung des Diplomstudiengangs „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ getroffen hätte. Zwar heißt es insoweit im Amtsblatt auf Seite 2, dass der Präsident der Universität die Aufhebungssatzung auf Grundlage von § 63 Abs. 1 Nr. 2 BbgHG nach Anhörung des Senats beschlossen habe. Dies trifft indes ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs nicht zu. Vielmehr hat der Präsident die Aufhebungssatzung am 29. Februar 2012 nach Anhörung des Senats ausdrücklich nur „genehmigt“. Beschlossen haben soll die Satzung demgegenüber ausweislich des Wortlauts des Genehmigungsschreibens die Kommission Lehre, Studium und Weiterbildung. Ob dies zutrifft – was angesichts dessen, dass der genannten Kommission nach § 17 Abs. 1 GO lediglich die Vorbereitung und Beratung von Beschlüssen des Senats und des Präsidialkollegiums und nicht etwa die Beschlussfassung selbst obliegt, verwunderlich wäre – oder nicht vielmehr ausschließlich der Senat beschlussfassend tätig geworden ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht, mag aber auch dahinstehen. Eine weitere Aufklärung durch das Gericht war insoweit entbehrlich, da jedenfalls der Präsident der Hochschule als zuständiges Organ die streitgegenständliche Satzung nicht beschlossen hat. Weder kann die – offenbar in der irrigen Annahme, dass es sich um einen Fall des § 18 Abs. 2 S. 1 bzw. § 21 Ab. 2 S. 1 BbgHG 2008 handele – erfolgte Genehmigung des Präsidenten in eine eigenständige Beschlussfassung nach § 63 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BbgHG 2008 umgedeutet werden noch wird die von einem unzuständigen Organ beschlossene Regelung geheilt, wenn sie nachträglich von dem zuständigen Organ gebilligt wird (vgl. – auch zu dem Fehlen anderer Heilungs- oder Unbeachtlichkeitsbestimmungen – Bayerischer VGH, Urteil vom 11. März 2010 - 7 N 09.2459 -, juris Rn. 38).
Überdies ist die Satzung auch deshalb unwirksam, weil die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht eingehalten worden sind.
Als Akt der Rechtssetzung bedarf eine universitäre Satzung der Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Universität (vgl. § 5 Abs. 1 S. 4 BbgHG 2008). Dabei setzt ein nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 BbgVerf) und dem hieraus abzuleitenden Gebot der Rechtssicherheit ausgestaltetes Bekanntmachungsverfahren voraus, dass die Satzung nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt veröffentlicht wird. Denn über den Erlass einer Norm ist der Bürger nur dann hinreichend informiert, wenn er der öffentlichen Bekanntmachung zweifelsfrei entnehmen kann, was nunmehr gelten soll. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Satzung sind deshalb nicht erfüllt, wenn die Norm nicht mit dem vom Normgeber beschlossenen Wortlaut bekannt gemacht wird bzw. die bekannt gemachte Norm so nicht beschlossen worden ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE -, juris Rn. 89; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00-, BeckRS 2016, 40172; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 1 S 2114/99 -, juris Rn. 49, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1/02 -, juris Rn. 33; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Juli 2011 -, 6 L 157/09 -, juris Rn. 20). Eine Ausnahme besteht insoweit nur für unwesentliche Abweichungen. Um solche kann es sich beispielsweise dann handeln, wenn lediglich orthografische oder grammatikalische Fehler oder andere „offensichtliche Unrichtigkeiten“ berichtigt werden, da solche Änderungen nur dazu dienen, den erkennbaren Wille des Normgebers zutreffend wiederzugeben. Eine Grenze zulässiger Berichtigung ist aber jedenfalls dann erreicht, wenn der Bedeutungsgehalt der Norm angetastet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74 -, juris Rn. 54; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 1 S 2114/99 -, juris Rn. 49; Urteil vom 9. November 2016 – 6 B 15.2732 -, juris Rn. 55; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Juli 2011 -, 6 L 157/09 -, juris Rn. 10/20). Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da die Frage, wann eine Veränderung des Bedeutungsgehalts einer Norm vorliegt, nicht immer eindeutig beantwortet werden kann und der Bekanntmachende nicht dazu berufen ist, insoweit seine Auslegung an die Stelle des Beschlussgremiums zu setzen. Erst recht darf die Veröffentlichung nicht dazu benutzt werden, nachträglich als inhaltlich fehlerhaft erkannte Satzungsregelungen ohne erneute Beschlussfassung gleichsam „durch die Hintertür“ zu korrigieren (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. Juli 2011 -, 6 L 157/09 -, juris Rn. 10).
Gemessen daran ist die Grenze zulässiger Berichtigung vorliegend jedenfalls insoweit überschritten, als im Gegensatz zu der Beschlussfassung der Satzung nicht nur die einzelnen Sätze nummeriert und der Genehmigungsvermerk – mangels Vorliegen einer solchen – gestrichen, sondern darüber hinaus die Worte „Aufhebung der Studiengänge“ im ersten Satz der Satzung durch die Worte „Aufhebung der Prüfungsordnungen“ ersetzt worden sind. Dass es sich dabei – wie der Beklagte meint – nur um die Korrektur eines „Schreibfehlers“ gehandelt habe, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Jedenfalls fehlt es insoweit an der für die Zulässigkeit einer Änderung erforderlichen Offensichtlichkeit des Fehlers. Wird eine Studien- und Prüfungsordnungen – wie vorliegend – ersatzlos aufgehoben, so mag es nach den obigen Ausführungen der Kammer für den Bedeutungsgehalt der Satzung zwar im Ergebnis ohne Belang sein, ob insoweit von der Aufhebung von Studiengängen oder der Aufhebung von Prüfungsordnungen die Rede ist; indes hat sich der Beklagte selbst im hiesigen Verfahren noch auf einen – vermeintlichen – Unterschied zwischen der Aufhebung einer Prüfungsordnung und der Aufhebung eines Studiengangs berufen. Gerade vor dem Hintergrund dieser Auffassung erscheint es dann aber keineswegs ausgeschlossen, dass der Satzungsgeber das Wort „Studiengänge“ im ersten Satz der Satzung ganz bewusst – und gerade in Abgrenzung zu dem Wort „Prüfungsordnungen“ – gewählt hat. Dann aber war eine nachträgliche Änderung ohne erneute Beteiligung der zuständigen Hochschulgremien unzulässig.
Soweit der Beklagte den Exmatrikulationsbescheid nunmehr ausweislich der Klageerwiderung (zudem) auf die Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs. 5 Nr. 1 BbgHG 2008 stützen will, weil der Kläger die Diplomvorprüfung nicht innerhalb der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Frist bestanden und deshalb seinen Prüfungsanspruch verloren habe, kann er damit ebenfalls keinen Erfolg haben.
Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 BbgHG 2008 sind Studierende u.a. zu exmatrikulieren, wenn sie eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen, oder den Prüfungsanspruch verloren haben. § 13 Abs. 5 Nr. 1 BbgHG 2008 findet nach § 20 Abs. 2 S. 1 BbgHG 2008 auch dann Anwendung, wenn ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder die Prüfung nicht innerhalb einer in der Prüfungsordnung zu bestimmenden Frist erfolgreich abgelegt hat.
Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den Kläger nicht vor. Der Kläger hat weder eine Prüfung endgültig nicht bestanden, noch – mangels wirksamer Aufhebung seines Studiengangs – den Prüfungsanspruch in seinem Studiengang verloren. Es mag zutreffen, dass der Kläger nach wie vor die Diplom-Vorprüfung nicht abgelegt hat. Dies könnte nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 2 S. 1 BbgHG 2008 eine Exmatrikulation aber nur dann rechtfertigen, wenn für deren Ablegung in der Prüfungsordnung eine Frist bestimmt wäre. Das ist hier nicht der Fall. Zwar bestimmt § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ vom 12. Oktober 1995 (Amtsblatt 03/1997 vom 3. März 1997), dass die Diplom-Vorprüfung in der Regel bis zum Ende des Prüfungszeitraums nach dem vierten Semester abgeschlossen sein soll. Eine Fristsetzung in dem Sinne, dass bei Überschreitung unmittelbare Konsequenzen drohen, lässt sich dieser Regelung aber angesichts ihres Wortlauts nicht entnehmen; einer Soll-Bestimmung ist die Möglichkeit der Abweichung im Einzelfall vielmehr immanent. Hätte die Universität eine Fristbestimmung im Sinne des § 20 Abs. 2 BbgHG 2008 treffen wollen, hätte sie zudem auch Regelungen zur Fristverlängerung (vgl. § 20 Abs. 2 S. 3 BbgHG 2008) und für den Fall vorsehen müssen, dass der Studierende die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat (§ 20 Abs. 2 S. 2 BbgHG 2008). Darauf hat sie indes verzichtet. Dementsprechend ist offenbar auch der Beklagte bisher davon ausgegangen, dass der Kläger trotz seiner erheblichen Studiendauer den Prüfungsanspruch nicht verloren hat. Ausweislich einer noch nach Erlass des Exmatrikulationsbescheides am 15. November 2013 erstellten Übersicht über die vom Kläger im Studiengang „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ erbrachten Prüfungsleistungen, die sich in dem Verwaltungsvorgang befindet (dort S. 113), hat die Universität dem Kläger nämlich Folgendes bescheinigt: „Die Vordiplomprüfung ist noch nicht abgeschlossen. Es besteht weiterhin Prüfungsanspruch“.
Die Exmatrikulationsentscheidung kann – soweit ersichtlich – auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten bleiben. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte im Rahmen einer gebundenen Entscheidung gehalten wäre, im Moment der Aufhebung des Exmatrikulationsbescheids einen gleichlautenden Verwaltungsakt erneut zu erlassen (vgl. zu dieser Konstellation Urteil der Kammer vom 19. August 2013 - VG 1 K 848/11 -, S. 10 UA). Dafür ist derzeit nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.