Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.05.2017 – VG 3 K 631/15

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0511.3K631.15.00

Tenor§

Es wird festgestellt, dass die vom Kläger unter dem 19. Juli 2013 beantragte Zuwegung auf dem Grundstück A. in H. baugenehmigungsfrei ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Die Beigeladene trägt ihr Kosten selbst.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung für einen Weg im Ausmaß von 65 m auf 4 m auf dem Grundstück „A.“ in H. unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide. Der Weg soll zur Überwindung einer Senke im westlichen Grundstücksbereich dienen und die Begehbarkeit des Grundstücks ermöglichen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung P., Flur 6, Flurstücke 112, 113, das im mittleren Grundstücksbereich mit Bungalows bzw. Wochenendhäusern bebaut ist von denen einige derzeit leer stehen. Auf dem nördlich anschließenden Flurstück 111 befinden sich ebenfalls Wochenendhäuser. Die Flurstücke 110 bis 113 entstanden durch Aufteilung des ehemaligen Flurstücks 44 der Flur 6. Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet „D.-H.“, das mit Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 11. Juni 1998 festgesetzt wurde. In ca. 40 m Abstand von der Grundstücksgrenze im Westen beginnt ein Biotop – namentlich Grünlandbrache feuchter Standorte mit Schilfröhrichten -, welches sich ca. 50 m in die Grundstücke hineinzieht.

Nach Durchführung einer Ortsbegehung am 22. Mai 2013 übersandte der Kläger an Frau B. von der Unteren Naturschutzbehörde am 27. Mai 2013 einen Materialnachweis und stellte unter dem 19. Juli 2013 einen Bauantrag beim Beklagten. Gegenstand des Antrags ist die Erstellung einer Zuwegung (Abgrabung) mit einer Länge von 65 m und einer Breite von 4 m. Ein vorgelagerter Bereich von etwa 18 m soll hiernach unverändert bleiben jedoch als befahrener Bereich dienen um zu dem neu zu errichtenden Weg zu führen. Ein davor gelegener Bereich von 7 m wird bereits als Fahrstreifen genutzt. In einer Beschreibung des Vorhabens wird wiederum ausgeführt, dass der vorgelagerte Teil von etwa 18 m durch Aufbringung einer ca. 15 cm tiefen Schicht von Humusboden mit Split verfestigt werden soll. Die anschließende Zuwegung von ca. 65 m Länge soll durch sogenannten „Schotterrasen“ hergestellt werden. Dieser hat eine Zusammensetzung von oben nach unten mit 3 cm Splitt, 10-15 cm Humus und Steinen (1:1), 10 cm Schotter und 15-20 cm Kiessand. In dem Anschreiben zum Bauantrag wies der Kläger darauf hin, dass mit der Aufstellung eines neuen Flächennutzungsplanes zu rechnen sei, durch welchen auf den klägerischen Grundstücken eine Wohnnutzung oder jedenfalls eine Wochenendhausnutzung festgesetzt werden soll.

Die Beigeladene erteilte am 18. September 2013 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. In einer Fachstellungnahme vom 26. November 2013 teilte die Untere Naturschutzbehörde mit, dass weder eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 3 BbgNatSchG i.V.m. § 26 Abs. 2 BNatSchG noch eine Ausnahme gem. § 20 Abs. 3 BNatSchG erteilt werden könne, da das Vorhaben dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes zuwiderlaufe und die Zuwegung die Biotopfläche erheblich beeinträchtige.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2014 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, das Außenbereichsvorhaben sei wegen entgegenstehender öffentlicher Belange – namentlich der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung sowie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege – bauplanungsrechtlich unzulässig. Von der Zulassung des beantragten Vorhabens würde eine negative Vorbildwirkung ausgehen. Weitere, ähnlich gelagerte Vorhaben würden in der Folge hinzutreten, die dann kaum noch aus Gründen abgelehnt werden könnten, die bei diesem Bauantrag überprüft wurden.

Hiergegen legte der Kläger am 17. Februar 2014 Widerspruch ein. Er begründete den Widerspruch im Wesentlichen wie folgt: Das Vorhaben liege im Innenbereich. Auch als Außenbereichsvorhaben wäre es zulässig, da mit der geringfügigen Wegeaufschüttung keine Beeinträchtigungen öffentlicher Belange gegeben sei. Das Argument der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung greife nicht, da die umliegenden Grundstücke bereits (überwiegend befestigte) Wege aufwiesen und sich am Bestand des auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäudes durch die geringfügige Wegaufschüttung nichts ändern würde. Dies ließe sich ergänzend an der Tatsache des Ausnahmebestandes des § 55 Abs. 10 Nr. 3 BbgBO ableiten. Auch sei vollkommen fernliegend, dass eine geringfügige Wegaufschüttung dem Charakter des Landschaftsschutzgebietes oder seinem besonderen Schutzzweck zuwiderliefe. Das Landschaftsschutzgebiet umfasse ein riesiges Areal in dem jedenfalls hunderte von Grundstücken erheblich intensiver genutzt würden als dies mit der verfahrensgegenständlichen Wegeaufschüttung erfolge. Hinsichtlich der Lage des Biotops sei bereits nicht erkennbar, dass bzw. welches Biotop hier berührt sein solle. Es sei lediglich ein kleiner Bereich einer Regenwassersenke von dem Vorhaben betroffen. Jedenfalls könne eine eventuelle Beeinträchtigung mit Blick auf die gute Sickerfähigkeit des geplanten Weges und die äußerst schonende Ausführungsweise des Klägers auch nicht als erheblich angesehen werden. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor, denn die Verweigerung des Weges würde die weitestgehende Unbenutzbarkeit des Grundstücks bedeuten.

Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens gegen eine Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2013 betreffend den Umbau und wie Wiederbenutzung der Wochenendhäuser auf den Flurstücken 12 und 13 setzte der Beklagte in Übereinstimmung mit dem Kläger das Widerspruchsverfahren zunächst aus.

Nach erneuter Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde lehnte der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 24. März 2015 ab. Die Begründung entspricht im Wesentlich der des Ausgangsbescheides, wobei der Beklagte weiter ausführt, das Vorhabengrundstück liege nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die in dem Gebiet befindlichen, zumeist bestandsgeschützten Wochenendhäuser seien für das Gebiet nicht prägend. Hinsichtlich der Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gibt der Beklagte die Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde wider, wonach das Vorhaben dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes entgegenstehe, einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG bedeute und das Biotop gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG erheblich durch den Wegebau beeinträchtigt werde. Von einer geringfügigen Aufschüttung könne angesichts der Ausmaße des Weges nicht ausgegangen werden. Zudem würde es dem Ziel des Biotopschutz – Biotope möglichst großflächig zu erhalten und zusammenhängende Verbundsysteme zu bilden – widersprechen, wenn Beeinträchtigungen nur deshalb für unerheblich gehalten würden, wenn genügend Biotopfläche erhalten bliebe.

Am 18. Mai 2015 hat der Kläger gegen die Ablehnung Klage erhoben. Zur Begründung führt er weiter zur von ihm angenommenen Innenbereichslage des Vorhabengrundstücks aus. Es bestehe ein Bebauungszusammenhang zum Ortsteil P.brück, der sich nördlich und südliche des Vorhabengrundstücks erstrecke. Der gesamte Ortsteil werde über die Straße Am D. erschlossen und sei über Jahrzehnte lang gewachsen. Hinsichtlich der Frage einer Baulücke sei die geringe Breite der Flurstücke 111 bis 113 zu berücksichtigen. Des Weiteren würden in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zahlreiche Grundstücke viel intensiver genutzt als das des Klägers. Teilweise seien die Baugenehmigungen für diese intensiven Nutzungen auch vor kürzerer Zeit (seit 1993) seitens des Beklagten erteilt worden. Hierzu sei eine Karte angefertigt und die entsprechenden Grundstücke eingefärbt worden. Bei diesen Grundstücken befänden sich zahlreiche vorhandene Wege auf dem Gebiet von Biotopen. Diese Wege seien teilweise auch viel stärker befestigt, als dies bei dem gegenständlichen Weg der Fall sei. Teilweise befänden sich sogar Gebäude auf den Biotopgebieten. Des Weiteren weist der Kläger darauf hin, dass sich die Genehmigungsfreiheit des Weges nunmehr aus § 61 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Nr. 9 BbgBO 2016 ergebe. Im Übrigen entspricht die Argumentation der der Widerspruchsschrift, auf welche der klägerische Prozessbevollmächtigte Bezug nimmt. Er vertieft den Vortrag dahingehend, dass selbst unter Annahme einer Splittersiedlung vorliegend von einer zulässigen Lückenfüllung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. Januar 2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. März 2015, die von ihm unter dem 19. Juli 2013 beantragte Baugenehmigung für die Zuwegung bzw. den Weg auf dem Grundstück zu den Flurstücknummern 112 und 113 der Flur 6, Gemarkung P., zu erteilen;

hilfsweise

festzustellen, dass der Kläger für die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Weges auf seinem Grundstück A. in H. keine Baugenehmigung benötigt und dieser baugenehmigungsfrei errichtet werden kann.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2015 sowie in dem Widerspruchbescheid vom 24. März 2015. Er führt an, dass dem Kläger seitens der Behörde keine verbindliche, schriftliche oder mündliche Zusage hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gemacht wurde.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstrande wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin.

Hinsichtlich des Hauptantrages ist die zulässige Klage unbegründet. Die Ablehnung des Genehmigungsgesuchs des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 S. 1 BbgBO in der Fassung vom 17. September 2008 (GVBl. I/08, Nr. 14), diese zuletzt geändert am 29. November 2010 (GVBl. I/10, Nr. 39) in Verbindung mit § 89 Abs. 4 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, Nr. 14), da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Maßgebliche Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach der Übergangsvorschrift in § 89 Abs. 4 BbgBO 2016 sind jedoch weiterhin die Vorschriften der BbgBO a.F. anzuwenden, soweit keine Änderungen zum Vorteil des Bauherren eingetreten sind.

Nach § 67 Abs. 1 S. 1 BbgBO (§ 72 Abs. 1 S. 1 BbgBO 2016) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des Gesetzes sind namentlich die Vorschriften des Baugesetzbuchs, die Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind (§ 56 BbgBO). Vorliegend stehen dem Vorhaben die bauplanungsrechtlichen Regelungen des Baugesetzbuches entgegen.

Bei der Errichtung des Weges handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Der geplante Weg ist eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage, § 2 Abs. 1 S. 1 BbgBO. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach §§ 30 bis 35 BauGB. Da das Vorhabengrundstück nicht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegt, kann die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB beurteilt werden, wobei sich die Abgrenzung danach richtet, ob sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.

In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).

Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.; vgl. auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - BVerwG 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69, juris Rn. 5 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3).

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 10 N 14.16 –, juris Rn. 5 f.

Die vorhandenen Gebäude auf dem und um das Vorhabengrundstück fallen nicht unter den Bebauungsbegriff im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die nur vorübergehend zu Freizeitzwecken genutzten Wochenendhäuser und leerstehende ehemalige Hütten des DDR-Ferienlagers sind nach der oben genannten Rechtsprechung in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Zwar lässt die vorgenannte Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen und die Frage, ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808 juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 13). Vorliegend ist ein derartiger Sonderfall nicht anzunehmen. Vielmehr sind die Gebäude nach ihrer Art, Größe, Anzahl und Anordnung nicht geeignet den städtebaulichen Charakter des Gebietes ausnahmsweise mitzubestimmen. Die Ansammlung der unmittelbar um das klägerische Grundstück liegenden Gebäude erwecken nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, wie hier – aufgrund der nur vorübergehenden Nutzung der Gebäude zu Aufenthaltszwecken – in besonderem Maße erforderlich. Die Ansammlung der Gebäude in dem Bereich um das Vorhabengrundstück lässt ausweislich des in der Akte und in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bild- und Kartenmaterials sowie den frei zugänglichen Quellen (brandenburg viewer und google maps) eine Ordnung – insbesondere im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche – vermissen. Bei Orientierung an den Maßstäben des § 23 BauNVO fällt auf, dass die Anordnung der Gebäude weder entlang einer Baulinie erfolgte, noch eine Baugrenze oder eine maximale Bebauungstiefe zu ermitteln ist. Die Gebäude auf den Flurstücken 111, 112 und 113 wirken wahllos auf dem Grundstück verteilt. Diese lockere Anordnung inmitten weitläufiger Freiflächen ist Ausdruck der historischen Nutzung als Ferien-/Freizeitlager und lässt gerade keine derartige Ordnung und Struktur bzw. ein derartiges Gewicht erkennen, dass ihnen eine, die Siedlungsstruktur prägende Funktion zugesprochen werden kann. Dieser Eindruck wird gestützt von der baulichen Ausgestaltung der Gebäude. Ausweislich der ordnungsbehördlichen Akte handelt es sich um nicht gemauerte oder gedämmte Gebäude. Insofern ist die Bebauung durch die Wochenendhäuser auf den Flurstücken 111 bis 113 als nicht maßstabsbildend bei der Betrachtung außer Acht zu lassen. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass der rechtmäßige Bestand der Gebäude, die zu DDR-Zeiten als Ferienlager genutzt wurden, mit Blick auf eine zwischenzeitliche Nutzungsaufgabe oder aber eine Nutzungsänderung in Wochenendhäuser mangels Vorlage entsprechender Baugenehmigungen in dem Verfahren seitens des Klägers fraglich sein dürfte.

Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, die Flächen ab dem Flurstück 110 nördlich und ab dem Flurstück 45 südlich seien dem Innenbereich zuzuordnen, wovon der Kläger aufgrund der von ihm angenommenen Nutzung der Grundstücke durch genehmigte Wohn- und Gewerbebebauung im Gebiet P.brück ausgeht, so würden die Flächen um die Vorhabengrundstücke keine reine Baulücke darstellen. Vielmehr wird der Bebauungszusammenhang durch die Freifläche unterbrochen. Eine unbebaute Fläche ist – im Sinne einer Baulücke – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint; diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenen unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich um Außenbereich. Über das Vorliegen einer Baulücke ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten (z.B. BVerwG, B.v. 2.4.2007 – 4 B 7.07 – juris). Vorliegend ist als Indiz die weite Erstreckung der Flurstücke 111 bis 113 mit der darauf befindlichen, regellosen, von bewaldeten Flächen umgebenden Bebauung über mindestens vier Flurstücke zu nennen. Der Bereich erstreckt sich über eine Fläche von ca. 200 auf 55 Meter und hat die Größe eines „fiktiven Plangebietes“ (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2015 – OVG 5 B 8.14 –, juris Rn. 24). Hinzu kommt bei einer wertenden Betrachtung, dass auch die Flurstücke 110 und 42/1 im Norden und die Flurstücke 45, 48/1 und 48/2 im Süden ein geringes Maß an Bebauung aufweisen und die Weite der bewaldeten Flächen auf den Vorhabengrundstücken optisch noch unterstreicht.

Mit Blick auf die historisch geprägte „verstreute“ Bebauung zu Freizeitzwecken auf den Vorhaben-Flurstücken sowie der abschirmenden Wirkung der hoch gewachsenen und vielzähligen Bäume, ist auch eine Prägung der Fläche durch die anschließende Bebauung nicht gegeben.

Das Vorhaben ist demnach an § 35 BauGB zu messen. Privilegierungstatbestände i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB sind nicht ersichtlich. Mithin ist das Vorhaben nur dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, § 35 Abs.2 BauGB. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Dem Vorhaben stehen jedenfalls Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen.

Zum einen liegt das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet „D.-H.n“, welches durch Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet D.-H.n“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 11. Juni 1998 unter Schutz gestellt wurde. Im Landschaftsschutzgebiet sind gem. § 26 Abs. 2 BNatSchG nach Maßgabe der näheren Bestimmungen Handlungen verboten, die und Raumordnung vom 11. Juni 1998 unter Schutz gestellt wurde. Im Landschaftsschutzgebiet sind gem. § 26 Abs. 2 BNatSchG nach Maßgabe der näheren Bestimmungen Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Schutzzweck des hier in Betracht kommenden Landschaftsschutzgebietes „Dahme-H.n“ ist gem. § 3 der Verordnung unter anderem,

-die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart der eiszeitlich entstandenen und durch menschliche Nutzungen geprägten Landschaft insbesondere der historisch geprägten und weitgehend offenen, reich gegliederten Kulturlandschaft mit ihren teilweise kleinräumigen und strukturreichen Landschaftselementen, wie Wiesen, Weiden und Obstpflanzungen, Äcker, Heiden, Kopfweiden, Feldgehölze, Hecken, Solitärbäumen und Lesesteinhaufen, (§ 3 Nr. 1 b. LSG-VO) sowie der historisch geprägten, weiträumig angelegten Siedlungsstrukturen mit Alleen (§ 3 Nr. 1 c. LSG-VO);

-die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften, den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Erosion und vor Abbau (§ 3 Nr. 2 a. LSG-VO);

-die Sicherung und Entwicklung einer naturverträglichen Erholungsnutzung im Einzugsbereich des Großraums Berlin, unter Berücksichtigung und Einbindung der vorhandenen dörflichen Strukturen und der Naturausstattung (§ 3 Nr. 3 LSG-VO).

Bei Berücksichtigung der verschiedenen Schutzzwecke des Gebietes, ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass der geplante Weg in seiner Ausgestaltung und seinem Ausmaß den in der Verordnung festgeschriebenen Schutzzwecken entgegensteht. Fragen der Wirksamkeit der Verordnung wirft der Kläger nicht auf.

Bei einer Zusammenschau der Schutzzwecke wird deutlich, dass zwar die historisch gewachsenen, bestandsgeschützten Siedlungsstrukturen und Erholungsgebiete bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Verordnung Berücksichtigung finden sollen, jedoch wird gleichzeitig betont, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten und sogar wiederhergestellt werden soll. Insofern ist davon auszugehen, dass gerade die erstmalige oder intensivere Inanspruchnahme naturgeprägter Flächen grundsätzlich den Schutzzwecken der Verordnung widerspricht. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen durch die Maßnahme die Funktionsfähigkeit des Bodens berührt wird. Die Funktionsfähigkeit des Bodens ist in § 3 Nr. 2 a. LSG-VO als besonders schutzwürdig hervorgehoben. Des Weiteren ist anzumerken, dass zwar auch die Sicherung des Erholungserlebnisses des Einzelnen von den Schutzzwecken erfasst sein kann, jedoch ist dies ins Verhältnis zu setzen zu den sonstigen Eingriffen – insbesondere die Sicherung des Erholungserlebnisses der Allgemeinheit.

Vorliegend berührt das Vorhaben, namentlich der Neubau eines Weges im Ausmaß von 65 m Länge und 4 m Breite die Funktionsfähigkeit des Bodens, da – selbst bei der von dem Kläger gewählten, schonenden Ausführung – durch die Nutzung eine Verdichtung des Bodens eintreten wird.

Die betroffenen Flächen sind darüber hinaus besonders schützenswert, denn es handelt sich zu einem nicht unerheblichen Teil um solche, die nach den Informationsplattformen „geoportal Brandenburg“ und den „MetaVer“-Daten in der Biotop-Kartierung als Biotope festgeschrieben sind. Der westliche Grundstücksteil ist in ca. 40 m Tiefe von der Straße aus als Biotoptyp „Kiefernforst“ (Code 08480 der Liste der Biotoptypen Brandenburgs, Stand 9.3.2011) vermerkt. Hieran schließt in östlicher Richtung in einer Breite von ca. 50 m das Biotop „Grünlandbrache, feuchter Standort“ (Code 05131) mit Schilfröhrichten an. Ein Biotop umschreibt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG den Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG fallen unter den gesetzlichen Schutz Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen. Die Registrierung von Biotopen hat zwar nur deklaratorischen Charakter, es bestehen jedoch keine Zweifel am Bestand des Biotops zu Beginn der Bauarbeiten zu dem Weg, zumal der Kläger selbst vorträgt, im vorderen Grundstücksbereich befinde sich eine Senke, in der sich Regenwasser sammelt. Auch aus den Bildern zum ordnungsbehördlichen Verfahren ist eindeutig erkennbar, dass in dem ausgewiesenen Bereich ein feuchtes Gebiet befindet. Die Senke ist gerade der Grund, weshalb der Kläger die Zuwegung begehrt. Er macht insofern sogar geltend, dass der feuchte Standort ohne den Weg nicht überquert werden könne. Auf den Bildern zum ordnungsbehördlichen Verfahren ist außerdem erkennbar, dass in dem mittleren Grundstücksbereich Röhricht steht, was für einen feuchten Standort üblich und gem. § 30 BNatSchG schützenswert ist.

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von Biotopen führen können sind gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten. Dass mit der Aufschüttung einer Senke, die als feuchter Standort mit Schilfröhrichten besonders schützenswert ist, der Charakter als feuchter Standort gefährdet wird, ist schlüssig. In der Herstellung des Weges ist auch ein Eingriff in die Natur im Sinne des § 14 BNatSchG zu sehen (Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 14 BNatSchG).

Darüber hinaus kommt der Unteren Naturschutzbehörde hinsichtlich der aufgeworfenen, ökologischen Fragen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen erfordern ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen, so dass der Rechtsanwender auf – außerrechtliche – Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen ist. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Behörde als „falsch“ oder „nicht rechtens“ zu beanstanden. Deren Annahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 C 40/11 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 8. Mai 2014 – 4 K 134/11 -, m.w.N.). Vorliegende sind Fehler bei der naturschutzrechtlichen Beurteilung durch die Behörde nicht erkennbar. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Stellungnahmen vom 26. November 2013 sowie vom 9. Juli 2014 bestehen – bis auf die Ausführungen zu § 61 BNatSchG – nicht.

Nach den Stellungnahmen scheidet die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen aus. Diese rechtliche Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde teilt das Gericht. Eine Befreiung von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG über Absatz 3 der Vorschrift scheidet aus, da ein Ausgleich der Beeinträchtigungen nicht möglich ist. Der Begriff des Ausgleichs ist im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 2 BNatSchG zu verstehen, sodass Ersatzmaßnahmen von vornherein keine rechtfertigende Kraft entfalten. Erforderlich ist vielmehr die Herstellung eines gleichartigen Biotops, das in den standörtlichen Gegebenheiten und seinen Dimensionen mit dem beeinträchtigten Biotop übereinstimmt (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, II, EL: 79 EL. 2016, § 30 BNatSchG, Rn. 20).

Die gemäß § 67 BNatSchG grundsätzlich mögliche Erteilung einer Genehmigung unter Befreiung von den Verboten des § 26 Abs. 2 S. 1 BNatSchG i.V.m. den Festsetzungen der LSG-VO sowie des § 30 Abs. 2 BNatSchG kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung des Vorhabens gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG besteht nicht. Auch bedeutet die Versagung keine unzumutbare Belastung des Klägers nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Auf diesem Wege soll den sich namentlich aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ergebenden Anforderungen Rechnung getragen werden. Umfasst werden solche Fälle, bei denen die Anwendung eines naturschutzrechtlichen Ge- oder Verbots in Ansehung besonders gelagerter Gegebenheiten des Einzelfalles Folgen zeitigt, mit denen im Zeitpunkt des Normerlasses nicht zu rechnen war und die den Betroffenen in einer unzumutbaren Weise benachteiligen. Nachteilige Folgen, die die Norm typischerweise entfaltet, fallen nicht hierunter. Um eine solche Folge handelt es sich hier, da die Unbebaubarkeit von geschützten Flächen häufig dazu führen dürfte, dass eine bestimmte Nutzung des Grundstückes ausscheidet. Darüber hinaus greift das klägerische Argument dahingehend, dass eine Benutzbarkeit seines Grundstückes in der Gänze ausscheide, wenn ihm eine Befreiung nicht erteilt würde, nicht durch. Dem Kläger steht es frei, zivilrechtlich eine Zugangsmöglichkeit zur rückwärtigen Bebauung zu erstreiten, wenn die Voraussetzungen des § 917 BGB (u.a. fehlende, zur ordnungsgemäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg) tatsächlich erfüllt sind. Die Einrichtung eines solchen Weges dürfte den rechtmäßigen Bestand und die rechtmäßige Benutzung der vorhandenen Gebäude voraussetzen. Insofern ist der Kläger hinsichtlich der Benutzbarkeit seines Grundstücks rechtlich hinreichend geschützt.

Ob darüber hinaus auch der Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB berührt wird – namentlich die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung – bedarf einer abschließenden Durchdringung nicht mehr.

Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG macht der Kläger nicht mit Erfolg geltend. Soweit der Beklagte tatsächlich Vorhaben in dem Gebiet P.brück als zulässig erachtet und eine Baugenehmigung erteilt hat, ist nicht erkennbar, dass eines dieser Vorhaben das hier maßgeblich betroffene Biotop in ähnlicher Weise berührt. Insofern fehlt es schon an der Vergleichbarkeit, falls solche Genehmigungen vorliegen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls ein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht nicht besteht. Ein willkürliches Verhalten der Behörde ist jedenfalls mit Blick auf das Ausmaß des Vorhabens und auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde nicht erkennbar.

Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 43 VwGO zulässig. Die Frage, ob der Kläger zur Errichtung des streitbefangenen Weges einer Genehmigung bedurfte, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Hieran hat der Kläger jedenfalls deshalb ein Feststellungsinteresse, weil die Behörde dies bestreitet. Insofern wird auf das ordnungsbehördliche Verfahren verwiesen. Auch nach der Rechtsänderung und nach der Ankündigung des Klägers, hilfsweise die Feststellung der Genehmigungsfreiheit des Weges zu beantragen, trat der Beklagte seiner im ordnungsbehördlichen Verfahren geäußerten Ansicht nicht ausdrücklich entgegen.

Die Klage ist auch begründet. Die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 89 Abs. 4 BbgBO 2016.

Nach der alten Rechtslage war das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht genehmigungsfrei: Gemäß § 54 BbgBO bedürfen die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der gegenständliche Weg unterfällt keinem Genehmigungsfreistellungs-Tatbestand. Insbesondere ist § 55 Abs. 6 Nr. 4 BbgBO nicht einschlägig. Hiernach sind Wege und Straßen mit nicht mehr als 4 m Fahrbahnbreite genehmigungsfrei - ausgenommen im Außenbereich. Auch handelt es sich bei dem Weg nicht lediglich um eine bauliche Anlage der Gartengestaltung, § 55 Abs. 7 Nr. 3 BbgBO. Nach § 55 Abs. 10 Nr. 3 BbgBO sind Aufschüttungen mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche und mit nicht mehr als 1,50 m Höhe oder Tiefe genehmigungsfrei. Ausgenommen sind Aufschüttungen und Abgrabungen des an bauliche Anlagen anschließenden Geländes. Unter Aufschüttungen und Abgrabungen versteht man durch künstlichen Eingriff auf Dauer angelegte Veränderungen der Geländeoberfläche. Aufschüttungen erhöhen das Bodenniveau durch Aufbringung von Stoffen. Demgegenüber sind bauliche Anlagen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Bei dem geplanten Weg handelt es sich nicht lediglich um eine Aufschüttung, sondern um die Herstellung einer baulichen Anlage. Nach der vom Kläger dargereichten Beschreibung der Bauweise soll der Weg aus mehreren Schichten bestehen, die teilweise in die Erde eingelassen werden und eine bestimmte Struktur, Festigkeit und Sickerfähigkeit des Weges sicherstellen sollen. Jedenfalls geht der Weg in seinem geplanten Ausmaß von mindestens 65 m auf 4 m über das genehmigungsfreie Maß hinaus.

Durch die Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung im Jahr 2016 wurde die Genehmigungsfreiheit im Bereich des Straßenbaus ausgeweitet: Nach § 61 Abs. 1 Nr. 8 BbgBO 2016 sind private Verkehrsanlagen mit einer Fahrbahnbreite von bis zu 5 m genehmigungsfrei, soweit sie nicht nach Anlage 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Vorprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Auf eine Anknüpfung an die Außenbereichslage oder Länge der Straße wird in der neuen Regelung der BbgBO verzichtet. Nach Ziff. 20.1 und 20.2 der Anlage 1 des BbgUVPG muss bei einem Neubau von Straßen (mit Ausnahme unselbstständiger Rad- und Gehwege) nur unter den genannten Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeits- bzw. Vorprüfung durchgeführt werden. So bedarf es beispielsweise einer UVP bzw. einer Vorprüfung, wenn die Maßnahme auf einer Länge von insgesamt mehr als 500 m in Biotopen oder geschützten Landschaftsbestandteilen liegt. Hier beträgt die Länge des geplanten Weges jedoch nur 65 m. Auch aus den anderen Ziffern geht nicht hervor, dass bei dem Vorhaben eine UVP bzw. Vorprüfung durchzuführen ist.

Gem. § 61 Abs. 1 Nr. 9 BbgBO 2016 sind Aufschüttungen nunmehr bis zu 300 Quadratmeter im Außenbereich genehmigungsfrei. Da es sich vorliegend jedoch nicht lediglich um eine unbefestigte Geländeerhöhung handelt, sondern die Herstellung einer baulichen Anlage bezweckt ist, kommt die Vorschrift nicht zur Anwendung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass unter dem Schlagwort „selbstständiges Einzelvorhaben“, die Auftragung einer ca. 15 cm tiefen Schicht von Humusboden mit Split auf dem vorgelagerten Wegeteil ebenfalls Berücksichtigung finden konnte.

Höchst vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbindet, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, § 55 Abs. 1 S. 1 BbgBO a.F. bzw. § 59 Abs. 2 BbgBO 2016. Demnach dürfte selbst bei Genehmigungsfreiheit des Vorhabens eine Beseitigung drohen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen.

Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu 1., 2. und 3. waren nach der oben dargelegten Prüfung nicht entscheidungserheblich. Die Beweisanträge zu 4. und 5. waren aus den im Protokoll dargelegten Gründen abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger unterliegt mit seinem Verpflichtungsantrag und gewinnt mit seinem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag, wobei die wirtschaftliche Bedeutung der Feststellung für den Kläger als verhältnismäßig gering einzuschätzen ist. Auch macht der hilfsweise gestellte Feststellungantrag nur ein Viertel des Streitwertes für den Hauptantrag aus.

Der Ausspruch der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beteiligten bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (OVG Berlin-Brandenburg, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. April 2017 – OVG 10 L 24.17 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 10 L 19.15 -; BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - BVerwG 2 A 5.11 -, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2014 - BVerwG 6 B 21.14 -, juris Rn. 7 zu § 80 Abs. 2 VwVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.