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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 11.05.2017 – VG 6 K 607/14

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0511.6K607.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt den Anschluss ihres Grundstückes an das städtische Fernwärmenetz.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013, beim Beklagten eingegangen am 30. Oktober 2013, forderte die Klägerin den Beklagten unter Bezugnahme auf § 2 der Satzung der Stadt … über den Anschluss der Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt … an die Fernwärmenetze – Fernwärmesatzung – vom 20. Dezember 2006 (FWS 2006) auf, ihr Grundstück … in … bis zum 30. November 2013 mit Fernwärme zu versorgen. Zur Begründung führte die Klägerin aus: Das Grundstück liege im Geltungsbereich der Satzung. Leider seien die vom Beklagten mit der Fernwärmeversorgung betrauten Stadtwerke … GmbH seit 2007 bis heute nicht Willens oder nicht in der Lage, den Anschluss zu bewirken. Ohne diesen Anschluss sei es ihr nicht möglich, ihren andernorts ausgeübten Gewerbebetrieb auf das Grundstück zu verlagern. Sie müsse deshalb befürchten, das Grundstück zwar im Vertrauen auf die Belieferung mit Fernwärme gekauft zu haben, aber nicht nutzen zu können. Bereits heute sei die Lage so, dass ihr infolge der Nichtnutzbarkeit des Grundstücks monatlich 3.000 Euro Miete entgingen und sie Finanzierungskosten für das Grundstück aufzuwenden habe. Dem Schreiben beigefügt war ein an die Stadtwerke … gerichteter Antrag zur Herstellung/Erweiterung eines Fernwärme- Hausanschlusses vom 21. Oktober 2013 für das genannte Grundstück.

Mit als „Bescheid zur Anfrage auf Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadtwerke ... GmbH Produktionsgebäude …“ überschriebenem Schreiben vom 11. Dezember 2013 teilten die Stadtwerke ... der Klägerin mit, dass man sich mit der Versorgungsmöglichkeit des genannten Grundstückes mit Fernwärme in besonderem Maße beschäftigt habe. Aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks im Fernwärmesatzungsgebiet müsse man der Klägerin nach Prüfung der technischen Möglichkeiten und Klärung der perspektivischen Versorgungssituation des gesamten Versorgungsgebiets leider mitteilen, dass ein Anschluss des Grundstücks an das Fernwärmeversorgungsnetz derzeit nicht möglich sei. Das Grundstück liege in ca. 350 m Entfernung zu einem möglichen Anschluss an ein vorhandenes Fernwärmenetz, so dass es zu unvertretbar hohen Anschlusskosten kommen würde. Diese beliefen sich auf 105.000 Euro netto bzw. 124.950 Euro brutto, die als Hausanschlusskosten ggf. durch die Klägerin zu tragen wären. Daher sei die Ausnahmeregelung vom Anschlusszwang des § 3 Abs. 1 FWS 2006 anwendbar. Der auf dem Grundstück der Klägerin (vormals) vorhandene Anschluss sei im Jahre 2001 als provisorische Versorgung bis zur Verlegung eines kompletten Fernwärmenetzes konzipiert gewesen. Da es in diesem Gebiet aber nicht zu einer weiteren Ansiedlung von Investoren mit entsprechendem Wärmebedarf gekommen sei, habe auch kein Wärmenetz geplant und gebaut werden können. Am 20. Januar 2005 sei der Wärmebezug für das Gebäude eingestellt und daraufhin das Versorgungsprovisorium stillgelegt worden. Da eine Wiederaufnahme der Wärmeversorgung nicht zustande gekommen sei, seien im Jahre 2009 die Demontage und der Abtransport des Provisoriums erfolgt. Eine Wiederinbetriebnahme sei aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht mehr möglich.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2014, der Klägerin zugestellt am 16. Januar 2014, teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag auf Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadt ... für das genannte Grundstück nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung führte er aus: Entsprechend § 3 Abs. 1 FWS 2006 könne die Stadt ... den Anschluss an das Fernwärmenetz versagen, wenn dieser wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit über das übliche Maß erheblich hinausgehenden Schwierigkeiten und Aufwendungen verbunden sei. Nach Prüfung der Anschlussmöglichkeiten des Grundstücks seien die Stadtwerke ... GmbH zu dem Ergebnis gekommen, dass es aufgrund der technischen Gegebenheiten zu unvertretbar hohen Anschlusskosten für die Klägerin kommen würde. Insoweit werde auf das Schreiben der Stadtwerke ... GmbH vom 11. Dezember 2013 Bezug genommen.

Am 21. Januar 2014 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 13. Januar 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Versagungsgründe nach § 3 FWS 2006 lägen nicht vor. Das Grundstück liege direkt an einer öffentlichen Straße. Der Bau einer nach Satzung notwendigen Leitung an dieser Stelle stelle keine über das übliche Maß hinausgehende Schwierigkeit dar und verursache auch nur die für den vorgesehenen Leitungsbau erforderlichen Aufwendungen. 350 m seien regelmäßig kein Hinderungsgrund, einen öffentlich-rechtlichen Anschlusszwang wegen Härtefällen ausschließen zu können. Umgekehrt könne sich demzufolge die anschlussverpflichtete Körperschaft auch nicht auf Unzumutbarkeit berufen. Dass eine Leitung gebaut werden müsste, müsse bereits bei Inkraftsetzen der Fernwärmesatzung klar gewesen sein. Auch das Argument von den unvertretbar hohen Kosten sei angesichts des Ziels der Fernwärmesatzung, nämlich der Vermeidung von Immissionsquellen, nicht haltbar. An der Vermeidung solcher Immissionsquellen bestehe ein vorrangiges öffentliches Interesse, so dass die Kosten der früher oder später gemäß Fernwärmesatzung zu errichtenden Leitung keine Rolle spielen könnten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2014, der Klägerin zugestellt am 17. März 2014, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus: Nach § 4 FWS 2006 bestünde ein Anschlusszwang nur, wenn das Grundstück durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen sei. Der nächste mögliche Anschlusspunkt an die vorhandene Leitung liege 350 m entfernt. § 4 FWS 2006 meine aber die unmittelbare Erschließung des Grundstücks, so das ein Anschlusszwang nach § 4 der Satzung nur bestehe, wenn eine Versorgungsleitung unmittelbar vor dem Grundstück in der … verlaufe. Dies sei nicht der Fall. Für das Anschlussrecht nach § 2 FWS 2006 gelte nichts anderes. Soweit sich die Klägerin auf das Anschlussrecht berufe, sei zudem dessen Begrenzung nach § 3 der Satzung entscheidend. Das Anschlussrecht sei nicht grenzenlos gegeben. Es bestünden vorliegend über das übliche Maß hinausgehende Schwierigkeiten, mit denen der Anschluss verbunden wäre. Die Versorgung des Grundstücks mit Fernwärme würde die Errichtung einer Anschlussleitung, die nur diesem Grundstück dienen würde, über eine Länge von ca. 350 m voraussetzen. Hierfür entstünden Kosten in Höhe von 105.000 Euro netto bzw. 124.950 Euro brutto. In Anbetracht dieser hohen Kosten für die Erstellung der Leitung bis zum nächsten Anschlusspunkt werde das Anschlussrecht richtiger Weise verneint. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass bereits bei Inkrafttreten der Satzung bekannt gewesen sei, dass eine Leitung gebaut werden müsse und diese nunmehr zu errichten sei. Dem stehe § 4 Abs. 5 FWS 2006 entgegen, denn diese Regelung wäre obsolet, wenn Folge des Anschlusszwanges immer die Verlegung einer Fernwärmeleitung auch für abseits gelegene einzelne Grundstücke wäre. Die Regelung lasse im Gegenteil erkennen, dass im Falle von Grundstücken, die nicht an Straßen mit Versorgungsleitungen lägen, kein Anschlusszwang, aber auch kein Anschlussrecht bestehe.

Mit ihrer am 15. April 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Sie habe ein Grundstück mit einer Werkhalle erworben. Nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften müsse eine Werkhalle beheizbar sein. Die Klägerin dürfe und wolle nicht ihre Angestellten ohne Beheizung im Gebäude beschäftigen. Demzufolge betreibe sie ihr Unternehmen nach wie vor in … . Das gesamte Gebäude und seine Haustechnik, namentlich die Heizungsinstallation, seien aber geplant und ausgelegt auf eine Beheizung mit Fernwärme. Abgesehen davon, dass die Fernwärme insbesondere für Großabnehmer regelmäßig der kostengünstigste Energieträger sei, müsse sie ohne Fernwärmeversorgung erhebliche Investitionen für eine Umrüstung tätigen. Die derzeit eingebauten Konvektoren seien mit anderen Wärmeerzeugern technisch nicht kompatibel, so dass nicht nur der Wärmeerzeuger, sondern auch die gesamte Wärmeverteilung erneuert werden müsste. Soweit der Beklagte einwende, die Versorgung des Grundstücks mit Fernwärme sei unwirtschaftlich, überzeuge dies nicht. Sollte tatsächlich keine betriebsfertige Leitung direkt am Grundstück anliegen, sondern 350 m entfernt vorhanden sein, müsse der Beklagte die Leitung schaffen. Mit seiner Satzung und der Einbeziehung des besagten Grundstücks in ein Versorgungsgebiet habe der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er das Grundstück an die leitungsgebundene Fernwärmeanlage anschließen wolle. Es sei nicht Rechtens, der Klägerin den Anschluss an das Fernwärmenetz in einem satzungsgemäßen Pflichtversorgungsgebiet zu verweigern. Wie die vom Beklagten vorgelegten Pläne zeigten, liege das Grundstück direkt an einer öffentlichen Straße, in welcher ohne weiteres eine Versorgungsstraße verlegt werden könne. In einem kraft Satzung festgelegten Pflichtversorgungsgebiet dürfe insoweit erwartet werden, dass in einer öffentlichen Straße eine Versorgungsleitung liege bzw. dass dort eine solche zumindest gebaut werde, wenn der Satzungsgeber das Gebiet erst noch erschließe. Dass ein Versorger ein per Satzung festgelegtes Gebiet nur partiell erschließen wolle, stelle einen Verstoß gegen Sinn und Ziele der Satzung dar. Wenn der Beklagte in einem nach der Satzung festgelegten Pflichtversorgungsgebiet eine Baugenehmigung für ein notwendiger Weise zu beheizendes Gebäude erteile, habe er insoweit die Beheizung mittels Fernwärme sicherzustellen. Im Übrigen sei im Recht der leitungsgebundenen Anlagen anerkannt, dass Entfernungen bis zu 500 m den Anschlusszwang nicht hinderten. Somit könne dem Anschlussrecht der Klägerin schon aus diesem Grund keine Unwirtschaftlichkeit entgegen gehalten werden. Zudem diene die Fernwärmesatzung der Vermeidung von Immissionen, da mit dem Anschlusszwang der Satzung zahlreiche kleine Immissionsquellen zwecks Luftreinhaltung vermieden werden sollten. Ein Anschluss stehe auch insoweit nicht unter dem obersten Primat der Wirtschaftlichkeit. Nicht anschließbare Grundstücke sollten deshalb nach der Satzung die Ausnahme sein. Hier hingegen wolle der Beklagte nach seinen Plänen nur einige wenige Grundstücke mit Fernwärme versorgen und verkehre damit die Ausnahmeregelung in ihr Gegenteil. Zudem könne sich der Beklagte auf unverhältnismäßige Kosten ohnehin nicht berufen. Welche Kosten eine Fernwärmeleitung mit sich bringe, müsse bei Festlegung des Pflichtversorgungsgebiets bekannt gewesen sein. Wenn diese Kosten den Beklagten nicht davon abgehalten hätten, die Pflichtversorgung durch Satzung festzulegen, könne er sich nicht nachträglich auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Kosten berufen. Der Beklagte hätte die notwendigen und angemessenen Erschließungsleitungen für alle Grundstücke im Pflichtversorgungsgebiet einkalkulieren müssen, als er die Pflichtversorgung mit dem dazu korrelierenden Anschlussrecht festgesetzt habe. Die vom Beklagten eingewandten sog. Mehrkosten seien auch sonst keine solchen Kosten, welche für die Herstellung einer bislang fehlenden Versorgungsleitung in der … anfielen. Dies seien keine Kosten des Grundstücksanschlusses, mit denen sich § 3 FWS 2006 befasse. Das Grundstück der Klägerin liege direkt an der … und werde von dort mit Zufahrt und sonstigen Leitungen erschlossen. Läge in der … eine Versorgungsleitung, wäre der Anschluss des Grundstücks mit einer kurzen Stichleitung ohne irgendwelche technischen oder rechtlichen Hindernisse möglich. Wäre eine der Abnahmesituation angemessene Leitung in der … vorhanden, wären die Kosten für den Hausanschluss zudem nicht höher als etwa in der Schillerstraße. Dort würden Trassenlängen zwischen 5 und 35 m gebaut. Bei der Klägerin wären es ca. 25 m von der Mitte der … bis zu ihrer Anlage.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, dass Grundstück der Klägerin in der Burger Straße 15 in 03044 ... unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2014 an das städtische Fernwärmenetz anzuschließen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Das betroffene Grundstück liege zwar im Regelungsbereich der Fernwärmesatzung der Stadt .... Gemäß §§ 2 und 3 FWS 2006 könne jedoch ein Eigentümer eines Grundstückes, welches im Gebiet der Fernwärmesatzung liege, nur dann einen Anschluss beanspruchen, wenn das Grundstück durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung auf dem Grundstück erschlossen sei. Zudem enthalte § 3 Abs. 1 FWS 2006 Einschränkungen des Anschlussrechtes, wenn wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen der Anschluss mit über das übliche Maß erheblich hinausgehenden Schwierigkeiten und Aufwendungen verbunden sei. Dann könne die Stadt den Anschluss versagen und den Eigentümer auf andere Energiequellen verweisen. So lägen die Dinge hier. In der … vor dem Grundstück der Klägerin liege keine in Betrieb befindliche Versorgungsleitung. Um das Gebäude der Klägerin mit Fernwärme zu versorgen, müsste eine Fernwärmeleitung zum Transport der beantragten Endleistung von 4 kW neu gebaut werden. Sie wäre ca. 550 m lang und würde an Anschlusskosten nach bisheriger Kostenschätzung 165.000,00 Euro netto verursachen. Insoweit werde auf einen als Anlage zum Schriftsatz vom 23. Juni 2014 eingereichten Lageplan der Energieversorgung ... GmbH (EVC) verwiesen. Dort sei mit der durchgehend grünen Linie das derzeit in Betrieb befindliche Wärmenetz und mit der grün gestrichelten Linie eine jetzt an diesem Ort vorhandene, aber noch nicht betriebene Leitung dargestellt, mit der eine Wärmeversorgung erst ab einer Abnahmeleistung von 3.000 kW möglich sei. Mit der rot gestrichelten Linie sei die Leitung gemeint, mit der 40 kW zur Verbraucherstelle „…“ – dem Gebäude der Klägerin – transportiert werden müssten. Diese rot gestrichelte Linie gäbe es als eine tatsächlich vorhandene Fernwärmeleitung nicht. Insofern betrage die Strecke bis zur dargestellten grün gestrichelten Linie 350 m und bis zur vorhandenen Fernwärmeleitung insgesamt 550 m. Das Gebäude sei auch in der Vergangenheit nicht an eine Fernwärmeleitung angeschlossen gewesen. Es sei auf dem Nachbargrundstück an der Grenze zum Grundstück … ein sog. Heizungscontainer aufgestellt gewesen. Dort sei eine Ölheizung betrieben worden, die Wärme sei über einen Anschluss, wie bei der Fernwärmeversorgung, in das Gebäude geleitet worden. Ein Leitungsbestand oder eine konkrete Planung der Baumaßnahmen zur Verlegung der Fernwärmeleitungen sei für die Festlegung von Satzungsgebieten für die Fernwärmeversorgung nicht erforderlich. Die Entwicklung eines Leitungsbestandes sei stets von der konkreten Bebauung abhängig, nicht umgekehrt. Bleibe die erwartete Bebauung, wie vorliegend der Fall, aus, so erfolge auch kein weiterer Ausbau des Fernwärmenetzes. Das Fernwärmenetz „wachse“ insoweit in Abhängigkeit des Wachstums der Bebauung (und damit des Wärmebedarfs) innerhalb des Satzungsgebiets. Dementsprechend gebe es auch keine „Planungsunterlagen“ in dem Sinne, dass eine Karte oder ähnliches vorhanden sei, in der ein (etwaiges) künftiges Fernwärmeleitungsnetz verzeichnet wäre. Das Satzungsgebiet sei quasi „Fernwärmeversorgungs- Erwartungsgebiet“ und werde nur im Falle des durch die erforderliche Bebauung gedeckten Bedarfs „von innen nach außen“ erschlossen. Fehle dieser Bedarf bzw. die für die wirtschaftliche Betreibung erforderliche Mindestabnahmeleistung, so unterbleibe ein Ausbau des Netzes. Die im Bescheid vom 11. Dezember 2013 und im Widerspruchsbescheid vom 11. März 2014 genannten Zahlen (Anschlusskosten in Höhe von 105.000 Euro netto bzw. 124.950 Euro brutto) für eine Entfernung von 350 m basierten insoweit hinsichtlich der Entfernung auf dem Abstand zwischen der nicht in Betrieb befindlichen (Haupt)Leitung und dem anzuschließenden Gebäude in der … (grün- gestrichelte Linie in der Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 23. Juni 2014). Hinsichtlich der Kosten beruhten die Zahlen auf der von der AGFW herausgegebenen Durchschnittskalkulation, wonach ein Pauschalwert von 300 Euro für eine Hauptleitung der Nennweite DN 25 (mm) anzusetzen sei. Die in dem Schreiben der Stadtwerke ... GmbH vom 27. Mai 2014 und in der Klageerwiderung vom 23. Juni 2014 gemachten Angaben basierten demgegenüber hinsichtlich der Entfernung darauf, dass eine Versorgung ab der nicht in Betrieb befindlichen (Haupt-)Leitung nicht erfolgen könne, sondern stattdessen eine eigenständige, neue Leitung gebaut werden müsse. Die (neu zu verlegende) Strecke zwischen dem Wärmeerzeuger (orangener Punkt in der Anlage 2 der Klageerwiderung) und dem Gebäude … betrage ca. 550 m. Hinsichtlich der Kosten beruhten die Angaben auf der von der AGFW herausgegebenen Durchschnittskalkulation, wonach ein Pauschalwert von 300 Euro für eine Hauptleitung der Nennwerte DN 25 (NN) anzusetzen sei. Somit ergebe sich bei einer Länge von 550 m und einem Preis von durchschnittlich 300 Euro pro Meter ein Gesamtwert von 165.000,00 Euro (netto). Für die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit eines Anschlusses dürfe insoweit nicht allein auf die Entfernung zwischen einem möglichen Anschlusspunkt und einem Gebäude abgestellt werden. Vielmehr seien zusätzlich die abgenommene Wärmemenge sowie ein etwaiger Wärmeverlust auf der Zuleitungsstrecke zu berücksichtigen. Die Zuleitungsstrecke differiere, je nachdem, nach welcher der Varianten berechnet werde. Sofern ein Anschluss an den Wärmeerzeuger in der … (oranger Punkt auf der Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 23. Juni 2014) als Basis diene, ergebe sich bei zu erwartenden 1.600 Heizstunden pro Jahr ein rechnerischer Anschlusswert von 102,086 kW, mithin mehr als das 2,5-fache der klägerseits beantragten und benötigten Wärmeleistung. Sofern ein hypothetischer Anschluss an die nicht im Betrieb befindliche (Haupt-)Leitung als Basis diene, ergebe sich bei zu erwartenden 1.600 Heizstunden pro Jahr ein rechnerischer Anschlusswert von 80,909 kW, mithin mehr als das Doppelte der klägerseitig beantragten und benötigten Wärmeleitung. Ein Anschluss an die in der Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 23. Juli 2014 als grün gestrichelte Linie markierte Leitung sei indes nicht durchführbar. Das von der klägerischen Seite stets genannte (Haupt-)Leitungsstück sei derzeit nicht in Betrieb. Dieses Leitungsstück sei im Zusammenhang mit der Erschließung des TIP-Geländes gegenüber der … (ehemaliges Militärflughafengelände) in der Erwartung gebaut worden, dieses Industriegebiet mit Fernwärme zu erschließen. Nach heutigem Erkenntnisstand aus der gegenwärtigen Vermarktungssituation sei mit einer Erschließung aber nicht mehr zu rechnen, so dass dieses Leitungsstück eine „Fehlinvestition“ darstelle. Zudem fehle eine Anbindung dieses Teilstückes an das bereits bestehende Stadtwärmenetz. Um eine solche Verbindung dieser (Haupt-)Leitung zum betriebenen Stadtwärmenetz zu schaffen, bedürfe es einer 1.000 m langen Anschlussleitung von der … bis zur … . Bei einer Dimensionierung des Rohres DIN 250 entstünden Baukosten in Höhe von 1.200.000 Euro. Um den Anschluss an das TIP-Gelände realisieren zu können, benötige man eine Mindestabnahmemenge von 3.000 kW. Dementsprechend seien die Rohrdimensionierungen ausgelegt. Aus diesen technischen Gründen und wegen der zu erwartenden Entwicklung in diesem Gebiet sei die für die Klägerin neu zu verlegende Leitung auch kein Provisorium, wie diese behaupte, sondern eine endgültige Lösung. All dies zeige, dass der Aufwand, der wirtschaftlich und technisch zu leisten wäre, um eine rein hypothetische Möglichkeit des Anschlusses an die nicht im Betrieb befindliche (Haupt-)Leitung zu ermöglichen, mit über das erhebliche Maß hinausgehenden Schwierigkeiten und Aufwendungen verbunden sei.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. Mai 2017 übertragen worden ist.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Es mag dahinstehen, ob die auf den Anschluss des Grundstücks an die Fernwärmeversorgung der Stadt ... gerichtete Klage – mit Blick auf den Bescheid vom 13. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2014 - eine Verpflichtungsklage oder eine – ein schlichtes Verwaltungshandeln zum Gegenstand habende - allgemeine Leistungsklage, bei der die genannten Bescheide ggf. lediglich deklaratorisch aufzuheben wären, darstellt. Denn die Sachurteilsvoraussetzungen beider Klagearten sind erfüllt (vgl. zum Offenlassen der Klageart in einem solchen Falle wie hier:BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, BVerwGE 26, 169, 170; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 4. April 1979 – XV A 2716/78 -, zit. nach juris; Hessischer VGH, Urteil vom 28. Januar 1980 – VIII OE 190/79 -, HessVGRspr. 1980, 57, 58; bei der Konstellation des Vorliegend eines ablehnenden Bescheides bei Geltendmachung eines Anschlussbegehrens von einer Verpflichtungsklage ausgehend etwa VG Ansbach, Urteil vom 1. Juli 2008 – AN 1 K 06.03095 u.a. -, zit. nach juris, Rn. 53).

Sollte die allgemeine Leistungsklage die richtige Klageart sein, wäre der Oberbürgermeister der Stadt ... allerdings nicht mehr selbst Beklagter, sondern nur noch gesetzlicher Vertreter der dann die Beklagtenrolle einnehmenden Stadt (vgl. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz – BbgVwGG). Das würde aber lediglich eine Umstellung des Passivrubrums auf die Stadt erforderlich machen, an der Zulässigkeit der Klage jedoch nichts ändern. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Behörde, die gemäß §§ 61 Nr. 3, 78 Abs 1 Nr. 2 VwGO, § 8 BbgVwGG im Prozess für die Stadt auftritt, als Beteiligter mit der Stadt identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 66.65 -, nicht veröffentlicht, S. 7, 9 des amtlichen Umdruckes; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 1975 - II B 87/75 -, Justizministerialblatt NW 1975, S 227; Beschluss vom 4. April 1979, a.a.O.).

Die solchermaßen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anschluss ihres Grundstückes an die Fernwärmeversorgung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Satzung der Stadt ... über den Anschluss der Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt ... an die Fernwärmenetze vom 20. Dezember 2006 (Fernwärmesatzung – FWS 2006), die gemäß ihrem § 8 Satz 1 am Tage der Veröffentlichung, welche die im Amtsblatt für die Stadt ... am 27. Januar 2007 erfolgte, in Kraft getreten ist und deren Wirksamkeit im vorliegenden Verfahren (vgl. zu den Anforderungen an den Erlass einer Fernwärmesatzung – insbesondere aus bundesrechtlicher Sicht - etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 10 BN 1/14 u.a.- zit. nach juris; OVG Sachsen, Urteil vom 11. November 2014 – 4 C 36/13 -, zit. nach juris; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 2 L 156/05 -, zit. nach juris) unterstellt werden soll, ein solcher Anspruch nicht.

Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 FWS 2006, dass jeder Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 2 FWS 2006 für ein in den in § 1 Abs. 1 FWS 2006 genannten Gebieten liegendes, durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossenes bebautes oder bebaubares Grundstück – vorbehaltlich der Einschränkungen in § 3 FWS 2006 – berechtigt ist zu verlangen, dass sein Grundstück an das Fernwärmeversorgungsnetz angeschlossen wird (Anschlussrecht). Gemäß § 1 Abs. 1 FWS 2006 sichert die Stadt ... die Versorgung mit Fernwärme in Teilen des Stadtgebietes nach Maßgabe dieser Satzung (Satz 1). Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die in den Lageplänen dargestellten Gebiete, im Besonderen: 1. ...-Nordnordwest, 2. ...-Mitte, 3. ...-Südeck Satz 2). Die Lagepläne sind Bestandteile der Satzung (Satz 3). § 2 Abs. 2 FWS 2006 regelt, dass die in dieser Satzung erlassenen Vorschriften für Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften gelten (Satz 1). Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte (Satz 2). Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers (Satz 3). Nutzer sind die im § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachRBerG) vom 21.09.1994 (BGBl. S.2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts (Satz 4). Auch liegt das streitgegenständliche Grundstück im Versorgungsgebiet der Stadt ... und ist die Klägerin Eigentümerin des hier in Rede stehenden Grundstücks.

Jedoch setzt nach Auffassung der Kammer ein Anschluss- und Benutzungsrecht des Eigentümers nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 FWS 2006 voraus, dass sich vor dem Grundstück, dessen Versorgung mit Fernwärme begehrt wird, eine betriebsbereite öffentliche Fernwärmeversorgungsleitung befindet. Es genügt nicht, dass das anzuschließen beantragte Grundstück in einem (Pflicht-)Versorgungsgebiet liegt. Denn es gibt grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht des Grundstückseigentümers auf jederzeitige Erschließung seines Grundstücks mit Fernwärme durch die Verlegung von Hauptversorgungsleitungen oder Errichtung sonstiger Einrichtungsbestandteile, die überhaupt erst Voraussetzung für das Vorliegen einer betriebsbereiten öffentlichen Fernwärmeversorgungseinrichtung sind. Eine solche Einschränkung eines satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungsrechts ist diesem – auch ohne ausdrückliche satzungsmäßige Regelung -grundsätzlich immanent. Grundsätzlich hat der Bürger nur einen Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Fernwärmeversorgung (vgl. zur Trinkwasserversorgung bereits Beschluss der Kammer vom 30. März 2009 – 6 L 318/08 -, zit nach juris, Rn. 7 ff.; ebenfalls zur Trinkwasserversorgung Bayerischer VGH, Urteil vom 3. März 2015 – 4 B 14.415 -, zit. nach juris, Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 31. Mai 2000 – W 2 K 99.1379 -, zit. nach juris, Rn. 58; zur Löschwasserversorgung OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 11. November 2010 – 1 A 10588/10 -. zit. nach juris, Rn. 38). Die Beschränkung des Anschlussrechts ergibt sich vorliegend aber auch ausdrücklich aus § 2 Abs. 1 FWS 2006, wonach das Anschluss- und Benutzungsrecht sich nur auf solche bebauten oder bebaubaren Grundstücke erstreckt, die durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen sind bzw. werden und aus § 4 Abs. 1 FWS 2006, wonach ein Anschlusszwang nur besteht, wenn ein bebautes oder bebaubares Grundstück durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen wird. Auch die Regelung des § 4 Abs. 5 FWS 2006, wonach dann, wenn an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit Versorgungsleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden können, Neubauten errichtet werden, auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten sind (Satz 1) und das Gleiche gilt, wenn bereits bestehende Bauten durch An- und Umbau wesentlich geändert werden sollen oder in einem bereits bestehenden Bauwerk die Heizungsanlage erneuert werden soll (Satz 2), wäre obsolet, wenn Folge des Anschlusszwanges immer die Verlegung einer Fernwärmeleitung auch für abseits gelegene einzelne Grundstücke wäre. Die Regelung lässt im Gegenteil erkennen, dass im Falle von Grundstücken, die nicht an Straßen mit Versorgungsleitungen liegen, kein Anschlusszwang, aber auch kein Anschlussrecht besteht. Grundstückseigentümer können daher grundsätzlich nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

Gemessen hieran besteht im vorliegenden Fall kein Anschlussrecht. In der … vor dem Grundstück der Klägerin liegt keine in Betrieb befindliche Versorgungsleitung. Um das Gebäude der Klägerin mit Fernwärme zu versorgen, müsste eine Fernwärmeleitung zum Transport der beantragten Endleistung von 4 kW neu gebaut werden. Insoweit wird auf den als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 23. Juni 2014 eingereichten Lageplan der Energieversorgung ... GmbH (EVC) verwiesen. Dort ist mit der durchgehend grünen Linie das derzeit in Betrieb befindliche Wärmenetz und mit der grün gestrichelten Linie eine jetzt an diesem Ort vorhandene, aber noch nicht betriebene Leitung dargestellt, mit der eine Wärmeversorgung erst ab einer Abnahmeleistung von 3.000 kW möglich ist. Mit der rot gestrichelten Linie ist die Leitung gemeint, mit der 40 kW zur Verbraucherstelle „…“ – dem Gebäude der Klägerin – transportiert werden müssten. Diese rot gestrichelte Linie gibt es als eine tatsächlich vorhandene Fernwärmeleitung nicht. Insofern beträgt die Strecke bis zur dargestellten grün gestrichelten Linie 350 m und bis zur vorhandenen Fernwärmeleitung insgesamt 550 m. Damit fehlt dem Grundstück die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Fernwärmeversorgung. Eine solche wäre nur anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Fernwärmeversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt wäre. Auf die Änderung der Versorgungsleitung in Form einer Verlängerung besteht kein Anspruch (vgl. zur Wasserversorgung Bayerischer VGH, Urteil vom 3. März 2015, a.a.O., Rn. 29). Das Gebäude ist nach dem ausführlichen Vortrag des Beklagten, dem die Klägerin entgegen ihrer ursprünglicher Einlassung in der Klageschrift nicht substantiiert entgegengetreten ist, auch in der Vergangenheit nicht an eine Fernwärmeleitung angeschlossen gewesen. Unabhängig davon genügte es grundsätzlich auch nicht, wenn ein solcher Anschluss einmal vorhanden gewesen sein sollte (vgl. VG ..., Beschluss vom 30. März 2009, a.a.O.). Es besteht daher kein Anschluss- und Benutzungsrecht gemäß § 2 FWS 2006.

Die Klägerin vermag auch nicht damit durchzudringen, dass sie vorträgt, der Beklagte habe mit seiner Satzung und der Einbeziehung des besagten Grundstücks in ein Pflichtversorgungsgebiet zum Ausdruck gebracht, dass er das Grundstück an die leitungsgebundene Fernwärmeanlage anschließen wolle, so dass es nicht Rechtens sei, ihr den Anschluss an das Fernwärmenetz zu verweigern, sondern der Beklagte zur Erschließung verpflichtet sei.

Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung der Sache nach in Bezug genommene Vorschrift des § 123 Baugesetzbuch (BauGB). Hierbei kann dahin stehen, ob die Klägerin sich im vorliegenden Zusammenhang überhaupt auf diese Vorschrift berufen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 – 9 B 11/11 -, zit. nach juris, Rn. 4; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1990 – 2 S 1777/89 -, zit. nach juris, Rn. 37; Urteil vom 15. April 1982 – 2 S 1414/80 -, VBlBW 1982, 301; Urteil vom 4. Juli 1980 – II 653/79 -, VBlBW 1981, 161), da auch eine sinngemäße Anwendung der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf das Anschlussrecht nach § 2 FWS 2006 für das klägerische Begehren nicht zielführend ist. Eine Erschließungspflicht zugunsten der Klägerin lässt sich hieraus nicht herleiten.

Nach § 123 Abs. 2 BauGB sollen die Erschließungsanlagen „entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein“. Zur Erschließung im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht nur Straßen oder sonstige Anlagen i.S.d. § 127 BauGB, sondern erfasst werden alle Erschließungsmaßnahmen, von denen die Bebaubarkeit der Grundstücke nach §§ 30 ff. BauGB abhängt, beispielsweise im Grundsatz auch Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1990, a.a.O., Rn. 38; Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Komm., § 123 Rn. 4 ff. ). Diese „Aufgabe der Gemeinde“ (§ 123 Abs. 1 BauGB) ist zugleich eine ihr obliegende Pflicht jedenfalls in einem weiteren, eine gewisse Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des „ob“, „wie“ und „wann“ nicht ausschließenden Sinne. Dieser allgemeinen Erschließungspflicht steht, wie aus § 123 Abs. 3 BauGB hervorgeht, allerdings kein Anspruch auf Durchführung von Erschließungsmaßnahmen gegenüber. Die allgemeine Erschließungspflicht kann sich aber ausnahmsweise zu einer aktuellen Pflicht verdichten, auf deren Erfüllung dann auch ein Anspruch besteht. Einen derartigen Fall regelt das Gesetz selbst in § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Jenseits dieses gesetzlich geregelten Falls bedarf es neben einer mangelhaften Erschließung für einen solchen Erschließungsanspruch wegen der im Kern durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) garantierten gemeindlichen Selbstverwaltung (Planungs-, Erschließungs- und Finanzhoheit) einer besonderen, sich aus dem Verhalten des Erschließungsträgers ergebenden Rechtfertigung. Das anspruchsbegründende Verhalten des Erschließungsträgers muss in Richtung auf die konkrete Erschließungsmaßnahme ein besonderes Gewicht haben und gleichsam eine schutzwürdige Vertrauensposition vermitteln. Insbesondere das Gebot der Wahrung von Treu und Glauben kann zur Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast führen. Bei bebauten Grundstücken kann eine solche Pflichtverdichtung eintreten, wenn die fehlende oder mangelhafte Erschließung des Grundstücks einen rechtswidrigen Zustand zur Folge hat und dieser mit solchen Unzuträglichkeiten verbunden ist, dass das Eigentum überhaupt nicht sachgerecht genutzt werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 – 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186, 188; Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 44.84 -, DVBl. 198, 623; Urteil vom 11. November 1987 – 8 C 4.86 -, BVerwGE 78, 266; Beschluss vom 15. September 2011, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 4; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1990, a.a.O., Rn. 38; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. Januar 1999 – 9 L 6980/96 -, zit. nach juris, Rn. 5 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 31. Mai 2000, a.a.O., Rn. 60 ff.; Ernst/Grziwotz, a.a.O., Rn. 28 ff.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Erschließungsanspruch bereits daran, dass – ungeachtet der Frage, ob den Beklagten im vorliegenden Fall insoweit überhaupt im Grundsatz eine Erschließungslast träfe - die geforderte Erschließungsleistung der Fernwärmeversorgung für die zweckentsprechende Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich ist. Die Klägerin hat insoweit zwar vorgetragen, dass die Fernwärme insbesondere für Großabnehmer regelmäßig der kostengünstigste Energieträger sei und dass sie ohne Fernwärmeversorgung erhebliche Investitionen für eine Umrüstung tätigen müsse, da die derzeit eingebauten Konvektoren mit anderen Wärmeerzeugern technisch nicht kompatibel seien, so dass nicht nur der Wärmeerzeuger, sondern auch die gesamte Wärmeverteilung erneuert werden müsste. Die Klägerin hat aber selbst eingeräumt (vgl. u.a. Schriftsatz vom 4. Juni 2014), dass es technisch möglich wäre, das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude mittels einer Gastherme zu beheizen. Die hierfür entstehenden Installationskosten, die die Klägerin in dem genannten Schriftsatz selbst mit 8.000 Euro netto beziffert, sind ihr ohne weiteres zumutbar. Gleiches gilt für die Mietkosten in Höhe von jährlich 3.000 Euro netto für einen Flüssiggastank (vgl. vorg. Schriftsatz). Das Grundstück der Klägerin ist damit bereits funktionsgerecht erschlossen, die Anspruchsvoraussetzung „mangelhafte Erschließung“ liegt mithin nicht vor. Einen Anspruch darauf, ein Grundstück möglichst kostengünstig mit Wärme zu versorgen, besteht nicht.

Unabhängig hiervon fehlt es an einem Verhalten des Beklagten, das geeignet wäre, die etwaige allgemeine Erschließungslast zu einer konkreten Erschließungspflicht zu verdichten.

Ein solches Verhalten läge mit Blick auf den Rechtsgedanken der Folgenbeseitigung u.a. darin, dass eine Baugenehmigung bzw. das Einvernehmen hierzu (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) ohne „gesicherte Erschließung“ (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und damit rechtswidrig erteilt worden wäre.Das Anknüpfen einer Verdichtungswirkung an die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung findet seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass es der mitverantwortlichen Gemeinde verwehrt ist, es bei dem rechtswidrigen Zustand bewenden zu lassen, der sich daraus ergibt, dass eine Baugenehmigung ohne hinreichend gesicherte Erschließung erteilt wurde und sich daraus Unzuträglichkeiten ergeben, denen nur durch Erschließungsmaßnahmen abgeholfen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985, a.a.O.; Urteil vom 11. November 1987, a.a.O.; Beschluss vom 22. März 1999 – 4 B 10/99 -, BRS 62 Nr. 173; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. Januar 1999, a.a.O., Rn. 7; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 20. Fevruar 2006 – 3 K 731/05 -, zit. nach juris, Rn. 21). Maßgeblich ist hierbei also, ob die Erschließung im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für das auf dem Grundstück befindliche Produktionsgebäude vom 27. Februar 2001 als nicht gesichert anzusehen war, da nur dann von einem anspruchsbegründenden Fehlverhalten ausgegangen werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar bezieht sich die Klägerin in diesem Zusammenhang für ihre abweichende Auffassung auf die „Hausmitteilung“ des Dezernates Wirtschaft und Umwelt an das Bauordnungsamt zum Neubau einer Produktionshalle mit Büro- und Sozialgebäude vom 21. Dezember 2000, wonach die im Bauantrag ausgewiesenen Gasheizungsanlagen unzulässig seien, da das geplante Bauvorhaben im Fernwärmesatzungsgebiet liege und dementsprechend dem Fernwärmeanschlusszwang unterworfen sei. In der besagten „Hausmitteilung“, der im Übrigen im Verhältnis zur Klägerin keinerlei Außenwirkung zukommt, wird aber gerade weiter ausgeführt, dass interimsmäßig mit einer Wärmelieferung „frei Vorlauf“ (befristete Ausnahmeregelung) zu rechnen sei, da die Versorgungsstrukturen im Plangebiet noch nicht voll realisiert seien. Das Dezernat für Wirtschaft und Umwelt ging also offensichtlich selbst von einer fehlenden Erschließung des klägerischen Grundstücks mit einer Fernwärmeversorgung aus. Die Baugenehmigung selbst verhält sich hierzu sodann nicht weiter. Dafür dass aus damaliger Sicht eine Wärmversorgung des Grundstücks ohne Fernwärme nicht möglich gewesen und unter diesem Gesichtspunkt die Erschließung nicht gesichert gewesen wäre, ist indes nichts ersichtlich.

Die unter diesem Blickwinkel der Erteilung einer Baugenehmigung denkbare Verdichtung der Erschließungsaufgabe greift darüber hinaus deshalb nicht zugunsten der Klägerin ein, weil ihr Begehren den allenfalls in Betracht kommenden Anspruchsinhalt überschreitet: Eine Verdichtung der Erschließungsaufgabe, die als Folge der Mitwirkung am Entstehen eines (wegen Fehlens der Erschließung) unerträglichen Zustands eintritt, gibt lediglich dann etwas her, wenn "das Eigentum überhaupt nicht sachgerecht genutzt werden kann" (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 a.a.O.), und sie gibt, sofern das zutrifft, inhaltlich allein das her, was unerlässlich ist, um das Eigentum überhaupt sachgerecht nutzen zu können. Ein Anspruch auf plangemäße "volle" Erschließung lässt sich so nicht begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985, a.a.O.). Legt man diesen Maßstab an, liegt auf der Hand, dass der Klägerin auch so „nicht zu helfen“ ist. Das Fehlen des Anschlusses an die gemeindliche Fernwärmeversorgungsanlage gefährdet nicht die funktionsgerechte Nutzbarkeit des Grundstücks. Die Klägerin kann – wie ausgeführt – die Beheizung des Produktionsgebäudes dadurch bewerkstelligen, dass sie eine Gastherme installiert. Die Frage, ob dies mit der Landesbauordnung oder sonstigen von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, stellt sich mit Rücksicht auf die von der Baugenehmigung ausgehende Feststellungswirkung nicht.

Sonstige Umstände, die unter Zugrundelegung obiger Ausführungen zu einer Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast, eine solche unterstellt, führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Fehlt es mithin bereits an einem Anschlussrecht der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 FWS 2006, kommt es auf die weitere von den Beteiligten erörterte Frage, ob dem Begehren der Klägerin eine Begrenzung des Anschlussrechts wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gemäß § 3 FWS 2006 entgegen gehalten werden könnte, nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO