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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.05.2017 – VG 4 L 317/17

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0512.4L317.17.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil es dem Rechtsschutzbegehren aus den nachfolgenden Gründen an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg fehlt, § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 07. April 2017 ausgesprochenen Widerruf der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) begehrt, folgt dies daraus, dass dem Antrag insoweit das Rechtsschutzinteresse fehlt. Denn die dem Antragsteller ausgestellte und ursprünglich bis zum 31. Mai 2017 gültige Duldung ist durch den Eintritt der mit der Duldung verfügten auflösenden Bedingung „Die Duldung erlischt bei Vorlage eines gültigen Reisedokuments“ bzw. „Die Duldung erlischt mit Bekanntgabe eines Abschiebungstermins“ erloschen. Der Ausländerbehörde des Antragsgegners liegt nämlich nunmehr in Form eines Laissez-Passer vom 27. März 2017 (gültig für 90 Tage ab Austellung) ein im Sinne der verfügten Nebenbestimmung gültiges Reisedokument vor. Ebenfalls hat der Antragsgegner in Ziffer 3 des Bescheides vom 07. April 2017 die Rückführung nach Tunesien angekündigt und in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass die Rückführung des Antragstellers für den 12. Mai 2017 vorbereitet werde; zudem hat der Antragsteller (nochmals) mit Schreiben vom 03. Mai 2017 angekündigt, dass die Abschiebung nach Tunesien für den 12. Mai 2017 geplant ist. Damit ist aber bereits aufgrund der eingetretenen auflösenden Bedingung die Duldung erloschen, so dass es weder eines Widerrufs derselben noch einer Anordnung der sofortigen Vollziehung bedurfte. Die vom Antragsteller begehrte Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde mithin die Rechtsposition des Antragstellers daher auch nicht verbessern, da er -selbst bei einem Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO- nicht mehr Inhaber einer Duldung wäre.

Der weitere, nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Antragsteller am 12. Mai 2017 nach Tunesien abzuschieben,

hat ebenfalls keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechts-verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dring-lichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zusteht. Nach dieser Norm ist die Abschiebung eines Ausländers auszuset-zen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Satz 1). Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfah-ren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachge-recht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre (Satz 2). Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humani-täre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 3).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Antragstellers unter Zugrundelegung der Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, nicht vor.

Soweit der Antragsteller zunächst vorbringt, er lebe in einer stabilen Partnerschaft und ein Verlöbnis bzw. ein „kirchliches Heiratsversprechen“ sei bereits eingegangen bzw. sei vor einem islamischen Geistlichen bereits erfolgt, so fehlt es insoweit bereits an jeglicher Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände. Weder hat der Antragsteller diesbezüglich eine eidesstattliche Versicherung (etwa seiner Partnerin) vorgelegt, noch hat er anderweitig Unterlagen beigebracht, die sein Vorbringen untermauern würden. Dass eine Heirat geplant sei, ergibt sich auch nicht aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners; an keiner Stelle des umfangreichen Verwaltungsvorgangs findet sich ein Hinweis, dass der Antragsteller in einer Partnerschaft lebt und die Ehe eingehen möchte.

Unbeschadet dessen kommt eine Duldung wegen der geltend gemachten Eheschließungsabsicht auch sonst nicht in Betracht. Die durch Art. 6 GG und Art. 12 EMRK geschützte Ehe vermittelt beachtliche Vorwirkungen und gebietet die Erteilung einer Duldung im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat lediglich dann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, was durch einen zeitnahen Heiratstermin zu belegen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2017 – OVG 3 S 109.16 –, juris; Beschluss vom 28. Januar 2011 -OVG 3 S 129.10 / OVG 3 M 112.10-). Hieran fehlt es. Dass eine Heirat unmittelbar bevor stehen würde, trägt der Antragsteller nicht vor.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die geltend gemachten Umstände im Abschiebestaat berufen. Eine rechtliche Unmöglichkeit kann sich vorliegend nur aus sogenannten „inlandsbezogenen“ Abschiebungshindernissen ergeben. Von solchen „inlandsbezogenen“ Abschiebungshindernissen abzugrenzen sind zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG, über die nach Stellung eines Asylantrags das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bindungswirkung gegenüber der Ausländerbehörde entscheidet (vgl. § 24 Abs. 2, § 42 AsylG), so dass ein etwaiger hierauf bezogener Vortrag des Antragstellers von vornherein unbeachtlich ist. Auf ein solches -zielstaatbezogenes- Abschiebungshindernis kann sich der Antragsteller bereits im Hinblick auf die Bindungswirkung der im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen des Bundesamtes gegenüber dem Antragsgegner nicht erfolgreich berufen. Dieses hat Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 14. Oktober 2009 und 15. Juni 2011 verneint. Solange die Bescheide des Bundesamtes Bestand haben und das Bundesamt nicht erneut in eine Sachprüfung eingetreten ist, kommt eine davon abweichende Bewertung bereits wegen der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes (§ 42 AsylG) nicht in Betracht.

Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aufgrund der vorgetragenen Erkrankung ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solches Abschiebungshindernis ist u.a. gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. In die Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde fallen Abschiebungshindernisse, die unmittelbar mit der Abschiebung zusammenhängen. Dies betrifft sowohl die Reiseunfähigkeit im engeren Sinne, bei der sich eine Gefahr für Gesundheit oder Leben aus dem Vorgang der Abschiebung selbst ergibt, als auch die Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, bei der die Abschiebung außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs erhebliche Gefahren befürchten lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 -OVG 2 S 41.16-). Es muss dabei das ernsthafte Risiko bestehen, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich verschlechtert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2013 - OVG 12 S 98.13 -).

§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG in der seit 17. März 2016 in Kraft getretenen Fassung trifft dabei eine gesetzliche Vermutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 13. Juli 2016 -OVG 12 S 49.16-). Nach dieser Norm wird insoweit vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Eine Entkräftung dieser gesetzlichen Vermutung erfordert eine Glaubhaftmachung der Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung nach Maßgabe der § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG. Hiernach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3).

Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in § 60a Abs. 2c AufenthG genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/7538, S. 19). Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 30. August 2016 – 2 O 31/16 –, Rn. 6, juris).Ist eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit damit nicht widerlegt, kommt eine Aussetzung der Abschiebung in der Regel nicht in Betracht. Eine Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde in Bezug auf eine Erkrankung des Ausländers besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht (OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 2 M 16/16 –, Rn. 21, juris).

Hiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass der vom Antragsteller vorgelegte Arztbrief des Städtischen Krankenhauses … vom 26. August 2011, für welchen sich der Oberarzt Frank … seinerzeit inhaltlich verantwortlich zeichnete, bereits deshalb eine derzeit gegebene Erkrankung oder gesundheitliche Störung des Antragstellers nicht glaubhaft machen kann, da diese nicht ansatzweise aktuell ist und schon deshalb eine gegenwärtige Gefahr für geschützte Rechtsgüter des Antragstellers nicht zu belegen vermag.

Die fachärztliche Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie … aus … wird den sich aus § 60 Abs. 2c AufenthG ergebenden Anforderungen ersichtlich nicht gerecht. In ihr wird lediglich mitgeteilt, dass der Antragsteller am 21. März, 04. April und 24. April 2017 dort in ärztlicher Behandlung gewesen sei und der Antragsteller aufgrund einer „depressiven Störung mit Schlafstörungen und Ängsten“ das Medikament Mirtazapin erhalten habe. Ausführungen dazu, auf welchen tatsächlichen Umständen die ärztliche Beurteilung erfolgt ist und zu der angewandten Methode der Tatsachenerhebung fehlen. Auch mangelt es der ärztlichen Bescheinigung an jeglichen Ausführungen, die den Schweregrad der „depressiven Störung“ betreffen, sowie an einer Benennung der Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).

Auch die ärztliche Stellungnahme der Asklepios Fachklinik … genügt den oben genannten Anforderungen nicht. Dies gilt zunächst hinsichtlich der in der ärztlichen Stellungnahme mitgeteilten „suizidalen Gedanken“. Insoweit fehlt es nicht nur an jeglichen Darlegungen dazu, auf welcher Grundlage die Einschätzung gewonnen worden ist. Es fehlt vor allem auch einer Beschreibung des Schweregrades der Selbsttötungsgedanken; namentlich lässt sich der ärztlichen Stellungnahme nicht entnehmen, ob jene Gedanken eher allgemeiner Natur sind oder in der Situation einer drohenden Abschiebung begründet sind und -vor allem- ob die vom Antragsteller geäußerten Selbstmordgedanken ernst gemeint sind und mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Umsetzung etwaiger Suizidgedanken auszugehen ist. Soweit hingegen die Stellungnahme darauf Bezug nimmt, der Gesundheitszustand des Antragstellers sei „vorbekannt“, genügt dies schon deshalb nicht, weil -wie bereits dargelegt- die fachärztliche Bescheinigung des Arztes …, auf dessen Einweisung die Behandlung in der Asklepios-Klinik erfolgt ist, unergiebig ist. Sollte hingegen mit „vorbekannt“ auf die im August 2011 erstellte ärztliche Stellungnahme des Städtischen Krankenhauses … Bezug genommen werden, so erklärt sich auch damit die ärztliche Diagnose nicht bzw. lassen sich hieraus die Folgen und der Schweregrad der Selbstmordgedanken zum -hier maßgeblichen- jetzigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Denn der Stellungnahme des Krankenhauses … vom 26. August 2011 lässt sich entnehmen, dass die seinerzeit festgestellte Neigung des Antragstellers, einen Selbstmord begehen zu wollen, in erster Linie auf die Bedingungen in der Haft zurückzuführen gewesen sind. In der Stellungnahme heißt es unter „Aktuelle Anamnese“ insoweit:

„Er sei seit 2-3 Monaten in der Abschiebehaft …, die er überhaupt nicht psychisch vertrage. Seitdem habe er schwere pulsierende Kopfschmerzen parietal mit Geräusch-und Lichtempfindlichkeit und Neigung zu Übelkeit und müsse zweimal am Tag Kopfschmerzmittel einnehmen.

Er schilderte die u.g. depressiven Symptome. In der Haft sei seine Psyche sehr belastet, weil er dann Depressionen und auch Suizidgedanken habe/bekomme. Er neige dann auch sehr zur parietalen, pulsierende Kopfschmerzen für 2-3 Stunden am Tag.“

Unter „Psychiatrischer Untersuchungsbefund“ heißt es sodann, dass das Denken des Antragstellers eingeengt gewesen sei auf die Beschwerden und die Angst vor der Abschiebehaft, ferner dass er Misstrauen gegenüber der Behandlung im Vollzug im Sinne eines Gefühls einer mutwilligen Benachteiligung und er für den Fall einer erneuten Haft einen Suizid angekündigt habe.

Angesichts dessen ergibt sich aber, dass die seinerzeit (2011) festgestellten Suizidgedanken in erster Linie darauf zurückzuführen sind, dass sich der Antragsteller in Haft befunden hat bzw. er eine solche erneut fürchte und er die Haft „psychisch nicht vertrage“, so dass die ärztliche Stellungnahme vom 26. August 2011 keinen hinreichenden Schluss darauf zulässt, welchen Schweregrad bzw. welche Ernsthaftigkeit die nunmehr wiederum vom Antragsteller -der sich derzeit nicht in Haft befindet- behaupteten suizidalen Gedanken 6 Jahre später tatsächlich haben. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Antragsteller ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2017 -wenn auch zeitlich begrenzten- Ausgang erhält, dafür, dass er nicht ständiger ärztlicher Betreuung oder einer Überwachung bedarf, mithin suizidale Gedanken sich nicht derart verfestigt haben, dass von diesen eine (akute) Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Antragstellers ausgeht.

Hinsichtlich der angeführten rezidivierenden Depression mangelt es der ärztlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2017 an nachvollziehbaren Ausführungen dazu, weshalb ungeachtet der erfolgten Medikation der Antragsteller reiseunfähig sein sollte, sich also infolge der Abschiebung bzw. während des Abschiebevorgangs aufgrund dieser Erkrankung Gefahren für Gesundheit oder Leben ergeben sollen. Wie dargelegt, bedarf der Antragsteller keiner ständigen ärztlichen Betreuung oder sonstigen Überwachung; er erhält Ausgang. Welche Auswirkungen hingegen der Transport des Antragstellers bis zum Flughafen, der Flug nach Tunesien und die anschließende Ankunft des Antragstellers in … auf den Gesundheitszustand in Bezug auf eine Depression des Antragstellers haben werden, erschließt sich aus der ärztlichen Stellungnahme hingegen nicht; insbesondere ergibt sich nicht, dass dem Antragsteller trotz der vorhandenen Medikation bei einer Abschiebung eine Verschlimmerung der Erkrankung oder andere Schäden drohen. Für die diagnostizierte depressive Störung nennt die fachliche Stellungnahme als tatsächliche Umstände‚ auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist‚ eine massiv gedrückte Stimmungslage, Affektstarrheit, vielfältige körperliche Beschwerden und diffuse Ängste, einen reduzierten Antrieb, Durchschlafstörungen mit Albträumen sowie Lust- und Interessenlosigkeit. Die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung lässt jedoch, soweit sie ihm am Ende lapidar eine Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit attestiert, nicht erkennen, weshalb die depressive Störung mit den aufgeführten Symptomen eine Transportunfähigkeit oder eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) bewirken soll und lässt damit weder die tatsächlichen Umstände, "auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgte, noch die Methode der Tatsachenerhebung" erkennen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Ein Attest aber, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 10 CE 15.2784 – juris Rn. 16; Beschluss vom 05. Januar 2017 – 10 CE 17.30 –, Rn. 7, juris).

Genügen mithin die aktuellen ärztlichen Stellungnahmen nicht den Anforderungen nach § 60 Abs. 2c AufenthG, so können sie auch keine anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG begründen, da dies eine Umgehung der gesetzlichen Wertungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG bedeuten würde (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. August 2016 – 2 O 31/16 –, juris). Auch in der Zusammenschau ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht, die den Antragsgegner hätten veranlassen müssen, von Amts wegen den Gesundheitszustand des Antragstellers einer Überprüfung zu unterziehen. Namentlich mit Blick auf die im Jahre 2011 diagnostizierten Erkrankungen des Antragstellers ergeben sich solche nicht. Die Akte enthält keinerlei Hinweise darauf, dass sich der Antragsteller seit dem Jahre 2011 bis kurz vor seiner nunmehr beabsichtigten Abschiebung nochmals wegen einer Depression oder anderweitigen Erkrankung in ärztlicher Behandlung befunden hat. Der Antragsteller hat insoweit auch nicht glaubhaft gemacht, dass die im Jahr 2011 festgestellte Erkrankung nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus in … einer Behandlung bedurft hätte. Allein die durch nichts belegte Behauptung, der Antragsteller sei zu seinem Hausarzt in … gegangen, genügt insoweit nicht, zumal unklar bleibt, welchen Einfluss das „ärztliche Budget“ auf die Versorgung des Antragstellers mit Medikamenten haben soll. Im Übrigen bringt der Antragsteller selbst vor, dass er immer wieder in festen Beziehungen gelebt habe, was sich positiv auf seine seelische Verfassung ausgewirkt habe.

Der Abschiebung des Antragstellers stehen auch sonst keine Hindernisse entgegen. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller rügt, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Tunesien noch kein Rückführungsabkommen bestehe. Dass deshalb eine Abschiebung des Antragstellers unmöglich sein soll, ergibt sich hieraus indes nicht. Vielmehr heißt es im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu …, dass Einzelabschiebungen aus Deutschland nach … über den Flughafen … erfolgen, wenn auch in sehr geringem Umfang. Die Abschiebung eindeutig als … identifizierter Personen verlaufe problemlos, wenn der Zeitpunkt der Überstellung (Flugdaten) und Personaldaten rechtzeitig über die Botschaft dem tunesischen Außenministerium übermittelt würden. In Umsetzung einer Absprache zwischen dem Bundesinnenminister … und dem damaligen tunesischen Premierminister … seien seit April 2016 bislang 6 Sammelrückführungen mit Charterflügen von … aus nach … erfolgt, mit denen insgesamt 84 tunesische Staatsangehörige zurückgeführt werden konnten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Januar 2017, Stand November 2016, Seiten 20 f.). Angesichts dessen ergibt sich aber, dass in der Vergangenheit tatsächlich Rückführungen nach … erfolgt sind; es ist daher auch nicht erkennbar, weshalb im Fall des Antragstellers eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen scheitern soll.

Schließlich hat der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers auch rechtzeitig einen Monat vorher angekündigt (vgl. § 60 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Insoweit kann offen bleiben, ob auch in dem Fall, dass die Duldung aufgrund einer beigefügten Nebenbestimmung und namentlich aufgrund der auflösenden Bedingung, dass die Duldung mit der Bekanntgabe eines Abschiebetermins erlösche, erloschen ist, eine vorherige Ankündigung erforderlich ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. August 2010 – 2 M 124/10 –, Rn. 4, juris).

Sonstige Umstände, aus denen sich ein Abschiebehindernis im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. eine Rechtswidrigkeit der geplanten Abschiebung ergeben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Antragsgegner die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 4 AufenthG erforderliche Befristungsentscheidung noch vor der Abschiebung treffen und dem Antragsteller bekannt geben wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser ist mit dem halben Auffangwert angemessen bewertet.