Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.05.2017 – VG 4 L 304/17

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0517.4L304.17.00

Tenor§

1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin Fröbel aus Berlin beigeordnet.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Dauer von drei Monaten eine Duldung zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr die zur Vertretung bereite Rechtsanwältin Fröbel aus Berlin beizuordnen. Zwar hat die Antragstellerin keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Allerdings hat die Antragstellerin jedenfalls durch die mit Schriftsatz vom 02. Mai 2017 erfolgte Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Nennung der konkreten Rechtssache und des mit Schreiben vom 28. April 2017 gestellten Eilrechtsschutzantrages konkludent einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt (vgl. LAG München, Beschluss vom 15. März 2013 – 10 Ta 50/13 –, Rn. 10, juris m.w.N.). Auch der nach § 121 ZPO erforderliche Beiordnungsantrag kann konkludent gestellt werden. Stellt eine bedürftige Partei -wie hier- durch einen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist dieser regelmäßig so zu verstehen, dass der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der zu bewilligenden Prozesskostenhilfe beigeordnet werden will. Es liegt damit vor dem Hintergrund der Antragstellung durch einen Prozessbevollmächtigten eine stillschweigende Beantragung der Beiordnung des jeweiligen Prozessbevollmächtigten vor, selbst wenn kein Anwaltszwang besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2010 – OVG 11 M 16.10 –, Rn. 2, juris).

Auf den hiernach gegebenen Antrag ist der Antragstellerin nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin … aus … beizuordnen (§ 121 ZPO), weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig für drei Monate zu dulden,

hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechts-verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dring-lichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zusteht. Nach dieser Norm ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Satz 1). Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre (Satz 2). Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 3).

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung sind hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der Antragstellerin unter Zugrundelegung der Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, gegeben. Vorliegend begründet die Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Bruder, dessen Asylverfahren trotz der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02. August 2016 erfolgten (einfach unbegründeten) Ablehnung des Asylantrags aufgrund der beim Verwaltungsgericht Cottbus anhängigen Klage (VG 1 K 1384/16.A) noch nicht abgeschlossen ist und der sich daher derzeit gestattet im Bundesgebiet aufhält, ein rechtliches Abschiebungshindernis.

Nach der (älteren) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutete Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich nur die engere Familie, das sind die Eltern mit ihren Kindern und soll die Generationen-Großfamilie nicht umfassen (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1978 – 1 BvR 683/77 –, BVerfGE 48, 327-341; Beschluss vom 10. November 1981 – 1 BvR 894/78 –, BVerfGE 59, 52-63). Allerdings betont das Bundesverfassungsgericht in neueren Entscheidungen, dass das Familiengrundrecht auf den Schutz der spezifisch psychologischen und sozialen Funktion familiärer Bindungen abzielt. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 –, juris m.w.N.). Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein. Gewisse Schutzwirkungen vermittelt Art 6 Abs. 1 GG daher auch in Bezug auf die familiären Bindungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 –, BVerfGE 80, 81-96; Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris zur Erwachsenenadoption eines Ausländers) und auch - wenngleich regelmäßig weniger ausgeprägt - über mehrere Generationen hinweg, wie sie zwischen den Mitgliedern einer Großfamilie bestehen können. (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, BVerfGE 136, 382-394). Intensive Familienbindungen können dabei nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auftreten, sondern sind auch zwischen Mitgliedern der Generationen-Großfamilie möglich. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, a.a.O.).

Unterfällt mithin auch die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Geschwistern nach dem neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutzbereich von Art 6 Abs. 1 GG, sofern zwischen ihnen tatsächlich eine von familiärer Verbundenheit getragene engere Beziehung besteht, so entfaltet dieser Umstand weder für sich genommen aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen als Institutionsgarantie, noch begründet er eine Freiheit des erwachsenen ausländischen Familienmitglieds, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Das Freiheitsrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen müssen hingegen mit der verfassungsmäßigen Rechtsordnung übereinstimmen. In welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, ist dabei weitgehend der gesetzgeberischen und vollziehenden Gewalt überantwortet; an diesem Rahmen hat sich auch das volljährige Familienmitglied zu orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, a.a.O.).

Allerdings entfaltet Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm auch bei erwachsenen Familienangehörigen gewisse Schutzwirkungen und wirkt als solche auf die gesamte Rechtsordnung ein, mag sie zu Eingriffen ermächtigen, zu Leistung und Teilhabe berechtigen oder zum Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichten. Die entscheidende Behörde hat insoweit die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Prüfung der öffentlichen Belange und bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, BVerfGE 76, 1-83).

Allerdings stellen sich die Beziehungen zwischen nahen erwachsenen Verwandten in der Regel als Begegnungsgemeinschaft dar. Solche Beziehungen können auch durch Brief- oder Telefonkontakte, gegebenenfalls über Kontakte über das Internet oder soziale Medien oder Besuche aufrecht erhalten werden und erfordern daher für ihre Aufrechterhaltung keine Aufenthaltserlaubnis oder sonstigen dauerhaften Aufenthalt des erwachsenen Ausländers im Bundesgebiet. Auch wenn darüber hinaus die familiäre Gemeinschaft zwischen Erwachsenen über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinaus als Lebensgemeinschaft geführt werden soll, ist die Versagung des (weiteren) Aufenthalts im Bundesgebiet dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995, a.a.O.; Beschluss vom 18. April 1989, a.a.O.).

Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben sich aber dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. Beschluss vom 18. April 1989, a.a.O.). Für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG kommt es dann auch nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995, a.a.O.). Eine Familie erfüllt dabei die Funktion einer Beistandsgemeinschaft auch nicht erst dann, wenn die Hilfe nur von einem bestimmten Familienmitglied, nicht dagegen auch von anderen Personen erbracht werden kann. Vielmehr entsteht eine Beistandsgemeinschaft, sobald ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 BvR 377/88 –, juris).

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass zwischen ihr eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Beistandsgemeinschaft zu ihrem Bruder besteht und dieses Familienmitglied auf die durch die Antragstellerin geleistete Lebenshilfe angewiesen ist. Ihr Bruder -Herr …- hat einen Schlaganfall erlitten, der -jedenfalls- zu einer Hirnschädigung mit psychischen Schäden sowie zu einer Restlähmung der Gliedmaßen (links) geführt hat. Dies ergibt sich aus den von der Antragstellerin übersandten ärztlichen Gutachten des Dr. med. … -der als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ersichtlich die erforderliche Qualifikation besitzt- sowie aus dem Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung … vom 25. Januar 2016. Angesichts dessen, dass die Erkrankung mit Blick auf den Feststellungsbescheid behördlich bestätigt ist, hat die Kammer diesbezüglich an dem Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund des erlittenen Schlaganfalls des Herrn … keine Zweifel. Ausweislich des Feststellungsbescheides gehört der Bruder der Antragstellerin zudem zum Personenkreis schwerbehinderter Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60.

Angesichts der amtlichen Feststellung einer Restlähmung der Gliedmaßen sowie einer Hirnschädigung mit psychischen Schäden genügen die von der Antragstellerin eingereichten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste auch zur Glaubhaftmachung der -weiteren- Folgen der Erkrankung; namentlich erscheint nachvollziehbar, dass mit der Restlähmung nicht unerhebliche Einschränkungen in der Gehfähigkeit des Herrn … sowie bei der Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens wie Körperpflege, Verrichtung von Einkäufen, Reinigung der Wohnung usw. verbunden sind. Insoweit ist auch festzustellen, dass die von der Antragstellerin vorgebrachten gesundheitlichen und körperlichen Einschränkungen ihres Bruders nicht bloß lediglich von einem Arzt, sondern mehrfach belegt sind. Insoweit zeichnen die Atteste und ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Allgemeinmedizin … vom 27. April 2017, der Fachärztin für Allgemeinmedizin … vom 09. Juli 2015 und des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. … vom 20. Februar 2017, 14. Juli 2016 und 18. Februar 2015 ein übereinstimmendes und in sich schlüssiges Bild von der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Herrn … und die für ihn damit verbundenen Folgen und Einschränkungen.

Soweit der Antragsgegner mit der Antragserwiderung die Qualität der ärztlichen Bescheinigungen in Frage stellt, ist bereits zweifelhaft, ob die vom Antragsgegner damit wohl angesprochenen Vorschrift des § 60a Abs. 2c AufenthG überhaupt Anwendung findet; nach dieser Norm wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegen stehen, und der Ausländer muss eine der Abschiebung entgegen stehende Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, zu enthalten hat. Vorliegend steht keine Abschiebung des erkrankten bzw. gesundheitlich beeinträchtigten Ausländers, sondern die eines nahen Verwandten in Rede; die Antragstellerin selbst macht für ihre Person keine Abschiebungshindernisse aus Gründen geltend, die in gesundheitlichen Problemen ihrer Person wurzeln. Aber selbst dann, wenn für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Familienmitglieds die Maßstäbe des § 60 Abs. 2c AufenthG angelegt werden, ist den Anforderungen genüge getan. Dass der Bruder der Antragstellerin einen Schlaganfall erlitten hat und in Folge dessen immer noch körperliche und geistige Beeinträchtigungen hat, ergibt sich nicht nur aus den ärztlichen Attesten und Stellungnahmen mit der gebotenen Deutlichkeit, in Bezug auf diese jedenfalls der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sowie Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. med. … die erforderliche fachärztliche Qualifikation besitzt. Die gesundheitliche Beeinträchtigung und die daraus folgende Behinderung ist zudem -wie bereits ausgeführt- durch den Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung vom 25. Januar 2016 behördlich festgestellt. Soweit der Antragsgegner bemängelt, dass in den ärztlichen Attesten und Stellungnahmen kein konkreter Pflegebedarf für den Bruder der Antragstellerin ausgeführt sei, so erfordert zwar § 60 Abs. 2c Satz 3 AufenthG, dass dieFolgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, benannt werden. Dem dürfte aber vorliegend genüge getan sein. Zum einen dürfte es schon in der Natur der Sache liegen, dass sich an eine ärztlich attestierte und zudem behördlich festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung nach einem Schlaganfall mit Hirnstörung und Lähmungen gewisse Einschränkungen bei der Verrichtung der Dinge des täglichen Lebens knüpfen. Zum anderen ergibt sich aus dem Attesten auch hinreichend konkret, dass der Bruder der Antragstellerin Unterstützung durch eine andere Person benötigen dürfte. So heißt es im Attest des Dr. med. … vom 18. Februar 2015, dass Herr … aufgrund der Schwere der Erkrankung im lebenspraktischen Bereich völlig auf fremde Hilfe angewiesen sei und er seine Angelegenheiten nicht selbständig verrichten könne und eine Betreuung durch seine Schwester aus fachärztlicher Sicht erforderlich sei. In den Attesten vom 14. Juli 2016 und 20. Februar 2017 wird zudem dargelegt, dass der Patient -Herr …- auf eine Begleitperson angewiesen sei. Diese Einschätzung der Folgen der Erkrankung wird gestützt durch das Attest der Allgemeinärztin … vom 27. April 2017, wonach Herr … nicht in der Lage sei, einfache häusliche Tätigkeiten allein zu verrichten und bei solchen Verrichtungen wie Körperpflege, Mobilität, Ernährung und hauswirtschaftliche Versorgung auf fremde Hilfe angewiesen sei.

Dass bei dem Bruder der Antragstellerin noch keine Pflegestufen oder Betreuungsbedarfe festgesetzt worden sind, steht der Annahme einer zwischen der Antragstellerin und ihrem Bruder bestehenden Beistandsgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls nicht entgegen. Denneine Familie erfüllt die Funktion einer Beistandsgemeinschaft nicht erst dann, wenn die Hilfe ausschließlich von einem bestimmten Familienmitglied -hier der Antragstellerin-, nicht dagegen auch von anderen Personen erbracht werden kann. Insoweit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die gegenüber dem Bruder der Antragstellerin erforderlichen Betreuungsleistungen und Tätigkeiten bei der Lebenshilfe von anderen Personen, insbesondere von Pflegediensten oder anderen Pflegepersonen erbracht werden könnte, auf welche Herr … gegebenenfalls bei Festsetzung entsprechender Pflegestufen oder Betreuungsbedarfe Anspruch hätte.

Die Kammer hat nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch sonst keine durchgreifenden Zweifel, dass die Antragstellerin und ihr Bruder eine Beistandsgemeinschaft im oben dargelegten Sinn bilden. Beide Personen wohnen unter einer Anschrift in der … in …, Ortsteil … und bilden insoweit eine Haushaltsgemeinschaft. Ferner sind die Antragstellerin und ihr Bruder zusammen aus Russland ausgereist und haben die Reise nach Deutschland gemeinsam unternommen. Schon bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 24. November 2014 hat die Antragstellerin zudem erklärt, dass sie ihren Bruder bei seiner Ausreise aus Russland begleitet habe. Beides spricht dafür, dass die Antragstellerin und ihr Bruder zueinander in enger Beziehung stehen und jeweils gegenseitig Bezugspersonen sind.

Dass die Antragstellerin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ihren Bruder aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung auch tatsächlich betreut, ist in der Betrachtung der Gesamtumstände ebenfalls nicht zweifelhaft. Welche einzelnen Pflege-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen die Antragstellerin für ihren Bruder erbringt, hat sie hinreichend substantiiert. In Ihrer Erklärung vom 08. Mai 2017 wird in Form der Beschreibung eines Tagesablaufes dargelegt, dass die Antragstellerin die Betten mache, ihren Bruder beim An- und Ausziehen der Bekleidung helfe, ihm die Nahrung zubereite, sich um den Haushalt kümmere (z.B. Reinigung der Wohnung und des Geschirrs, Waschen und Bügeln der Bekleidung), ihm bei der Körperpflege helfe (z.B. Duschen, Haarpflege) und ihm bei der vom Arzt für Ergotherapie empfohlenen Gymnastik helfe und sie darauf achte, dass er rechtzeitig die erforderlichen Medikamente nehme; zudem begleite und unterstütze sie ihren Bruder bei Terminen, weil dieser aufgrund des Schlaganfalls an Gedächtnisproblemen leide. Erkennbar geht wohl schon die Ausländerbehörde selbst davon aus, dass die Antragstellerin Herrn … tatsächlich pflegt und unterstützt. Insoweit heißt es in einer von der Ausländerbehörde des Antragsgegners gefertigten Aktennotiz anlässlich einer Besprechung mit der Antragstellerin vom 11. August 2016, dass die Antragstellerin einen behinderten Bruder habe und diesen pflege. Die Pflege und Betreuung, die die Antragstellerin ihrem Bruder zukommen lässt, wird zudem durch die Bescheinigung des Arztes … vom 27. April 2017 bestätigt, in dessen Behandlung sowohl die Antragstellerin als auch ihr Bruder sich befinden. Hier heißt es, dass die Antragstellerin ihren Bruder täglich betreut und pflegt und die Schwester-Bruderbeziehung von enormer Bedeutung für beide sei.

Hat die Antragstellerin nach alledem einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht, ergibt sich die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung daraus, dass der Antragsgegner beabsichtigt, die Antragsteller am 19. Mai 2017 abzuschieben.

Dem Antragsgegner ist insoweit aufgegeben, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen, weil das Aufenthaltsgesetz eine rein tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts eines Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, nicht kennt und keinen Raum für einen derart ungeregelten Aufenthalt lässt (vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl., § 60 a AufenthG Rdn. 4; zum Ausländergesetz: BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, beide zitiert nach juris). Die vorläufig zu erteilende Duldung wurde auf drei Monate befristet. Zum einen ist das Antragsziel insoweit begrenzt; hieran ist die Kammer gebunden (vgl. § 88 VwGO). Zum anderen spricht wenig dafür, dass das Asylverfahren des Bruders der Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt beendet und seine Aufenthaltsgestattung erloschen ist; ausweislich der vorliegenden Akte zu dem Gerichtsverfahren des Herrn … ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung noch nicht bestimmt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser ist mit dem halben Auffangwert angemessen bewertet.