Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.05.2017 – VG 4 L 333/17
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0517.4L333.17.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag, mit welcher die Antragstellerin begehrt,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur Eheschließung am 18. Mai 2017 zu dulden und keine Abschiebungsmaßnahmen vorzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechts-verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dring-lichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin und des Akteninhalts ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ist nicht erkennbar. Nach dieser Norm ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Satz 1). Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre (Satz 2). Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (Satz 3).
Eine Duldung kommt wegen der geltend gemachten Eheschließungsabsicht derzeit nicht in Betracht. Die durch Art. 6 GG und Art. 12 EMRK geschützte Ehe vermittelt beachtliche Vorwirkungen und gebietet die Erteilung einer Duldung im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat lediglich dann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht, was durch einen zeitnahen Heiratstermin zu belegen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2017 – OVG 3 S 109.16 –, juris; Beschluss vom 28. Januar 2011 -OVG 3 S 129.10 / OVG 3 M 112.10-). Hieran fehlt es. Dass eine Heirat unmittelbar bevor stehen würde, trägt die Antragstellerin nicht vor. Von ihr ist lediglich glaubhaft gemacht, dass für den 18. Mai 2017 beim Standesamt ein Termin zur Anmeldung eines Eheschließungstermins vereinbart ist. Ausdrücklich heißt es in der Terminsbenachrichtigung des Standesamtes …, dass es sich noch um keine Eheschließung handelt.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie benötige eine Duldung, um einen Termin für die Eheschließung zu erhalten, so ist schon nicht dargelegt, weshalb der Besitz einer Duldung Voraussetzung für die Eheschließung sein soll. Sollte die Antragstellerin mit Blick darauf, dass auf der Terminsbenachrichtigung vermerkt ist, dass sie einen Personalausweis, Reisepass o.ä. vorzulegen habe, eine Duldung benötigen, um ihre Identität nachzuweisen, so ist nicht glaubhaft gemacht, dass sie nicht über ein anderes Dokument verfügt, mit welchem sie hinreichend ihre Identität nachweisen kann. Von der Antragstellerin unbestritten hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die Antragstellerin im Beisein eines Herrn …, bei dem es sich wohl um einen Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten handeln soll, am 11. Mai 2017 mitgeteilt hat, dass sie im Besitz eines Reisepasses sei, diesen jedoch (bei dem Termin bei der Ausländerbehörde) nicht bei sich führe. Mit Schriftsatz vom 15.05.2017 hat sie dies auch bestätigt. Mit Blick hierauf ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Besitz eines Reisepasses ist; weshalb dieser dann nicht genügen sollte, einer etwaigen Pflicht gegenüber dem Standesamt, einen Identitätsnachweis zu erbringen, nachzukommen, erschließt sich nicht.
Ein Duldungsanspruch ist auch nicht aufgrund der geltend gemachten Erkrankung glaubhaft gemacht. § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG in der seit 17. März 2016 in Kraft getretenen Fassung trifft dabei eine gesetzliche Vermutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 13. Juli 2016 -OVG 12 S 49.16-). Nach dieser Norm wird insoweit vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Eine Entkräftung dieser gesetzlichen Vermutung erfordert eine Glaubhaftmachung der Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung nach Maßgabe der § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG. Hiernach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3).
Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in § 60a Abs. 2c AufenthG genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/7538, S. 19). Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 30. August 2016 – 2 O 31/16 –, Rn. 6, juris).Ist eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht und die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit damit nicht widerlegt, kommt eine Aussetzung der Abschiebung in der Regel nicht in Betracht. Eine Ermittlungspflicht der Ausländerbehörde in Bezug auf eine Erkrankung des Ausländers besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht (OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 2 M 16/16 –, Rn. 21, juris).
Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass aufgrund einer Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung ein der Abschiebung entgegen stehender Grund vorliegt. Das zur Glaubhaftmachung eingereichte Schreiben der Asklepios-Klinik Teupitz vom 12. Mai 2017, welches als „Verwaltungsbescheinigung“ bezeichnet ist, erfüllt die oben genannten Anforderungen nicht im Ansatz. Weder lässt es die Art und die Schwere der Erkrankung, noch dessen Folgen geschweige denn den behandelnden Arzt und dessen Qualifikation erkennen. Lediglich wird mitgeteilt, dass sich die Antragstellerin seit dem 11. Mai 2017 dort in stationärer Behandlung befinde.
Schließlich lässt sich auch aus dem von der Antragstellerin geltend gemachten Umstand, sie habe einen Asylfolgeantrag gestellt, kein Duldungsanspruch ableiten. Zwar darf nach Anhängigwerden eines Asylfolgeantrags gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, was grundsätzlich dazu führt, dass bis zu der Mitteilung des Bundesamtes der Aufenthalts zumindest zu dulden sein dürfte (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 71 AsylG Rdn. 15). Eine solche Mitteilung des Bundesamtes liegt indes nunmehr vor; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat zudem mit Bescheid vom 11. Mai 2017 den Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und damit ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin gegen den Bundesamtsbescheid Klage erheben will. Dieser käme wegen § 75 Abs. 1 AsylG zum einen bereits keine aufschiebende Wirkung zu. Aber selbst, wenn die im Bescheid vom 11. Mai 2017 (Ziffer 3) ausgesprochene Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche suspendiert würde, würde dies eine Abschiebung der Antragstellerin nicht hindern. Nach Lage der Dinge hat die Antragstellerin seit Bestandkraft des Bescheides des Bundesamtes vom 05. Mai 2009, mit welcher der Antragstellerin (schon einmal) die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist, die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen; dies hat die Antragstellerin ausweislich der Angaben im Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 2017 so vorgetragen. Von einem Verbrauch der ursprünglichen Abschiebungsandrohung aufgrund einer (freiwilligen oder erzwungenen) Ausreise der Antragstellerin kann mithin auch nicht ausgegangen werden. Da die Antragstellerin zwischenzeitlich auch nicht in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Titels, nach welchem sie sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten könnte, gewesen ist -der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG ist mit Bescheid vom 18. Mai 2009 abgelehnt worden- ist auch keine Erledigung der Abschiebungsandrohung im Bundesamtsbescheid vom 05. Mai 2009 eingetreten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. März 2008 -2 ME 133/08-, juris). Es kann dann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass die im Bescheid vom 11. Mai 2017 erlassene erneute Abschiebungsandrohung die im Bescheid vom 05. Mai 2009 ergangene Abschiebungsandrohung ersetzt oder aufgehoben hat. Beide Abschiebungsandrohungen sind auf § 34 Abs. 1 AsylG bzw. AsylVfG gestützt. Ebenso wie der Bescheid vom 11. Mai 2017 sieht auch der Bescheid vom 05. Mai 2009 (welcher der Kammer in der Akte aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 6 L 136/09.A vorliegt) eine Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG bzw. AsylVfG vor. Sind aber beide Abschiebungsandrohungen inhaltlich und rechtlich identisch, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Ersetzung der alten durch die neue Abschiebungsandrohung erfolgen sollte (vgl. aber für den Fall, dass eine Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung ersetzt wird: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –, juris). Vielmehr tritt in den Fällen, in denen das Bundesamt eine weitere Abschiebungsandrohung ausspricht, ohne dass hierfür eine tatsächliche oder rechtliche Notwendigkeit gegeben wäre, die neuere Abschiebungsandrohung neben die identische Abschiebungsandrohung aus dem alten Bescheid, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme. Diese fehlen aber vorliegend, da weder eine Notwendigkeit noch sonst ein Anlass bestanden hätte, der Antragstellerin erneut die Abschiebung anzudrohen oder ihr aufgrund eines erfolglosen Asylfolgeantrages eine erneute Frist von einer Woche für eine Ausreise zu setzen.
Da auch sonst keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, aus denen sich der behauptete Anordnungsanspruch ergeben könnte, ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser ist mit dem halben Auffangwert angemessen bewertet.