Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.06.2017 – VG 3 L 255/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0620.3L255.17.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 837,- Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. März 2017 gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 20. Februar 2017 wieder herzustellen,
hat keinen Erfolg.
1. Zunächst genügt die in dem Beschluss des Antragsgegners über die vorzeitige Besitzeinweisung vom 20. Februar 2017 aufgenommene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung den sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ergebenden Anforderungen. Die Ausführungen des Antragsgegners lassen in ausreichender Weise erkennen, dass er sich mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt und die aus seiner Sicht die Anordnung des sofortigen Vollzugs rechtfertigenden Gründe berücksichtigt hat. Dabei ist seiner Wertung zu folgen, wonach ein Verwaltungsakt ohne sofortige Vollziehung den damit verfolgten Gesetzeszweck verfehlen würde und dies hier bei der Anordnung der Vollziehung der Besitzeinweisung der Fall sei. Auch trägt seine Begründung, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Maßnahmen zur Errichtung der Tagesanlagen, Betriebsanlagen und Gleisinfrastruktur nicht planmäßig durchgeführt werden könnte. Dies wiederum – so der Antragsgegner – hätte zur Folge, dass sich die Verlagerung und der Rückbau der alten Tagesanlagen verzögern würde, so dass der Tagebau dann vor den bestehenden Tagesanlagen zum Stillstand käme und die Gewinnung der Braunkohle zumindest vorübergehend nicht weitergeführt werden könnte; die Versorgung des Marktes mit dem Rohstoff Braunkohle und dessen Verstromung in den angeschlossenen Kraftwerken sei dann nicht mehr gewährleistet. Das Interesse der Antragstellerin wäre demgegenüber nachrangig. Eine schwerwiegende existentielle Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes sei in Anbetracht des Umfangs der in Anspruchnahme von 77,8486 ha und der begrenzten Pachtzeit nicht anzunehmen. Für den Sofortvollzug spreche auch die sinnvolle Fortführung des Tagebaus zumal das Bergwerkseigentum eine geschützte Rechtsposition vermittle und die Grundstücke im Eigentum der Beigeladenen stünden.
Ob die Erwägungen des Antragsgegners in jedem Falle auch inhaltlich zutreffend sind, ist für die Frage, ob dem formellen Begründungsanforderungen genügt ist, ohne Belang (vgl. nur: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 10 S 13.16 -).
2. Die nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßstab ist dabei eine umfassende Interessenabwägung. Dabei prüft das Gericht im Falle einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse und gegebenenfalls das private Interesse eines sonstigen Beteiligten an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens dem Verwaltungsakt nicht folgen zu müssen. In diese Interessenabwägung fließen auch Kenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte ein. Dies schließt es nicht aus, dass sich das besondere Vollzugsinteresse im Einzelfall auch schon aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresses vorgehen kann, etwa wenn ein Verwaltungsakt ohne sofortige Vollziehung den damit verfolgten Gesetzeszweck verfehlen würde. Wesentlich ist hierbei, dass letztlich nicht die festgestellte Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes die Berechtigung für den Sofortvollzug darstellt, sondern die diesen rechtfertigenden Gründe, sofern sie sogleich nach Art und Gewicht ein sofortiges Vollzugsinteresse zu begründen vermögen (vgl. zu allem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2000 – 4 B 130/00 -).
Danach überwiegen hier das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen vorzeitigen Besitzeinweisung keine ernstlichen Zweifel bestehen und aus denen sie tragenden Gründen zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist.
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber letztlich auch nur möglichen summarischen Überprüfung erweist sich die vorzeitige Besitzeinweisung als rechtmäßig. Sie stützt sich auf § 97 BBergG, demzufolge die zuständige Behörde den Grundabtretungsbegünstigten auf Antrag schon vor Abschluss des Verfahrens in den Besitz der betroffenen Grundstücke einweisen kann, wenn die Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 BBergG genannten Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist. Hierbei setzt die vorzeitige Besitzeinweisung voraus, dass dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
2.1. Das Verwaltungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 04. November 2016 wurde der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die diese mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2016 wahrgenommen hat. Der Antragsgegner ist auch gemäß § 1 Abs. 2 Bergbauzuständigkeitsverordnung vom 10. November 2005, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März 2009 insoweit zuständige Behörde.
2.2. Die materiellen Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung sind ebenfalls erfüllt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Besitzeinweisung regelmäßig nur dann vorgenommen werden darf, wenn das Grundabtretungsverfahren aller Voraussicht nach zum Erfolg führt. Davon ist hier auszugehen.
2.2.1. Die sich aus § 77 BBergG ergebenden Voraussetzungen einer Grundabtretung liegen vor. Mit dem Beschluss vom 20. Februar 2017 wurde der Antragstellerin mit Wirkung vom 1. März 2017 und anteilig das Besitzrecht an den im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücken in der Gemarkung … Flur 2, Flurstück 207/2, Flur 3, Flurstück 122, Flur 8 Flurstück 247 sowie mit Wirkung zum 15. August 2017 für die Grundstücke, Gemarkung …, Flur 8, Flurstück 142/1, Gemarkung …, Flur 1 Flurstück 40, Flur 4 Flurstück 200/3, Flur 5 Flurstück 355, zur bergbaulichen Nutzung in vollem Umfang zum Zwecke der bergbaulichen Inanspruchnahme entzogen. Konkret umfasst die vorzeitige Besitzeinweisung das Recht zum Betreten, Befahren und Verändern der Grundstücke sowie die sonstigen Benutzungen durch die Beigeladene unter Einsatz der erforderlichen Gerätetechnik zu Durchführung folgender Arbeiten für den Tagebau …:
1. Nutzung zum Zwecke der Errichtung, des Betreibens und des Rückbaus folgender Anlagen und Einrichtungen: - Tagesanlagen - Betriebsanlagen - Gleisinfrastruktur sowie der erforderlichen Mediennetze zur Führung eines Gewinnungsbetriebes für Braunkohle im Tagebaubetrieb mittels Großgerätetechnik nebst sämtlicher erforderlicher Vorbereitungsmaßnahmen (vergleiche im Einzelnen: Seite 4 des angegriffenen Bescheides)
2. der Nutzung als Standort für Entwässerungsanlagen - Errichtung und Nutzung von Brunnen eines Feldriegels für Entwässerung des Braunkohlentagebaus - inklusive der begleitenden Bedienwege sowie der dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen im Rahmen der Vorfeldfreimachung.
Die beabsichtigte Grundabtretung und damit die vorläufige Besitzeinweisung dient damit der Fortführung eines Gewinnungsbetriebes im Sinne des § 77 Abs. 1 BBergG; die Benutzung des Grundstückes ist auch notwendig im Sinne des § 77 Abs. 1 Abs. 2 BBergG. Sie entspricht, wie § 77 Abs. 2 BBergG als ein Beispiel für die Notwendigkeit hervorhebt, einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsführung, weil ohne die Inanspruchnahme der Grundstücke die Fortführung des Tagebaus gemäß den zugelassenen Betriebsplänen nicht möglich ist. Insoweit hat die Beigeladene - letztlich unbestritten - zur Untersetzung ihres Antrages ausgeführt, dass zur Fortführung der Kohlegewinnung die Überbaggerung der jetzt in Betrieb befindlichen Betriebs-und Tagesanlagen einschließlich der Gleisanbindung erforderlich sei. Die Kohlegewinnung werde im Jahr 2019 durch den Abraumvorschnitt beginnen. Zu diesem Zeitpunkt müssten die neuen Tagesanlagen funktionsfähig sein. Zu gleicher Zeit erfolge der schrittweise Aufbau der Betriebsanlagen und der Gleisinfrastruktur sowie der Beginn des planmäßigen Rückbaus der alten Tages- und Betriebsanlagen. Als Abschluss der Gesamtmaßnahmen erfolge die Umstellung der Abförderung der Rohbraunkohle über die am neuen Drehpunkt Süd errichteten Betriebsanlagen (Förderrichtungsumstellung). Aus diesen Gründen sei der Beginn der vorbereitenden Maßnahmen für die neu zu errichtenden Tages- und Betriebsanlagen einschließlich Infrastruktur auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ab dem Jahr 2017 zwingend erforderlich. Entsprechendes gelte für die Maßnahmen für die Errichtung der Gleisinfrastruktur. Der Erhalt der jetzt in Betrieb befindlichen Betriebs- und Tagesanlagen einschließlich Gleisinfrastruktur hätte zur Folge, dass der Tagebau inmitten des Teilfeldes Süd spätestens im Jahr 2022 zum Stillstand käme.
Insoweit ist es auch nicht zweifelhaft, dass eine Grundabtretung bzw. eine vorläufige Besitzeinweisung nicht nur auf die Fälle der unmittelbaren Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung beschränkt ist, sondern die Benutzung eines Grundstückes auch dann für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetrieb notwendig ist, wenn vorbereitende, begleitende und nachfolgende Maßnahmen der Gewinnung in Rede stehen und hierfür betriebsnotwendige Anlagen und Einrichtungen geschaffen werden. Dies gilt auch für Betriebs- und Tagesanlagen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08, Rn 205 – zitiert nach juris; Schulte, in Piens/Schulte/GrafVitzhum, BBergG, Kommenar, 2. Auflage, Rdnr. 16 zu § 77).
Die beantragte Grundabtretung dient damit der Fortführung eines Gewinnungsbetriebes im Sinne des §§ 77 Abs. 1 BBergG; die Benutzung der Grundstücke ist auch notwendig im Sinne des § 77 Absatz 1, Abs. 2 BBergG. Sie entspricht, wie § 77 Abs. 2 BBergG als ein Beispiel für die Notwendigkeit hervorhebt, einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsführung, weil ohne die Inanspruchnahme der Grundstücke die Fortführung des Tagebaus gemäß den zugelassenen Betriebsplänen nicht oder nicht in dieser Weise möglich ist. Die Grundstücke liegen inmitten des Vorhabengebietes wie es im Rahmenbetriebsplan zum Vorhaben „Weiterführung des Tagebaus … 1994 bis Auslauf“ zugelassen am 28. Dezember 1993, definiert wurde (vgl. hierzu auch Textziffer 2.3. des genannten Planes). Die Inanspruchnahme der vorhandenen Betriebs-und Tagesanlagen sowie die Errichtung und Verlegung der entsprechenden Anlagen am Standort Drehpunkt Montageplatz auf den Kippenflächen des Tagebaus wurde bereits im Hauptbetriebsplan (HBP) 2014-2016, zugelassen durch Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2013, beschrieben, wobei die Umsetzung im Geltungszeitraum des aktuellen Hauptbetriebsplanes (2017-2019), zugelassen durch Bescheid des Antragsgegners vom 23. März 2016, erfolgt.
Für den konkreten Grundabtretungszweck steht der Beigeladenen ein anderes Grundstück nicht zur Verfügung. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass - wie die Beigeladene im Rahmen ihres Antrages vom 04. November 2017 – Seite 81 - ausführte - der ausgewählte Standort aufgrund umfangreicher technologischer, technischer und wirtschaftlicher Untersuchungen als geeignet herausgesucht worden und die gesamte technologische Abbauführung und fachspezifischen Prozesse des Tagebaus auf diesen Standort ausgerichtet worden seien. Dabei kann sich die Erforderlichkeit des Standorts - wie hier – durchaus daraus ergeben, dass bei einem über mehrere Jahrzehnte zu realisierenden Vorhaben schon frühzeitig eine entsprechende Entscheidung getroffen wurde und in deren Folge bestimmte technische Abläufe an dieser Entscheidung ausgerichtet werden, so dass ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung nicht möglich oder mit erheblichen Folgen für die planmäßige Förderung von Rohbraunkohle verbunden wäre. Zudem hat der Antragsgegner folgerichtig ergänzend angemerkt, dass den Standort betreffende Tatsachen die Erforderlichkeit der Besitzentziehung rechtfertigen, insbesondere die Flächengröße, die bereits vorhandene Straßen- und Gleisanbindung sowie die Entfernung zu den benachbarten Ortschaften. Insoweit hat er auch maßgeblich eingestellt, dass eine ortsnähere Lage zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führen würde oder aber führen könnte.
Schließlich rechtfertigt sich die Standortauswahl auch daraus, dass vorliegend nur für einen äußerst beschränkten Zeitraum eine Rechtsbeeinträchtigung – hier für die Antragstellerin - gegeben ist, längstens bis zum Ablauf des Jahres 2017 (Ende der Pachtzeit).
2.2.2. Die Grundabtretung steht nach dem hier anzuwendenden Prüfungsmaßstab in Übereinstimmung mit § 79 Abs. 1 BBergG. Hiernach ist die Grundabtretung im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.
Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bedarf es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 14 Abs. 3 Grundgesetz im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens einer Gesamtabwägung. Die Grundabtretung darf nicht für einen Tagebau angeordnet werden, dessen Errichtung an öffentlich-rechtlichen Vorschriften scheitern muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1990 – 7 C 5.90 -, BVerwGE 81, 241, OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 4 B 20/95 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 21. Dezember 2007 – 11 A 3051/06 -, jeweils zitiert nach juris). Die danach gebotene Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ergibt, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass der Antragsgegner im Ergebnis zutreffend die Gemeinwohldienlichkeit der Grundstücksinanspruchnahme angenommen hat.
2.2.2.1. Dabei kann die Antragstellerin nicht mit ihrer Erwägung durchdringen, die Realisierung des Tagebaus … sei rechtswidrig, da dieser nicht im Wege eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Abs. 2 a BBergG zugelassen wurde. § 52 Abs. 2a BBergG ist nicht anwendbar auf Vorhaben, die bereits teilweise verwirklicht waren, als die Vorschrift für das Gebiet der DDR in Kraft trat (1). Die Fortführung des Tagebaues … in dem Umfang, wie der streitige Rahmenbetriebsplan ihn absteckt, ist Teil eines Gesamtvorhabens, das bereits vor dem Beitritt der DDR begonnen war (2). Insoweit verweist die Antragstellerin selbst auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2002 – 7 C 2/02 – zitiert nach juris.
Die dortigen Erwägungen gelten auch für den hier in Rede stehenden Tagebau. Hierzu hat das BVerwG ausgeführt:
1.a) Mit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2a BBergG einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft, ist das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint und nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte, wie sie Gegenstand eines fakultativen Rahmenbetriebsplans nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können. Ist ein solches Gesamtvorhaben bei Einführung der Planfeststellungspflicht bereits teilweise ausgeführt worden, bedürfen auch die weiteren Abschnitte des Abbaus keiner Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit in einem Planfeststellungsverfahren, solange sie sich im Rahmen dieses Vorhabens halten.
Mit § 52 Abs. 2a BBergG hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) vom 27. Juni 1985 (85/337 EWG, ABlEG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) für den Bereich des Bergbaus umgesetzt. Die Einführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung des (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans sollte eine geeignete verfahrensrechtliche Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Bedarf ein Vorhaben einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit, soll es für die Beurteilung der Umweltauswirkungen als Ganzes in den Blick genommen werden und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein. Bei allen technischen Planungen und Entscheidungen sollen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden. Damit widerspräche es dem Sinn der Vorschrift, die Fortführung bereits teilweise durchgeführter Vorhaben im Nachhinein der Umweltverträglichkeitsprüfung und einem Planfeststellungsverfahren zu unterwerfen (BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 – BVerwG - 4 C 14.94 - BVerwGE 100, 1 <7>). Nach dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung kommt es nicht auf ein schon als solches genehmigtes, sondern auf ein tatsächlich begonnenes Gesamtvorhaben an. Das Bundesberggesetz schrieb vor der Einfügung des § 52 Abs. 2a BBergG keine Zulassung des Gesamtvorhabens vor (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 – BVerwG 7 C 25.90 - BVerwGE 89, 246). Ebenso wenig kannte das Recht der DDR eine Zulassung mit dieser Wirkung.
Die UVP-Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten zwar auch, in ihren nationalen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung in mehreren Verfahren oder Verfahrensschritten vorzusehen, solange diese insgesamt einer einheitlichen Prüfung gleichwertig sind. Der deutsche Gesetzgeber hat aber bei der Änderung des Bundesberggesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in mehreren Schritten nur ausnahmsweise (vgl. § 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG) zugelassen. Einer solchen besonderen Ausnahmeregelung zur Zulässigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Teilabschnitte hätte es nicht bedurft, wenn der obligatorische Rahmenbetriebsplan nicht grundsätzlich für das gesamte Vorhaben aufzustellen und zuzulassen wäre.
Der Bundesgesetzgeber hat keine Übergangsregelung geschaffen, die davon abweichend bereits begonnene Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft. Das gilt sowohl für die Einführung des Planfeststellungsverfahrens in das Bundesberggesetz als auch für das Inkraftsetzen des kurz zuvor geänderten Bundesberggesetzes im Beitrittsgebiet (zu Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 - a.a.O.). Aus der Überleitungsvorschrift nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Maßgabe-Nr. 1 h bb zum Einigungsvertrag folgt nichts anderes. Diese Überleitungsvorschrift bezieht sich auf Gesamtvorhaben, weil der in ihr verwendete Begriff des "Vorhabens" auf den Vorhabenbegriff des § 52 Abs. 2a BBergG verweist. Deshalb ist es unzutreffend, die Überleitungsvorschrift nur auf solche Flächen zu beziehen, hinsichtlich derer im Beitrittszeitpunkt ein Verfahren zur Zulassung eines technischen Betriebsplans nach dem Recht der DDR bereits eingeleitet worden war. Die Überleitungsvorschrift hat vielmehr eine andere Funktion. Sie geht davon aus, dass die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits teilweise verwirklichten Gesamtvorhaben für ihre Weiterführung schon deshalb keiner Planfeststellung bedurften, weil die UVP-Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, die bei Ablauf der Umsetzungsfrist bereits begonnen worden waren, nicht vorsah (dazu sogleich unter b). Für das Beitrittsgebiet gilt dabei anstelle des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Beitrittszeitpunkt. Angesichts dessen werden durch die in Rede stehende Vorschrift des Einigungsvertrages über die ohnehin schon von einer Planfeststellung freigestellten Gesamtvorhaben hinaus auch diejenigen Gesamtvorhaben von einer Pflicht zur Planfeststellung ausgenommen, bei denen zum Beitrittszeitpunkt das Verfahren zur Zulassung "eines" - die Wahl des unbestimmten Artikels durch den Gesetzgeber entspricht also dem Normzweck - Betriebsplans bereits begonnen hatte.
b) Auch die UVP-Richtlinie verlangt für bereits begonnene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Nachhinein und erzwingt damit keine abweichende Auslegung des § 52 Abs. 2a BbergG. Sie ist vielmehr nur auf solche Projekte anwendbar, die weder begonnen noch beantragt waren, als die Frist zur Umsetzung ablief. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1998 (EuGHE 1998 I - 3936) klargestellt, dass Projekte von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht befreit werden dürfen, wenn für sie vor dem 3. Juli 1988, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie, zwar bereits eine Genehmigung erteilt worden war, von dieser Genehmigung aber kein Gebrauch gemacht und nach dem 3. Juli 1988 ein neues Genehmigungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist. Daraus ergibt sich, dass die UVP-Richtlinie namentlich nicht auf solche Projekte anwendbar ist, die vor dem Stichtag bereits begonnen waren. Entscheidend kommt es dabei auf den tatsächlichen Beginn des Projekts an, nicht aber darauf, ob hierfür eine Genehmigung erforderlich war, von der Gebrauch gemacht worden ist. Denn die UVP-Richtlinie erfasst auch Projekte, für welche das Recht der Mitgliedstaaten die Erteilung einer Genehmigung nicht vorgesehen hatte. Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie stellt den Mitgliedstaaten anheim, die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen bestehender Verfahren oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer, gegebenenfalls auch neu einzuführender Verfahren durchzuführen. Die Richtlinie geht also ersichtlich von der Möglichkeit aus, dass Projekte, die aufgrund der Richtlinie nunmehr einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, zuvor ohne Genehmigung begonnen werden konnten und will für solche begonnenen Projekte nicht rückwirkend eine Prüfungspflicht einführen.
Bestätigt wird diese Auffassung durch die UVP-Änderungsrichtlinie vom 3. März 1997 (RL 97/11/EG, ABlEG Nr. L 073 vom 14. März 1997, S. 5). Sie hat die frühere Nr. 12 des Anhangs II (jetzt Nr. 13) neu formuliert. Danach wird die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten als Projekt im Sinne des Anhangs II angesehen. Diese Bestimmung trifft keine Neuregelung, sondern stellt nur klar, was von Anfang an gewollt war. Danach sind durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte nur dann Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie geändert oder erweitert werden. Insoweit macht die Richtlinie keinen Unterschied zwischen genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten.
Allerdings mag eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein, wenn für ein Projekt, das die insoweit einschlägigen Kriterien erfüllt, eine (neue) Genehmigung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie beantragt wird, selbst wenn das Projekt nach der früheren Rechtslage ohne Genehmigung begonnen werden durfte und begonnen worden ist.
2. Die Fortführung des Tagebaues … ist in dem Umfang, den der streitige Rahmenbetriebsplan absteckt, Teil eines Gesamtvorhabens, das vor dem Beitritt der DDR begonnen worden war.
Der Rahmenbetriebsplan umfasst einen Abbau von Braunkohle in den Lagerstätte …, wobei der Tagebau jedenfalls mit der Entscheidung zum Aufbau des Kombinats … im Jahr 1955 und der damit im Zusammenhang stehenden Standortbestätigung planungsseitig begonnen und im Zeitraum 1962 – 1966 südöstlich des Ortes … aufgeschlossen. Entsprechend des üblichen Planregimes in der ehemaligen DDR wurde er in 5-Jahres-Scheiben fortgeschrieben. Für die Lagerstätte wurde mit den Entscheidungen des Bezirkstages … vom 14. Juni 1972 und 05. Januar 1977 ein Bergbauschutzgebiet festgesetzt, welches auch die gegenwärtig in Rede stehenden Flächen mit erfasste. Damit gingen weitergehende Verpflichtungen einher, etwa eine Berichtspflicht für die weiteren in den Beschlüssen enthaltenen Festsetzungen, die über das Jahr 1990 deutlich hinausgehen (vgl. etwa Textziffer 5.1.1. hier für den Bereich … bis zum Jahr 2015). Ferner wurde im Jahr 1983 eine Raumstudie für den Felderkomplex … erarbeitet, die den jetzt in der Rahmenbetriebsplanzulassung aufgenommenen Tagebaufortschritt bereits aufzeichnete. Damit waren Grundentscheidungen getroffen, die durch die enge zeitliche Verklammerung als auch durch den räumlichen Anschluss und die damit einhergehenden Bindungen für die noch ausstehenden Standort- und Investitionsentscheidungen ein Projektstand vermittelt haben, der die Annahme eines auch planungsseitig bereits verfestigen Gesamtvorhabens rechtfertigt.
Weiter merkt das BVerwG an:
Mit der Vorlage des fakultativen Rahmenbetriebsplans hat die Beigeladene keine Genehmigung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie beantragt, über die nach der UVP-Richtlinie selbst dann nur nach vorheriger Umweltverträglichkeitsprüfung zu entscheiden wäre, wenn das Projekt nach der früheren Rechtslage ohne Genehmigung begonnen werden durfte und begonnen worden ist. Mit der Zulassung eines fakultativen Betriebsplans wird nicht abschließend und verbindlich über das Vorliegen einzelner oder gar aller Zulassungsvoraussetzungen entschieden. Der fakultative Rahmenbetriebsplan stellt vielmehr ein behördliches, die bergbaulichen Maßnahmen begleitendes Kontrollinstrument dar, das der Bergbehörde ermöglicht, die längerfristige Entwicklung des Betriebs zu überblicken und dafür einen Rahmen abzustecken (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 - BVerwGE 89, 246, 253 f.). Gegenstand des streitigen Rahmenbetriebsplans ist danach nicht die nachträgliche förmliche Genehmigung eines bereits teilweise durchgeführten Vorhabens. Mit dem Rahmenbetriebsplan sollen vielmehr die noch nach dem Recht der DDR ergangenen Entscheidungen zur Klarstellung in das Regelungsgefüge des Bundesberggesetzes übergeleitet werden (vgl. die Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 17. Oktober 1995 im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zum Braunkohlentagebau …, S. 18).
Die Angriffe der Antragstellerin gegen diesen Befund rechtfertigen eine andere Sicht der Dinge nicht. Soweit sie auf die Entscheidung des EuGH vom 07. Januar 2004 (C-201/02-Conygar Quarty“) verweist, greift dies schon deshalb nicht, da das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. November 2005 - 7 B 26/05 –zitiert nach juris - darauf Bezug nimmt (Rn. 20 ff) und vermerkt, dass diese Entscheidung keinen Anlass für die erneute Prüfung der Frage gibt, da die Entscheidung gerade keinen Tagebau betraf, der zum Stichtag (Ablauf der Frist für die Umsetzung) in der Durchführung begriffen war, sondern es um die Wiederaufnahme eines seit vielen Jahren ruhenden Bergbaubetriebes und - nach dem nationalen Recht - um eine Entscheidung ging, die die früher erteilte Genehmigung ersetzte. Auch – so das Bundesverwaltungsgericht - habe der EuGH in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zum Übergangsrecht, auf die die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2002 Bezug nimmt, bestätigt.
Darüber hinaus wurde durch das Bundesverwaltungsgericht die weitere durch die Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans eine Genehmigung im Verständnis von Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie ist, beantwortet und verneint. Danach stellt der fakultative Rahmenbetriebsplan ein behördliches Kontrollinstrument dar, welches der Behörde ermöglicht, die längerfristige Entwicklung des Betriebes zu überblicken und dafür einen Rahmen abzustecken. Es geht nicht um die nachträgliche förmliche Genehmigung eines bereits teilweise durchgeführten Vorhabens (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 23). Diese Betrachtung – der sich die Kammer anschließt - rechtfertigt sich auch daraus, dass mit der Zulassung der Abbau nicht freigegeben wird und sie weder eine Teilgenehmigung noch ein vorläufiges positives Gesamturteil – etwa im Sinne eines Vorbescheids – darstellt (vgl. auch: Piens, a.a.O., Rdnr. 71 zu § 56 ).
Die weiteren von der Antragstellerin angesprochenen Entscheidungen des EuGH rechtfertigen eine andere Betrachtung nicht. Bei dem dem Urteil vom 24. November 2011 – C-404/09 - zu Grunde liegenden Sachverhalt war es so, dass, anders als hier - es sich jedenfalls nicht um aktiv betriebene Tagebaue zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie handelte. Hinsichtlich des Urteils vom 14. Januar 2010 - C-226/08 - ist festzuhalten, dass in dieser Entscheidung der Gerichtshof zwar für die Begriffe „Plan“ und „Projekt“ auf dem Projektbegriffs innerhalb der Richtlinie 85/337/EWG verweist, die Entscheidung jedoch Aussagen dazu, wann eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei laufenden Projekten vorzunehmen ist, nicht enthält. Soweit dort auch für genehmigte Projekte eine Prüfung des Vorhabens auf die Verträglichkeit mit einem Gebiet im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie verweist, greift dies vorliegend nicht. Es ist zu unterscheiden, ob ein Projekt nach den Vorschriften der Richtlinie 85/337/EWG als ein Gesamtvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, oder aber in Bezug auf nachfolgende Tätigkeiten - mögen sie als einzelnes Projekt oder als Teil eines Gesamtprojektes anzusehen sein - den sich aus den spezifischen Vorschriften des Habitatsschutzes ergebenden Anforderungen unterfällt. So ist anerkannt, dass auch für Teile eines einheitlichen alten Projektes, die nach Inkrafttreten der FFH-Richtlinie ausgeführt werden, aus dieser sich Schutzpflichten ergäben. Dem wäre vorliegend im Rahmen von Hauptbetriebsplanzulassungen nach § 52 Abs. 1 BBergG nachzugehen, führt aber nicht dazu, dass die Frage der rein verfahrensrechtlichen UVP-Pflicht anders zu beantworten wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2015 - 7 B 18/14- zitiert nach juris).
2.2.2.2. Die weiteren Voraussetzungen für eine Grundabtretung nach § 79 Abs. 1 BBergG sind nach dem hier in Rede stehenden Prüfungsmaßstab erfüllt. Die Sicherung der Energieversorgung auch durch heimische Rohstoffe liegt im öffentlichen Interesse, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber selbst in § 79 Abs. 1 BBergG die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen sowie den sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte als gemeinwohldienlich besonders hervorgehoben hat. Weiter ergibt sich der verfassungsrechtlich gebotene Allgemeinwohlbezug des gesetzlich bestimmten Enteignungszweckes (Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebes) aus § 1 Nr. 1 BBergG. Danach ist es Zweck des Bundesberggesetzes, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes zu ordnen und zu fördern. Das vom Gesetzgeber bestimmte öffentliche Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen kommt ferner in der sogenannten Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG zum Ausdruck, der zufolge bei der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Grundstücke einem öffentlichen Zweck zu widmen oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks zu schützen und dafür Sorge zu tragen ist, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 – 4 B 130/00 -, zitiert nach juris). Auch ist der Gesetzgeber befugt, in dieser Weise die Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen aus inländisch zu gewinnenden Bodenschätzen unter sinnvollem planmäßigem Lagerstättenabbau als einen die Enteignung rechtfertigenden Allgemeinwohlbelang zu bestimmen. Es ist zufolge Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG zuvörderst seine Aufgabe, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. März 1981 – 1 BvR 92, 96/71 -; BVerfGE 56, 249, 261; BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 -1 BvR 3386/08 -, Rn 282 ff. – zitiert nach juris).
Hinsichtlich des Gewichts des hier in Rede stehenden Gemeinwohlbelanges ist zu berücksichtigen, dass von einer gesicherten Rohstoffversorgung in einer Industriegesellschaft in hohem Maße die Funktionsfähigkeit und Stabilität der Volkswirtschaft und damit die Existenzgrundlage aller abhängt. Die Gewährleistung der Energieversorgung – auch und gerade durch die Nutzung heimischer Rohstoffe – stellt ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges dar (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000, a.a.O., m.w.N.). Diese Gewichtung behält auch in Zeiten der Liberalisierung der Strommärkte, mag damit auch eine gewisse Minderung des Bedürfnisses nach einer Energiesicherung gerade durch heimische Rohstoffe einhergehen, ihre grundsätzliche Bedeutung (Verfassungsgerichtshof Sachsen, Urteil vom 14. Juli 2000 – Vf.40-VIII-98-, Rdnr. 2.6.1).
Zwar ist mit dem vom Bundesgesetzgeber in allgemeiner Form bestimmten öffentlichen Interesse des Abbaus heimischer Rohstoffe zur Sicherung der Energieversorgung noch nicht abschließend darüber befunden, ob die Inanspruchnahme im Einzelfall als überwiegendes öffentliches Interesse anzusehen ist. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, dass bereits verbindliche landesplanerische Entscheidungen insoweit getroffen worden sind. Dabei ist es zuallererst eine energiepolitische Entscheidung des Bundes und der Länder, mit welchen Energieträgern und in welcher Kombination der verfügbaren Energieträger sie eine zuverlässige Energieversorgung sicherstellen wollen. Ihnen steht hierbei ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zur Verfügung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013, a.a.O., Rn 287). Diese landesplanerischen Entscheidungen wurden auch getroffen. Sie reichen ausgehend von der vom Landesgesetzgeber im Braunkohlegrundlagengesetz gerade für die Fortführung der Tagebaue im Land Brandenburg unter Abwägung der von diesem konkreten Vorhaben berührten öffentlichen Belange festgestellten Gemeinwohldienlichkeit (vgl. LT-Drs. 2/3750, S. 17 bis 31 sowie S. 36 bis 61, hierzu auch VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 3 L 469/06 -, S. 24 EA) bis hin zu dem für den hier maßgebenden Tagebau … aufgestellten und für verbindlich erklärten Braunkohleplan.
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte Erwägungen zu dem volkswirtschaftlichen Nutzen oder der Rentabilität bestimmter Energieträger anzustellen. Auch die Energiesicherung durch andere Ressourcen als die Braunkohle wird subventioniert und auch von anderen Energieträgern gehen Risiken für die Umwelt aus. Für welche Energieträger, für welchen „Energiemix“ sich ein Gemeinwesen vor diesem Hintergrund entscheidet, hängt von der Bewertung einer Vielzahl von Umständen ab, etwa von der Bewertung der mit den verschiedenen Energieträgern verbundenen Umweltrisiken, und – daran anknüpfend – von dem jeweiligen politischen Willen, bestimmte Energieträger zu fördern oder zurückzudrängen. Diese Bewertungen vorzunehmen und auf ihrer Grundlage energiepolitische Zielvorstellungen zu entwickeln oder – falls veränderte Rahmenbedingungen dazu Anlass geben – zu ändern, obliegt zuvörderst den Parlamenten. Deren Bewertungen haben die (Fach-) Gerichte nicht eigene Bewertungen entgegenzusetzen, sondern haben sie zu respektieren, solange sie sich in den von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen bewegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1985 – 4 C 40.83, BVerwGE 72, 15, 23). Daran bestehen hier keine Zweifel (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 – 4 B 130/00; VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2012 – 4 K 321/10 -; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2006 – 3 L 469/06, S. 25 f. EA).
Dies gilt auch noch für die hier in Rede stehende Fortführung des Tagebaus … Wie schon der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid vom 20. Februar 2017 zutreffend ausgeführt hat, wird das öffentliche Interesse am Braunkohlenabbau in der Lausitz im Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetz vom 12. Juli 1997 als energiepolitische Leitentscheidung der Landesregierung, den Großteil des Energiebedarfs durch den heimischen Energieträger Braunkohle zu decken, zum Ausdruck gebracht. Auch unter den aktuellen energiepolitischen Rahmenbedingungen ist die Nutzung der heimischen Braunkohle unverzichtbar. Mit Blick auf das Energiekonzept der Bundesregierung spielt der fossile Energieträger Kohle im Energiemix der Bundesrepublik weiterhin eine wichtige Rolle, wobei für eine bezahlbare und sichere Energieversorgung auch in Zukunft konventionelle Kraftwerke benötigt werden. Zudem wurde seitens des Antragsgegners zutreffend unter Bezugnahme auf den Koalitionsvertrag (2013) vermerkt, dass die konventionellen Kraftwerke (Braunkohle, Steinkohle, Gas) als Teil des nationalen Energiemixes auf absehbare Zeit unverzichtbar seien, um auch in Zukunft die Versorgungssicherheit und Systemstabilität zu gewährleisten. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass seitens der Bundesregierung eine Reduzierung der Kohleverstromung angestrebt wird, ist insoweit ein konkreter Zeitplan für den Ausstieg aus der Kohleverstromung nicht gesetzt. Vielmehr ist mit Blick auf die Einstellung des deutschen Steinkohlebergbaus sowie den Ausstieg aus der Kernenergie bis zum Jahre 2022 die Energieerzeugung durch Braunkohlekraftwerke zur Gewährleistung einer sicheren Energieversorgung erforderlich. Der Grundsatz des Erfordernisses einer langfristigen sicheren Energieversorgung auch durch die Braunkohle ist Teil der Landespolitik. So wurde in der Anlage 1 zu der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau …, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderungen im räumlichen Teilabschnitt I vom 21. August 2014, GVBl. II, 14, Textziffer 2.1.1 mit dem Ziel 1:, dass im Abbaubereich des Tagebaus Welzow-Süd die Gewinnung von Braunkohle Vorrang vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen habe, zur Begründung ausgeführt, dass im Rahmen des Deutschen Strommixes, bei dem der Energierohstoff Braunkohle mit 25 % den größten Anteil trage, es auch langfristig notwendig sei, sich auf diese heimische Ressource zu stützen. Die langfristig planbare, zuverlässige und kostengünstige Stromversorgung ist danach Grundvoraussetzung für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Die Versorgung des Kraftwerks … durch die Fortführung des Tagebaues ist unverändert sachgerecht und wird weiterhin verfolgt. Auch im Weiteren wird darauf verwiesen, dass mit der „Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg“ sich der Schwerpunkt der Energiepolitik zwar hin zur erneuerbaren Energien verschoben habe, allerdings der Transformationsprozess noch nicht abgeschlossen sei. Wegen der gegebenen noch nicht abschließend abschätzbaren Rahmenbedingungen habe die Landesregierung die Prognose getroffen, dass auf die Braunkohlenverstromung über das Jahr 2030 hinaus nicht verzichtet werden könne und diese deshalb als Brückentechnologie zum notwendigen Bestandteil der „Energiestrategie 2030“ gemacht. Auch wurde vermerkt, dass über 50 % des in Brandenburg produzierten Stromes exportiert werde und damit zur nationalen Versorgungssicherheit beitrage. Nach dem dort eingeführten Gutachten zur energiewirtschaftlichen Planrechtfertigung des Prof. Dr. … von der TU … vom 18. Februar 2013 wird die Notwendigkeit der Braunkohlenverstromung Kraftwerk … bis zum Jahr 2042 belegt. Auf den weiteren Inhalt der Planrechtfertigung (S. 21 – 29 der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung vom 21. August 2014, GVBl. II/14) wird Bezug genommen. Auch merkt der Antragsgegner in seinem angegriffenen Bescheid an, dass mehr als 90 % der in Deutschland gewonnenen Braunkohle zur Erzeugung von Strom und Fernwärme eingesetzt würden und mit einem Anteil von 23,1 % der Bruttostromerzeugung der Beitrag der Braunkohle zur deutschen Stromversorgung im Jahre 2016 immer noch hoch sei und im Lausitzer Revier die dort geförderte Rohbraunkohle (hier für den Tagebau … 23,8 Mio.t) zur Verstromung in den Kraftwerken … und … eingesetzt würde.
Aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Revierkonzept (vgl. Pressemitteilung vom 30. März 2017) folgt nichts anderes. Zwar ist daraus zu erkennen, dass entgegen der ursprünglichen Planungen eine Reduzierung der Braunkohleförderung im Lausitzer Revier vorgesehen ist, dies betrifft jedoch nicht den Tagebau … . Anders als etwa im Tagebau … wird die Braunkohlengewinnung im Teilabschnitt I des Tagesbaus … nicht in Frage gestellt und lediglich die Investitionsentscheidung für den Teilabschnitt II des Tagebaus … zeitmäßig nach hinten und bis zum Jahr 2020 in Aussicht gestellt. Insoweit bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass die nun in Rede stehenden Maßnahmen zur weiteren Sicherung der Rohbraunkohlegewinnung im Tagebau … nicht mehr erforderlich wären, nicht.
Für die Annahme, dass das Vorhaben dem Allgemeinwohl im Sinne des Gesetzes dient, spricht ferner die Bedeutung des Vorhabens für die Arbeitsplätze im Bergbau bzw. in der Region. Es liegt auf der Hand, dass die weitere Gewinnung und Verstromung von Braunkohle – hier im Kraftwerk … - zur Sicherung von Arbeitsplätzen in erheblichem Umfange beiträgt. Dies gilt vorliegend auch mit Blick auf den mit der vorläufigen Besitzeinweisung verfolgten Zweck. Damit wird letztlich die weitere Fortführung des Tagebaus gesichert. Andernfalls müsste der Braunkohlebedarf aus anderen Tagebauen mit den gleichermaßen für die Umwelt belastenden Faktoren befriedigt werden oder aber die Braunkohlenverstromung im Kraftwerk eingestellt oder reduziert werden mit nicht absehbaren Folgen für die dort Beschäftigten.
3. Der Antragsgegner hat auch die sich für eine Enteignung im Einzelfall erforderliche Gesamtabwägung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013, a.a.O.) nach dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016, 1 BvR 1335/13 – zitiert nach juris) aber auch nur möglichen Prüfungsumfang in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen.
3.1. Dabei kann sich die Antragstellerin auf den Eigentumsschutz auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, das das Besitzrecht des Pächters Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Besitzrecht des Pächters ist durch Schutzrechte gegenüber jedermann abgesichert und verschafft dem Rechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich, den er zum eigenen Vorteil ausnutzen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 9 C 3/08 –zitiert nach juris). Die Länge der verbleibenden Pachtzeit ist hierfür ohne Belang.
3.2. Bei der vorgenommenen Gesamtabwägung hat der Antragsgegner ausgehend von den Im Braunkohlenplanverfahren vorgenommenen umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Belange die maßgeblichen Kriterien aufgenommen und ein Überwiegen des Interesses an dem hochrangigen Ziel der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, insbesondere der Energieversorgung festgestellt.
Insoweit ist freilich zu berücksichtigen, dass die bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen maßgeblichen Kriterien sich verändern können. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier – ein Vorhaben, über mehrere Jahrzehnte realisiert wird. Zwar ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Grundabtretung oder aber der vorläufigen Besitzeinweisung überwiegende Interessen den Eigentumsentzug oder aber die Beschränkungen der Vermögensposition rechtfertigen, jedoch kann in Bezug auf die Gemeinwohldienlichkeit des Gesamtvorhabens nicht eingewandt werden, dass etwa mit Blick auf den gegenwärtig zu verzeichnenden Stellenwert der erneuerbaren Energien und den Rückgang der Braunkohlenverstromung die mit dem Vorhaben in der Vergangenheit verbundenen Belastungen - etwa Umsiedlungen – nicht gerechtfertigt wären, wenn – wie bereits oben erwähnt - zu dem damaligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Bewertungen und der dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungs- und Einschätzungsspielräume eine anderweitige Ausrichtung der Versorgung des Energiemarktes vorgegeben war.
Daran ausgerichtet hat der Antragsgegner zutreffend eingestellt, dass das Vorhaben (Braunkohlentagebau …) zwar mit erheblichen Eingriffen in die Umwelt und Belastung durch die erforderliche Umsiedlung der Ortschaften verbunden ist (wobei im Teilabschnitt I die Umsiedlungen abgeschlossen sind), diese jedoch unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen und im Hinblick auf die Bedeutung des Vorhabens nicht als derart schwerwiegend zu bewerten wären, dass sie der Realisierung des Vorhabens entgegenstünden. Hierfür hat der Antragsgegner herangezogen, dass der Tagebau … mit einer jährlichen Fördermenge von derzeit 21 – 23 Mio.t einen bedeutenden Anteil zur Versorgung des Marktes mit Rohstoff Braunkohle, insbesondere der Kraftwerke … und … zur Stromversorgung leiste. Die Braunkohlenkraftwerke seien als Grundlast nach wie vor unverzichtbarer Bestandteil im Energiemix. Auch wenn sich die geplante Förderung aufgrund der Überführung von zwei Blöcken des Kraftwerkes … in die Sicherheitsbereitschaft zukünftig reduzieren werde, seien die Braunkohlenkraftwerke am Prozess des Ausbaus der erneuerbaren Energien aufgrund der Einstellung des Steinkohlenbergbaus und des Ausstiegs aus der Kernenergie zur Gewährleistung einer sicheren und bezahlbaren Energieversorgung erforderlich. Darüber hinaus diene ein Teil der geförderten Braunkohle auch der Versorgung anderer Abnehmer auf dem Rohstoffmarkt, so zur Versorgung des Veredlungsbetriebs … Dem Vorhaben stehen Belange der Raumordnung und der Landesplanung nicht zwingend entgegen. Die Belange der Wasserwirtschaft (vgl. insoweit auch: VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2012 – 4 K 321/10 -, zitiert nach juris) und Naturschutzes würden in erheblichem Maße betroffen, seien jedoch nicht überwiegend. Aufgrund der erforderlichen Grundwasserabsenkung wirkte sich das Vorhaben zwar nachteilig auf den mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers aus. Dies stehe jedoch nicht im Widerspruch zu den wasserrechtlichen Vorgaben. Der Eingriff in den Wasserhaushalt werde entsprechend der Maßgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik so weit als möglich gemindert oder aber ausgeglichen. Auch die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes könnten kompensiert werden. Die naturschutzrechtlichen Belange würden insbesondere im Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaften durch die Entwicklung wertvoller, unzerschnittener Renaturierungsflächen Rechnung getragen. Auch vermerkte der Antragsgegner – ohne dass die Antragstellerin dem inhaltlich entgegengetreten wäre – dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die weiteren öffentlichen Belange etwa des Immissionsschutzes, des Bodenschutz- und Abfallrechtes, des Denkmalschutzes dem Vorhaben entgegenstünden. Die erforderlichen weiteren öffentlich-rechtlichen Genehmigungen lägen vor bzw. würden rechtzeitig vor der Umsetzung der Maßnahme eingeholt. Im Übrigen wird auf die Erwägungen in dem angegriffenen Bescheid, denen die Antragstellerin insoweit nicht entgegengetreten ist (hier Seite S. 29 bis 46) entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
3.3. Der Antragsgegner hat auch die Frage der Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe bei der Gesamtabwägung in den Blick genommen (vgl. insoweit auch: BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 – 4 C 25/90 -, zit. nach juris). Insoweit hat er zutreffend eingestellt, dass die Existenzsicherung der vom Tagebau betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ein in die Abwägung einzustellender Belang ist. Hierzu hat er als Ausgangspunkt vermerkt, dass nach dem LAB-Gutachten aus dem Jahr 1997 bei einem Flächenbestand von über 3.000,00 ha eine Existenzgefährdung der Antragstellerin bzw. der im Firmenverbund … zusammengeführten Unternehmen nicht zu befürchten sei. Davon geht die Antragstellerin auch aus, wobei dies durch das von ihr vorgelegte Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen … vom 29. Juli 2014 letztlich auch bestätigt wird, nach dem bei einer Gesamtfläche (LF) von 3.134 ha Acker der Betrieb der Antragstellerin nachhaltig existenz- und entwicklungsfähig ist. Auch belegt die von der Beigeladenen im Rahmen des Antrags auf Grundabtretung und vorzeitige Besitzanweisung vom 4. November 2016 beigefügten Flächenbilanz (Anlage 71), dass mit Blick auf den Entzug und den Zugang von landwirtschaftlichen Flächen eine hinreichende Ausstattung trotz der im Ergebnis negativen Entwicklung möglich ist. Ferner ist für die Frage der Gemeinwohldienlichkeit des Gesamtvorhabens maßgeblich, dass die Existenz der landwirtschaftlichen Betriebe gesichert ist bzw. gesichert werden kann, wobei - wie auch in den Erwägungen im Braunkohlenplan (vgl. dazu die Begründung zum Ziel 22) zeigen - es nicht nur um die Existenzsicherung im Wege eines Flächentausches bzw. zur Verfügungstellung renaturierten Flächen geht, sondern darum, dass überhaupt die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe als wirtschaftliche Einheit trotz der Tagebauweiterentwicklung fortbestehen können. Insoweit sind, wie dem vorgelegten Gutachten aus dem Jahr 2014 zu entnehmen ist, auch bestimmte Maßnahmen bei der Antragstellerin eingeleitet worden, etwa die Errichtung einer Biogasanlage innerhalb des Firmenverbundes. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtabwägung für das Gesamtvorhaben unter Beachtung der gegenwärtigen Entwicklung ist insoweit auch nur von Bedeutung, dass die Sicherung der Existenz der landwirtschaftlichen Betriebe möglich ist, nicht jedoch, dass aus den im Einzelnen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch nicht aufklärbaren Gründen die Antragstellerin und die Beigeladene sich über die zukünftige Art und Weise der Verpachtung der an sich verfügbaren Flächen nicht einigen können. Ausreichend ist insoweit, dass die Beigeladene ein entsprechendes Vertragsangebot unterbreitet hat, wobei die Antragstellerin insoweit auch nicht substantiiert dargestellt hat, dass die Annahme des Angebots selbst für sie zu einer Existenzgefährdung geführt hätte.
Soweit die Antragstellerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mit dem Gutachten vom 29. Juli 2014 die Existenzgefährdung gleichwohl deshalb als gegeben ansieht, da bei einem Entzug einer Fläche von 485,05 ha eine Entlohnung des Eigenkapitals (Pachtansatz für den eigenen Boden bei 90,00 Euro pro ha und Zinsanspruch für das eigene Kapital von 6 %) als nicht mehr gegeben wäre, genügt dies vorliegend nicht. Unabhängig von den im Gutachten angenommenen Ansätzen im Einzelnen greift dies vorliegend schon deshalb nicht, da von einer Inanspruchnahme von 485,05 ha ausgegangen wird, ohne zu berücksichtigen, wann diese Flächen in Anspruch genommen werden und ob und inwieweit ein Ausgleich dafür geleistet wird.
3.4. Abschließend überwiegt das öffentliche Interesse an der Fortführung des Tagebaus durch die Beigeladene gerade unter Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Grundstücke, auch die in die Abwägung nach § 97, § 79 Abs. 1 BBergG einzustellenden entgegenstehenden Belange der Antragstellerin. Ein mit dem Übermaßverbot unvereinbarer Eingriff in die Rechte der Antragstellerin ist nicht festzustellen. Wie bereits dargestellt, kommt dem öffentlichen Interesse an einer Versorgung des Marktes mit Rohstoffen nach der Grundausrichtung des Bundesberggesetzes eine besondere Bedeutung zu. Gegenüber diesem Interesse muss das hier allein in Rede stehende Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der Pachtverhältnisse bis zum Ende des Jahres 2017 mit den damit einhergehenden landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten zurückstehen. Während der Antragstellerin für den durch die vorläufige Besitzeinweisung und die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust gemäß der §§ 84 ff. BbergG soweit wie möglich einen Wertausgleich zu gewähren ist, würde durch einen Verzicht auf die Inanspruchnahme der streitbefangenen Grundstücke ein sinnvoller und planmäßiger weiter voranschreitender Abbau der Lagerstätte verhindert oder erheblich erschwert werden (vgl. VG Halle, Beschluss vom 19. April 2010 - 3 B 39/10 -, zitiert nach juris).
In die Betrachtung ist vorliegend zudem einzustellen, dass nicht nur der Antragstellerin ein eng begrenztes Zeitfenster für die Nutzung der Flächen rechtlich gesichert war und sie deshalb - und auch wegen des Umfangs der von der vorläufigen Besitzeinweisung betroffenen Grundstücke (78,08 ha) - die von ihr angesprochene Existenzgefährdung nicht untersetzen kann. Es entspricht herrschender Meinung, dass nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegte Erfahrung ein Verlust von Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsflächen einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-) Betrieb in der Regel nicht gefährden kann. Bis zu diesem Anhaltswert kann bei einer Landinanspruchnahme ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgegangen werden, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder –vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbbetriebes nicht eintritt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13/08 -, zitiert nach juris).
So liegt der Fall hier. Selbst unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin dargestellten Szenariums, dass sie mit einem weiteren Flächenentzug von 658 ha durch die Beigeladene zu rechnen habe und die Flächenausstattung sich dann bei 2450 ha bewege, würde der Anteil der von der vorläufigen Besitzeinweisung betroffenen Fläche an der gesamten zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche auf 3,18 % betragen, sodass jedenfalls hierdurch eine Existenzgefährdung nicht bejaht werden kann. Im Übrigen kommt es vorliegend nur auf den Flächenentzug durch den angegriffenen Bescheid an. Ob und inwieweit das Räumungsverlangen der Beigeladenen zutreffend ist und tatsächlich zu der von der Antragstellerin angesprochenen Reduzierung der verfügbaren Fläche unter den Wert von 3.000 ha führt, ist hier ohne Belang. Im Übrigen ist der Umstand mangelnder langfristiger Vertragsbindung in Bezug auf Pachtflächen der Sphäre der Antragstellerin zuzurechnen und von ihr auch zu vertreten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Mai 2005 - 8 N 04.3219 -, zitiert nach Juris). Insoweit ist anders als in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 29. Juli 2014 festzuhalten, dass die Rechtsposition der Antragstellerin mit Blick auf die kurzen Laufzeiten der Pachtverträge durchaus geschmälert ist, sie jedenfalls aus dem Ziel 22 des Braunkohlenplanes keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch gegenüber der Beigeladenen herleiten kann, mit ihr langfristige Pachtverträge abzuschließen (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Dezember 2016 – 3 K 77/15 – Rn. 50, zitiert nach juris).
Anzumerken ist hierbei auch, dass der Antragstellerin bereits im Jahr 2016 die Pachtzinsen für die in Rede stehenden Grundstücke für die Jahre 2014 und 2015 in Höhe von insgesamt 17.822,66 Euro zurücküberwiesen wurde, obwohl eine tatsächliche Beendigung der Nutzung als Pachtland nicht erfolgte und die Zahlung von der Antragstellerin auch angenommen wurde (vgl. Seite 18 des Antrages der Beigeladenen vom 04. November 2016 und der Anlage 58 dazu).
4. Die weiteren in § 79 Abs. 2 BBergG genannten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Grundabtretung und damit der hier verfügten vorzeitigen Besitzeinweisung sind gleichermaßen gegeben.
4.1. Ein ernsthaftes Bemühen der Beigeladenen zur Erlangung des Besitzes der streitbefangenen Flächen kann ihr nicht abgesprochen werden. Bereits im Jahr 2010 wies sei die Antragstellerin darauf hin, dass die im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flächen für die bergbauliche Tätigkeit benötigt würden. Mit Blick auf die zwischen den Parteien des Pachvertrages LVL-DW/01 2003 strittige Frage der rechtzeitigen und wirksamen Ausübung des Optionsrechts hat die Beigeladene unter dem 24. Juli 2014 ein Vertragsangebot zur Verpachtung von Flächen unterbreitet, wobei sich dies auch auf diejenigen Flächen erstreckte, die Gegenstand des genannten Pachtvertrages waren, aber nicht sofort für die betrieblichen Maßnahmen benötigt wurden. Ferner wurde unter dem 29. Mai 2015 der Antragstellerin ein Pachtvertragsangebot über insgesamt 352.9467 ha unterbreitet, wobei es im Folgenden zu einer umfangreichen Korrespondenz und zu weiteren Verhandlungen auch über ein Gesamtpaket gekommen ist (auf Bl. 12-18 des Antrags der Beigeladenen auf Grundabtretung und vorzeitige Besitzeinweisung vom 04. November 2016). Dass die Beigeladenen der Antragstellerin eine letztmalige Frist zur Angebotsannahme mit Schreiben vom 04. Mai 2016 setzte, steht dem ernsthaften und erfolglosen Bemühen einer gütlichen Einigung nicht entgegen. Unabhängig davon, dass mit Blick auf eine sinnvolle Nutzung der verfügbaren Flächen der Abschluss eines Pachtvertrages nicht ewig in der Schwebe gehalten werden kann ist – wie der Antragsgegner zu Recht anmerkt – Zweck der Regelung in § 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG, dass der Betroffene nicht durch einen hoheitlichen Zugriff überrascht wird, sondern Gelegenheit erhalten soll, sich auf privater Ebene zu verständigen (vgl. auch Schulte, a.a.O. Rn. 13 zu § 79).
Die Beigeladene hat auch entsprechend § 79 Abs. 2 Nr. 2 BbergG glaubhaft gemacht, die Grundstücke innerhalb angemessener Frist zu dem im Bescheid benannten Zweck zu verwenden. Dies bestätigt sich im Übrigen dadurch, dass die Flächen auch unmittelbar nach Erlass des Bescheides für die beschriebenen Maßnahmen in Anspruch genommen wurden.
5.) Die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens ist ferner dringend geboten im Sinne des § 97 BBergG, weil der Tagebaubetrieb ohne die sofortige Inanspruchnahme nicht planmäßig weiterbetrieben werden kann.
Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme ergibt sich aus den Planungen der Beigeladenen, wie sie in den Hauptbetriebsplänen dargestellt wurde. In Ansehung dessen, dass nach den Planungen der Beigeladenen, die Flächen für die derzeitigen Tages- und Betriebsanlagen im Jahr 2019 in Anspruch genommen werden, liegt das Erfordernis der rechtzeitigen Fertigstellung des Ersatzstandorts auf der Hand. Auch ist nach den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen des Antragsgegners im angegriffenen Bescheid (vgl. Seite 57) ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Vorhaben im Hinblick auf dessen Komplexität einer langfristigen Umsetzung bedarf.
Zudem hat der Antragsgegner das Erfordernis der weiteren kontinuierlichen Rohbraunkohlegewinnung im Bereich des Tagebaus … betont, auch weil die Belieferung des Kraftwerks … unabhängig von damit einhergehenden weiteren Kosten aus geologischen Gründen der aber wegen der Kapazitätsgrenzen der Tagebaue … und … nicht möglich ist.
4. Da sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht ersichtlich sind, erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners als voraussichtlich rechtmäßig. Andere Gesichtspunkte, die trotz der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gegen ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung sprechen könnten, sind nicht zu erkennen. Vielmehr rechtfertigt sich der Sofortvollzug aus den zuvor genannten Gründen des Erlassinteresses unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes des Abbaubetriebs aus überwiegenden öffentlichen Interessen und dem privaten Interesse der Beigeladenen.
5. Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG wie im Tenor benannt festzusetzen. Dabei ist für das Hauptsacheverfahren von dem Pachtwert auszugehen (78 ha x 21,47 Euro pro Jahr Pacht = 1.675 Euro). Mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung ist dieser Wert zu halbieren.