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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 29.06.2017 – VG 1 K 680/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0629.1K680.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der am 12. Oktober 1969 geborene Kläger, der seit dem 19. September 2002 Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, wurde am 13. Februar 2015 um 09:45 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeuges im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit angetroffen. Im Rahmen einer Atemalkoholmessung wurde ein Vortestergebnis von 1,79 ‰ gemessen. Der Kläger gab an, am 12. Februar 2015 zwischen 18:00 Uhr und 01:00 Uhr sechs Bier konsumiert zu haben, seine Fahrweise war nach Angaben der den Vorfall aufnehmenden Polizeibeamten „sicher“, seine Aussprache „deutlich“ und sein Gang ebenfalls „sicher“. Entsprechendes bescheinigte das Klinikum … im Rahmen der Blutabnahme (Blatt 28 des Verwaltungsvorgangs [VV]). Im Rahmen der Anhörung als Beschuldigter gab der Kläger unter dem 05. April 2015 an, er gebe den Verstoß zu, habe allerdings nicht gewusst, dass der Promillewert so hoch gewesen sei. Er sei sich sicher gewesen, das Kraftfahrzeug noch führen zu können. Die dem Kläger am 13. Februar 2015 um 10:58 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,58 ‰. Das Amtsgericht … verurteilte den Kläger am 27. April 2015, rechtskräftig seit dem 05. Mai 2015, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und bestimmte, dass die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe (51 Ds 1310 Js 9785/15 (295/15).

Am 09. Juni 2015 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unter anderem der Klassen CE und A (unter Einschluss der weiteren Klassen).

Der Beklagte forderte den Kläger unter dem 06. August 2015 auf, bis zum 11. Februar 2016 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Die Aufforderung beruhe auf § 2 Abs. 8 StVG i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c) und d) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Der Aufforderung war einer Einverständniserklärung beigefügt, innerhalb derer eine von 11 vorgedruckten Begutachtungsstellen gewählt oder bundesweit eine andere Begutachtungsstelle benannt werden kann. Der Kläger wählte unter dem 10. August 2015 die Begutachtungsstelle für Fahreignung der Dekra e.V. … . Das Gutachten legte er nicht vor. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. August 2015 ließ der Kläger vortragen, die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, insbesondere nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV, seien nicht gegeben.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A und CE ab, Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei aufgrund der Nichtbeibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV abzulehnen.

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 02. Februar 2016 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz am 22. Februar 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Kläger seinen bisherigen Vortrag.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2016 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 17. Mai 2016 in dem Verfahren VG 1 L 219/16 beantragt, den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Den Antrag hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. Juli 2016 abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. lit. c) FeV hätten vorgelegen, weil eine Rückrechnung des mit einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,58 ‰ festgestellten Blutalkoholwertes aus der am 13. Februar 2015 um 10:58 Uhr entnommenen Blutprobe auf den Zeitpunkt des nachweislichen Führen seines Kraftfahrzeuges spätestens um 09:45 Uhr nur den Schluss zulasse, dass er zu diesem Zeitpunkt mit einer den Grenzwert von 1,6 ‰ übersteigenden Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr teilgenommen habe. Hiermit habe sich der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren auseinander gesetzt.

Der Kläger hat am 17. Mai 2016 Klage erhoben.

Er vertritt weiterhin die Auffassung, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung. Es bestünden „keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass er Alkoholmissbrauch betreibe“. Die Voraussetzung des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV lägen nicht vor und die Anordnung sei auch nicht über den „Umweg des § 13 Nr. 2 a) FeV“ möglich. Ein Rückgriff auf die Ermessensnorm des § 11 FeV sei ebenfalls nicht möglich, weil § 13 FeV die speziellere Rechtsgrundlage sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2016 zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen A, B, CE und T inkl. Einschlussklassen zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) und d) FeV lägen vor. Zum Tatzeitpunkt sei von einem Promillewert von über 1,6 auszugehen; die Resorption sei abgeschlossen und bei einem Abbauwert von 0,10 ‰ pro Stunde ergebe sich damit eine Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle von 1,68 ‰. Im Übrigen ergebe sich aus den ärztlichen Unterlagen, dass der Kläger Alkohol gewöhnt sei.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juli 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des Verfahrens VG 1 L 219/16 und VG 1 K 680/16 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Beklagte hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht eine Fahrerlaubnis der beantragten Klassen versagt, § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5 StVG ist eine Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber unter anderem zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und er die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis u. a. nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung; Voraussetzung ist unter anderem grundsätzlich die in Prüfungen nachzuweisende Befähigung, § 15 Abs. 1 FeV, und die Erfüllung der notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen (Eignung), § 11 Abs. 1 S. 1 FeV.

Dem Begehren des Klägers steht zwar nicht entgegen, dass es ihm derzeit an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Das Erfordernis einer Fahrerlaubnisprüfung gilt bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis u. a. nach vorangegangener Entziehung grundsätzlich nicht, § 20 Abs. 1 S. 2 FeV; lediglich dann wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde (zwingend) eine Fahrerlaubnisprüfung an, § 20 Abs. 2 FeV. Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtschau und der Würdigung der Umstände des Einzelfalls kommt dem Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) – der bis zum 28. Oktober 2008 geltende § 20 Abs. 2 S. 2 FeV sah vor, dass ein Verzicht der Fahrerlaubnisbehörde auf eine Fahrerlaubnisprüfung unzulässig ist, wenn u. a. nach der Entziehung mehr als zwei Jahre verstrichen sind – nach wie vor entscheidende Bedeutung zu. Zwar geht der Verordnungsgeber grundsätzlich davon aus, dass die Befähigung auch nach zwei Jahren fehlender Fahrpraxis zunächst fortbesteht, eine über einen deutlich längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis lässt jedoch Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs entstehen. Hiervon ist derzeit nach Aktenlage noch nicht auszugehen.

Der – insoweit darlegungs- und beweisbelastete – Kläger hat jedoch seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVG, nicht nachgewiesen. Nach § 2 Abs. 4 S. 1 StVG und § 11 Abs. 1 S. 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis u. a. die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, der die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV, § 22 Abs. 2 S. 5 (i. V. m. § 20 Abs. 1 S. 1) FeV.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zu, weil der Beklagte im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vorliegen. Nach dieser Bestimmung darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sofern sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen oder aber er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob die Gefahr eines Alkoholmissbrauchs (Nr. 8.1 der Anlage 4 [zu den §§ 11, 13 und 14 FeV]) auch zukünftig besteht, klärungsbedürftig ist. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i. V. m. lit. c) sowie § 20 Abs. 1 S. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde u. a. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen war, weil er ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hatte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 27. April 2015 nach §§ 69, 69 des Strafgesetzbuches (StGB) entzogen worden und zum Zeitpunkt der Fahrt betrug seine Blutalkoholkonzentration mehr als 1,6 ‰. Zwar wurde bei dem Kläger auf Grund der um 10.58 Uhr entnommenen Blutprobe eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,58 ‰ und damit knapp unterhalb der vorgenannten Grenze festgestellt, unter Berücksichtigung eines Abbauwertes von 0,1 ‰/Stunde liegt nach derzeitiger Sachlage allerdings auf der Hand, dass der Kläger mehr als 1 Stunde zuvor, Tatzeitpunkt: 09.45 Uhr, sein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzertration deutlich oberhalb von 1,6 ‰ geführt hatte.

Einer Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt steht auch nicht das erstmalige Vorbringen der rechtsanwaltlichen Vertretung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2017 entgegen, das Strafgericht sei der Behauptung des Klägers gefolgt, der angegeben habe, um 09.00 Uhr ein „Kontrabier“ zu sich genommen zu haben. Das Vorbringen, das nach derzeitigem Sachstand nur als Schutzbehauptung gewertet werden kann, gibt dem Gericht keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen – den naheliegenden Beweisantrag hat der Unterbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ungeachtet des gerichtlichen Hinweises, dass der Kläger zu keiner Zeit und auch nicht auf die Entscheidung im Eilverfahren VG 1 L 219/16 hat entsprechend vortragen lassen – weiter aufzuklären, die Akte des Strafverfahrens anzufordern und ggf. Beweis zu erheben. Die lapidare Behauptung des Klägers hat bereits deshalb wenig für sich, weil der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit im Strafverfahren nach § 316 StGB bei 1,1 ‰ liegt (BGH, Beschl. v. 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90 –, BGHSt 37, 89 - 99) und weil ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung des Strafgerichts, die Tatzeitblutalkoholkonzentration zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 25. September 2006 – 4 StR 322/06 –, juris Rn. 4), vorliegend für das Amtsgericht nicht zweifelhaft sein konnte, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit geführt hatte. Folgerichtig enthält das Urteil des Amtsgerichts Senftenbergs keine weiteren Feststellungen zur Tatzeitblutalkoholkonzentration des Klägers, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, der Kläger habe die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … benannte Tat – dort wird lediglich auf die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,58 ‰ Bezug genommen – begangen. Hiervon abgesehen ist angesichts der Verfahrensgeschichte nicht nachvollziehbar, dass der Kläger seine ausschließlich im vorliegenden Verwaltungs(streit-)verfahren bedeutsame Behauptung nicht rechtzeitig und substantiiert spätestens in das seit mehr als einem Jahr anhängige Klageverfahren eingeführt hat; bereits diese Prozessführung spricht für sich. Schließlich hat die Behauptung des Klägers auch dem am 13. Februar 2015 gefertigten und von dem Kläger unterzeichneten Polizeibericht (Bl. 24/25 VV) nach nichts für sich, in dem ausschließlich vermerkt ist, der Kläger habe angegeben, 6 Bier in dem Zeitraum von 18.00 Uhr bis 01.00 Uhr getrunken zu haben.

Lediglich informierend weist das Gericht darauf hin, dass Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens – nach erneuter Aufforderung durch den Beklagten – auch nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i. V. m. lit. a) 2. Alt. FeV verpflichtet wäre, weil ansonsten Tatsachen die Annahme eines Alkoholmissbrauchs begründen (vgl. OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12. Juli 2011 – 16 A 89/11 –, juris Rn. 7). Zwar rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 ‰ die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c) FeV und die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) FeV auf die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Gründe zeigt – kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens. Vor diesem Hintergrund darf ohne das Vorliegen weiteren aussagekräftiger Tatsachen auch nicht auf § 13 S. 1 Nr. 2. lit. a) 2. Alt. FeV zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 06. April 2017– BVerwG 3 C 24.15 –, zit. nach der Pressemitteilung auf http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=23).

Vorliegend gibt es allerdings hinreichend aussagekräftige Anzeichen für einen künftigen Alkoholmissbrauch im Sinne von Ziffer 8.1 der Anlage 4 FeV. Der Kläger, der die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse CE beantragt und in dem Anhörungsbogen für ein vereinfachtes Strafverfahren angegeben hat, er sei Zimmerer und arbeitssuchend, benötigt die Fahrerlaubnis zur Ausübung eines Berufs, so dass damit zu rechnen ist, dass er im Fall einer Arbeitsaufnahme ständig am Straßenverkehr teilnimmt und – eine starke Alkoholgewöhnung in Zusammenhang mit entsprechenden Trinkgewohnheiten vorausgesetzt – Alkoholmissbrauch begeht. Ein Alkoholmissbrauch ist auch mit Blick auf die Trinkgewohnheiten des Klägers realistisch. Der Kläger ist am Morgen eines, soweit ersichtlich normalen, Arbeitstages (des 13. Februar 2015) mit einer BAK aufgefallen, die ein „Geselligkeitstrinker“ üblicherweise nicht erreicht; zudem ließ er, von „geröteten Bindehäuten“ ausweislich des Protokolls der Blutabnahme abgesehen, in keiner Weise erkennen, dass er deutlich unter Alkohol stand – dem Protokoll nach stand der Kläger „nicht merkbar“ unter dem Einfluss von Alkohol – und er konnte seine Alkoholisierung ausweislich seiner eigenen Angaben („War mir sicher, das KfZ noch führen zu können.“) nicht realistisch einschätzen. Die Behauptung des Klägers, er habe um 09.00 Uhr weiteren Alkohol zu sich genommen, um die Symptome übermäßigen vorherigen Alkoholgenusses zu bekämpfen („Kontrabier“) spräche – würde sie den Tatsachen entsprechen – ebenfalls für ein Alkoholproblem.

Die Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 06. August 2015 war zwar aus formellen Gründen rechtswidrig. Der Behörde war es dennoch nicht versagt, nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen, weil der Fehler nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in dem vorliegenden Einzelfall unbeachtlich ist.

Nach § 11 Abs. 6 S. 1 FeV legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersenden Unterlagen einsehen kann, § 11 Abs. 6 S. 2 FeV.

In formaler Hinsicht muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss erkennen können, welcher konkrete Anlass besteht, ihn zu der Vorlage eines Gutachtens aufzufordern, und ob das in der Aufforderung Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Diese formellen und materiellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung, die nicht zuletzt Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in das mit einer Begutachtung eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, juris Rn. 50 ff.; BVerwG, zuletzt: Urt. v. 17. November 2016 – 3 C 20/15 –, juris Rn. 17; vgl. ausführlich zur Grundrechtsrelevanz insbesondere des psychologischen Teils der MPU: Bayerischer VGH, Beschl. v. 24. August 2010 – 11 CS 10.1139 –, juris Rn. 48; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17. August 2007 – 11 CS 07.25 –, juris Rn. 10), können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 – BVerwG 3 C 20/15 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 05. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Oktober 2009 – OVG 1 S 189. 09 –, Beschlussabdruck S. 3; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28. Oktober 2004 – 10 S 475/04 –, juris Rn. 29; vgl. auch zur vergleichbaren Fallkonstellation im Beamtenrecht im Rahmen der Prüfung der Diensttauglichkeit: BVerwG, Urt. v. 26. April 2012 – BVerwG 2 C 17.10 –, juris Rn. 20 und BVerwG, Beschl. v. 10. April 2014 – 2 B 80/13 –, juris Rn. 9: „Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind.“).

Es sind vielmehr insoweit strenge Anforderungen angezeigt, denn nur sie ermöglichen es dem Betroffenen, hinreichend beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung durch Nichtvorlage in Kauf nimmt (vgl. Geiger in Buschbell: Münchener Handbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2009 Rn. 155). Der Fahrerlaubnisinhaber trägt danach das Risiko, die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens – die als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert anfechtbar ist, § 44 a VwGO (ausf. Haus in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 3, 2. Aufl. 2012, § 17 Rn. 21 ff. m. w. N.), und die für ihn, wenn auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Nachreichung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens möglich sein dürfte, gravierende (Rechts-)Folgen haben kann – richtig eingeschätzt zu haben.

Den Anforderungen wird die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten vom 06. August 2015 teilweise nicht mehr gerecht.

Der Kläger wird zwar den Vorgaben des § 11 Abs. 6 S. 2 FeV entsprechend darauf hingewiesen, dass er die Kosten der Untersuchung zu tragen hat und dass er die Möglichkeit hat, die zu übersenden Unterlagen an die Begutachtungsstelle für Fahreignung zuvor einzusehen. Ebenso wenig ist die Fragestellung der Behörde zu beanstanden und die Aufforderung enthält den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 FeV; der Umstand, dass in der Aufforderung entgegen dem Gesetzeswortlaut („darf … auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.“) darauf hingewiesen wird, die Nichteignung müsse als erwiesen angesehen werden, sofern der Kläger sich der Untersuchung nicht unterziehe oder das Gutachten nicht vorlege, führt nicht auf deren Rechtswidrigkeit. Der Fahrerlaubnisbehörde steht im Rahmen des Schlusses auf die Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV kein Ermessen zu (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV, Rn. 51; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27. September 2013 – 11 CS 13.1399 –, juris Rn. 15). Auch ist im Rahmen des § 11 Abs. 8 FeV zwar zu berücksichtigen, ob ein ausreichender Grund für die Weigerung oder Nichtvorlage des Gutachtens gegeben ist; ohne einen solchen Grund ist der Fahrerlaubnisbehörde aber im Rahmen des § 11 Abs. 8 FeV – der einen Grundsatz der Beweiswürdigung enthält, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle durch die Weigerung einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen (Sächsisches OVG, Beschl. v. 24. November 2015 – 3 B 280/15 –, juris Rn. 8) – die Annahme einer Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers aber rechtmäßig nicht mehr möglich.

Die Aufforderung ist jedoch rechtswidrig, weil dem Kläger die für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen nicht entsprechend den Anforderungen des § 11 Abs. 6 S. 2 FeV mitgeteilt wurden, wobei das Gericht nach Aktenlage und im Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon ausgehen muss, dass dem Kläger nur die Untersuchungsstellen benannt wurden, die in der „Einverständniserklärung (Blatt 47 VV) benannt sind. Die Liste enthält jedoch lediglich eine selektive Auflistung offenbar der nächstgelegenen Untersuchungsstellen, die den Anforderungen des § 11 Abs. 6 S. 2 FeV nicht mehr gerecht wird. Es kann auch vorliegend offen bleiben, ob einem zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Verpflichteten entsprechend dem Gesetzwortlaut alle in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommenden Stellen mitgeteilt werden müssen (vgl. das vom Bundesamt für Straßenwesen im Internet [http://www.bast.de/DE/Verkehrssicherheit/Qualitaetsbewertung/Begutachtung/pdf/liste-post-leitzahlen.pdf?__blob=publicationFile&v=36] veröffentlichte Verzeichnis der „Begutachtungsstellen für Fahreignung geordnet nach Postleitzahlen“, Stand: Mai 2017) oder ob entsprechend einer in der Rechtsprechung vertretenen Meinung (VG Oldenburg [Oldenburg], GB v. 10. August 2010 – 7 A 1458/10 –, juris Rn. 19 ff.; i. E. ebenso: VG München, Beschl. v. 11. Oktober 2016 – M 26 S 16.3697 –, juris Rn. 14; VG des Saarlandes, Urt. v. 16. Dezember 2011 – 10 K 487/11 –, juris Rn. 46) jedenfalls die „nächstgelegenen“ Stellen, nämlich diejenigen anzugeben sind, die im Rahmen einer zweistündigen Autofahrt erreichbar sind (so auch: Urt. d. Kammer v. 15. Juni 2016 – VG 1 K 2073/15 –, juris).

Die Auflistung der Untersuchungsstellen durch die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten ist in jedem Fall ersichtlich unvollständig und damit fehlerhaft. Nach dem vom Bundesamt für Straßenwesen veröffentlichten Verzeichnis der „Begutachtungsstellen für Fahreignung geordnet nach Postleitzahlen“, Stand: Mai 2017, sind vorliegend zumindest 11 Stellen in … und 3 in …, jedenfalls 3 Begutachtungsstellen in … (TÜV SÜD …, …), eine in … (DEKRA e.V.), zwei in … (DEKRA e.V. und …), fünf in … (…, …, … und DEKRA e.V.), eine in … (TÜV …), eine in … (…), eine in … (DEKRA e.V.), eine in …(DEKRA e.V.) und drei in … (…, … und DEKRA e.V.) sowie zwei in … (… und DEKRA e.V.) zu berücksichtigen; und wohl auch die beiden Begutachtungsstellen in … dürften aufzuführen sein, die von … in 2 Stunden erreichbar wären. Die vorliegende – offensichtlich selektive – Auflistung der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten benennt demgegenüber von …, … und … abgesehen lediglich drei Stellen in …, zwei Stellen in …, eine in … und … drei in …, eine in … und eine in … Dass diese Unterschiede auf den zeitlichen Differenzen zwischen August 2015/Mai 2017 beruhen, ist auszuschließen.

Es kann hier allerdings zur vollen richterlichen Überzeugung, § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2016 – BVerwG 9 B 65.15 –, juris Rn. 20), festgestellt werden, dass die nur selektive Mitteilung der Untersuchungsstellen die Weigerung des Klägers, sich einer Begutachtung zu unterziehen, offensichtlich nicht im Sinne von § 1 VwVfGBbg i. V. m. § 46 VwVfG beeinflusst hat. Auch unter Berücksichtigung eines strengen Maßstabes (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 – BVerwG 3 C 20.15 –, juris Rn. 29 ff.) lässt das Verhalten des Klägers nur den Schluss zu, dass die unvollständige Benennung der Begutachtungsstellen für seine Weigerung nicht kausal war. Der Kläger hatte die Einverständniserklärung des Beklagten am 10. August 2015 ausgefüllt zurückgesandt und er hatte die nächstgelegene Begutachtungsstelle des DEKRA e. V. … gewählt; unter dem 14. August 2015 meldeten sich seine Prozessbevollmächtigten für ihn und erklärten, sie hätten ihrem Mandanten nicht raten können, der Aufforderung Folge zu leisten, weil der Sachverhalt keine behördlichen Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich seiner Kraftfahreignung rechtfertige; diesen Standpunkt bekräftigten sie unter dem 16. Januar 2016 und baten um eine rechtmittelfähige Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis. Dieser Sachverhalt lässt nur den Schluss zu, dass Kläger die medizinisch-psychologische Begutachtung ausschließlich deshalb verweigerte, weil er nach anwaltlicher Beratung nunmehr die Auffassung vertrat, er müsse sich ihr nicht unterziehen, weil seine Kraftfahreignung nicht zweifelhaft sei.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)