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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 29.06.2017 – VG 3 K 201/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0629.3K201.16.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2015 wird aufgehoben soweit darin der Betrieb der Tankstelle zu Nachtzeiten (22.00 bis 06.00 Uhr) zugelassen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu zwei Dritteln. Der Beklagte und die Beigeladene tragen je ein Sechstel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsschuldner Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen eine durch den Beklagten zugunsten der Beigeladenen erteilte Tankstellenerlaubnis. Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der…, … . Das Grundstück liegt östlich der ... in einem Quartier, das im Norden durch die ..., im Osten durch die ..., im Süden durch die ... und im Westen durch die ... abgegrenzt wird.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben soll auf dem Eckgrundstück westlich der ... und südlich des … verwirklicht werden. Vormals war das Vorhabengrundstück bebaut mit einer Steinbaracke, welches ursprünglich als Bürogebäude der „Deutschen …“ diente und auf Grundlage der Baugenehmigung Nr. 188/60 vom 3. Mai 1960 gebaut wurde. Im September 2014 wurde der geplante Abbruch des Gebäudes angezeigt und in der Folge durchgeführt.

Im Süden schließt an das Vorhabengrundstück auf dem Flurstück … der Flur …, Gemarkung …, eine bewaldete Fläche an. Im Norden führt die ... in Richtung Stadtkern von Zeuthen. Im Westen verlaufen die Gleisanlagen der Bahn.

Die Grundstücke nördlich der Platanenallee, entlang der Straßen ..., ... und ... sind bebaut mit Ein- oder Mehrfamilienwohnhäusern. Auf dem Grundstück ... befinden sich Tennisplätze und in der ... ein Segelclub. Auf dem Grundstück des Klägers wird eine psychotherapeutische Praxis betrieben und auf dem Eckgrundstück … ein …-Markt. Dem Bau des Lebensmitteleinzelhandel-Marktes ging die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes mit der Festsetzung Sondergebiet, großflächiger Einzelhandel, voraus. Gegenüber dem Markt, in der ... oder … liegt ein Ärztehaus. In der ... befindet sich der Betrieb …, ein Reifen- und Felgen-Fachbetrieb. Das Apartmenthaus … wird in der ... betrieben.

Die ... und die ... sind Teil der Landesstraße L401, wobei die Ecke .../… als abknickende Vorfahrtsstraße ausgestaltet ist.

Die Beigeladene beantragte am 17. Dezember 2013 gemäß § 13 BetrSichV eine Erlaubnis zur Montage, Installation und zum Betrieb einer Tankstelle auf dem vorbenannten Grundstück. Das beantragte Vorhaben beinhaltet den Neubau einer …-Tankstelle im 24-Stunden-Betrieb mit überdachtem Tankbereich für Pkw mit drei Zapfinseln und einem Verkaufsgebäude mit Verkaufsraum, Büro, Lagerräumen, Sozialräumen und Hausanschlussraum. Teil der Antragsunterlagen bildet die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Schalltechnische Untersuchung der … aus Mai 2014. Im Ergebnis der Prognose wurden an den angrenzenden Wohnbebauungen tagsüber Beurteilungspegel von 40 bis 46 dB(A) ermittelt. Nachts beträgt der Beurteilungspegel hiernach 39 dB(A) am nördlich angrenzenden Wohnhaus und 41 dB(A) oder 42 dB(A) an den Wohnhäusern ..., … und … Mit Blick auf den, die Tankstellengeräusche teilweise überlagernden, im Gutachten ermittelten Verkehrslärm seien die ermittelten Beurteilungspegel für die Nacht aus Sicht der Gutachter um 2 dB(A) zu reduzieren.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Erlaubnis nach § 13 BetrSichV ohne Beschränkung der Betriebszeiten. In den Ziffern 10.1. bis 10.3. werden immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen formuliert. Dabei wird festgeschrieben, dass die von der Anlage im Gesamten ausgehenden Geräusche nicht zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) nachts beitragen dürfen. Als maßgeblicher Immissionsort zur Einhaltung der 40 dB(A) wird auf das Wohnhaus in der ... … abgestellt. Frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme ist die Einhaltung durch Messung nachzuweisen. Ein entsprechender Messbericht ist hiernach anzufertigen.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Erlaubnisbescheid ein. Zur Begründung führte er aus, die Tankstelle beeinträchtige das Ortsbild und führen zur Beseitigung bewaldeter Flächen. Den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genüge die geplante Tankstelle nicht. Des Weiteren sei das gemeindliche Einvernehmen auf rechtswidrige Weise zustande gekommen, da eine Ausnahmeerteilung nach § 31 Abs. 1 BauGB zwingend der Befassung der Gemeindevertretung bedürfe. Außerdem bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der schalltechnische Untersuchungsbericht die immissionsschutzrechtliche Rechtmäßigkeit des Tankstellenbetriebes belege. Die zugrunde gelegten Angaben zur Verkehrsbelastung auf dem ... und der ... sowie die zu erwartenden Tankstellenkunden seien zu hinterfragen. Der Bericht unterstelle auch zu Unrecht, dass der Tankstellenbetrieb keine maßgebliche Verkehrszunahme hervorrufen würde. Das Grundstück des Klägers liege außerdem in einem reinen Wohngebiet. Mit Blick auf die Rechenungenauigkeiten von +/- 3 dB(A) sei die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben nach dem vorgelegten Untersuchungsbericht fragwürdig. Auch die Reduzierung der Nachtwerte um 2 dB(A) wegen angeblicher Überdeckung durch den Verkehrslärm sei zweifelhaft.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Erlaubnisbescheid halte einer bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung stand. Die maßgebliche nähere Umgebung umfasse die Bebauung nördlich der ... und südlich von „...“ bzw. „…“. Im Osten sei das Gebiet durch den … See und im Westen durch die Bahnanlage begrenzt. Das derart abgegrenzte Gebiet stelle eine Gemengelage mit Tendenz zum allgemeinen Wohngebiet dar, sodass die Tankstelle dort zulässig sei. Die Gemeinde sei gem. § 36 Abs. 1 BauGB ordnungsgemäß beteiligt worden. Immissionsschutzrechtlich bezieht sich der Beklagte auf den schalltechnischen Untersuchungsbericht der … und nimmt die Ausführungen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (im Folgenden LUGV) auf: Die Prognose der … wird hiernach als schlüssig eingeschätzt. Aufgrund der prognostizierten knappen Einhaltung der Nacht-Werte werde jedoch nach Inbetriebnahme der Tankstelle eine erstmalige Messung gefordert. Entsprechende Nebenbestimmungen wurden in die Erlaubnis aufgenommen.

Hiergegen hat der Kläger am 3. Februar 2016 Klage erhoben.

Zur Begründung nimmt er ergänzend zu seinen Erwägungen im Widerspruchsverfahren Bezug auf eine von ihm und der Bürgerinitiative „Tanke – Nein Danke“ in Auftrag gegebene Schalltechnische Stellungnahme zu den Geräuschimmissionen in der Wohnnachbarschaft der geplanten …-Tankstelle durch das Ingenieurbüro für Lärmschutz … Hiernach sei die schalltechnische Untersuchung der …nicht geeignet, die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit der geplanten Errichtung und dem Betrieb der Tankstelle zu bescheinigen. Gerügt werden folgende Punkte: Verwendung eigener, nicht nachprüfbarer Emissionsansätze, Weglassen maßgeblicher Geräuschquellen, fehlende Untersuchung der nächtlichen Geräuschvorbelastung, Ansatz von nur 26 statt 33 Kunden in einer Nachtstunde, Einstellen sehr niedriger Schalleistungspegel für die Lüftungs-, Kälte- und Klimatechnik, fehlende detaillierte Berechnungen von Beurteilungspegeln „Geräusch-Zusatzbelastung“ für die Tageszeit an Sonn- und Feiertagen. Über die von der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angenommene Rechtswidrigkeit des Bescheides hinsichtlich des Nachbetriebes hinaus, sei auch der Tagbetrieb als rechtswidrig anzusehen. Dies folge insbesondere aus der Beeinträchtigung der Verkehrssituation. Ein Herausfahren aus seinem eigenen Grundstück sei in dem ruhenden Parallelverfahren unmöglich. Darüber hinaus gingen von dem Vorhaben, insbesondere von der Lichtreklame, Lichtimmissionen im Sinne „schädlicher Umwelteinwirkungen“ aus.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig und entspreche immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Er hält insofern an der Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides fest. Der klägerische Vortrag führe zu keiner anderen Einschätzung. Die Haustechnik des …-Supermarktes befinde sich in ca. 165 m Entfernung zum Wohnhaus des Klägers an der nördlichen (abgewandten) Gebäudeseite, sodass ein Geräuschimmissionspegel von < 20 dB(A) zu erwarten sei. Die Anwendung aktueller, an …-Tankstellen ermittelter Emissionsansätze und Kundenzahlen sei aus immissionsschutzfachlicher Sicht gerechtfertigt. Die im Erlaubnisverfahren vorgelegte schalltechnische Untersuchung sei als Bestandteil der Antragsunterlagen auch Inhalt des Erlaubnisbescheides. Auch an Sonn- und Feiertagen würden die Tag-Immissionswerte eingehalten. Mit Blick auf die knappe Einhaltung der Immissionsrichtwerte in der Nacht sei es gängige Praxis entsprechend § 26 BImSchG eine Nachweismessung zu verlangen, was im vorliegenden Fall im Erlaubnisbescheid festgeschrieben worden sei.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zur Begründung ihres Antrags aus, nach dem klägerischen Vortrag sei allenfalls der Nachtbetrieb der Tankstelle streitig. Sie bezieht sich auf zusätzliche schalltechnische Stellungnahmen der … datierend vom 2. August 2016. Hierin sei nachgewiesen, dass selbst unter der Annahme, die vom Kläger angeführten Aspekte seien allesamt zu berücksichtigen, während des Tagbetriebes der Tankstelle keine schädlichen Umweltauswirkungen für den Kläger zu erwarten seien. Darüber hinaus überzeuge der klägerische Vortrag nicht:

Lärm, der gegebenenfalls von der Lüftungsanlage des …-Marktes ausgehen könnte, sei schalltechnisch irrelevant, da der Immissionsrichtwert am maßgeblichen Immissionsort jedenfalls um mehr als 6 dB(A) unterschritten werde. Des Weiteren sei die Heranziehung der „Schalltechnischen Untersuchung der Schallemissionen an neu eingerichteten …-Tankstellen“ der … von 2004 neben den Erkenntnissen der sog. „Tankstellenstudie“ von 1999 im Einzelfall sachgerecht und angemessen. Die Reduktion der Beurteilungspegel um 2 dB(A) nach Punkt 8.2 der Tankstellenstudie sowie die fallbezogene Annahme von 26 Pkw/h in der Nacht seien nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Nebenbestimmung in Ziff. 10.1 des Bescheides erübrige sich eine weitergehende Festschreibung bestimmter Lüftungsaggregate. Zuletzt weise die Testberechnung für Sonn- und Feiertage die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte nach.

Die Beigeladene ist außerdem der Meinung, die Errichtung der Tankstelle sei gem. § 34 Abs. 1 BauGB in der bestehenden Gemengelage bauplanungsrechtlich zulässig und der Kläger könne allenfalls die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete verlangen, wenn nicht sogar die für Mischgebiete.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die hinzugezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesamtes für Umwelt Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Das offensichtlich erkennbare Begehren des Klägers, den Erlaubnisbescheid des Landesamtes für Arbeitsschutz vom 13. Juni 2014 zur Montage, Installation und zum Betrieb einer …-Tankstelle am Standort ..., … … in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2015 (nicht 29. November 2015) aufzuheben, hat teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Erlaubnisbescheides nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erweist sich hinsichtlich des Tagbetriebes als rechtmäßig und hinsichtlich des Nachtbetriebes wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes als rechtswidrig. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 – 7 B 102/90; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 – juris Rdnr. 60; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. Oktober 2011 – 22 ZB 11.1585 –, juris Rn. 7; VG Augsburg, Urteil vom 01. August 2012 – Au 4 K 11.1424 –, juris, Rn. 79).

Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in §§ 18 Abs. 1 Nr. 6, 2 Abs. 13 BetrSichV vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49). Danach bedürfen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise einer ortsfesten Anlage für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Tankstelle) der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 67 Abs. 2 BbgBO in der Fassung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39), schließt die Erlaubnis nach §§ 18 Abs. 1 Nr. 6; 2 Abs. 13 BetrSichV auch die Baugenehmigung ein, denn die Betriebssicherheitsverordnung wurde aufgrund des § 34 ProdSichG (vormals § 14 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) erlassen. Es handelt sich folglich um einen Fall der formellen Genehmigungskonzentration, sodass den materiell-rechtlichen Anforderungen einer Baugenehmigung weiterhin Rechnung zu tragen ist (ausdrücklich in § 72 Abs. 1 S. 3 BbgBO n.F.). Gemäß § 67 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO; vgl. auch § 73 Abs. 1 BbgBO n.F.) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Da es sich um den Rechtsbehelf eines Dritten handelt, werden nur Verstöße gegen drittschützende Normen geprüft.

Vorliegend ist § 34 BauGB für die planungsrechtliche Beurteilung maßgeblich, weil das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB für den in Rede stehenden Bereich nicht existiert. Das Vorhabengrundstück liegt außerdem nicht in einem sogenannten „Außenbereich im Innenbereich“. Es war bisher vielmehr mit einem Barackengebäude bebaut, welches ursprünglich als Bürogebäude der „…“ diente und auf Grundlage der Baugenehmigung Nr. 188/60 vom 3. Mai 1960 gebaut wurde. Erst im September 2014 wurde der geplante Abbruch des Gebäudes angezeigt und in der Folge durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war bereits der gegenständliche Erlaubnisbescheid erteilt. Mit der alsbaldigen Wiederbebauung war demnach zu rechnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 4 B 39/07 –, juris).

§ 34 Abs. 2 BauGB findet keine Anwendung, da die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens keinem Baugebiet nach der BauNVO entspricht. Während im Norden durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Sondergebiet für den …-Markt ausgewiesen wurde, ähnelt das Gebiet, in dem der Kläger wohnt, einem allgemeinen Wohngebiet (hierzu unten). Das Gebiet entlang der ... ähnelt keinem der festgeschriebenen Gebiete. Gegen die Annahme eines reinen Wohngebietes nach § 3 BauNVO spricht bereits die Vielzahl der nur ausnahmsweise nach § 3 Abs. 2 BauNVO zulässigen Anlagen wie etwa das Apartmenthaus, welches über 6 Apartments à zwei Betten verfügt und damit als kleiner Beherbergungsbetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet werden kann, die Arztpraxen sowie das Zoofachgeschäft. Jedenfalls wegen des Reifen- und Felgenbetriebes …, welcher weder in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO noch in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zulässig ist, kommt eine entsprechende Gebietseinordnung nicht in Betracht. Eine Einordnung als Mischgebiet scheidet ebenfalls aus. Mischgebiete sind gekennzeichnet durch das gleichrangige Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben (zum Erfordernis eines quantitativen und qualitativen Nebeneinanders der Nutzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Mai 1988 – 4 C 34/86 –, juris Rn. 18, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2013 – 15 CS 13.1646 –juris Rn. 20). Angesichts der großen Anzahl von zur Wohnnutzung dienenden Gebäuden (ca. 21 Gebäude) ist von einem gleichrangigen Nebeneinander zur übrigen, oben dargelegten Nutzung, nicht auszugehen.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Vorschrift vermittelt nur ausnahmsweise Drittschutz, wenn das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, juris Rn. 35; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Krautzberger, BauGB, 121. EL Mai 2016, § 34 BauGB Rn. 141; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32), was hier teilweise der Fall ist.

Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei gilt jedoch allgemein, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach im Wesentlichen auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - BVerwG 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 10 S 17.14 -).

Inwieweit den betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, beurteilt sich grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503). Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. März 2012 – 2 A 1626/10 –, juris Rn. 61; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL 2015, § 35 Rn. 88; Urteil der Kammer vom 21. August 2014 – 3 K 262/10 -).

Als Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel ist für das Grundstück des Klägers der Wert eines allgemeinen Wohngebietes nach Nr. 6.1 d) TA Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (für einzelne Geräuschspitzen i.H.v. 85 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts) maßgeblich (hierzu unter 1.). Nach dem Ergebnis der Prüfung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen, wird der Kläger solchen nur nachts ausgesetzt (hierzu unter 2.).

1. Das zumutbare Lärmschutzniveau ist durch die Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 TA Lärm je nach Schutzwürdigkeit des Gebietes im Einwirkungsbereich der Anlage abgestuft geregelt. Bei Gebieten und Anlagen für die keine planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen, bestimmt sich das zumutbare Lärmschutzniveau entsprechend den für die Gebiete in Nr. 6.1 TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerten, Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm. Maßgeblich hierfür ist der Gebietscharakter im Einwirkungsbereich der Anlage. Das ergibt sich aus der anlagebezogenen Sicht des Bundesimmissionsschutzgesetzes mit den die schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisierenden Regelwerken (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1/06 -, juris Rn. 2 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – OVG 2 N 96.07 –, Bl. 9 d. amtl. Abdr.).

Die - für die Ermittlung der Eigenart des Gebietes um die Anlage relevante - nähere Umgebung wird auf Grundlage des Ortstermins am 18. November 2016 bestimmt. Hiernach liegt jedenfalls die straßenseitige Bebauung entlang dem nord-südlich verlaufenden Teil der ... und entlang dem nördlichen Bereich der ... im Einwirkungsbereich der Anlage. Im Norden bildet die Kreuzung .../… die Grenze und im Westen begrenzt die Bahnstrecke das Gebiet. Im Süden wird die Bebauung westlich der ... ab dem Flurstück … (bzw. Hausnummer ..) nicht mehr von dem Wirkbereich der Anlage umfasst, denn dieser Bereich ist durch das mit Bäumen bestockte Grundstück räumlich getrennt. Die Gebäude zur ... und … sind außerdem zur rückwärtig verlaufenden Straße „…“ ausgerichtet. Im Süden und östlich der ... endet nach Einschätzung der Kammer das Gebiet mit der … . Im Osten wirkt die ... als Grenze der maßgeblichen „näheren Umgebung“, denn die Grundstücke östlich der ... liegen schon angesichts der Distanz zum Vorhabengrundstück und dem Dazwischenliegen der Wohnquartiere nicht mehr im Wirkbereich der Anlage. Die Wohnbebauung nördlich der ... fällt wiederum in das abzugrenzende Gebiet, denn die ... führt unmittelbar auf die Kreuzung zu, an welchem das Vorhabengrundstück liegt, sodass der Straße in diesem Fall eine verbindende Wirkung zukommt. Diese, im Einwirkungsbereich der Anlage befindlichen Grundstücke und damit auch die betroffenen Nachbargrundstücke der Beigeladenen liegen im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel, verschiedene Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen und Spannungen und Störungen zu verhindern (Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 – 4 CN 4/98 –, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 -, juris Rn. 25).

Die Festlegung des Schutzniveaus hat nicht einheitlich für das gesamte Gebiet im Einwirkungsbereich der Anlage zu erfolgen (vgl. zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit eines Straßengevierts VG München, Urteil vom 15. Juni 2015 – M 8 K 13.3533 -, juris Rn. 47 ff.). In Abgrenzung zu einer Gemengelage ist Voraussetzung für eine differenzierte Schutzniveaubestimmung für Gebiete im Einwirkungsbereich der Anlage jedoch, dass die einzelnen Gebietstypen klar voneinander abgegrenzt werden können (vgl. VG München, Urteil vom 15. Juni 2015 – M 8 K 13.3533 -, juris Rn. 47 ff.). Dies ist vorliegend möglich.

Der wie oben beschrieben abgegrenzte Wirkbereich der Anlage ist geprägt durch ein- bis zweigeschossige, straßenseitig ausgerichtete Wohngebäude. Zwischen den Gebäuden der ... .. und der ... .. befinden sich zwei Tennisplätze sowie ein Vereinshaus. Auf dem klägerischen Grundstück wird die psychotherapeutische Praxis der Diplom-Psychologin … betrieben. Entlang der ... befindet sich auf dem Eckgrundstück .../... ein großes Gebäude, das der Unterbringung des Lebensmitteleinzelhandels … dient. Gegenüber, in dem Gebäude mit der Hausnummer … wird die Zahnarztpraxis des Doktor … sowie die Praxisgemeinschaft … & … betrieben. Der Reifen- und Felgenfachbetrieb … mit Sitz in der ... verfügt ausweislich der Internetseite „. (zuletzt besucht am 7. September 2016) über 11 Mitarbeiter und bietet neben dem Kauf von Reifen und Felgen auch mobilen Reifenservice, Achsenvermessung, Kleinreparaturen und ähnliche Dienstleistungen an. Der Meisterbetrieb verfügt über eine Werkstatt. In dem Haus ... befindet sich die Pension “Apartmenthaus …“. Gegenüber der … in der ... gibt es ein Zoofachgeschäft in der ...

Dies zugrunde gelegt, kann jedenfalls das Gebiet der Straßengevierte um die ..., die ... und nördlich der … sowie im Westen um die ... einer eigenen, einheitlichen Einordnung als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO zugeführt werden. In diesem Gebiet liegt auch das klägerische Grundstück und damit der hier maßgebliche Immissionsort. Neben einer Vielzahl von Ein-Familien-Wohnhäusern prägen dieses Gebiet ein Segel-Clubhaus und zwei Tennisplätze mit Vereinshaus. Die Anlagen dienen ihrer Ausgestaltung nach nicht nur den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes und wären in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig. Zwar dürfen Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch von Gebietsfremden genutzt werden, jedoch müssen sie im Wesentlichen dem im Gebiet wurzelnden Bedarf dienen und dazu objektiv geeignet sein. Angesichts der geringen Größe des Gebiets und der Ausgestaltung mit zwei Tennisplätzen dürfte der Tennisplatz nicht dem im Gebiet wurzelnden Bedarf dienen. Nach der Internetseite (http://www.tennis-zeuthen.de/10-uebersicht/2-verein, Stand: 6. Dezember 2016) hat der Verein derzeit 80 Mitglieder, darunter ca. 30 Kinder und Jugendliche. Daneben wird das Gebiet auch von dem Segelclub geprägt, der jedenfalls nicht der Versorgung des Gebiets dient.

2. Ausweislich der belastbaren und größtenteils schlüssigen Schalltechnischen Untersuchung der … aus Mai 2014, werden die Grenzwerte nach der TA-Lärm beim Betrieb der Tankstelle tags eingehalten. Das Prognoseergebnis liegt insofern „auf der sicheren Seite“ (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juni 2012 – 4 B 2379/11 -, juris Rn. 9). Nachts ist hingegen nach dem Prognoseergebnis eine Überschreitung der erlaubten Immissionsrichtwerte am Immissionsort auf dem klägerischen Grundstück zu erwarten.

Die … und … legten ihrem Gutachten richtigerweise zugrunde, dass die geplante …-Tankstelle auf dem Flurstück .. der Flur .., Gemarkung ... im 24h-Betrieb laufen und neben dem Zapfbereich mit einer Servicestation ausgestattet werden soll. Die in der Eingabeplanung vermerkten 4 PKW-Saugerplätze wurden nicht Gegenstand der Untersuchung. In die Bewertung wurde außerdem eingestellt, dass im Umfeld der geplanten Tankstelle ein Lebensmitteleinzelhandel, eine Messtechnikfirma sowie ein Reifenhandel mit Kfz-Werkstatt angesiedelt ist, welche im Tag Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr betrieben würden.

Das klägerische Grundstück auf der ... wurde als Immissionsort 1 festgelegt. Für dieses Grundstück zogen die Gutachter die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete heran. Ihrer Bewertung legten sie die Regelungen der TA-Lärm zu Grunde. Hierbei berücksichtigten sie, dass in allgemeinen Wohngebieten ein Zuschlag von 6 dB(A) wegen erhöhter Störwirkung für Geräuscheinwirkungen in bestimmten Teilzeiten vorzunehmen ist. Für den Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen zogen sie maßgeblich die Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV - heran.

Das Gutachten stellt eine Prognose dar und beruht auf Messungen aus dem Hause …, die 2004 unter der Leitung von Frau … an einigen neu eingerichteten …-Tankstellen durchgeführt wurden …, sowie auf der Studie der hessischen Landesanstalt für Umweltschutz zur Untersuchung der Geräuschemissionen und -immissionen von Tankstellen („Tankstellen-Studie“). In der lautesten Nachtstunde am Wochenende nehmen die Gutachter eine Kundenzahl von 26 PKW pro Stunde an. Als Emissionsquellen identifizierten sie die Zapfbereiche, den Bereich Shop-Kunden, die Servicestation, die Benzinanlieferung, Lüftungsanlagen und Luftwärmepumpen sowie Ein- und Ausfahrten.

Sie ermittelten für den Immissionsort 1 eine Immissionsbelastung im ungünstigsten Geschoss von 46 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts. Der Spitzenpegel liegt nach dem Ergebnis der Studie am Immissionsort 1 bei 53 dB(A). Nach dem Gutachten wird der maßgebliche Immissionsrichtwert am Immissionsort 1 in der Nacht überschritten. Im Übrigen ist eine Überschreitung nicht zu erwarten.

Der klägerische Vortrag an dem Gutachten vermag Zweifel an der Schlüssigkeit und Verwertbarkeit desselben nicht zu erwecken. Insbesondere greift die Kritik dahingehend, dass sowohl die Tankstellenstudie, als auch die „…“ in dem Gutachten herangezogen und damit eine Art “Rosinenpickerei“ betrieben worden sei, nicht durch. Die Beigeladene geht Recht in der Annahme, dass die Berechnungsansätze der Tankstellenstudie stets einer Überprüfung bedürfen, ob die dort zugrunde gelegten Tatsachen den konkreten Fall angemessen abbilden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juni 2016 – 7 D 39/14.NE –, juris Rn. 66; Beschluss vom 11. August 2014 – 10 A 2589/13 –, juris Rn. 12). Technische Regelwerke (beispielsweise DIN-Normen oder VDI-Richtlinien) bieten der gebotenen Einzelfallprüfung eine Orientierungshilfe oder einen „groben Anhalt“, um eine schematische Anwendung bestimmter Grenzwerte zu verhindern. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Lärm- und Abgasbelastung wiederholt ausgesprochen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 – 4 B 16/94 –, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 –, juris Rn. 19). Nichts anderes kann gelten, wenn es um die Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden An- und Abfahrten oder aber des tatsächlichen Lärms von neuen Anlagenteilen nach einem neuen Stand der Technik geht und für deren Ermittlung (auf Messungen basierende) Studien herangezogen werden. Haben Studien stellenweise geringere Relevanz für das tatsächlich zu beurteilende Vorhaben und stehen andere, belastbare Quellen zur Verfügung, so ist es sachgerecht, diese der Bewertung zugrunde zu legen.

Dies ändert auch nichts an der Annahme, das Prognoseergebnis liege „auf der sicheren Seite“ (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30. Juni 2012 – 4 B 2379/11 -, juris Rn. 9). Letzteres wird angenommen, wenn die Prognose unter ordnungsgemäßer Anwendung anerkannter Regelwerke erstellt wird (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1015/15 –, juris Rn. 28; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. Februar 2014 – 1 B 11320/13 –, juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2016 – Au 5 K 14.810 –, juris Rn. 52; VG Minden, Urteil vom 01. März 2017 – 11 K 2917/15 –, juris Rn. 71). Auch hier kommt die TA-Lärm zur Anwendung. Das Einstellen der Ergebnisse verschiedener Studien, die selbst auf Grundlage der TA-Lärm ermittelt wurden, in die Prognoseentscheidung nach dem hier maßgeblichen Regelwerk, ist insofern nicht schädlich für die Bewertung des Prognoseergebnisses als „auf der sicheren Seite“.

Die Kammer sieht durchgreifende Fehler in dem Gutachten nur hinsichtlich der Anwendung des Kap. 8.2 der „Tankstellen-Studie“.

Entgegen der Ansicht der Gutachter ist die Überschreitung des Immissionswertes in der Nacht nicht dadurch ausgeglichen, dass der Beurteilungspegel nach Kap. 8.2 der „Tankstellen-Studie“ um 2 dB(A) zu reduzieren ist. Mit dem Abzug soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Tankstellen zumeist erhebliche Fremdgeräuscheinflüsse durch den Verkehr auf öffentlichen Straßen gegeben sind. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass der Standort einer Tankstelle häufig an stark befahrenen Straßen gewählt wird. Je nach Entfernung der Schallquelle zum Immissionsort und des am Immissionsort herrschenden Fremdgeräusches kann ein Teil der Tankstellengeräusche derart überdeckt werden, dass sie am Immissionsort nicht mehr hörbar sind. Dieser teilweisen Überdeckung der Tankstellenimpulse kann bei der Bestimmung des Beurteilungspegels dadurch Rechnung getragen werden, dass für die nicht hörbaren Tankstellenimpulse kein Impulszuschlag erteilt wird. Die Ergebnisse der Tankstellenstudie zeigen, dass bei Berücksichtigung des Impulszuschlages nur für tatsächlich hörbare Impulse der Beurteilungspegel um ca. 2 dB(A) niedriger sein kann als bei einer völlig fremdgeräuschfreien Situation. Ein solchermaßen gebildeter Prognose-Beurteilungspegel entspricht einer durchaus realen Messsituation, bei der nur eine „akustische Beobachtung“ der Tankstelle stattfindet und der Mess-Beurteilungspegel auf der Basis aller hörbarer Ereignisse gebildet wird. Die Reduzierung kann nach Kap. 8.2 der Tankstellen-Studie erwartet werden, wenn die Abstände zwischen Immissionsort und akustischem Schwerpunkt der Tankstelle ca. 40 bis 50 Meter und der Mittelungspegel der Straßenverkehrsgeräusche ca. 55 bis 60 dB(A) betragen.

Zwar beträgt der Abstand des Immissionsortes zur Tankstelle ca. 40 bis 50 m (hier ca. 40 m), jedoch bestehen durchschlagende Zweifel an der Richtigkeit der Werte zur Verkehrsbelastung auf der ... . Die Verkehrsbelastung müsste Werte zwischen 55 und 60 dB(A) hervorrufen, um zur Anwendbarkeit des Kap. 8.2 der „Tankstellen-Studie“ zu führen. Die von den Gutachtern ermittelten Werte für die Verkehrsbelastung von 67 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts beruhen auf der Annahme, dass die Verkehrsbelastung an der ... 13.000 Kraftfahrzeugen täglich umfasst. Diese Beurteilung geht aus einer Auskunft des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg vom 5. Januar 2012 an die seinerzeit das Grundstück vermittelnde Makler-Firma … Immobilien“ hervor, die diese sodann am 8. August 2012 an die Beigeladene weitergeleitet hat. Die Beigeladene übersandte den Gutachtern diese Auskunft. Hiernach soll die Verkehrsbelastung nach einer bundesweiten Verkehrszählung 2005 am ... bei 2.500 Kfz/24h und an der ... bei 13.000 Kfz/24h liegen. Die Aufteilung des Straßenverkehrs für den Tag- und Nachtzeitraum sowie der LKW-Anteil erfolgt nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen. Zwar ist das Vorgehen der Gutachter nicht zu beanstanden, jedoch bestehen schon in tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran, dass die der Beurteilung zugrunde gelegte Belastung der ... südlich des ...es derart hoch ausfällt. Die Angabe der zu erwartenden Verkehrsbelastung differenziert nicht zwischen dem Bereich der ... nördlich des ... und dem südlich davon liegenden Straßenabschnitt. Dem Gericht liegen aktuellere und differenziertere Unterlagen zur Verkehrsbelastung vor, die auf eine erheblich geringere Belastung schließen lassen. Eine Hochrechnung zu einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2008, dargestellt in dem Endbericht des „Integrieten Verkehrsentwicklungskonzept für …, …, Zeuthen und …“ der … vom 27. Januar 2010, weist die Verkehrsbelastung auf der ... mit 5.573 und auf dem ... mit 4.602 Kfz aus. Die dem Gutachten zugrunde gelegten Zahlen wirken angesichts dieser Erkenntnisse nicht repräsentativ. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Verkehrsbelastungen auf dem ... und der ... nach der Auskunft des Landesbetriebs Straßenwesen aus dem Jahr 2012 derart unterschiedlich ausfällt. Zwar führen die ... im Süden nach … und der ... zum Ortsteil ..., was eine höhere Belastung der ... begründen könnte. In der Machbarkeitsstudie zum Bahntunnel ... aus dem Jahr 2012 (abrufbar unter: …(Stand: 7. Dezember 2016)) wird der ... hingegen als die wichtigste Ost-West-Verbindung der Gemeinde … umschrieben. Sie stelle die kürzeste Verbindung zum Stadtzentrum … und zu den Autobahnanbindungen …, …, …, … und … her. Dem entspricht auch die Ausgestaltung der ... auf Höhe des ...s als abknickende Vorfahrtsstraße. Der vom Norden kommende Verkehr wird also vorrangig über den ... geleitet.

Insofern sind dem Gutachten nicht nachvollziehbare Tatsachen zur Straßennutzung zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich der geringen Überschreitung der nach Ziffer 8.2 der Tankstellenstudie erforderlichen Lärmbelastung von 0,9 dB(A) nachts, ist bei Anlegung des tatsächlichen Verkehrsaufkommens von einer ergebnisrelevanten Verringerung des Verkehrslärms auszugehen.

Darüber hinaus ist auch die Übertragung des Emissionspegels in einen Immissionspegel am Immissionsort 2 zu beanstanden. Nach dem Gutachten ergibt sich ein Emissionspegel des Verkehrslärms von 67,0 dB(A) tags und 55,9 dB(A) nachts, jeweils in 25 m Entfernung zur Straßenmitte. Genau diese Werte wurden an den Immissionsorten 1 und 3 angesetzt, obwohl die Immissionsorte nach der Strecken-Messung im Liegenschaftskataster des Internetportals „Brandenburg-Viewer“ ca. 30 m von der Straßenmitte entfernt sind. Dieser Umstand dürfte zu einer Verringerung des Verkehrslärmwertes am Immissionsort führen. Da der Verkehrslärm nachts mit nur 55,9 dB(A) ermittelt wurde und nach hiesiger Prüfung als zu hoch gelten dürfte, scheidet die Anwendung des Kap. 8.2 der „Tankstellen-Studie“ aus.

Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes nachts am klägerischen Grundstück ist außerdem nicht irrelevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm. Hiernach darf die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage keine Besonderheiten aufweisen, die einen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit oder für Impulshaltigkeit oder wegen tieffrequenter Geräusche rechtfertigen würden. Da es sich bei den tankstellenspezifischen Geräuschen, wie in der Tankstellen-Studie richtig ausgeführt (S. 30 f.), im Wesentlichen um impulshaltige Geräusche handelt und ein Zuschlag für Impulshaltigkeit zu berücksichtigen ist, scheidet eine Anwendung aus.

Auf das klägerische Vorbringen zur angeblich fälschlicherweise herangezogenen Anzahl der in der Nacht zu erwartenden Pkw pro Stunde sowie zur Außerachtlassung der Geräusche der Lüftungsanlagen an dem … Markt in der Nacht kommt es nicht mehr an. Der Vortrag zum fehlenden Zuschlag wegen erhöhter Immissionsempfindlichkeit an Sonn- und Feiertagen nach Nr. 6.5 TA Lärm ist für den Nachtbetrieb ebenfalls nicht mehr ausschlaggebend.

Auch führt das klägerische Vorbringen hinsichtlich des Tagbetriebes der Tankstelle nicht zu einer anderen Beurteilung desselben. Die prognostizierte Immissionsbelastung am Tag liegt für den Kläger bei 46 dB(A) und damit weit unter dem Immissionsrichtwert (namentlich um 9 dB(A)). Insbesondere kann nach Ziff. 3.2.1 VI Satz 2 TA Lärm bei der Prognose der Geräuschimmissionen die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.

Eine lärmbezogene Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch den Tagbetrieb ist auch nicht deshalb zu erwarten, weil die Genehmigung keine Bestimmungen zu den einzubauenden Lüftungsaggregaten und der Luft-Wärme-Pumpe beinhaltet. Der Kläger rügt insofern, dass die Anlagen, die dem Lärmgutachten der Beigeladenen zugrunde gelegt wurden, nicht notwendigerweise auch verbaut werden, da Festsetzungen in dem Bescheid diesbezüglich nicht getroffen wurden. Parallel hierzu läuft die Argumentation, dass es einer nachbarschützenden Auflage dahingehend bedürfe, bei dem Vorhaben nur solche Anlagenteile zu verbauen, die der …-Studie zugrunde gelegt wurden und sich schallpegelmindernd auswirken. In dem Erlaubnisbescheid werden unter Ziff. 10.1. bis 10.3. immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen formuliert. Dabei wird festgeschrieben, dass die von der Anlage im Gesamten ausgehenden Geräusche nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte beitragen dürfen. Eine besondere Ausgestaltung der Anlage wird nicht verlangt. Als maßgeblicher Immissionsort wird IO 2, ... 22, genannt. Frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme ist die Einhaltung durch Messung nachzuweisen. Ein entsprechender Messbericht ist anzufertigen. Die derartige Ausgestaltung der Nebenbestimmungen ist nicht zu beanstanden. Es ist grundsätzlich möglich, in dem Erlaubnisbescheid die Nutzung durch die Angabe von einzuhaltenden Pegelwerten einzuschränken. Der immissionsschutzrechtliche Konflikt ist nicht zwingend abschließend in der Genehmigung durch ins Detail gehende Vorgaben zu regeln. Vielmehr kann es ausreichen, wenn durch eine Nebenbestimmung ein bestimmtes Höchstmaß an Lärmimmissionen vorgegeben wird, dessen Einhaltung durch sinnvolle Betriebsgestaltung in der Verantwortung des Anlagenbetreibers bleibt (vgl. zu Baugenehmigungen: VG Cottbus, Urteil vom 14. Juli 2016 – 3 K 878/11 –, juris Rn. 69; VG Berlin, Urteil vom 06. April 2005 – 19 A 299.02 –, juris Rn. 42). Dass eine Einhaltung tagsüber möglich ist zeigt das Ergebnis des Schallschutzgutachtens. Inwiefern die Festsetzungen in den, zur Erlaubnis gehörenden Unterlagen bereits eine Bindung des Bauherrn mit sich bringt, bedarf einer abschließenden Klärung daher nicht mehr. Hinzuweisen ist jedoch auf Ziffer III. des Erlaubnisbescheides, worin festgeschrieben ist, dass bestimmte Antragsunterlagen zum Bestandteil der Erlaubnis werden. Hierzu gehört beispielsweise auch die Technische Dokumentation für den Neubau einer …-Tankstelle.

Sollte die Beigeladene bei der Umsetzung des Vorhabens andere Bauteile verwenden und eine ergebnisrelevante Erhöhung der zu erwartenden Immissionswerte zur Folge haben, besteht darüber hinaus die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen nach § 24 Abs. 1 S. 2, 3 und § 18 Abs. 4 S. 3 BetrSichV. Nach den Ausführungen der Beigeladenen dürfte es jedoch unwahrscheinlich sein, dass trotz Weiterentwicklung der Technik und Einbau in weiteren, neu gebauten ...-Tankstellen, hier andere Modelle verwendet werden. Dies gilt auch mit Blick auf die Gefahr erheblicher finanzieller Aufwendungen im Falle von nachträglichen Anordnungen durch den Beklagten.

Dem Kläger wird nicht gefolgt, soweit er schädliche Umwelteinwirkungen annimmt, die von der Leuchtreklame der Tankstelle ausgehen. Den Überlegungen voranzustellen ist, dass sämtliche Werbeanlagen – wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde – Gegenstand einer gesonderten Baugenehmigung (Az. 63-00101-14-12, datierend vom 8. Juli 2014) sind. Demnach betrifft dieses Verfahrens lediglich Lichtimmissionen, die von der Orientierungsbeleuchtung des Tank- und Shop-Bereiches sowie vom Kundenverkehr ausgehen. Sofern der Nachtbetrieb betroffen ist, kommt es auf diesen Vortrag nach obigem Ergebnis zu den Schallimmissionen nicht mehr an. Eine Beeinträchtigung durch Lichtimmissionen zu Tagzeiten führt nicht zu erheblichen Belästigungen des Klägers. Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. In diesem Zusammenhang kann als sachverständige Beurteilungshilfe aber die „Leitlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Leitlinie) vom 16. April 2014 (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 11 vom 25. Mai 2014) herangezogen werden. Hiernach hängt die Belästigung durch Lichtimmissionen wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, sowie von dem Zeitpunkt (Tageszeit/Nachtzeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen ab. Die Beurteilung orientiert sich nicht an einer mehr oder weniger empfindlichen individuellen Person, sondern an der Einstellung eines durchschnittlich empfindlichen Menschen. Die Beurteilung umfasst zwei Bereiche: die Raumaufhellung und die (physiologische und psychologische) Blendung. Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine (psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige Umadaptation des Auges auslösen kann. Gegebenenfalls zu erwartende störende oder belästigende Einflüsse durch Lichtimmissionen auf die schutzwürdige Nachbarschaft sollen möglichst bereits bei der lichttechnischen Planung von gewerblichen Anlagen berücksichtigt werden (vgl. zu allem VG Köln, Urteil vom 25. November 2015 – 23 K 1930/14 –, juris Rn. 24).

Der Kläger legte nicht substantiiert dar, dass es in seinemWohnhaus zu einer Raumaufhellung kommen wird, noch, dass er durch die Beleuchtung der Anlage am Tage einer (psychologischen) Blendung ausgesetzt sein könnte. Dies ist angesichts der Bepflanzung des klägerischen Grundstücks, der Distanz und schrägen Lage desselben im Verhältnis zu dem Vorhabengrundstück auch nicht zu erwarten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vor dem klägerischen Gebäude Straßenbeleuchtung vorhanden ist. Die hiervon ausgehenden Lichtimmissionen dürften die von der Tankstelle ausgehenden überlagern bzw. jedenfalls eine relevante Vorbelastung des Klägers bedeuten.

Darauf, dass einem Nachbarn regelmäßig abverlangt werden kann, durch zumutbare Maßnahmen (Vorhänge, Gardinen und Ähnliches) etwaige Lichtimmissionen wirksam abzuschirmen, kommt es daher nicht an (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris Rn. 82 ff.). Vorliegend könnten die zu erwartenden Lichtimmissionen jedenfalls auch durch architektonische Selbsthilfemaßnahmen (Anbringung von Vorhängen, blickdichter Gartenzaun, Rollläden, etc.) auf ein Minimum reduziert werden.

Unsubstantiiert ist des Weiteren der Vortrag, die durch den Betrieb hervorgerufene Verkehrssituation erschwere die Ausfahrt aus dem klägerischen Grundstück und führe zum Rückstau auf der ... . Die geplante Tankstelle verfügt über ausreichende Stellflächen, um den zu erwartenden Kundenandrang verkehrlich auf dem eigenen Grundstück zu lenken. Sollte es im Einzelfall tatsächlich dazu kommen, dass der Kläger sein Grundstück nicht mehr befahren oder verlassen kann, so steht es ihm frei im Wege des Ordnungsrechts hiergegen vorzugehen.

Die beschränkte Aufhebung des Bescheides ist – entgegen dem Vortrag des Klägers – wegen Teilbarkeit der Erlaubnis möglich und interessensgerecht. Die Tankstelle besteht als sinnvolle Organisationseinheit auch ohne die Möglichkeit zum Nachtbetrieb weiter. Der Bau und darauffolgende Betrieb der Tankstelle im Tagbetrieb entspricht dem Willen der Beigeladenen für den hier vorliegenden Fall der Rechtswidrigkeit des Nachtbetriebes. Schon aus der Antragstellung der Beigeladenen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geht hervor, dass sie an der Durchführung des Vorhabens nicht nur als Einheit Interesse hat. Zwar ist es nicht Sache des Gerichts näher darauf einzugehen, welches Vorhaben bzw. in welcher Ausgestaltung das Vorhaben baurechtlich zulässig wäre, jedoch ist ein separates Untersagen des Nachtbetriebes ohne weiteres möglich und eine darüber hinausgehende Aufhebung wäre angesichts der klaren Unterschreitung der Lärmimmissionswerte im Tagbetrieb unverhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Bau sowie der Tagbetrieb der Anlage weiter möglich, lediglich der Nachtbetrieb unzulässig ist, wird die Aufteilung der Kosten zu zwei Dritteln zu Lasten des Klägers und einem Drittel zu Lasten des Beklagten und des Beigeladenen für sachgerecht erachtet. Der Beklagte und die Beigeladene tragen den entsprechenden Kostenteil je zur Hälfte, § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.