Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.07.2017 – VG 1 K 54/12.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0706.1K54.12.00
Tenor§
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2012 verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für die Russische Förderation festzustellen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die am 7. Oktober 1971 geborene Klägerin, russische Staatsbürgerin …. Volkszugehörigkeit aus …. (…), begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Die Klägerin beantragte am 27. Dezember 2010 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Eisenhüttenstadt ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trug sie bei ihrer Anhörung am 2. Februar 2011 im Wesentlichen vor, dass ihr damaliger Lebensgefährte, mit dem sie religiöse verheiratet gewesen sei, im September 2009 im Rahmen einer Passkontrolle von maskierten Militärangehörigen verprügelt worden sei. Als sie, die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt im fünften Monat schwanger gewesen sei, die Männer gebeten habe, aufzuhören, hätten diese ihr die Hand verdreht und sie, als sie daraufhin auf die Knie gefallen sei, in den Bauch getreten, geschlagen und vergewaltigt. Nachdem die Militärangehörigen ihren Lebensgefährten wegen des Verdachts, Wahabiten zu unterstützen, mitgenommen hätten, sei sie mit Hilfe von Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden, wo jedoch nur noch der Tod ihres Kindes habe festgestellt werden können. In ihrem Unterleib sei alles zerrissen gewesen, Kinder könne sie keine mehr bekommen. Als sie danach mehrmals versucht habe, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen, sei sie nur knapp angehört bzw. verhöhnt worden. Im Dezember 2010 sei sie dann zusammen mit ihrem Lebensgefährten auf LKWs nach Berlin gefahren.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2012, der Klägerin zugestellt am 16. Januar 2012, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Die über einen sicheren Drittstaat eingereiste Klägerin habe lediglich kriminelles Unrecht ohne Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale geschildert, das zudem nicht kausal für die erst über ein Jahr später erfolgte Ausreise gewesen sein könne. Jedenfalls wäre es ihr möglich gewesen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr hinreichend Gefahr laufe, erneut vergewaltigt zu werden.
Am 23. Januar 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst ihre Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von Abschiebungsverboten begehrt hat.
Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag macht die Klägerin geltend, dass sie aufgrund der geschilderten Erlebnisse an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) von hohem Krankheitswert leide und sich deshalb seit Anfang Februar 2012 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Aufgrund dessen bestehe im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Förderation die Gefahr einer schweren psychischen Dekompensation und einer Re-Traumatisierung bis hin zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihrer Erkrankung, wofür sie auf fachärztliche Stellungnahmen vom 13. April 2012 und vom 10. April 2015 Bezug nimmt.
Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2017, in der die Klägerin beantragt hat, sie als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen bzw. hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Januar 2017 Beweis durch Einholen einer Stellungnahme der Frau Dipl.-Psych. … zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin und den voraussichtlichen Auswirkungen ihrer Rückkehr in die Russische Förderation erhoben. Diesbezüglich wird auf die daraufhin erstellte Psychologische Stellungnahme vom 26. April 2017 Bezug genommen.
Am 4. Juli 2017 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich ihrer Anerkennung als Flüchtling und hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes zurückgenommen. Die Beklagte hat ihre Einwilligung hierzu erteilt.
Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. Januar 2012 insoweit zu verpflichten, für die Klägerin das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Über die Klage kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit die Klägerin ihre Klage aufrechterhalten hat, ist sie zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Januar 2011 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Ziffern 3 und 4 insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, als diese einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Russischen Förderation hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie die Klägerin hier geltend macht, liegt nach Satz 2 der Regelung nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern, also zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden führen würden, wobei die wesentliche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten müsste (vgl. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. April 2016 – M 16 S7 16.30786 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist nicht erforderlich, § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG. Allerdings kann es auf die an sich im Zielstaat vorhandenen und grundsätzlich zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten dann nicht ankommen, wenn diese wegen der insbesondere bei Vorliegen einer PTBS im Herkunftsland zu erwartenden Re-Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas für den Betroffenen nicht erfolgversprechend sind (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8 LB 221/09 -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. April 2016 – M 16 S7 16.30786 -, juris Rn. 19).
Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (vgl. auch § 60 a Abs. 2 c Satz 2 und 3 AufenthG), wobei die Kammer davon ausgeht, dass im Falle einer psychischen Erkrankung, wie beispielsweise einer PTBS, neben Fachärzten auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, diese zu diagnostizieren (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 3 N 24.15 -, juris Rn. 18). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist nach der Rechtsprechung in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 -, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 3 N 24.15 -, juris Rn. 17).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Klägerin hier das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG hinreichend glaubhaft gemacht.
Ausweislich der von ihr vorgelegten Psychologischen Stellungnahme der Frau Dipl.-Psych. Klingenberg vom 10. April 2015, die den benannten Mindestanforderungen genügt, leidet die Klägerin unter einer PTBS mit depressiver Episode, wobei die Vielzahl und spezifische Ausprägung der – im Einzelnen beschriebenen – Symptome deutlich für das Vorliegen einer schweren, sich chronifizierenden und eventuell bereits die Persönlichkeit affizierenden PTBS mit dissoziativer Symptomatik und ausgeprägter depressiver Symptomatik sprächen. Die Stellungnahme beschreibt eine psychische Erkrankung schwerwiegenden Ausmaßes bis hin zu einer beginnenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit erheblicher körperlicher und sexueller Gewalterfahrung. Nachvollziehbar werden nicht nur typische Symptome der PTBS dargestellt, sondern Aussagen zur Ursächlichkeit der geschilderten Verfolgung als traumatisierendes Ereignis und zur Glaubwürdigkeit der Klägerin getroffen. Ebenso wird ihre nach wie vor bestehende Behandlungsbedürftigkeit im Rahmen einer Psychotherapie ausführlich begründet. Hierdurch begründet sich glaubhaft die dargelegte Schwere der Traumatisierung der Klägerin, die nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung ist.
Diese Feststellungen werden durch die Psychologische Stellungnahme der Frau Dipl.-Psych. Winter vom 26. April 2017 bestätigt, die ebenfalls das Vorliegen einer chronischen PTBS sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom – die Klägerin leide an körperlichen Symptomen wie Unterleibs- und Kopfschmerzen - diagnostiziert, wobei gleichzeitig festgestellt wird, dass die im hiesigen Termin der mündlichen Verhandlung erfolgte Konfrontation der Klägerin mit ihrer Verfolgungsgeschichte sowie mit der Frage einer möglichen Rückkehr in ihre Heimat eine erheblich destabilisierende Wirkung gehabt habe. Anschaulich schildert die Stellungnahme zudem die massiven Angst- und Schreckzustände der Klägerin, in die diese angesichts von Situationen gerate, die eine subjektive Ähnlichkeit mit den ursprünglich traumatisierenden Ereignissen hätten, und legt dar, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass eine erneute Konfrontation mit den Orten und Regionen, in denen die Klägerin massiver Gewalt ausgesetzt war, zu einer Re-Traumatisierung führen würde, in deren Rahmen mit einer Steigerung der Symptomatik bis hin zu der Gefahr eines Suizides zu rechnen sei. Da die Bewertung einer Situation und die ausgelösten Reaktionen von der traumatisierten Klägerin nicht willentlich steuerbar seien, würde diese im Fall ihrer Rückkehr angesichts ihrer massiven Ängste vor weiteren Übergriffen unausweichlich in eine von ihr psychisch nicht zu verkraftende Situation geraten, in der eine Selbsttötung nicht ausgeschlossen werden könne. Schlüssig legt die Psychologische Stellungnahme dabei dar, dass die Klägerin zwar auch in der Bundesrepublik ein starkes Misstrauen gegenüber Männern und in bestimmten Situationen – wie etwa dem Alleinsein im Dunkeln - Angst erlebe. Jedoch sei es ihr hier möglich, sich insbesondere mit den Gedanken zu beruhigen, in einem Rechtsstaat zu leben, in dem auf die Polizei Verlass sei, während dieser – auch therapeutisch wirkungsvolle – Vergleich zwischen innerer und äußerer Wirklichkeit in der Russischen Förderation versagen müsste und es der Klägerin nicht gelingen würde, sich von ihrer Angst zu distanzieren, nachdem sie die traumatisierende Gewalt nicht nur gerade durch staatliche Kräfte erfahren habe, sondern außerdem noch erleben musste, im Nachhinein von Polizisten, an die sie sich Hilfe suchend gewandt hatte, verhöhnt und gedemütigt zu werden. Aufgrund des generalisierenden Bedrohungsgefühls bestehe insoweit ausweislich der Psychologischen Stellungnahme im subjektiven Erleben der Klägerin auch kein Unterschied zwischen ihrer Heimatregion Dagestan und der Russischen Förderation im Übrigen.
Im Hinblick hierauf geht die Kammer im vorliegenden Einzelfall davon aus, dass der Klägerin im Falle ihrer (erzwungenen) Rückkehr in die Russische Förderation eine lebensbedrohliche Verschlechterung ihrer psychischen Situation droht, wobei sie angesichts der von ihr spezifisch erlittenen Traumatisierung – sexuelle Gewalt durch staatliche Kräfte - nicht nur in Dagestan, wo der konkrete örtliche wie soziale Bezug an den Übergriff und den damit einhergehenden Verlust ihres ungeborenen Kindes erinnern würde, sondern in der gesamten Russischen Förderation relevanten Triggerreizen ausgesetzt wäre, zumal ausweislich der herangezogenen Erkenntnismittel Misshandlungen und willkürliche Schikanen durch Polizei und Sicherheitskräfte ohnehin sehr verbreitet sind und sich vor allem gegen Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft richten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Förderation, Januar 2017, Seite 4). Insoweit ist auch davon auszugehen, dass eine erfolgreiche psychotherapeutische Behandlung in der Russischen Förderation schon aufgrund des nicht überzeugend möglichen Wirklichkeitsvergleichs nicht möglich wäre. Auf das grundsätzliche Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten kommt es im vorliegenden Einzelfall daher nicht an.
Nach alledem ist auf Grundlage der vorgelegten psychologischen Stellungnahmen nach Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass der Klägerin ein Schutzanspruch im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht, nicht in die Russische Förderation abgeschoben zu werden. Da der Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit nur unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen bildet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 -, juris Rn. 15), bedarf es angesichts dessen weiterer Feststellungen, ob sich der Anspruch auch aus § 60 Abs. 5 AufenthG ergäbe, nicht.
Die Kostenentscheidung in dem nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, wobei die Kammer zu Grunde gelegt hat, das die Klagerücknahme der Klägerin zwei Drittel des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, während sie hinsichtlich der weiter aufrecht erhaltenen Klage voll obsiegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.