Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.07.2017 – VG 1 L 642/16
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0706.1L642.16.00
Tenor§
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in folgende Verwaltungsunterlagen zu gewähren:
- Ausschreibungsunterlagen zum Bieterverfahren „…“ einschließlich der Konzessionsvergabe nebst Schriftverkehr sowie die dazugehörigen Vertragsunterlagen zur Wärmelieferung „…“ mit der … aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung 22/14 vom 16.10.2014 nebst Schriftverkehr
- Vertrag und sonstige Vereinbarungen mit der … über die Erstellung eines Energiekonzeptes für die Gemeinde … nebst Kosten- und Kommunikationsplan bis zur Evalutation nebst Schriftverkehr.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Soweit der Antragsteller nach der zuletzt erfolgten Konkretisierung wörtlich begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
„ihm umfassende Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge betreffend
1. Ausschreibungsunterlagen zum Bieterverfahren „…“ einschließlich der Konzessionsvergabe nebst Schriftverkehr sowie die dazugehörigen Vertragsunterlagen zur Wärmelieferung „…“ mit der … aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung 22/14 vom 16.10.2014 nebst Schriftverkehr sowie - soweit vorhanden – externe Gutachten und Stellungnahmen sowie Schriftverkehr mit der Kommunalaufsicht,
2. Vertrag und sonstige Vereinbarungen mit der …… über die Erstellung eines Energiekonzeptes für die Gemeinde … nebst Kosten- und Kommunikationsplan bis zur Evalutation und Schriftverkehr,
3. Umstufung der L60 über den Kreistag bis zur Kommune … nebst Schriftverkehr und Beschlussprotokolle
zu gewähren und Auskunft zu erteilen“,
ist der Antrag zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis – auch schon vor Klageerhebung – zulässig, wenn diese Regelung u. a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Betroffenen abzuwenden; nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch), als auch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Richtet sich das Antragsbegehren – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, gelten gesteigerte Anforderungen. Denn eine einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - OVG 4 S 89.05 -, juris Rn. 2), und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 3 S 27.07 -, juris Rn. 3).
Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit die Kammer dem Begehren des Antragstellers entspricht. Denn insoweit steht dem Antragsteller der geltend gemachte Akteneinsichtsanspruch bereits aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ersichtlich zu (dazu I.) und es liegt auch die erforderliche Eilbedürftigkeit vor (dazu II.). Im Übrigen muss der Antrag erfolglos bleiben (dazu III.).
I. Hinsichtlich der im Tenor bezeichneten Unterlagen kann der Antragsteller einen Anspruch auf Akteneinsicht aus § 29 Abs. 1 Brandenburgischer Kommunalverfassung (BbgKVerf) herleiten. Nach dieser Vorschrift kann jeder Gemeindevertreter unter Darlegung eines konkreten Anlasses (Satz 3) im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung vom Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen (Satz 1). Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist (Satz 2).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Antragsteller hat einen konkreten Anlass für sein Akteneinsichtsbegehren dargelegt. Zwar hat der Antragsgegner im Schreiben vom 26. September 2016 zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seinen am 20. September 2016 per E-Mail gestellten Antrag nicht hinreichend begründet hatte. Einen hinreichend konkretisierten Anlass oder Grund für seinen Antrag hat der Antragsteller in dieser E-Mail nämlich nicht vorgebracht. In dem – angesichts der in der Hauptsache zu erhebenden Leistungsklage (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 27. April 2017 - VG 1 K 302/15 -, juris Rn. 22) – für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kammer hat der Antragsteller dies indes nachgeholt. Denn der Antragsteller hat bezüglich der von dem Antrag zu 1. umfassten Unterlagen zum einen dargelegt, sich durch die Einsicht in diese im Hinblick auf zukünftig anstehende Konzessionsvergaben über die in der Vergangenheit relevanten Entscheidungsprozesse informieren zu wollen. Zum anderen beabsichtigt er ausweislich seines Vorbringens im Schriftsatz vom 18. Mai 2017, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Wärmeversorgung entstandenen Vorgänge deshalb nachzuvollziehen, weil es insoweit – so jedenfalls die Vermutung des Antragstellers – während des Bieterverfahrens zu einer Änderung der Ausschreibung gekommen sein soll, ohne die der letztlich erfolgte Zuschlag für den bisherigen Betreiber nicht hätte erfolgen können. Bezüglich der von dem Antrag zu 2. umfassten Unterlagen hat der Antragsteller zudem einerseits sein Begehren damit begründet, dass er die Arbeitsergebnisse der Energiegruppe erfahren wolle, weil er davon ausgehe, dass diese Auswirkungen auch für die gegenwärtigen und zukünftige Energiepolitik der Gemeinde hätten, und andererseits vorgetragen, dass er im Hinblick auf die seines Erachtens fehlende Repräsentativität der Unterlagen kontrollieren wolle, ob die beauftragte Firma die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht habe. Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller einen konkreten Anlass im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 3 BbgKVerf hinreichend dargetan; eine darüber hinausgehende Begründung des Antrags oder gar der Nachweis etwa eines „berechtigten Interesses“ bzw. einer „Erforderlichkeit “ der begehrten Informationen kann schon ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht verlangt werden (vgl. Schumacher, in Schumacher/Augustesen/Benedens u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Anm. 2.7; missverständlich insofern: Philipsen, in Muth, Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, 57. AL Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Rn. 11). Soll der Gemeindevertreter sein Mandat nach seiner freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmte Überzeugung ausüben, so muss er zudem auch selbst darüber befinden können, welche Informationen er für die eigenverantwortliche Erfüllung seiner Aufgaben bedarf (vgl. Schumacher, in Schumacher/Augustesen/Benedens u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Anm. 2.2; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris Rn. 4).
Auch handelt es sich bei den vom Antragsteller mit den Anträgen zu 1. und 2. in Bezug genommenen Unterlagen um Akten des Hauptverwaltungsbeamten, die der Antragsgegner im Rahmen seiner Zuständigkeit als Leiter der Gemeindeverwaltung bzw. als deren gesetzlicher Vertreter – und nicht etwa auf andere Weise oder in anderer Funktion – erlangt hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 4 O 127/09 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2001 – 1 S 785/00 -, juris Rn. 45; Schumacher, in Schumacher/Augustesen/Benedens u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Anm. 3.1; Philipsen, in Muth, Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, 57. AL Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Rn. 18).
Soweit die im Tenor benannten Akten betroffen sind, stehen diese schließlich im Zusammenhang mit der gemeindlichen Energieversorgung und betreffen daher erkennbar Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BbgKVerf in die Verbandskompetenz der Gemeinde fallen und bezüglich derer zudem – mangels anderweitiger Regelungen – nach § 28 Abs. 1 BbgKVerf die Organkompetenz der Gemeindevertretung besteht.
Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 S. 1 bis 3 BbgKVerf nach alledem vor und hat der Antragsgegner auch keine der in § 29 Abs. 1 S. 4 BbgKVerf aufgeführten Ausschlussgründe geltend gemacht, so kann dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht entgegen der Auffassung des Antragsgegners weder im Hinblick darauf verweigert werden, dass – erstens – Vorgänge einer abgelaufenen Wahlperiode betroffen sind und – zweitens – die Unterlagen dem Antragsteller jedenfalls zum Teil bereits vorgelegen haben.
Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts des Gemeindevertreters auf solche Vorgänge, die in der laufenden Wahlperiode entstanden sind, lässt sich der Vorschrift des § 29 Abs. 1 BbgKVerf ihrem Wortlaut nach nicht entnehmen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - OVG 12 N 32.16 -, S. 3/4 BA). Auch ihr Sinn und Zweck spricht gegen eine solche Einschränkung, denn eine Vielzahl der in die Kompetenz der Gemeinde gestellten Entscheidungen entfalten langfristige Wirkungen und reichen damit in ihrer Bedeutung über die laufende Wahlperiode hinaus. Dies dürfte auch und gerade für das hier in Rede stehende, über mehrere Jahre erarbeitete Energiekonzept und die – üblicherweise auf den Abschluss langfristiger Versorgungsverträge gerichtete – Ausschreibung der Fernwärmeversorgung gelten.
Der Umstand, dass dem Antragsteller die Unterlagen, in die er nunmehr Einsicht begehrt, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners im Rahmen der jeweiligen gemeindlichen Beschlussfassung bereits zur Verfügung standen, schließt den Anspruch ebenfalls nicht aus. Der Antragsteller begehrt die angeforderten Unterlagen nach eigenen Angaben auch „zur Kontrolle der Verwaltung“. Hinweise oder Vermutungen, die insoweit Anhalt zu weiteren Nachforschungen geben, treten aber geradezu typischerweise im Nachgang gemeindlicher Entscheidungen auf. Wollte man in diesen Fällen den Gemeindevertreter – wie es offenbar dem Antragsgegner vorschwebt – stets darauf verweisen, dass er in der Vergangenheit hinreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme gehabt habe, liefe das durch § 29 Abs. 1 BbgKVerf ausdrückliche gewährte Kontrollrecht in weitem Umfang leer.
II. Soweit der Antragsteller danach mit seinem Begehren in der Hauptsache ersichtlich Erfolg haben wird, steht ihm auch ein Anordnungsgrund zur Seite.
Dies gilt ungeachtet dessen, dass er – worauf der Antragsgegner zu Recht verwiesen hat – nicht dargelegt hat, die begehrten Auskünfte „gerade jetzt“ zu benötigen. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Auskunftsrecht des Gemeindevertreters aus § 29 Abs. 1 BbgKVerf – anders als bei den allgemeinen Informationszugangsansprüchen des AIG und des UIG – um ein von vorn herein zeitbezogenes Auskunftsrecht handelt, das – auch wenn der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg hätte – für die Vergangenheit nicht mehr greifen würde. Selbst wenn mithin eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache noch vor Ablauf der Wahlperiode im Jahr 2019 ergehen würde – was angesichts der derzeitigen Belastung des Gerichts und der Möglichkeit der Beteiligten, Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil einzulegen, ohnehin zweifelhaft ist –, hätte ein Verweis auf das Hauptsachverfahren für den Antragsteller dennoch jedenfalls zur Folge, dass dieser für eine nicht unerhebliche Dauer der Wahlperiode in der Ausübung der ihm von der Brandenburgischen Kommunalverfassung zugewiesenen Mitwirkungsrechte fortschreitend beschränkt würde (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 7 L 113/11.F -, juris Rn. 33; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 31. Mai 1990 – 1 B 18/90 u.a. -, juris Rn. 14/15); Hessischer VGH, Beschluss vom 24. März 1983 – 8 TG 715/98 -, juris Rn. 9; Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 123 Rn. 148).
Hinzu kommt, dass dem seitens des Antragstellers geltend gemachten Akteneinsichtsrecht ungeachtet seiner nur einfachgesetzlichen Ausgestaltung verfassungsrechtlich eine besondere Bedeutung zukommt. Zwar ist insoweit weder der Schutzbereich der Grundrechte des Antragstellers noch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG betroffen, da das Akteneinsichtsrecht dem Gemeindevertreter nicht im Sinne eines Individualrechts um seiner selbst willen, sondern im Interesse der Gemeinde zugewiesen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juli 1992 – 15 B 1643/92 -, juris Rn. 44; Beschluss vom 12. Februar 1990 – 15 B 35/90 -, juris Rn. 30). Zu berücksichtigen ist aber, dass der Regelung des § 29 Abs. 1 BbgKVerf der Gedanke zugrunde liegt, dass der Gemeindevertreter für die effektive Wahrnehmung der ihm durch den Wähler übertragenen Aufgaben – sowohl was die Mitwirkung an der Gesetzgebung als auch die Kontrolle der Exekutive angeht – angesichts der Vielzahl und Komplexität der zu beurteilenden Sachverhalte auf Informationen aus dem Bereich der Verwaltung zwingend angewiesen ist. Insofern ist das Auskunftsrecht des Gemeindevertreters – ebenso wie der Informationsanspruch von Abgeordneten gegenüber der Landes- oder Bundesregierung – unmittelbarer Ausfluss des Demokratieprinzips (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 4 O 127/09 -, juris Rn. 24/25).
Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer auch angesichts dessen, dass der geltend gemachte Anspruch ersichtlich besteht, für unzumutbar, den Antragsteller auf die Durchführung des Hauptsachverfahrens zu verweisen, so dass auch die mit der Anordnung bewirkte Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegensteht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 27).
III. Im Hinblick auf das weitere Begehren des Antragstellers bleibt der Antrag dagegen erfolglos.
Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller zuletzt neben den bereits zuvor aufgeführten Unterlagen mit dem Antrag zu 1. auch Einsicht in externe Gutachten und Stellungnahmen sowie Schriftverkehr mit der Kommunalaufsicht „soweit vorhanden“ begehrt hat. Denn eine solche bedingte Antragstellung ist unzulässig. Im Übrigen hat der Antragsteller insoweit aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, so dass der Antrag auch unbegründet wäre. Der Anspruch nach § 29 Abs. 1 BbgKVerf bezieht sich nämlich – wie jeder andere Akteneinsichtsanspruch auch – nur auf Informationen, die tatsächlich vorhanden sind (vgl. Schumacher/Augustesen/Be-nedens u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Anm. 3.1), und der Antragsteller ist dem Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. Juni 2017, wonach entsprechende Unterlagen nicht vorliegen, nicht entgegengetreten.
Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachten Einsicht in die Unterlagen betreffend die Umstufung der L60 hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn das Akteneinsichtsrecht aus § 29 Abs. 1 BbgKVerf besteht gemäß Satz 2 der Vorschrift – auch wenn es zur Kontrolle der Verwaltung geltend gemacht wird – ausdrücklich nur in Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Dies ist bei der Umstufung einer Landesstraße nicht der Fall. Denn nach § 7 Abs. 4 S. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) wird die Umstufung von der für die Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) zuständigen Straßenbaubehörde verfügt. Mithin lag die Verbandskompetenz für die Entscheidung über die Abstufung der L60 – und zwar auch bezüglich der Abschnitte, bei denen eine Umstufung zur Gemeindestraße stattgefunden hat – nicht bei der Gemeinde, sondern beim Land Brandenburg, vgl. § 46 Abs. 2 lit. a) BbgStrG.
Nachdem sich der Antragsgegner der vom Antragsteller insoweit mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 abgegebenen Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, hat die Kammer zudem den ursprünglichen Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihm umfassende Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge betreffend die Dokumentation der Anfrage beim TÜV oder ähnlichen Prüfgesellschaften bezüglich einer Abnahme der BMX-Strecke „…“ zu gewähren und Auskunft zu erteilen,
entsprechend allgemeiner Grundsätze nach § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller nunmehr die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat.
Auch mit diesem Begehren muss dem Antrag indes der Erfolg versagt bleiben. Denn ungeachtet der Frage, ob ein entsprechender Feststellungsantrag im Eilverfahren überhaupt zulässig ist, ist eine Erledigung tatsächlich nicht eingetreten. Die Erledigungserklärung des Antragstellers ist vielmehr ersichtlich vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017 erklärt hat, entsprechende Unterlagen existierten nicht. Ein erledigendes Ereignis ist insoweit nicht zu verzeichnen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei sich die Kammer an Ziff. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, der für kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten einen Streitwert von 10.000,00 Euro vorsieht. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren bestand im Hinblick auf die mit dem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).