Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.07.2017 – VG 5 L 442/17.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0712.5L442.17.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1583/17.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2017 (Az.: 7116334-423) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der – i.S.d. Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 a.E. der VO (EU) Nr. 604/2013 seinerseits aufschiebend wirkende - Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt auf § § 34a Abs. 1 AsylG gestützt. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 75 AsylG, mit der Folge dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab Zugang eines ablehnenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -).

Der Antrag ist aber unbegründet.

Die in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen vor.

Italien ist aufgrund Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung des Asylgesuchs Antragstellers zuständig. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass er andere Länder durchquert habe, bevor er nach Italien eingereist sei. Dieses Vorbringen weckt insbesondere keine Zweifel daran, dass aufgrund Artikel 13 Abs. 1 Verordnung Nr. 604/2013 Italien für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf internationalen Schutz zuständig ist. Dafür, dass der Antragsteller im Sinn der genannten Vorschrift aus einem Drittstaat kommend erstmals in Italien die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats überschritten hat, streitet vorliegend durchgreifend der EURODAC-Treffer zu Italien. Bei dem EURODAC-Treffer handelt es sich aufgrund Durchführungsverordnung Nr. 118/2014 Anhang II, Verzeichnis A, I, Nr. 7 um ein Beweismittel im Sinn des Artikels 22 Abs. 3 S. 2 Buchst. a) Verordnung Nr. 604/2013. Danach entscheiden die Beweismittel über die Zuständigkeit nach der Verordnung insoweit, als sie nicht durch Gegenbeweis widerlegt werden. Einen solchen Gegenbeweis hat der Antragsteller jedoch nicht geführt. Insbesondere liegen keine sonstigen Beweismittel im Sinn der Durchführungsverordnung Nr. 118/2011, Anhang II, Verzeichnis A, I, Nr. 7, wie etwa Ein – oder Ausreisestempel in Pässen oder Reisedokumenten, vor, die die Richtigkeit beziehungsweise den Beweiswert des EURODAC-Treffers zu Italien in Frage stellen.

Dass der Kläger Gegenteiliges behauptet, reicht als Gegenbeweis nicht aus. Selbst ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Antragstellers stellen, sofern sie nicht durch bestimmte Unterlagen belegt sind, nach der Durchführungsverordnung Nr. 118/2014, Anhang II, Verzeichnis B, I, Nr. 7 bloße Indizien dar, die als solche nicht geeignet sind, Beweismittel, wie einen EURODAC-Treffer, zu widerlegen. Vielmehr kommen gemäß Artikel 22 Abs. 5 Verordnung Nr. 604/2013 Indizien bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nur und erst dann zum Tragen, wenn – anders als hier – Beweismittel fehlen.

Liegt nach alledem die Zuständigkeit Italien vor, steht der Überstellung auch kein materiell-rechtliches Hindernis entgegen.

Ein Antragsteller kann mit dem in Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelf neben der Anwendung der Verordnung auch die Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, prüfen lassen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15-).

Einer hier bevorstehenden Überstellung nach Italien stehen die in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 genannte Gründe offensichtlich nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass das Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).

Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).

Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die es rechtfertigten, diese Vermutung für die Republik Italien im Falle des Antragstellers als entkräftet anzusehen.

Maßgeblich ist nicht die Lage der in Italien auf dem Seeweg anlandenden Ankömmlinge, sondern die Aufnahmeverhältnisse für die Dublin-Rückkehrer (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. März 2014 – 1 A 21/12.A –Juris Rn. 130).

Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Italien abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44).

Die vorliegenden Auskünfte rechtfertigen nicht die Prognose eines Verstoßes gegen Art. 4 EU Grundrechte-Charta infolge systematischen Versagens. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Auffassung des EGMR (vgl. Entscheidung vom 13. Januar 2015 Nr. 51428/10) und der einhelligen deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2014 - 2 LA 308/13 - Juris; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 – Juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293; Bay. VGH, Urteil vom 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628; Hess. VGH, Beschluss vom 28.2.2014 - 10 A 681/13.Z.A - Juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14.11.2013 - 4 L 44/13 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A – Juris Rn. 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14.A – Juris Rn. 47), der sich das erkennende Gericht anschließt.

Selbst wenn der Antragsteller in Italien auf medizinische Hilfe angewiesen sein sollte, droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung sowie die Versorgung sonstiger ernsthafter, auch chronischer Erkrankungen mit den erforderlichen Medikamenten und der notwendigen ärztlichen Behandlung gesichert. Dem steht der geforderte Selbstbehalt (sog. "Ticket") nach einem Zeitraum von (regional unterschiedlich gehandhabt) zwei bis sechs Monaten unter Berufung auf die gegebene Arbeitsmöglichkeit nicht entgegen. Um die Befreiung nach Ablauf dieses Zeitraumes beizubehalten, muss sich der Asylbewerber lediglich offiziell arbeitslos melden. Die notwendige Gesundheitsversorgung ist auch gewährleistet, wenn und solange ein Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel gegeben ist, d. h. vor der Stellung des Asyl(folge)antrags und nach dessen Ablehnung bis zur etwaigen Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es besteht dann über eine sog. STP (straniero temporaneamente presente)-Karte - die bei einer öffentlichen lokalen Gesundheitsorganisation oder in einem großen Krankenhaus zu beantragen ist - ebenfalls die Möglichkeit eines Zugangs zur kostenlosen medizinischen Behandlung, wenn diese wegen schwerer Erkrankungen dringend erforderlich ist (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A – Juris Rn. 125).

Für den Fall eines alleinstehenden (36 jährigen) Mannes hat der EGMR in späteren Entscheidungen (Urteile vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) - und vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. ./.Schweiz) -) keine Grundlage für die Annahme gesehen, ihm drohe im Fall der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A – Juris Rn. 129). Italien hat zwischenzeitlich die EU-Richtlinien - insbesondere die für vulnerable Personen relevante Aufnahmerichtlinie - umgesetzt. Wie bereits ausgeführt, wird dem besonderen Schutzbedarf chronisch Kranker auch in der Praxis Rechnung getragen. Der Vulnerabilität wird sowohl in der ersten als auch in der zweiten Stufe des italienischen Aufnahmesystems bei der Unterbringung berücksichtigt (vgl. OVG für das das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. Juli 2016 – 13 A 2132/15.A – Juris Rn. 130).

Folgerichtig verneint der EGMR in seiner jüngsten Entscheidung zu Italien (vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14) einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK und zwar auch für kranke Asylbewerber, solange es sich nicht um schwerwiegende Erkrankungen handelt.

Dem steht der aktuelle Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 nicht entgegen. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen würde die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 12 L 3754/16.A –, Rn. 28, juris; so auch: OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, juris, Rn. 130, und vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12 A. -, juris, Rn. 41; VG München, Beschluss vom 9. November 2016- M 6 S 16.50638 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). Tatsächlich ist das Aufnahmesystem in Italien innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze gewachsen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 18, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf). Auch hinsichtlich des italienischen Asylverfahrens ergeben sich aus dem Bericht keine systemischen Mängel. Insbesondere bleibt das in der Aufnahmerichtlinie (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 g) der RL 2013/33/EU) verankerte Recht auf Unterkunft auch im Asylverfahren nicht systematisch unbeachtet, sodass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris, Rn. 99). Hierzu trägt u.a. die Rechtsänderung durch das Gesetzesdekret 142/2015 bei. Demnach ist vorgesehen, dass die Aufnahmemaßnahmen - insbesondere die Unterbringung - bereits ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Asylgesuchs erfolgen sollen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 21, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf). Zudem beträgt die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung nur noch 3 bis maximal 10 Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis mitunter länger dauert, ist eine Unterbringung in der Regel gesichert (VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 12 L 3754/16.A –, Rn. 28, juris unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris, Rn. 80).

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).