Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Gerichtsbescheid vom 20.07.2017 – 1 K 1960/16
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0720.1K1960.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Inobhutnahme ihres Sohnes durch das Jugendamt des Beklagten.
Die Klägerin ist Mutter des am 25. März 2014 geborenen ... (in den Akten und in den Schreiben der Beteiligten findet sich teilweise auch die Schreibweise ...). Dieser ist in einer Pflegefamilie im Zuständigkeitsbereich des Beklagten untergebracht worden, nachdem gegen die Kindeseltern strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachtes der körperlichen Misshandlung des Kindes eingeleitet worden waren. Nachdem die Klägerin von diesem Vorwurf freigesprochen worden war, begehrte sie gegenüber dem Jugendamt des Landkreises ..., in dessen Bezirk die Kindeseltern ihren Wohnsitz haben, die Herausgabe ihres Sohnes zum 12. Februar 2016. Daraufhin ersuchte der Landkreis ... das Jugendamt des Beklagten am 11. Februar 2016 darum, ... im Wege der Amtshilfe bei seinen Pflegeeltern in Obhut zu nehmen.
Mit Bescheid ebenfalls vom 11. Februar 2016 wies der Beklagte die Kindeseltern sodann darauf hin, dass ... am 12. Februar 2016 in Obhut genommen worden sei. Diesen Bescheid korrigierte er mit Änderungsbescheid vom selben Tage dahingehend, dass die Inobhutnahme am 11. Februar 2016 erfolgt sei. Gleichzeitig teilte er mit, dass seitens des Landkreises ... bereits ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass ... nach Auffassung der beteiligten Jugendämter wegen einer Kindeswohlgefährdung vorerst nicht an die Kindeseltern übergeben werden könne.
Hiergegen erhob die Klägerin mit zwei Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Februar 2016 Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen auf ihren Freispruch verwies und beanstandete, dass der Bescheid keine Tatsachen enthalte, die die Inobhutnahme rechtfertigten.
Mit Beschluss vom 12. April 2016 (Az. 54 F 47/16) entzog das Amtsgericht Cottbus – Familiengericht – den Kindeseltern die elterliche Sorge für ... und bestellte das Jugendamt des Beklagten zum Vormund.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2016 bewilligte der Landkreis ... auf den entsprechenden Antrag der Amtsvormünderin für ... Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gemäß § 33 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII.
Am 25. August 2016 hat die Klägerin hinsichtlich der Inobhutnahme Klage zunächst beim Sozialgericht Cottbus erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. September 2016, Az. S 9 KG 12/16, an das zuständige Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen hat.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2016, der Klägerin zugestellt am 27. September 2016, wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Diese seien bereits unzulässig, nachdem die Inobhutnahme mit der Bewilligung der Hilfe zur Erziehung beendet sei und die Widersprüche sich daher erledigt hätten.
Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass ihre Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei, nachdem der Beklagte trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung weder ihren Widerspruch beschieden noch ihren Sohn herausgegeben habe. Je länger sich dieser jedoch in der Obhut des Beklagten befinde, umso schwieriger werde es, ihn seinen Eltern zurückzugeben. Das Sorgerechtsstreitverfahren sei noch vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig, dieses Verfahren sei dem hiesigen Rechtsstreit vorgreiflich. Mit dem Änderungsbescheid habe der Beklagte nicht lediglich einen Datumsfehler korrigiert, sondern den Zeitpunkt der Inobhutnahme vorverlagert.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Bescheide des Beklagten vom 11. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die Inobhutnahme beendet sei und für den Sohn der Klägerin stattdessen nunmehr seitens des Landkreises … Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege geleistet werde. Die Klage sei daher bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem sie die Beteiligten hierzu zuvor angehört hat.
Die Klage ist bereits unzulässig.
Der Klägerin fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis an der hier begehrten Aufhebung der Inobhutnahmebescheide des Beklagten, deren rechtliche Beschwer bereits vor Klageerhebung entfallen ist. Denn die streitgegenständliche Inobhutnahme ihres Sohnes vom 11. Februar 2016 ist bereits seit dem 7. Juli 2016 beendet, nachdem der zuständige Landkreis ... für ... mit Wirkung von diesem Tage Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII bewilligt hat. Die Inobhutnahme stellt lediglich eine zeitlich begrenzte Maßnahme der Krisenintervention dar, weshalb der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in den Fällen, in denen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme widersprechen, verpflichtet ist, unverzüglich entweder das Kind herauszugeben oder eine Entscheidung des Familiengerichtes über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen, § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII. Dementsprechend bestimmt § 42 Abs. 4 SGB VIII, dass die Inobhutnahme entweder mit der Übergabe des Kindes an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten (Nr. 1) oder mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (Nr. 2) endet. Letzteres ist hier der Fall.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Ausgang des familiengerichtlichen Verfahrens insoweit ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.