Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 04.08.2017 – 5 L 458/17
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0804.5L458.17.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.06.2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.06.2017 für die Veranstaltung … vom 10.08.2017 bis 14.08.2017“ wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der zulässige Antrag ist begründet.
Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind hier einerseits das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der uneingeschränkten sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigungen gemäß §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) sowie andererseits das private Interesse der durch diese belasteten Antragstellerin, davon bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens verschont zu bleiben. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu Recht das Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das Interesse des Adressaten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - OVG 11 S 56.08 - Juris; Beschluss vom 15. September 2006 - OVG 11 S 75.06 - NVwZ 2007, 848).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat der Antrag Erfolg.
Die in Rede stehende Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 08. Juni 2017 erweist sich nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, sodass der Rechtsbehelf der Antragstellerin hiergegen in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird.
Nach § 10 Abs. 1 LImschG sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Nach § 11 Abs. 1 LImschG dürfen Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Die Behörde kann von den grundsätzlichen Verboten der §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 LImschG gemäß §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 4 LImschG, wenn dies aufgrund eines öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse geboten ist, auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Ob das „öffentliche Interesse“ an der Störung der Nachtruhe und das besondere Interesse der Beigeladenen das in die Abwägung einzustellende Interesse eines Antragstellers an einer ungestörten Nachtruhe und daran, durch Tongeräte nicht erheblich belästigt zu werden, überwiegt, beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Immissionen der geplanten Veranstaltung dem Antragsteller zumutbar sind (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 05. Juli 2017 – 5 L 823/17 – Juris Rn. 33).
Die Lärmimmissionen der streitgegenständlichen Veranstaltung sind für die Antragstellerin unzumutbar, wenn sie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LImschG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG verursachen. Für dieses Verständnis spricht der Zweck der im Landesimmissionsschutzgesetz getroffenen Regelung. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, d. h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist im Kontext der §§ 10 und 11 LImschG ebenso wie im Rahmen des § 22 Abs. 1 BImSchG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 – Juris und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – OVG 11 S 56.08 - Juris und Beschluss vom 15.07.2010 – OVG 11 S 35.10 – Juris Rn. 10). Sowohl nach der zivilgerichtlichen als auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird als erhebliche Belästigung alles angesehen, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher oder privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 05. Juli 2017 – 5 L 823/17 – Juris Rn. 34).
Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräusche rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Lärmbelastungen - ebenso wie für Geruchs- oder Abgasbelastungen - wiederholt ausgesprochen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 - BVerwG 4 B 16.94 - NVwZ-RR 1995, 6; Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 <148 f.>, m.w.N.). Zum anderen sind für die Beurteilung der belästigenden Wirkung von Geräuschen nicht nur physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz, sondern auch wertende Elemente wie Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen (vgl. dazu aus der Rspr. d. BVerwG nur Urt. v. 23.4.1988 7 C 33.87 , BVerwGE 79, 254, 260; Urt. v. 24.4.1991 7 C 12.90 , BVerwGE 88, 143, 145; Beschl. v. 3.5.1996 4 B 50.96 , NVwZ 1996, 1001; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Februar 2011 – 12 LA 31/10 – Juris Rn. 16).
In diesem Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 <264 f.>). Geklärt ist ferner, dass technische Regelwerke dieser Art im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungshilfe oder einen „groben Anhalt" bieten. Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994, a.a.O.). Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten und mehrfach fortgeschriebenen „Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche", die im Jahr 1996 als „Freizeitlärm-Richtlinie" (Leitlinie des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 12. August 1996, ABl./96 [Nr. 38], S. 878, Anlage B) verabschiedet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991, a.a.O., S. 149; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 – Juris Rn. 8).
Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geräuschbelästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG im Einzelfall sind insbesondere die Dauer und die Häufigkeit derartiger Immissionen von Bedeutung. Bei einem (nur) einmaligen Ereignis ist eine großzügigere Handhabung der zugrunde gelegten Richtwerte geboten, sodass eine Überschreitung im Einzelfall hinzunehmen sein kann (vgl.: Hessischer VGH, Beschluss vom 08. Oktober 1996 – 14 TG 3852/96 – Juris). Der Seltenheit eines Ereignisses trägt die Freizeitlärm-Richtlinie selbst bereits durch eine Sonderregelung in Ziffer 4.4 dadurch Rechnung, dass für Veranstaltungen, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr stattfinden (sog. seltene Störereignisse), höhere Richtwerte vorgegeben werden. Auch insoweit stellt die Richtlinie allerdings nur einen Orientierungsrahmen zur Verfügung, der Raum lässt für die Berücksichtigung des Einzelfalles (vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167 = DVBl. 2001, 1451 = UPR 2001, 352 = ZUR 2002, 106 = Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 16). Hierzu gehört u. a. auch die Anzahl der einzelnen Störereignisse, da die Sonderregelung in Ziff. 4.4 Freizeitlärm-Richtlinie Ereignisse erfasst, die an bis zu zehn Tagen oder Nächten eines Jahres auftreten und einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte bewirken. Des Weiteren ist auch bei seltenen Störereignissen die Bedeutung der jeweiligen Veranstaltung zu berücksichtigen (vgl.: BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 - Juris).
So können bspw. im Falle eines Volksfestes, das von erheblicher Bedeutung für das gemeindliche Leben ist auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie überschreiten, ausnahmsweise noch hinzunehmen sein (vgl. hierzu: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 14. November 1995 – 1 BA 13/95 – Juris; Hess. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 14 TG 3852/96 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2003 - 8 A 11903/02 - BRS 66 Nr. 73; Beschluss vom 13. Februar 2004 - 6 B 10279/04 - NVwZ-RR 2004, 485 = GewArch. 2004, 217). Bei sehr seltenen, nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen zulässig, d. h. zumutbar sein, welche die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie überschreiten. Zwar gebührt nach 22.00 Uhr dem Schutz der ungestörten Nachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen. Vorrang kann solchen, sehr seltenen Ereignissen aber insbesondere dann zukommen, wenn sie auf historischen oder kulturellen Umständen beruhen oder sonst von kommunaler Bedeutung sind und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt (so auch: Hess. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 14 TG 3852/96 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 14/93 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 1993 - 8 S 1800/93 - NVwZ-RR 1994, 633/635 = UPR 1994, 275 = VBlBW 1994, 147; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Februar 2005 – 2 UE 2890/04 – Juris Rn. 54).
An diesen Maßstäben ausgerichtet, erscheint bereits aufgrund der Dauer der geplanten Veranstaltung die Zumutbarkeit vorliegend nicht gegeben.
Für die Zumutbarkeit muss insbesondere berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin, ihre Familie und die übrigen Anwohner hier nicht lediglich für eine kurze Zeit sondern insgesamt fünf Tage und vier Nächte von den zu erwartenden Immissionen betroffen wären. Eine so weitgehende Einschränkung der Nachtruhe der Anwohner in vier aufeinanderfolgenden Nächten kann allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Bedürfnisses hingenommen werden, wenn absolut zwingende öffentliche Interessen diese Gestaltung der Veranstaltung notwendig machen würden (OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1985 – 4 A 1645/84 – NVwZ 1986, 64/66).
Die in dem Gebiet lebende Bevölkerung ist zur Erhaltung ihrer Gesundheit und ihrer Arbeitskraft dringend auf den Schutz ihrer Nachtruhe angewiesen. Hierbei handelt es sich um ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut. Aufgrund der Ausnahmegenehmigung würde diese Nachtruhe ganz erheblich geschmälert. Bei einem Ende der Tonwiedergabe um 01:00 Uhr, wie sie an allen Tagen angeordnet war, kann frühestens um 01:30 Uhr die für einen erholsamen Schlaf erforderliche Ruhe eintreten. Geht man davon aus, dass ein großer Teil der Bevölkerung bereits um 6 Uhr aufstehen muss, um der Arbeit nachzugehen, so bliebe in diesen Nächten nur eine Schlafenszeit von 4,5 Stunden übrig. Dies gilt selbst an den arbeitsfreien Tagen, weil die Veranstalterin nach dem Genehmigungsinhalt die Musikdarbietung jeden Morgen um 06:00 Uhr mit der Lautstärke von 70 dB wiederaufnehmen darf. Eine solche weitgehende Einschränkung der Nachtruhe setzt den davon Betroffenen regelmäßig außer Stande, tagsüber seine gewohnten Leistungen zu erbringen (vgl. OVG NW, Urteil vom 23. Mai 1985 – 4 A 1645/84 – NVwZ 1986, 64/66).
Die vom Antragsgegner gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 und § 11 Abs. 4 S. 2 LImschG den Ausnahmegenehmigungen beigefügten Nebenbestimmungen sind nicht geeignet, die Zumutbarkeit herzustellen.
Dies gilt bereits im Hinblick auf die vom Antragsgegner festgesetzten Grenzwerte. Diese Grenzwerte würden selbst bei kürzeren Veranstaltungen die Annahme rechtfertigen, dass die Belastung mit den in Rede stehenden Immissionen unzumutbar ist.
Vorliegend sind zur Bestimmung des Schutzniveaus des Anwesens der Antragstellerin jene Orientierungswerte heranzuziehen, die für ein Kern-, Dorf- und Mischgebiet gälten.
Die Antragstellerin bewohnt ein Grundstück, in dessen unmittelbarer Nachbarschaft sich jedenfalls noch zwei weitere Wohngrundstücke, ein zur Zeit unbewohntes Gebäude, eine Beherbergungsstätte und der Veranstaltungsort, wo ein Wohnhaus steht, befinden. Dieses Grundstück gehört keinem Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB an, sondern liegt im Außenbereich. Bereits die geringe Anzahl der dort vorzufindenden Wohngebäude schließt es aus, dass diesem Komplex jenes städtebauliche Gewicht zukommt, welches zur Annahme eines Ortsteils erforderlich ist. Selbst wenn man auch das unbewohnte Wohnhaus hinzuzählt, weist dieser Gebäudekomplex lediglich vier Wohngebäude auf. Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden besitzt aber regelmäßig nicht das für eine eigenständige Siedlungseinheit erforderliche Gewicht (BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 – BRS 56 Nr. 60). In Ermangelung entsprechender Richtwerte spricht dies dafür auf die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einschlägigen Orientierungswerte der Freizeitlärm--Richtlinie zu rekurrieren (vgl. z.B. OVG NW, Beschluss vom 13. Mai 2002 – 10 B 671/02 – BRS 65 Nr. 99; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02. November 2016 – 22 CS 16.2048 – Juris Rn. 35).
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen sind für ihre Veranstaltung die Orientierungswerte für ein seltenes Ereignis i.S.d. Nr. 4.4 Freizeitlärm-Richtlinie (bzw. Nr. 2.3.5 der Leitlinie des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen) nicht einschlägig. Es handelt sich bei der hier streitigen Veranstaltung nicht (mehr) um ein seltenes Ereignis i.S.d. genannten Regelungen. Diesen ist zu entnehmen, dass die Privilegierung „seltener Fälle“ jedenfalls bei mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres ihre Grenze findet. Genau diese Grenze überschreiten die Veranstaltungen der Beigeladenen nunmehr. Denn die Beigeladene hat bereits vom 22.06.2017 bis 25.06.2017 ... und vom 30.06.2017 bis 02.07.2017 … jeweils eine ähnliche Veranstaltung auf dem betreffenden Grundstück in der Nachbarschaft der Antragstellerin abgehalten. Dies entspricht sieben Tagen. Mit der streitigen Veranstaltung, die vom 10.08.2017, 18:00 Uhr bis 14.08.2017, 12:00 Uhr stattfinden soll, wird diese Grenze nunmehr um zwei Tage überschritten.
Erschwerend kommt hinzu, dass sich die drei benannten Veranstaltungen der Beigeladenen nicht auf wenige Stunden am jeweiligen Tag beschränken bzw. beschränkt haben, sondern im Wesentlichen eine Dauerbeeinträchtigung darstellen. Die Veranstaltungen fanden an den genehmigten Tagen jedenfalls täglich von 16:00 bzw. 12:00 Uhr bis 01:00 Uhr statt oder sollen zu diesen Zeiten stattfinden. Jede der Veranstaltungen findet bzw. fand auch zumindest zum Teil am Sonntag statt. Ferner handelt es sich bereits um die dritte Veranstaltung dieser Art binnen knapp anderthalb Monate.
Daher gelten nicht die Werte für seltene Ereignisse, die unabhängig vom Gebietscharakter in der Freizeitlärm-Richtlinie geregelt sind (tags außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A); tags innerhalb der Ruhezeit 65 dB(A); nachts 55 dB(A)). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst diese Werte von der Genehmigung in zeitlicher Hinsicht überschritten werden. So hat der Antragsgegner einheitlich für den Zeitraum von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr (am 10.08.2017 von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr; am 14.08.2017 von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr) einen einzuhaltenden Beurteilungspegel von 70 „dB“ und für den Zeitraum von 00:00 Uhr bis 01:00 Uhr einen einzuhaltenden Beurteilungspegel von 50 „dB“ festgelegt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich der Antragsgegner mit der verwendeten Einheit an die Einheiten anlehnt, die der Freizeitlärm-Richtlinie zu Grunde liegen, also von dB(A) spricht.
Die Beurteilungszeiten sind in Nr. 3.4 Freizeitlärm-Richtlinie indes wie folgt geregelt: Die Ruhezeit an Werktagen läuft von 06:00 Uhr bis 08:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr, während die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr angesetzt wird. An Sonn- und Feiertagen läuft die Ruhezeit von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr, während die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr angesetzt wird.
Damit überschreiten die genehmigten Beurteilungspegel die in der Freizeitlärmrichtlinie festgelegten Beurteilungspegel für die betreffenden Zeiten stets von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr um jedenfalls 15 dB und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr um jedenfalls 5 dB. Dabei geht das Gericht davon aus, dass Dazu kommt eine Überschreitung der festgelegten Beurteilungspegel am Sonntag, dem 13.08.2017 während der Ruhezeiten (07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr) um 5 dB und eine zusätzliche Überschreitung bezüglich der am Sonntag um eine Stunde verlängerten Nachtzeit (06:00 Uhr bis 07:00 Uhr) um 15 dB. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zunahme der Schallimmission um etwa 10 dB als Verdoppelung der Lautstärke wahrgenommen wird (Wikipedia: Schalldruckpegel Nr. 3 Wahrnehmung durch den Menschen).
Dies alles gilt selbst dann wenn man der Beigeladenen darin zustimmen würde, dass es sich bei der Veranstaltung um ein seltenes Ereignis handelt. Dass dementsprechend die Überschreitungen noch erheblich gravierender sind, wenn man zutreffend davon ausgeht, dass es sich nicht um ein seltenes Ereignis handelt, ist offensichtlich. Bei Zugrundelegung der regelmäßig in der Freizeitlärmrichtlinie für Kern-, Misch-, und Dorfgebiete festgelegten Beurteilungspegel (tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 60 dB(A); tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonntagen 55 dB(A); nachts 45 dB(A)) kommt es zu einer fast permanenten Überschreitung der Beurteilungspegel über die gesamte Dauer der Veranstaltung.
Nichts anderes gilt im Ergebnis deshalb, weil ungewiss ist, welche Immissionsbelastung am Haus der Antragstellerin eintritt. Das Wohngrundstück der Antragstellerin liegt etwa 180 Meter von der Veranstaltungsstätte entfernt. Zwischen der Stelle an der die Beurteilungspegel gemäß der angegriffenen Genehmigung gemessen werden sollen (G... 4) und dem Wohngrundstück der Antragstellerin (G... 1) liegt auch ein nicht unbedeutender Abstand. Nach der Konzeption des Landesimmissionsschutzgesetzes geht diese Ungewissheit indessen nicht zu Lasten der Antragstellerin. Will der Antragsgegner in Abweichung von den in §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LImschG festgesetzten Grundsätzen eine Ausnahme zulassen, obliegt es ihm die Einhaltung jener Grenzwerte zu sichern, welche die Abweichung vom Grundsatz zumutbar erscheinen lassen. Hierzu verpflichtet ihn das Gesetz ausdrücklich in § 10 Abs. 3 S. 2, § 11 Abs. 4 S. 2 LImschG. Nach diesen Vorschriften soll die Ausnahme unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, die die Nachbarschaft vor Geräuschen schützen. Zweifel an der Wirksamkeit dieser obligatorischen Nebenbestimmungen gehen zu Lasten des Antragsgegners.
Auch aus weiteren Gründen ergeben sich Zweifel an der Eignung der Nebenbestimmungen.
So verbleibt bereits im Dunkeln, ob der Antragsgegner bei den festgesetzten Wertgrenzen einen Zuschlag für die Impulshaltigkeit der zu erwartenden Immissionen berücksichtigt hat oder ob dieser ggf. noch zusätzlich zu den festgesetzten Grenzwerten hinzuzurechnen wäre (vgl. Nr. 3.1 der Freizeitlärm-Richtlinie, die insb. für Musik im Allgemeinen das Hinzurechnen eines Impulszuschlages für erforderlich erachtet).
Des Weiteren lassen die vom Antragsgegner verfügten Nebenbestimmungen jedwede Auseinandersetzung mit tieffrequenten Geräuschen vermissen. Die Durchführung einer Musikveranstaltung kommt aber nur in Betracht, wenn die Entstehung störender tieffrequenter Geräusche i.S.d. Nr. 7.3 TA Lärm – die die Antragstellerin auch beklagt - verhindert würde. Angesichts der Schwierigkeiten einer genauen Prognose erheblicher Störungen durch tieffrequente Geräusche dürfte hierfür allein eine Drosselung der tieffrequenten Geräuschanteile in Betracht kommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 11 S 35.09 -).
Die Nebenbestimmungen lassen weiter offen, welchen Einfluss die Schallmessung – die der Antragsgegner nach eigener Auskunft selbst nicht durchführt, da ihm bereits die hierfür erforderlichen Messgeräte fehlen – selbst bei Überschreitung der festgesetzten Grenzwerte auf den weiteren Fortgang der Veranstaltung haben sollen.
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen kann nicht mit Blick auf die vorgelegten Messprotokolle einer vorherigen Veranstaltung ausgeschlossen werden, dass unzumutbare Belastungen diesmal auftreten. Die Messprotokolle sind bereits deshalb nicht aussagekräftig, weil sie sich genauerer Angaben zur Vorgehensweise bei der Messung als auch zu Beurteilungspegeln außerhalb der Nachtzeit enthalten. Darüber hinaus ging es um eine Veranstaltung anderer Art. Zudem hat die Beigeladene selbst Zweifel daran geweckt, dass sie sich stets normkonform verhält, indem sie die beiden vorausgegangenen Veranstaltungen („...“ und „…“) trotz aufschiebender Wirkung des Nachbarwiderspruches durchgeführt hat.
Nicht zu berücksichtigen ist hier allerdings – anders als die Beigeladene meint – dass gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 LImschG ein öffentliches Bedürfnis in der Regel vorliegt, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt. Diese eindeutige gesetzliche Regelung privilegiert, im Einklang mit der vorstehenden, überzeugenden einhelligen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, bestimmte Veranstaltungen, die auf einer historischen oder kulturellen Tradition beruhen. Eine solche Veranstaltung ist die hier geplante nicht. Mit „kulturell“ meint der Gesetzgeber und die benannte Rechtsprechung nicht – wie die Beigeladene irrig annimmt – jede (Musik-)Kulturveranstaltung. Hiermit sind vielmehr traditionelle Veranstaltungen wie bspw. Karnevalsumzüge und -sitzungen, insbesondere im Rheinland, Laternenfeste u.Ä. gemeint, die auf Brauchtum beruhen. Eine erst seit kurzem stattfindende Festveranstaltung, wie die hier in Rede stehende, ohne erkennbaren Ortsbezug begründet keine entsprechende Tradition. Die Veranstaltung könnte letztlich auch an einem beliebigen anderen Ort stattfinden.
Ferner kann der Antragstellerin auch nicht – wie die Beigeladene vorschlägt - angesonnen werden ihre Fenster geschlossen zu halten und dadurch die Lärmeinwirkungen zu reduzieren. Dies mag in Teilen der Rechtsprechung für bestimmte Veranstaltungen (OVG Berlin, Beschluss vom 04. Juli 1997 – 1 SN 154.97 – Juris zur Loveparade) so vertreten werden. Die hier vorliegenden Umstände unterscheiden sich indes ganz gravierend von jenen, die dieser Rechtsprechung zugrunde lagen. So handelt es sich bspw. bei der Loveparade um einen Umzug, der an nur einem Tag im Jahr in einer Großstadt stattfindet. Die Beigeladene beabsichtigt indes eine nunmehr fünftägige Veranstaltung. Die Idee, dass die Antragstellerin fünf Tage auf eine Lüftung ihres Hauses verzichten sollte, zumal im Sommer und am Wochenende auch die Nutzung der Außenanlagen des Grundstückes ein berechtigtes Anliegen der Antragstellerin ist, erscheint wenig überzeugend.
Die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 4 LImschG, d.h. bezüglich der Nutzung von Tongeräten erweist sich zudem als ermessensfehlerhaft. Auch unter Berücksichtigung der gemäß § 114 S. 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen hat der Antragsgegner die Grenzen des ihm gewährten Ermessens missachtet. Der Antragsgegner hat hierzu lediglich ausgeführt: „Die Voraussetzung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (ist) aus Sicht der örtlichen Ordnungsbehörde erfüllt.“ Dies kommt einem Ermessensausfall gleich, wie die Antragstellerin zu Recht rügt. Zwar hat der Antragsgegner erkannt, dass ihm Ermessen zusteht. Welche Ermessenserwägungen ihn allerdings letztlich zu der Erteilung der Ausnahmegenehmigung bewogen haben, verbleibt vollständig im Dunkeln.
Auch die Ausführungen zu den Ermessenserwägungen bezüglich der Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 3 LImschG, die sich anschließen, vermögen hieran nichts zu ändern. Zum einen beziehen diese sich bereits auf eine andere Erlaubnisnorm und sind daher ungeeignet Ermessenserwägungen zu § 11 Abs. 4 LImschG darzustellen und von dem Antragsgegner auch erkennbar nicht als solche angelegt. Andernfalls würde sich die vorstehend zitierte Feststellung nicht erschließen. Zum anderen beziehen sich die Ermessenserwägungen des Antragsgegners zu der Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 3 LImschG auf die spezifischen Störungen der Nachtruhe und tragen daher auch inhaltlich nichts zur Abwägung der Zulässigkeit der Verwendung von Tongeräten bei.
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist bereits aufgrund des Ausnahmecharakters der entsprechenden Genehmigungen fernliegend.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsverfahren nach wie vor im Stadium des Widerspruchsverfahrens befindet. Im Widerspruchsverfahren hat die Behörde den angegriffenen Bescheid vollumfassend auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO. Daher müsste der Antragsgegner, der hier auch zur Entscheidung über den Widerspruch berufen ist, selbstverständlich auch seine Ermessenserwägungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch einmal überprüfen.
Dabei wäre insbesondere zu beachten, dass die Beigeladene sich allem Anschein nach nicht an die Auflagen der Ausnahmegenehmigungen für die beiden vorhergehenden Veranstaltungen vom 22.06.2017 bis 25.06.2017 („…“) und vom 30.06.2017 bis 02.07.2017 („...“) gehalten hat. Dies belegen – die im Verwaltungsvorgang enthaltenen – Beschwerden der Anwohner beim Antragsgegner. Der Antragsgegner sah sich aufgrund dieser Anzeigen gehalten, je einen Bußgeldbescheid (am 26.06.2017 und 03.07.2017) für die beiden vorhergehenden Veranstaltungen gegen die Beigeladene zu erlassen.
Der Verstoß gegen Auflagen, die ihrerseits erst die rechtmäßige Erteilung der Ausnahmegenehmigung möglich machen in früheren, gleichgelagerten Veranstaltungen ist offenkundig ein wesentlicher Ermessensgesichtspunkt bei der Entscheidung über die Erteilung der weiteren, hier streitigen Ausnahmegenehmigung. Diesen Gesichtspunkt konnte der Antragsgegner beim seinerzeitigen Erlass der Ausnahmegenehmigung freilich aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht berücksichtigen. Denn die Ausnahmegenehmigungen wurden für alle drei Veranstaltungen gleichzeitig, nämlich am 08.06.2017, erlassen, bevor auch nur eine der Veranstaltungen – jedenfalls in diesem Jahr – stattgefunden hatte. Im Widerspruchsverfahren wäre dies jedoch zu berücksichtigen.
Daran ist die Antragsgegnerin auch insbesondere nicht wegen der Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK gehindert. Für die Beschwerden der Anwohner ist dies offensichtlich. Es gilt jedoch auch für die beiden Bußgeldbescheide. Zwar gilt auch in Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz die Unschuldsvermutung. Anderes gilt indes im Verwaltungsverfahren.
Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist durch Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts im Range eines Bundesgesetzes und schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren vorausgegangen ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88 - BVerfGE 82, 106 <114 f.>). Sie schützt hingegen nicht vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, sondern an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind (BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 –, BVerwGE 142, 132-145, Rn. 45).
Erweisen sich danach die angefochtenen Ausnahmegenehmigungen als offensichtlich rechtswidrig, vermögen auch weitere im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Erwägungen das Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
Zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen muss freilich in die Interessenabwägung eingestellt werden, dass an der Durchführung der Veranstaltungen ein öffentliches Interesse besteht, da diese die Attraktivität der Stadt durch ein breitenwirksames kulturelles Angebot bereichern. Aber auch das Interesse der Zuschauer, die ihre Eintrittskarten zumindest teilweise bereits im Vorverkauf erworben haben, kann insoweit nicht völlig unberücksichtigt bleiben, zumal eine Absage von Veranstaltungen insbesondere bei dem teilweise von außen anreisenden Publikum zu einer möglicherweise nachhaltigen Vertrauenseinbuße in die Verlässlichkeit des verlautbarten Kulturangebots führen könnte.
Hinzu kommen die gewichtigen Folgen für die Beigeladene. Angesichts des erst unter dem 22. Mai 2017 und damit wiederum äußerst kurzfristig gestellten Genehmigungsantrages konnte und kann die Beigeladene zwar keinesfalls darauf vertrauen, die Veranstaltung in jedem Fall und selbst bei erkennbarer Rechtswidrigkeit der Genehmigung ohne Einschränkungen durchführen zu können; ein entsprechendes Vertrauen wäre jedenfalls nicht schutzwürdig. Die sich aus einer Absage von Veranstaltungen ergebenden Folgen sind demgegenüber aber zu berücksichtigen und hier auch ohne Glaubhaftmachung der geltend gemachten Existenzgefährdung durchaus gewichtig. Neben den sich im Fall einer Absage oder Verlegung für die Beigeladene ergebenden wirtschaftlichen Einbußen ist dabei auch der von der Beigeladenen hervorgehobene und selbst ihre zukünftige Arbeit noch belastende Vertrauensverlust bei Künstlern wie Zuschauern zu berücksichtigen (vgl. so zum ähnlich gelagerten Fall einer Veranstaltung in der Spandauer Zitadelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2010 – OVG 11 S 35.10 – Juris Rn. 25).
Gleichzeitig kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin gegenüber dem hierfür zuständigen Antragsgegner bereits im vorhergehenden Jahr und gegenüber den in diesem Jahr vorhergehenden Veranstaltungen Bedenken geäußert hat. Ferner hat sie bereits im März 2017 – d.h. vor überhaupt erfolgter Beantragung der Ausnahmegenehmigungen - ein entsprechendes Schreiben an die Beigeladene gerichtet und auf die Probleme im vorgehenden Jahr hingewiesen. Auch ist festzustellen, dass sich die Antragstellerin in einer von erheblichen Schwierigkeiten geprägten Verfahrenslage befindet. Die entsprechenden Widersprüche erledigen sich regelmäßig durch Durchführung der Veranstaltungen noch bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde. Die Antragstellerin hat zudem erst auf mehrfache Nachfrage entsprechende Auskünfte über den Stand des Genehmigungsverfahrens vom Antragsgegner erhalten. Wie bei dieser Sachlage die Antragstellerin den ihr gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zustehenden effektiven Rechtsschutz verwirklichen soll, erscheint im höchsten Maße fraglich.
Die Antragstellerin hat zudem vorgetragen schulpflichtige Kinder zu haben. Dass insbesondere auch im Hinblick auf deren Gesundheit eine den Schlaf erheblich beeinträchtigende Veranstaltung bedenklich ist, liegt auf der Hand. Kinder sind spätestens nach zwei Tagen, in denen sie weit über Mitternacht hinaus am Schlafen gehindert werden, übermüdet und erschöpft (vgl. OVG NW, Urteil vom 23.05.1985, 4 A 1645/84, a.a.O.) Hierbei fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass aufgrund der im Land Brandenburg zurzeit herrschenden Sommerferien jedenfalls die Teilnahme an der Schule aufgrund Übermüdung – wie bei vorherigen Veranstaltungen – dieses Mal nicht gefährdet erscheint.
Vor dem Hintergrund dieser beiderseitig beachtenswerten Interessen empfiehlt das Gericht den Beteiligten – jedenfalls für die nächste geplante Veranstaltung im September 2017 – eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Der Antragsgegner wird insbesondere zu berücksichtigen haben, dass in Anbetracht der ihm bekannten Bedenken und Beschwerden nicht nur der Antragstellerin eine frühestmögliche, unaufgeforderte Information der Anwohner über entsprechende Veranstaltungen mit erheblichen Störereignissen auch rechtlich angezeigt scheint (vgl. zu einem solchen Informationsanspruch VG Göttingen, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 A 1214/02 – Juris, Rn. 62).