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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.08.2017 – 1 L 402/17

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0808.1L402.17.00

Tenor§

1. Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Anträge der Antragsteller, mit denen sie begehren,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in die … in … aufzunehmen, hilfsweise den Antrag auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die ... in ... zu Beginn des Schuljahres 2017/2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

und über die im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheidet, bleiben erfolglos.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Richtet sich das Antragsbegehren – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, gelten gesteigerte Anforderungen. Denn eine einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - BVerwG 11 VR 3.97 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - OVG 4 S 89.05 -, juris Rn. 2) und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - OVG 3 S 27.07 -, juris Rn. 3).

Gemessen daran haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 106 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über Schulen im Land … (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I, Nr. 8) haben Grundschülerinnen und Grundschüler grundsätzlich die für ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständige, durch Satzung der Gemeinde als Schulträger bestimmte (§§ 106 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Nr. 1, 100 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG) Schule zu besuchen. Für den Antragsteller zu 1., der im Ortsteil … wohnt, ist dies auf Grundlage der Anlage 1 zu der Schulbezirkssatzung der Stadt ... für das Schuljahr 2017/2018 vom 30. November 2016 (Amtsblatt Nr. 16/2016 vom 21. Dezember 2016, S. 4-5) die ... Grundschule.

Die genannte Schulbezirkssatzung ist im vorliegenden Verfahren als maßgeblich zu berücksichtigen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Schulbezirkssatzung – wie die Antragsteller meinen – rechtswidrig und damit unwirksam sein könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass es bei Anwendung der Satzungsbestimmungen nach dem Vortrag der Antragsteller zu „sich kreuzenden Schulwegen“ kommt. Insoweit mögen andere, für die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten günstigere und ihnen sinnvoller erscheinende Regelungen zwar in Betracht kommen; dies allein macht die Satzung indes schon angesichts dessen, dass es sich bei der Festlegung von Schulbezirken um eine Schulorganisationsmaßnahme handelt, bei der dem Schulträger eine (weitgehende) planerische Gestaltungsfreiheit zukommt und die infolgedessen einer nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, nicht rechtswidrig (vgl. – auch zu der von der Rechtsprechung insoweit vielmehr geforderten „unzumutbaren Beeinträchtigung“ des Elternrechts – Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. April 2015 – 2 KN 351/13 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juli 2006 - OVG 8 S 92.05 -, juris Rn. 23; Beschluss der Kammer vom 3. November 2016 - VG 1 L 473/16 -, juris Rn. 16). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch eine etwaige Unwirksamkeit der Satzung dem Verpflichtungsantrag der Antragsteller allenfalls dann zum Erfolg verhelfen könnte, wenn diese mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass gerade der Antragsteller zu 1. einen der Plätze an der ... Grundschule beanspruchen könnte und ihm nicht auch in diesem Fall andere Mitbewerber vorgingen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 – OVG 3 S 76.12 u.a. -, juris Rn. 4). Hierzu verhält sich das Vorbringen der Antragsteller nicht.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragsteller kommt danach allein § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das staatliche Schulamt den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule aus „wichtigem Grund“ gestatten, insbesondere wenn die zuständige Grundschule nur unter Schwierigkeiten erreicht werden kann (Nr. 1), pädagogische Gründe hierfür sprechen (Nr. 3) oder soziale Gründe vorliegen (Nr. 4) und die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist.

Jedenfalls an Letzterem fehlt es hier. Die Kapazität der ...-Grundschule lässt eine Aufnahme des Antragstellers zu 1. nicht zu. Mit den zum Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangsstufe 1 aufgenommenen 26 Schülerinnen und Schülern aus dem Schulbezirk der Grundschule sind die zur Verfügung stehenden Schulplätze erschöpft. Die ...-Grundschule wird im Schuljahr 2017/2018 nach den Angaben des Antragsgegners einzügig geführt, weil – woran nach derzeitigem Sachstand nicht zu zweifeln ist – die Einrichtung einer zweiten Klasse auf Grund der räumlichen Gegebenheiten der Schule nicht möglich ist. Die für die einzurichtende Klasse zulässige Schülerzahl ergibt sich dabei aus den auf Grundlage von § 103 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG erlassenen Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) vom 27. März 2012 (Abl. MBJS/12, [Nr. 3], S. 94), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. April 2015 (Abl. MBJS/15, [Nr. 7], S. 116). Nach deren Nr. 5 Abs. 1 werden Klassen auf Grundlage von Frequenzrichtwerten und Bandbreiten gebildet. Dabei liegt die Bandbreite für Grundschulklassen zwischen 15 und 28 Schülerinnen und Schülern (vgl. Anlage 1 zu den VV-Unterrichtsorganisation). Dieser Wert kann zwar nach Nr. 5 Abs. 4 VV-Unterrichtsorganisation in besonderen Ausnahmefällen überschritten werden. Auch eine solche Ausnahmeerteilung ist in Grundschulen allerdings nach Nr. 6 Abs. 2 VV-Unterrichtsorganisation nur bis zu einer maximalen Schülerzahl von 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse zulässig. Gemessen daran hat der Antragsgegner die Kapazität der …-Grundschule mit 26 zur Verfügung stehenden Plätzen in der Jahrgangsstufe 1 zutreffend berechnet. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass an dieser Grundschule jahrgangsübergreifende Klassen (sogenannte „Flex-Klassen“) gebildet werden, in denen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 gemeinsam in insgesamt zwei Klassen unterrichtet werden. Angesichts dessen, dass sich zu Schuljahresbeginn 34 Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 2 befinden werden, hat dies zur Folge, dass in der Jahrgangsstufe 1 nur noch 26 Plätze zur Verfügung stehen. Denn mit den dann insgesamt 60 Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 1 und 2 ist die nach den Vorgaben der VV-Unterrichtsorganisation maximal zulässigen Anzahl von 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse erreicht.

Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten wollen, dass die zulässige Schülerzahl nach den VV-Unterrichtsorganisation bezogen auf die jeweilige Jahrgangsstufe zu ermitteln sei, so dass bei der Aufnahme von 26 Schülerinnen und Schülern nicht einmal die in den VV-Unterrichtsorganisation vorgesehene obere Bandbreite ausgeschöpft werde, überzeugt dies nicht. Dem Sinn und Zweck der VV-Unterrichtsorganisation entsprechend ist in deren Nr. 5 Abs. 6 ausdrücklich vorgesehen, dass die Bestimmungen für die Bildung jahrgangsstufenbezogener Klassen entsprechende Geltung auch für jahrgangsstufenübergreifende Klassen beanspruchen.

Den somit in der Jahrgangsstufe 1 der ...-Grundschule zur Verfügung stehenden 26 Schulplätzen standen nach den – auch von den Antragstellern nicht bestrittenen – Angaben des Antragsgegners 29 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern aus dem Schulbezirk der Grundschule gegenüber, unter denen die Schulleiterin ein Auswahlverfahren durchgeführt und auf dessen Grundlage die Aufnahme dreier Kinder aus dem Schulbezirk der Grundschule abgelehnt hat. Reichte die an der …-Grundschule vorhandene Kapazität danach nicht einmal für die Aufnahme aller im Schulbezirk wohnender Kinder aus, besteht für die begehrte Aufnahme des Antragstellers zu 1. auf Grundlage von § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG schon aus diesem Grund kein Raum.

Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:

Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass der Antragsteller zu 1. im Rahmen einer Einzelfallentscheidung „bereits in die ursprüngliche Aufnahmeentscheidung hätte einbezogen werden müssen“. Denn abgesehen davon, dass ein solcher Aufnahmeanspruch nicht gegenüber dem Antragsgegner, sondern der für die Entscheidung über die Aufnahme in die Grundschule nach § 51 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG zuständigen Schulleiterin zu verfolgen gewesen wäre, die Antragsteller aber jedenfalls ausweislich der im Eilverfahren eingereichten Unterlagen ausschließlich einen Antrag nach § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG gegenüber dem Antragsgegner gestellt haben, ist im ordentlichen Aufnahmeverfahren für Grundschulen eine vorrangige Schulplatzvergabe beispielsweise nach Härtefallgesichtspunkten nicht vorgesehen. Im Hinblick auf § 106 Abs. 4 S. 1 BbgSchulG muss die Schulleiterin bei ihrer Aufnahmeentscheidung vielmehr zuvorderst diejenigen Kinder aufnehmen, die in dem ihrer Grundschule zugeordneten Schulbezirk wohnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - OVG 3 S 63.14 -, S. 3 BA). Erst wenn danach noch freie Plätze vorhanden sind, können im Rahmen des § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG unter Berücksichtigung „wichtiger Gründe“ auch auswärtige Kinder aufgenommen werden. Fehlt es dagegen – wie vorliegend – an freien Kapazitäten, scheidet die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus anderen Schulbezirken ungeachtet der von diesen geltend gemachten Gründe von vorn herein aus. Darauf, ob die Antragsteller sich auf „wichtige Gründe“ im Sinne des § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG berufen können, kommt es dementsprechend vorliegend nicht an.

Dieses Ergebnis begegnet entgegen der Auffassung der Antragsteller auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der sogenannten „Sprengelpflicht“ für Grundschüler ist in der Rechtsprechung geklärt. Für eine solche Regelung kann sich der Gesetzgeber neben organisatorischen Belangen wie etwa einer möglichst gleichmäßigen Aus- und Belastung der einzelnen Schulen vor allem auf das verfassungsrechtlich zulässige Ziel berufen, allen schulpflichtigen Kindern eines Bezirks unabhängig von ihrer sozialen Herkunft in einem einheitlichen Bildungsgang grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und dadurch für alle – unabhängig vom weiteren Bildungsweg – eine gemeinsame Grundlage für die schulische Bildung zu ermöglichen. Die damit verbundenen Einschränkungen für Grundschüler und ihre Erziehungsberechtigten sind in aller Regel nicht unangemessen und unzumutbar (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Juni 2013 – 1 BvR 2253/09 -, juris Rn. 11; zuvor bereits: Hessischer VGH, Beschluss vom 21. August 2009 - 7 B 2407/09 -, juris Rn. 2; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. September 2009 - 7 CE 09.2109 -, juris Rn. 21-22).

Ob – wie es das Verwaltungsgericht Dresden in einem von den Antragstellern zitierten Beschluss erwogen hat (Beschluss vom 1. August 2014 - 5 L 495/14 -, S. 11 BA) – möglicherweise etwas anderes gilt, wenn der Besuch der zuständigen Schule für den Schüler ausnahmsweise mit einer unzumutbaren Härte verbunden ist, kann dahinstehen. Denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller mögen zwar nachvollziehbare Gründe für den Besuch der ...-Grundschule sprechen. Dass der Besuch der zuständigen ...-Grundschule für den Antragsteller zu 1. aber mit einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinzunehmenden Härte einhergehen würde, ist nicht annähernd ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht geltend gemacht, dass dem Antragsteller – wie es in der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden zugrunde liegenden Konstellation der Fall war – ein Hortplatz am Ort der zuständigen Schule nicht zur Verfügung steht. Angesichts dessen, dass die ...-Grundschule ebenso wie die ...-Grundschule über einen angeschlossenen Hort mit Früh- und Nachmittagsbetreuung verfügt, ist hierfür auch nichts ersichtlich (vgl. http://luebbenau-spreewald.de/hortsoaktiv.html). Insoweit überzeugt es auch nicht, wenn die Antragsteller in diesem Zusammenhang vorbringen, dass der Antragsteller zu 1. von der …-Grundschule den letzten Bus zur Wohnung um 14.45 Uhr nehmen und sich sodann unbeaufsichtigt zu Hause aufhalten müsste. Ausweislich der – unter der bereits genannten Internetadresse veröffentlichten – Öffnungszeiten bietet der an die ...-Grundschule angeschlossene Hort ebenso wie derjenige der …-Grundschule eine Betreuung bis 17.00 Uhr an. Warum die Antragstellerin zu 3., die nach eigenen Angaben zwischen 15.00 Uhr und 16.15 Uhr Dienstschluss hat und etwa 45 Min. Fahrtzeit vom Wohnort entfernt arbeitet, den Antragsteller zu 1. von diesem Hort nicht abholen können, ihr aber nach eigenen Angaben eine Abholung von dem nur etwa 1,5 km näheren Hort der ...-Grundschule durchaus möglich sein soll, erschließt sich nicht. Auch die von den Antragstellern darüber hinaus geltend gemachte Umstände, dass der Antragsteller zu der zuständigen Schule einen um etwa 1,5 km längeren Schulweg auf sich nehmen müsste und dass er von seinem gefestigten Freundeskreis getrennt werden würde, macht den Besuch der ...-Grundschule für den Antragsteller zu 1. ersichtlich nicht unzumutbar.

Vor diesem Hintergrund vermögen die Antragsteller den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Besuch der gewünschten Grundschule schließlich auch nicht aus den ihnen durch die Verfassung des Landes Brandenburg (BbgVerf) garantierten Grundrechten herleiten. Soweit sich der Antragsteller zu 1. insoweit zunächst auf das in Art. 10 BbgVerf statuierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beruft, gilt dies schon deshalb, weil dieses Recht als Freiheitsrecht den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen schützen soll; Leistungsansprüche und Teilhaberechte, wie sie die Antragsteller verfolgen, sind durch Art. 10 BbgVerf von vorn herein nicht gewährleistet. Ebenso wenig folgt ein Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Schule aus dem verfassungsrechtlich verbürgerten Elternrecht der Antragsteller zu 2. und 3. (Art. 27 Abs. 2 BbgVerf, Art. 6 Abs. 2 GG). Das elterliche Erziehungsrecht umfasst zwar ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Bildungs- und Ausbildungsweges des Kindes und ein Wahlrecht im Hinblick auf die vom Staat bereitgestellten Schulformen; die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems und die organisatorische Gliederung der Schulen, die auch die Festlegung der Voraussetzungen des Zugangs zu einer Schule umfasst, obliegt demgegenüber dem Staat im Rahmen der ihm durch Art. 30 Abs. 2 S. 1 BbgVerf und Art. 7 Abs. 1 GG eingeräumten Gestaltungsbefugnis. Dieser staatliche Gestaltungsbereich ist der elterlichen Mitbestimmung grundsätzlich entzogen. Auch die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler stehen unter diesem Vorbehalt. Dementsprechend ergibt sich ein Anspruch auf den Zugang zur Wunschschule unter Ausweitung der vorhandenen Kapazitäten auch nicht aus dem Recht des Antragsteller zu 1. auf Bildung (Art. 29 BbgVerf). Aus Art. 29 BbgVerf in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 BbgVerf, Art. 3 Abs. 1 GG) folgt vielmehr nur ein subjektives Recht auf gleichen Zugang zu den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen, das bei der Verteilung verfügbarer Leistungen schulischer Bildung eine Schlechterstellung gegenüber anderen Schülern ohne vertretbaren Grund verbietet. Im Übrigen wird dem Bildungsanspruch des Grundschülers angemessen dadurch entsprochen, dass seine Aufnahme an der zuständigen Schule gemäß § 106 Abs. 4 S. 1 BbgSchulG gewährleistet bleibt (vgl. zu alledem: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris Rn. 17 ff.; Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, juris Rn. 81 ff.; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 41/98 -, juris Rn. 18 und Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 8 SN 164.01 -, juris Rn. 5; VG Potsdam, Beschluss vom 20. August 2008 - 12 L 341/08 -, juris Rn. 18).

Hat der Antragsgegner den Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule gemäß § 106 Abs. 4 S. 3 BbgSchulG nach alledem zu Recht abgelehnt, so steht den Antragstellern auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.