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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 14.08.2017 – VG 3 K 349/15

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0815.3K349.15.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Baugenehmigung vom 26. März 2014 für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Abwassersammelgrube auf dem Grundstück …, …, Ortsteil …, zu Gunsten des Beigeladenen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … in ….

Das klägerische Grundstück ist bebaut mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus.

Der Beigeladene reicht am 17. Dezember 2013 einen Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Abwassergrube für das zuvor unbebaute Grundstück … beim Beklagten ein. Das geplante Einfamilienhaus soll zur Straße ausgerichtet sein. Im Nordosten schließt an das Haus eine Garage an. An der südwestlichen Ecke ist eine Wendeltreppe außerhalb des Gebäudes in mindestens 2,31 m Entfernung zur nördlichen Grundstücksgrenze geplant. Zu dem Vorhaben erteilte die Gemeinde … am 6. Februar 2014 ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 26. März 2014 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung und sprach am 5. Juni 2014 die Baufreigabe aus. Den Baubeginn zeigte der Beigeladene am 28. Mai 2014 an.

Die Klägerin legte am 19. August 2014 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Zur Begründung führte sie aus, die Bauausführung weiche von der genehmigten Planung ab, indem der Keller als Vollgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 BbgBO errichtet werde. Dies widerspreche der Eigenart der Bebauung im Wohngebiet, welche durch 1,5 geschossige Wohnobjekte geprägt sei. Ein Kellergeschoss dürfe nicht nachträglich durch eine Aufschüttung des Geländes geschaffen werden und würde eine nicht hinnehmbare Gefällelage zum klägerischen Grundstück hin bedeuten. Durch den Bau der Terrasse im 1. Obergeschoss, einer Art „Aussichtsplattform“ auf dem Dach sowie der zum klägerischen Grundstück hin ausgerichteten Fenster sei ihre Privatsphäre erheblich verletzt. Die Lebensfläche auf dem Nachbargrundstück sei in die erste Etage verlagert und die Sichtachse auf das Wasser verlaufe vollständig über das klägerische Grundstück. Durch Überdachung der Dachfläche könne ohne weiteres ein dreigeschossiges Wohnhaus verwirklicht werden. Des Weiteren werde das Wohnhaus des Beigeladenen Immissionen ausgesetzt, die aus dem Betreiben des klägerischen Kamins folgten. Auch seien die Abstandsflächen hinsichtlich der Fluchttreppe verletzt, da bereits absehbar sei, dass diese als regulärer Weg von der Terrasse in den Garten genutzt werden würde.

Mit dem 1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 13. Oktober 2014 genehmigte der Beklagte im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Erweiterung der Garage durch Anpassung an die Grundstücksgrenze im Nord-Osten sowie die teilweise Änderung der Fensteröffnungen im Keller- und Erdgeschoss (Verkleinerung der Öffnungsmaße sowie Hinzufügen eines weiteren Fensters an der Nord-Ost-Fassade).

Der Beklagte wies den klägerischen Widerspruch mit Bescheid vom 20. Februar 2015 zurück. Es fehle an einer Verletzung drittschützender Regelungen durch das angegriffene Vorhaben. Auch bedürfe das Vorhaben keiner Befreiung von nachbarschützenden Vorgaben. Grundsätzlich sei für das Gebot der Rücksichtnahme kein Raum mehr, wenn ein Vorhaben – wie hier – die für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie den Wohnfrieden von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen einhalte. Andere schützenswerte Belange seien ebenfalls nicht berührt. Insbesondere werde das klägerische Grundstück durch die Ausmaße des Vorhabens nicht geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“. Des Weiteren biete das Gebot der Rücksichtnahme in der Regel - insbesondere in innerörtlichen Bereichen - keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück. Vielmehr bestünde wegen der Sozialgebundenheit des Eigentums eine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer hinsichtlich einer rechtmäßigen Bebauung des Nachbargrundstückes.

Hiergegen hat die Klägerin am 17. März 2015 Klage eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen nicht nachvollziehbar und erkennbar ausgeübt. Die erforderliche Nachprüfung im Widerspruchsverfahren sei unterblieben. Entgegen der erteilten Baugenehmigung, handle es sich bei dem Vorhaben um ein zweieinhalb- bis dreigeschossiges Bauwerk, da kein Keller gebaut worden sei. Das Erdgeschoss rage etwa 1,41 m über die gewachsene Geländefläche hinaus. Optisch erscheine es so, dass die Oberkante FFB EG nicht bei 39,80 m über DHHN 92 liege. Aus der Gebäudemessung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Schmidt gehe lediglich hervor, dass die Oberkante Fertigfußboden, Keller in einer Höhe von 36,75 m entstanden sei. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die Verletzung des Maßes der baulichen Nutzung für sich in Anspruch nehmen könne, verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Im Übrigen entspricht die Begründung der des Widerspruchsverfahrens.

Die Klägerin beantragt,

die Baugenehmigung des Beklagten vom 26. März 2014 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. Oktober 2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2015, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt der Baugenehmigung vom 26. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2015.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung erging im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch die Berichterstatterin.

Die zulässige Klage hat mangels Begründetheit keinen Erfolg. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 26. März 2014 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. Oktober 2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2015, verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbar nicht schon dann zu, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, ihr mithin drittschützende Wirkung zukommt. Eine Baugenehmigung ist demnach im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, juris Rn. 19). Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, juris Rn. 21 m.w.N.; VG Cottbus, Urteil vom 19. Mai 2017 – 3 K 2034/15 -).

1. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass das Vorhaben als 2,5 bis 3-geschossiges Gebäude die Eigenart der näheren Umgebung nicht einhalte, führt die nicht bereits zu einer Verletzung drittschützender Normen. Denn die jenseits der Art der baulichen Nutzung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten weiteren Kriterien des Einfügensgebotes sind für sich genommen grundsätzlich nicht nachbarschützend, weil sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und - anders als die Bestimmungen über die Art der baulichen Nutzung - kein nachbarliches Austauschverhältnis begründen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 -, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 1 B 216/14 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 3 S 1695/15 -, juris Rn. 21), so dass es für ein Nachbarverfahren regelmäßig ohne Bedeutung ist, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt. Ein Drittschutz gewährt § 34 Abs. 1 BauGB insoweit nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des im Begriff des Einfügens verankerten Gebots der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 4 B 195/97 -, BRS 59 Nr. 177, juris Rn. 6).

Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben sich hinsichtlich der Geschosszahl in die nähere Umgebung einfügen dürfte. Für die Ermittlung der tatsächlichen Geschosszahl kommt es alleine auf die rechtliche Definition, nicht aber auf die Benennung im Bauantrag als „Kellergeschoss“ an. Gem. § 2 Abs. 4 BbgBO a.F. bzw. § 2 Abs. 6 BbgBO 2016 liegt ein oberirdisches Geschoss vor, wenn ihre Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Dies dürfte mit Blick auf die Genehmigungsplanung der Fall sein. Schon die Unterkante des „KG“ soll bei -0,09 unterhalb der Oberkante des Rohfußbodens des „EG“ liegen. Das umgebende Gelände liegt zwischen -1,85 und -2,26. Demnach beträgt die über die Geländeoberfläche hinausgehende Höhe des „KG“ an der niedrigsten Stelle mindestens 1,76 m. Entgegen der gewählten Benennung als Kellergeschoss dürfte es sich demnach um ein Vollgeschoss im Sinne der BbgBO handeln. Demgegenüber stellt das „DG“ kein Vollgeschoss im Sinne der Vorschrift dar. Nach § 2 Abs. 4 S. 2 BbgBO a.F. gelten Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) nicht als Vollgeschosse. Der Wegfall der Regelung durch die Novellierung der BbgBO in 2016 kann dem Kläger nach obigen Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtmäßigkeitsüberprüfung nicht zum Nachteil gereichen. Überdies sieht § 89 Abs. 2 BbgBO 2016 gesondert vor, dass § 2 Abs. 4 BbgBO 2008 fort gilt, solange § 20 Abs. 1 BauNVO auf Landesrecht verweist. Durch den Grünvermerk auf den Genehmigungsunterlagen, namentlich der Vermerk „Nutzung als Technikebene“ auf dem DG-Grundriss-Plan – wird die erlaubte Nutzung derart eingeschränkt (siehe auch Nebenbestimmung Nr. 3 der Baugenehmigung). Die Überdachung dient der Unterbringung des Fahrstuhls zur Wartung der auf der Dachfläche befindlichen Photovoltaik-Anlagen. Demnach dürfte es sich wohl um ein Vorhaben mit 2 Vollgeschossen handeln. In der Umgebung des Vorhabengrundstücks befinden sich, wie in dem gerichtlich durchgeführten Ortstermin erkennbar wurde, mehrere zweigeschossige Gebäude. So etwa auf den Grundstücken …, …, …, … und …

Entgegen dem Vorbringen des Klägers, kann dem Bauherren nicht unterstellt werden, es handle sich bei der Ausgestaltung des „DG“ um einen sog. „Etikettenschwindel“, sodass auf das „wirklich gewollte“ zurück zu greifen wäre. Bei einem sogenannten Etikettenschwindel ist das zur Genehmigung gestellte bzw. schon genehmigte Bauvorhaben nur vorgeschoben, um der eigentlich beabsichtigten - unzulässigen - Nutzung einen genehmigungsfähigen Anschein zu verleihen. Zwar richtet sich die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines Bauvorhabens in aller Regel allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen. Das gilt auch für den Fall, dass Umstände, die in den Genehmigungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden haben, die Vermutung nahelegen, die betreffende bauliche Anlage solle tatsächlich anders als genehmigt genutzt werden. Anderes gilt jedoch, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. In diesem Fall ist ausnahmsweise ein "Durchgriff auf das wirklich Gewollte" anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich in einem solchen Fall nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 909/15 -, juris Rn. 16; OVG, Urteil vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2009 - 7 A 975/08 -, juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 1 LA 123/13 -, juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 1 MB 11/08 -, juris Rn. 31). Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein sog. „Etikettenschwindel“ nicht vor. Anhalte ergeben sich weder aus den Antragsunterlagen, noch aus dem klägerischen Vortrag. Mit Blick auf die geringe Tiefe des Dachvorsprunges, der Fläche von nur 19 m² und der Platzierung des Fahrstuhls in der Mitte der Überdachung ist davon auszugehen, dass die überdachte Fläche lediglich dem Unterstellen von witterungsempfindlichen Anlagen der Gebäudetechnik bzw. der Photovoltaikanlagen verwendet wird. Alleine der Umstand, dass sich gegebenenfalls ein Wasseranschluss auf dem Dach befindet, wie von der Klägerin vorgetragen, lässt nicht den Schluss zu, der Bauherr strebe eine Nutzung entgegen der Baugenehmigung an. Sollte dies in der Zukunft dennoch geschehen stehen dem Beklagten Mittel zur Überprüfung und Verhinderung im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens zur Verfügung.

2. Das sich aus § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bzw. § 15 Abs. 1 BauNVO ergebende und auch nachbarrechtsrelevante Rücksichtnahmegebot ist vorliegend nicht verletzt. Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits, dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (st. Rsp.: etwa: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11/11 -; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 10 N 47.13 – m.w.N.). Dabei ist im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfs zu prüfen, ob die durch das Vorhaben eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Die Schwelle der Unzumutbarkeit ist jedenfalls nicht schon bei bloßen Lästigkeiten überschritten. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 2 S 50.10 -, juris Rn. 12). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.

Nach einer Gesamtschau der Umstände dieses Einzelfalles kann von einer rücksichtslosen, erdrückenden Wirkung des Vorhabens des Beigeladenen zulasten des Grundstücks der Klägerin nicht ausgegangen werden. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris Rn. 58). Dies wird bejaht bei nach Höhe und Volumen "übergroßen" Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 -, juris Rn. 32 ff. [zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus]; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 -, juris Rn. 15 [11,5 m hohe Siloanlage in 6 m Entfernung zu zweigeschossigem Wohnhaus bei einem sieben Meter breiten Grundstück]).

Hier wurde das Gebäude des Beigeladenen nicht direkt an der Grenze zum Grundstück der Kläger errichtet, sondern unter vollständiger Wahrung der nach § 6 BbgBO einzuhaltenden Abstandsflächen erbaut. Das Einhalten der erforderlichen Abstandsflächen spricht aber regelmäßig gegen eine "erdrückende" oder "abriegelnde" Wirkung eines Bauvorhabens und indiziert in der Regel, dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Nachbarbelange (Besonnung, Belichtung, Belüftung) nicht verletzt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2014 - OVG 2 S 8.14 -, juris Rn. 4).

Eine Verletzung des grundsätzlich nachbarschaftsschützenden Abstandsflächengebots liegt hier nicht vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 44.12 -, juris). Gemäß § 6 Abs. 6 der Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 14], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 39]) genügen vor den Außenwänden von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 9 m Gebäudehöhe als Tiefe der Abstandsfläche 3 Meter. Auch nach der novellierten Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) 1) 2) vom 19. Mai 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 14]) ergibt sich vorliegend jedenfalls ein Mindestabstand von 3,00 m gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BbgBO. Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass – soweit keine anderen Bestimmungen des § 6 BbgBO greifen – (seit der Novelle der Brandenburgischen Bauordnung 2016) Abstandsflächen 0,4 H, statt zuvor 0,5 H, tief sein müssen, stets aber mindestens ein Abstand von 3,00 m gegeben sein muss.

Problematisch könnte allenfalls der Bau der Fluchttreppe sein, da diese nach den eingereichten und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen 1,25 m vor dem Gebäude hervor steht und einen Abstand von weniger als 3,00 m – namentlich nur 2,31 m – zur nachbarlichen Grenze einhält. Während in § 6 Abs. 7 Nr. 3 lit. c. BbgBO 2008 geregelt war, dass untergeordnete Vorbauten mit nicht mehr als 3 m Breite, wenn sie über nicht mehr als zwei Geschosse reichen und nicht mehr als 1 m vortreten, bei der Bemessung der Abstandsflächen nicht berücksichtigt werden, sind sonstige Vorbauten nach § 6 Abs. 6 Nr. 4 BbgBO 2016 nunmehr abstandsflächenrechtlich nicht mehr zu beachten, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,50 m vor dieser Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Während das Vorhaben also im Zeitpunkt der Genehmigung abstandsflächenrechtlich wohl fehlerhaft bewertet wurde, führt die zwischenzeitliche Rechtsänderung letztlich dazu, dass die Treppe mit Blick auf ihre Breite von 1,25 m nunmehr abstandsflächenrechtlich unbeachtlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Treppe als Fluchtweg genutzt wird, oder aber als gewöhnlicher Zugang zum ersten Obergeschoss.

Dies zugrunde gelegt, sind vorliegend besondere örtliche Verhältnisse nicht erkennbar, die den Schluss auf eine erdrückende Wirkung des angegriffenen Vorhabens zulassen. Im Rahmen des Ortstermins wurde aus verschiedenen Perspektiven – so auch vom klägerischen Grundstück aus – die von dem Volumen, der Stellung und der Höhe des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ausgehende Wirkung ermittelt. Gerade unter Einbeziehung der umliegenden Gebäude und deren Höhen und Geschosszahlen wirkt das Gebäude des Beigeladenen nicht ungewöhnlich groß. Zwar führt die moderne Ausgestaltung und die massive Bauweise der Ummauerung dazu, dass sich das Gebäude von den übrigen Gebäuden in dem Weg … gestalterisch absetzt und dem aufmerksamen Betrachter demnach wohl ins Auge fallen dürfte. Hieraus leitet sich indes keine „erdrückende Wirkung“ ab. Vielmehr ergab sich im Ortstermin, dass gerade die offene Wirkung des rückwärtigen Bereiches des klägerischen Grundstücks erhalten bleibt, da der verfahrensgegenständliche, straßenseitig ausgerichtete Baukörper auf dem Vorhabengrundstück von der Terrasse des klägerischen Gebäudes aus optisch kaum wahrnehmbar ist.

Ebenso wenig begründet die mit dem zu errichtenden Bau verbundene Einsichtnahmemöglichkeit auf das Grundstück der Klägerin – insbesondere von dem Balkon im „EG“ bzw. 1. Obergeschoss aus – einen Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme. Grundsätzlich verleiht das Gebot der Rücksichtnahme in einer bebauten Ortslage kein Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben. Ein Nachbar ist nicht dagegen geschützt, dass sein Grundstück eingesehen werden kann. Ebenso wenig hat er einen Anspruch darauf, dass sein Grundstück von unerwünschten Einblicken freigehalten wird. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare, also billigerweise nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. September 2012 - 15 CS 12.23 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 15 CS 13.1445 -, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 15 CS 11.1101 -, juris Rn. 17; Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 B 581/09 -, juris Rn. 5). Allein der Umstand, dass hier die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen von dem Vorhaben eingehalten werden, ist wiederum ein zuverlässiger Indikator dafür, dass für die Annahme einer Beeinträchtigung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange grundsätzlich kein Raum ist. Für eine von dem Grundsatz abweichende Betrachtung – etwa wegen einer unmittelbaren Einsichtnahme in besonders geschützte Räume – liegen Anhalte im Tatsächlichen nicht vor. Soweit die Klägerin vorträgt, auf der Technikebene entstehe eine Art „Aussichtsplattform“, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie oben bereits dargelegt ist für einen „Etikettenschwindel“ nichts erkennbar und Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung lediglich das zur Genehmigung gestellt Vorhaben. Nach den Bauantragsunterlagen befindet sich auf der Dachebene eine „Technikebene“ mit drei hintereinanderliegenden Photovoltaikmodulen.

Auch von dem Balkon geht keine unzumutbare Beeinträchtigung mit Blick auf die Einsichtnahmemöglichkeit aus. Zwar mag die Klägerin insofern Recht haben, als eine Sichtachse vom Vorhabengrundstück aus in Richtung See über den Uferbereich ihres Grundstückes führt. Jedoch hat sich im Ortstermin gezeigt, dass der Gartenbereich auf dem klägerischen Grundstück in Gebäudenähe allenfalls von dem südlichsten Bereich des Balkons einsehbar ist. Dort befindet sich wiederum die Wendeltreppe in den Gartenbereich, sodass sich dieser Bereich schon nicht zum ständigen Aufenthalt, sondern vielmehr zum Durchgang eignet. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass von dem Balkon aus in den Garten geblickt werden kann, so begründet dies nicht die Annahme eines „Zooeffekts“ (vgl. zu den strengen Anforderungen einer objektiv unzumutbaren Beeinträchtigung: Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2015 – 4 B 1353/15 -, juris Rn. 10).

Die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück des Beigeladenen erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer dadurch hervorgerufenen Verschattung als gegenüber der Klägerin rücksichtslos. Für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter dem Aspekt einer Verschattung ist eine qualifizierte Beein-trächtigung dergestalt erforderlich, dass über den gesamten Tagesverlauf eine er-hebliche Einschränkung der Besonnung durch das angegriffene Vorhaben eintritt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - OVG 10 N 53.11 -, juris Rn. 8); eine gewisse Verschattung ist demgegenüber hinzunehmen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 7 A 1776/13 -, juris Rn. 8). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg indizierte eine Unterschreitung der nach den landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Denn gerade die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zielen im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse darauf ab, jedenfalls eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen, und konkretisieren damit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris, m.w.N.; Urteil vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 –, juris, jeweils zu § 6 BauOBln). Dies gilt desgleichen nach der – nun auch im Land Brandenburg - gesetzlichen Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 0,4 H, wenn auch auf einem verminderten Anforderungsniveau (vgl. ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 19. Mai 2017, - 3 K 2034/15 -). Da vorliegend sogar die Abstandsflächen von 0,5 H eingehalten werden und sich zwischen dem verfahrensgegenständlichen Gebäude und dem Wohnhaus der Klägerin ein Carport und ein Schuppen befindet, ist eine relevante Verschattung des klägerischen Grundstücks nicht anzunehmen. Gegenteiliges trug die Klägerin auch nicht vor.

3. Der Vortrag zur eingeschränkten Nutzbarkeit des klägerischen Schornsteins lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu. Denn demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, muss insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interesse nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 -, juris Rn. 22). Wie oben ausgeführt, nutzt der Beigeladene mit der zweigeschossigen Ausgestaltung seines Hauses das Baugrundstück in planungsrechtlich zulässiger Weise. Hierdurch erleidet die Klägerin zwar möglicherweise einen Nachteil, der sich jedoch keinesfalls als empfindlich ausnimmt. Nach den im Ortstermin vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten ist nicht erkennbar, weshalb das vom Beigeladenen verwirklichte Bauvorhaben neue Anforderungen an die Höhe des Schornsteins stellten dürfte, denn auch für das Haus auf dem Nachbargrundstück … dürften Beeinträchtigungen durch den Betrieb des Schornsteines bereits bestehen. Die Klägerin machte darüber hinaus nicht deutlich, weshalb die gegebenenfalls auftretenden Beeinträchtigungen nicht durch ein Aufmauern des Schornsteins auf die erforderliche Höhe verhindert werden könnten. Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Argument darüber hinaus auch nicht überzeugen kann, wenn ein weiteres Beheizungssystem im Gebäude besteht und die Benutzung des Ofens für Festbrennstoffe lediglich eine Annehmlichkeit und keine Notwendigkeit für die Klägerin bedeutet (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juli 2008 – 3 K 1057/04 -, Bl. 5 EA).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, ist ihm kein Kostenersatzanspruch zuzubilligen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.