Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 14.09.2017 – VG 1 K 1231/16.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0914.1K1231.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die Klägerin zu 1., eine durch Reisepass und Personalausweis ausgewiesene syrische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben am 8. Dezember 2015 mit ihren – in den Jahren 2008, 2009 und 2012 geborenen – Kindern, den Klägern zu 2.- 4., in die Bundesrepublik ein. Am 24. März 2016 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, den sie auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkten.
Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 27. Juni 2016 gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an, am 23. November 2015 aus Syrien ausgereist zu sein und sodann über den Libanon und die Türkei auf der sog. „Balkanroute“ auf dem Landweg nach Deutschland eingereist zu sein. In Syrien habe sie das Abitur abgeschlossen und nach einer Ausbildung als Krankenschwester bis 2014 als Friseurin und Kosmetikerin gearbeitet. Vor ihrer Ausreise sei ihr persönlich nichts zugestoßen. Syrien habe sie wegen des Krieges verlassen. Ihr Haus habe sie durch eine Rakete verloren. Sie habe Angst gehabt, dass ihren drei Kindern etwas Schlimmes passiere. Außerdem habe es keine Arbeit, keine Krankenhäuser und wenig zu essen und zu trinken gegeben. Man habe in Syrien nicht mehr leben können. Bei einer Rückkehr würde sie „in die Hölle“ zurückkehren.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2016 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutz zu (Ziffer 1), lehnte die Asylanträge im Übrigen aber ab (Ziffer 2), da sich aus dem Sachvortrag der Klägerin zu 1. keine Anhaltspunkte für die Vorliegen von Verfolgungsgründen ergäben.
Hiergegen richtet sich die von den Klägern am 26. Juli 2016 erhobene Klage.
Zur Begründung führt die Klägerin zu 1. im Wesentlichen wie folgt aus: Sie sei davon überzeugt, dass keine der am Bürgerkrieg in Syrien beteiligten Gruppen das Recht hätte, diesen Krieg zu führen; es handele sich – dies gelte auch für die Regierungstruppen – sämtlich um terroristische Vereinigungen. Frauen und Kinder zählten zu den gefährdetsten Gruppen innerhalb der Zivilgemeinschaft. Sie würden täglich entführt, verkauft, zwangsverheiratet sowie körperlicher und sexueller Gewalt ausgesetzt. Ausweislich eines Berichts aus dem Jahr 2015 setze auch der sog. „Islamische Staat“ sexuelle Gewalt systematisch als Kriegswaffe ein. Aus den Erwägungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen, ergebe sich weiter, dass jeder Zivilist in Syrien zu jeder Zeit ohne Vorwarnung Opfer von Mord, Folter, Vergewaltigung und sonstigen Formen sexueller Gewalt werden könne. Die verschiedenen Konfliktparteien unterstellten oftmals größeren Personengruppen einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten eine politische Meinung. Auf eine Individualverfolgung könne es insoweit nicht ankommen, da in diesem Fall eine Flucht nicht mehr möglich sei. Bei Entführungen, Versklavungen, Bombardierungen oder Ermordungen fehle es an der Zeit und der faktischen Möglichkeit, sich dem zu entziehen bzw. zu flüchten. Alltag im syrischen Krieg sei es, dass Terrormilizen Zivilisten ohne jede Vorwarnung mit vorgehaltener Waffe in ihre Gewalt brächten. Für Kinder gehöre Syrien laut einem Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) heutzutage zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Im Übrigen ergebe sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2014 (22 K 14.30469), dass syrischen Asylantragstellern unabhängig von einer Vorverfolgung allein wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland beachtliche Verfolgungsmaßnahmen drohten, weil diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juli 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 haben die Kläger dem Gericht in Kopie „ein Schreiben der Arabischen Republik Syrien“ – so die klägerische Prozessbevollmächtigte – in arabischer Schrift und dessen deutsche Übersetzung übersandt.
Die Klägerin zu. 1. ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Hefte) verwiesen. Diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten und der klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden sind.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkten Asylantrags erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG.
I. Nach § 3 Abs. 4 1. Hs. AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift gelten gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Zwischen den nach § 3 a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen muss nach § 3 a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass die Verfolgung stattfindet, weil der Verfolger dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z.B. eine bestimmte politische Überzeugung, zuschreibt. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3 b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ob eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne „wegen“ eines flüchtlingsrelevanten Merkmals erfolgt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den – ohnehin kaum feststellbaren – subjektiven Vorstellungen und Motiven, die den Verfolgenden oder die für ihn handelnden Personen leiten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, juris Rn. 18). Entscheidend ist mithin, wie sich die Verfolgungshandlung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ darstellt.
Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung der vorstehend beschriebenen Art liegt schließlich vor, wenn dem Antragsteller politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rn. 17; EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, juris Rn. 37).
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 22 ff.).
II. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, droht den Klägern nach Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien zur Überzeugung der Kammer nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
1. Die Kammer ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung überzeugt davon, dass die Klägerin zu 1. nicht vorverfolgt ausgereist ist.
Auch in Asylstreitigkeiten muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dies bedeutet, dass es die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals erlangen muss. Hinsichtlich der Anforderungen an den Klägervortrag muss insoweit unterschieden werden zwischen den in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslands liegenden Umständen und den in die Sphäre des Schutzsuchenden fallenden Ereignissen. Im Hinblick auf Erstere ist es bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine Verfolgungsprognose zu treffen. Bezüglich bereits erlittener Verfolgung im Herkunftsstaat obliegt es demgegenüber dem Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 S. 1 AsylG und § 86 Abs. 1 2. Hs. VwGO, diese in schlüssiger Form vorzutragen. Hierzu gehört, dass er zu seinen persönlichen Erlebnissen im Verfolgerland unter Angabe genauer Einzelheiten eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Angesichts der insoweit typischerweise bestehenden Beweisnot im Asylverfahren kommt in diesem Zusammenhang der Würdigung des persönlichen Vorbringens des Antragstellers eine gesteigerte Bedeutung zu. So kann allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zur Anerkennung führen, wenn sein Vorbringen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von der Wahrheit überzeugen kann. Andererseits kann es der richterlichen Überzeugungsbildung von der Wahrheit des Vortrags entgegenstehen, wenn das Vorbringen erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten enthält, die nicht überzeugend aufgelöst werden oder der Schutzsuchende sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne nachvollziehbar erklären zu können, aus welchen Gründen er maßgebliche Umstände nicht bereits früher erwähnt hat. Denn auch wenn es dem Antragsteller grundsätzlich unbenommen bleibt, sein Verfolgungsschicksal später, d.h. in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren, zu ergänzen und zu konkretisieren, muss jedenfalls das Kerngeschehen grundsätzlich bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt in sich stimmig und widerspruchsfrei geschildert werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131/90 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/08 -, juris Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 29.87 -, juris Rn. 9; Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 273/86 -, juris Rn. 11).
Gemessen daran ist das Gericht vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorbringen der Klägerin zu 1. zu ihrer in Syrien angeblich erlittenen Vorverfolgung insgesamt unglaubhaft ist.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, sie sei vor ihrer Ausreise in Syrien in der Zeit von Januar 2014 bis April 2014 inhaftiert und in diesem Zusammenhang misshandelt worden, was in eklatantem Widerspruch zu ihren Angaben beim Bundesamt steht. Denn eine Inhaftierung oder auch nur eine Bedrohung seitens des syrischen Staates hat die Klägerin zu 1. gegenüber dem Bundesamt nicht einmal ansatzweise erwähnt. Vielmehr hat sie ihre Flucht aus Syrien in der Anhörung allein damit begründet, dass man in Syrien aufgrund der Zerstörungen nicht mehr leben könne, es nichts zu essen und zu trinken gebe und sie vor allem Angst um ihre Kinder habe. Auch die ausdrückliche Frage des Bundesamts, ob ihr vor ihrer Ausreise etwas zugestoßen sei, hat die Klägerin zu 1. verneint (S. 4 der Anhörung).
Wäre die Klägerin zu 1. indes tatsächlich verhaftet worden, so hätte nichts näher gelegen, als dies bereits gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der Anhörung deutlich zu machen. Diesen Widerspruch vermochte die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung auch auf Vorhalt des Gerichts nicht aufzulösen.
Dies gilt zunächst, soweit sie zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass deutsche Behörden nur etwas anerkennen würden, was durch Dokumente beweisbar sei (S. 3 der Sitzungsniederschrift). Diese Begründung vermag das späte Vorbringen der Klägerin zu 1. schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie das von ihrer Prozessbevollmächtigten erst nach Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Akte gereichte „Schreiben der Arabischen Republik Syrien“, das ihre Inhaftierung und Freilassung bescheinigen soll, nach eigenen Angaben bereits vor ihrer Ausreise am 1. September 2015 erhalten haben will (S. 11 der Sitzungsniederschrift). Insofern wäre es der Klägerin zu 1. ein Leichtes gewesen, das Dokument bereits beim Bundesamt oder jedenfalls unmittelbar bei Klageerhebung vorzulegen.
Ebenso wenig überzeugt es, wenn die Klägerin zu 1. ihr erheblich gesteigertes Vorbringen damit zu erklären versucht, dass ihr geraten worden sei, den Vorfall beim Bundesamt zu verschweigen, damit ihr in Syrien verbliebender Ehemann nicht in Gefahr gerate (S. 3 und S. 13 der Sitzungsniederschrift). Denn hätte die Klägerin zu 1. tatsächlich zum Schutz ihres Ehemanns geschwiegen, so hätte es angesichts dessen, dass sich der Ehemann der Klägerin zu 1. nach wie vor in Syrien aufhält und – angeblich – bereits nach dem Verbleib seiner Ehefrau befragt worden sein soll (S. 14 der Sitzungsniederschrift), nahe gelegen, hieran auch weiterhin festzuhalten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, erst vor vier oder fünf Monaten sei ihr im Internet von verschiedenen Personen gesagt worden, „dass das was im Gericht gesagt wird, im Gericht bleibt und nicht nach außen dringt“ und „dass das hier ein demokratisches Land ist und ich deshalb keine Angst zu haben brauche“ (S. 14 der Sitzungsniederschrift), erklärt dies ihr Schweigen vor dem Bundesamt erst recht nicht. Denn zum einen ist die mündliche Verhandlung – im Gegensatz zur Anhörung beim Bundesamt – öffentlich. Zum anderen hätte die Klägerin zu 1. kaum gleich mit mehreren Personen im Internet über ihre Erlebnisse gesprochen, wenn sie ernsthaft glauben würde, ihren Ehemann durch eine Veröffentlichung ihres Vorbringens in Gefahr zu bringen.
Das Vorbringen der Klägerin zu 1. erscheint der Kammer auch im Übrigen ungereimt und erweckt nicht den Eindruck persönlicher Lebenserfahrung. So bleibt das von ihr geschilderte Geschehen um ihre Inhaftierung an den entscheidenden Punkten mehr als vage. Denn nicht nur will die Klägerin zu 1. den Grund ihrer Verhaftung nicht gekannt haben. Vor allem fällt auf, dass sie insgesamt keine Einzelheiten zu der von ihr behaupteten, immerhin mehr als drei Monate andauernden Inhaftierung angegeben hat. Ihre diesbezüglichen Erlebnisse beschreibt sie vielmehr nur wiederkehrend oberflächlich dahingehend, dass sie sowohl während ihrer Inhaftierung als auch im Nachgang von den Sicherheitsbehörden, bei denen sie sich regelmäßig habe melden müssen, „schlecht behandelt“ bzw. „schlecht behandelt und beleidigt und misshandelt“ worden sei (S. 6 und S. 9 der Sitzungsniederschrift). An anderer Stelle der informatorischen Anhörung bleiben die Aussagen der Klägerin zu 1. noch abstrakter. So beispielsweise, wenn sie im Hinblick auf den Grund ihre Inhaftierung über diese ausführt: „Es wird Einem nichts gesagt. Man wird nur geschlagen und beschimpft. Und man wird gefragt wie man heißt und wie der Name des Vaters und der Mutter ist und ob man verheiratet ist. Mehr nicht. Der Rest sind Schläge und Beleidigungen. Ich habe nicht verstanden warum“ (S. 12 der Sitzungsniederschrift). Einzelheiten, die den plastischen Eindruck tatsächlicher Erlebnisse erwecken könnten, vermochte die Klägerin zu 1. demgegenüber an keiner Stelle zu schildern.
Auch erscheint es der Kammer nicht naheliegend, dass die Sicherheitsbehörden, die sich zwischenzeitlich mehrfach bei dem Ehemann der Klägerin zu 1. nach dieser erkundigt haben sollen und bei denen sich die Klägerin zu 1. nach eigenen Angaben noch vor ihrer Ausreise zwei Mal wöchentlich melden musste, diese auf legalem Wege ausreisen lassen. Angesichts dessen, dass die Klägerin zu 1. angibt, sich die Ausreisegenehmigung mit 400.000 syrischen Lira erkauft zu haben, mag dies zwar nicht von vornherein ausgeschlossen sein (S. 15 der Sitzungsniederschrift). Die weitere Erklärung der Klägerin zu 1., sie habe ja nur für eine Woche in den Libanon ausreisen dürfen, um sich an der dortigen Universität einzuschreiben, ist indes unglaubhaft, da die Klägerin zu 1. in diesem Fall mit Blick auf die – von ihr an anderer Stelle selbst geschilderten (S. 13 der Sitzungsniederschrift) – Gefahren der Reise wohl kaum ihre Kinder mitgenommen hätte.
Hätte die Klägerin zu 1. das Geschilderte tatsächlich erlebt, so bliebe schließlich auch unklar, warum sie Syrien erst 1,5 Jahre nach ihrer Haftentlassung verlassen hat und zudem zuvor noch eine Genehmigung gerade derjenigen Sicherheitsbehörden einholte, die sie zuvor verhaftet und auch im Nachhinein „schlecht behandelt“ haben sollen. Soweit die Klägerin zu 1. dieses Vorgehen auf Vorhalt des Gerichts damit zu begründen versucht, dass ihr eine illegale Ausreise mit den Kindern nicht möglich gewesen sei, weil auf dem Weg in die Türkei überall geschossen worden sei und der Libanon sie im Falle eines Aufgreifens nach Syrien zurückgeschickt hätte (S. 13 der Sitzungsniederschrift), erscheint dies konstruiert. Denn diese Gefahren stellen sich bei der von der Klägerin zu 1. letztlich durchgeführten legalen Ausreise in nahezu gleichem Maße, so dass es der Kammer – auch angesichts der allgemein bekannten Verhältnisse in syrischen Gefängnissen – lebensfremd erscheint, dass die Klägerin zu 1. für die eventuelle Möglichkeit einer legalen Ausreise eine (erneute) Inhaftierung durch Offenlegung ihrer Ausreiseabsicht in Kauf genommen hätte, wenn sie eine Inhaftierung bereits tatsächlich einmal erlebt hätte.
Das Gericht hat nach alledem insgesamt den Eindruck gewonnen, dass das gesteigerte Aussageverhalten der Klägerin zu 1. weder auf Angst noch auf eine – von ihr auch nicht geltend gemachte – Traumatisierung zurückgeführt werden kann, sondern vielmehr allein auf der prozesstaktischen Erwägung beruht, ihre Chancen für eine Flüchtlingsanerkennung durch eine – allerdings frei erfundene – individuelle Verfolgungsgeschichte zu erhöhen. Lediglich ergänzend führt das Gericht an, dass es nach dem persönlichen Eindruck, den es von der Klägerin und ihrem Verhalten in der mündlichen Verhandlung – etwa dem zielgerichteten Einsatz von Tränen – gewonnen hat, ebenfalls nicht davon überzeugt ist, dass deren Vorbringen auf Tatsachen beruht.
Vermag die Kammer der Klägerin zu 1. ihr Vorbringen danach insgesamt nicht zu glauben, so war sie im Übrigen auch nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und etwa Beweis darüber zu erheben, ob das von der Klägerin in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Schreiben die Kopie einer echten Urkunde des syrischen Staates darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze nämlich dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Prozess wegen Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht schlüssig vorträgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 - 5 B 172/07 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 3 N 24.15 -, juris Rn. 20; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 36).
2. Eine begründete Furcht der Kläger vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem die Kläger Syrien verlassen haben.
Soweit eine Vielzahl der Verwaltungsgerichte einschließlich des von den Klägern zitierten Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 8. Juli 2014 - 22 K 14.30469 -, juris) davon ausgehen, dass Asylantragstellern unabhängig von individuellen Verfolgungsgründen allein wegen ihrer (illegaler) Ausreise sowie der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (vgl. aus jüngerer Zeit nur: VG Münster, Urteil vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 2. März 2017 - VG 23 K 1540.16 A -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 - A 3 K 4482/16 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 - 2 A 5738/16 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 16. Dezember 2016 - A 1 K 3898/16 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2016 - A 8 K 4182/16 -, juris; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris), vermag sich die Kammer dieser Bewertung aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht anzuschließen.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob (illegal) ausgereiste syrische Staatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Handlungen im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG, namentlich eine mit Misshandlungen oder gar Folter einhergehende Befragung zu befürchten haben (offen lassend ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 39; OVG des Saarlandes, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 47 ff.; ablehnend: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 44; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 29 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 70 ff. [für den Fall einer legalen Ausreise]). Denn dies allein vermag einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Hinzukommen müsste nach dem oben Gesagten vielmehr, dass die zu besorgenden Handlungen auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund anknüpfen. Hiervon kann aufgrund einer Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse zur Überzeugung der Kammer indes nicht ausgegangen werden.
a. Allerdings ist nach wie vor davon auszugehen, dass Asylbewerber bei einer - einzig realistischen – Rückführung über den Flughafen Damaskus intensiven Kontrollen einschließlich einer Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind. Zwar liegen dem Auswärtigen Amt nach eigenen Angaben insoweit keine aktuellen Erkenntnisse vor (vgl. Auskünfte an das VG Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 K 7221/16.A vom 2. Januar 2017 und an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 7. November 2016). Auch das Deutsche Orient-Institut enthält sich diesbezüglich einer Einschätzung (vgl. Auskunft an den VGH Baden-Württemberg vom 22. Februar 2017). Entsprechende Befragungen gehörten indes bereits vor Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 zur allgemeinen Praxis in Syrien (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 19), wobei nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes allerdings davon auszugehen war, dass nach der Befragung die Einreise in der Regel ohne weitere Schwierigkeiten gestattet wurde und insbesondere eine vorherige Asylantragstellung und der längere Auslandsaufenthalt allein kein Grund für eine Verhaftung und/oder Repressalien seien (AA, a.a.O., S. 21). Dafür, dass die syrische Regierung über Ressourcen für eine entsprechende Einreisekontrolle auf dem von ihr kontrollierten Flughafen Damaskus angesichts des nunmehr seit mehreren Jahren andauernden Bürgerkriegs nicht mehr verfügt, sieht die Kammer keine Anhaltspunkte. Es ist zwar nicht anzunehmen, dass das syrische Regime in der Lage wäre, die zwischenzeitlich mehr als 4 Millionen Flüchtlinge im Falle einer gleichzeitigen Rückkehr zu erfassen. Von diesem Szenario ist im Rahmen der Verfolgungsprognose indes auch nicht auszugehen, weil eine massenhafte Rückkehr aller auch nur nach Europa ausgereisten Syrer nicht in Betracht kommt. Geht man vielmehr realitätsgerecht davon aus, dass die Betroffenen allenfalls in Gruppen von einigen Hundert zurückgeführt werden, so dürfte der – verschiedenen Berichten zufolge nach wie vor sehr effektiv und zudem im rechtsfreien Raum agierende – syrische Sicherheitsapparat durchaus in der Lage sein, die Einreise entsprechend seinen Vorstellungen zu kontrollieren (vgl. Petra Becker, Gutachten an das VG Dresden vom 6. Februar 2017, S. 1; AA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden vom 12. Oktober 2016, S. 1; Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 96).
b. Auch kann als gesichert angesehen werden, dass das syrische Regime gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker mit äußerster, an Brutalität kaum zu überbietender Härte vorgeht.
Den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass bereits vor 2011 Personen, die als Oppositionelle, mutmaßliche Agenten oder anderweitig vermeintlich gegen den Staat agierende Personen eingestuft wurden, in Syrien regelmäßig „verschwanden“. Dies geschah nach Auskunft des Deutschen Orient-Instituts entweder temporär, oft über mehrere Wochen, oder aber auch dauerhaft. Im Rahmen der Entwicklungen seit 2011 haben solche Berichte mehr zu- denn abgenommen (vgl. DOI, Auskunft an den Hessischen VGH vom 01. Februar 2017, S. 2).
Auch berichtete Amnesty International bereits im Frühjahr 2012, dass Folter und Misshandlungen in syrischen Gefängnissen dramatisch zugenommen hätten. Sicherheitskräfte setzten bei der Unterdrückung der Proteste systematisch Folter und Misshandlung ein (AI, Menschenrechtskrise erfordert Abschiebestopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, 14. März 2012, S. 2).
Dies bestätigt auch das Auswärtige Amt in dem von ihm veröffentlichten Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, wonach es seit dem Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 zu einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gekommen sei. Zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, tätlichen Angriffen, gewaltsamem „Verschwindenlassen“, Tötung im Gewahrsam und Mordanschlägen seien belegt (AA, a.a.O., S. 7). Vor allem im Gewahrsam der außerhalb jeder Kontrolle agierenden Geheimdienste komme es zu Drohungen und körperlichen Misshandlungen sowie zu ungeklärten Todesfällen (AA, a.a.O., S. 11). Polizei, Sicherheitsdienste und Justizvollzugsorgane wendeten systematisch Gewalt an, wobei die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlungen in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste besonders hoch einzustufen sei. Auch Personen, die unter dem Verdacht oppositioneller Umtriebe stünden, unterlägen einem hohen Folterrisiko. Vieles deute darauf hin, dass die Sicherheitskräfte im Rahmen der Bekämpfung der Oppositionsbewegung eine „carte blanche“ erhalten hätten (AA, a.a.O., S. 10-11).
Erkenntnisquellen berichten übereinstimmend, dass sich an dieser Situation auch in den Folgejahren nichts zum Guten gewandelt hat. Nach wie vor werden in Syrien tausende Menschen Opfer von willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und gewaltsamem „Verschwindenlassen“ durch die Sicherheitskräfte (vgl. Amnesty Report 2017, S. 1 ff.).
Die Verhaftungen und Misshandlungen sollen dabei insbesondere auf Personen zielen, von denen angenommen wird, dass sie die Opposition unterstützen oder nicht hinreichend loyal zur Regierung stehen (vgl. UN Human Rights Council, Out of Sight, out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, S. 4; Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 11. August 2016, Rn. 95). In den Berichten von 500 Überlebenden aus Gefängnissen der Regierung zwischen März 2011 und November 2015 gaben nahezu alle an, Opfer und Zeugen von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung geworden zu sein. Mehr als 200 ehemalige Gefangene der Regierung waren danach auch Zeugen von einem oder mehreren Todesfällen in Gefangenschaft (vgl. UN Human Rights Council, a.a.O., S. 5).
Betroffene berichteten den Vereinten Nationen zudem, dass Folter und Misshandlungen u.a. eingesetzt würden, um Geständnisse über ihre Teilnahme an Protesten oder die Unterstützung für oder die Mitgliedschaft in oppositionellen Gruppen zu erlangen. Folter diene außerdem dazu, um einen Gefangenen einzuschüchtern oder für eine tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung der Opposition zu bestrafen (Office of the United Nations High Commissionar for Human Rights [OHCHR], Open wounds: Torture and ill-treatment in the Syrian Arab Republic, 14. April 2014, S.2).
Human Rights Watch berichtet, dass seit 2011 insgesamt mehr als 117.000 Personen – mehrheitlich von den Regierungskräften – inhaftiert worden seien; davon allein 4.557 Personen zwischen Januar und Juni 2016. In den Gefängnissen seien Folter und Misshandlungen weit verbreitet. Tausende sollen in der Haft gestorben sein (HRW, Country Summary Syria, January 2017, S, 1). Nach einem von Amnesty International am 1. Februar 2017 veröffentlichten Bericht sollen zwischen 2011 und 2015 allein im Militärgefängnis Saidnaya zwischen 5.000 und 13.000 Zivilpersonen, die als Regimegegner angesehen wurden, außergerichtlich hingerichtet worden sein (vgl. AI, Ein Schlachthaus für Menschen, Massenhinrichtungen und Vernichtungstaktiken im syrischen Saidnaya-Gefängnis, dt. Zusammenfassung vom 7. Februar 2017, S. 2). Insgesamt geht Amnesty International von mindestens 17.723 in Haft getöteten Personen in den Jahren 2011 bis 2015 aus, wobei die Dunkelziffer beträchtlich höher sein soll (vgl. AI, „It breaks the human“: Torture, Disease and Deaths in Syria´s prisons vom 18. August 2016, S. 7).
Das Ausmaß der den Gefangenen zugefügten körperlichen Misshandlungen und angewandten Foltermethoden ist dabei ebenfalls durch verschiedene Berichte dokumentiert und an Grausamkeit kaum zu übertreffen (vgl. OHCHR, Open wounds: Torture and ill-treatment in the Syrian Arab Republic, 14. April 2014; AI, Ein Schlachthaus für Menschen, Massenhinrichtungen und Vernichtungstaktiken im syrischen Saidnaya-Gefängnis, dt. Zusammenfassung vom 7. Februar 2017, S. 1 ff.; AI, „It breaks the human“: Torture, Disease and Deaths in Syria´s prisons vom 18. August 2916, S. 20 ff.; AI, Deadly Detention, Deaths in Custody amid popular protest in Syria, August 2011, S. 7 ff. sowie insbesondere HRW, If the dead could speak, mass deaths and torture in Syria´s detention facilities, S. 1 ff.)
c. Der Umstand, dass das syrische Regime vermeintliche und tatsächliche Regimegegner und Oppositionelle massiv und in menschenrechtswidriger Weise unterdrückt, rechtfertigt indes keinen Schluss auf den – mangels einer auch nur niedrigschwelligen politischen Betätigung der Kläger vorliegend allein in Rede stehenden – Umgang mit aus dem Ausland zurückkehrenden Asylbewerbern. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese Personen seitens der syrischen Sicherheitskräfte gleichsam pauschal dem Lager der (vermeintlichen) Oppositionellen zugerechnet würden. Dafür, dass der syrische Staat in diesem Sinne letztlich jeden zurückkehrenden Asylantragsteller ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechnet, bestehen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris).
aa. Solche lassen sich zunächst nicht aus der Behandlung von Personen ableiten, die bis zum Erlass des Abschiebestopps im Jahr 2011 abgeschoben worden sind.
Allerdings hat das Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 berichtet, dass im Jahr 2009 – bei insgesamt 40 im Jahr 2009 und im ersten Quartal 2010 von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Rückübernahmeabkommens zurückgeführten Personen – in drei Fällen Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekannt geworden seien. In einem Fall könne bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Sicherheitsbehörden nach der Ankunft hinausgegangen sei. Der Betroffene sei kurz nach seiner Einreise mit dem Vorwurf verhaftet worden, „im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind“ und nach eigenen Angaben in der Haft gefoltert worden. Im Februar 2010 sei er in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden (a.a.O., S. 14 und S. 20). Die Annahme, dass rückkehrende Asylbewerber ungeachtet individueller politischer Betätigung Verfolgung ausgesetzt seien, trägt der geschilderte Fall indes schon deshalb nicht, da Anklage und Urteil nach eigenen Angaben des Betroffenen und seines Anwalts auf darüber hinausgehenden Umständen, namentlich auf dem Vorwurf beruhten, der Betroffene habe in Deutschland an einer Demonstration gegen das Deutsch-Syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen (a.a.O.).
Nichts anderes gilt für die von Amnesty International und dem kurdischen Informationsdienst KURDWATCH in den Jahren 2009 bis 2011 dokumentierten Fälle abgelehnter und rückgeführter Asylbewerber:
In den beiden von Amnesty International dokumentierten Fällen, in denen es nach der Abschiebung zu Inhaftierung und Folter gekommen sein soll, handelte es sich zunächst jeweils um Kurden, die entweder bereits in der Vergangenheit, d.h. vor ihrer Ausreise, Übergriffen ausgesetzt waren (Fälle 1 und 2) oder sich exilpolitisch betätigt hatten (Fall 3). So soll der im Juni 2009 aus Zypern abgeschobene Kurde ………….. bereits Anfang 2005 beim Militärischen Geheimdienst in Haft gewesen sein und der im September 2009 abgeschobene Kurde ………… aus einer Familie stammen, deren Angehörige bereits im Jahr 2004 Opfer massiver staatlicher Verfolgung gewesen seien. Bei dem dritten, im November 2010 abgeschobenen Kurden soll es sich schließlich um den stellvertretenden Direktor des Vereins syrischer Kurden in Norwegen gehandelt haben, einer Nichtregierungsorganisation, die auf die Situation der kurdischen Minderheit in Syrien aufmerksam mache (vgl. AI, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, 14. März 2012, S. 5-6). Mithin kamen in sämtlichen dieser Fälle neben der Asylantragstellung in Deutschland und dem damit verbundenen Auslandsaufenthalt weitere Umstände hinzu, die als Ursache für die erlittenen Maßnahmen in Betracht kommen.
So liegt es auch in den von KURDWATCH dokumentierten Fällen. Denn auch bei diesen lässt sich – soweit überhaupt eine Aussage über den Hintergrund der Verhaftung getroffen wird, was im Fall des am 13. April 2011 aus Deutschland abgeschobenen ………… (Mitteilungen vom 14. April 2011 und vom 28. April 2011) nicht der Fall ist – den jeweiligen Mitteilungen entnehmen, dass bei den Betroffenen neben der Asylantragstellung im Ausland und dem Auslandsaufenthalt weitere – gefahrerhöhende – Umstände, wie etwa eine exilpolitische Betätigung oder eine (vermeintliche) Straffälligkeit, hinzukamen (vgl. für Einzelheiten: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris Rn. 32 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 72 ff.). Für eine mögliche Gefährdung allein aufgrund der (illegalen) Ausreise, Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts geben mithin auch sie nichts her.
bb. Neuere Berichte über zurückgeführte Asylbewerber sind angesichts des Umstandes, dass seit Beginn des Bürgerkrieges nahezu keine Abschiebungen nach Syrien mehr vorgenommen werden, naturgemäß kaum vorhanden.
Dementsprechend gibt das Auswärtige Amt in seinen aktuellen Auskünften an, dass ihm keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthalts im Rahmen einer Befragung Verfolgungsmaßnahmen bzw. systematischer Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und physische Freiheit ausgesetzt seien (Auskunft an das VG Düsseldorf zum Aktenzeichen VG 5 K 7221/16.A vom 2. Januar 17, S. 2). Zwar seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Diese stünden indes überwiegend im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst (Auskunft der Botschaft Beirut an das Bundesamt vom 3. Februar 2016, S. 1).
Zwar berichtet das Immigration and Refugee Board of Canada unter dem 19. Januar 2016 von einem aus Australien im August 2015 zurückgekehrten Asylbewerber, der bei seiner Ankunft in Damaskus verhaftet und gefoltert worden sein soll. Allerdings lagen auch in diesem Fall über die Asylantragstellung hinausgehende Umstände vor. Denn dem Betroffenen soll neben dem Umstand, aus der Provinz Daara zu stammen, wegen des von ihm mitgeführten Geldes vorgeworfen worden sein, ein Finanzier der Revolution zu sein (IRB, Treatment of Returnees upon arrival at Damascus International Airport, S, 3). Auch diese Vorwürfe gehen damit über den Umstand illegaler Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland hinaus. Die weiteren dort aufgeführten Festnahmen – die Rede ist von 35 Palästinensern – erlauben ohne Kenntnis der Begleitumstände ebenfalls nicht den Schluss, diese seien aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland erfolgt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 82).
Des Weiteren enthält der Bericht sodann zwar Einschätzungen verschiedener namentlich nicht genannter Personen, u.a. eines emeritierten Oxford-Professors und des geschäftsführenden Direktors des Syria Justice and Accountability Center, wonach abgelehnte Asylbewerber wegen ihres Asylantrags verhaftet und gefoltert würden, um den Grund für ihre Ausreise zu erfahren oder Informationen über andere Asylbewerber zu erlangen. Vor dem Hintergrund, dass nähere Einzelumstände oder tatsächlichen Anhaltspunkte für diese Einschätzung nicht aufgezeigt werden, vielmehr im Dunkeln bleibt, woher überhaupt die befragten Personen zu ihrer Auffassung gelangen, vermögen auch diese Ausführungen zur Überzeugung der Kammer jedenfalls angesichts der – gerade nicht auf dieses Ergebnis deutenden – übrigen Erkenntnisse die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung rückkehrender Asylbewerber nicht zu belegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 46; OVG für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 191 ff.; VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 - 4 K 572/16.A -, juris Rn. 116 ff.).
Nichts anderes gilt, soweit das US Department of State in seinem Country Report of Human Rights Practices 2016 (S. 36) ausführt, dass Personen, die erfolglos Asyl beantragt hätten, verfolgt worden seien. Abgesehen davon, dass der Bericht konkrete Vorfälle nicht benennt, wird die Aussage nämlich im Folgesatz dahingehend erläutert, dass das Gesetz die Verfolgung von Personen vorsehe, welche im Ausland um Schutz nachgesucht hätten, um sich einer Strafe in Syrien zu entziehen. Eine entsprechende Situation liegt bei der Mehrheit der in Deutschland Asyl suchenden Syrer – so auch den hiesigen Klägern – aber ersichtlich nicht vor. Soweit es im Weiteren heißt, dass die syrischen Behörden routinemäßig Dissidenten und ehemalige Bürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit verhaftet hätten, welche nach Jahren oder gar Jahrzehnten selbstauferlegten Exils nach Syrien zurückgekehrt seien, ergibt sich daraus ebenfalls nicht, dass die syrischen Behörden Ausländer, die im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten, pauschal der politischen Oppositionen zurechneten und aus diesem Grund verfolgten (vgl. OVG für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 81 ff.).
Auch der Hinweis des UK Home Office (Country Information and Guidance, Syria: the Syrian Civil War, Version 3.0, August 2016, S. 5 und S. 7 ff.), wonach die Rechtsprechung festgestellt habe, das ein gescheiterter Asylantragsteller oder zwangsweise Rückgeführter im Allgemeinen in Syrien wahrscheinlich einem realen Risiko der Verhaftung und Internierung und der ernsthaften Misshandlung während der Internierung aufgrund einer zugeschriebenen politischen Meinung ausgesetzt sei, trägt diesen Schluss nicht. Der Bericht beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, die britische Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 wiederzugeben, ohne insoweit auf eigene, geschweige denn aktuelle Erkenntnisse abzustellen.
Schließlich vertritt selbst der UNHCR, der in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, anhand von weitreichenden Risikoprofilen praktisch die gesamte syrische Bevölkerung als schutzbedürftig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, nicht die Auffassung, dass allein die illegale Ausreise, Asylantrag und Auslandsaufenthalt Risikoprofile erfüllten (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015, S. 25-26). Hiergegen spricht auch bereits der Umstand, dass der UNHCR erklärtermaßen von dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung ausgeht (a.a.O., S. 24). Eine Einzelfallprüfung wäre aber letztlich nicht erforderlich, wenn die beschriebenen Merkmale gleichsam automatisch bereits die Verfolgungsgefahr auslösen würden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 87; VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 - 4 K 752/16.A -, juris Rn. 145 ff.).
cc. Aus den vorliegenden Erkenntnissen über eine umfassende Beobachtung der syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die syrischen Geheimdienste ergibt sich nichts anderes. Danach mag zwar nach wie vor davon auszugehen sein, dass exilpolitische Aktivitäten jedenfalls eines erhöhten Umfangs den syrischen Sicherheitskräften bekannt werden (vgl. bereits – allerdings für den Zeitraum bis 2012 – AA, Lagebericht 2012, S. 10). Die nachrichtendienstlichen Aktivitäten der syrischen Geheimdienste richten sich nach der übereinstimmenden Einschätzung der der Kammer vorliegenden Verfassungsschutzberichte aber insoweit in erster Linie gegen Regimegegner und Oppositionelle (vgl. Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundesministeriums des Innern [Stand: Juni 2017], S. 278-279; Sächsischer Verfassungsschutzbericht [Stand: April 2017], S. 326). Von einer systematischen Beobachtung aller in Deutschland lebenden Syrer ist in diesen Berichten weder die Rede noch dürfte eine solche angesichts der hohen Flüchtlingszahlen faktisch möglich sein (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 60; OVG für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 121).
dd. Zu berücksichtigen ist zudem die seit dem Frühjahr 2015 zu beobachtende Passausstellungspraxis des syrischen Regimes (vgl. im Einzelnen: Auskunft der Botschaft Beirut an das Bundesamt vom 3. Februar 2016, S. 2 ff.). Angesichts der vorliegenden Zahlen dürfte nämlich auch für das syrische Regime ersichtlich sein, dass ausreisewillige Syrer mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit nach der Ausreise im Ausland entweder Asyl beantragen oder aber zu bereits anerkannten Flüchtlingen im Wege des Familiennachzugs dauerhaft nachziehen wollen (vgl. zu den Zahlen des Familiennachzugs: Focus Online, Bericht vom 6 Mai 2017: „Immer mehr Syrer holen Angehörige nach Deutschland“, abgerufen unter www.focus.de am 31. August 2017). Würde das syrische Regime bereits diese Verhaltensweisen als Ausdruck politischer Opposition auffassen, würde es vor diesem Hintergrund naheliegen, die betreffenden Personen auch nach Ausstellung eines Reisepasses – zumal, wenn diese allein aus fiskalischen Interessen erfolgt sein sollte – jedenfalls an der Grenze an der Ausreise zu hindern, was aber offenbar im Regelfall nicht geschieht.
ee. Soweit die Kläger zur Begründung ihrer Klage schließlich darauf verweisen, jeder Zivilist in Syrien könne jederzeit ohne Vorwarnung Opfer von Mord, Folter, Vergewaltigung und sonstigen Formen sexueller Gewalt werden, ergeben sich hieraus ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung hypothetisch zurückkehrender Asylbewerber.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich verschiedenen Erkenntnissen durchaus Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass jedenfalls in gewissem Umfang grundsätzlich jeder Bürger in Syrien auch außerhalb des Kriegsgeschehens ohne konkreten Anlass Gefahr läuft, im Kontakt mit den Sicherheitskräften verhaftet oder befragt zu werden und in diesem Zusammenhang unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein.
So berichtete Amnesty International bereits am 14. März 2012 (Menschenrechtskrise erfordert Abschiebestopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, 14. März 2012, S. 1), dass in einigen Fällen Menschen festgenommen worden seien, weil sie „verdächtig“ ausgesehen hätten.
Auch der OHCHR verweist auf Berichte, wonach Personen durch syrische Sicherheitskräfte gefoltert worden seien, nur weil sie sich zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort aufgehalten hätten (vgl. OHCHR, Open wounds: Torture and ill-treatment in the Syrian Arab Republic, 14. April 2014, S. 1).
Schließlich geht auch eine Quelle des Immigration and Refugee Board of Canada davon aus, dass Rückkehrer auch ohne stichhaltige Gründe Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt sein könnten. Das System sei insoweit unvorhersehbar (vgl. IRB, Treatment of Returnees upon arrival at Damascus International Airport, S. 2).
Danach mag zwar möglicherweise der Schluss gerechtfertigt sein, dass in gewissem Umfang alle Syrer – einschließlich der aus dem Ausland zurückkehrenden Asylbewerber – damit rechnen müssen, im Kontakt mit den Sicherheitskräften Handlungen im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu werden. Dass diese Gefahr der Gewaltanwendung, die jeden Syrer treffen kann, an eine auch nur unterstellte politische Überzeugung anknüpfen könnte, lässt sich indes weder den vorliegenden Erkenntnismitteln entnehmen noch erscheint es naheliegend.
Erfolgen Verhaftungen und Misshandlungen in Syrien in gewissem Umfang auch wahllos und ohne erkennbaren Grund, so dürfte dies vielmehr nicht zuletzt auch darin begründet liegen, dass – worauf an anderer Stelle bereits hingewiesen wurde – die syrischen Sicherheitskräfte „de facto im rechtsfreien Raum“ (AA, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 zum Aktenzeichen 5 K 7221/16.A, S. 3) bzw. „außerhalb jeder Kontrolle“ (AA, Lagebericht 2012, S. 11) agieren und im Zuge der Bekämpfung der Oppositionsbewegung eine „carte blanche“ erhalten haben (AA, Lagebericht 2012, S. 11; IRB, Treatment of Returnees upon arrival at Damascus International Airport, S. 2). Ein Machtmissbrauch einzelner Sicherheitskräfte aus ganz persönlichen Motiven oder auch purer Grausamkeit erscheint unter diesen Umständen vorprogrammiert. Dementsprechend berichtet auch Amnesty International, dass sich die Zahl der Akteure erhöht habe, die das System zu ihrem persönlichen Vorteil nutzten, was zu noch mehr Fällen von gewaltsamem Verschwinden geführt habe. Recherchen deuteten darauf hin, dass die beiden Hauptmotive für diese opportunistischen Akteure in der Verfolgung finanzieller Profitinteressen und in der Regelung persönlicher Konflikte liegen („Between prison and the grave“, Enforced disappearances in Syria, November 2015, S. 7).
ff. Weitere die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende besondere Umstände des Einzelfalls, die ggf. eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, sind für die Kläger ebenfalls nicht ersichtlich.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Herkunft der Klägerin zu 1. aus der zwischenzeitlich durch die terroristische Vereinigung ISIS besetzten Provinz Deir ez-Zor. Zwar weisen verschiedene Erkenntnisse darauf hin, dass Personen aus bestimmten Regionen und Gebieten, insbesondere solchen, die unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte stehen oder standen, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein können, vom syrischen Regime eine politische Haltung zugeschrieben zu bekommen (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015, S. 12; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, in der deutschen Version vom April 2017, S. 15 ff.; IRB, Treatment of Returnees upon arrival at Damascus International Airport, S, 4; AA, Auskunft an das VG Dresden vom 2. Januar 2017, S. 2; Petra Becker, Gutachten an das VG Dresden vom 6. Februar 2017, S. 5). Dass dies auch für die Klägerin zu 1. gelten könnte, erscheint indes schon deshalb unwahrscheinlich, weil sie ihre Heimatprovinz Deir ez-Zor bereits 2006 bzw. 2007, mithin vor Ausbruch des Konfliktes verlassen hat und seitdem in einem Vorort von Damaskus lebte. Im Übrigen sprechen die insoweit insbesondere vom UNHCR beschriebenen Gefahren, wie Luftangriffe, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentate und Autobomben, willkürliche Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstige Formen sexueller Gewalt sowie extralegale Hinrichtungen (vgl. Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, in der deutschen Version vom April 2017, S. 16), dafür, dass derartige Maßnahmen im Rahmen des bewaffneten Konflikts erfolgen, mithin in erster Linie Personen betreffen, die sich nach wie vor in Syrien und den entsprechenden Gebieten aufhalten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch Rückkehrer aus dem Ausland, die durch ihre Ausreise gerade zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht bereit sind, sich aktiv für eine der Konfliktparteien einzusetzen, allein aufgrund ihres Herkunftsorts mit Verfolgungsmaßnahmen nach Wiedereinreise zu rechnen hätten, lassen sich den genannten Erkenntnissen indes nicht entnehmen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 27. März 2017 - 9 A 51/17 -, juris Rn. 71).
Nichts anderes ergibt sich aus der sunnitischen Glaubensrichtung der Klägerin zu 1. Zwar geht der UNHCR insoweit davon aus, dass auch Mitglieder bestimmter religiöser Gruppen ein Risikoprofil erfüllen (vgl. Erwägungen zum Schutzbedarf, von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015, S. 12 Fn. 76 und S. 26). Insoweit ist indes auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der UNHCR mit seinen weitreichenden religiösen Risikoprofilen (Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen, Jesiden) praktisch die gesamte syrische Bevölkerung erfasst. Dies mag sich vor dem Hintergrund erklären, dass einzelne religiös-fundamentalistische Rebellengruppen in ihrem Herrschaftsgebiet Angehörige bestimmter anderer Religionen verfolgen. Hieraus vermögen die Kläger für sich indes nichts herzuleiten, weil eine hypothetische Rückführung ohnehin nur in vom syrischen Staat beherrschte Gebiete, namentlich Damaskus, erfolgen könnte, und sich Anhaltspunkte dafür, dass Sunniten per se Verfolgung seitens des syrischen Staates zu befürchten hätten, weder dem Bericht des UNHCR entnehmen lassen noch sonst ersichtlich sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass knapp drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens sind und zwar der Staatspräsident der Religionsgemeinschaft der Alawiten angehört, Sunniten aber sowohl im Regime als auch in den Streitkräften vertreten sind (vgl. Gerlach, Was in Syrien geschieht, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016, S. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 48; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 69; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 84).
Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf den UNHCR ihre Klage schließlich damit zu begründen versuchen, dass die Situation für Frauen (und Kinder) sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch verschärft habe, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015, S. 14-15), beziehen sich diese Ausführungen auf die kriegsbedingten Verhältnisse im Land, lassen aber eine spezifische Verfolgung von Frauen gerade seitens des syrischen Staates nicht erkennen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 91; VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2017 - 12 K 483.16 A -, juris Rn. 46).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.