Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 14.09.2017 – VG 1 K 856/16.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0914.1K856.16.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der am 1. Juni 1995 in Damaskus geborene Kläger ist durch Reisepass und Personalausweis als syrischer Staatsangehöriger ausgewiesen. Nach eigenen Angaben reiste er am 24. November 2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 7. April 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, den er auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz beschränkte.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Mai 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, am 14. April 2014 aus Syrien ausgereist zu sein, sich dann für etwa 1 ½ Jahre im Libanon aufgehalten zu haben und anschließend nach einem ca. 1-monatigen Zwischenstopp in der Türkei über die sog. „Balkanroute“ auf dem Landweg nach Deutschland eingereist zu sein. In Syrien habe er das Abitur abgeschlossen und anschließend als Fleischer und auf dem Bau gearbeitet. Vor seiner Ausreise sei er weder verfolgt noch bedroht worden. Syrien habe er zunächst wegen des Militärdienstes und darüber hinaus wegen des Krieges verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, zum Militär zu müssen.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 3. Juni 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutz zu (Ziffer 1), lehnte den Asylantrag im Übrigen aber ab (Ziffer 2), da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung drohe. Auch soweit der Kläger angegeben habe, sein Heimatland wegen der wohlmöglich bevorstehenden Einberufung zur Ableistung des Armeedienstes verlassen zu haben bzw. eine solche bei einer Rückkehr zu befürchten, sei diesem Vortrag eine Anknüpfung an eines der genannten Merkmale nicht zu entnehmen. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst- bzw. Kriegsdienstverweigerung, Desertion u.ä. stelle nach ständiger Rechtsprechung für sich allein grundsätzlich keine politische Verfolgung dar. In eine politische Verfolgung schlügen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht vielmehr erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen etwa wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung eingesetzt würden. Dies sei in Syrien zwar für Deserteure und solche Personen anzunehmen, die vor der Durchsetzung eines vorliegenden Einberufungsbefehls geflohen sein, wenn glaubhaft gemacht sei, dass offizielle Stellen bereits nach ihnen suchten. Das sei im Falle des Klägers, der bisher einen Rekrutierungsbefehl nicht erhalten habe, aber nicht der Fall.
Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 17. Juni 2016 erhobene Klage, mit der er ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien unabhängig von einer Vorverfolgung wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland politische Verfolgung drohe, weil diese Handlungen vom syrischen Staat generell als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er zwar vor seiner Ausreise einen Einberufungsbefehl nicht erhalten habe, bei einer unterstellten Rückkehr aber zum Wehrdienst eingezogen werde. Bei der im Falle einer Rückkehr am Flughafen Damaskus vorgenommenen Kontrolle der Sicherheitsbehörden werde auch überprüft, ob der Wehrdienst abgeleistet worden sei, was bei ihm nicht der Fall sei. Ihm drohten insoweit menschenrechtswidrige Maßnahmen aufgrund einer ihm wegen der Verweigerung des Militärdienstes unterstellten regimefeindlichen Gesinnung.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Hefte) verwiesen. Diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden ist.
Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger an seinem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten und damit die Klage sinngemäß zurückgenommen hat.
Soweit der Kläger die Klage aufrechterhalten hat, hat sie Erfolg. Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides erfolgte Ablehnung des Asylantrags ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG.
I. Nach § 3 Abs. 4 1. Hs. AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift gelten gemäß § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Zwischen den nach § 3 a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen muss nach § 3 a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass die Verfolgung stattfindet, weil der Verfolger dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z.B. eine bestimmte politische Überzeugung, zuschreibt. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3 b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ob eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne „wegen“ eines flüchtlingsrelevanten Merkmals erfolgt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den – ohnehin kaum feststellbaren – subjektiven Vorstellungen und Motiven, die den Verfolgenden oder die für ihn handelnden Personen leiten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, juris Rn. 18). Entscheidend ist mithin, wie sich die Verfolgungshandlung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ darstellt.
Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung der vorstehend beschriebenen Art liegt schließlich vor, wenn dem Antragsteller politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rn. 17; EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, juris Rn. 37).
II. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, droht dem Kläger nach Auswertung aller dem Gericht zur Verfügung stehen Erkenntnismittel zur Überzeugung der Kammer bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
1. Eine solche droht dem Kläger allerdings nicht bereits wegen seiner (illegalen) Ausreise sowie der Asylantragstellung und dem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland. Soweit eine Vielzahl der Verwaltungsgerichte dies anders sehen (vgl. aus jüngerer Zeit nur: VG Münster, Urteil vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, juris; VG Berlin, Urteil vom 2. März 2017 - VG 23 K 1540.16 A -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 - A 3 K 4482/16 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 - 2 A 5738/16 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 16. Dezember 2016 - A 1 K 3898/16 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2016 - A 8 K 4182/16 -, juris; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris), vermag sich die Kammer dieser Bewertung nicht anzuschließen (vgl. hierzu ausführlich: Urteil der Kammer vom 14. September 2017 - VG 1 K 1231/16.A -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Dem Kläger droht zur Überzeugung der Kammer aber deshalb politische Verfolgung, weil er in Syrien der Wehrpflicht unterliegt und sich durch seine Ausreise und den Verbleib im Ausland der Einberufung entzogen hat (dazu a.). Bei einer unterstellten Rückkehr muss er daher nicht nur mit Strafverfolgung, sondern zudem mit menschenrechtswidriger Behandlung und Folter rechnen (dazu b.), die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihm unterstellte illoyale Haltung gegenüber dem Regime anknüpft (dazu c.).
a. In Syrien besteht grundsätzlich für alle Männer jedenfalls im Alter von 18 bis 42 Jahren unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund Militärdienstpflicht, wobei in der Praxis wegen des erhöhten Bedarfs nunmehr auch ältere Männer zum Wehrdienst herangezogen werden. Die Registrierung erfolgt im Alter von 18 Jahren. Grundsätzlich werden die Männer per Einberufungsbescheid zum Ableisten des Wehrdienstes aufgefordert. Sofern sie diesem nicht Folge leisten, werden sie von den Geheimdiensten zwangsrekrutiert (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an das VG Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 K 7840/16.A vom 2. Januar 2017, S. 3 ff.; United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017, in der deutschen Version vom April 2017, S. 23 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Auskunft zu Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 2 ff.; Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 4 ff.).
Es gibt keinerlei Möglichkeit, sich innerhalb Syriens der Wehrpflicht zu entziehen oder den Wehrdienst zu verweigern. Freigestellt vom Wehrdienst sind lediglich Männer, bei denen es sich um die „einzigen Söhne“ der Familie handelt sowie Studenten während ihres Studiums. Syrische Männer, die im Ausland leben, können sich zudem Berichten zufolge für einen Betrag zwischen 4.000 und 5.000 US-Dollar vom Wehrdienst freikaufen, bei einem Aufenthalt von über vier Jahren sind 8.000 US-Dollar zu zahlen. Ob diese Regelung auch für Bürgerkriegsflüchtlinge gilt, ist nach Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht bekannt (AA, a.a.O., S. 2 ff.; vgl. auch SFH, Auskunft zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 1 ff.)
Die syrische Armee ist nach sechs Jahren mit Verlusten aufgrund von Kampfhandlungen, Desertion und Wehrdienstentzug dezimiert und hat einen extremen Rekrutierungsbedarf. Nach übereinstimmenden Berichten hat die Regierung hierauf mit massenhaften Festnahmen von Männern im wehrfähigen Alter bei Razzien und an Checkpoints reagiert (vgl. SFH, Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 2; UNHCR, Auskunft an den Hessischen VGH vom 30. Mai 2017, S. 2; Finish Immigration Service [FIS], Fact-Finding Mission Report, Syria: Military Service, National Defense Forces, armed Groups supporting Syrian Regime and armed Opposition, 23. August 2016, S. 6). Die Botschaft Beirut berichtete im November 2015, dass in den vorangehenden Wochen mehrere tausend Personen in Syrien zum Wehrdienst eingezogen worden seien, wobei unbestätigte Zahlen zwischen 7.000 und 11.000 Personen variierten. Dementsprechend soll sich auch die Zahl junger Männer in den Straßen von Damaskus deutlich verringert haben. Einigen Berichten zufolge sollen neben der Rekrutierung an Checkpoints auch Wohnungen aufgesucht werden, um Wehrdienstverweigerer zu rekrutieren. Auch von der Einziehung aus dem Gefängnis heraus wird berichtet (Auskunft der Botschaft Beirut an das Bundesamt vom 3. Februar 2016, S. 2; Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 11. August 2016, S. 13 Rn. 75 ff.; Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 6 ff.; Danish Immigration Service [DIS], Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 17).
Männer im Alter von zwischen 18 und 42 Jahren dürfen das Land zudem seit März 2012 nur noch mit einer offiziellen Genehmigung des Militärs verlassen, die sie nach Auskunft des UNHCR nur bekommen, wenn sie eine Sicherheit hinterlegen und eine verantwortliche Person benennen (UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017, in der deutschen Version vom April 2017, S. 4; vgl. auch Deutsches Orient-Institut [DOI], Auskunft an den Hessischen VGH vom 1. Februar 2017, S. 1). Seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 13; SFH, Auskunft zu Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 4 ff.)
Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet. Danach wird, wer sich der Einberufung entzieht, mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, unter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion werden fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre Haft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft (vgl. AA, Auskunft an das VG Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 K 7840/16.A, S. 3-4; Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 8 ff.).
Danach ist davon auszugehen, dass der im Jahr 1995 geborene Kläger, der nach seinen Angaben beim Bundesamt noch einen Bruder in Syrien hat (S. 2 der Anhörung), sich dem Wehrdienst in Syrien in strafbarer Weise entzogen hat, indem er das Land im Jahr 2014 ohne die zu diesem Zeitpunkt bereits erforderliche Genehmigung, mithin auf illegalem Wege verlassen hat. Insoweit sind die stimmigen und widerspruchsfreien Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat, was er in der mündlichen Verhandlung zwar behauptet (S. 2 und S. 7 der Sitzungsniederschrift), sich insoweit allerdings in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen gesetzt hat (vgl. insbesondere S. 2 des Schriftsatzes vom 24. März 2017). Denn auch bereits die nicht genehmigte und somit unerlaubte Ausreise noch nicht gemusterter bzw. noch nicht einberufender Wehrpflichtiger wird nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes als Wehrdienstentzug mit Geldbuße oder Gefängnis geahndet (AA, Auskunft an das VG Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 K 7840/16.A, S. 4). Dies bestätigt der UNHCR, der darauf verweist, dass Wehrdienstentziehung nach verschiedenen Berichten auch „präventiv“ erfolgen könne, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- und Einberufungsbefehls handelt, indem sie zum Beispiel das Land verlässt (UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017, in der deutschen Version vom April 2017, S. 24).
b. Dies zugrunde gelegt, drohen dem Kläger zur Überzeugung der Kammer bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Form von Misshandlungen und Folter.
Es ist zunächst nach wie vor davon auszugehen, dass Asylbewerber bei einer – einzig realistischen – Rückführung über den Flughafen Damaskus intensiven Kontrollen einschließlich einer Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind. Zwar liegen dem Auswärtigen Amt nach eigenen Angaben insoweit keine aktuellen Erkenntnisse vor (vgl. Auskünfte an das VG Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 K 7221/16.A vom 2. Januar 2017 und an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 7. November 2016). Auch das Deutsche Orient-Institut enthält sich diesbezüglich einer Einschätzung (vgl. Auskunft an den VGH Baden-Württemberg vom 22. Februar 2017). Entsprechende Befragungen gehörten indes bereits vor Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 zur allgemeinen Praxis in Syrien (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 19). Dafür, dass die syrische Regierung über Ressourcen für eine entsprechende Einreisekontrolle auf dem von ihr kontrollierten Flughafen Damaskus angesichts des nunmehr seit mehreren Jahren andauernden Bürgerkriegs nicht mehr verfügt, sieht die Kammer keine Anhaltspunkte. Es ist zwar nicht anzunehmen, dass das syrische Regime in der Lage wäre, die zwischenzeitlich mehr als 4 Millionen Flüchtlinge im Falle einer gleichzeitigen Rückkehr zu erfassen. Von diesem Szenario ist im Rahmen der Verfolgungsprognose indes auch nicht auszugehen, weil eine massenhafte Rückkehr aller auch nur nach Europa ausgereisten Syrer nicht in Betracht kommt. Geht man vielmehr realitätsgerecht davon aus, dass die Betroffenen allenfalls in Gruppen von einigen Hundert zurückgeführt werden, so dürfte der – diversen Quellen zufolge nach wie vor sehr effektiv und zudem im rechtsfreien Raum agierende – syrische Sicherheitsapparat durchaus in der Lage sein, die Einreise entsprechend seinen Vorstellungen zu kontrollieren (vgl. Petra Becker, Gutachten an das VG Dresden vom 6. Februar 2017, S. 1; AA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Dresden vom 12. Oktober 2016, S. 1; Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 96). Ausweislich verschiedener Berichte werden bei der Einreise nicht nur die Dokumente des Betroffenen kontrolliert, sondern insbesondere auch in verschiedenen Datenbanken recherchiert, ob die jeweilige Person gesucht wird. Unter anderem wird dabei auch überprüft, ob der Rückkehrende seinen Militärdienst abgeschlossen hat. Dies lässt sich schon bei der Einreise ohne Probleme herausfinden, da entsprechende Listen geführt und an alle Militärstützpunkte und Grenzen verteilt werden (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 7 ff.; DIS, Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 16; Immigration and Refugee Board of Canada, [IRB], Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport, 19. Januar 2016, S. 4).
Stellen die Sicherheitskräfte bei der Kontrolle fest, dass der Betroffene sich dem Wehrdienst entzogen hat, so droht ihm nach übereinstimmenden Berichten verschiedener Quellen ein Bündel unterschiedlicher Maßnahmen, die von der sofortigen Einberufung über die Verbringung an die Front bis zu Folter, Haft oder gar Exekution reichen (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 10 ff.; DIS, Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 18).
Unterschiedliche Quellen führen insoweit aus, dass Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, besonders gefährdet seien, verhaftet und misshandelt zu werden (vgl. IRB, Syria: Treatment of Returnees upon arrival at Damascus International Airport, 19. Januar 2016, S. 4; SFH, Auskunft zu Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 4; Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Rückkehr, 21. März 2017, S. 8; UNHCR, Auskunft an den Hessischen VGH vom 30. Mai 2017, S. 3; DOI, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische OVG vom 7. November 2016, S. 2; Petra Becker, Gutachten an das VG Dresden vom 6. Februar 2017, S. 3).
Männer, die von den Sicherheitsdiensten aufgegriffen würden, würden meist vom militärischen Sicherheitsdienst oder dem Luftwaffen-Sicherheitsdienst verhaftet, bei denen Fälle von Folter dokumentiert seien. Einige würden vor das Militärgericht gestellt, bevor sie eingezogen würden, andere verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt (SFH, Auskunft zu Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 4; DIS, Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 17).
Zudem berichten Quellen, dass Rekruten, denen das Regime nicht traut, mitunter in den Kampfeinsatz an die Front geschickt werden. Dies soll zum Teil schon nach wenigen Tagen mit nur minimaler Ausbildung geschehen (vgl. UNHCR, Auskunft an den Hessischen VGH vom 30. Mai 2017, S. 3; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens, Feststellung des Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, in der deutschen Version vom April 2017, S. 25, FIS, Fact-Finding Mission Report, Syria: Military Service, National Defense Forces, armed Groups supporting Syrian Regime and armed Opposition, 23. August 2016, S. 10).
c. Die aufgrund der Wehrdienstentziehung zu erwartende Behandlung durch den syrischen Staat knüpft dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch an einen Verfolgungsgrund an. Denn die vorliegenden Erkenntnismittel tragen den Schluss, dass die Maßnahmen nicht bloß auf die Ahndung des mit der Wehrdienstentziehung verbundenen kriminellen Unrechts zielen, sondern dass darüber hinaus die hierin (vermeintlich) zum Ausdruck kommende „illoyale Haltung“ gegenüber der Regierung bestraft werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 - und vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -, jeweils juris Rn. 36 ff. bzw. Rn. 34 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 51 ff. [für den Fall der Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone]; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris Rn. 25 ff.; a.A.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2016 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 72 ff.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 18. Mai 2017 - 2 A 176/17 -, vom 6. Juni 2017 - 2 A 283/17 - und vom 22. August 2017 - 2 A 262/17 -, jeweils juris Rn. 27 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 37 ff.; OVG für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris Rn. 133 ff.).
Dabei geht auch die Kammer im Grundsatz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, nach der an eine Wehrdienstentziehung geknüpfte Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22/17 -, juris Rn. 14). Vor diesem Hintergrund knüpft zwar die Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst selbst, die nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich jedem syrischen Staatsbürger droht, an sich nicht an einen Verfolgungsgrund an; etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf die Wehrdienstverweigerern darüber hinaus – sei es vor oder anstelle der Einziehung zum Wehrdienst – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Maßnahmen, insbesondere Misshandlung und Folter.
Allerdings rechtfertigt eine solche „extralegale Bestrafung“ – sei sie auch mit massivsten Menschenrechtsverletzungen verbunden – nicht zwingend die Annahme politischer Verfolgung. Denn das Asylgrundrecht – nichts anderes gilt für das Flüchtlingsrecht – schützt nicht vor staatlichen Exzessen jeder Art und auch nicht schlechthin vor jeder Missachtung der Menschenwürde. Vielmehr liegt eine asylbegründende Anknüpfung an Verfolgungsmerkmale insbesondere dann nicht vor, wenn die zu erwartende Strafverfolgung nicht über das hinaus geht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Bestrafung erleidet (sog. Politmalus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 24. September 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris Rn. 18). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn neben der Ahndung kriminellen Unrechts zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt ist. Anhaltspunkte für derartige Intentionen können sich aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen auch etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden (BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 6/80 -, juris Rn. 14).
Davon ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf Syrien auszugehen:
Zunächst begründet bereits der Umstand, dass Wehrdienstentzieher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Anwendung von – jede verhältnismäßige Bestrafung übersteigender – Folter ausgesetzt sind, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 24. September 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris Rn. 18). Diese Vermutung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar widerlegt werden, wenn es besondere Gründe gibt, die es erlauben, solche Eingriffe ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung anzusehen, etwa weil es sich um eine „landesübliche“, auch in vergleichbaren Fällen ohne jeglichen politischen Bezug eingesetzte und damit insoweit nicht auf asylerhebliche Merkmale zielende Maßnahme handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 89.99 -, juris Rn. 15).
So liegt es hier indes nicht. Dass es nämlich in Syrien – wie es wohl Teile der Rechtsprechung annehmen – ausschließlich wahllos und willkürlich zu Verhaftungen und Misshandlungen kommt, die jedem syrischen Staatsbürger gleichermaßen drohen, vermag die Kammer nicht festzustellen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich verschiedenen Erkenntnissen durchaus Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass jedenfalls in gewissem Umfang grundsätzlich jeder Bürger in Syrien auch außerhalb des Kriegsgeschehens ohne konkreten Anlass Gefahr läuft, im Kontakt mit den Sicherheitsbehörden verhaftet oder befragt zu werden und in diesem Zusammenhang unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. Amnesty International [AI], Menschenrechtskrise erfordert Abschiebestopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens, 14. März 2012, S. 1; Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Open wounds: Torture and ill-treatment in the Syrian Arab Republic, 14. April 2014, S. 1; IRB, Syria: Treatment of Returnees upon arrival at Damascus International Airport, 19. Januar 2016, S. 2). Denn soweit Misshandlungen und Verhaftungen in diesem Zusammenhang wahllos und ohne erkennbaren Grund erfolgen, dürfte dies nicht zuletzt darin begründet liegen, dass die syrischen Sicherheitskräfte außerhalb jeder Kontrolle agieren und der Sache nach „tun und lassen können, was sie wollen“. Der im Einzelfall erfolgende Machtmissbrauch aus ganz persönlichen Motiven oder auch schlicht aus Grausamkeit, der in einem solchen System vorprogrammiert ist, erweist sich dann zwar als kriminelles Unrecht. Insoweit fehlt es indes an Anhaltspunkten für einen politischen Bezug (vgl. Urteil der Kammer vom 14. September 2017 - VG 1 K 1231/16.A -, zur Veröffentlichung vorgesehen; VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 - 4 K 572.16 A -, juris Rn. 160). Bei Wehrdienstentziehern stellt sich die Situation demgegenüber anders dar, weil sich auf Grundlage der dargestellten Erkenntnisse ergibt, dass für diese Personen die Gefahr misshandelt oder gefoltert zu werden ungleich höher ist als für die nicht „politisch“ in Erscheinung getretene Bevölkerung, mithin auch das aus dem Fehlverhalten einzelner Sicherheitskräfte resultierende „landesübliche“ Risiko übersteigt.
Dafür, dass das erhöhte Risiko für Wehrdienstentzieher, Opfer von Misshandlungen und Folter zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darauf zurückzuführen ist, dass diese Personen als „Verräter an der gemeinsamen Sache“ oder jedenfalls als „illoyal“ gegenüber der Regierung angesehen werden, spricht zudem auch der Umstand, dass Wehrdienstentzieher nach den getroffenen Feststellungen im Falle ihres Aufgreifens durch die Sicherheitsbehörden eine vergleichbare Behandlung befürchten müssen, wie Personen, denen das Regime – aus anderen Gründen – eine oppositionsnahe Haltung oder Illoyalität unterstellt (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 2040/16.A -, juris Rn. 58; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 -, juris Rn. 79 ff.) und gegen die es mit äußerster, an Brutalität kaum zu überbietender Härte vorgeht (vgl. zur Behandlung vermeintlicher Regimegegner im Einzelnen: Urteil der Kammer vom 14. September 2017 - VG 1 K 1231/16.A -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dementsprechend berichtet die Botschaft Beirut in ihrer Auskunft an das Bundesamt vom 3. Februar 2016, dass die bekannt gewordenen Fälle, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweise inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, überwiegend im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst stünden. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeite (a.a.O., S. 1).
Nach Recherchen von Amnesty International betrachtet das syrische Regime zudem nicht nur Fahnenflüchtlinge, sondern auch schon solche Personen als Gegner des Regimes, bei denen lediglich die Absicht der Desertion vermutet wird. Diese sähen sich – ebenso wie andere tatsächliche und vermeintliche Regimegegner – gewaltsamem Verschwinden, Haft sowie Folter und unmenschlichen Haftbedingungen bis hin zum Tod ausgesetzt (vgl. AI, „Between prison and the grave“ – Enforced Displacement in Syria, November 2015, S. 8, 44).
In diesem Sinne geht auch der UNHCR unter Berufung auf verschiedene weitere Quellen – u.a. den Einschätzungen von Mitarbeitern des Insitute for the Study of War, den Universitäten von Oklahoma und Georgetown und von Human Rights Watch – davon aus, dass die Regierung Wehrdienstentzug nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen, betrachtet (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens, Feststellung des Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 in der dt. Version vom April 2017, S. 23; Auskunft an den Hessischen VGH vom 30. Mai 2017, S. 6 ff.).
Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung ausführt, dass es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass angesichts der kulturübergreifenden Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz für jedermann auf der Hand liege, dass Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger nichts mit politischer Opposition zum syrischen Regime, sondern allein mit Furcht vor einem Kriegseinsatz zu tun habe (Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 70), überzeugt dies die Kammer nicht. Denn abgesehen davon, dass es auch angesichts der in den vorliegenden Erkenntnissen immer wieder betonten hohen Unduldsamkeit des syrischen Regimes bereits fraglich erscheint, ob diesem entsprechend rationale Überlegungen unterstellt werden können, berücksichtigt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinen Überlegungen nicht hinreichend den Charakter des syrischen Bürgerkrieges, der in wesentlichen Teilen durch den Kampf der Regierung gegen die eigene Bevölkerung geprägt ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer aus Sicht des syrischen Regimes durchaus naheliegend, Personen, die sich dem Kampf durch Flucht ins Ausland entzogen haben, von vorn herein ein gewisses Misstrauen entgegenzubringen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass ein wehrdienstpflichtiger Syrer, der sich trotz des bekannt hohen Personalbedarfs bei den syrischen Streitkräften am Kampf der Staatsmacht nicht beteiligt, sondern sich dem Militäreinsatz durch eine illegale Flucht ins Ausland entzieht, die Regierung in einem für sie existenzbedrohenden Krieg auch objektiv betrachtet „im Stich lässt“ und damit seine Illoyalität nach außen hin in besonderer Weise demonstriert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 66 und Rn. 70; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris Rn. 78).
Auch das hohe Mobilisierungsinteresse der syrischen Regierung steht der Annahme einer politischen Verfolgung nicht entgegen. Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes darauf verweist, dem syrischen Regime dürfte es angesichts des hohen Bedarfs an Rekruten bei Wehrdienstentziehern insbesondere darum gehen, die Betroffen schnellstmöglich seiner Armee zuzuführen (Urteil vom 18. Mai 2017 – 2 A 176/17 -, juris Rn. 30), so schließt dies die Annahme einer politischen Verfolgung schon deshalb nicht aus, weil die Wehrdienstentziehern nach den oben getroffenen Feststellungen drohenden Maßnahmen gerade auch die Verbringung an die Front nach Inhaftierung und Folter umfassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -, juris Rn. 71; Hessischer VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A - juris Rn. 88). Hinzu kommt, dass es aus Sicht der syrischen Regierung schon zur Abschreckung und Disziplinierung der im Land verbliebenen Bevölkerung nahe liegt, die Betroffenen nicht lediglich zu inhaftieren oder sie dem Kriegseinsatz zuzuführen, sondern darüber hinaus extralegale Strafen zur Anwendung zu bringen (insoweit zutreffend: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 40).
Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung ihre gegenteilige Einschätzung schließlich unter Bezugnahme auf einen Bericht in der ZEIT (ZEIT ONLINE, Bericht vom 26. Juli 2015: „Assad gehen die Soldaten aus“, abgerufen unter www.zeit.de am 11. September 2017) teilweise damit begründet, dass der syrische Staatspräsident im Jahr 2015 eine Generalamnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer erlassen habe (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6. Juni 2017 - 2 A 283/17 -, juris Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.A -, juris Rn. 148), führt dies zur Überzeugung der Kammer ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund der der Kammer vorliegenden Erkenntnisse besteht kein Grund für die Annahme, dass diese und andere von der syrischen Regierung erlassene Amnestien in der Praxis auch konsequent umgesetzt werden. Verschiedenen Berichten lassen sich diesbezüglich im Gegenteil Zweifel entnehmen (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens, Feststellung des Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 in der dt. Version vom April 2017, S. 27-28; Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 12; Human Rights Watch, Country Summary Syria, January 2016, S. 3).
3. Droht dem Kläger nach alledem bereits deshalb politische Verfolgung, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat, so kann dahinstehen, ob dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft auch deshalb zuzuerkennen wäre, weil er sich im Rahmen des Wehrdienstes in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an Kriegshandlungen im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG beteiligen müsste (ablehnend: OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. August 2017 - 2 A 262/17 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris; bejahend: VG Göttingen, Urteil vom 22. März 2017 - 3 A 25/17 -, juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 1. Februar 2017 - A 4 K 2903/16 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 - A 3 4482/16 -, juris; Österreichisches BVwG, Urteil vom 16. April 2015 - W 170 2013874 -1-5/E -).
4. Schließlich steht auch der 1 ½ - jährige Aufenthalt des Klägers im Libanon der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der Kläger dort bereits vor Verfolgung sicher gewesen sein sollte und der Libanon – was zu bezweifeln ist – bereit wäre, den Kläger wieder aufzunehmen. Macht nämlich das Bundesamt von der in § 29 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Möglichkeit, von einer Sachprüfung abzusehen, keinen Gebrauch, sondern entscheidet – wie hier – in der Sache, so bleibt weder für die Annahme einer Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes noch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG durch das Verwaltungsgericht Raum (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -, juris Rn. 79 sowie – noch für § 29 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes – BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -, juris Rn. 16).
III. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, 83 b AsylG. Bei einer Klage, die sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigter als auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist, die aber ausschließlich im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Erfolg hat, ist von einem geringfügigen Unterliegen des Klägers im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO auszugehen. Hierdurch wird zum einen berücksichtigt, dass es nach § 30 Abs. 1 1. Hs. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes kostenmäßig keinen Unterschied (mehr) macht, ob die Klage sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigter als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder von vorn herein nur auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist. Zudem wird nur so dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass die Anerkennung als Asylberechtigter gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Antragsteller auch aufenthaltsrechtlich keine tatsächlichen oder rechtlichen Vorteile mehr bringt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 1 B 36/15 -, juris Rn. 5). Schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen kann dann aber auch nichts anderes gelten, wenn die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht abgewiesen wird, sondern der Kläger, der im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft obsiegt, die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurücknimmt. Der Umstand, dass er sich damit freiwillig in die Rolle des Unterliegenden begeben hat, ändert nichts an der Geringfügigkeit dieses Teils der Klage (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 12. September 2011 - W 6 M 11.30245 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 155 Rn. 12).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.