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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.09.2017 – VG 6 K 521/14
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0928.6K521.14.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von dem Beklagten hinsichtlich der Trink- und Schmutzwassergebühren für das Jahr 2014 festgesetzten Vorauszahlungen.
Der Beklagte erhob mit Gebührenbescheid vom 28. Januar 2014 gegenüber dem Kläger hinsichtlich des Grundstückes ... in ... Trink- und Schmutzwassergebühren für das Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 1.006,38 Euro. Gleichzeitig setzte er die Vorauszahlungen für das Jahr 2014 auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 204 Euro fest, der beginnend ab dem 28. Februar 2014 zweimonatlich fällig werde und sich aus dem durchschnittlichen Jahresverbrauch des Klägers ergebe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2014 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte, dass die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen unangemessen sei.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2014, dem Kläger zugestellt am 21. März 2014, zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 26. März 2014 die vorliegende Klage erhoben.
Mit Gebührenbescheid vom 28. Januar 2015 hat der Beklagte die Trink- und Schmutzwassergebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf einen Betrag in Höhe von 1.059,45 Euro festgesetzt und den Kläger zur Zahlung des im Hinblick auf die im Abrechnungszeitraum bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 962,50 Euro noch zu zahlenden Gesamtbetrages in Höhe von 96.95 Euro aufgefordert. Den hiergegen am 17. Februar 2015 erhobenen Widerspruch des Klägers hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2015, dem Kläger zugestellt am 28. April 2015, zurückgewiesen.
Nachdem der Kläger daraufhin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 die vorliegende Klage auf den Bescheid vom 28. Januar 2015 erweitert hatte, hat die Kammer das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 13. August 2015 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG 6 K 1161/15 fortgeführt.
Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Abschlagzahlungen rechtswidrig seien, da diese sich nicht an den Verbrauchswerten des Vorjahres orientierten, sondern auf einer – unangekündigten und unbegründeten - Erhöhung der Grundgebühren basierten. Da der Gebührenbescheid vom 28. Januar 2015 diese Festsetzung nicht korrigiert habe, vielmehr auf deren Grundlage erlassen worden sei, habe sich das vorliegende Verfahren auch nicht erledigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 hinsichtlich der für das Jahr 2014 festgesetzten Vorauszahlungen aufzuheben, soweit diese einen zweimonatlich zu zahlenden Betrag in Höhe von 175 Euro übersteigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass sich der Rechtsstreit mit der mit Bescheid vom 28. Januar 2015 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erfolgten Festsetzung der Trink- und Schmutzwassergebühren erledigt habe. Zudem seien die Vorauszahlungen rechtmäßig auf Grundlage der Vorjahresdaten festgesetzt worden, wobei auch die zu erwartenden Grund- und Mengengebühren zu berücksichtigen seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer kann über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich der Kläger und der Beklagte hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse mehr an der vorliegend begehrten teilweisen Aufhebung der in Rede stehenden Vorauszahlungen, nachdem der Beklagte die Trink- und Schmutzwassergebühren für das Jahr 2014 mit dem endgültigem Gebührenbescheid vom 28. Januar 2015 festgesetzt hat.
Das Rechtschutzinteresse an der Aufhebung eines Vorausleistungsbescheides entfällt, wenn dieser durch Erlass eines endgültigen Heranziehungsbescheides vollständig abgelöst und dadurch gegenstandslos wird. Der Vorausleistungsbescheid erledigt sich hierdurch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b des Brandenburger Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. m. § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) „auf andere Weise“. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei nicht darauf an, ob die beanstandeten Vorauszahlungen durch die endgültige Gebührenfestsetzung eine Korrektur im Sinne eines „Abhelfens“ erfahren. Maßgeblich ist vielmehr, ob der endgültige Heranziehungsbescheid den Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund für die von dem Betroffenen erbrachte oder zu erbringende Leistung ersetzt, wofür es auf den Regelungsgehalt des endgültigen Bescheides im Verhältnis zum Vorausleistungsbescheid ankommt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 -, juris Rn. 6 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 -, juris Rn.71). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von vorläufigem und endgültigem Gebührenbescheid zwei verschiedene Gegenstände haben kann, nämlich die (vorläufige oder endgültige) Festsetzung der Gebühr einerseits und die Zahlungsaufforderung (das Leistungsgebot) andererseits, und dass für die Frage der Erledigung des Vorausleistungsbescheides deshalb gegebenenfalls beide Regelungsgegenstände in den Blick genommen werden müssen.
Soweit es die Gebührenfestsetzung als Rechtsgrund betrifft, löst der endgültige Gebührenbescheid den Vorauszahlungsbescheid im Falle der erfolgten wie der nicht erbrachten Zahlung ab, weil nunmehr der endgültige Gebührenbescheid den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der erbrachten bzw. für die Forderung der noch ausstehenden Gebühr darstellt. Soweit es die Zahlungsaufforderung (das Leistungsgebot) betrifft, hängt deren Ablösung davon ab, ob der endgültige Bescheid ein eigenes Leistungsgebot enthält und welchen Inhalt dieses Leistungsgebot hat. Ist auf das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides eine Zahlung erbracht worden und ergeht danach ein Gebührenbescheid in geringerer Höhe, ist nunmehr der endgültige Bescheid Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der erbrachten Zahlung. Der gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung im vorläufigen Gebührenbescheid kommt keine eigenständige Regelungswirkung mehr zu. Aufgrund der erfolgten Ablösung entfällt mangels einer fortwirkenden belastenden Regelung das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des überholten Vorauszahlungsbescheides (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244/97 -, juris Rn. 9; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 4 ZEO 917/97 -, juris Rn. 8). Gleiches gilt in Fällen in denen der Gebührenschuldner auf das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides nicht gezahlt hat und der endgültige Gebührenbescheid ein Leistungsgebot enthält, das sich auf die Gesamtsumme der festgesetzten endgültigen Gebühr bezieht. In diesem Fall wird das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides durch die Zahlungsaufforderung im endgültigen Gebührenbescheid abgelöst, so dass nunmehr der gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung im vorläufigen Bescheid keine belastende Wirkung für den Gebührenschuldner mehr zukommt (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 4 ZEO 917/97 –, juris Rn. 9).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat hier der endgültige Gebührenbescheid vom 28. Januar 2015 den hinsichtlich der festgesetzten Vorausleistungen vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Januar 2014 vollständig abgelöst. Denn zum einen stellt er, indem er die Trink- und Schutzwassergebühr für das Jahr 2014 insgesamt endgültig festsetzt, nunmehr den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der von dem Kläger teilweise bereits erbrachten sowie für die Forderung der noch ausstehenden Gebühr dar. Soweit der Kläger bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt 962,50 Euro erbracht hat, kommt auch dem gegenstandslos gewordenen Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides keine eigenständige Regelungswirkung mehr zu. Zum anderen enthält der endgültige Gebührenbescheid, indem er den noch zu zahlenden Gesamtbetrag ausweist, ein im Ansatz auf die Gesamtsumme der festgesetzten endgültigen Gebühr bezogenes Leistungsgebot, das lediglich berücksichtigt, dass der Kläger teilweise bereits Zahlungen erbracht hat.
Unerheblich für die Ablösungsfunktion des endgültigen Bescheides ist zudem, dass der endgültige Gebührenbescheid noch keine Bestandskraft erlangt hat, sondern Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens des Klägers ist. Maßgeblich für die Ablösung des vorläufigen Bescheides sind insofern allein der Erlass eines endgültigen Gebührenbescheides und sein Regelungsgehalt. Wird in einem endgültigen Gebührenbescheid die gesamte Gebühr festgesetzt und – soweit noch ausstehend - gefordert, so dass der Vorauszahlungsbescheid damit in vollem Umfang als Rechtsgrund abgelöst worden und erledigt ist, kann der Vorauszahlungsbescheid selbst dann keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der endgültige Gebührenbescheid später aufgehoben werden sollte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.03.1999 - 8 C 27.97 – juris Rn. 21; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 4 ZEO 917/97 –, juris Rn. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.