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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 17.10.2017 – VG 4 K 2021/16.A

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1017.4K2021.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, ein nach eigenen Angaben im Jahre 1985 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 26. Februar 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Zu den Gründen seiner Ausreise aus Pakistan trug er beim Bundesamt im Wesentlichen vor, dass er Pakistan verlassen habe, weil er Probleme mit Sunniten aus seinem Heimatort gehabt habe. Er sei Schiit und habe bislang seine Religion ausleben können. Es habe aber dann Ärger gegeben und eine Prozession habe nicht mehr stattfinden dürfen. 2015 habe es erneut eine Feier gegeben; zuvor sei von den Sunniten gedroht worden. Ein Mitorganisator der Feier sei dann überfallen und verletzt worden. Er -der Kläger- habe die Feier auch mitorganisiert.

Mit Bescheid vom 08. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.

Der Kläger hat am 18. November 2016 Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 08. November 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.

hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren.

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen und verteidigt den angegriffenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 02. Februar 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel betreffend Pakistan Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten und des Prozessbevollmächtigten des Klägers verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens eines Beteiligten geladen worden sind.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz und auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 08. November 2016 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 und Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Dies folgt bereits daraus, dass er über Griechenland und nachfolgend auf der sog. Balkanroute und damit auf dem Landweg, mithin aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a des Asylgesetzes (AsylG) i.V.m. der Anlage I). Nach diesen Vorschriften kann sich nicht auf das Asylrecht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, was vorliegend der Fall ist, da alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind.

Auch sonst bleibt die Klage ohne Erfolg. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S. 559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3 c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3 e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris).

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U. v. 20.2.2013, a.a.O. und v. 5.11.1991 – 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162).

Nach Art. 4 Abs. 4 der ergänzend anzuwendenden Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) stellt der Umstand, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden (vgl. Art. 15 QRL) erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf dar, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem Schaden bedroht wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5/09 -, juris).

Beruft sich der Schutzsuchende -wie hier- auf eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat, ist es zunächst dessen Sache, seine guten Gründe für die geltend gemachte Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Der Schutzsuchende hat die von ihm vorgetragenen Asylgründe bzw. Fluchtgründe zur vollen Überzeugung des Gerichts von dem behaupteten individuellen Schicksal glaubhaft zu machen. Für die Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. Februar 2011 – 10 B 1.11 – juris). Es obliegt dabei dem Schutzsuchenden, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich -als wahr unterstellt- ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einer Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auf Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 05.11.1985 – 9 B 346/85 –, juris). Hinsichtlich der Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asyl- bzw. Schutzsuchenden in seinem Heimatland betreffen, ist wesentliche Voraussetzung für eine angesichts der Beweisschwierigkeiten eines Flüchtlings ausreichende Glaubhaftmachung ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag. Bei wesentlichen Widersprüchen im Sachvortrag ist dieser nur bei überzeugender Erklärung der Widersprüche glaubhaft. Auch bei wohlwollender Beurteilung der Aussagen eines Asylbewerbers ist eine Entscheidung zu seinen Gunsten dann nicht möglich, wenn die Behauptungen nicht überzeugend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 - 9 C 27/85-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41).

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung und subsidiärem Schutz nicht vor. Der Kläger hat keine individuellen Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Dass er als Person selbst schon Ziel einer Verfolgung oder Opfer eines ernsthaften Schadens geworden wäre, trägt er nicht (mehr) vor. Vielmehr lässt sich seinen Behauptungen in der mündlichen Verhandlung nur entnehmen, dass es Probleme zwischen den Schiiten seines Heimatortes mit Leuten einer Schule einer Religionsgemeinschaft der … gegeben habe, ferner dass Schiiten in Pakistan bedroht und beschimpft würden und es in Pakistan immer wieder auch zu gewalttätigen Zwischenfällen zwischen Sunniten und Schiiten komme, was der Kläger u.a. mit dem in der mündlichen Verhandlung gezeigten Video (eine Auseinandersetzung an einem dem Kläger unbekannten Ort in Pakistan, bei der u.a. Steine von Häusern geworfen wurden) untermauerte; ferner trug er vor, in seiner Familie sei sein Cousin bei einem Angriff mit einem Messer am Hals verletzt worden. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob dem Kläger in Pakistan schon persönlich etwas passiert sei, hat er ausdrücklich geantwortet, dass ihm noch nichts passiert sei. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Klageschrift vorgebracht hat, der Kläger sei in Pakistan mit dem Tode bedroht worden, fehlt es diesbezüglich an jeglichen Angaben im Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung; der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung weder behauptet geschweige denn eine derartige Bedrohung glaubhaft vorgetragen.

Hat der Kläger damit Gründe, die eine individuelle Vorverfolgung seiner Person nahelegen könnten, nicht glaubhaft gemacht, so droht dem Kläger allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Schiiten auch keine Verfolgung, die einen Schutzanspruch begründen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dabei die Annahme einer Gruppenverfolgung entweder ein staatliches Verfolgungsprogramm (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.07.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204) oder – im Fall einer nichtstaatlichen Verfolgung – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Vermutung einer auch individuellen bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Letzteres setzt eine solche Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter voraus, dass nicht mehr nur von einzelnen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern die Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die Gruppe definierende, asylerhebliche Merkmale treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11/08 – NVwZ 2009, 1237, juris).

Die Kammer folgt insoweit der Begründung des angegriffenen Bescheides, als darin umfassend dargelegt worden ist, dass dem Kläger -der wie oben dargelegt keine individuelle Vorverfolgung glaubhaft gemacht hat- allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Schiiten keine Verfolgung droht, insbesondere in Pakistan keine Gruppenverfolgung von Schiiten festzustellen ist. Die dort getroffenen Feststellungen decken sich mit dem Inhalt der Erkenntnismittel des Gerichts betreffend Pakistan, aus denen sich ergibt, dass trotz der immer wieder aufflammenden innerkonfessionellen Gewalt gegen die Minderheit der Schiiten keine Verfolgungsdichte für die ca. 40 - 47 Millionen Schiiten (der Anteil der Schiiten wird auf ca. 20% der Muslime Pakistans geschätzt; vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Mai 2016, Seite 16) in Pakistan erwächst, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Das Gericht macht deshalb von der Möglichkeit des § 77 Abs. 2 AsylG Gebrauch und verweist diesbezüglich auf die Feststellungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes; diese gelten nach wie vor.

Ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen die Schiiten gibt es nach der Auskunftslage nicht. Die pakistanische Verfassung garantiert vielmehr die freie Religionsausübung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 23. Juli 2015 und 30. Mai 2016). Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei auch große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern; radikale Prediger erhalten mitunter Redeverbot. Seit Verabschiedung des Nationalen Anti-Terror-Aktionsplans am 24.12.2014 geht die Regierung auch verstärkt gegen die illegale Nutzung von Moschee-Lautsprechern für aufwieglerische Botschaften sowie gegen Hassprediger vor und hat in erheblichem Umfang Material beschlagnahmt, das zu interreligiöser Intoleranz und Hass aufruft sowie religiös motivierte Gewaltanwendung verherrlicht. Die Präsenz der Vertreter radikalislamischer Richtungen in TV-Politik-Talkshows ist seit Anfang 2015 merklich zurückgegangen (vgl. Lagebericht vom 30. Mai 2016, Seite 16).

Es gibt ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Schiiten in Pakistan von nichtstaatlichen Akteuren in dem hierfür erforderlichen Ausmaß verfolgt werden. Die gegen Schiiten gerichtete Gewalt erreicht bei weitem nicht die erforderliche Verfolgungsdichte.Zwar kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und Schiiten immer wieder zu Gewaltakten. Im Jahr 2013 starben bei religiös motivierten Anschlägen 658 Menschen, 1.195 Personen wurden verletzt (vgl. Lagebericht vom 8. April 2014), im Jahr 2014 starben 253 Menschen, 297 wurden verletzt (vgl. Lagebericht vom 23. Juli 2015). Für 2015 stellte sich die Lage so dar, dass bei religiös motivierten Anschlägen 272 Menschen starben und 282 Personen verletzt wurden (vgl. Lagebericht vom 30. Mai 2016). Selbst wenn es sich insoweit allesamt um Schiiten gehandelt haben sollte und zudem noch unterstellt wird, dass es eine beachtliche Dunkelziffer an Übergriffen auf Schiiten gibt, genügt dies indes bei der hohen Zahl an Schiiten in Pakistan nicht für die Annahme der erforderlichen Verfolgungsdichte, mithin für die Annahme, dass für jedes Gruppenmitglied -hier der Schiiten in Pakistan- die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht.

Sollte der Kläger hingegen -wie es sich seinen Ausführungen beim Bundesamt noch entnehmen lassen könnte- eine Verfolgung durch Personen sunnitischen Glaubens aus seinem Heimatort befürchten, weil er zuvor an der Organisation eines religiösen Festes beteiligt gewesen sei, und er insoweit ein individuelle Vorverfolgung geltend gemacht haben (in der mündlichen Verhandlung war hiervon nicht mehr die Rede), so scheidet Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz des Weiteren aus folgenden Gründen aus. Nach § 3 e AsylG darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen. So liegt es aber hier. Seinem Vortrag lässt sich schon nicht im Ansatz etwas dazu entnehmen, dass staatliche Organe ein Verfolgungsinteresse in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale gehabt haben könnten. Vor der -vermeintlichen- Verfolgung durch Personen sunnitischen Glaubens aus seinem Heimatort und damit durch nichtstaatliche Akteure hätte der Kläger indes innerstaatlichen Schutz finden können. Insoweit teilt der Einzelrichter der Kammer in Bezug auf den Kläger insbesondere die Feststellungen des Bundesamtes zum Vorhandensein und zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Pakistan (§ 3 e AsylG), was sowohl einer Flüchtlingsanerkennung als auch der Gewährung subsidiären Schutzes entgegen steht. Das Gericht macht deshalb von der Möglichkeit des § 77 Abs. 2 AsylG Gebrauch und verweist diesbezüglich auf die Feststellungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes, mit welchen die Beklagte mit zutreffenden Ausführungen dargelegt hat, dass dem Kläger vor der vermeintlichen Verfolgung durch die privaten Akteure eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Diese Feststellungen des Bundesamtes gelten nach wie vor. So heißt es im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Mai 2016, dass in den Städten, vor allem den Großstädten …, …, …, … oder …, potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer leben als auf dem Land. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben. Gemäß der Auskunft von Accord vom 5. Februar 2015 (Anfragebeantwortung zu Pakistan: „Innerstaatliche Fluchtalternative für Personen, die sich weigern, sich den Taliban anzuschließen“) führt der Ermittlungsbericht des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in … vom Juli 2013 aus, dass selbst eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban fliehe, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen … oder … leben könne. Weshalb dem Kläger -der nach den eben getroffenen Feststellungen selbst einer staatlichen Verfolgung ausweichen könnte- daher in anderen Landesteilen Pakistans und namentlich in einem der Großstädte in einem Land mit ca. 193 Millionen Einwohnern eine Zuflucht vor den privaten Akteuren nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich daher nicht, zumal nicht im Ansatz ersichtlich ist, dass die Bewohner seines Heimatortes ein Interesse daran haben könnten, den Kläger außerhalb seines Heimatortes ausfindig zu machen und zu bedrohen.

In weiten Teilen Pakistans kann der Kläger als erwachsener Mann auch ein ausreichendes Einkommen finden. Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, auch wenn der Arbeitsmarkt durch eine Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet ist. Es sind zwar alle „irgendwie beschäftigt“, aber die Löhne sind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen.Viele Menschen versuchen mehr als eine Arbeitsstelle zu haben. In den Großstädten haben die Menschen eher ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle. Aufgrund der großen Bevölkerung gibt es sehr viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis (vgl. Republik Österreich Bundesasylamt, Bericht zu Fact Finding Mission Pakistan - Juni 2013 -). Weshalb es dem Kläger nunmehr im Falle seiner Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, ist angesichts der dargestellten Lage in Pakistan nicht ersichtlich.Es kann daher vom Kläger erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt.

Da der Bescheid auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist, verweist der Einzelrichter auch im Übrigen vollumfänglich auf die Feststellungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes, mit welchen die Beklagte mit zutreffenden Ausführungen dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter, für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz nicht vorliegen. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG glaubhaft vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch insoweit ist die Entscheidung des Bundesamtes rechtlich nicht zu beanstanden, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Da auch sonst gegen den Bescheid des Bundesamtes nichts zu erinnern ist, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.