Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.10.2017 – VG 3 K 384/13
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1018.3K384.13.00
Tenor§
Der Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2009 (Rechnungs-Nr. …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Beklagte ließ die … in … ausbauen. Die Abnahme erfolgte am 28. Oktober 2004. Mit Bescheid vom 7. November 2005 zog der Beklagte den Kläger für das Flurstück 373/2 der Flur 1, Gemarkung …, zur Zahlung eines Straßenbaubeitrages für die Baumaßnahmen heran. Es folgte ein erfolgloses Widerspruchsverfahren sowie ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Cottbus, an dessen Ende der Heranziehungsbescheid aufgehoben wurde.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2009 erhob der Beklagte erneut gegenüber dem Kläger einen Straßenbaubeitrag für den Ausbau der … in … betreffend das oben genannte Grundstück. Die Höhe betrug 4.617,38 Euro. Ausweislich des Bescheides sollte die Beitragsforderung einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig sein. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 Widerspruch. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dieser trotz Einlegung des Widerspruchs verpflichtet sei, den im Bescheid festgesetzten Betrag zu zahlen. Es folgte eine Mahnung mit Fristsetzung von einer Woche zur Zahlung des festgesetzten Betrages am 13. April 2010.
Am 10. Januar 2013 hörte der Beklagte den Kläger im Widerspruchsverfahren an. Am 8. Mai 2013 hat der Kläger gegen den Straßenbaubeitragsbescheid Klage erhoben. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte am 16. Februar 2016 einen Widerspruchsbescheid erlassen, wonach der Straßenbaubeitragsbescheid der Höhe nach zu Lasten des Klägers geändert und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wurde. Den zu zahlenden Straßenbaubeitrag hat der Beklagte auf 5.031,45 Euro festgesetzt.
Der Kläger begründet seine Klage unter anderem damit, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Beitragserhebung sei darüber hinaus ohne Rechtsgrundlage erfolgt, da der in der Satzung festgelegte Steigerungsfaktor beim Vollgeschossmaßstab unzulässig sei. Er bestreitet die wirksame Inkraftsetzung der neuen Satzung und rügt inhaltliche Mängel betreffend die Satzung und den Widerspruchsbescheid.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten über Straßenbaubeitrag vom 14. Oktober 2009, Geschäftszeichen IV-1, Rechnungsnummer: …, betreffend das Grundstück … 52, Flur 1, Flurstück 373/2, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2016, Geschäftszeichen …, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, da die Verjährung durch das Widerspruchs- und anschließende Klageverfahren gehemmt gewesen sei. Er führt weiter aus, dass die Gemeindevertretung … auf ihrer Sitzung am 13. Dezember 2012 eine neue Straßenbaubeitragssatzung beschlossen habe, welche auch mit Rückwirkung versehen worden sei. Der Steigerungsfaktor sei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nunmehr zulässig festgelegt worden.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Durch den Eintritt der Zahlungsverjährung im Sinne der §§ 228 ff. der Abgabenordnung (AO) entfällt im vorliegenden Falle nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage. Zwar bewirkt der Eintritt der Zahlungsverjährung regelmäßig, dass der Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis gemäß § 232 AO, der gem. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) anwendbar ist, erlischt; mit der Folge, dass die im Streit befindlichen Sachfragen gegenstandslos werden (BFH, Urteil vom 26. April 1990 – V R 90/87 -, juris Rn. 17). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Beitragsgläubiger den aus dem angefochtenen Beitragsbescheid abgeleiteten Zahlungsanspruch uneingeschränkt aufrecht erhält (VG Cottbus, Urteil vom 16. März 2016 – 4 K 218/11 -, Bl. 3 EA; BFH, Urteil vom 24. April 1996 – II R 37/93 -, juris Rn. 10). So liegt der Fall auch hier: Mit Schriftsatz vom 26. September 2017 machte der Beklagte deutlich, dass ihm an einem Urteil gelegen ist und daher der Zahlungsanspruch aufrecht erhalten wird. Der Kläger hätte die Klage auch einseitig für erledigt erklären können, oder aber seinen Antrag auf einen Feststellungsantrag umstellen können. Es steht ihm jedoch frei, in diesem besonderen Falle, seinen Aufhebungsantrag aufrecht zu erhalten, um dem, von dem Bescheid (wegen der Ausführungen des Beklagten) weiterhin ausgehenden, Rechtsschein entgegen zu treten. Der Kläger ist weiterhin beschwert.
Der Erlöschenstatbestand ist vom Gericht vorab in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. BFH, Urteile vom 18. November 2003 – VII R 5/02 -, juris Rn. 10 und vom 24. April 1996 – II R 37/93 -, juris Rn. 18). Hier ist der in dem angegriffenen Beitragsbescheid geltend gemachte Abgabenanspruch wegen Eintritts der Zahlungsverjährung erloschen. Der Widerspruchsbescheid hätte demnach nicht mehr ergehen dürfen.
Die Zahlungsverjährung beginnt gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist und beträgt gem. § 228 Satz 2 AO fünf Jahre. Die Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 14. Oktober wird vorliegend gem. § 41 Abs. 2 VwVfG (nach Übermittlung per Post am 19. Oktober 2009) für den 22. Oktober 2009 fingiert. Unter Berücksichtigung der Widerspruchseinlegung des Klägers, ging ihm der Bescheid jedenfalls spätestens am 30. Oktober 2009 tatsächlich zu. Demnach begann die Zahlungsverjährung mit Abschluss des Jahres 2009 und hätte grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 bereits geendet. Nach dem Katalog des § 231 Abs. 1 AO wird die Verjährung jedoch unter anderem durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub oder durch eine Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen. Hiervon ausgehend hat die Mahnung vom 13. April 2010 zu einer Unterbrechung der Zahlungsverjährung geführt, sodass die Frist von 5 Jahren mit Ablauf des Jahres 2015 ablief. Mangels konkreter Zahlungsaufforderung in der Anhörung im Widerspruchsverfahren vom 10. Januar 2013 ist eine erneute Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist indes nicht eingetreten (vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 12. Aufl. 2014, § 231 Rn. 4).
Demnach bedarf es einer abschließenden Beurteilung der weiteren, von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen – etwa hinsichtlich einer Festsetzungsverjährung oder der Wirksamkeit der Satzungsregelungen – nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.