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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.10.2017 – VG 3 K 414/11

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1019.3K414.11.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin des an die ... angrenzenden Grundstücks ... 120, Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück 1005. Das Grundstück weist eine Fläche von 12.790 m² auf. Es ist im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schwermaschinenbau-Gelände“ der Stadt ... gelegen, welcher eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks und eine Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen festsetzt.

§ 5 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde ... (Erschließungsbeitragssatzung) vom 15. Februar 2000 lautet:

Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit 4 und 5 Vollgeschossen,

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit 6 und mehr Vollgeschossen,

f) 0,5 bei Grundstücken, die einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Dauerkleingarten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen.

§ 5 Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung lautet:

Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a) ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse,

b) sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden,

c) ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

Mit der 2. Änderungssatzung vom 6. Mai 2008 wurde die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde ... vom 29. April 1993 geändert.

Die Erschließungsbeitragssatzung vom 17. April 2012 mit im Wesentlichen gleichen Verteilungsregelungen trat nach § 11 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Nach Vorinformation vom 19. Oktober 2009 erhob der Beklagte bei der Klägerin mit Bescheid vom 25. November 2009 eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 18.897,84 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, die Voraussetzung für die Bildung einer Erschließungseinheit hätte nicht vorgelegen. Es bestehe schon keine funktionelle Abhängigkeit der ... von der .../..., da die ... bis zum Jahr 2008 eine Anbindung an die ... besessen habe. Darüber hinaus stellten die Nordzufahrt, die ... und die Südanbindung jeweils eigenständige Anlagen dar. Es bestünden räumliche Zäsurwirkungen der Bestandsbebauung nebst Kreuzungsbereich an der Einmündung der ..., die sich auch schon topografisch unter Berücksichtigung des städtebaulichen Gepräges des ehemaligen SMB-Geländes ergäben. Darüber hinaus weise die Südanbindung ein anderes Ausbauprogramm auf als die Nordzufahrt. Ferner weise sie zwei rechtwinklige Verlaufsänderungen auf, bevor sie in die ... einmünde. Zudem erfasse die Straßenausbauplanung auch noch Teile der ... . Auch komme es zu einer Mehrbelastung der Anlieger am Hauptzug. Der Beschluss über die Bildung einer Abrechnungseinheit beruhe auf einer nur summarischen Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Zudem besage die Anzahl der einzubeziehenden Grundstücksflächen noch nichts über das zu erwartende Beitragsniveau bei der Schlussabrechnung. Die Einbeziehung der Südanbindung führe zu einer erheblichen Mehrbelastung der Anlieger der beiden anderen Anlagen, da hierfür voraussichtlich Kosten in Höhe von mindestens 1,8 Millionen Euro anfielen, welche zur rein flächenmäßigen Erweiterung des Abrechnungsgebiets außer Verhältnis stünden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien teilweise nicht nachvollziehbar, da die hierdurch zugelassene bauliche Ausnutzbarkeit wegen denkmalrechtlicher Unterschutzstellung des vorhandenen Bestandes tatsächlich nicht realisierbar sei. Die Anwendung der Erschließungsbeitragssatzung führe zur Fiktion einer höheren Geschosszahl und damit zu einem höheren Beitrag, dem kein messbarer Erschließungsvorsteil gegenüberstehe. Die Umlegung der Erschließungsstraße sei auf Wunsch der Hochschule erfolgt. Für die Umlegung der dadurch entstandenen Kosten auf die übrigen Anlieger der unzulässig zusammengefassten Erschließungseinheit fehle es an einer Rechtsgrundlage. Bei der Berechnung der Vorausleistung seien Fördermittel nicht vollständig einbezogen worden.

Mit Schreiben vom 6. September 2010 hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an und führte ferner aus, eine nochmalige Prüfung der zulässigen Vollgeschosszahl im Abrechnungsgebiet habe ergeben, dass diese teilweise niedriger sei, womit sich der Beitragssatz erhöhe. Dies habe auch eine Erhöhung der Vorausleistung für die Klägerin in Höhe von 240,01 Euro zu Folge.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und erhöhte den Vorausleistungsbetrag um 485,73 Euro auf 19.383,21 Euro. Er führte zur Begründung u. a. aus, eine funktionelle Abhängigkeit der ... von der .../... sei offenkundig, da es sich bei der ... um eine von den vorgenannten Straßen abzweigende ... handele. Der Bebauungsplan sehe in Gestalt der zweiten Änderungssatzung eine Unterbrechung der Durchfahrtmöglichkeit zwischen der ... und der ... vor. Beide Straßen sollten nach dem geänderten Bebauungsplan als ... ausgeführt werden. Die Nordzufahrt und die Südanbindung stellten bei der gebotenen natürlichen Betrachtung eine einheitliche Anlage dar, da die Straßenausstattung sich an der Einmündung der ... nicht ändere. Die im weiteren Straßenverlauf sich ergebenden Richtungsänderungen seien teilweise durch das Gelände bedingt. Auf die Bestandsbebauung komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch ohne einen Beschluss des Gemeinderats zur Kostenermittlung bestünde eine Verpflichtung zur gemeinsamen Abrechnung der Anlagen, da der Beitragssatz für die Grundstücke am Hauptzug voraussichtlich um ein Drittel höher sei als an der ... . Dies sei angesichts dessen offenkundig, dass die relativ kurze ... das gesamte innere Gebiet des früheren SMB-Geländes erschließe, wohingegen bei einem angenommenen gleichen Herstellungsaufwand der von Norden nach Süden verlaufende Straßenzug über eine nicht unerhebliche Länge einseitig anbaubar sei. Die Beitragserhöhung folge aus einer Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Festsetzungen im Abrechnungsgebiet sowie einer Verringerung der Fläche des Abrechnungsgebiets aufgrund der Herausrechnung von Verkehrsflächen nach zwischenzeitlich durchgeführter Neuvermessung. Der über den Gemeindeanteil hinausgehende Betrag der Fördermittel sei zur Reduzierung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt worden. Die Änderung des Bebauungsplans im Hinblick auf die Südanbindung sei nach einer Variantenprüfung in einem Verkehrsgutachten erfolgt. Jeder Anlieger habe im Aufstellungs- und Änderungsverfahren die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken zu äußern. Hierüber sei von den Gemeindevertretern nach Abwägung zur beschließen. Die Verpflichtung der Anlieger zur Leistung von Erschließungsbeiträgen werde hierdurch jedoch nicht berührt.

Die Klägerin hat am 12. Mai 2011 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Anschrift ihres Grundstücks sei ... 120. Durch diese Anlage werde es erschlossen und nicht durch die ...-/...-/... . Ausweislich der Beschlussvorlage zur Bildung einer Erschließungseinheit seien die ... und die ... bereits bis zur ... hergestellt gewesen. Da selbst im Jahr 2012 hierfür noch kein Erschließungsbeitrag erhoben worden sei, sei auch die Erhebung einer Vorausleistung nicht mehr möglich. Da die Nordzufahrt bis zur ... im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits hergestellt gewesen sei, sei auch die Bildung einer Erschließungseinheit nicht mehr zulässig gewesen. Die Bildung einer Abrechnungseinheit führe für sie zu einer Mehrbelastung, da die lange Bauzeit der ..., die selbst im Jahr 2012 noch nicht fertiggestellt gewesen sei, sowie die Durchführung der Planung der Straßen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und die Änderung der Linienführung zu einer erheblichen Kostensteigerung geführt hätten. Bei der ... handele es sich auch nicht um eine ..., da sie mehrere weitere Straßen verbinde. Unzutreffend sei die Annahme in dem Beschluss, die vermeintlichen Hauptzüge ...- und ... seien nur teilweise beidseitig anbaubar, so dass durch die Einbeziehung der ... eine weitere Verteilung auf mehr Fläche erfolgen würde, da tatsächlich weitere Teile mit einbezogen würden und die Bebaubarkeit der Grundstücke allein nicht ausschlaggebend sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass tatsächlich der hier als Grundlage genommene Bebauungsplan rechtswidrig sei. Der Bebauungsplan sei in wesentlichen Teilen unrechtmäßig, da er gegen höherrangiges Recht, nämlich Denkmalschutzrecht, verstoße. Auch die Erschließungsbeitragssatzung sehe eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung denkmalrechtlicher Baubeschränkungen nicht vor, weshalb sie als Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung im hier in Rede stehenden Abrechnungsgebiet ungeeignet sei. Soweit anzunehmen sei, ihr Grundstück sei durch die ... erschlossen, sei zumindest die Doppelerschließung zu berücksichtigen. Ausweislich der Verfahrensunterlagen hätten Fördermittel für bis zu 80 % der tatsächlich angefallenen Kosten zur Verfügung gestanden, welche in Abzug hätten gebracht werden müssen, was nicht nachvollziehbar sei. Für das betroffene Grundstück hätten auch überhaupt keine Kosten anfallen dürfen, da es sich nicht um Privateigentum handle, sondern die hergestellten Straßen, wie die hergestellte Hochschule der Öffentlichkeit dienten. Das Grundstück werde daher von der Erschließungsbeitragssatzung nicht erfasst.

Die Klägerin beantragt,

den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 25. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2011 aufzuheben sowie

die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, entgegen der Auffassung der Klägerin stellten ... und ... eine Anlage dar. Dem Einmündungsbereich der ... komme nicht der Charakter einer Zäsur zu. Vor diesem Hintergrund sei im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses über die Bildung einer Erschließungseinheit die Anlage noch nicht hergestellt gewesen. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung hätten im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorgelegen, da selbst im Jahr 2012 die Arbeiten an der ... noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Das Grundstück der Klägerin liege unmittelbar an der ... an und habe auch eine Zufahrt über diese Straße, weshalb es als Anliegergrundstück ohne weiteres beitragspflichtig sei. Soweit die Klägerin auf eine öffentliche Nutzung von Grundstücken durch die Hochschule im Abrechnungsgebiet hinweise, fehle zum einen der Bezug zu ihrem Grundstück, zum anderen beseitige auch eine öffentliche Nutzung von Grundstücken nicht deren Erschließungsbeitragspflicht. So seien auch Verwaltungsgebäude in die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücke mit einzubeziehen. Im Hinblick auf denkmalschutzrechtliche Bindungen bedürfe es keiner ausdrücklichen Regelung in der Erschließungsbeitragssatzung, vielmehr habe die beitragserhebende Kommune dem im Rahmen der Satzungsanwendung/-auslegung Rechnung zu tragen, wie dies ausweislich des Widerspruchsbescheides vorliegend der Fall gewesen sei. Fördermittel seien nach Anrechnung auf den Gemeindeanteil von dem Anliegeranteil abgezogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vorausleistung den endgültigen Beitrag übersteigen könnte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge auch die zu den Verfahren 3 K 47/11 und 3 K 989/12, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden. Eine entsprechende Regelung enthält § 9 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde ... (Erschließungsbeitragssatzung –nachfolgend EBS). Danach können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

Die Erhebung einer Vorausleistung setzt mit Blick auf ihr Wesen als eine Zahlung, die vor Entstehung der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht „auf den Beitrag“ und zur Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB) erbracht wird, voraus, dass eine wirksame Beitragssatzung vorhanden ist und die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen hat, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen (endgültigen) Beitragsforderung erforderlich sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 01. Juni 2011 – 6 BV 10.2467 -; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2013 – AN 3 S 13.01273 – jeweils zitiert nach juris).

Die genannten gesetzlichen Voraussetzungen liegen zwar hinsichtlich einer abrechenbaren Erschließungsanlage vor (dazu 1.), jedoch fehlt es an einer wirksamen Beitragssatzung (dazu 2.).

1. Zunächst findet entgegen der Auffassung der Klägerin das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung.

1.1. Die hier in Rede stehende Erschließungsanlage beginnt von der Einmündung .../... und verläuft über die ... bis zur ... (jetzt: ...).

Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es weder auf die Parzellierung noch auf eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung an; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2/08 - juris Rn. 16 m.w.N.). Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, kennzeichnen jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 – 4 C 55.76 – juris Rn. 13).

Dies zugrunde gelegt, ist der Ansatz, die Abgrenzung habe sich an den Bauabschnitten zu orientieren, unzutreffend, weil die Grenzen der Bauabschnitte in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbar sind. Auch ist dem Vorbringen der Klägerin, die Einmündung der .../... stelle eine Zäsur dar, welche den Straßenzug .../... in zwei selbständige Erschließungsanlagen teile, nicht zu folgen.

Die Lagepläne zur Ausführungsplanung vom Bauende der „Nordzufahrt“ (Bl. 7.130 Beiakte IV zu VG 4 K 17/11) und vom Bauanfang der „Südanbindung“ (Bl. 7.320 BA II zu VG 4 K 989/12) zeigen, dass sich weder die Breite der Fahrbahn, noch die Straßenführung oder ihre Ausstattung vor und nach der Einmündung der ... unterscheiden. Spricht schon dies gegen eine trennende Wirkung der Einmündung der ..., wird dies durch das Ergebnis des Ortstermins bestätigt. Der einzige Hinweis auf die abgehende .../... ist die sich an dieser Stelle befindende Verkehrsinsel zwecks Erleichterung des Fußgängerverkehrs hin zur Westtreppe. Ansonsten ist der Straßenverlauf gradlinig, die Ausstattungsmerkmale sind gleich (Straßenbreite, Straßenbelag, Beleuchtung). Die Andersartigkeit der .../... hier in Bezug auf die Straßenbreite/Pflasterung/Beleuchtung betont zudem die Einheitlichkeit der Erschließungsanlage im Hauptzug. Entsprechendes gilt soweit vorgetragen wird, dass die Straße in Höhe der ...werke, der Feuerwehr und in der Südanbindung in Richtung Westen, dann Süden und schließlich wieder Richtung Osten abschwenkt. Auch dies vermag nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise der Erschließungsanlage deren Selbständigkeit in ihrer gesamten Ausdehnung nicht zu nehmen.

1.2. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (hier im Wege der Vorausleistung) ist nicht gemäß § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift können Erschließungsbeiträge für solche Erschließungsanlagen und deren Teile in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht erhoben werden, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 03. Oktober 1990 bereits hergestellt waren. Dabei setzt die Herstellung im Sinne dieser Norm voraus, dass die Erschließungsanlage oder deren Teile entsprechend einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten fertiggestellt waren. Diese für das Beitrittsgebiet geltende Bestimmung verdrängt in ihrem räumlichen Geltungsbereich die im übrigen Bundesgebiet geltende allgemeine Überleitungsregelung des § 242 Abs. 1 BauGB auch dann, wenn es sich um eine Erschließungsanlage handelt, die bereits vor der Teilung Deutschlands angelegt wurde (BVerwG, Urt.v.18. November 2002 - 9 C 2.02-, zitiert nach juris).

In Hinblick auf die unter 1.1. näher bezeichnetet Erschließungsanlage liegen die Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 BauGB allerdings nicht vor, so dass die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Ausbaumaßnahme, die Gegenstand der Bescheides ist, nicht ausgeschlossen ist. Die Privilegierung des § 242 Abs. 9 BauGB erfasst ihrem Wortlaut nach Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Der Begriff der Erschließungsanlage wird in § 127 Abs. 2, hier in Nr. 1 BauGB bestimmt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 2 Anm. 37). Danach sind Erschließungsanlagen (u. a.) öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen.

Für den Eintritt der Sperrwirkung des § 242 Abs. 9 BauGB ist es erforderlich, dass es sich bei der maßgeblichen Straße zum 3. Oktober 1990 um eine Erschließungsanlage und damit um eine öffentliche Straße handelte.

Vorliegend erfasste der Bebauungsplan „Schwermaschinenbau-Gelände“ der Stadt ... den Bereich des ehemaligen Schwermaschinenkombinats „...“. Bei den innerhalb des Betriebes belegenen Straßen handelte es sich um Werkstraßen, die nach § 1 Abs. 2 1. DB zur Straßenverordnung vom 22. August 1974, GVBl. I Nr. 57 vom 26.11.1974 nicht öffentliche Straßen waren. Derartige Straßen können nach § 49 Abs. 7 BbgStrG auch nicht als gewidmet gelten. Soweit die Klägerin vorträgt, Teile der ... hätten von der ... aus als Zufahrt zum Betriebsgelände gedient - wobei deren Ausdehnung zwischen den Beteiligten streitig ist - bedarf es hier keiner Klärung, ob zum maßgeblichen Stichtag (3. Oktober 1990) für diesen Teil die Voraussetzungen für eine betrieblich-öffentliche Straße vgl. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich 1. DB Straßenverordnung erfüllt waren.

Zum Stichtag (3. Oktober 1990) war die Erschließungsanlage jedenfalls in ihrer gesamten Ausdehnung nicht fertig gestellt. Zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig hergestellte Abschnitte einer in ihrer gesamten Länge noch nicht ausgebauten Erschließungsanlage stellen grundsätzlich – keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 9 dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2016 – 9 C 25/15 -, Rn 14, zitiert nach juris). Entsprechendes gilt, wenn zwar - dies hier unterstellt – der Abschnitt für sich einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellt war, jedoch dieser Abschnitt für sich – wie des hier für eine nur wenige Meter umfassende Werkzufahrt der Fall ist – nicht geeignet ist, eine selbständige Erschließungsanlage zu bilden (vgl. hierzu auch: BVerwG, a.a.O., Rn. 25).

1.3. Auch dürften die Voraussetzungen für den Erlass eines Vorausleistungsbescheides deshalb vorgelegen haben, da entgegen der Ansicht der Klägerin die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt war. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides die ... oder aber Teile der ... bereits hergestellt waren, ist insoweit ohne Belang.

Nach § 130 Abs. 2 Satz 3 kann der Erschließungsaufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. Voraussetzung für die gemeinsame Abrechnung ist danach zunächst die funktionelle Abhängigkeit selbständiger Erschließungsanlagen voneinander, was typischerweise bei einem Hauptzug mit einer (oder - nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – mehreren) selbständigen – d.h. mehr als 100 m langen ...(n) der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2013 – 9 C 1/12 – juris Rn. 13 und vom 10. Juni 2006 – 9 C 2/08 – juris Rn. 24 m.w.N.). Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet insoweit das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der ... . Es bewirkt, dass die durch die ... erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die ... vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren ... zu nivellieren (vgl. BVerwG , Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139Rn. 24). Dagegen darf die gemeinsame Abrechnung nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der ... führen. Diese ist nicht vorteilsgerecht, weil die Nebenstraße ihrerseits den von der ... erschlossenen Grundstücken keinen über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil bieten kann (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139Rn. 26 m.w.N.). Aus dem Gedanken der Vorteilsgemeinschaft, der dem § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zugrunde liegt, folgt zugleich, dass sich das darin eingeräumte Ermessen der Gemeinde unter bestimmten Umständen zu einer Rechtspflicht verdichten kann. Das Ermessen, ob der Erschließungsaufwand unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB insgesamt ermittelt werden soll, ist grundsätzlich auf Null reduziert, wenn die an der ... liegenden Grundstücke im Vergleich zu den Grundstücken an der funktional abhängigen Nebenstraße bei Einzelabrechnung um mehr als ein Drittel höher belastet würden, der Beitragssatz der ... mithin voraussichtlich vier Drittel des Beitragssatzes der Nebenstraße übersteigen würde (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 – 9 C 11/15; BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139Rn. 30; zum Fingieren einer Zusammenfassungsentscheidung: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 – 9 C 1/12 –zitiert nach juris).

Dass die ... (...) eine ... ist, wird vorliegend in Frage gestellt mit der Begründung, diese gehe an ihrem östlichen Ende in Höhe des S-Bahnhofs in die aus Richtung Süden ebenfalls zum S-Bahnhof führende ... über. Dem tritt der Beklagte mit der Begründung entgegen, ursprünglich habe es sich um eine zusammenhängende Wegefläche gehandelt. Maßgeblich für die Ausgestaltung der ... nach ihrem grundhaften Ausbau seien aber die für diese getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans. Dieser sehe in Gestalt der ersten Änderungssatzung für den Bereich am Ende der ... südlich der Halle 10, welcher in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans als verkehrsberuhigter Bereich mit einer Beschränkung der Nutzung auf Fußgänger, Radfahrer und Anlieger-Kfz festgesetzt worden war, eine Nutzung als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Technische Fachhochschule“ sowie die Belastung der Fläche mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit vor. Die ... endet ausweislich der zweiten Änderungssatzung zum Bebauungsplan als Anfahrtsmöglichkeit für den S-Bahnhof am Bahnhofzugangsgebäude mit einer Wendeanlage als Sackgasse. Diese Festsetzungen sind Gegenstand der Dokumente über das Planverfahren (vgl. Bl. 5.99, 5.127, 5.153 R, 5.155, 5.274, 5.288 BA II zu VG 4 K 17/11). Tatsächlich ist auch ein durchgehender Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch das Aufstellen von Pollern unterbunden. Bei der gegebenen Sachlage endet jedenfalls die öffentliche Verkehrsfläche der ... (...) westlich des Flurstücks 820. Die südlich des Gebäudes auf dem Flurstück 820 gelegene, östlich an die öffentliche Verkehrsfläche der ... und nordwestlich an die Wendeanlage der ... angrenzende Fläche ist jedenfalls nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen.

Soweit danach die ... eine ... ist, ist sie nach der Rechtsprechung auch als selbständig anzusehen, da sie eine Länge von ca. 210 m aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009, - 9 C 2/08 – Rn. 24, m. w. N., juris ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2014, - OVG 5 N 2.14 -, Rn. 11, juris).

Freilich verlangt eine rechtmäßige Zusammenfassungsentscheidung eine Prognose, nach der die Anlieger am Hauptzug (hier: .../...) durch die gemeinsame Abrechnung jedenfalls nicht höher belastet werden, als dies der Fall bei einer getrennten Abrechnung wäre. Abzustellen ist insoweit auf den Vergleich des einerseits für die Grundstücke an der ..., andererseits für die Grundstücke an der Nebenstraße sich jeweils ergebenden Beitragssatzes, d.h. auf den anteiligen Beitrag je Verteilungsmaßstabseinheit, bemessen in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 9 C 2/08 – juris Rn. 32). Dabei hat die Gemeinde grundsätzlich im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens zu entscheiden, ob eine Mehrbelastung der Anlieger der ... trotz gleicher Vorteilslage hingenommen werden soll. Die Ermessensausübung wird umso mehr auf eine gemeinsame Abrechnung zulaufen müssen, je größer die Mehrbelastung der Anlieger der ... ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139Rn. 31). Das schließt nicht aus, im Rahmen des nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB eröffneten Ermessens von einer gemeinsamen Ermittlung und Verteilung des Aufwands für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen abzusehen, falls damit ausnahmsweise eine Quersubventionierung der Anlieger einer im Vergleich zu den anderen Anlagen besonders aufwändigen Nebenstraße verbunden ist. Das gilt zumal dann, wenn der hohe Aufwand nicht lediglich auf topografischen Besonderheiten beruht (etwa Notwendigkeit von Böschungen und Stützmauern bei Hanglage), sondern einer besseren Ausstattung der Nebenstraße dient und damit zusätzliche Vorteile mit sich bringt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2011, - 2 S 1294/11 -, juris). Dabei ist allerdings auch das gegenläufige Interesse zu veranschlagen, eine Mehrbelastung der Anlieger der ... trotz gleichem Sondervorteil zu verhindern. Im Übrigen können auch Praktikabilitätserwägungen wie etwa Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Unternehmerrechnungen zur einzelnen Straße als für eine gemeinsame Abrechnung des Aufwands für die Erschließungseinheit sprechender Belang berücksichtigt werden.

Berechnungen zu den anteiligen Beiträgen bezogen auf die Haupt- bzw. Nebenstraße lassen sich der Zusammenfassungsentscheidung der Gemeindevertretung ... vom 6. Mai 2008 freilich nicht entnehmen. Ausweislich der Begründung zur Beschlussvorlage war zu diesem Zeitpunkt eine centgenaue Berechnung noch nicht möglich. Grundlage der Prognose waren allein die Anzahl der erschlossenen Grundstücke, die bei der ... wegen der beidseitigen Anbaubarkeit im Gegensatz zur im Wesentlichen nur einseitigen Anbaubarkeit der .../... höher sei, sowie die höheren Aufwendungen für die .../... wegen einer hierfür erforderlichen Abbiegespur in der ... (vgl. Bl. 6.3 BA III zu VG 4 K 17/11).

Insoweit ließe sich einwenden, dass allein die Summe der erschlossenen Grundstücke und auch die damit wohl zugleich angesprochene Größe des jeweiligen Abrechnungsgebiets bei einer getrennten Abrechnung der Anlagen noch keine genaue Prognose über die Höhe des Beitragssatzes zuließe, da hierfür die Frage der bauplanungsrechtlichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Abrechnungsgebiet von entscheidender Bedeutung sei. Dies begründet eine Rechtswidrigkeit der Zusammenfassungsentscheidung aber nicht. Zunächst sind die Argumente, die der Entscheidung der Gemeindevertretung zugrunde liegen, für sich tragfähig. Tatsächlich sind weite Teile des Hauptzuges nur einseitig anbaubar, da der Bebauungsplan im Wesentlichen nur den östlichen Bereich der .../... erfasst und der westliche Teil einer Bebaubarkeit wegen seiner Außenbereichslage aber auch wegen der geologischen Verhältnisse (Anstieg des Geländes im Bereich der Westhangtreppe) entzogen ist. Der Halbteilungsgrundsatz (vgl. BVerwG Urteil vom 29. April 1977 – IV C 1/75 -; Reidt in Battis u.a., BauGB, Kommentar, 13. Auflage, § 127, Rdnr. 20ff.) greift nicht. Die Aufspaltung der Kostenmasse verbietet sich vorliegend auch deshalb, weil weder vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich ist, dass die bauliche Ausgestaltung des Hauptzuges über das für die Erschließung eines Gewerbegebiets oder aber Sondergebiet Technische Hochschule Unerlässliche hinausgehen würde. Insoweit ist beachtlich, dass die Breite der Straße einen uneingeschränkten Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen ermöglichen muss. Ferner ist mit Blick auf das Geländeprofil, insbesondere die starke Geländeerhebung im mittleren Bereich des Hauptzuges die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Bereich der Straße auf Dauer einer Anbaubarkeit entzogen ist (vgl. zu den Ausnahmen, Reidt, a.a.O., Rdnr. 22; Driehaus, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 12).

Im Übrigen ist auch der Ansatz der unterschiedlichen Bebaubarkeit vorliegend nicht tragfähig. Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Bereich der .../... durch bauplanerische Festsetzungen, die Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Vergleich zu den am Hauptzug belegenen Grundstücken deutlich beschränkt wäre. So liegt der Fall indes nicht.

In den GEe, GE 2, GE 3, GE 4, GE 5, GE 6 wurde als zulässige Gebäudehöhe 15 und als GRZ 0,8 festgesetzt. Lediglich im Bereich GE 5a ist eine höhre Gebäudehöhe (20) festgesetzt worden. Im nördlichen Bereich der .../... gelten dieselben Bestimmungen wie im GE 4 und GE 6. Für den südlichen Teil gelten die Festsetzungen für das Sondergebiet TFH-4. Auch hierfür wurde die Gebäudehöhe mit 15 bestimmt und im mittleren Bereich eine GRZ von 0,8 ausgewiesen. Lediglich im östlichen und westlichen Bereich wurde eine GRZ von 0,5 festgesetzt, wobei dies für die Frage der Verteilung des Aufwandes ohne Bedeutung ist, da sich dieser nach den Vollgeschossen oder aber, wenn – wie hier – nur die zulässige Höhe festgesetzt wurde, aus der höchstzulässigen Höhe geteilt durch drei, vgl. § 5 Abs. 5 c) EBS ergibt.

Letztlich bestätigen auch die vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnungen die Richtigkeit der o.g. Prognose.

Darauf, ob etwa mit Blick auf die Rechtsprechung das Ermessen der Gemeindevertretung zur gemeinsamen Abrechnung der Anlagen auf Null reduziert gewesen sei, da der Beitragssatz pro m² Veranlagungsfläche für die Grundstücke am Hauptzug im Vergleich zu den Grundstücken an der ... um mehr als ein Drittel höher sei, kommt es nicht an. Dabei ist auch der Überlegung des Beklagten zu folgen, wonach gerade dann, wenn - wie hier - eine sehr umfangreiche Erschließungsanlage hergestellt werden soll, die Prognose nicht so exakt sein kann, wie bei einer kleineren Anlage, bei der die Kostenansätze bereits vorliegen oder schon überschaubar sind.

1.4. Soweit vorgetragen wird, es habe bereits eine Erschließung dadurch bestanden, dass nach 1990 von der ..., die ursprüngliche ... weiter über die ... (...) eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz bestanden habe, ist dies vorliegend ohne Belang. Insoweit ist zunächst anerkannt, dass das Erschließungsbeitragsrecht, namentlich § 131 Abs. 1 BauGB keinen Raum für eine Betrachtung bietet, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren "Ersetzung" durch Herstellung einer anderen Anbaustraße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, "per saldo" keine einen Erschließungsvorteil begründende Veränderung der Erschließungssituation vorliege (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 9 B 58/10 – zitiert nach juris).

1.5. Soweit die .../... wohl bereits als Pflasterstraße mit südlich angrenzendem Gehweg jedenfalls zum Teil für den öffentlichen Verkehr geöffnet gewesen sein sollte, vermag auch dies ein anderes Ergebnis nicht zu vermitteln. Selbst wenn die in der Örtlichkeit vorhandene Straße ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung am 4. Juli 2002 gem. § 6 Abs. 6 Satz 1 BbgStrG als für den öffentlichen Verkehr gewidmet gegolten haben sollte, hat sie zu diesem Zeitpunkt nicht die Qualität einer hergestellten Erschließungsanlage erhalten, weil die Herstellungsmerkmale der zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gesetzten Erschließungsbeitragssatzung vom 15. Februar 2000 noch nicht vollständig erfüllt waren (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 13/94 – juris Rn. 17 ff., für den vergleichbaren Fall, dass eine endgültig hergestellte Außenbereichsstraße infolge des Inkrafttretens eines sie erfassenden Bebauungsplans zu einer Anbaustraße wird). So verfügte nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten jedenfalls der Gehweg nicht auf seiner gesamten Länge über einen Plattenbelag und entsprach damit nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Buchst. a) EBS und standen die Straßenflächen entgegen § 7 Abs. 1 Buchst. a) EBS noch nicht vollständig im Eigentum der Gemeinde (vgl. dazu auch den Grunderwerbsplan sowie die Kaufverträge zum Erwerb der Flächen der .../..., Bl. 9.1578 BA IX zu VG 4 K 17/11; die Kaufverträge wurden ab dem Jahr 2008 abgeschlossen). Ferner dürfte es an einem tragfähigen Unterbau für die Fahrbahn i.S.d. § 7 Abs. 2 Buchst. a) EBS gefehlt haben, da ausweislich der Beschreibung der vorhandenen Situation das Natursteinkleinpflaster, mit welchem die Fahrbahn befestigt war, durch den Schwerlastverkehr teilweise starke Unebenheiten aufwies (vgl. Bl. 7.241 BA IV zu VG 4 K 17/11).

2. Der Bescheid des Beklagten ist allerdings rechtswidrig, da es einer wirksamen Verteilungsregelung fehlt und dies in Ansehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt.

2.1. Vorausleistungen dürfen nur bei Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung erhoben werden. Diese haben sich der Höhe nach an der Höhe der zu erwartenden endgültigen Beitragsforderung zu orientieren und diese ist ohne gültige Satzung nicht hinreichend bestimmbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (VGH München, Beschluss vom 06. Februar 2014 - 6 CS 13.2392 –zitiert nach juris). Freilich entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Beitragsbescheid dann nicht der Aufhebung unterliegt, wenn er im Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist, wobei dies auch eine Satzung ohne Rückwirkungsanordnung bewirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1981, BVerwGE 64, 218; BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 87/88 – sowie im Ergebnis auch: Urteil vom 12. Mai 2016 – 9 C 11/15 – jeweils zitiert nach juris.

Selbst wenn danach die Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 17. April 2012 und nicht die vom 15. Februar 2000, wobei sich die 2. Änderungssatzung vom 06. Mai 2008 auf die Satzung vom 29. April 1993 bezieht, Anwendung finden würde, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung, denn die hier maßgebliche, der rechtlichen Überprüfung nicht standhaltende Verteilungsregelung nach § 5 Abs. 4 EBS ist in den Satzungen identisch.

Nach § 5 der EBS 2000 gilt der kombinierte Vollgeschossmaßstab, wobei § 5 Abs. 4 EBS folgende Steigerungsfaktoren vorsieht:

1,0 für eingeschossige Bebaubarkeit

1,3 für zweigeschossige Bebaubarkeit

1,5 für dreigeschossige Bebaubarkeit

1,6 für vier- und fünfgeschossige Bebaubarkeit und

1,7 für eine Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen.

Diese Regelung entspricht zwar der Mustersatzung der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände (abgedruckt bei Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Baugesetzbuch Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 131 Rn. 46 a), erweist sich aber nicht als vorteilsgerecht.

2.2. Das mit § 131 Abs. 3 BauGB zum Ausdruck gebrachte Differenzierungsgebot zielt darauf ab, den Erschließungsaufwand jedenfalls in neuerschlossenen Gebieten gemäß dem Vorteilsprinzip angemessen zu verteilen: Grundstücke eines Abrechnungsgebiets, die größere Erschließungsvorteile haben als andere Grundstücke desselben Abrechnungsgebiets, sollen bei der Verteilung des Erschließungsaufwands stärker belastet werden als die anderen, die nur geringere Vorteile haben. Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betreffenden Grundstücks hergibt. Art und Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung sind freilich nur inhaltliche Anknüpfungspunkte für die Verwirklichung des Vorteilsprinzips, nicht jedoch absoluter Maßstab für eine vorteilsgerechte Verteilung des Erschließungsaufwands. Nach § 131 Abs. 3 BauGB muss die Beitragsbelastung der einzelnen Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht in demselben Verhältnis stehen, wie sich deren bauliche oder sonstige Nutzbarkeit zueinander verhalten. Denn erstens lässt sich der größere oder kleinere Erschließungsvorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu dem anderen Grundstück mit Hilfe der jeweiligen baulichen oder sonstigen Nutzung der betreffenden Grundstücke überhaupt nur grob erfassen. Zweitens würde die genaue Bestimmung dieser Nutzungen in vielen Fällen zu unangemessenen Schwierigkeiten führen, so dass die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre. Diese und andere abgabenrechtliche Grundsätze - wie z.B. auch die sogenannte Typengerechtigkeit - sind durch § 131 Abs. 3 BauGB nicht verdrängt. Sie stehen vielmehr gerade hier besonders im Blickfeld, weil etwa die Praktikabilität des Heranziehungsverfahrens häufig mit dem Grad der Differenzierung nach Vorteilsgesichtspunkten abnimmt. Letztlich muss aber beides angemessen berücksichtigt werden. Deshalb genügt den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB eine Verteilungsregelung, die erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen nach Art und Maß dieser Nutzung angemessen vorteilsgerecht und zugleich in der Weise erfasst, dass das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 – IV 61-68 u.a. –zitiert nach juris).

Wegen des im Erschließungsbeitragsrecht gegebenen Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit, nachdem die Rechtsgrundsätze der Abgabengleichheit und der Voraussehbarkeit von Abgabenpflichten eine Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung derart verlangen, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes in allen Gebieten ermöglichen muss, die in dem betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, ist die Gemeinde verpflichtet, Vorsorge zu treffen für solche Verteilungskonstellationen, die in ihrem Hoheitsgebiet entweder schon eingetreten sind oder erwartungsgemäß eintreten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8C 51/87 –BVerwGE 80, 99).

Dabei ist der Satzungsgeber bei der Bemessung des - schwierig zu erfassenden - Vorteils nicht auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab beschränkt, so dass die gerichtliche Überprüfung dahingehend reduziert ist, ob der gewählte Maßstab offenbar ungeeignet ist, den Vorteil zu bestimmen. Seine diesbezüglichen Ermessensgrenzen überschreitet der Satzungsgeber dann, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt.

2.3. Für die hier in Rede stehende Verteilungsregelung ergibt sich aus den genannten Grundsätzen folgendes: Für das Beitragsrecht ist beim Vollgeschossmaßstab auf der Basis eines Grundfaktor von 100 % für das 1. Vollgeschoss ein linearer Steigerungsfaktor zwischen 25-50 % als gebräuchlich und rechtssicher anerkannt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – 9 B 62.11 -, zitiert nach juris).

Dies bedeutet zwar nicht, dass – wie oben ausgeführt - andere Maßstäbe den sich aus § 131 Abs. 2 S. 1 BauGB ergebenden Anforderungen nicht genügen könnten. Gleichwohl müssen diese den Anforderungen an einer Vorteilsgerechtigkeit und Beitragsgerechtigkeit Rechnung tragen, wobei örtliche Besonderheiten berücksichtigt werden können. Andere Maßstäbe führen dabei nicht per se zu einer Vorteilsunangemessenheit, sondern ziehen eine weitergehende Vertretbarkeitsprüfung nach sich (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - 9 B 31.14 -; zum Erschließungsbeitragsrecht: Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 B 8.14 -, zum Straßenbaubeitragsrecht: Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 9 B N 32.15 -).

Der von der Stadt ... in ihrer Erschließungsbeitragssatzung aufgenommene Verteilungsmaßstab hält einer rechtlichen Überprüfung allerdings nicht stand. Eine Verteilungsregelung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn sie bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit einheitlich einen bestimmten Nutzungsfaktor und bei einer Bebauung bzw. Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen wiederum generell einen einheitlichen Nutzungsfaktor als höchstmöglichen Faktor vorschreibt. Eine derartige Staffelung des Nutzungsfaktors, die eine Differenzierung zwischen vier- und fünfgeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit nicht enthält und die bei Gebäuden mit mehr als sechs Vollgeschossen überhaupt nicht mehr auf die genaue Zahl der Vollgeschosse abstellt, sondern solche Grundstücke einheitlich mit dem höchsten Nutzungsfaktor bewertet, ist in sich systemwidrig und führt zu einer Beitragsverteilung, die dem Unterschied der von dem jeweiligen Grundstücken ausgelösten wahrscheinlichen Inanspruchnahme einer Verkehrsanlage nicht hinreichend Rechnung trägt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Umfang der Inanspruchnahme einer Verkehrsanlage von einem Grundstück mit einer fünfgeschossigen Bebauung bzw. Bebaubarkeit genauso groß sein soll wie der Umfang der Inanspruchnahme der Anlage, die von einem Grundstück mit einer viergeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit ausgelöst wird. Vielmehr ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass der Umfang der Inanspruchnahme einer Verkehrsanlage von einem Grundstück mit einer fünfgeschossigen Bebauung bzw. Bebaubarkeit höher ist als von einem Grundstück mit einer viergeschossigen Bebauung bzw. Bebaubarkeit. Ein fünftes Vollgeschoss bedeutet ein Anwachsen der Bewohnerzahl in einem Mehrfamilienhaus. Damit einhergehend vergrößert sich auch der Umfang der Inanspruchnahme von Verkehrsanlagen. Gleiches gilt, wenn ein Grundstück mit mehr als sechs Vollgeschossen bebaut werden darf. Hier bedeutet jedes weitere Vollgeschoss ein Ansteigen der Bewohnerzahl des betroffenen Gebäudes mit der zwangsläufigen Vergrößerung des Umfangs der Inanspruchnahme von Verkehrsanlagen. Je mehr Vollgeschosse auf einem Grundstück zulässig sind, desto mehr wird die hergestellte Anlage von dem „erschlossenen“ Grundstück aus erfahrungsgemäß in Anspruch genommen, desto wertvoller ist die durch die Herstellung bzw. den Ausbau der Verkehrsanlage gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit und desto größer ist der ihm vermittelte Vorteil durch diese Anlage (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 5 BS 48/01 -; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge 9. Auflage, Rn 72 zu § 18, wonach eine Steigerung der Vomhundertsätze für das fünfte und ab dem siebten Vollgeschoss „empfehlenswert“ ist).

Die hier in Rede stehenden Verteilungsmaßstäbe finden im konkreten Abrechnungsgebiet nicht nur in Ansehung der Festsetzungen im Bebauungsplan zu den zulässigen Vollgeschossen, sondern auch wegen der festgesetzten zulässigen Höhe der baulichen Anlagen und der Umrechnung von Höhe auf die maßgebliche Vollgeschosszahl (vgl. § 5 Abs. 5 c EBS) Anwendung. So wurde etwa im GE 5a eine Gebäudehöhe von 20 festgesetzt, die nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen in § 5 Abs. 5 c) EBS 2012 umzurechnen und bei einer Bruchzahl von 6,66 sowie der gebotenen Aufrundung in diesem Bereich mit einer Bebauung mit sieben Vollgeschossen einzustellen wäre.

Dies hätte nach der in der Erschließungsbeitragssatzung aufgenommenen Verteilungsregelung etwa zur Konsequenz, dass bei einer siebengeschossigen Bebauung im Verhältnis zur eingeschossigen Bebauung, obwohl diese – typisierend – mit drei Nutzungsebenen (Keller/ Nebengebäude/Dachgeschoss) einzustellen wäre (vgl. zu diesem Ansatz: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2014, Rn 35, a.a.O.) jedes weitere Geschoss nur mit einem Ansatz von 17,50 % des ersten Vollgeschosses bei der Verteilung berücksichtigt wird oder anders ausgedrückt, bei einer siebengeschossigen Bebauung trotz einer 2,3 fachen höheren Ausnutzbarkeit nur ein Steigerungssatz von 0,7 Anwendung findet.

Auch wenn eine degressive Staffelung sachgerecht sein kann (vgl. etwa Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 5 D 5/06 -; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 - Rn 29 – jeweils zitiert nach juris), da wegen der Kombination von Grundfläche und Vollgeschoss die Ausnutzbarkeit der Grundfläche etwa wegen Vorschriften des Abstandsflächenrechts oder aber Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. nunmehr § 17 Abs. 1 BauNVO - Festsetzung einer maximalen Geschossflächenzahl von 2,4 in Gewerbegebieten mit der Folge, dass z.B. bei einem 1.000 qm großen Grundstück 2400 qm Geschossfläche möglich sind, also beispielsweise bei einer dreigeschossigen Bebauung 800 qm je Geschoss bei einer siebengeschossigen Bebauung lediglich nur noch 343 qm je Geschoss) sich bei einer höheren Bebauung reduziert, fehlt es an einer inneren Rechtfertigung für den hier herangezogenen Verteilungsmaßstab.

Soweit sich dieser an früheren Regelungen in § 17 BauNVO orientiert haben sollte, ist festzuhalten, dass die nach der Zahl der Vollgeschosse differenzierte Bestimmung zum Maß der baulichen Nutzung mit der Änderungsverordnung im Jahr 1990 zur Vermeidung planerischer Einengungen (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 3. Auflage, Rn. 17 zu § 17) aufgehoben wurde. Damit fand die Regelung in den neuen Bundesländern keine Anwendung und konnte auch nicht als Maßstab (Abbild) für eine vorhandene – historisch gewachsene - Bebauung herangezogen werden. Letzterer Aspekt mag eine an der Mustersatzung und § 17 BauNVO a. F. orientierte Verteilungsregelung für Satzungen auf dem Gebiet der sogenannten alten Bundesländer als gerechtfertigt erscheinen lassen. Für Erschließungsanlagen in den neuen Bundesländern kann dies aber nicht als Rechtfertigung dienen.

Örtliche Besonderheiten, hinsichtlich einer spezifischen einheitlichen Form der Bebauung (etwa einer Bebauung mit ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern und daneben mit mehrgeschossigem Wohnungsbau), die eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten, wurden seitens des Beklagten nicht benannt und sind mit Blick auf die vielfältigen im Gemeindegebiet vorhandenen Bebauungen (mehrgeschossige Wohnbebauung/ komplexe Bebauung großer Gewerbegebiete mit hohen Werkhallen/Gelände der Technischen Universität mit ganz unterschiedlichen Baukörpern) auch sonst nicht ersichtlich.

2.4. Auch ist die Vorschrift des § 5 Abs. 6 c EBS nicht vorteilsgerecht, wonach bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt werden. Damit werden diese Grundstücke denjenigen gegenüber schlechter gestellt, bei denen eine gewerbliche Nutzung stattfindet und die bebaut sind. Bei diesen wird unter Beachtung der Vorschriften in § 5 Abs. 4 und 7 EBS 2000 ein Nutzungsfaktor von 1,5 in Ansatz gebracht. Ob diese Regelung für sich unter dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 51/87 -) vorliegend deshalb unbeachtlich ist, da – wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - im Gemeindegebiet kein Bebauungsplan bekannt gemacht worden sei, für den eine solche Regelung von Bedeutung sein könnte und auch im Innenbereich ein Anwendungsfall für die Regelung nicht vorstellbar sei, da es entweder einen Anspruch auf Bebauung oder aber eine gewerbliche Nutzung gäbe oder aber eine derartige Nutzung nicht möglich sei, kann mit Blick auf die Ausführungen unter 2.3. offen bleiben.

Entsprechendes gilt, soweit in § 5 Abs. 5 b) und c) Regelungen enthalten sind, für den Fall, dass es keine Festsetzung für die Zahl der Vollgeschosse im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gibt. Die Regelungen enthalten Vorschriften zur Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse, wenn b) nur Baumassenzahlen (BMZ) festgesetzt sind oder c) nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt wurde. Eine Bestimmung darüber, welche Regelung Anwendung finden soll, wenn ein Bebauungsplan beide Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält, lässt sich der Satzung nicht entnehmen. Auch ist eine gleichzeitige Festsetzung von Baumassenzahlen und Gebäudehöhe denkbar, da die Festsetzung einer Baumasse nicht bestimmt, wie die zulässige Baumasse auf dem Grundstück zu verteilen ist. Bindende Vorgaben kann die Gemeinde insoweit nur mittelbar durch andere Regelungen treffen etwa auch zur Höhe baulicher Anlagen (vgl. König, a.a.O., Rn. 7 zu § 21). Dass derartige Festsetzungen in den Bebauungsplänen der Gemeinde nicht enthalten sind, konnte der Vertreter des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht sicher ausschließen.

2.5. Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit die im Abrechnungsgebiet befindlichen Grundstücke, welche mit unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden bebaut sind, ordnungsgemäß bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt wurden.

Insoweit entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen – etwa aus dem Denkmalrecht – beachtlich sein können. Dies gilt allerdings nur, wenn eine solche Baubeschränkung das Nutzungsmaß betrifft, auf das es nach der jeweiligen Verteilungsregelung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Februar 1989 – 8 C 66/87 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 A 849/11 – jeweils zitiert nach juris)

Vorliegend stellt sich bereits die Frage, ob ein solcher Anwendungsfall gegeben ist, da es sich im Wesentlichen um Festsetzungen zur Gebäudehöhe handelt, die unter Beachtung der Regelung in § 5 Abs. 5 b) EBS in Vollgeschosse umgerechnet werden und es nicht um die Ausnutzbarkeit etwaiger Festsetzungen zu den zulässigen Vollgeschossen geht, wobei auch der Umrechnungsfaktor keine exakte Bestimmung dahingehend aufweist, wie viele Vollgeschosse in einem Gebäude mit der festgesetzten Höhe tatsächlich untergebracht werden können, sondern in zulässiger Weise pauschaliert. Auch zeigt die Stellungnahme der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde vom 21. September 2017, dass in den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden, Geschossdecken eingebaut werden dürfen, selbst wenn diese nicht den ganzen Baukörper umfassen dürfen, da die Dachlandschaften mit den Oberlichtern aus Drahtglas und die Möglichkeit der visuellen Wahrnehmung erhalten bleiben sollen.

Ob und inwieweit danach im Rahmen der Rechtsanwendung gleichwohl eine Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat bzw. unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Pauschalisierung und Typisierung der von dem Beklagten bei der Beitragsfestsetzung angestellten Überlegungen zu folgen ist, bedarf aber gegenwärtig keiner weiteren Durchdringung.

Anzumerken ist schließlich, dass sofern seitens der Klägerin die Wirksamkeit des Bebauungsplans unter Hinweis darauf, dass dieser keine einschränkenden Regelungen für die Grundstücke mit denkmalgeschützten Gebäuden im Plangebiet enthalte, in Frage gestellt wird, es hierauf für die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungen nicht ankommt. Unabhängig davon, dass für die Beitragserhebung grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit eines [nicht aufgehobenen oder für nichtig erklärten] Bebauungsplans auszugehen ist, hängt die Rechtmäßigkeit der Vorausleistung nicht davon ab, ob die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 – 9 C 11/15 -, Rn. 28 – zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung gemäß ist gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage, ob die von der Gemeinde ... in ihrer Satzung aufgenommene Verteilungsregelung den Anforderungen des § 131 Abs. 2 BauGB genügt, streitig und – soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und - wie der Beklagte ausführte - derartige Verteilungsregelungen bei einer Vielzahl von Erschließungsbeitragssatzungen Anwendung finden.