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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.10.2017 – VG 4 L 576/17

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1030.4L576.17.00

Tenor§

Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Die vorläufigen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers bleiben ohne Erfolg. Dies gilt zunächst für den Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. September 2017 (VG 4 K 2540/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05. September 2017 anzuordnen.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen und in den Fällen, in denen -wie hier- einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Satz 2 VwGO von vorne herein nicht zukommt, anordnen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da nach dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG an der sofortigen Vollziehung eines noch nicht bestandskräftigen, offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, regelmäßig dann, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und – in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 15a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, wonach die Klage von vornherein keine aufschiebende Wirkung hat, ist die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich nur dann geboten, wenn sich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder doch zumindest die Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.

Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Rechtliche Grundlage für die angegriffene Aufforderung ist vorliegend § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach die Ausländerbehörde einen Ausländer verpflichten kann, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. Wann eine Verteilung des Ausländers nach dieser Norm zu veranlassen ist, ist dabei in § 15a Abs. 1 AufenthG geregelt. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. So liegt der Fall aber hier. Der Antragsteller ist unerlaubt eingereist. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet u.a. dann unerlaubt, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Dass der Antragsteller bei seiner Einreise Inhaber eines Visums oder eines sonstigen Rechts war, welches ihm die legale Einreise in das Bundesgebiet ermöglicht hätte, trägt der Antragsteller nicht vor und ist auch nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller auf sein noch nicht abgeschlossenes Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland verweist, so vermag dies eine legale Einreise nicht zu begründen. Dies ergibt sich daraus, dass dem Antragsteller aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens -über die Asylklage des Antragstellers (VG 5 K 951/14.A) ist noch nicht entschieden- kein Recht mehr erwächst, sich -vorübergehend- im Bundesgebiet aufzuhalten. Das mit der Durchführung eines Asylverfahrens grundsätzlich verbundene und in Form einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG ausgestaltete Recht, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, ist nämlich erloschen. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1 des Bescheidtenors); gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden (Ziffer 2). Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG ist damit die Aufenthaltsgestattung erloschen. Soweit dann das Bundesamt mit weiterem Bescheid vom 11. Mai 2015 die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 11. Juni 2014 wieder aufgehoben hat, hat es zugleich den Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche zu verlassen, und ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Ungarn angedroht. Auch dies führte -sofern eine Aufenthaltsgestattung wegen der Aufhebung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 11. Juni 2014 wieder aufgelebt sein könnte- zu einem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung. Denn nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erlischt die Aufenthaltsgestattung auch dann, wenn eine nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Abs. 9 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Dies ist aber in Bezug auf die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 11. Mai 2015 der Fall gewesen, da die Klage gegen eine Entscheidung nach dem Asylgesetz nur -neben den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme von asylrechtlichen Entscheidungen- in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat, was vorliegend nicht greift, weil dem Antragsteller nicht eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG, sondern eine Ausreisefrist von einer Woche auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 AsylG gesetzt worden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Eilverfahren des Antragstellers in Bezug auf die vom Bundesamt getroffene Entscheidung keinen Erfolg hatte; mit Beschluss vom 19. September 2014 (VG 5 L 178/14.A) hat der Einzelrichter der 5. Kammer den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Juni 2014 abgelehnt.

Begründet damit das noch nicht abgeschlossene Klageverfahren gegen den Asylbescheid des Bundesamtes für sich genommen kein Recht des Antragstellers, sich im Bundesgebiet -vorübergehend- aufzuhalten und sich nach einer Ausreise wieder in das Bundesgebiet zu begeben, so folgt -entgegen der Ansicht des Antragstellers- auch aus Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention nichts anderes. Aus dieser Norm ergibt sich lediglich, dass die vertragschließenden Staaten wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen dürfen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 GFK bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Art. 31 Abs. 1 GFK soll mithin lediglich dazu führen, dass der Flüchtling unter den dort genannten Bedingungen auch bei einer unrechtmäßigen Einreise straffrei bleibt. Diese völkerrechtliche Pflicht ist vom deutschen Gesetzgeber durch Schaffung des persönlichen Strafaufhebungsgrunds in § 95 Abs. 5 AufenthG, der auf Art. 31 Abs. 1 GFK verweist, auch umgesetzt worden (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11 - juris). Dass die Einreise und der Aufenthalt selbst als rechtmäßig anzusehen sind, fordert Art. 31 GFK hingegen gerade nicht.

Einer Verteilung steht auch nicht entgegen, dass gegenüber dem Antragsteller vor dessen Ausreise räumliche Beschränkungen verhängt worden sind, die derzeit eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Antragsgegners begründen könnten und deshalb eine (erneute) Verteilung des Antragstellers entbehrlich machen würden. Etwaige räumliche Beschränkungen sind nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens nämlich erloschen. Gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG bleiben räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach dem Aufenthaltsgesetz auch nach Wegfall der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) grundsätzlich solange in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachkommt. Letzteres ist nach derzeitigem Kenntnisstand aber der Fall. Der Antragsteller ist am 10. Februar 2017 aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgereist und hat sich -aktenkundig- dort bis zum 30. August 2017, mithin über 6 Monate aufgehalten. Er ist damit seiner Ausreisepflicht nachgekommen; Anhaltspunkte, dass der Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt wieder eingereist ist und die Ausreise nach Ungarn nur zum Schein und mit der Absicht, alsbald wieder zurück zu kehren, erfolgt ist, fehlen (vgl. zur nicht erfolgten Erfüllung der Ausreisepflicht bei lediglich kurzfristigem Aufenthalt ohne eine Verlegung des dauernden Aufenthalts ins Ausland: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 -1 B 80.89-, juris).

Auch die Regelung des § 61 Abs. 1a AufenthG steht entgegen der Ansicht des Antragstellers einer Verteilung des Antragstellers nach § 15a AufenthG nicht entgegen. § 61 Abs. 1a AufenthG greift, wie sich aus dessen Satz 1 ergibt, nur in den Fällen des § 60a Abs. 2a AufenthG. Hiernach gilt: Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Dass aber ein solcher Fall des § 60a Abs. 2a AufenthG in der Person des Antragstellers nicht vorgelegen hat, liegt auf der Hand.

Soweit der Antragsteller schließlich meint, die Vorschrift des § 15a AufenthG sei dann nicht anwendbar, wenn eine Wiedereinreise erfolge und das Asylverfahren noch anhängig und nicht abgeschlossen sei, so trifft dies im vorliegenden Fall nicht zu. Zwar ist dem Antragsteller insoweit zuzustimmen, dass die Unterbringung und Verteilung von Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich nach dem in §§ 44 ff. AsylG normierten Regelungsregime erfolgt. Hiernach erfolgt eine Bestimmung des räumlichen Aufenthaltsbereichs eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, zunächst nach der für den Ausländer zuständigen Aufnahmeeinrichtung (§ 46 AsylG), woran sich grundsätzlich die Verpflichtung des Asylbewerbers knüpft, in der für die Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. § 47 AsylG). Erst, wenn die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet, erfolgt eine landesinterne Verteilung des Asylbewerbers (§ 50 Abs. 1 AsylG) bzw. auf Antrag des Asylbewerbers eine länderübergreifende Verteilung (§ 51 AsylG). Diesem Regime unterfällt der Antragsteller aber spätestens seit dem Zeitpunkt nicht mehr, nachdem etwaige räumliche Beschränkungen und damit auch etwaige im Asylverfahren getroffene Verteilungsentscheidungen durch seine Ausreise nach Ungarn erloschen sind. Dadurch, dass der Antragsteller auch keinen erneuten Asylantrag gestellt hat, ist er auch nicht als Asylbewerber erneut zu verteilen, da es insoweit schon an einer Aufnahmeeinrichtung i.S.d. § 46 AsylG fehlt, bei der sich der Antragsteller zu melden hätte (vgl. § 22 Abs. 1 AsylG).

Gerade auch für die Fälle, dass ein Ausländer (erneut) in das Bundesgebiet illegal einreist, ohne dass dieser Ausländer dem für Asylbewerber geschaffenen Regelungsregime der Verteilung in den §§ 44 ff. AsylG unterfällt, ist aber die Vorschrift des § 15a AufenthG geschaffen worden. Die mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (s. BT-Drs. 15/3479 S. 3) eingeführte Regelung des § 15a AufenthG geht dabei auf einen Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2000 zurück (BR-Drs. 706/00), der zum Ziel hatte, die bis dahin bestehende Regelungslücke zu schließen, welche für unerlaubt eingereiste Ausländer bestand, die keinen Asylantrag gestellt hatten (BR-Drs. 706/00 S. 4). Zuvor gab es keine Möglichkeit, den Wohnort dieser Ausländer so festzulegen, dass die Bundesländer nur eine ihrer Leistungskraft entsprechende Anzahl aufnehmen mussten. So liegt es aber -wie festgestellt- im Falle des Antragstellers, der nicht mehr einer Verteilung nach dem AsylG oder sonstigen räumlichen Beschränkung unterliegt und der damit ungeachtet seiner illegalen Einreise und seines illegalen Aufenthalts seinen Wohnort grundsätzlich frei wählen könnte. Gerade dem soll § 15a AufenthG vorbeugen.

Unterliegt der Antragsteller nach alledem einer Verteilung auf der Grundlage des § 15a AufenthG, so ist der Bescheid des Antragsgegners, mit welchem der Antragsteller gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet worden ist, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst - im Land Brandenburg: die zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt-, auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich steht dem die Vorschrift des § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Hiernach darf eine Verpflichtung, dass sich der Ausländer zu der Verteilungsbehörde zu begeben hat, dann nicht ergehen, wenn einem Vorbringen nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG Rechnung zu tragen ist. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG setzt dabei voraus, dass der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nachweist, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen; ist dies der Fall, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

Die Annahme eines zwingenden Grundes erfordert dabei den vom Ausländer zu erbringenden Nachweis einer i.S.v. Art. 6 Grundgesetz schutzwürdigen (hier) Eltern-Kind-Beziehung. Die Amtsermittlungspflicht des Antragsgegners wird insoweit durch die in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgegebene Nachweisobliegenheit des Ausländers relativiert. Der Antragsgegner ist danach nicht gehalten, von Amts wegen nach etwaigen zwingenden Gründen i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG zu suchen, sondern der Ausländer hat deren Bestehen nachzuweisen. "Nachweisen" verlangt mehr als "geltend machen". Der Ausländer ist nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gehalten, den auf einen zwingenden Grund führenden Sachverhalt so zu unterbreiten, dass die zuständige Behörde grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen mehr anzustellen braucht. Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausländer, der sich auf einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beruft, in der Regel ein eigenes Interesse am Ausgang des Verteilungsverfahrens hat, so dass der gebotene Nachweis im Allgemeinen nicht allein durch eigene Behauptungen zu führen sein wird, solange diese nicht durch objektive Umstände, z.B. Belege, bestätigt werden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 18 B 695/14 –, juris).

Als zwingende Gründe bei der Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 1 AufenthG sind dabei nur solche zu berücksichtigen, die vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen sind. Werden solche Gründe erst nach diesem Zeitpunkt benannt und nachgewiesen, können sie nur in einem nachträglichen Verfahren nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2013 – OVG 7 S 10.13). Dabei ist vorliegend zwar zu berücksichtigen, dass eine Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 1 AufenthG durch die hierfür grundsätzlich zuständige Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg noch aussteht; mit dem hier angegriffenen Bescheid ist der Antragsteller zunächst lediglich aufgefordert worden, sich dorthin zu begeben. Gleichwohl ist hier der Zeitpunkt der (einer Verteilung gleichsam vorgeschalteten) Entscheidung der Ausländerbehörde -hier der 05. September 2017- für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob der Ausländer den Nachweis für einen zwingender Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG erbracht hat. Denn soll bereits die Ausländerbehörde gehalten sein, nach § 15a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § Abs. 1 Satz 6 AufenthG dem Vorbringen des Ausländers Rechnung zu tragen, so müssen bereits zu dem Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde die Voraussetzungen für einen zwingenden Grund und dessen Nachweis vorgelegen haben. Nichts anderes kann dann gelten, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer verpflichtet, sich zu der Verteilungsbehörde zu begeben, da in dieser Entscheidung zugleich die negative Feststellung der Ausländerbehörde liegt, ein zwingender Grund ist nicht nachgewiesen. Dies hat vorliegend zur Folge, dass nach diesem Zeitpunkt, insbesondere erstmals im gerichtlichen Verfahren eingereichte Belege und Nachweise auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Aufforderung ohne Einfluss sind und bei der gerichtlichen Entscheidung außer Betracht bleiben.

Hiervon ausgehend hat der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners nicht nachgewiesen, dass zwischen ihm und den Kindern … und … eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung besteht, der bereits vor der Verteilung Rechnung zu tragen ist. Der Antragsteller hatte am 31. August 2017 bei der Ausländerbehörde mit den Worten „I am back“ vorgesprochen und im Beisein der Frau … -die Kindesmutter- mitgeteilt, dass sie eine Familie seien und zusammen sein wollen. Angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte genügt dies für einen Nachweis, dass zwischen dem Antragsteller und den Kindern eine schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung besteht, die eine Verteilung in den Landkreis … und möglichst nach …, wo die Kinder und die Kindesmutter wohnen, zwingend erfordert, aber nicht. Denn bereits unter dem 19. Dezember 2016 hat der Antragsteller in einer „Stellungnahme Umgangsrecht“ erklärt, dass er regelmäßig von seinem Umgangsrecht Gebrauch mache; zuletzt habe er seine Kinder am 01. Dezember 2016 und 15. Dezember 2016 gesehen. Zugleich kündigte der Antragsteller an, dass die Kindesmutter dies bestätigen werde. Eine Bestätigung der Kindesmutter ist aber zu keinem Zeitpunkt an die Ausländerbehörde geschickt worden, was bereits darauf hindeuten könnte, dass die Kindesmutter kein größeres Interesse daran gehabt haben könnte, den Antragsteller in ihrer und der Nähe der Kinder zu haben. Dieser Eindruck wird verstärkt mit Blick auf die Stellungnahme der Caritas … vom 19. Dezember 2016, in der es heißt, dass sich der Antragsteller und Frau … in Streit befänden und sie -die Kindesmutter- daher keine Bestätigung seiner Besuche bei den Kindern ausstellen werde. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass sich der Antragsteller seit dem 10. Februar 2017 im Ausland befunden hat; weder dem Vorbringen des Antragstellers noch dem Inhalt der beigezogenen Ausländerakte lässt sich auch nur im Ansatz etwas dazu entnehmen, dass der Antragsteller seit dieser Zeit bis zu seiner Rückkehr in das Bundesgebiet den Kontakt zu seinen Kindern aufrecht erhalten oder er sich bei der Kindesmutter über seine Kinder (sei es per Telefon, Internet oder soziale Medien) erkundigt hätte. Einen Nachweis, der über die bloße Behauptung, er wolle mit seinen Kindern zusammen sein, hinausginge und der die Ausländerbehörde von eigenen Ermittlungen über das Bestehen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung entlasten würde, hat er bis zu der Entscheidung des Antragsgegners nicht erbracht. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vom 26. Oktober 2017 geht danach -zumal sie unsubstantiiert ist- ins Leere.

Ist nach alledem der Bescheid des Antragsgegners vom 05. September 2017 offensichtlich rechtmäßig, so ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kein Raum. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes: Wie dargelegt, steht die eigentliche Entscheidung über eine Verteilung des Antragstellers nach § 15a Abs. 1 AufenthG durch die zentrale Ausländerbehörde noch aus. Der Antragsteller hat vor Ergehen dieser Entscheidung daher noch die Möglichkeit, Nachweise im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG zu beschaffen und sie der Zentralen Ausländerbehörde (zeitnah) vorzulegen. Für die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Aufforderung des Antragsgegners vom 05. September 2017 sind solche -wie ausgeführt- hingegen ohne Belang.

Auch der weitere Antrag des Antragsstellers nach § 123 Abs. 5 VwGO,

den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen und dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen,

bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat einen Duldungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Unbeschadet der Frage, ob eine Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich und deshalb auszusetzen ist (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), steht diesem Begehren derzeit die Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Wie bereits erwähnt, werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Eine Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) durch den Antragsgegner, dessen örtliche Zuständigkeit für eine solche Entscheidung auch noch nicht feststeht, setzt daher zunächst eine Verteilung des unerlaubt eingereisten Antragstellers voraus, an der es hier fehlt.

Dafür, dass der Antragsgegner derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorbereitet oder diese auch nur plant, ist nichts ersichtlich; dies wird vom Antragsteller auch nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Für das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu untersagen, fehlt es mithin an der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen besonderen Dringlichkeit der Anordnung, mithin an einem Anordnungsgrund.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser ist mit dem halben Auffangwert, soweit der Antragsteller mit dem Antrag die vorläufige Erteilung einer Duldung erstrebt hat, angemessen bewertet. Hinsichtlich des Antrags in Bezug auf Regelung der Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 05. September 2017 bewertet die Kammer das wirtschaftliche Interesse mit dem Auffangwert, der angesichts der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung zu halbieren ist.