Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.11.2017 – 3 L 681/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1130.3L681.17.00
Tenor§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2500,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Anträge,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. November 2017 gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 2. November 2017 zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragsgegners wiederherzustellen,
sowie dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin ... zu gewähren
haben keinen Erfolg.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Zudem wurde die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, vgl. § 117 Abs. 25, 1 ZPO.
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung als rechtmäßig. Zunächst genügt die in der Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 2. November 2017 aufgenommene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (nach) den sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ergebenden Anforderungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfügung nach § 81 b Alt. 2 der Strafprozessordnung (StPO) typischerweise mit einem öffentlichen Vollziehungsinteresse verbunden ist, da die vorbeugende Verbrechensbekämpfung intendiert ist. Daher sind keine höheren Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu stellen. Auch genügt die in der angegriffenen Verfügung aufgenommene konkrete Begründung, in der betont wird, dass die Gefahr weiterer Straftatbegehungen seitens des Antragstellers besteht, da Sexualdelikte eine Wiederholungsgefahr indizieren. Wenn sich die Ausführungen im Hinblick auf die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung decken, ist dies insoweit unschädlich, als dass sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, Rn. 3, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 27. September 2017 – VG 3 L 534/17 -, m.w.N.). Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 – OVG 11 S 13.13 –, juris). Jedenfalls hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 24. November 2017 die bereits in der Ordnungsverfügung vom 2. November 2017 angeführten Ausführungen zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit weitergehend ergänzend substantiiert; insbesondere unter Bezugnahme auf das öffentliche Interesse an der zeitnahen Aufklärung von Straftaten was zulässig (vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 – 3 S 106.07 – zitiert nach juris; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. Ergänzungslieferung 2015, § 80, Rn. 249ff. m.w.N.; VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2016 – VG 3 L 1/16 – und Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 3 L 634/15 -) und nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie sach- und interessensgerecht ist.
Die Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 2. November 2017 ist rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchgeführt werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO - die funktional keine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt - ist die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, durch die die gesetzliche Pflicht des Betroffenen zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen präzisiert und die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung bestimmt wird. Dies folgt aus der in § 81b Alt. 2 StPO normierten Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhän-gigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 – und Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 - und Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 1 S 27.16 -; OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - Rn. 53, jeweils zitiert nach juris; Urteile der Kammer vom 22. März 2017 – VG 3 K 1991/15 –, juris und vom 31. August 2016 – VG 3 K 1882/15 –; Beschluss vom 6. Mai 2010 – VG 3 L 56/10 – und vom 30. August 2016 – VG 3 L 171/16 – ; Beschluss vom 24. Januar 2013 – VG 3 L 252/12 – sowie vom 27. September 2017, aaO.). Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - und vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 – und Beschluss vom 14. Juli 2014, aaO.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 3 BS 53/00 –, beck-online; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 – aaO.).
Vorliegend wird gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB i.V.m. dem Verdacht der Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b StGB geführt. Ein Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Ermittlungs- und Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch ist bislang nicht erfolgt. Die Würdigung eines bestehendes Restverdachtes, welcher Grundlage einer bestehenden Wiederholungsgefahr wäre, ist daher nicht vorzunehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2014 aaO., Urteil vom 19. Oktober 1982 aaO. und Urteil vom 23. November 2005 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – aaO., m.w.N.; Urteil der Kammer vom 22. März 2017 – aaO., m.w.N. und Beschluss vom 27. September 2017, aaO.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, juris).
Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind von § 81 b Alt. 2 StPO umfasst. Die Fertigung einer Personenbeschreibung kann auf § 81 b 4. Alternative StPO gestützt werden (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 81 b Rn. 8).
Die verfügten Maßnahmen waren notwendig.
Der in § 81 b 2. Alternative StPO enthaltene Begriff der Notwendigkeit ist bei der Be-urteilung des Einzelfalles dasjenige Tatbestandsmerkmal, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität und dem persönlichen Interesse des Betroffenen erfordert, nicht auf Grund erkennungsdienstlicher Unterlagen ungerechtfertigt in Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden mit den vielfältigen sich daraus ergebenden Folgen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potentiellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (Urteil der Kammer vom 22. März 2017 – aaO., m.w.N. und Beschluss vom 27. September 2017, aaO.).
Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt dabei der vollen Über-prüfung durch das Verwaltungsgericht. Allerdings ist das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betreffenden zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als sich die gerichtliche Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie nach gegebenem Erkenntnisstand und kriminalistischem Erfahrungswissen sachgerecht und vertretbar ist. Das Erfordernis, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlungen der Polizei befördern, ist dahingehend zu verstehen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann (Urteil der Kammer vom 22. März 2017 – aaO., m.w.N.; Beschluss vom 27. September 2017, aaO.). Hierbei legt der Begriff der Wiederholung nahe, dass es sich nicht um eine völlig andere Art der Straftat handeln darf. Indessen dürfte es nicht sachgerecht sein, die Wiederholung genau der gleichen Tat in der identischen Begehungsweise zu fordern (vgl. für eine Erweiterung der Wiederholungsgefahr über den konkreten Straftatbestand hinaus auf die drohende Begehung einer Strafnorm des jeweiligen „Deliktstypus“: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. Juli 2015 – 3 D 33/15 –, juris; VG Saarland, Urteil vom 21. Januar 2010 – 6 K 860/08 -, juris, Rn. 31; VG Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2007 – 5 A 14/06 -, Rn. 20, 25, juris).
Von diesen Grundsätzen ausgehend waren die angeordneten Maßnahmen sowohl dem Grunde (a.) als auch hinsichtlich ihres Umfangs nach (b.) notwendig.
a. Die Art des Anlassverfahrens bietet einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass auch künftig Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt werden, bei denen die aus den angeordneten Maßnahmen hervorgehenden Unterlagen die polizeilichen Ermittlungen fördern können. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind, weswegen bereits bei der erstmaligen Begehung die Gefahr der Wiederholung von pädophil-sexuellem Missbrauch gegeben sein kann (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. August 2017 – 3 A 418/16 -, juris, Rn. 13 und Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 3 A 407/15 -, Rn. 9, juris sowie Beschluss vom 8. Juli 2015, aaO., Rn. 9, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. April 2015 – 10 C 15.304 –, juris, Rn. 8). Diese grundsätzliche Wertung bestreitet der Antragsteller nicht. Allerdings setze die Annahme einer Wiederholungsgefahr nach Ansicht dessen voraus, dass die Tatumstände einschließlich aller weiteren bedeutsamen Faktoren nicht auf eine einmalige Tat hindeuten. Es müssten zudem „konkrete Umstände des Einzelfalls erforderlich“ sein, die den Verdacht einer kriminellen Neigung und somit eine Widerholungsgefahr nahe legen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zu begründen. Auch unter Berücksichtigung der konkreten vorliegenden Tatumstände ergibt sich keine andere Wertung. So gab der Antragsteller im Rahmen der am 26. Oktober 2017 in seiner Wohnung durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme gegenüber der Kriminaloberkommissarin Neuber laut bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Durchsuchungsbericht vom 28. Oktober 2017 den Tatvorwurf zu. Zuvor wurde ihm laut Durchsuchungsbericht die richterliche Anordnung zur Durchsuchung seiner Wohnräume (70 Gs 1937/17) ausgehändigt und dahingehend erklärt. Dieser Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Cottbus erläutert den Verdacht des Besitzes und der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften (§ 184 b StGB). So soll der Antragsteller am 21. Mai 2017 unter Nutzung der Internetseite knuddel.de den Kontakt zu einem 14-Jährigen Jungen aufgenommen haben, mit ihm regen pornografischen Inhalts geführt und ihn aufgefordert haben, von sich ein Bild mit seinem unbekleideten Penis zu senden, was das Kind tat. Hierbei soll es sich laut des Beschlusses um Bild-Videodateien handeln, welche einen augenscheinlich unter 14-jährigen Jungen zeigen, dessen unbekleidete Geschlechts- und Analregion in anreißerischer Weise in den Bildmittelpunkt gerückt wurden. Laut Durchsuchungsbericht soll der Antragsteller zudem bei der Durchsuchung eingestanden haben, einmal mit einem Jungen gechattet zu haben, wo es zum Versenden „der Bilder“ gekommen sei, wobei er diese nicht weitergesendet, sondern sie nur für sich „benutzt“ habe. Laut Antragserwiderungsschrift vom 24. November 2017 habe der Antragsteller bei der Durchsuchung zudem geäußert, dass die Angaben im richterlichen Beschluss des Amtsgerichts Cottbus der Wahrheit entsprechen würden. Vor diesem Hintergrund erscheint die pauschale Aussage des Antragstellers in der Antragsschrift, wonach er die Handlung „im Wesentlichen bestreitet“, nicht ausreichend untersetzt. Gleichfalls ist der Einwand, die Auswertung der beim Antragsteller sichergestellten Gegenstände sei noch nicht abschließend erfolgt und vor diesem Hintergrund eine abschließende Wertung nicht möglich, angesichts des erläuterten Maßstabes im (Sexualdelikts-)Gefahrenabwehrecht (vgl. insofern auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. August 2017, aaO., Rn. 10ff., juris) und dem beschriebenen Eingeständnis des Antragstellers nicht geeignet, eine pädophile Neigung des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren ausreichend zu entkräften und eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen erkennungsdienstlichen Behandlung zu begründen.
b. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erweist sich zudem hinsichtlich ihres Umfangs als notwendig. Hierbei muss gegebenenfalls für jede einzelne grundrechtsrelevante Maßnahme die Notwendigkeit im genannten Sinne nachgewiesen werden (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2017 – aaO., m.w.N.; Beschluss vom 27. September 2017, aaO.).
Mit Blick auf die Art und Begehungsweise der in den (Anlass-) Ermittlungsverfahren vorgeworfenen Taten des Antragstellers ist die Abnahme von Finger- und Hand-flächenabdrücken gerade für die mittels Gegenständen vorgenommene vorgeworfene Tat geeignet und erforderlich, ein diesbezügliches künftiges Ermittlungsverfahren zu fördern insbesondere den Urheber bzw. Absender von per Computer oder Handy erzeugten bzw. weitergeleiten Dateien im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 3 b) i.V.m. § 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB zu bestimmen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers jegliche Mobiltelefone sowie sein Laptop sichergestellt wurden. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, sich in kürzester Zeit neue Kommunikationsmedien zu verschaffen.
Die angeordneten Maßnahmen zur Erfassung und Beschreibung des äußeren Er-scheinungsbildes des Antragstellers können helfen, diesen durch Zeugen wie bei-spielsweise Opfer von der Verbreitung von kinderpornografischen Schriften zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) auszuschließen (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2017 – aaO., m.w.N.; Beschluss vom 27. September 2017, aaO.). Der Umstand, dass es bislang zu keinem persönlichen Kontakt zwischen dem Antragsteller und dem jetzt 12-jährigen Jungen gekommen sein mag, führt zu keiner anderen Wertung. Anlasstat ist vorliegend der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB. Die Begründung der Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nimmt - wie auch der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15. August 2017 und die Strafanzeige vom 4. Juli 2017 - zudem Bezug auf den Verdacht der Verbreitung, des Erwerbs, des Besitzes und der Herstellung kinderpornografischer Schriften (§ 184 StGB). Sofern der Antragsteller vorliegend allein auf die konkrete Begehungsweise in Form des unpersönlichen Chat-Kontakts abstellt, um die Anfertigung von 5-teiligen Lichtbildern, Ganzaufnahmen, anderen Abbildungen wie Tätowierungen und einer Personenbeschreibung als nicht notwendig im Sinne des § 81b StPO herauszustellen, verkürzt er den Schutzzweck der in Bezug genommenen Anlassdelikte und in der Folge die gefahrenabwehrrechtliche Intention einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern wie auch derjenige der Verbreitung von pornografischen Schriften ist nicht auf die anonyme, digitale Verbreitung beschränkt, sondern umfasst den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in ganzheitlicher Weise ohne auf den konkreten modus operandi beschränkt zu sein. Vielmehr lässt gerade der Umstand, dass dem Antragsteller nach eigener Auskunft nunmehr keine digitalen Medien nach der Sicherstellung verblieben sind in Verbindung mit dem Umstand der Neigungsbegründetheit der Tat die nach gefahrenabwehrrechtlich-präventiven Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zu treffende Prognose zu, dass der Antragsteller die Anonymität verlässt und den tatsächlich-persönlichen Kontakt mit Kindern sucht (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. April 2015, aaO., Rn. 9, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2007, aaO., Rn. 25). Insoweit können die angeordneten Maßnahmen zur Erfassung und Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers helfen, diesen durch Zeugen wie beispielsweise Opfer anlässlich tatsächlicher Begegnungen zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) auszuschließen (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2017 – aaO., m.w.N., Beschluss vom 24. September 2017). Auch die Anordnung der Fertigung eines 5-teiligen Lichtbildes und einer Ganzaufnahme hält sich im Rahmen der gesetzlich geforderten Notwendigkeit. Eine Porträtfotografie reicht für eine exakte Identifizierung hierfür nicht aus. Ebenso ist das bei den Verwaltungsvorgängen sich bereits befindliche Lichtbild des Antragstellers, welches laut Vermerk bei der Beauftragung eines Personalausweises entstand, nicht ausreichend. Unabhängig davon, dass dieses nur den Kopf des Antragstellers umfasst, datiert das Bild vom 21. Juni 2016 und erscheint daher nicht mehr ausreichend aktuell.
Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich zudem im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Taten als verhältnismäßig (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2017 – aaO.; Beschluss vom 27. September 2017, aaO., m.w.N.). Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmtheit anderer, gerade wenn sie in qualifizierter Weise wie vorliegend an Kindern erfolgen, sind keine Bagatelldelikte. Das Begehren des Antragstellers von der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen verschont zu bleiben, hat daher hinter dem Interesse an der Gewinnung von erkennungsdienstlichen Daten zurückzutreten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Hinweises des Antragsgegners, eine Kriminalisierung des Antragstellers sei nicht zu befürchten, da Daten nicht in die Ermittlungsakten gelangen und im Falle des nicht mehr strafrechtlichen Auffälligwerdens des Antragstellers nach erfolgter Prüfung vernichtet werden. Da es sich bei der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen um ein intendierten Ermessen handelt, bedurfte es vorliegend angesichts der notwendigen und verhältnismäßigen Anordnung keiner weiteren Ermessenserwägungen (vgl. Urteil der Kammer vom 22. März 2017 – aaO., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Dabei ist für das Hauptsacheverfahren vom Auf-fangstreitwert auszugehen, da für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftli-chen Interesses des Antragstellers daran, von der Maßnahme verschont zu bleiben, Anhaltspunkte nicht vorliegen (vgl. auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Nr. 35.5). Dieser Wert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.