Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.12.2017 – VG 1 K 635/16

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1208.1K635.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für einen „gefährlichen Hund“.

Die in der Stadt … wohnhafte Klägerin ist seit dem 5. Juli 2015 Halterin der am 27. April 2015 geborenen Hündin „Ranya“ der Rasse Dobermann.

Die Stadt … erhebt auf Grundlage einer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) eine Steuer für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für „Ranya“ für den Zeitraum 1. September 2015 bis 31. Dezember 2016 eine Hundesteuer in Höhe von jährlich 300,00 Euro, insgesamt also 400,00 Euro (100 Euro anteilige Steuer für das Jahr 2015 und 300,00 Euro für das Jahr 2016) fest.

Hiergegen erhob die Klägerin am 19. Januar 2016 Widerspruch, den der damalige Bevollmächtigte der Klägerin nachfolgend damit begründete, dass „Ranya“ nach den Regelungen der Hundehalterverordnung Brandenburg jedenfalls bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres als ungefährlich einzustufen sei, da ein sogenanntes Negativzeugnis erst ab diesem Zeitpunkt erbracht werden könne.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2016 mit der Begründung zurück, dass § 8 Abs. 3 S. 1 der Hundehalteverordnung Brandenburg festlege, dass Hunde der Rasse Dobermann solange als gefährlich eingestuft würden, bis ein Negativzeugnis vorgelegt werde.

Am 8. Mai 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie – nach entsprechender Klarstellung im Schriftsatz vom 16. Juli 2016 – dem Wortlaut nach ursprünglich beantragt hat,

1.den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2016 aufzuheben.

2.den Beklagten zu verpflichten, für die Dobermann-Hündin „Ranya“ ab dem 1. September 2015 eine Hundesteuer von jährlich 35,00 Euro festzusetzen, hilfsweise sie unter Beachten der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung ihrer Klage führt sie im Wesentlichen aus, dass der Beklagte für „Ranya“ jedenfalls bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres nur eine Steuer in Höhe von jährlich 35,00 Euro hätte erheben dürfen. Denn frühestens ab dem 1. Lebensjahr – wenn nicht gar noch später – könne überhaupt verlässlich beurteilt werden, ob ein Hund gefährlich sei. Nicht umsonst sei unter Berücksichtigung der Entwicklung eines Hundes in der Hundehalterverordnung Brandenburg festgelegt, dass die Erteilung eines Negativzeugnisses erst ab dem 1. Lebensjahr zulässig sei. Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für „gefährliche Hunde“ vor diesem Zeitpunkt komme daher einer Vorverurteilung gleich. Im Übrigen entspreche es der Verwaltungspraxis des Beklagten, auch bei Hunden, bei denen nach den Regelungen der Hundehalterverordnung eine Gefährlichkeit widerlegbar vermutet werde, jedenfalls bis zum ersten Lebensjahr nur die für alle Hunde anfallende geringere Hundesteuer zu erheben. Entsprechend der Rassestandards sei schließlich die Grundstimmung des rassetypischen Dobermanns friedlich, in der Familie sehr anhänglich, treu und kinderlieb, sensibel, aufmerksam/wachsam, sehr intelligent und folgsam sei. Ein typischer Dobermann sei deshalb wie der Deutsche Schäferhund charakterlich ungefährlich.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2016 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung der Hundesteuer für die Hündin „Ranya“ einen Betrag von jährlich 35,00 Euro übersteigt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Da ein Hund der Rasse Dobermann aufgrund seiner Rassezugehörigkeit solange als gefährlicher Hund gelte, bis ein Negativzeugnis vorgelegt worden sei, komme es auf die tatsächlichen Eigenschaften des von der Klägerin gehaltenen Hundes nicht an.

Bereits am 30. März 2016 hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen VG 1 L 159/16 einstweiligen Rechtsschutz unter anderem mit dem Ziel beantragt, dass die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Januar 2016 angeordnet wird. Diesen Antrag hat die Kammer zwischenzeitlich rechtskräftig abgelehnt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie zu dem Verfahren VG 1 L 159/16 und den seitens des Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Verfahren war nicht teilweise gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Eine teilweise Rücknahme der Klage liegt nicht vor. Denn die Klägerin hat von ihrem schriftsätzlich gestellten Hilfsantrag bereits in der mündlichen Verhandlung Abstand genommen und das Gericht hat das ursprünglich mit den Klageanträgen zu 1. und 2. formulierte Begehren im Übrigen entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Klägerin nach § 88 VwGO von vorn herein dahingehend ausgelegt, dass die für die Hündin „Ranya“ mit Bescheid vom 14. Januar 2016 festgesetzte Hundesteuer lediglich teilweise, nämlich insoweit angegriffen werden soll, als die Festsetzung einen jährlichen Betrag von 35,00 Euro übersteigt. Dieser Deutung des Gerichts hat die Klägerin mit der von ihr in der mündlichen Verhandlung gewählten Fassung des Klageantrags klarstellend Rechnung getragen.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist die auf Grundlage von § 3 Abs. 1 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) erlassene Satzung der Stadt … über die Erhebung einer Hundesteuer vom 7. November 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 (Amtsblatt für das Amt … Nr. 05/11 vom 9. Dezember 2011, S. 8 ff., im Folgenden: HStS).

Danach erhebt die Stadt … eine Hundesteuer (§ 1 Abs. 1 S. 1 HStS). Für den ersten gehaltenen Hund beträgt die von dem Hundehalter (§ 1 Abs. 2 S. 1 HStS) zu entrichtende jährliche Steuer grundsätzlich 35,00 Euro (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HStS). Handelt es sich demgegenüber um einen „gefährlichen Hund“, so werden für den ersten gehaltenen Hund gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HStS jährlich 300,00 Euro fällig. Wann ein Hund „gefährlich“ in diesem Sinne ist, richtet sich – so bestimmt es § 2 HStS – nach § 8 der Hundehalterverordnung Brandenburg (HundehV) vom 16. Juni 2004 (GVBl. II/04, 458). Nach deren § 8 Abs. 1 Nr. 1 gelten u.a. solche Hunde als gefährlich, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. Bei bestimmten Rassen, die im Einzelnen in § 8 Abs. 2 HundehV aufgeführt sind, wird dies unwiderlegbar vermutet. Demgegenüber sind in § 8 Abs. 3 HundehV Hunderassen aufgeführt, bei denen von einer Gefährlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 HundehV zwar ebenfalls auszugehen ist; dies gilt nach 8 Abs. 3 S. 1 HundehV für Hunde dieser Rassen, zu denen auch der Dobermann gehört (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 HundehV), allerdings nur, „solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist“. Die Erbringung eines solchen Nachweises, der von der Ordnungsbehörde bescheinigt wird (sog. Negativzeugnis) ist nach § 8 Abs. 3 S. 2 HundehV „nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben“. Kann der Hundehalter durch Vorlage eines solchen Negativzeugnisses bei der Finanzbehörde nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund eine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier nicht aufweist, so findet der erhöhte Steuersatz keine Anwendung (§ 3 Abs. 2 S. 2 HStS) und es bleibt bei einer jährlichen Hundesteuer von 35,00 Euro.

Gegen die Wirksamkeit der Hundesteuersatzung oder einzelner der genannten Regelungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Steuersatzungsgeber sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, einen erhöhten Steuersatz für das Halten „gefährlicher Hunde“ vorzusehen und insofern an das in einer Hundehalterverordnung geschaffene System der sog. „Rasselisten“ anzuknüpfen. Macht der Satzungsgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch und folgt damit einer im Landesrecht vorgesehenen Typisierung braucht er insbesondere keine weiteren, eigenen Untersuchungen zum Gefährdungspotential verschiedener Hunderassen anzustellen, sofern die in der Hundehalterverordnung vorgenommenen Wertungen nicht offensichtlich falsch sind. Die Übernahme von Regelungen eines anderen Normgebers entbindet den Satzungsgeber indes nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Vereinbarkeit der entsprechenden Bestimmungen mit höherrangigem Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34/05 -, juris Rn. 8 ff.; Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 39 ff.; Urteil der Kammer vom 5. August 2009 - 1 K 143/05 -, S. 4 UA; VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 1500/16 -, juris Rn. 58 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Februar 2005 - 4 K 1554/03 -, S. 6 ff. UA).

Insbesondere muss der Satzungsgeber das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beachten, das für den Normgeber die allgemeine Weisung enthält, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt indes nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Im Übrigen ist es Sache des Normgebers diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, die er mithin im Rechtssinne als gleich oder ungleich ansehen will. Dabei ist ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Diese Erwägungen gelten auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. In diesem Zusammenhang können Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen insbesondere durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und –praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Normgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine von der Norm vorgenommene ungleiche Behandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Beschluss vom 21. November 2014 - 9 B 20/14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21/04 -, juris Rn. 18; Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 40 ff.).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die in der streitgegenständlichen Satzung vorgesehene erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Dobermann, bei denen ein Negativzeugnis nicht vorgelegt wurde, als rechtmäßig.

Zunächst verstößt die höhere Besteuerung widerlegbar „gefährlicher Hunde“ im Sinne des § 8 Abs. 3 HundehV als solche nicht gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, da sie sich auf sachgerechte Gründe zurückführen lässt. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass mit der Hundesteuersatzung nicht in erster Linie oder gar ausschließlich „polizeiliche Zwecke“ wie die Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sondern zulässigerweise auch Lenkungszwecke verfolgt werden. Im Hinblick darauf lässt sich die höhere Besteuerung der in § 8 Abs. 3 HundehV genannten Hunderassen auf den sachlichen und einleuchtenden Grund zurückführen, dass diese Hunde wegen der zuchtspezifischen Erscheinungsform, ihrer Körpergröße, ihres Gewichts und/oder ihrer Beißkraft in besonderer Weise die abstrakte Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln und es deshalb gerechtfertigt ist, das Halten dieser Hunde steuerlich „weniger attraktiv“ zu gestalten, um ihre Population zurückzudrängen. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Hundesteuer ist dabei nicht etwa die individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential und körperliche Merkmale, die – wenn auch nur bei Hinzutreten weiterer Umstände – die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen können (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 44 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2/01 -, juris Rn. 8 und Rn. 13; Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 10 B 21/04 -, juris Rn. 19 ff.).

Dass Hunde der Rasse Dobermann entgegen der Einschätzung des Normgebers eine solche abstrakte Gefährlichkeit nicht aufweisen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Dies gilt insbesondere soweit sie unter Berufung auf nicht näher bezeichnete Rassestandards behauptet hat, der rassetypische Dobermann sei „friedlich, in der Familie sehr anhänglich, treu, kinderlieb, sensibel, aufmerksam/wachsam, sehr intelligent und folgsam“ und damit „charakterlich ungefährlich“. Denn abgesehen davon, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin unsubstantiiert geblieben ist, nennt jedenfalls die Federation Cynologique Internationale (FCI) in den von ihr veröffentlichten Rassestandards die von der Klägerin genannten Eigenschaften nur teilweise und weist zudem auf weitere – gerade in eine andere Richtung deutende – Wesensmerkmale des Dobermanns wie z.B. eine mittlere Reizschwelle, Mut und Härte hin (vgl. FCI-St. Nr. 143 vom 17. Dezember 2015, S. 3). Überdies hat das Oberverwaltungsgericht (Berlin-)Brandenburg bereits festgestellt, dass der Dobermann ungeachtet dessen, dass er in Deutschland seit langem gezüchtet und gehalten wird, ohne dass er zu Zwecken des Hundekampfes in besonderer Weise auffällig geworden wäre, scharf und gefährlich sein kann. Teilweise wird er als Vollblut unter den Gebrauchshunderassen sowie als bis heute scharfer, misstrauischer Wach- und Diensthund charakterisiert, der auch mal zubeiße und sich schlecht unterordne (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, juris Rn. 213; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 72 mit den entsprechenden Nachweisen).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit auch dann nicht, wenn man – worauf sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestützt hat – davon ausgeht, dass es bei Dobermännern nicht häufiger zu Beißvorfällen kommt als bei Hunden der Rasse Deutscher Schäferhund. Denn abgesehen davon, dass die Anzahl der Beißvorfälle stets in Relation zu dem Bestand der betreffenden Hunde gesetzt werden muss, ist insoweit zu berücksichtigen, dass Beißstatistiken nicht den allein zulässigen Anknüpfungspunkt für die Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit bilden. Eine solche kann sich vielmehr auch aus rasse- und zuchtspezifischen Merkmalen ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 96). In Anbetracht dessen stellt sich die geringere Besteuerung von Hunden der Rasse Deutscher Schäferhund ungeachtet der insoweit registrierten Beißvorfälle schon deshalb nicht als willkürlich dar, weil der Deutsche Schäferhund gegenüber dem ebenfalls zu den Gebrauchshunden zählenden Dobermann körperliche Unterschiede aufweist, die die Annahme eines geringeren Gefährdungspotentials rechtfertigen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 -, juris Rn. 92 ff.). Insbesondere ist der rassetypische Dobermann dem Deutschen Schäferhund an Größe und Gewicht überlegen. Während nämlich der Dobermann eine Schulterhöhe von 68 bis 72 cm (Rüde) bzw. 63 bis 68 cm (Hündin) und ein Gewicht von 40 bis 45 kg (Rüde) bzw. 31 bis 35 kg (Hündin) aufweist, erreicht der Deutsche Schäferhund lediglich eine Schulterhöhe von 60 bis 65 cm (Rüde) bzw. 55 bis 60 cm (Hündin) und ein Gewicht von 30 bis 40 kg (Rüde) bzw. 22 bis 32 kg (Hündin) (vgl. FCI-St. Nr. 166 vom 23. Dezember 2010, S. 8 und FCI-St. Nr. 143 vom 17. Dezember 2015, S. 7). Mit Blick auf den von der Hundesteuersatzung verfolgten Lenkungszweck ist die unterschiedliche Behandlung der beiden Rassen jedenfalls im Steuerrecht darüber hinaus auch deshalb gerechtfertigt, weil Schäferhunde in Deutschland weiter verbreitet sind, sie der Bevölkerung in ihrer Funktion als Polizei-, Wach-, Such- und Blindenhunde besonders vertraut sind und (deshalb) insgesamt eine größere soziale Akzeptanz genießen (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Gesichtspunktes der „sozialen Akzeptanz“ BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 52; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00 -, juris Rn. 202; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 101).

Sind die dem angegriffenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Regelungen der Hundesteuersatzung nach alledem nicht zu beanstanden, verletzt der Steuerbescheid des Beklagten vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2016 die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn „Ranya“ gehört als Dobermann zu den Hunden, bei denen von einer Gefährlichkeit nach der Hundehalterverordnung auszugehen ist, solange der Hundehalter nicht nachgewiesen hat, dass eine erhöhte Gefährlichkeit nicht vorliegt. Ein entsprechendes Negativzeugnis, das nach § 3 Abs. 2 S. 2 HStS für einen solchen Nachweis erforderlich wäre, hat die Antragstellerin im Veranlagungszeitraum unstreitig nicht vorlegt, so dass der Beklagte für das Halten von „Ranya“ zu Recht eine erhöhte Steuer von 300,00 Euro erhoben hat, wobei die Festsetzung mit Blick auf § 7 Abs. 1 S. 1 HStS richtigerweise sogar schon ab dem 1. August 2015 hätte erfolgen müssen.

Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

Erfolglos beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass „Ranya“ nach den Regelungen der Hundehalterverordnung jedenfalls bis zum Ablauf ihres ersten Lebensjahres wie ein „ungefährlicher Hund“ hätte besteuert werden müssen. Diese Annahme ist mit den Bestimmungen der Hundehalterverordnung nicht zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich insbesondere der Regelung des § 8 Abs. 3 S. 2 HundehV, wonach der Nachweis der nicht erhöhten Gefährlichkeit erst nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Hundes erbracht werden kann, nicht gleichsam im Wege eines Umkehrschluss entnehmen, dass bei Hunden, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, von einer Gefährlichkeit im Sinne der Verordnung nicht auszugehen ist. Im Gegenteil macht schon der – für eine widerlegbare Vermutung typische – Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 1 HundehV, wonach bei den dort genannten Rassen von der Gefährlichkeit auszugehen ist, solange der gegenteilige Nachweis nicht erbracht ist, deutlich, dass das Risiko, den Nachweis – aus welchen Gründen auch immer – nicht erbringen zu können, allein beim Hundehalter liegen soll. Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, wobei das Gericht insoweit davon ausgeht, dass der Verordnungsgeber mit § 8 Abs. 3 S. 2 HundehV dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass die (Un-)Gefährlichkeit eines Hundes bei den genannten Rassen erst nach Eintritt der Geschlechtsreife, die etwa nach einem Jahr eintritt, überhaupt zuverlässig beurteilt werden kann (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Juli 2007 - 4 K 105/03 -, juris Rn. 17 sowie – für die Vorgängerregelung – OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, juris Rn. 239). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Regelung des § 8 Abs. 3 S. 2 HundehV gerade nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber jüngere Hunde generell als nicht gefährlich einstufen wollte. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte es auch nahe gelegen, die in § 8 Abs. 3 S. 1 HundehV enthaltene Vermutung von vorn herein auf ältere Tiere zu beschränken und einen entsprechenden „Welpenbonus“ – der ohnehin nur wenige Monate griffe – auch für Hunde der in § 8 Abs. 2 HundehV genannten Rassen aufzunehmen. Hierauf hat der Verordnungsgeber indes verzichtet. Die Annahme, dass Hunde bis zur Vollendung ihres ersten Lebensjahres nicht „gefährlich“ im Sinne des § 8 HundehV sind, steht schließlich auch im Widerspruch zu § 10 HundehV, in dem die Erlaubnispflicht für das Halten „gefährlicher Hunde“ geregelt ist. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, ergäbe der Absatz 4 dieser Regelung, wonach „für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat“, eine befristete Erlaubnis erteilt werden kann, keinen Sinn. Wäre ein solcher Hund nämlich ohnehin nicht als „gefährlich“ im Sinne des § 8 HundehV einzustufen, bestünde für ihn überhaupt keine Erlaubnispflicht, so dass es auch einer befristeten Erlaubnis nicht bedürfte.

Aus dem in der mündlichen Verhandlung erstmals erhobenen Einwand der Klägerin, dass ihr inzwischen für „Ranya“ ein Negativzeugnis ausgestellt worden sei, ergibt sich nichts anderes. Soweit die Klägerin insoweit offenbar meint, dass „Ranya“ aufgrund des erteilten Negativzeugnisses bereits rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt als ungefährlich einzustufen und entsprechend zu besteuern sei, steht dieser Auffassung der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 1 HundehV („solange“) entgegen.

Soweit die Klägerin darüber hinaus eine fehlende „Gefährlichkeit“ ihres Hundes aus der Anwendung der „Unschuldsvermutung“ herleiten will, weil alles andere einer Vorverurteilung gleichkomme, kann sie damit – abgesehen davon, dass es bei den in § 8 Abs. 3 HundehV genannten Hunderassen auf eine individuelle Gefährlichkeit zunächst, d.h. bis zur Vorlage eines Negativzeugnisses, nicht ankommt – schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts eine „Unschulds- bzw. Ungefährlichkeitsvermutung“ nicht gibt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 2 A 85/16 -, juris Rn. 12; Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2016 - 1 L 256/16 -, juris Rn 10).

Erfolglos beruft sich die Klägerin schließlich auch auf eine gegenläufige ständige Verwaltungspraxis des Beklagten. Selbst wenn der Beklagte in ständiger Praxis für das Halten „gefährliche Hunde“ im Sinne des § 8 Abs. 3 HundehV jedenfalls bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres einen geringeren Steuersatz zur Anwendung bringen würde, könnte die Klägerin hieraus für sich nichts herleiten. Denn eine solche Praxis wäre wegen des Verstoßes gegen die – entgegen der Auffassung der Klägerin ein Ermessen nicht eröffnenden – Regelungen der Hundesteuersatzung rechtswidrig und einen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2016 - OVG 5 S 34.15 -, juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.