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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.12.2017 – VG 4 L 646/17.A

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1208.4L646.17.00

Tenor§

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

I.

Der Antragsteller, ein nach seinen Angaben im Jahre 1995 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 04. Februar 2016 einen Asylantrag.

Nachdem der Antragsteller einer Ladung zur persönlichen Anhörung nicht Folge leistete, sprach das Bundesamt mit Bescheid vom 14. September 2016 aus, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte; das Asylverfahren wurde eingestellt. Der Bescheid wurde am 16. September 2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Das Einschreiben gelangte zu den Akten des Bundesamtes zurück mit dem Vermerk, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers an das Bundesamt und teilte mit, dass der Antragsteller von der zuständigen Ausländerbehörde eine Grenzübertrittbescheinigung erhalten habe. Er habe aber weder eine Ladung zur Anhörung noch einen Asylbescheid erhalten. Er müsse davon ausgehen, dass der Asylantrag beschieden worden sei. Er bitte daher um Übersendung einer Durchschrift des Bescheides des Bundesamtes.

Mit weiterem Schreiben vom 10. Februar 2017 forderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers das Bundesamt erneut auf, den Bescheid zu übersenden.

Mit Schreiben vom 09. Juni 2017 wandte sich der Prozessbevollmächtigte nochmals an das Bundesamt und forderte erneut die Übersendung des Bescheides; zudem beantragte er Akteneinsicht.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 gewährte das Bundesamt Akteneinsicht in Form einer Übersendung eines Ausdrucks der Akte.

Mit Schreiben vom 06. Juli 2017 teilte der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Bundesamt mit, dass der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme beim Bundesamt stellen werde.

Unter dem 18. Juli 2017 stellte der Antragsteller bei der Außenstelle des Bundesamtes in Eisenhüttenstadt erneut einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 29. August 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig und sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 14. September 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz ab. Der Antrag sei unzulässig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Asylgesetz nicht vorlägen.

Hiergegen hat der Antragsteller am 22. September 2017 Klage erhoben. Er habe erst aufgrund der Akteneinsicht erfahren, dass sein Asylverfahren eingestellt worden sei. Die Asylakte sei zur Akteneinsicht erst mit Schreiben des Bundesamtes vom 15. Juni 2017 am 23. Juni 2017 zugestellt worden. Allein aufgrund der Verzögerung durch das Bundesamt habe er erst am 23. Juni 2017 Kenntnis vom Sachstand in seinem Asylverfahren erhalten. Vorsorglich werde deshalb Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Wiederaufnahme beantragt.

Unter dem 10. November 2017 hat der Antragsteller einen Eilantrag erhoben.

II.

Die auf Eilrechtsschutz gerichteten Anträge bleiben ohne Erfolg.

Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 22. September 2017 erhobenen Klage (VG 4 2509/17.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29. August 2017 begehrt, ist dieser bereits unstatthaft. Sofern das Bundesamt, wie vorliegend, von einer erneuten Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG absieht, kann vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht abgeschoben zu werden, nur gegen die Bundesrepublik Deutschland im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Antrag, das Bundesamt vorläufig zu verpflichten, die Mitteilung an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zu unterlassen oder zu widerrufen, gewährt werden (Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 71, Rdnr. 399; aus der Rspr. vgl. aus der einhelligen Rechtsprechung nur VG Augsburg, Beschluss vom 04. Mai 2012 – Au 6 S 12.30151 –, juris; VG München, Beschluss vom 15. November 2016 – M 24 S 16.31526 –, juris).

Auch der weitere Antrag des Antragstellers, mit welcher er eine Abschiebung verhindern möchte, ist in seiner wörtlich gestellten Form unzulässig. Soweit der Antragsteller wörtlich beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitzuteilen, dass die Frage der Bestandskraft des Bescheides vom 29. August 2017 angesichts der anhängigen Klage VG 4 K 2509/17. A abweichend von der Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht feststeht,

fehlt diesem Antrag jedenfalls das Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller kann durch die erstrebte Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde, eine Bestandskraft des Bescheides vom 29. August 2017 sei nicht eingetreten, seine Rechtsposition nicht verbessern. Auf die Bestandskraft des Bescheides und damit auf die -zwischen den Beteiligten umstrittene - Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29. August 2017, mit welchem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt worden ist, kommt es nämlich, soweit der Antragsteller eine Abschiebung schon vor einem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens befürchtet, nach dem Regelungssystem des § 71 Abs. 5 AsylG nicht an. In den Fällen eines Folgeantrages, der -wie hier- nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, bedarf es zum Vollzug der Abschiebung regelmäßig keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung (Satz 1). Die Abschiebung darf allerdings -abgesehen von dem Fall einer beabsichtigten Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstatt- erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden (Satz 2). Sieht mithin -wie vorliegend- das Bundesamt von einer erneuten Abschiebungsandrohung ab und beabsichtigt die Ausländerbehörde -was der Antragsteller befürchtet- eine Abschiebung, erfolgt dies auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung aus dem ursprünglichen Asylbescheid (hier der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 14. September 2016) unter der Voraussetzung einer Mitteilung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, ohne dass hierfür die Bestandskraft des im Folgeverfahren ergangenen Bescheides des Bundesamtes von Bedeutung wäre.

Soweit das Antragsbegehren dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nachsucht mit dem sinngemäßen Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache (VG 4 K 2509/17.A) Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen sind,

wäre der Antrag zwar statthaft. Er ist aber jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Anspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung -ZPO-).

Der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg; ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für eine erneute Sachprüfung des Asylbegehrens durch die Antragsgegnerin ist § 71 Abs. 1 AsylG. Danach ist für den Fall, dass ein Ausländer, bei dem ein Asylantrag zurück genommen oder unanfechtbar abgelehnt worden ist, erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. So liegt es aber hier. Der Asyl(erst)antrag des Antragstellers gilt als zurückgenommen und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 33 Abs. 5 AsylG liegen nicht vor.

Vorliegend steht einer Wertung des unter dem 18. Juli 2017 bei der Außenstelle des Bundesamtes in Eisenhüttenstadt angebrachten (weiteren) Asylantrages als Asylfolgeantrag im Sinne des § 71 AsylG die Vorschrift des § 33 Abs. 5 AsylG nicht entgegen. Nach dessen Satz 2, hat das Bundesamt -wie hier - das Asylverfahren wegen eines vermuteten Nichtbetreibens eingestellt, kann ein Ausländer die Wiederaufnahme beantragen, wobei der Antrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen ist (§ 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Stellt dabei der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser Antrag gemäß § 33 Abs. 5 Satz 4 AsylG als Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG. In diesen Fällen nimmt das Bundesamt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt worden ist (§ 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG).Nach § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG ist das Verfahren abweichend von Satz 5 aber dann nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG zu behandeln, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt (Nummer 1).

Hiervon ausgehend scheitert eine Wiederaufnahme des Asyl(erst)verfahrens in Folge des vom Antragsteller am 18. Juli 2017 bei der Außenstelle des Bundesamtes gestellten weiteren Asylantrags daran, dass die Frist von 9 Monaten nach der Einstellung nicht eingehalten ist. Das Asylerstverfahren des Antragstellers ist mit Bescheid vom 14. September 2016 eingestellt worden. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller per Einschreiben wirksam unter der beim Bundesamt seinerzeit bekannten Anschrift in der Rudower Straße 16 in Schönefeld zugestellt worden, auch wenn die Postsendung mit dem Vermerk, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei, zu den Akten des Bundesamts zurückgelangt ist. Die Zustellung konnte insoweit unter der letzten dem Bundesamt bekannten Anschrift vorgenommen werden, obwohl der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt dort nicht mehr aufhältig war und er sich schon in Italien aufhielt; der Antragsteller muss die Zustellung unter dieser Anschrift gegen sich gelten lassen. Asylantragsteller haben während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte sie stets erreichen können. Insbesondere haben sie jeden Wechsel ihrer Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG). Sie müssen Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund ihres Asylantrags oder ihrer Mitteilung oder der Mitteilung einer öffentlichen Stelle bekannt ist, gegen sich gelten lassen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG). Kann eine Sendung an der letzten bekannten Anschrift nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Seinen Aufenthaltswechsel hatte der Antragsteller aber nicht mitgeteilt. Eigene Ermittlungen über den aktuellen Aufenthaltsort des Antragstellers brauchte das Bundesamt nicht anzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AsylG entbindet das Bundesamt davon.

Gilt der Bescheid damit unter der dem Bundesamt zuletzt bekannten Anschrift am 16. September 2016 als zugestellt, so genügt die Stellung eines weiteren Asylantrags unter dem 18. Juli 2017 nicht, um die 9-Monats-Frist für eine Wiederaufnahme zu wahren, gleichviel ob für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der (fiktiven) Bekanntgabe des Bundesamtsbescheids oder auf den Zeitpunkt der Bestandskraft mit Ablauf der Klagefrist von 2 Wochen (§ 74 Abs. 1 AsylG) abgestellt wird.

Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Wiederaufnahmefrist von neun Monaten zu gewähren. Nach § 32 VwVfG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Abs. 1). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Abs. 2).

Hiernach scheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, soweit für den Beginn der Frist nach § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG auf den Zeitpunkt der Bestandskraft des Einstellungsbescheides des Bundesamtes abgestellt wird, bereits daran, dass die 9-Monats-Frist noch nicht abgelaufen war, als der vom Antragsteller für sich in Anspruch genommene Hindernisgrund der fehlenden Kenntnis vom Inhalt des Bescheides vom 14. September 2016 entfallen ist. Wie oben dargelegt gilt der Bescheid vom 14. September 2016 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit dessen Aufgabe zur Post (hier: 16. September 2016) als zugestellt mit der Folge, dass Bestandskraft mit Ablauf des 30. September 2016 eintrat. Bis zum 30. Juni 2017 hätte der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag bzw. einen weiteren Asylantrag stellen können, ohne dass dem die Vorschrift des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG entgegen gestanden hätte. Akteneinsicht und damit positive Kenntnis von dem Bescheid vom 14. September 2016 hat der Antragsteller ausweislich des Vorbringens seines Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren bereits am 23. Juni 2017 erhalten. Dass es dem Antragsteller binnen der noch verbleibenden Zeit bis zum 30. Juni 2017 nicht möglich gewesen sein soll bzw. er ohne Verschulden verhindert war, einen Wiederaufnahmeantrag bzw. einen weiteren Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, trägt er nicht vor.

Aber selbst, wenn auf den früheren Zeitpunkt der Zustellung des Bundesamtsbescheids vom 14. September 2016 (vorliegend den 16. September 2016) als den Tag des Beginns der Frist nach § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG abzustellen ist, wofür mit Blick auf den Eintritt der Wirksamkeit des Bescheides mit dessen Bekanntgabe (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG) und dessen sofortiger Vollziehbarkeit (vgl. § 75 AsylG) einiges sprechen dürfte, ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei durch die -in der Tat gegebene- verzögerte Akteneinsichtsgewährung gehindert gewesen, die Frist einzuhalten, so ist damit ein fehlendes Verschulden nicht dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht. Zwar mag es sein, dass er erst durch die am 23. Juni 2017 tatsächlich erfolgte Akteneinsicht positiv Kenntnis vom Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 14. September 2016 erhalten hat. Auch kann die fehlende Kenntnis von dem Inhalt einer Entscheidung die Wiedereinsetzung begründen, sofern sie unverschuldet ist. Dies ist aber im Fall des Antragstellers gerade nicht der Fall. Dass er bis zum Zeitpunkt der Akteneinsichtsgewährung keine Kenntnis vom Inhalt des Bundesamtsbescheides erhalten hat, liegt nämlich in seiner Veranwortungssphäre. Der Antragsteller hat sich ausweislich seiner eigenen Angaben vor Abschluss des Asylerstverfahrens nach Italien begeben. Für die Person des Antragstellers liegt zudem ein EURODAC-Treffer vor, aus dem sich ergibt, dass er am 09. August 2016 in Italien einen Asylantrag gestellt hat und ihm Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Ihm konnte, weil er sich illegal nach Italien begeben hat, weder die Ladung zur Anhörung noch der Bescheid vom 14. September 2016 zugestellt werden. Dies liegt allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers, der auch entgegen seiner Verpflichtungen aus § 10 AsylG weder dem Bundesamt seinen neuen Aufenthaltsort (in Italien) mitgeteilt hat, noch sonst dafür vorgesorgt hat, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes stets erreichen können. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 32 Abs. 1 VwVfG voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden ist dann gegeben, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1996 – BVerwG 8 B 28.96 –, juris Rn. 1 m.w.N.). Diese Sorgfalt hat der Antragsteller nicht beachtet. Die Fristversäumung geht darauf zurück, dass der Antragsteller seine Pflicht zur Mitteilung von Adressänderungen verletzt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 -10 C 15.723-, juris; VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 – 6 L 383.17 A –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2010 -5U 71/10, 5 W 14/10, juris) und er illegal in andere Länder Europas gereist ist.

Im Übrigen ist Wiedereinsetzung auch deshalb nicht zu gewähren, weil der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des (vermeintlichen) Hindernisses die versäumte Rechtshandlung vorgenommen hat (§ 32 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Akteneinsicht und damit positive Kenntnis vom Inhalt des Bescheides des Bundesamtes hat der Antragsteller am 23. Juni 2017 erhalten. Den weiteren Asylantrag bzw. einen Wiederaufnahmeantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes hat er aber erst am 18. Juli 2017 gestellt.

Hat das Bundesamt nach alledem den weiteren Asylantrag des Antragstellers zu Recht als Folgeantrag angesehen, so ist die im Bescheid vom 29. August 2017 ausgesprochene Unzulässigkeit des Antrags, weil im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, auch sonst nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für eine -vom Antragsteller begehrte- erneute Sachprüfung des Asylbegehrens durch die Antragsgegnerin ist § 71 Abs. 1 AsylG. Danach ist für den Fall, dass ein Ausländer, bei dem -wie hier- ein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Der Ausländer muss den Antrag binnen dreier Monate nach Kenntnisnahme von dem Wiederaufgreifensgrund stellen und die Tatsachen und Beweismittel angeben, aus denen sich der Wiederaufgreifensgrund ergibt (§ 51 Abs. 3 VwVfG, § 71 Abs. 3 AsylG). Beruft sich der Ausländer auf eine Änderung der Sach- und Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), so hat er die eingetretenen Änderungen im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage glaubhaft und substantiiert vorzutragen (BVerwG, Urteil v. 23. Juni 1987 -9 C 251/86-, NVwZ 1988, 258, 259). Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller darauf beruft, es lägen neue Beweismittel vor, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Dies vorangestellt, kann der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg haben. Soweit er beim Bundesamt vorgetragen hat, er sei Schiit und habe religiöse Probleme, weshalb er nicht nach Pakistan zurückkehren könne, handelt es sich offensichtlich nicht um neue oder geänderte Tatsachen oder Beweismittel, die zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen könnten. Er hat auch im Übrigen weder im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren neue Tatsachen zur Begründung seines Folgeantrages vorgetragen, noch hat er neue Beweismittel vorgelegt oder auch nur bezeichnet. Auch sonst fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, aus dem sich ein Wiederaufgreifensgrund i.S.d. § 51 Abs. 1, 3 i.V.m. § 71 Abs. 3 AsylG ergeben könnte. Mit Blick hierauf ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, ein weiteres Asyl(folge)verfahren nicht durchzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im Übrigen Bezug genommen.

Auch die (Ermessens-) Entscheidung der Antragsgegnerin (§ 51 Abs. 1-3 und Abs. 5 VwVfG), das Verfahren hinsichtlich der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht wiederaufzugreifen, ist nicht zu beanstanden. Greifbare Anhaltspunkte, dass Abschiebungshindernisse im Sinne der genannten Normen des AufenthG vorliegen könnten, sind nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.