Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 18.12.2017 – VG 3 L 363/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1218.3L363.17.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 17.Mai 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2017 zur Beseitigung der auf dem Grundstück der Gemarkung ..., Flur 1, Flurstück 21 vorhandenen baulichen Anlage wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung im Bescheid vom 16. Januar 2017 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.10 -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen - insbesondere der Hinweis auf die negative Vorbild- und Breitenwirkung von baulichen Anlagen im Außenbereich und die Gefahr der Verfestigung rechtswidriger Zustände, deren auch nur vorübergehende Fortdauer verhindert werden müsse - lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Der Umstand, dass der vorliegende Bescheid dem Wortlaut des Bescheides gegenüber der vorhergehenden Pächterin des Grundstückes entspricht, lässt nicht darauf schließen, dass der Antragsgegner sich formelhafter, schematischer Ausführungen bedient, die den vorliegenden Einzelfall unberücksichtigt lassen. Denn das Vorgehen gegen die Pächterin betraf dieselben Unterstände und die hiesigen Bescheide sind ebenfalls auf sofortige Beseitigung der verfahrensgegenständlichen (aus Sicht des Antragsgegners nicht privilegierten) Baulichkeiten gerichtet. Das vorgeschaltete Verfahren und dieses Verfahren beruhen letztlich auf denselben oder jedenfalls ähnlichen Erwägungen, was den Gleichlauf der Formulierungen rechtfertigt. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 16. Januar 2017 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.
Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32], bezüglich der Zwangsgeldandrohung). Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt.
Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich zum einen nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Verpflichtung, die auf dem Grundstück der Gemarkung ..., Flur 1, Flurstück 21 vorhandene bauliche Anlage in Form eines Pferdeunterstandes zu beseitigen, als rechtmäßig erweist (s. unter 1.) und zum anderen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Regelung besteht (s. unter 2.).
1. Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I, Nr. 14). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Beseitigungsanordnung kann also dann auf die Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO gestützt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend erfüllt. Weder liegt für die hier fraglichen Baulichkeiten die nach § 59 BbgBO erforderliche Baugenehmigung vor (1.1.) noch befindet sich das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben des materiellen Baurechts (1.2.). Auch übte der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß aus (1.3.).
1.1. Der gegenständliche Pferdeunterstand ist formell illegal, da er ohne die nach § 59 BbgBO erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist.
Eine Genehmigung ist vorliegend auch nicht entbehrlich, denn das Vorhaben unterfällt keinem Genehmigungsfreiheits-Tatbestand. Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Außenbereich. Demnach kommen nur solche Ausnahmevorschriften in Betracht, die sich nicht ausschließlich auf Innenbereichsvorhaben beziehen. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) BbgBO sind Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- und forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 Quadratmeter Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben, genehmigungsfrei. Sämtliche Voraussetzungen dieser Vorschrift müssen erfüllt sein, um in den Genuss der Freistellung zu kommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 9). Vorliegend beträgt die Fläche des Unterstandes (ohne Schleppdach) ca. 90 m² (vgl. Bauanzeige Bl. 12 VV) und ist weniger als 5 m hoch. Daneben muss das dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Gebäude eine besondere Zweckbestimmung – hier der vorübergehende Schutz von Tieren - aufweisen. In der Regel erfordert dieser lediglich vorübergehende Zweck nur eine einfache Ausführung. Der Zweck muss das Gebäude auch objektiv äußerlich prägen. Erfasst sind also in erster Linie leicht gebaute Schutzhütten für Tiere, Weideunterstände und Feldscheunen, nicht hingegen Gebäude, die von ihrer objektiven Zweckbestimmung her für die dauernde Unterbringung von Tieren (Stall) geeignet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2014 – OVG 10 S 7.14 -, juris Rn. 5). Enthält das Gebäude Aufenthaltsräume für Menschen, entfällt die Genehmigungsfreiheit (Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Aufl. 2009, § 55 Rn. 12).
Unabhängig von dem Kriterium der besonderen Zweckbestimmung, fehlt es vorliegend jedenfalls an einer tatsächlichen funktionalen Beziehung des Unterstandes zu einem privilegierten Landwirtschaftsbetrieb. Diese Anforderung soll mit dem Tatbestandsmerkmal „dienen“ sichergestellt werden. Die Bewertung, ob das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist im Zusammenhang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) BbgBO nach denselben Kriterien zu treffen wie im Rahmen der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2014 - OVG 10 S 7.14 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 9). Das Vorhaben muss hiernach dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses des "Dienens" liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 -, NVwZ-RR 1992, 401 juris Rn. 22, vgl. Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 4 C 2.12 -, BVerwGE 147, 37, juris Rn. 17). Zusammenfassend dient ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese auch räumliche Zuordnung zu dem konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9.70 -, juris 2. Leitsatz Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Auflage, Rn 31 zu § 35).
Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Pächter, Herr ..., einen Landwirtschaftsbetrieb führt, da dieser nach eigenen Auskünften derzeit 380 Rinder in seiner Rinderzucht hat und auch nach einer Auskunft des Amtes für Landwirtschaft (Mutterkuhhaltung mit ca. 185 Rindern, Bl. 16 VV) Rinderzüchter ist und über entsprechende Acker- und Weideflächen verfügt (vgl. zur Tierhaltung als Landwirtschaft: BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1991 – BVerwG 4 B 124.90 -, juris Rn. 5). Er erzeugt das hierfür erforderliche Futtermittel von ca. 2.000 Rollen selbst. Insgesamt variiert das produzierte Futtermittelvolumen zwischen 2.200 und 2.500 Rollen.
Demgegenüber handelt es sich bei dem Betrieb einer Pferdepension im Kern um eine (neben-)gewerbliche Tätigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führte insofern aus:
Pensionspferde werden in aller Regel nicht gehalten und in Pension gegeben, um dadurch tierische Erzeugnisse – im Wege der Reproduktion – zu gewinnen oder um dadurch die Verkaufsfähigkeit der Pferde als landwirtschaftliche Produkte zu begründen oder zu fördern (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage – BVerwG 4 C 13.82 –). Die betriebliche Zielsetzung der Pensionspferdehaltung ist vielmehr im wesentlichen darauf gerichtet, eine Dienstleistung zu erbringen, welche vor allem Elemente der zumeist individuellen Pflege, der Verwahrung und der Fütterung enthält. Die vom Kläger betriebene Pferdepension betrifft nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen nur Tiere, die durch bereits vorhandene reiterliche Ausbildung und auch durch ihre Verwendung zum freizeitlichen Ausreiten dem landwirtschaftlich geprägten Produktionsprozeß entzogen sind. Maßgebender Inhalt des die Pferdepension kennzeichnenden Leistungsverhältnisses ist auch nicht der Absatz des im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Futters.
BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 54/82 –, juris Rn. 11
Zwar macht der Antragsteller geltend, dass es dem Pächter und Landwirt, Herrn ..., maßgeblich darum gehe, seine überschüssigen Futtermittel gewinnbringend abzusetzen, jedoch berührt dieser persönliche Grund nicht die gewerbliche Prägung der angebotenen (Dienst-)Leistungen. Insofern ist die verfahrensgegenständliche Pensionstierhaltung auf dem Grundstück der Gemarkung ..., Flur 1, Flurstück 21 – selbstständig – nicht als landwirtschaftliche Betätigung anzusehen. Darüber hinaus fehlt es der Pensionstierhaltung (derzeit fünf fremde Pferde) isoliert betrachtet an einer eigenen, betrieblichen Struktur.
Die nicht privilegierte Tätigkeit der Pensionstierhaltung und die hierfür erforderlichen baulichen Anlagen nehmen auch nicht an der Privilegierung des Landwirtschaftsbetriebes im Gesamten teil.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der zitierten Entscheidung weiter aus:
Ist eine Pensionspferdehaltung in aller Regel nicht als Landwirtschaft zu qualifizieren, so schließt dies gleichwohl eine Privilegierung des klägerischen Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG noch nicht aus. Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt vorhanden ist, so können einzelne Betätigungen – die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind – durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG an der Privilegierung teilnehmen. Ist dies der Fall, so kann ein Vorhaben, das diesem Betätigungsbereich dient, im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG dem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann "dienen", wenn dies bei isolierter Betrachtung verneint werden müßte (vgl. Urteil vom 30. November 1984 – BVerwG 4 C 27.81 – ZfBR 1985, 93 = DVBl. 1985, 395).
BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 54/82 –, juris Rn. 12
Erforderlich hierfür ist jedoch, dass die hinzutretende Anlage eine „bodenrechtliche Nebensache“ ist. Das ist dann der Fall, wenn sie der Hauptanlage unmittelbar (funktional) zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 4 C 17/07 –, juris Rn. 16).
Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer entsprechenden betrieblichen Zuordnung des Pensionsbetriebes zu dem privilegierten Landwirtschaftsbetrieb. Alleine der Umstand, dass das an die untergestellten Tiere verfütterte Material von dem Landwirt auf eigenen Flächen erzeugt wird, reicht für eine „auch äußerlich erkennbare“ Zuordnung zu dem privilegierten Betrieb nicht aus. Es fehlt insbesondere an der räumlichen Zuordnung des Grundstücks zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen. Ausweislich des Aktenvermerks auf Blatt 16 der Verwaltungsvorgänge ist der Pferdeunterstand über 20 km von den übrigen Betriebsflächen der vom Pächter betriebenen Rinderzucht entfernt. Mit Blick auf die unterschiedliche Nutzungsart des Haupt- und des Pensionsbetriebes bestehen auch im Übrigen keine nach Außen tretenden Umstände, die für einen objektiven Betrachter auf eine Verknüpfung der Betriebe hinweisen. Anders als etwa in den Fällen, in denen (untergeordnete) Teile des bestehenden, privilegierten Betriebshofes für eine Pensionspferdehaltung umgenutzt werden, pachtet der Antragsteller im vorliegenden Fall gesondert neue Flächen an, auf welchen er für den Betrieb der Pensionstierhaltung erst die baulichen Voraussetzungen zu schaffen hat. Gerade mit Blick auf den Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches sind an das „Mitziehen“ landwirtschaftsfremder Tätigkeiten unter Inanspruchnahme neuer Außenbereichsflächen strenge Anforderungen zu stellen, welche mit Blick auf die Distanz zum Hauptbetriebssitz hier nicht erfüllt sind. Eine andere Bewertung würde Tür und Tor öffnen für das Eindringen und die Ausweitung wesensfremder, baulicher Nutzungen in den Außenbereich.
1.2. Die in Rede stehenden baulichen Anlagen sind auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und der vorliegenden Akten bauplanungsrechtlich unzulässig.
Der streitgegenständliche Unterstand befindet sich auf dem Flurstück 21 der Flur 1 in der Gemarkung ... und ist dem Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) zuzuordnen. Weder liegt der Unterstand im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), noch ist das Flurstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen.
Der gegenständliche Unterstand ist als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen. Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung ist das Vorliegen eines Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 BauGB nicht belegt. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht nachgewiesen. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Kriterien sind – entsprechend den Ausführungen unter 1.1. - nicht erfüllt.
Auch fehlt es an einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Diese Vorschrift erfasst Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderung an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Dabei handelt es sich um solche Vorhaben, die in bestimmter Weise zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind, wobei die Vorschrift einen wertenden Aspekt enthält, wonach das Befriedigen individueller Bedürfnisse nicht ausreicht, vielmehr das Vorhaben deshalb im Außenbereich errichtet werden soll, weil es auch im überwiegenden öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt (Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand November 2015, § 35 Rn. 55 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. November 1977 – 4 C 30.75 -, juris Rn. 25; Kammerentscheidung vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1031/13 -). Unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist der Privilegierungstatbestand mithin regelmäßig nur für Vorhaben singulären Charakters einschlägig und erfasst Vorhaben nicht, die den individuellen Bedürfnissen einer bestimmten Person dienen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – 4 C 20/93 –, juris Rn. 21). Aus Gründen des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) bedarf es daher des Vorliegens von Gründen, die es gegenüber anderen Vorhaben rechtfertigen, ein Vorhaben als privilegiert zulässiges Vorhaben im Außenbereich zuzulassen (Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, Stand November 2015, Rn. 55a). Hier dient der Unterstand, da er nach obigen Ausführungen keinen privilegierten Bezug zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters aufweist, den individuellen bzw. gewerblichen Interessen desselben.
Als „sonstiges Vorhaben“ ist der Unterstand, dessen Beseitigung der Antragsgegner angeordnet hat, unzulässig, da es jedenfalls den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 (Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswerts) beeinträchtigt. Mit dem weiteren Bestand der baulichen Anlage ist eine Verfestigung der Bebauung im Außenbereich zu befürchten. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft schützt den Außenbereich vor einer wesensfremden Nutzung und die im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung (VG Kassel, Urteil vom 2. März 2016 – 1 K 1122/13.KS – juris Rn. 73; BVerwG, Beschluss vom 29. April 1968 – IV B 77/67 -, juris). Zudem kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, ob eine Landschaft bereits vorbelastet ist und deshalb an Schutzwürdigkeit eingebüßt hat (VG Kassel, Urteil vom 2. März 2016 – 1 K 1122/13.KS – juris Rn. 73). Die Gemarkung ... und die Umgebung des Vorhabens wird geprägt durch weitläufige, unbebaute Felder. Die zum Außenbereich gehörenden Flächen weisen also eine landwirtschaftliche Prägung auf und sind weitestgehend unbebaut. Damit wird dem Wesen des Außenbereiches Rechnung getragen. Die Bebauung des Grundstücks mit dem Unterstand ist geeignet, eine Nachfolgebebauung hervorzurufen und damit zur Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 – 4 C 29/81 -, juris Rn. 8).
Der Antragsteller kommt als Adressat der sich aus der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2016 ergebenden Beseitigungsverpflichtung in Betracht. Als Adressat der Maßnahme kommt der Eigentümer einer Sache in Betracht, von der eine Gefahr ausgeht. Der Antragsteller ist als Eigentümer des Grundstücks jedenfalls Zustandsstörer, § 17 Abs. 1 OBG.
1.3. Die Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2016 erging – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 – OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 -, juris Rn. 17). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen.
Ein Ermessensausfall wegen unterlassener Störerauswahl liegt nicht vor. Die pflichtgemäße Ausübung des durch § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO eingeräumten bauaufsichtsbehördlichen Ermessens setzt voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer sowie deren Möglichkeiten zur Gefahrenbeseitigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage einer Störerauswahl gemacht hat. Ein Ermessensausfall oder Ermessensnichtgebrauch ist gegeben, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum nicht erkennt oder das ihr zustehende Ermessen nicht betätigt. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr führt der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 16. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2017 aus, der Antragsteller sei als Eigentümer des Grundstücks für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich, denn die Baulichkeiten auf dem Grundstück verstießen gegen öffentliche Vorschriften. Des Weiteren nennt der Antragsgegner in dem Bescheid den Pächter, wobei ein Vorgehen gegen diesen als weniger effektiv angesehen wird. Dies wird damit begründet, dass ein vorangegangenes Verfahren gegen die ehemalige Pächterin nicht zum gewünschten Erfolg geführt habe. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt darin nicht.
Sind mehrere Verantwortliche vorhanden, kann die Bauaufsichtsbehörde alle, einige oder auch nur einen mit der Beseitigungsanordnung in Anspruch nehmen. Die Auswahl unter den in Frage kommenden Adressaten liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend entspricht ein Vorgehen gegen den Antragsteller dem die Störerauswahl leitenden Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr, da auch der befristete Pachtvertrag bei übereinstimmender Willenserklärung des Antragstellers und des Pächters geändert werden und bei besonderen Gründen gekündigt werden kann. Hinzu kommt, dass der Pächter vormals Unterpächter war, allerdings bei der Bauausführung gegenüber der damaligen Pächterin eine untergeordnete Rolle bei der Bauausführung einnahm. Mit Blick auf das vorhergehende, nicht zur Beseitigung der Unterstände führende Verfahren gegen die damalige Pächterin, erscheint es sachgerecht nunmehr den Eigentümer des Grundstücks als Störer in die Verantwortung zu ziehen.
Es sind auch sonst keine Ermessensfehler erkennbar. Die Beseitigungsanordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen. Rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise als durch die Beseitigung der Baulichkeiten hergestellt werden. Insbesondere scheidet nach den Darlegungen unter 1.2. die Erteilung einer Baugenehmigung aus. Der Ausspruch einer Nutzungsuntersagung wäre jedenfalls nicht gleich effektiv im Hinblick auf die Beseitigung der negativen Vorbildwirkung. Insbesondere schließt die Beseitigungsanordnung – anders als die Nutzungsuntersagung – aus, dass bei unbeteiligten Dritten der Eindruck entsteht, man könne zunächst etwas in formell baurechtswidriger Weise errichten und später durch Umnutzung oder in anderen Fällen durch Einholung einer Baugenehmigung legalisieren. Daneben bestehen nach den obigen Ausführungen erhebliche Zweifel, ob bereits eine andere Nutzung des Unterstandes durch den Antragsteller oder den Pächter zur Genehmigungsfreiheit und Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage führen würde. Auch ist die angegriffene Verfügung im engeren Sinne verhältnismäßig. Der mit der Maßnahme verbundene Nachteil für den Antragsteller steht nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten öffentlichen Interesse - dem Schutz des Außenbereichs vor weiterer Bebauung. Der Antragsgegner hat die widerstreitenden Interessen zutreffend abgewogen und das Überwiegen des öffentlichen Interesses mit der möglichen Präzedenzwirkung begründet. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aus, da schon die Vergleichbarkeit der Fälle weiterer Aufklärung bedürfte und der Grundsatz „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ entgegenstehen dürfte. Im Übrigen ist anerkannt, dass der Antragsgegner als untere Bauaufsichtsbehörde – wie hier – auch amtsbezogen vorgehen kann und in Ansehung nicht ausreichender personeller und sachlicher Mittel nicht verpflichtet ist, vorab in anderem räumlichen Zusammenhang stehende – möglicherweise - baurechtswidrigen Sachverhalten nachzugehen (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 2 N 40.15 – zitiert nach juris).
2. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Da die Beseitigung einer baulichen Anlage in der Regel irreparabel ist, ist ein besonderes, das Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung einer Beseitigungsanordnung nur ausnahmsweise anzunehmen. In der Regel überwiegt wegen der Endgültigkeit der Beseitigung das Interesse des Betroffenen, dass bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Beseitigungsanordnung der Abriss nicht stattfindet. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanz insbesondere von Gebäuden grundsätzlich nicht zerstört wird, solange nicht sicher ist, ob letztere erhalten bleiben dürfen, also rechtkräftig über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden ist. Auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung allein genügt in der Regel nicht, um deren sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann jedoch insbesondere in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmung befürchten lässt. Dabei muss die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lassen, so dass im Einzelfall der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rasch vorgebeugt werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
Ausgehend hiervon ergibt sich - wie auch der Antragsgegner in seiner Verfügung angeführt hat - das besondere Vollzugsinteresse maßgeblich aus dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer objektiven negativen Vorbildwirkung, die von illegalen baulichen Anlagen der vorliegenden Art (leicht zu errichten, dabei hohes, weit verbreitetes ideelles - möglicherweise auch wirtschaftliches - Interesse an einer Pferdehaltung in besonders landschaftlich reizvoller Lage) ausgeht, und der Verhinderung einer Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes schon in der Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens der Hauptsache. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht nur in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung liegt, die von der Nutzung illegaler Bauten ausgeht, sondern auch darin zu verhindern, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Baugenehmigungsverfahrens eine bauliche Anlage errichtet und nutzt, aus diesem Verhalten zeitliche Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Baugenehmigungsverfahren beachten (VG Cottbus, Beschluss vom 17. März 2009 – 7 L 107/08 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – OVG 2 S 37.06 -; Beschluss vom 4. April 2007 – 10 S 2.07 -).
Dies ist dem Antragsteller insbesondere zuzumuten, da die hier in Rede stehende Anlage – nach summarischer Prüfung der Sachlage - nach der Art ihrer Errichtung voraussichtlich ohne nennenswerten Substanzverlust und ohne wesentlichen Kostenaufwand so beseitigt werden kann, dass sie gegebenenfalls später erneut aufgestellt werden kann.
3. Gegen die Zwangsgeldandrohung ist nichts zu erinnern. Insbesondere vermag das Argument des Antragstellers nicht zu greifen, nach dem Brandenburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz könne ein Vollstreckungsschuldner zu einer vertretbaren Handlung nicht durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Dem Brandenburger Verwaltungsvollstreckungsgesetz lässt sich – anders als etwa dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes - kein genereller oder nur grundsätzlicher Vorrang der Ersatzvornahme entnehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – OVG 2 S 19.17 –, juris Rn. 9). Vollstreckungshindernisse bestehen nicht. Gegenüber dem Pächter wurde eine Duldungsverfügung ausgesprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 9.5). Den Zeitwert der zu beseitigenden baulichen Anlage zuzüglich Beseitigungskosten schätzt die Kammer auf insgesamt 5.000,00 €; die angedrohten Zwangsgelder bleiben außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Dieser Wert ist mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.